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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

26. August 1914.

Band IV.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz) : 10 Fronten.

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Nachtrag zur Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung vom 23. Juni 1914 betreffend die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin, von der Einmündung der Morobbia bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von Cadenazzo-Reazzino.

(Vom 21. August 1914.)

Unterm 23. Juni 1914 haben wir den h. eidgenössischen Räten Kenntnis gegeben von einem Subventionsgesuch der Regierung des Kantons Tessin vom 12. Februar 1914 für die Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin, von der Einmündung der Morobbia bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von Cadenazao-Reazzino.

Am 23. Juli 1914 fand dann am Tessin ein ausserordentliches Hochwasser statt, welches dasjenige vom Oktober 1913 um ungefähr 0,45 m übertraf und hauptsächlich vom Brenno herrührte, obschon auch die Moësa bedeutende Wassermassen lieferte.

Die erste Überflutung ereignete sich oberhalb Bellinzona, wo an 4 Stellen die Ripari tondi, diese alten Schutzwehren der Stadt, abgekämmt wurden und der untere Teil der Stadt, sowie das umliegende Gelände unter Wasser kamen.

Die bedeutendsten Schäden sind aber zwischen Gudo und Cugnasco zu verzeichnen, wo sowohl auf dem linken Ufer, ungefähr 1,5 km unterhalb der Brücke, als auf dem rechten Ufer, unterhalb dem Progero, Breschen von 60--70 m Länge entstunden.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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52 Durch die Arbeiten auf dem rechten Ufer der Riarena und die Aufhebung des Hochwasserdammes zwischen diesem Wildbache und dem Damm der schweizerischen Bundesbahnen bei der Brücke von Cadenazzo-Reazzino konnte hier die Zerstörung der Bahnlinie nach Locamo verhindert werden. Die Brescher im Hochwasserdamm des linken Ufers hatte aber eine kurze Unterbrechung der dortigen Bahnlinie zur Folge, die bald behoben werden konnte.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1914 hat die Regierung von Tessin das Projekt und den Voranschlag für die am linken Ufer des Tessinflusses zwischen den Brücken von Carasso und Gorduno auszuführenden Arbeiten eingereicht und um Bewilligung eines Bundesbeitrages von 50 °/o der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 125,000 nachgesucht. Dieses Projekt sieht die Verstärkung und Erhöhung, sowie Geradlegung eines Teiles der bestehenden Schutzwehren vor. Auf der Strecke von der Morobbia bis unterhalb der Brücke von Cadenazzo-Reazzino wird, wie schon erwähnt, beabsichtigt, den Hochwasserdamm um l,so m zu erhöhen und durch Anlegen von Bermen zu verstärken; auch soll die Eisenbahnbrücke von Cadenazzo-Reazzino der Höhe der Hochwasserdämme entsprechend gehoben werden.

Endlich sind auch die am 23. Juli 1914 am rechten und linken Ufer entstandenen Breschen zu schliessen.

Der Kostenvoranschlag wird demnach folgendermassen abgeändert werden müssen : A. Erhöhung und Verstärkung des rechtsseitigen Hoch wasserdammes und Verkleidung mit Steinpflaster eventuell mit Steinwurf . . . . Fr. 253,183 B. Desgleichen auf dem linken Ufer . . . . ,, 220,000 C. Verstärkung und Erhöhung, sowie Verkleidung des rechtsseitigen Hochwasserdammes der Riarena Fr, 12,890 -f Fr. 4000 . . . ,, 16,890 D. Hebung der Eisenkonstruktion der Eisenbahnbrücke der S. B. B. von Cadenazzo-Reazzino ,, 46,000 E. Verschiedenes: 1. Landerwerb für Erweiterung d e r Steinbrüche . . . . F r . 30,000 2. Arbeiten am Riale di Progero ,, 1,200 3. Kolmatierungen und Verflech' tungen im Vorland . . . .n 5,000 4. Bauleitung und Bauaufsicht . ,, 27,727 ,, 63,927 Übertrag

Fr. 600,000

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Übertrag Fr. 600,000 F.. Schliessen der Breschen und Ausbesserungen an den Korrektionswerken von der Einmündung der Moesa bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von Cadenazzo-Reazzino infolge des Hochwassers vom 23. Juli 1914 (gemäss besonderer Berechnung) ,, 30,000 Gr. Erhöhung und Verstärkung der Ripari tondi oberhalb Bellinzona ; dringende Arbeit infolge der Hochwasser vom 23. Juli 1914 (gemäss dem seither aufgestellten Voranschlag) . . ,, 125,000 Gesamtbetrag Fr. 755,000 Hierzu ist folgendes zu bemerken : Ihre Kommissionen haben am 29. und 30. Juli einen Augenschein an der Tessinkorrektion vorgenommen und sich hierbei von der Notwendigkeit der sofortigen Ausführung sämtlicher Bauten überzeugt, so dass hierüber nichts Weiteres beizufügen ist.

Was die Höhe des Bundesanteiles anbelangt, so ist hier der nach Wasserbaupolizeigesetz überhaupt zulässige höchste Bundesbeitrag von 50 °/o vollkommen gerechtfertigt, wie schon in unserer Botschaft vom 23. Juni 1914 angegeben wurde.

Die Bedingungen betreffend die erste Anzahlung und Höhe der Jahresquote können unverändert beibehalten werden.

Somit erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Räten den nachfolgenden, infolge des Hochwassers vom 23. Juli 1914 abgeänderten Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. August 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Per Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzniann.

54 (Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessiti für die Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin, von der Einmündung der Moësa bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von CadenazzoReazzino.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons Tessin vom 12. Februar 1914 und 25. Juli 1914 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1914 und einer Nachtragsbotschaft vom 21. August 1914; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Tessin wird für die Erhöhung und die Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin, von der Einmündung der Moësa bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von Cadenazzo-Reazzino, ein Bundesbeitrag von 50°/o der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 377,500, als 50% der Voranschlagssumme von Fr. 755,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine Bauzeit von vier Jahren eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 125,000; die erste Anzahlung findet im Jahre 1914 statt.

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Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, eiuschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise prüfen. Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Tessin die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Art. 8. Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von Tessin eine Frist von drei Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an, gesetzt.

Art. 9. Der Kanton Tessin verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Durchforstungen zwischen der Leitwerklinie und den Hochwasserdämmen jährlich regelmässig durchgeführt werden, um dem Wasser genügenden Abfluss zu verschaffen.

Art. 10. Der Unterhalt der mit Bundesbeiträgen erstellten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Tessin zu besorgen und vom Bund zu überwachen.

Art. 11. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 12. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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1914

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34

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26.08.1914

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51-55

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