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Bekanntmachungen von

Departementen ud andern Verwaltungsstellen les Bundes.

Kreisschreiben des schweizerischen Bundesgerichts an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der unteren Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter.

Kreisschreiben. Nr. 6.

Gegenstand: Einführung neuer Formulare im Pfandverwertungs und Retentionsverfahren.

(Vom

30. April 1914.)

Tit.

Bei der Behandlung einer Reihe von Rekursfällen haben wir die Beobachtung gemacht, dass die Ämter mancher Kantone für die Aufnahme von Retentionsurkunden Schemata verwenden, die den besehenden gesetzlichen Vorschriften, wie sie von der Praxis interpretiert und ergänzt worden sind, nicht entsprechen und als durchaus ungenügend bezeichnet werden müssen. Um den daraus entstehenden Übelständen entgegenzutreten, haben wir uns entschlossen, sowohl für das Begehren um Aufnahme der Retentionsurkunde wie für die Retentionsurkunden selbst einheitliche gedruckte Formulare aufzustellen.

Zugleich haben wir, in der Absicht, die sachgemässe Durchführung unseres Kreisschreibens Nr. 5 vom 23. Oktober 1913 zu sichern, solche Formulare auch noch für die nach Art. 806 ZGB, 152 SchKG zu erlassenden Anzeigen an die Mieter der verpfändeten Liegenschaft und für die durch das erwähnte Kreisschreiben vorgesehene Klageaufforderung an den betreibenden Grundpfandgläubiger ausgearbeitet.

378 Wir fügen je ein Exemplar dieser neuen Formulare bei und ersuchen Sie, dafür Sorge zu tragen, dass die Ämter Ihres Kantons künftig für die in Frage stehenden Amtshandlungen nur noch solche Formulare verwenden, deren Text diesen Mustern entspricht.

Die Formulare können von den Ä m t e r n boi unserer Betreibungsformularverwaltung bezogen werden.

Mit Hochachtung!

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts > Der Präsident:

Favey.

Der Sekretär: Dr. Nägeli.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Solothurn-Bern-Bahn hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die Strecke SolothurnZollikofen dieser Bahn in einer Baulänge von ca. 28 km samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im I. Rang zu verpfänden, behufo Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,250,000, das zum Bau der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen, Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 8. Juni 1914 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. Mai 1914.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

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Aenderungen in den Zivilstandskreisen.

1. Zufolge Beschlusses des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 21. Januar 1913 ist die Gemeinde Latsch mit derjenigen von Bergün verschmolzen worden. Der die neue Gemeinde Bergün umfassende Zivilstandskreis trägt den Namen Bergün-Latsch und hat seinen Sitz in Bergün.

2. Im fernem ist der bisherige, aus den Gemeinden Caucound Selma (Bezirk Moësa) gebildete Zivilstandskreis Cauco in zwei Kreise zerlegt worden, Cauco und Selma, deren jeder die gleichnamige Gemeinde umfasst.

B e r n , den 15. Mai 1914.

(2..)

Schweiß. Justiz- und Polizeidepariement : Müller.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Demnächst erscheinen die von Herrn Professor Dr. Eugen Huber neu bearbeiteten Erläuterungen zum Vorentwurf des eidg.

Justiz- und Polizeidepartements. Zweite, durch Verweisungen auf das Zivilgesetzbuch und etliche Beilagen ergänzte Ausgabe. Erster Band, Einleitung, Personen-, Familien- und Erbrecht. Zweiter Band,, Sachenrecht und Text des Vorentwurfes vom 15. November 190CL Die beiden Bände der Erläuterungen werden für Behörden, und Wiederverkäufer (Buchhändler) zum Preise von zusammen 6 Fr. abgegeben. Im übrigen sind sie beim unterzeichneten Departement und im Buchhandel für 8 Fr. erhältlich.

Bestellungen auf das vorgenannte Werk nimmt die Kanzlei des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements entgegen.

Für Postsendungen nach dem In- und Ausland wird der entsprechende Portozuschlag berechnet.

B e r n , den 16. Mai 1914.

(3..).

Schweiz, Justiz- und Polieeidepartement : Müller.

Verschollenheitsruf.

Jakob Xaver Luthiger, Zimmermeister, von Hünenberg, Kanton Zug, geb. den 12. Dezember 1845, lediger Sohn des alt Rat,

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Melchior Luthiger und der Anna Maria geb. Gugerli, ist im Januar 1871 nach Amerika (New York) verreist und ist von ihm seit Ende des Jahres 1871 keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates Hünenberg, namens der Interessenten, wird anmit der genannte Jakob Xaver Luthiger, Zimmermeister, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit I . J u n i 1915 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung ·eingehen, wird Jakob Xaver Luthiger als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre {Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 11. März 1914.

(3..).

Im Auftrag des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Franz Josef Xaver Landtwing, gewesener Schlosser, von Zug, geboren den 25. Januar 1841, Sohn des Michael Karl Beat Landtwing und der Maria Magdalena geb. Stadiin, ist seinerzeit nach Amerika ausgewandert und ist von ihm seit 1888 keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission der Stadt Zug, namens der Erben der am 1. März 1914 in Zug verstorbenen .Jungfrau Maria Anna Kathrina Karolina Landtwing, wird anmit der genannte Franz Josef Xaver Landtwing, gewesener Schlösse].-, ·sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 1. Juni 1915 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Franz Josef Xaver Landtwing als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 13. März 1914.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1914

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1914

Date Data Seite

377-380

Page Pagina Ref. No

10 025 390

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