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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

22. Juli 1914.

Band III.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das am 20. März 1914 in Bern unterzeichnete Zusatzprotokoll zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908.

(Vom 17. Juli 1914.)

I.

Am 26. Dezember 1912 übermittelte das Bureau des internationalen Verbandes zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst den Verwaltungen der Verbandsländer auf Ansuchen Grossbritanniens den Entwurf eines Zusatzprotokolls zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908. Mit dem von ihm vorgeschlagenen Zusatzprotokoll bezweckte Grossbritannien eine Abänderung der revidierten Berner Übereinkunft in dem Sinne, dass die einzelnen Verbandsländer die Möglichkeit einer Einschränkung des Schutzes erhalten sollten, den sie nach Massgabe der unveränderten Übereinkunft den einem verbandsfremden Lande angehörigen Urhebern gewähren müssen.

Gemäss Art. 24 der revidierten Berner Übereinkunft sollen Fragen, die sich auf die Revision der Übereinkunft beziehen, an Konferenzen von Delegierten der Verbandsländer behandelt werden.

Indessen erachtete Grossbritannien, dass im vorwürfigen Falle die Einberufung einer Konferenz nicht erforderlich sei, vielmehr in der Weise vorgegangen werden könne, dass die einzelnen .Verbandsländer ihre Zustimmung zu dem Vorschlage dem Bureau des internationalen Verbandes anzeigen und sodann das Zusatzprotokoll von den bei. der Schweiz akkreditierten diplomatischen Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

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Vertretern oder, beim Fehlen solcher, von besonders bezeichneten Vertretern der Verbandsländer unter der Leitung der schweizerischen Regierung unterzeichnet würde.

Nachdem sämtliche Verbandsländer ihre Zustimmung zu dem Vorschlage Grossbritanniens erklärt hatten, wurde das Zusatzprotokoll am 20. März 1914 in Bern unterzeichnet, und zwar gleichfalls durch sämtliche Verbandsländer, nämlich durch Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Tunis. Die Schweiz war vertreten durch Herrn Bundesrat Müller.

Schweden, das die revidierte Berner Übereinkunft noch nicht ratifiziert hat, machte bei der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls den Vorbehalt, dass die Ratifikation des Zusatzprotokolls nur mit derjenigen der Übereinkunft selbst erfolgen könne.

Einen gleichartigen Vorbehalt hatte Italien schon anlässlich seiner Zustimmung zum Zusatzprotokoll gemacht, da es die revidierte Berner Übereinkunft ebenfalls noch nicht ratifiziert hat. Mit Note vom 30. Juni 1914 hat es indessen dem Bundesrat die Absicht kundgegeben, genannte Uberei akunft zu ratifizieren.

Die übrigen Verbandsländer haben die Ratifikation der genannten Übereinkunft bereits vollzogen.

II.

Das Zusatzprotokoll gibt uns Anlass zu folgenden Bemerkungen ; Die E i n l e i t u n g bringt bereits zum Ausdruck, dass durch das Zusatzprotokoll die Möglichkeit einer Einschränkung der Tragweite der revidierten Berner Übereinkunft gewährt werden soll.

Z i f f e r 1. Hinsichtlich der Personen, denen der Verbandsschutz zukommt, ist nach dem bestehenden internationalen Vertragsrecht zu unterscheiden zwischen Urhebern, die einem Verbaudslande angehören, und verbandsfremden Urhebern, d. h. Urhebern, die einem ausserhalb des Verbandes stehenden Lande angehören.

Das Zusatzprotokoll bezweckt eine Änderung mit Bezug auf den Schutz der verbandsfremden Urheber ; die Rechtsstellung der einem Verbandslande angehörigen Urheber wird nicht berührt.

Schon die ursprüngliche Übereinkunft vom 9. September 1886 (Art. 3) sah den Schutz solcher Werke verbandsfremder Urheber vor, die in einem Verbandslande veröffentlicht werden.

Sie gewährte ihn aber nicht den Urhebern selbst, sondern nur den Verlegern.

Das Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 (Art. l, Ziffer II) änderte den Art. 3 der Übereinkunft von 1886 dahin ab, dass.

für erstmals in einem Verbandslande veröffentlichte Werke ver-

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bandsfremder Urheber der Schutz der Übereinkunft den verbandsfremden Urhebern selbst zugesichert wurde.

Es blieben noch Zweifel bestehen über die Rechtsstellung der verbandsfremden Urheber im Lande der ersten Veröffentlichung. Diese Zweifel beseitigt die revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908, indem sie ausdrücklich unterscheidet zwischen dem Lande der ersten Veröffentlichung und den übrigen Verbandsländern: Im Lande der ersten Veröffentlichung soll der verbandsfremde Urheber den Inländern gleichgestellt werden, in den übrigen Verbandsländern hat er Anspruch auf vollen Vertragsschutz, d. h. auf Gleichstellung mit den Inländern und überdies auf die in der Übereinkunft den Urhebern besonders eingeräumten Rechte (Art. 6).

