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Kreisschreiben betreffend

die in Vollziehung der Vereinbarung mit Deutschland über die Aufnahme von Geisteskranken in Heilanstalten zu erstattenden Anzeigen.

(Vom 3. März 1914.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wie Ihnen bekannt ist, besteht seit dem Jahre 1909 mit der Deutschen Reichsregierung eine Vereinbarung betreffend die gegenseitige B e n a c h r i c h t i g u n g ü b e r die A u f n a h m e von g e i s t e s k r a n k e n A n g e h ö r i g e n des einen Landes in eine Heilanstalt des ändern Landes und über die Entlassung aus einer solchen Anstalt (siehe unser Kreisschreiben vom 31. Oktober 1910, Bundesbl.

1910 V, 221). Diese Vereinbarung, soweit sie den Aufenthalt deutscher Staatsangehöriger in den schweizerischen Irrenanstalten betrifft, ist bisher in der Weise zur Ausführung gelangt, dass die betreffenden Anzeigen von den kantonalen Behörden unserm Justizund Polizeidepartement zugesandt wurden, welches diese Anzeigen an die deutsche und die bayerische Gesandtschaft in Bern weiterleitete.

Die Deutsche Reichsregierung hat nun den Wunsch ausgesprochen, es möchten zur Entlastung der Zentralstellen die erwähnten Anzeigen inskünftig nicht mehr den beiden Gesandtschaften, sondern von jedem Kanton dem für sein Gebiet zuständigen deutschen Konsulate zugestellt werden, so dass alsdann auch die Vermittlung seitens unseres Justiz-und Polizeidepartements wegfalle.

Wir stimmen dieser Auregung zu und möchten Sie demzufolge ersuchen, vom 1. Mai 1914 h i n w e g die Anzeigen betreffend Aufnahme und Entlassung deutscher Geisteskranker jeweilen direkt dem zuständigen deutschen Konsulate zu übermitteln, gemäss nachstehender Übersicht.

Die Anzeigen sind zuzustellen: aus den Kantonen Baselstadt, Baselland, Luzern, Solothurn und Aargau an das deutsche Konsulat in ß a s e l ; aus den Kantonen Bern und Freiburg an das deutsche Konsulat in B e r n ;

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aus dem Kanton Genf an das deutsche Konsulat in G e n f ; aus den Kantonen Waadt, Wallis und Neuenburg an das deutsche Konsulat in L a u s a n n e ; aus den Kantonen Zürich, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwaiden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin an das deutsche Generalkonsulat in Z ü r i c h .

Wir ersuchen Sie, unserm Justiz- und Polizeidepartement gefälligst bis zum 15. März nächsthin mitteilen zu wollen, von welcher Behörde Ihres K a n t o n s die Zustellung der Anzeigen an das betreffende deutsche Konsulat erfolgen wird. Diejenigen Kantone, welche über keine (weder öffentliche noch private) Irrenanstalt verfügen und daher keine solchen Anzeigen zu übermitteln haben, wollen dies unserm Justiz- und Polizeidepartement gleichfalls zur Kenntnis bringen.

Dabei erinnern wir daran, dass die Anzeigen für jeden Fall in Form eines Einzelbülletins zu erstatten sind, welches gesondert weitergeleitet werden kann.

Die Anzeigen über den Aufenthalt schweizerischer Geisteskranker in deutschen Anstalten werden den Kantonen nach wie vor durch unser Justiz- und Polizeidepartement zugehen.

Die Mitteilungen über den Aufenthalt französischer und niederländischer Geisteskranker in schweizerischen Anstalten sind von den Kantonen wie bisher an unser Justiz- und Polizeidepartement einzusenden.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 3. März 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben betreffend die in Vollziehung der Vereinbarung mit Deutschland über die Aufnahme von Geisteskranken in Heilanstalten zu erstattenden Anzeigen. (Vom 3. März 1914.)

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Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

1

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.03.1914

Date Data Seite

491-492

Page Pagina Ref. No

10 025 298

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