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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. I.

Nr. 9.

3. März 1897,

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Liquidation der rückständigen Sold- und Pensionsgelder der frühern Schweizerregimenter in spanischen Diensten.

(Vom 23. Februar 1897.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, auf den Antrag seines politischen Departements, b esehließ t:

1. Die rückständigen Sold- und Pensionsgelder der früheren Schweizerregimenter in spanischen-Diensten sollen liquidiert worden.

Gelder, die allfällig noch vor Abschluß der Verteilung zu gunsten dieser Regimenter eingehen sollten, sind unter die Liquidationssumme mit aufzunehmen.

2. Die Verteilung hat nach Maßgabe und im Verhältnis der Große der verifizierten Guthaben zu geschehen. Dabei genießen dio Anspruchsberechtigten eines gegebenen Regiments ein Vorzugsrecht auf die diesem Regiment zustehenden Gelder, unbeschadet des Nachweises anderweitiger, einen Vorzug begründender Thatsachen.

3. Zur Prüfung ihrer Guthaben sind sämtliche Anspruchsberechtigte zugelassen, deren Forderungen nicht schon boi dar in den Jahren 1856--1857 und 1890 vorgenommenen Verteilung beglichen worden sind.

O Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. I.

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546 4. Die Anspruchsberechtigten werden aufgefordert, sich binnen einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der Veröffentlichung gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, bei dem Liquidator, Herrn Advokat Jules Répond in Bern, anzumelden.

Die Anmeldung der in Spanien oder in den spanischen Kolonien wohnenden Gläubiger hat jedoch bei Herrn Lardet, schweizerischem Generalkonsul in Madrid, oder bei dem schweizerischen Konsul in Barcelona zu geschehen.

5. Wer der im vorhergehenden Artikel erlassenen Aufforderung nicht Folge leistet oder die vom Liquidator festgesetzten Fristen nicht innehält, ist von der Verteilung ausgeschlossen.

6. Der Liquidator wird die Forderungen verifizieren und unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates über deren Zulassung oder Abweisung entscheiden.

7. Die Liquidationskosten werden aus den zu verteilenden Geldern bestritten.

8. Die. Bundeskasse ist mit der Ausrichtung der Anweisungen beauftragt.

9. Gegenwärtiger Beschluß ist durch Aufnahme ins Bundesblatt und durch Kenntnisgabe an die Kantonsregierungen zu veröffentlichen.

Für die in Spanien oder in den spanischen Kolonien wohnhaften Beteiligten beginnt die in Art. 4 vorgesehene Frist erst mit dem Tage der Veröffentlichung in Madrid und in Barcelona.

B e r n , den 23. Februar

1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Liquidation der rückständigen Sold- und Pensionsgelder der frühern Schweizerregimenter in spanischen Diensten. (Vom 23.

Februar 1897.)

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Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.03.1897

Date Data Seite

545-546

Page Pagina Ref. No

10 017 761

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