Nach der derzeitigen Regelung hängt mithin der Schutz von Werken verbandsfremder Urheber einzig von der Voraussetzung ab, dass die Werke erstmals im Verbandsgebiet veröffentlicht werden ; ist diese Voraussetzung erfüllt, so muss fernerhin Schutz gemäss Art. 6 der revidierten Übereinkunft gewährt werden ; insbesondere ist es demnach für die Gewährung des Schutzes völlig belanglos, ob der verbandsfremde Urheber im Verbandsgebiet wohnt oder nicht, ferner, ob und wie das Land, dem er angehört, die den Verbandsländern angehörigen Urheber schützt.

Unter Veröffentlichung im Sinne der revidierten Übereinkunft (Art. 4, 4. Absatz) ist die Herausgabe zu verstehen ; die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, die Ausstellung eines Kunstwerkes und die Errichtung eines Werkes der Baukunst sind keine Veröffentlichung im Sinne der revidierten Übereinkunft.

Durch Ziffer l des Zusatzprotokolls soll nun eine Einschränkung des Schutzes ermöglicht werden, den Art. 6 der revidierten Übereinkunft den verbandsfremden Urhebern zusichert.

Sofern nämlich ein verbandsfremdes Land den Angehörigen eines Verbandslandes nicht genügenden Urheberrechtsschutz gewährt, soll gemäss Ziffer l des Zusatzprotokolls dieses Verbandsland berechtigt sein, den Schutz solcher Werke einzuschränken, deren Urheber im Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung der Werke dem angegebenen verbandsfremden Lande angehören und nicht tatsächlich in einem Verbandslande wohnen. Dabei wird nicht unterschieden, ob die erste Veröffentlichung solcher Werke in dem betreffenden Verbandslande
selbst, oder ob sie in einem ändern Verbandslande stattgefunden hat; demnach ist davon auszugehen, dass die Schutzeinschränkung in beiden Fällen statthaft sein soll.

Wie aus Ziffer l und auch schon aus der Einleitung ersichtlich, handelt es sich nicht um eine allgemeine, für das ganze Verbandsgebiet verbindliche Einschränkung des bisher verbandsfremden Urhebern gewährten Verbandsschutzes; vielmehr soll

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lediglich jedem einzelnen Verbandsland die Möglichkeit gewährt werden, den Schutz verbandsfremder Urheber unter den in Ziffer l genannten Voraussetzungen einzuschränken.

Z i f f e r 2 gewährt die durch das Zusatzprotokoll den Verbandsländern eingeräumte Befugnis ausdrücklich auch ihren überseeischen Besitzungen.

Z i f f e r 3 schliesst die Rückwirkung von gemäss Ziffer l aufgestellten Einschränkungen aus, indem sie bestimmt, dass durch solche Einschränkungen die Rechte nicht beeinträchtigt werden sollen, welche der Urheber eines vor dem Inkrafttreten der Einschränkungen in einem Verbandslande veröffentlichten "Werkes erworben hat.

Gemäss Z i f f e r 4 werden die Einschränkungen aufstellenden Länder der schweizerischen Regierung hierüber eine schriftliche Erklärung einreichen und darin sowohl die Länder, denen gegenüber die Einschränkungen gelten, als die Einschränkungen selbst bezeichnen; die schweizerische Regierung wird unverzüglich alle ändern Verbandsländer davon benachrichtigen.

Z i f f e r 5 sieht vor, dass das Zusatzprotokoll innert längstens 12 Monaten von seinem Datum, also vom 20. März 1914, hinweg ratifiziert werden und einen Monat nach Ablauf dieser Frist in Kraft treten soll.

III.

Die vorstehenden Ausführungen zusammenfassend, stellen wir fest, dass die nach dem Zusatzprotokoll möglichen Einschränkungen durchaus in das Ermessen der einzelnen Verbandsländer gestellt, also keineswegs zwingend für den Verband sind, und dass von solchen Einschränkungen nur verbandsfremde Urheber betroffen werden. Nicht mit Unrecht hat Grossbritannien, als es das Zusatzprotokoll in Vorschlag brachte, darauf hingewiesen, es sei nicht wünschenswert, dass ein internationaler Vertrag die Vertragsstaaten zwinge, Angehörige solcher Länder zu schützen, die sich den Verpflichtungen des Vertrages entziehen und sich auch nicht nach seinen Tendenzen richten; ein solches Entgegenkommen schwäche zu sehr den Anreiz zum Eintritt in den internationalen Verband.

Schliesslich mag darauf hingewiesen werden, dass Grossbritannien sehr grossen Wert auf die Möglichkeit einer Einschränkung des Schutzes verbandsfremder Urheber legt, und die Annahme des Zusatzprotokolls durch die Verbandsländer geeignet ist, einem allfälligen Austritt Grossbritanniens aus dem Verbände und damit einem Ereignis vorzubeugen, das sehr zu bedauern
wäre. Diesem Umstände darf um so eher Rechnung getragen werden, als der Schutz' der den Verbandsländern angehörenden Urheber durch das Zusatzprotokoll in keiner Weise angetastet wird.

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Wir unterbreiten Ihnen demgemäss den Entwurf zu einem ·Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Zusatzprotokolls.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. Juli 1914.

