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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes.

(Vom 30. November 1914.)

Wie Ihnen in der Einleitung zu unserer Botschaft betreffend den Voranschlag für das Jahr 1915 angekündigt worden ist, haben wir beschlossen, Ihren Räten zum Zwecke der sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes die Verdoppelung der Militärpflichtersatzsteuer für die Jahre 1914 und 1915, ferner, als Massnahmen von dauernder Wirkung, die Verdoppelung der statistischen Gebühr der Zollverwaltung und des Zolles für Alkohol, die Erhöhung verschiedener Posttaxen und Gebühren und endlich die Erhöhung der Gebühr für Telephonabonnemente und der interurbanen Gesprächstaxen im Telephonverkehr zu beantragen.

Ihnen nunmehr den Entwurf zu einem bezüglichen, als dringlich zu erklärenden Bundesbeschluss zu unterbreiten und denselben näher zu begründen, ist der Zweck gegenwärtiger Botschaft.

Nachdem wir in der erwähnten Einleitung zu der Budgetbotschaft die Notwendigkeit, und zwar die dringende Notwendigkeit, die Einnahmen des Bundes zu vermehren, dargetan, indem wir u. a. zahlen massig nachgewiesen haben, dass für die Zukunft mit einem ordentlichen Budgetdefizit von 25 Millionen gerechnet werden muss, wobei erst noch bedeutende Ausgaben auf Kapitalrechnung nicht inbegriffen sind, wollen wir uns hier über die Frage der Verbesserung unserer Finanzlage im allgemeinen nicht weiter äussern, sondern sofort dazu übergehen, die Massnahmen, die der nachstehende Beschlussesentwurf vorsieht, einzeln kurz zu besprechen.

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Abgesehen von der Militärsteuer, deren Erhöhung bis auf den doppelten Betrag in Art. 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 bereits vorgesehen ist, handelt es sich dabei um die Erhöhung von Taxen und Gebühren, die in Bundesgesetzen festgesetzt sind.

Man kann sich nun fragen, ob es angängig sei, Bestimmungen eines Bundesgesetzes durch einen Bundesbeschluss abzuändern, der noch dazu dadurch, dass er als dringlich erklärt wird, wie wir es im vorliegenden Fall beantragen, dem Referendum entzogen wird. Die Frage ist in der Literatur verschieden beantwortet; es Hessen sich Meinungen für und gegen die Zulässigkeit zitieren. Was die Praxis anbelangt, so sind tatsächlich in einzelnen Fällen schon derartige Beschlüsse erhissen worden. So wurden z. B. die Bundesgesetze vom 16. Mai 1849 und 28. Juli 1873 über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates durch einen Bundesbeschluss vom 21. August 1878 (A. S.

n. F., III, 480; Art. 39) aufgehoben; dieser Beschluss wurde, als nicht allgemein verbindlicher Natur, ohne Referendumsvorbehalt erlassen (s. Salis II, Nr. 372).

Der Bundesrat nimmt in der Frage den Standpunkt ein, dass unter den gegebenen Umständen verfassungsmässig kein Hindernis besteht, dass ein Bundesgesetz durch einen Bundesbeschluss abgeändert oder aufgehoben werden kann (vgl. auch Guhl, Bundesgesetz, Bundesbeschluss und Verordnung nach schweizerischem Staatsrecht, Basel 1908).

Wir stehen um so weniger an, Ihnen das Einschlagen dieses Weges im vorliegenden Fall zu empfehlen, als ganz ausserordentliche Umstände Veranlassung zu den in Frage stehenden Gesetzesänderungen geben. Zudem handelt es sich dabei nicht um wichtige, grundsätzliche Bestimmungen, sondern um solche rein fiskalischer Natur (Festsetzung von Taxen und Gebühren), die man ebensogut in einem Bundesbeschluss ordnen könnte, als in einem Bundesgesetz und für die sich die erstere Form nach unserer Auffassung sogar besser eignet.

Man könnte sich auch fragen, ob der Bundesrat nicht kraft der unbeschränkten Vollmacht, die Sie ihm durch den Bundesbeschluss vom 3. August 1914 erteilt haben, die Gesetzesänderungen, welche Gegenstand dieser Vorlage bilden, von sich aus hätte beschliessen können. Wir glauben annehmen zu dürfen, dass wir dazu berechtigt gewesen wären ; ohne Not möchten wir indessen einen solch weitgebenden Gebrauch von der uns verliehenen Vollmacht nicht machen und besonders jetzt nicht, wo wir Ge-

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legenheit haben, Ihnen, ohne dass Zeit verloren geht, die Sache zu unterbreiten.

Wir möchten sodann hier nochmals betonen, dass die beantragte Erhöhung verschiedener Post- und Telephontaxen nicht allein als eine direkte Folge der gegenwärtigen, durch die kriegerischen Ereignisse geschaffenen Lage zu betrachten ist, sondern dass die Absicht, Ihnen solche Erhöhungen zu beantragen zur Verbesserung der Rentabilität des Post-, Telegraphen- und Telephonbetriebs, bei dem sich leider in den letzten Jahren das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben zusehends ungünstiger gestaltete, schon längere Zeit bestanden hat. Mit Bezug auf die Erhöhung der Telephontaxen befindet sich ja übrigens eine Vorlage schon seit dem Jahre 1909 bei Ihren Räten.

