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Bundesratsbeschluss betreffend

Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages und des Anlagekapitales der Gotthardbahn.

(Vom 16. Dezember 1897.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Einsicht eines Berichtes und Antrages seines Post- und Eisenbahndepartements (Eisenbahnabteilung) über die mit der Gotthardbahn im Sinne des Art. 20, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, betreffend die Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages und des Anlagekapitals geführten Verhandlungen; in Anwendung von Art. 20, Absatz 3, des genannten Gesetzes, beschließt: Für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages und des Anlagekapitals der G o t t h a r d b a h n werden folgende Grundsätze maßgebend erklärt:

I.

Anlagekapital.

Das Anlagekapitalim Sinne der Konzessionen umfaßt: 1. die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belasteten Baukosten, bezw. Anschaffungskosten f ü r : a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des Oberbaues;

1381 b. Oberbau ; c. Rollmaterial ; d. Mobiliar und Gerätschaften, und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau befindlichen Linien und Objekte.

Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden, deren Verrechnung zu Lasten des Baucontos durch die Bestimmungen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis und mit 9, vorbehaltlich des Art. 24, Absatz 3, ausdrücklich gestattet ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung zu entfernen, deren Verrechnung auf Bauconto durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.

2. die Materialvorräte.

Bezüglich der letzteren ist vorzubehalten, daß sie bei der Übergabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmäßige Betriebsführung ausreichenden Maße vorhanden sein müssen, andernfalls der Fehlbetrag gegenüber der Bahngesellschaft, falls sie nach dem Reinertrag zurückgekauft wird, von der Rückkaufsumme in Abzug gebracht wird.

N i c h t zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören alle übrigen in der Bilanz der Bahngesellschaft aufgeführten Aktivposten, als: noch nicht einbezahlte Anleihen, Emissionsverluste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Verwendungen auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschließlich der Materialvorräte (Kassenbestände, Wertschriften und Guthaben, verfügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften).

n.

Ernenernngsfonds.

Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungsgesetzes maßgebend. Für Ausmittlung der Höhe der Einlagen auf dieser gesetzlichen Grundlage wird eine besondere Schlußnahme vorbehalten.

III.

Reinertrag.

Von den in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft enthaltenen Einnahme- und Ausgabeposten sind für den konzessionsgemäßen Reinertrag nur maßgebend die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem Trans-

1382 portgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben; dagegen fallen außer Betracht die Rechnungsposten, welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahngesellschaft beziehen.

Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen, daß der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt und der hieraus resultierende Gesamtüberschuß durch zehn dividiert wird.

Für den kouzessionsgemäßen Reinertrag fallen in Betracht :

1.

2.

3.

4.

a. Betriebseinnahmen.

Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft, mit Ausnahme der auf den gepachteten Strecken Luzern-Rothkreuz und Rothkreuz-Iminensee erzielten Betriebseinnahmen ; die Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds, und zwar sowohl die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft geleisteten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden Ergänzungszuschüsse ; die Betriebssubventionen für besondere Zwecke; sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen.

b. Betriebsausgaben.

1. Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft, mit Ausnahme der die gepachteten Strecken Luzern-Rothkreuz und Rothkreuz-Immensee betreffenden Ausgaben, immerhin unter Belastung der Betriebsrechnung mit den Ausgaben für die Bahnhöfe Luzern und Rothkreuz ; 2. die Einlagen in den Erneuerungsfonds, und zwar sowohl die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft gemachten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Ergänzungseinlagen ; 3. die Abzüge für den Ertrag von verfügbaren Liegenschaften, insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkaufsobjekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Ertrag berechnet worden ist; 4. Verluste, welche während der zehnjährigen für den Rückkauf maßgebenden Periode abgeschrieben, beziehungsweise dem Conto zu amortisierender Verwendungen belastet werden mußten, insbesondere für : technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Einrichtungen, Beiträge an Straßen, Brücken und dergleichen ;

1383 5. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transportgeschäft betreffen, insbesondere : außerordentliche Beiträge an die Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind ; Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle; Gratifikationen an das Personal, sowie Leistungen für das Lebensmitteldepot in Bellinzona und für die Privatschulen ; Nachtragszahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen; 6. Ertragsanteil der Subventionen.

Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag n i c h t in Betracht:

a. Einnahmen.

1. Der Saldo des Vorjahres vor Beginn der zehnjährigen für den Rückkauf .maßgebenden Periode,; 2. der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Inbegriff von Zinsen auf den Betriebseinnahmen; 3. Kursgewinne und Provisionen ; 4. Bauzinse; 5. Zuschüsse aus Specialftmds mit Ausschluß des Erneuerungsfonds ; 6. Zuschüsse aus Amortisations- und Baufonds ; 7. Betriebssubventionen für allgemeine Zwecke; 8. sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen.

b. Ausgaben.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Verzinsung der schwebenden Schulden; Kursverluste, Finanzunkosteri und Provisionen; Verzinsung der konsolidierten Anleihen; Einlagen in Specialfonds'mit Ausschluß des Erneuerungsfonds; Einlagen in Amortisations- und Baufonds; Tilgung alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der Abschreibung vor die zehnjährige für den Rückkauf maßgebende Periode zurückfällt; 7. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanzrechnung betreffen, insbesondere außerordentliche Beiträge an die Hülfskasse zur Deckung des vor der zehnjährigen Periode entstandenen versicherungstechnischen Déficits ; Minderwertung verfügbarer Mittel; 8. Aktiendividende; 9. Saldovortrag auf neue Rechnung.

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IV.

Abzüge YOa der Rückkaufsentschädigung.

a. Von der entweder auf Grund des Aulagekapitales oder auf Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufsumme sind in A b z u g zu bringen : 1. der Erneuerungsfonds in demjenigen Betrage, welchen derselbe gemäß den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes ausmachen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Erneuerungsfonds berücksichtigten Rückkaufsobjekte) ; 2. die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Erneuerungsfonds nicht berücksichtigten Ruckkaufsobjekte (Abzug für materiellen Minderwert dieser Objekte); 3. der laut den gesetzlichen Bestimmungen auf Betriebs. rechnung oder auf Amortisationsconto zu buchende Anteil der Baukosten, welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt des Überganges an den Bund in vollkommen befriedigenden Zustand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Rollmaterials u. s. w.

b. Für den Fall des Rückkaufes der Bahn auf Grund des Reinertrages ist von der Rückkaufsumme ferner in Abzug zu bringen : 4. der Betrag des auf Bauconto zu buchenden Anteiles der in litt, a, Ziffer 3, erwähnten Baukosten, immerhin in der Meinung, daß die Rückkaufsumme nicht weniger betragen darf, als den auf Grund des Anlagekapitales gemäß litt, a, Ziffer l, 2 und 3, berechneten Betrag.

Dabei ist verstanden, daß der für künftige Verkehrsbedurfnisse aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes fällt.

B e r n , den 16. Dezember 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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