Im Namen des Schweiz, ßundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation des am 20. März 1914 in Bern unterzeichneten Zusatzprotokolles zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht ; einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Juli 1914; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem zwischen dem schweizerischen Bundesrate und den Regierungen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, der Niederlande, von Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Tunis am 20. März 1914 vereinbarten Zusatzprotokoll zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908, wird hiermit die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Ratifikation und, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, mit der Vollziehung des Zusatzprotokolles, betraut. · > .: .

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Protocole additionnel à la

Convention de Berne revisée du 13 novembre 1908.

Les Pays membres de l'Union internationale pour la protection des oeuvres littéraires et artistiques, désirant autoriser une limitation facultative de la portée de la Convention du 13 novembre 1908, ont, d'un commun accord, arrêté le Protocole suivant : 1. Lorsqu'un pays étranger à l'Union ne protège pas d'une manière suffisante les oeuvres des auteurs ressortissant à l'un des pays de l'Union, les dispositions de la Convention du 13 novembre 1908 ne peuvent porter préjudice, en quoi que ce soit, au droit qui appartient au pays contractant de restreindre la protection des oeuvres dont les auteurs sont, au moment de la première publication de ces oeuvres, sujets ou citoyens dudit pays étranger et ne sont pas domiciliés effectivement dans l'un des pays de l'Union.

2. Le droit accordé aux Etats contractants par le présent Protocole appartient également à chacune de leurs Possessions d'outre-mer.

3. Aucune restriction établie en vertu du n° 1 ci-dessus ne devra porter préjudice aux droits qu'un auteur aura acquis sur une oeuvre publiée dans un pays de l'Union avant la mise à exécution de cette restriction.

4. Les Etats qui, en vertu du présent Protocole, restreindront la protection des droits des auteurs, le notifieront au Gouvernement de la Confédération Suisse par une déclaration écrite où seront indiqués les pays vis-à-vis desquels la protection est restreinte, de même que les restrictions auxquelles les droits des auteurs ressortissant à ces pays sont soumis. Le Gouvernement de la

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Zusatzprotokoll zu der

.revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908.

Die dem internationalen Verbände zum Schütze der litera j rischen und künstlerischen Werke angehörigen Länder, in der Absicht, die Ermächtigung zu einer fakultativen Einschränkung der Tragweite der Übereinkunft vom 13. November 1908 zu gewähren, haben in gegenseitigem Einverständnis folgendes Protokoll beschlossen: 1. Wenn ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandslande angehörigen Urheber nicht in genügender Weise schützt, so können die Bestimmungen der Übereinkunft vom 13. November 1908 das Verbandsland in keiner Weise in seinem Rechte beeinträchtigen, den Schutz der Werke einzuschränken, deren Urheber im Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung dieser Werke Untertanen oder Bürger des genannten fremden Landes sind und nicht in einem der Verbandsländer tatsächlich wohnen.

2. Das den Verbandsländern durch das gegenwärtige Protokoll eingeräumte Recht steht in gleicher Weise einer jeden ihrer überseeischen Besitzungen zu.

3. Keine gestützt auf Ziffer l hiervor aufgestellte Einschränkung soll die Rechte beeinträchtigen, welche ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandslande vor dem Inkrafttreten der Einschränkung veröffentlicht worden ist.

4. Die Länder, welche gestützt auf das gegenwärtige Protokoll den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, werden dies der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft mittelst einer schriftlichen Erklärung anzeigen, in der sowohl die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt ist, als auch die Einschränkungen angegeben sein werden, denen die Rechte der solchen Ländern angehörigen Urheber unterworfen sind. Die

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Confédération Suisse communiquera aussitôt le fait à tous les autres Etats de l'Union.

5. Le présent Protocole sera ratifié, et les ratifications seront déposées à Berne dans un délai maximum de douze mois comptés à partir de sa date. Il entrera en vigueur un mois après l'expiration de ce délai, et aura même force et durée que la Convention à laquelle il se rapporte.

En foi de quoi, les Plénipotentiaires des Pays membres de l'Union ont signé le présent Protocole, dont une copie certifiée sera remise à chacun des Gouvernements unionistes.

Fait à Berne, le 20 mars 1914, en un seul exemplaire, déposé aux Archives de la Confédération Suisse.

(Signatures.)

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Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft wird die Tatsache unverzüglich allen ändern Verbandsländern mitteilen.

5. Das gegenwärtige Protokoll wird ratifiziert und die Ratifikationen werden innert einer Frist von höchstens zwölf Monaten von seinem Datum hinweg in Bern hinterlegt werden. Es wird einen Monat nach Ablauf dieser Frist in Wirksamkeit treten und von gleicher Rechtskraft und Dauer sein wie die Übereinkunft, auf die es sich bezieht.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der dem Verbände angehörigen Länder das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet, von dem einer jeden Verbandsregierung eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden wird.

Vollzogen zu Bern, am 20. März 1914, in einem einzigen, im Archiv der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegten Exemplar.

. (Unterschriften.)

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das am 20. März 1914 in Bern unterzeichnete Zusatzprotokoll zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908. (Vom 17. Juli 1914.)

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22.07.1914

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703-711

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