Die dermalige, durch den Krieg plötzlich so sehr ungünstig gewordene Finanzlage hat uns bloss veranlasst, Ihnen rascher als es sonst geschehen wäre und auf dem aussergewöhnlichen Wege des dringlichen Bundesbeschlusses einen Antrag auf Erhöhung verschiedener Taxen einzubringen.

Mit der Annahme unserer, im nachstehenden Beschlussesentwurf gestellten Anträge kann übrigens die Frage der Verbesserung der Rentabilität des Post-, Telegraphen- und Telephonbetriebs keineswegs als endgültig gelöst betrachtet werden. Wir behalten uns vor, Ihnen in der Angelegenheit weitere Vorlagen zu machen. Für heute ist es uns darum zu tun, möglichst rasch zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei der Post- und der Telegraphenverwaltung und zur Verbesserung der Finanzlage des Bundes im allgemeinen diejenige Einnahmenvermehrung herbeizuführen, die sich nach unserem Dafürhalten in kürzester Zeit verwirklichen lässt und die uns unter den obwaltenden Umständen als die zweckmässigste erscheint.

Bei Stellung unserer Anträge waren wir aufrichtig bestrebt, uns bezüglich der Taxerhöhungen in massigen Grenzen zu halten.

Was insbesondere die Post- und Telephontaxen anbelangt, haben wir namentlich mit Rücksicht auf Handel, Industrie und Gewerbe unseres Landes, die durch die Ereignisse ohnehin schon schwer geprüft sind, Erhöhungen nur da vorgeschlagen, wo die bestehenden Taxen und Gebühren nicht im richtigen Verhältnis stehen zu den Selbstkosten der Post- und Telegraphenverwaltung für die betreffenden Dienstzweige und Sendungskategorien.

Bei aller Würdigung der volkswirtschaftlichen und kulturellen Aufgabe, welche diese Verkehrsanstalten zu erfüllen haben, erscheint es uns doch im Interesse des Bundes, dem das Post- und

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Telegraphenrcgal zusteht und für den es nach der Verfassung eine Einnahmequelle bildet, unerlässlich, die Taxen für die einzelnen Dienstzweige und Sendungsarten so zu bemessen, dass sie den Leistungen der Verwaltung mehr als bisher entsprechen.

Wir gehen nun über zur Besprechung der einzelnen Masrfnahmen nach der Reihenfolge der Verwaltungen, denen der betreffende Dienstzweiff "ö unterstellt ist.

Militärpfli clitersatz.

Nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878 (A. S. n. F. Ili, 565), ist die Bundesversammlung berechtigt, für Jahre, in welchen der grössere Teil der Truppen des Auszuges durch aktiven Dienst in ausserordentlicher Weise in Anspruch.genommen wird, den Militärpflichtersatz bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen. Dieser Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass mit einer stärkern loanspruchnahme der Wehrmänner gerechterweise auch eine erhöhte Belastung derjenigen Wehrpflichtigen stattzufinden hat, welche keinen persönlichen Militärdienst leisten. Die tatsächlichen Voraussetzungen von Art. 8 des Militärsteuergesetzes treffen heute zu.

Der gesamte Auszug steht seit vier Monaten im Aktivdienste und es ist zurzeit noch nicht abzusehen, bis wann dieser, wenn auch nicht für den gesamten Auszug, so doch für einen grössern Teil desselben, fortdauern wird. Auch die Landwehr und selbst der Landsturm sind während mehrerer Wochen im aktiven Dienst gestanden.

Wenn nun die Dienstpflichtigen einen längeren, beschwerlichen Dienst mit seinen nachteiligen, für manchen drückenden ökonomischen Folgen auf sich nehmen müssen, so darf von ' den Dienstbefreiten, welche persönlich nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen wurden und ihrem Verdienste nachgehen konnten, eine erhöhte Ersatzsteuerleistung füglich verlangt werden.

Die Erhöhung des Militärpflichtersatzes auf den doppelten Betrag erscheint den Verhältnissen angemessen. Ebenso erscheint es uns als richtig, dass diese Erhöhung für die Jahre 1914 und 1915 beschlossen werde. Was das Jahr 1914 anbelangt, so ist die Sache ohne weiteres klar, indem in diesem Jahre ein mehrmonatlicher aktiver Dienst tatsächlich schon stattgefunden hat. Mit Bezug auf das Jahr 1915 fällt in Betracht, dass, wie jetzt leider mit Sicherheit angenommen werden muss, sich der aktive Dienst eines grösseren Teiles des Auszuges unserer Armee auch noch

609 in das neue Jahr hinein erstrecken wird. Sollte dieses aber auch nicht der Fall sein, so sind die Opfer, welche die Dienstpflichtigen während des langen aktiven Dienstes im Jahre 1914 gebracht haben, derart, dass es sich vollständig rechtfertigt, die Militärsteuer für diejenigen, die vom aktiven Dienst befreit waren, auch für das Jahr 1915 zu verdoppeln.

