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Bekanntmachungen von

Departemten il andern Verwaltungsstellen les Imita.

Kreisschreiben des

schweizerischen Industriedepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Herabsetzung des Lohnes von Angestellten und Arbeitern in verschiedenen Erwerbsarten.

(Vom

26. November 1914.)

Es ist Ihnen bekannt, dass unter den wirtschaftlichen Folgen, die der Krieg zwischen auswärtigen Staaten für unser Land mit sich brachte, namentlich auch die Herabsetzung des Lohnes von Angestellten und Arbeitern in verschiedenen Erwerbsarten sich besonders fühlbar gemacht hat. Auf der einen Seite sind es die unselbständig Erwerbenden, die darüber Klage führen, dass ihre sowieso bescheidenen Existenzmittel beschnitten werden, in einer Zeit, welche die Bedingungen der Lebenshaltung erschwert und daher die Verminderung des Einkommens doppelt fühlbar macht.

Wenn also verschiedene Vertretungen der Angestellten und Arbeiter der Industrie, der Gewerbe und des Handels wegen dieser Verhältnisse bei der Bundesbehörde vorstellig geworden sind, so ist dies durchaus verständlich, namentlich in denjenigen Fällen, wo zwar der Lohn vermindert, die Arbeitsdauer im Betriebe aber nicht verkürzt wurde. Auf der Seite der Arbeitgeber aber herrschen Verhältnisse, die, je nach der Branche, die Weiterführung der Geschäfte in ungewöhnlichem Masse beeinflussen.

Wo die Rohmaterialien und die Halbfabrikate gar nicht oder nur mit den grössten Schwierigkeiten erhältlich sind, wo der Absatz

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der Erzeugnisse, besonders im Auslande, beschränkt oder ganz abgeschnitten ist, wo überhaupt die Bedingungen normaler Geschäftsführung nicht vorhanden sind, ist die Rückwirkung auf die Löhne begreiflich. Ohne genaue Kenntnis der Verhältnisse im einzelnen Falle ist es nicht möglich, über das Verhalten der Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zu urteilen. Das Bestreben mancher Geschäftsinhaber geht in anerkennenswerter Weise dahin, den Arbeitern überhaupt noch einen Verdienst zu verschaffen, auch wenn das Geschäft dabei keinen Nutzen oder sogar Schaden hat. Gewiss ist jener Verdienst immer noch besser als gar keiner, und es wäre töricht, durch behördliche Massnahmen solchen guten Willen ins Gegenteil umzuwandeln und die Schliessung der Geschäfte herbeizuführen. Dass keine Behörde die Fortführung eines Geschäftes befehlen kann, ist wohl einleuchtend. Leider finden sich aber auch Arbeitgeber, die ohne hinreichenden Grund die Löhne verkürzen ; für sie besteht keine Entschuldigung und in diesen Fällen beschweren sich die Arbeitnehmer mit Recht.

Wir haben diese schwierige Sachlage in einer Konferenz mit Abgeordneten von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeiter besprochen. Es zeigte sich auch bei diesem Anlasse, dass es unrichtig wäre, aus einzelnen Vorkommnissen allgemeine Schlüsse zu ziehen. Dass aber unbegründete Lohnkürzungen vorkommen, wurde nicht in Abrede gestellt und auch von den Vertretern der Arbeitgeber nicht gebilligt. Auf beiden Seiten war man in erfreulicher Weise einig, jenen Übelstand zu bekämpfen, und als das wirksamste Mittel zur Erreichung dieses Zweckes erschien der Entschluss, Beschwerden über Lohnreduktionen in gemeinsamem Verfahren, von Berufsverband zu Berufsverband, zu untersuchen und womöglich auf gütlichem Wege zu erledigen.

Allerdings versagt dieser Weg," den wir sonst als einen glücklichen betrachten, bei Berufsarten, die nicht organisiert sind.

