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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Uerikon über Hinwil nach Bauma.

(Vom 21. August 1914.)

Infolge eines Gesuches des Verwaltungsrates der UerikonBauma-Bahn vom 9. Oktober 1912 wurden die in der Konzession dieser Bahn enthaltenen Taxbestimmungen durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1912 (E. A. S. XXVIII, 229) abgeändert, teils um sie mit dem Wortlaut der neuern Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen, teils aber -- dies war der Hauptzweck der Änderung -- um der Bahnverwaltung die Annahme der bei den schweizerischen Bundesbahnen geltenden Taxgrundlagen für den Güterverkehr zu ermöglichen. Neuere Berechnungen der Bahnverwaltung haben nun ergeben, dass die Anwendung des Taxschemas der Bundesbahnen auf Grund des im Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1912 vorgesehenen Zuschlages von 50 % zu den wirklichen Entfernungen für die Uerikon-Bauma-Bahn mit bedeutenden Einnahmenverlusten verbunden -wäre. Da die Bahnverwaltung bei ihrer misslichen Finanzlage eher auf eine Einnahmenvermehrung bedacht sein muss, sieht sie sich genötigt, um eine nochmalige Änderung ihrer Konzession zu ersuchen.

Die Abänderungsvorschläge der Bahngesellschaft in ihrer Eingabe vom 21. März 1914 beziehen sich auf die Bestimmungen in den Artikeln 17 und 18, Absatz l, der Konzession und gehen dahin, den Höchstbetrag der Entfernungszuschläge für die Berechnung der Transporttaxen im Güter- und im Tierverkehr bis zu 10 km auf 100 % (statt gegenwärtig 50 %), und von 10 km an auf 50 % zu bemessen.

Zur weiteren Begründung ihres neuen Konzessionsänderungsgesuches macht die Bahngesellschaft noch geltend, dass ihr Unternehmen im Jahre 1912 mit einem durchschnittlichen Kilometerertrag von Fr. 5132 den geringsten Ertrag von allen schweizerischen Normalspurbahnen aufgewiesen habe, und dass die Bilanz mit einem Passivsaldo von Fr. 206,283 abschliesse. Auch die

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vorschriftsmässige Dotierung der Erneuerungsfonds erheische eine Vermehrung der Einnahmen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch eingeladen, erklärte sich in seiner Zuschrift vom 30. Juli 1914 mit den Vorschlägen der Bahngesellschaft einverstanden.

Bei der Durchführung der Tarifvereinheitlichung wurde stets vorausgesetzt, dass den Verwaltungen aus der Annahme der Tarifgrundlagen der Bundesbahnen keine Einnahmenausfälle erwachsen sollen. Wir haben daher gegen die vorgeschlagene Änderung der Konzession grundsätzlich nichts einzuwenden.

Um zu vermeiden, dass die nach den neuen Entfernungen berechneten Eilguttaxen sich höher stellen als die Taxen für Gepäck- und Expressgut, sollte jedoch im Art. 15, Absatz 6, der Zuschlag zu den wirklichen Entfernungen in gleicher Weise festgesetzt werden, wie im Art. 18.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, welcher den vorstehenden Ausführungen entspricht, zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. August 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsid'ent: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Uerikon über Hinwil nach Bauma.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahngesellschaft Uerikon-Bauma, vom 21. März 1914;

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2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21.. August 1914, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 29. Juni 1895 (E. A. S.

XIII, 379) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1900 und vom 20. Dezember 1912 (E. A. S. XVI, 275 und XXVIII, 229) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Uerikon über Hinwil nach Bauma wird neuerdings wie folgt abgeändert : 1. Die Bestimmung in Art. 15, Absatz 6, erhält folgende Fassung : ,,Für die Beförderung von anderem Reisegepäck ist der.

Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Dabei ist die Einrechnung eines Zuschlages zu den wirklichen Entfernungen gestattet, der bis zum 10. km höchstens 100 °/o,, vom 10. km an höchstens 50 °/o betragen darf'."1 2. Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung lebender Tiere ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden. Dabei ist die Einrechnung eines Zuschlages zu den wirklichen Entfernungen gestattet, der bis zum 10. km höchstens 100 °/o, vom 10. km an höchstens 50 °/o betragen darf."

3. Die -Bestimmung in Art. 18, Absatz l, erhält folgende Fassung : ,,Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Dabei ist die Einrechnung eines Zuschlages zu den wirklichen Entfernungen gestattet, der bis zum 10. km höchstens 100 %, vom 10. km an höchstens 50 °/o betragen darf."

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Uerikon über Hinwil nach Bauma. (Vom 21. August 1914.)

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26.08.1914

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