Da für das Jahr 1914 die Militärsteuer schon eingehoben ist, wird es sich für die Ersatzpflichtigen um eine Nachzahlung handeln, für welche die Militärsteueranlage für 1914 die Grundlage bildet.

Im Jahre 1913 brachte die Militärsteuer, deren Ertrag bekanntlich zur Hälfteden Kantonen und zur Hälfte dem Bunde zufällt, dem letztern die Summe von Fr. 2,320,276. 67 ein. Vermehrte Leistung von Militärdienst -- namentlich auch der Landsturmtruppen -- während der Mobilisation einerseits und verminderter Betrag des versteuerbaren Einkommens und Vermögens anderseits, werden zur Folge haben, dass die Militärsteuer in den Jahren 1914 und 1915 einen erheblich geringern Ertrag abwerfen wird, als in normalen Jahren. Entsprechend geringer wird daher auch der Mehrertrag aus der beantragten Verdoppelung der Militärsteuer sein. Wir schätzen ihn für jedes der beiden,Jahre auf höchstens Fr. 1,500,000, so dass die Gesamtmehreinnahme für den Bund aus dieser Massnahme ungefähr Fr. 3,000,000 betragen wird.

Ein gleicher Mehrertrag wird auch den Kantonen zufliessen.

Zollverwaltung.

I. Statistische Gebühren.

Im Jahre 1884 ist die handelsstatistische Abteilung der Oberzolldirektion geschaffen worden und vom 1. Januar 1885 an ist dieselbe in Wirksamkeit getreten. Zur Deckung der erheblichen Kosten dieser Abteilung wurde im Bundesgesetz betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif vom 26. Juni 1884 (A. S.

n. F., VII, 549) eine statistische Gebühr von l Rp. per q brutto für die nach dem Gewichte und l Rp. per Stück für die nach der Stückzahl zu deklarierenden Waren festgesetzt. Von der Bezahlung der Gebühr sind ausgenommen alle Waren, für welche ein Zoll entrichtet wird ; ferner Waren, welche im Grenzverkehr oder kleinen Marktverkehr ein- oder ausgehen, sowie Postsendungen.

Im Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif

610 vom 10. Oktober 1902 (A. S. n. F., XXI, 65), in Kraft getreten am I.Januar 1906, wurden die obgenannten Gebühren unverändert beibehalten, dagegen wurde Artikel 14 des neuen Gesetzes (alter Artikel 4) wie folgt ergänzt: ,,Der Bundesrat ist ermächtigt, für Wagenladungen einheitlicher Warengattung im Eisenbahnverkehr, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs, eine Ermässigung der statistischen Gebühr anzuordnen und diejenigen Warengattungen zu bezeichnen, auf welche eine solche Gebührenermässigung Anwendung zu finden hat.a Diese letztere Begünstigung wurde vom 1. Januar 1906 an den Steinkohlen, einschliesslich Braunkohlen, Coaks und Brikette, zuteil.

Wenn die Einnahmen an statistischen Gebühren, die im Jahre 1885 Fr. 128,000 und im Jahre 1905 auch noch bloss Fr. 197,500 betrugen, von 1906 an derart zunahmen, dass sie im Jahre 1913 die Summe von Fr. 536,879 erreichten, so erklärt sich dies einesteils durch die Zunahme des Verkehrs, andernteils aber durch den Umstand, dass eine Anzahl wichtiger Rohstoffe, wie mineralische Kohlen, Rohbaumwolle, Rohwolle usw. seit 1906 Zollfreiheit gemessen und deshalb nunmehr der statistischen Gebühr unterstellt sind.

Freilich ist, trotz des frühern sehr massigen Zolles, der einer blossen Kontrollgebühr gleichkam, durch die Zollbefreiung genannter Waren ein Ausfall an Zolleinnahmen verursacht worden, der durch die erhobene statistische Gebühr nur zum kleinsten Teil gedeckt wird. So hätten z. B. die im Jahre 1913 eingeführten 33,790,000 q mineralische Kohlen nach dem früher gültigen Zollansatz (2 Rp. per q) Fr. 675,800 eingetragen, während die nun erhobene statistische Gebühr nur Fr. 168,950 ergab.

Auch im Falle der Verdoppelung der statistischen Gebühr wird somit die Belastung der Kohleneinfuhr noch weit hinter der frühern Belastung durch den Zoll zurückbleiben.

Der Gesamtertrag der statistischen Gebühren für das Jahr 1913 verteilt sich wie folgt: Mineralische Kohlen (Einfuhr) Fr. 168,950 Andere zollfreie Waren (Einfuhr) ,, 107,301 Zollfreie Ausfuhr ,, 101,023 Direkte Durchfuhr ,, 144,820 Freipässe ,, 14,785 Zusammen

Fr. 536,879

611 Die Belastung, die beispielsweise bei der Ausfuhr nur O.oiö °/o vom Wert beträgt, ist kaum fühlbar, und die in Aussicht genommene Verdoppelung der Gebühr wird urnsoweniger empfunden werden, als die Einzelbeträge sich auf den gesamten zollfreien Warenverkehr verteilen.

