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Bundesgesetz betreffend

die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten.

(Vom 18. Juni 1914.)

Die Bundesversammlung der -schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai

1912, beschliesst: Art. 1. Wer ein Gesuch um Erteilung einer Konzession für eine Eisenbahn, eine Schiffahrts- oder Automobilunternehmung, einen Aufzug oder eine Luftseilbahn, und wer ein Gesuch um Ausdehnung, Übertragung oder Änderung einer Konzession, oder um Verlängerung einer konzessionsmässigen Frist einreicht, hat der Bundeskasse eine Gebühr zu entrichten, widrigenfalls das Gesuch nicht in Behandlung gezogen wird.

Art. 2, Die Gebühr beträgt, wenn das Gesuch gerichtet ist auf: 1. die E r t e i l u n g einer Konzession für eine Eisenbahn: fünfhundert Franken Grundtaxe nebst einem Zuschlage von fünfzig Franken für jeden Kilometer der Bahnlänge; für eine andere Transportanstalt : zweihundertfünfzig Franken Grundtaxe nebst einem Zuschlage von fünfundzwanzig Franken für jeden Kilometer der Luftdistanz von der Anfangs- bis zur Endstation jeder einzelnen Linie; 2. die A u s d e h n u n g einer Konzession : den gemäss Ziffer l berechneten Zuschlag für die neue Strecke ; 3. die Ü b e r t r a g u n g einer Konzession: zweihundertfünfzig Franken ;

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4. die Ä n d e r u n g einer Konzession: einhundert Franken; 5. die V e r l ä n g e r u n g einer konzessionsmässigen Frist: einhundert Franken.

Art. 3. Bei der Berechnung des Zuschlages gilt der Bruchteil eines Kilometers als ganzer Kilometer.

Kann die Länge nicht zum voraus festgestellt werden, sobestimmt der Bundesrat den Zuschlag nach freiem Ermessen.

Art. 4. Die Gebühren werden zwischen dem Bunde und den Kantonen, deren Gebiet durch die TransportanstalÈ in Anspruch genommen wird, hälftig geteilt.

Kommt das Gebiet mehrerer Kantone in Betracht, so wird die ihnen insgesamt zukommende Hälfte der Gebühr im Verhältnis der auf jeden Kanton entfallenden kilometrischen Länge verteilt.

Art. 5. Wird dem Gesuche um Erteilung, Ausdehnung, Übertragung oder Änderung einer Konzession nicht entsprochen, so wird die Hälfte der bezahlten Gebühr zurückerstattet.

Wird dem Gesuche um Verlängerung einer konzessionsmässigen Frist nicht entsprochen, und fällt deshalb die Konzession dahin, so werden die bei Einreichung des Konzessionsgesuches und allfälliger früherer Fristverlängerungsgesuche bezahlten Gebühren zur Hälfte, und die für das abgewiesene Fristverlängerungsgesuch bezahlte Gebühr ganz zurückerstattet.

Wird dem Gesuche um Erteilung einer Konzession oder um Verlängerung einer konzessionsmässigen Frist nicht entsprochen, weil der Bund die Ausführung übernimmt, so werden dem Gesuchsteller sämtliche, von ihm mit Bezug auf diese Konzession entrichteten Gebühren zurückerstattet.

Art. 6. Fällt eine alternative Konzession dahin, so wird dem Inhaber die Hälfte der von ihm dafür bezahlten Gebühren anlässlich der Genehmigung des Finanzausweises für die zur Ausführung gelangende Konzession zurückerstattet.

Art. 7. Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich jeweilen auch auf die Kantone hinsichtlich der von ihnen bezogenen Anteile.

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Eine Zinsvergütung für die zurückzuerstattenden Beträge findet nicht statt.

Art. 8. Der Bundesrat entscheidet endgültig über alle Anstände, die sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergeben.

Art. 9. Der Bundesrat setzt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 3. Juni 1914.

Der Präsident : Dr. A. v. Planta.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 18. Juni 1914.

Der Präsident : Dr. Eugène Richard.

Der Protokollführer: David.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 19. Juni

1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Note. Datum der Veröfientlichung: 24. Juni 1914.

Ablauf der Referendumsfrist: 22. September 1914.

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Bundesgesetz betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten. (Vom 18.

Juni 1914.)

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