Aber auch für Anstände in solchen fasste die Konferenz vor allem die Vermittlung ins Auge, nur müsste sie durch Behörden erfolgen, da keine freiwillige Vertretungen der Parteien bestehen. Auch dieser Gedanke ist uns sehr sympathisch; indessen glauben wir, dass mit Erfolg nur von den kantonalen Behörden vorgegangen werden kann, da sie den in Frage kommenden Verhältnissen am nächsten stehen und vielfach über Einrichtungen und Erfahrungen im Vermittlungswesen verfügen. Wir erinnern in diesem Zu-

547 sammenhang daran, dass das neue Fabrikgesetz in den Art. 30 und folgenden die Errichtung stäadiger kantonaler Einigungsstellen behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten vorschreibt; die Lohnanstände werden in der Regel zu diesen Streitigkeiten gehören. Ein Notstandskomitee hat wirklich vorgeschlagen, es seien die betreffenden Artikel sofort in Kraft zu setzen. Wir haben diese Frage, die in der Konferenz ebenfalls zur Sprache kam, seither " untersucht, müssen aber bezweifeln, dass es allen Kantonen gelingen würde, die erforderlichen Einführungsvorschriften und weitern Massnahmen frühzeitig genug ins Werk zu setzen.

Es ist eben zu beachten, dass für die Organisation und Besetzung der Einigungsstellen, insbesondere auch für den Erscheinungsund Verhandlungszwang, kantonales Recht massgebend ist, das erst noch, und zwar zum Teil auf dem G-esetzgebungswege, geschaffen werden muss. Nicht zu übersehen ist auch die Inkonvenienz, dass die kantonalen Einigungsstellen des Fabrikgesetzes wohl für die Fabriken, nicht aber für andere Betriebsarten, vorgesehen sind. Wir möchten Sie ersuchen, uns jedenfalls darüber zu unterrichten, ob bei Ihnen die Verwirklichung jenes Vorschlages innert nützlicher Frist möglich wäre.

Sollten Sie diese Frage verneinen, so möchten wir Ihnen, wieder int Sinne der Konferenz, die sofortige Einsetzung von Kommissionen für die Untersuchung und Vermittlung von Anständen über Lohnkürzung, in den verschiedenen Berufsarten, nahelegen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis in Ihrem Kantone besteht. Diese Organe wären der Natur der Sache nach paritätisch zusammenzusetzen und hätten während der Dauer des gegenwärtigen Ausnahmezustandes zu wirken ; ihre Tätigkeit sollte durch den Erscheinungs- und Verhandlungszwang geschützt sein.

In grössern Kantonen wäre es wohl zweckmässig, mehrere solche Kommissionen zu bilden. Wir bitten Sie, angesichts der sehr wichtigen, in Frage stehenden Interessen, die Anwendung dieses Hülfsmittels in ernste Erwägung ziehen und uns über Ihre Absichten bald berichten zu wollen.

Mit vollkommener Hochachtung.

Schweizerisches Industriedepartement : Schult h ess.

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Verzeichnis der

von -den Kantonsregierungen bezeichneten Gerichtsstellen, welche über die in Art, l des Bundesratsbeschlusses betreffend besondere Verzugsfolgen, vom 3. November 1914*), genannten Begehren zu entscheiden haben.

Kanton Zürich: Der Einzelrichter im summarischen Verfahren (§§ 17 und 21 des zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetzes): Kanton Bern: Die G e r i c h t s p r ä s i d e n t e n der A m t s b e z i r k e (Aarberg, Aarwangen, Bern, Biel, Buren, Burgdorf, Courteläry, Delsberg, Erlach, Freibergen in Saignelégier, Fraubrunnen, Frutigen, Interlaken, Konolfingen in Schlosswil, Laufen, Laupen, Münster, Neuenstadt, Nidau, Oberhasli in Meiringen, Pruntrut, Saanen, Schwarzenburg, Seftigen in Belp, Signau in Langnau, Nieder-Simmental in Wimmis, Ober-Simmental in Blankenburg, Thun, Trachselwald und Wangen).

Kanton Luzern: Die Amtsgerichtspräsidenten (von LuzernStadt in Luzern, von Luzern-Land in Kriens, von Hochdorf, von Sursee, von Willisau und von Entlebuch).

Kanton Uri: Noch nicht bezeichnet.

Kanton Schwyz: Noch nicht bezeichnet.

Kanton Unterwaiden ob dein Wald: Das Kantonsgerichtspräsidium in Samen.

Kanton Unterwaiden nid dem Wald : Der Konkursgerichtspräsident in Buochs.

Kanton Glarus: Das Zivilgericht in Glarus.

Kanton Zug: Der Kantonsgerichtspräsident in Zug.

Kanton Freiburg: Les Présidents de Tribunal (die Gerichtspräsidenten) de la Sarine à Fribourg, de la Singine à Tavel (des Sensebezirkes in Tafers), de la Gruyère à Bulle, du Lac à Morat (des Seebezirkes in Murten), de la Glane à Romont, de la Broyé à Estavayer-le-Lac, de la Veveyse à Châtel-St. Denis.