Es darf ferner erwähnt werden, dass die Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrstatistik, die einen grossen Arbeitsaufwand von Seiten der Grenzzollorgane und der Zentral Verwaltung erfordert, nicht nur für die Behörden unentbehrlich ist, sondern auch Handel, Industrie und Landwirtschaft wertvolle Dienste leistet, für welche die statistische Gebühr, auch wenn sie künftig im doppelten Betrag erhoben wird, immer noch ein massiges Entgelt bildet.

Betreffend die finanzielle Wirkung ist zu bemerken, dass an Hand des Rechnungsergebnisses für das Jahr 1913 bemessen, die Verdoppelung der statistischen Gebühr der Zollverwaltung eine Mehreinnahme von rund Fr. 530,000 bringen würde. Infolge des starken Verkehrsrückganges wegen des Krieges kann indessen für das Jahr 1915 mit einer Mehreinnahme von höchstens Fr. 400,000 gerechnet werden.

II. Erhöhung des Zolles auf Sprit.

Trotzdem bei Einführung des Alkoholmonopols im Jahre 1886 die Absicht bestand, die bisher dem Bund auf eingeführten Alkoholerzeugnissen zukommenden Zollerträgnisse nicht zu schmälern, hat sich seither eine bedeutende Mindereinnahme ergeben, sodass heute die Zolleinnahmen aus alkoholischen Erzeugnissen tatsächlich niedriger sind als 1886.

Eine weitere namhafte Einbusse in den Zollerträgnissen hat die anlässlich der Zolltarifrevision von 1902 beschlossene Herabsetzung- des Spritzolles von 20 auf 10 Cts. per q und per Grad zur Folge gehabt, die durch die gleichzeitig erfolgte Ermässigung des Zolles auf denaturiertem Sprit noch empfindlicher wurde.

Entsprechend der dem Bundesrat durch das Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910 CA. S. n. F., Bd. XXVI, S. 1059) erteilten Ermächtigung ist zwar der Zoll auf den von der Alkoholverwaltung eingeführten, unter Zolltarif-Nr. 125 fallenden Alkoholerzeugnissen zeitweise von 10 auf 19 Cts. per Grad und Meterzentner erhöht worden. Diese vorübergehende.

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seither wieder dahingefallene Zollerhöhung diente indessen nur zur Bezahlung der Entschädigungen an die durch das Absinthverbot geschädigten Personen. Die Bundeskasse hat also daraus keinen Nutzen gezogen. Der gleichzeitig vorgenommenen Steigerung der Monopolverkaufspreise und Monopolgebühren ist dagegen bleibender Charakter verliehen worden, um die Kantone für die aus der Verminderung des Konsums sich ergebenden Verluste schadlos zu halten.

Der Bund konnte in normalen Zeiten diese Opfer bringen, bei den gegenwärtigen Verhältnissen jedoch erscheint es angezeigt, den Zollsatz der Nr. 125 des Zolltarifs wieder auf den bei Einführung des Alkoholmonopols irn Jahre 1886 bestandenen Betrag von 20 Cts. per Grad und q zu erhöhen. Es ist dies eine Zollerhöhung, die sich in jeder Hinsicht rechtfertigen lässt, und die oben erwähnte vorübergehende Heraufsetzung des Zollansatzes aus Anlass des Absinthverbotes hat gezeigt, dass man hier ein Mittel zur Vermehrung der Einnahmen an der Hand hat, das man im Notfall ohne Bedenken anwenden darf. Nach approximativen Berechnungen wird bei der Verdopplung des Zollsatzes für Alkoholerzeugnisse eine Mehreinnahme von Fr. 500,000 zu erwarten sein.

Die Leistung dieses Betrages wird freilich zum überwiegenden Teil der Alkoholverwaltung auffallen. Um dieser, resp. den Kantonen, denen der Reinertrag des Alkoholmonopols zufällt, dafür die einzigunmittelbar im Bereiche der Möglichkeit liegende Kompensation zu bieten, schlagen wir gleichzeitig vor, den Höchstbetrag des Monopolverkaufspreises von Fr. 200 auf Fr. 210 per Hektoliter festzusetzen und dementsprechend auch die in Artikel 6 des Absinthgesetzes festgesetzten Monopolgebühren allgemein um 5 °/o zu erhöhen.

Postrerwaltung.

In dem Bestreben, den Postdienst für das Publikum stets zu verbessern und immer weitern Kreisen die Wohltat einer guten Postverbindung zuteil werden zu lassen, ist im Laufe der Jahre bei der Post eine Organisation geschaffen worden, die in den stärker bevölkerten Gebieten den weitgehendsten Ansprüchen gerecht wird, und die anderseits hineingreift in die entlegensten Täler, um die dortigen, sonst weltabgeschlpssenen Bewohner ihren Volksgenossen näher zu bringen und ihnen den täglichen Erwerb,

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sowie die Befriedigung der geistigen und materiellen Bedürfnisse zu erleichtern ; eine Organisation, wie sie, alles in allem genommen, wohl von den postalischen Einrichtungen keines ändern Landes übertroffen wird, die aber allerdings bei der Billigkeit der jetzigen Taxen und Gebühren, sowie der steten Entwertung des Geldes der weitern Forderung, eine wesentliche Einnahmenquelle für den Bund zu bilden, nicht auch noch zu entsprechen vermag.

