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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 7. Oktober 1914.)

Der Bundesrat hat, gestützt auf Art. 102, Ziffer 8, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesbeschlusses betreffend Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität, vom 3. August 1914, die Herausgabe des ,,Guguss", illustrierten Witzblattes, in Genf, für die Dauer des gegenwärtigen Krieges verboten, da dieses durch seine Veröffentlichungen die guten Beziehungen zu einem Nachbarstaate gestört und die aus der neutralen Stellung der Schweiz erwachsenen Pflichten verletzt hat.

Zuwiderhandlungen, auch in der Form der Herausgabe unter verändertem Namen, sind verboten. Redakteure, Drucker und Kolporteure werden im Zuwiderhandlungsfalle gemäss Art. 6 der Verordnung betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand, vom 6. August 1914, bestraft und sind gemäss Art. 7 der genannten Verordnung den Militärgerichten zu überweisen.

Der Bundesrat hat die Redaktionen der ,,Schaffhauser-Zeitung" und der ,,La Guerre Mondiale", gestützt auf von ihnen gebrachte Veröffentlichungen, verwarnt und ihnen eröffnen lassen, dass der Bundesrat bei weiterer Aufnahme von Artikeln, durch welche fremde Völker, ihre Staatsoberhäupter, Regierungen und Armeen beschimpft und die guten Beziehungen, die die Schweiz mit ändern Staaten unterhält, oder die aus der Neutralität sich ergebenden Pflichten verletzt würden, zum Verbot der Herausgabe der betreffenden Blätter schreiten würde.

(Vom 23. Oktober 1914.)

Dem Kanton St. G a l l e n wird an die Kosten der Erstellung einer Desinfektionsanstalt beim Absonderungshaus in Altstätten «in Bundesbeitrag wie folgt zugesichert: a. an die Kosten des Baues (8900 Fr.) ein Beitrag von Fr. 2000 b. an die Anschaffungskosten des Desinfektionsapparates (5400 Fr.), 50%, höchstens . . . ,, 2700 Zusammen

Fr. 4700

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(Vom 27. Oktober 1914.)

Dem Kanton St. G a l l e n wird folgender Bundesbeitrag zugesichert : a. für Mehrarbeiten am rechtsseitigen Linth-Hintergraben bei Senken : 40 % von 47,685 Fr. 96 Rp. . Fr. 19,074. 40 i>. für die Erstellung eines Durchlasses in die Linth: 33'/s % von 18,200 Fr ,, 6,067.-- Zusammen

Fr. 25,141. 40

(Vom 30. Oktober 1914.)

Von einem in New York wohnenden, nicht genannt sein wollenden Schweizerbürger wird dem Bundesrate der Betrag von 10,000 Fr. zugestellt, als Beitrag an die der Schweiz erwachsenden Kosten der Mobilisation. Dem opferwilligen Geber wird für
Dem Kanton O b w a l d e n wird an die zu 100,000 Fr. veranschlagten Kosten der Fortsetzung der Verbauung der Kleinen ·Schlieren bei Alpnach ein Bundesbeitrag von 45 °/o zugesichert, höchstens 45,000 Fr.

Dem Kanton Z ü r i c h wird an die zu 12,000 Fr. veranschlagten Kosten der Uferschutzbauten am Tobelbach bei Rikon «in Bundesbeitrag von 25 °/o zugesichert, höchstens 3000 Fr.

An nachgenannte Boden- resp. Weideverbesserungen werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. dem Kanton O b w a l d e n an die zu 3200 Fr. veranschlagte. Erstellung einer Stallbaute des M. Durrer in Kerns auf der Alp Tannen der Gemeinde. Kerns, 15 °/o, höchstens 480 Fr. ; 2. dem Kanton S o l o t h u r n an die zu 2450 Fr. veranschlagte doppelgeleisige Drahtseilanlage auf dem Gute des Herrn M. Flüeler, in Himmelried, 20 %, höchstens 490 Fr.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1914

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44

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04.11.1914

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240-241

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