Kanton Baselstadt: Das Dreiergericht des Kantons in Basel.

Kanton Basel-Landschaft : Das Obergericht des Kantons in Liestal.

Kanton Schaffhausen : Die Bezirksgerichtspräsidenten (von Schaffhausen, von Unterklettgau in Unterhallau, von Oberklettgau *) Siehe Eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 567.

549 in Neunkirch, von Schleitheim, von Reiath in Thayngen und von Stein in Stein a. Rh.).

Kanton Appenzell A,-Rh. : Noch nicht bezeichnet.

Kanton Appenzell I.-Rn. : Das Bezirksgericht Appenzell in Appenzell für den inneren Landesteil und das Bezirksgericht in Oberegg für den Bezirk Oberegg.

Kanton St. Gallen : Die Rekurskommission des Kantonsgerichts in St. Gallen.

Kanton Graubünden: Die Kreisämter (von Alvaschein in Lenzerheide, von Beifort in Alvaneu, von Bergün in Filisur, von Oberhalbstein in Reams, von Brusio in Brusio, von Poschiavo in Poschiavo, von Ilanz in Schnaus, von Lungnez in Vigens, von Ruis in Ruis, von Domleschg in Fürstenau, von Safien in SafienPlatz, von Thusis in Thusis, von Avers in Avers-Campsut, von Rheinwald in Splügen, von Schams in Zillis, von Rhäzüns in Rhäzüns, von Trins in Tamins, von Obtasna in Ardez, von Remüs in Remüs, von Untertasna in Sent, von Davos in Davos, von Jenaz in Fideris, von Klosters in Klosters, von Küblis in Küblis, von Luzein in St. Antönien, von V Dörfer in Mastrils, von Maienfeld in Jenins, von Schiers in Schiers, von Seewis in Seewis i./Pr., von Bergell in Vicosoprano, von Oberengadin in Ponte, von Calanca in Augio, von Mesocco in Soazza, von Roveredo in Roveredo, von Münstertal in Fuldera, von Chur in Chur, von Churwalden in Churwalden, von Schanfigg in Peist, von Disentis in Brigels).

Kanton Aargau: Noch nicht bezeichnet.

Kanton Thurgau: Die Bezirksgerichtsprasidenten (von Arbon in Romanshorn, von Bischofszell, von Diessenhofen in Basadingen, von Frauenfeld, von Kreuzungen, von Münchwilen in Sirnach, von Steckborn und von Weinfelden).

Kanton Tessiti : Noch nicht bezeichnet.

Kanton Waadt: Le Président du tribunal de chaque district.

Kanton Wallis: Le Juge instructeur du district, avec siège au chef-lieu de district.

Kanton Neuenburg: Le Président du tribunal de district (de Neuchâtel, de Boudry, du Val-de-Travers à Môtiers, du Val-deRuz à Cernier, du Locle et de La Chaux-de-Fonds).

Kanton Genf: Le Tribunal de Première Instance à Genève.

B e r n , den 21. November 1914.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1914

1913

Januar bis Ende September Oktober

3346 240

4757 713

Zu-oder Abnahme

--1411 -- 473

Januar bis Ende Oktober

3586

5470

--1884

B e r n , den 20. November 1914.

(B.-B. 1914, IV, 155.)

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Eidg. Auswanderungsamt.

Wettbewerb- undStellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Schreinerarbeiten.

Über die Lieferung von Mobiliar (Schreinerarbeiten) zum Postneubau in Aarau wird Konkurrenz eröffnet. Zeichnungen .Bedingungen und Angebotformulare sind im Bureau der bauleitenden Architekten Bracher & Widmer, Bahnhofstrasse 578 in Aarau, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebot für Postneubau Aarau" versehen bis und mit 26. November nächsthin franko einzureichen der Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 13. November 1914.

(2..)

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Die Erdarbeiten zum Hauptgebäude der eidg. Technischen Hochschule in ZUrich werden zur Konkurrenz ausgeschrieben. Flaue und Bedingungen sind im Bureau des bauleitenden Architekten, Herrn Prof. Dr. Gull, Rämistrasse 85, jeweilen nachmittags von 2 bis 5 Uhr, aufgelegt, woselbst auch Eingabeformulare erhoben werden können.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Hauptbau Technische Hochschule" bis und mit 1. Dezember franko einzureichen der Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 20. November 1914.

(1.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1914

Date Data Seite

545-550

Page Pagina Ref. No

10 025 560

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