Während einer Reihe von Jahren ergab sich immerhin noch ein Reingewinn, der nie unter 2'/2 Millionen zurückging. Im Jahr 1913 sank er dann unvermittelt auf Fr. 1,004,000, als Folge des wirtschaftlichen Tiefstandes, der sich allgemein fühlbar machte und auch die Erträgnisse aus dem Postbetrieb ungünstig beeinflusste. Das Jahr 1914 hätte, auch wenn nicht infolge des Krieges eine weitere tiefgehende Störung von Handel und Wandel eingetreten wäre, kaum einen nennenswert grössern Überschuss ergeben als das Vorjahr, und der im Jahr 1915 zu erwartende Reingewinn hätte auch ohne den nun eintretenden, ausserordentlichen Einnahmenausfall voraussichtlich nicht hingereicht, um die auf rund 2*^ Millionen veranschlagten Mehrausgaben für die auf den 1. April 1915 fälligen, nun allerdings vorläufig für das Jahr 1915 verschobenen Besoldungserhöhungen zu decken, dies um so ·weniger, als die für die Postverwaltung eingeführte neue Rechnungsweise deren Betriebsrechnung mit nicht unerheblichen Mehrauslagen belastet. So hätte auch bei normalen Verhältnissen die Rechnung der Postverwaltung für das Jahr 1915 wahrscheinlich mit einem Ausgabenüberschuss abgeschlossen. Heute verzeigt der Voranschlag für 1915 dieser Verwaltung bekanntlich ein Defizit von Fr. 7,982,000, und zwar trotzdem die Taxerhöhungen, von denen hiernach die Rede sein wird, in den Ansätzen des Voranschlages bereits berücksichtigt sind.

Ernstliche Vorkehren zur Verbesserung der Rentabilität des Postbetriebs wären somit auch unter normalen Verhältnissen nicht mehr zu umgehen gewesen.

Zwar hat die Postverwaltung, sobald sich die Wirkungen der wirtschaftlichen Krise fühlbar machten, im Rahmen ihrer Befugnisse getan, was möglich war, um der drohenden Verschlimmerung der finanziellen Lage zu steuern. Schon im Lauf des Jahres 1913 wurden die Ausgaben für Dienstverbesserungen aller Art, sowie für Materialanschaffungen auf
das Notwendigste beschränkt.

Seit Beginn der kriegerischen Verwicklungen wurde auf jede Personalvermehrung verzichtet, die meisten der frei werdenden Stellen Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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614 blieben unbesetzt, trotzdem eine grosse Zahl von Beamten und Angestellten sich bei der Armee befinden; in allen Dienstzweigen, besonders im Postkursbetrieb, im Bahnpost-, Bestell- und Briefkastenleerungsdienst wurden eingreifende Einschränkungen durchgeführt. Die dadurch erzielten reinen Ersparnisse belaufen sich für die Monate August bis Dezember 1914 schätzungsweise auf Fr. 1,867,000. Allein nun zeigt sich, welch wichtige Rolle die Post im gesamten Erwerbs- und Geistesleben des Volkes spielt.

Die Einschränkungen treffen breite Schichten der Bevölkerung.

Sie werden, auch wenn man nicht hinter das zurückging, was in ändern Ländern üblich ist, als Beeinträchtigung von Einrichtungen, an die man gewöhnt war, unangenehm empfunden.

Aber selbst wenn man alle Einschränkungen beibehalten könnte, so würde die dadurch erreichbare Verminderung der Ausgaben nicht genügen, um die regelmässige Ablieferung eines angemessenen Reingewinns aus dem Postbetrieb an den Bund zu sichern. Die hauptsächlichsten Ursachen der jeteigen Lage liegen eben anderswo. Sie sind in folgenden Verhältnissen zu suchen : 1. Die Post ist mit einer Anzahl unwirtschaftlicher Betriebe und finanzieller Verpflichtungen belastet, die ihr überbunden wurden, weil man in ihr nicht bloss eine Verkehrsanstalt, sondern auch eine gemeinnützige Anstalt erblickte. Wir denken dabei namentlich auch an die Portofreiheit.

2. Die Taxen und Gebühren, die das Publikum für die Leistungen der Post zu entrichten hat, sind im grossen und ganzen seit ungefähr 30 Jahren, d. h. seit Inkrafttreten des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884, gleichgeblieben, einzelne sind sogar herabgesetzt worden, während die Preise für Arbeit und Material jeder Art bedeutend gestiegen sind. Damit wurde der Gewinn, der gleich ist dem Unterschied zwischen der vom Publikum für eine gewisse Leistung geforderten Gebühr und den Auslagen der Verwaltung für die Erfüllung dieser Leistung, immer geringer, und nur der gewaltigen Verkehrszunahme ist es zu verdanken, wenn sich in den letzten Jahren überhaupt noch ein Einnahtnenüberschuss ergeben konnte. Bei der fortschreitenden Entwertung des Geldes muss es indessen dazu kommen, dass selbst bei einer grossen Verkehrszunahme kein Reingewinn mehr erzielt werden kann, weil eben die Bezahlung der Leistungen nur knapp oder auch gar nicht mehr zur Deckung der Selbstkosten hinreicht.

In der Erkenntnis, dass hier sofort Wandel

geschaffen

615 werden muss, wenn eine Besserung der finanziellen Lage der Postverwaltung erzielt und wenn verhütet werden will, dass der Bund bei seiner ohnehin schon so ungünstigen Finanzlage noch Defizite aus dem Postbetrieb zu decken hat, statt dass ihm, wie es die Verfassung will, aus diesem Betrieb Reinerträgnisse zufliessen, gestatten wir uns, die nachstehend im einzelnen erörterten Taxerhöhungen in Vorschlag zu bringen.

Wir wollen nicht unterlassen, noch beizufügen, dass auch die Frage eingehend geprüft worden ist, ob nicht in der Organisation der Postverwaltung Ersparnisse erzielt werden könnten.

Das Ergebnis der von der Postverwaltung vorgenommenen Untersuchung ist derart, dass die Frage voraussichtlich verneint werden muss. Einstweilen bleibt jedenfalls kein anderer Weg als die Vermehrung der Einnahmen durch die Posttaxen. Dabei beschränken wir uns, wie wir bereits in unsern allgemeinen Ausführungen im Eingang dieser Botschaft erwähnt haben, für einmal darauf, Ihnen die Erhöhung derjenigen Taxen und Gebühren zu beantragen, deren Reinertrag nicht im richtigen Verhältnis steht zu den Leistungen der Verwaltung, uns vorbehaltend, Ihnen weitere Vorschläge zur dauernden Sicherung der finanziellen Lage der Postverwaltung zu machen. Unsere heutigen Anträge haben den Charakter einer Notmassnahme, und es soll einer weitern Untersuchung vorbehalten bleiben, ob nicht eine durchgreifende Revision des Postgesetzes anzubahnen sei, um namentlich auch die Post von der für sie immer unerträglicher werdenden Last der Portofreiheit zu befreien.

I. Drucksachen.

Vorschlag: Erhöhung der Taxe für Drucksachen bis zum Gewicht von 50 g von 2 Rappen auf 3 Rappen (Abänderung von Art. 25, lit. d, des Postgesetzes).

Schon im Jahr 1883 veranschlagte der Bundesrat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Posttaxengesetzes vom 23. November 1883 (Bundesbl. 1883, IV, 691) die Selbstkosten der Post für einen Briefpostgegenstand auf wenigstens 2 Rappen. Es ist ohne weiteres klar, dass sich diese Selbstkosten in den seither verflossenen 30 Jahren bedeutend vermehrt haben. Die zahlreichen Drucksachen, welche die Postverwaltung zum Preise von 2 Rappen befördert, bringen ihr keinen Gewinn, sondern einen Verlust. Ganz unbestreitbar

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ist der Verlust bei den Drucksachen ,,zur Ansicht11 (Postordnung, Art. 95 -- A. S. n. F., XXVI, 1125), die von der Post zum Preise von 2 Rappen für die Sendung bis zu 50 g dem Adressaten zugestellt werden und von diesem innert vier Tagen kostenlos an den Aufgeber zurückgesandt werden können.

Bei den Drucksachen ,,zur Ansicht" handelt es sich in der Hauptsache um literarische, durch den Buchhandel vertriebene Erzeugnisse ; bei den gewöhnlichen Drucksachen um Gesehäftsanzeigen, Reiseavise, Einberufungen zu Vereinssitzungen u. dgl.

Im Jahr 1913 betrug die Zahl der im innern Verkehr beförderten Drucksachen rund 71,330,000 Stück. Davon bezahlte wenigstens die Hälfte nur 2 Rappen, sodass bei einer Erhöhung der Taxe von 2 auf 3 Rappen unter normalen Verhältnissen mit einer Mehreinnahme von mindestens Fr. 350,000 gerechnet werden kann. Für 1915 ist sie auf Fr. 160,000 veranschlagt.

II. Zeitungen.

Vorschlag: Erhöhung der Beförderungstaxe für abonnierte Zeitungen von 8/4 Rp. auf l Rp. für jedes Exemplar bis zum Gewicht von 75 g und von 3/* Rp. auf l Rp. für je weitere 75 g oder Bruchteile dieses Gewichts (Abänderung von Art. 25, lit. e, des Postgesetzes).

Wohl kein Gegenstand aus dem Gebiete der Postgesetzgebung hat die eidgenössischen Räte, den Bundesrat und die Organe der Postverwaltung so oft beschäftigt, wie die Frage der Festsetzung der Zeitungstransporttaxen. Was für und wider die Herauf- oder Herabsetzung dieser Taxe ins Feld geführt werden kann, ist in den zahlreichen Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte, sowie anlässlich der Beratung des Gegenstandes durch die letztern, gesagt worden. Es würde zu weit führen, wenn hier die hauptsächlichsten dieser Argumente auch nur auszugsweise wiederholt werden wollten. Wir glauben uns deshalb darauf beschränken zu dürfen, nachstehend an die wichtigsten dieser Botschaften und Berichte zu erinnern.

Es sind: 1. Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Posttaxengesetzes, vom 26. November 1883 (ßundesbl. 1883, IV, 691, Abschnitt Zeitungswesen).

2. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Zeitungen, vom 10. Dezember 1889 (Bundesbl.

1899, IV, 1145).

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3. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat betreffend die Zeitungstransporttaxe, vom 2S./24. März 1897 -- vom 25. November 1898 (Bundesbl. 1898, V, 284).

4. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eingabe der schweizerischen ZeitungsVerleger betreffend das Postulat vom 2S./24. März 1897 -- vom 25. März 1901 (Bundesbl. 1901, II, 599).

Nachdem die Taxe für abonnierte Zeitungen seit 1. Januar 1879 infolge Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 11. Februar 1878 CA. S. n. F. III, 417) l Rp. für jedes Exemplar bis zum Gewicht von 50 gr betragen hatte -- das Einheitsgewicht wurde durch das ,,Bundesgesetz betreffend die Revision einzelner Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxena, vom 17. Juni 1891 (A. S. n. F. XII, 350), auf 75 g erhöht --, svurde sie durch Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend das schweizerische Postwesen, vom 5. April 1910 (A. S. n. F. XXVI, 1015), auf 3/4 Rp. für jedes Exemplar und je 75 g herabgesetzt.

In seinem Begleitbericht zu dem genannten Gesetz erklärte der Bundesrat, dass er diese Taxermässigung beantrage, um einem im Schosse der eidgenössischen Räte mehrmals ausgesprochenen Wunsche Rechnung zu tragen. Zugleich gab er aber folgende Erklärung ab : ,,Dabei wird der ausdrückliche Vorbehalt gemacht, dass der Bundesrat die Verantwortlichkeit für den Fortbestand des bisherigen soliden Haushaltes in der schweizerischen Postverwaltung nicht übernehmen könnte, wenn die Ermässigung der Zeitungstransporttaxe zugestanden würde, ohne gleichzeitig auch die Beschränkung der Portofreiheit im beantragten Umfang zu beschliessen."

Die Ermässigung der Zeitungstaxe wurde verfügt, die Portofreiheit aber bei weitem nicht in dem vom Bundesrate beantragten Umfange beschränkt.

Im Jahr 1913 betrug die Zahl der beförderten abonnierten Zeitungen rund 225,560,000, so dass der Ausfall, welcher der Postverwaltung in diesem Jahr aus der Herabsetzung der Zeitungstransporttaxe von l Rp. auf 8/4 Rp. erwuchs, auf mindestens Fr. 565,000 anzusetzen ist.

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Es ist hervorzuheben, dass auch die Taxe von l Rp. die Selbstkosten der Verwaltung aus dem Zeitungsdienst keineswegs zu decken vermag. Es handelt sich hier um einen Dienstzweig, an dem die Post immer höhere Summen verliert, je mehr er sich

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entwickelt. Was unter ,,I. Drucksachen11 über die Selbstkosten der Postverwaltung für die Beförderung eines Briefpostgegenstandes gesagt wurde, gilt auch und sogar in vermehrtem Masse für die Zeitungen. In vermehrtem Masse deshalb, weil manche Zeitungsverleger ihr Blatt im Weichbild der Städte, wo die Vertragung am wenigsten Kosten verursacht, durch eigene Träger den Abonnenten überbringen lassen und der Post nur die Zeitungen für die Vororte, die Land- und Berggegenden übergeben, wo die Vertragung naturgemäss mehr Arbeit beansprucht und wo der Briefträger oft einer einzigen Zeitung wegen lange Strecken zurücklegen muss. Die im Zeitungsdienst gewährten Betriebserleichterungen, wie adressenloser Versand der Zeitungen, kostenloses Nachverlangen fehlender Exemplare, seien nur andeutungsweise erwähnt.

Auf einen ändern Punkt aber möchten wir noch hinweisen.

Zugunsten der Herabsetzung der Zeitungstaxen wurde geltend gemacht, dass der Presse die wichtige Aufgabe zufalle, an der Bildung und politischen Schulung des Volkes zu arbeiten, und dass sie es verdiene, in dieser Aufgabe unterstützt zu werden, dass es ihr aber nur dann gelingen werde, immer mehr in die breiten Schichten des Volkes einzudringen, wenn ihr ermöglicht werde, die Abonnementspreise nieder zu halten. Die Annahme, dass die Herabsetzung der Postgebühren auch eine Ermässigung des Abounementspreises zur Folge haben werde, hat sich aber im grossen und ganzen nicht erfüllt.

Wir anerkennen auch heute, dass die kulturelle Aufgabe, welche die Presse zu erfüllen hat, von grösster Bedeutung, und dass die Unterstützung derselben seitens des Bundes eine wohlverdiente und wohlangebrachte ist. Wir verhehlen uns ferner nicht, dass vou den wirtschaftlichen Folgen des Krieges auch die Herausgeber der Zeitungen nicht verschont bleiben. Anderseits muss aber doch gesagt werden, dass keine andere Erwerbsgruppe staatlich verhältnismässig in so ausgiebiger Weise subventioniert wird, wie die Zeitungsverleger, und dass es sich nicht rechtfertigt, dieser einen Erwerbsgruppe auf Kosten des Betriebsergebnisses der PostVerwaltung eine Subvention zukommen zu lassen, die sich, wenn der Selbstkostenpreis auch nur auf 2 Rp. für das Exemplar angesetzt wird, im Jahre 1913 auf rund Fr. 2,820,000 belief, und die im Jahre 1913 auch bei der Erhöhung der Zeitungstransporttaxe auf l Rp. noch rund Fr. 2,250,000 betragen hätte.

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III. Pakete.

(Art. 38 des Postgesetzes.)

Vorschlag: Erhöhung der Gewichtstaxe für jeden frankierten Paketpostgegenstand wie folgt: bis 500 g Gewicht . 2 0 statt 15 Rp.

über 500 ,, bis 2 Va kg Gewicht 30 ,, 25 ,, ,, 2V» kg ,, 5 ,, ,, 50 ,, 40 ,, ,, 5 ,, ,,10 ,, ,, 80 ,, 70 ,, Die Gewichtstaxe für Stücke über 10 kg beträgt für je 5 kg oder einen Bruchteil von 5 kg auf eine Entfernung von 100 km 40 statt 30 Rp.

200 ,, . . . . . .

80 ,, 60 ,, 300 v 120 ,, 90 ,, auf jede weitere Entfernung 160 Rp. statt 120 Rp.

Die Taxe für Stücke von über 10 bis 15 kg beträgt jetzt einheitlich für die ganze Schweiz Fr. l, und der Stücke von über 15 bis 20 kg Fr. 1. 50.

Mutmasslicher Mehrertrag unter normalen Verhältnissen Fr. 2,620,000, für 1915 sind Fr. 1,681,000 angenommen.

Das jetzige Taxsystem für die Paketpost, das Einheitstaxen für Pakete bis zum Gewicht von 20 kg vorsieht, wurde durch das Posttaxengesetz vom 26. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 584) eingeführt. In der Botschaft zu diesem Gesetz (Bundesbl. 1883, IV, 691) erklärte der Bundesrat, er müsse sich vorbehalten ,,für den Fall der Anwendung der vorgeschlagenen Gewichtstaxen über 5 kg, die diesfälligen Erfahrungen näher ins Auge zu fassen, um, wenn nötig, eine veränderte Regulierung der Taxen für schwerere Fahrpoststüoke wieder in Vorschlag zu bringen^.

In diesem Vorbehalt kam die schon damals herrschende Ungewissheit zum Ausdruck, ob es möglich sein werde, die Einheitstaxe auch für schwerere Pakete beizubehalten. Trotz der schon damals geäusserten Befürchtungen sind die vorerwähnten Taxen nun während 30 Jahren unverändert zur Anwendung gelangt. Wenn sie heute als zu niedrig bezeichnet und Erhöhungen in Aussicht genommen werden müssen, so ist dies hauptsächlich zwei Ursachen zuzuschreiben, nämlich der allgemeinen Geldentwertung und dem Bundesgesetz über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, vom 21. Dezember 1899 (A. S. n. F.

XVIII, 42), durch welches der Postverwaltung Lasten Überbunden werden, die einer Subventionierung der Nebenbahnen durch diese

620

Verwaltung gleichkommen. Die Subventionen überstiegen im Jahr 1913 den Betrag von Fr. 400,000. Sie werden sich im laufenden Jahr unter Umständen verdoppeln.

Unter den jetzigen Verhältnissen weisen die gegenwärtigen Paketposttaxen im besondern dann einen Verlust auf, wenn für die Pakete nicht nur grössere Strecken der Bundesbahnen, sondern auch noch andere Transportanstalten oder Beförderungsmittel in Anspruch genommen werden müssen.

Die Postverwaltung vergütet beispielsweise den Nebenbahnen für 100 kg: nach nach vollem Tarif reduziertem Tarif (Art. 4 des Nobenbahnengesetzes)

von Chur nach St. Moritz (Rhätische Bahn) Fr. 8. 64 Fr. 6. 48 von Chur nach Schuls (Rhätische Bahn) . ,,11. 74 ,, 8. 80 von Pontresina nach Campocologno . . ,, 6.57 ,, 4.93 (Berninabahn) von Martigny nach Châtelard . . . . ,, 6.66 ,, 5 . -- von Visp nach Zermatt ,, o. 40 ,, 4. 05 von Zweisimmen nach Montreux . . . ,, 5. 71 ,, 4. 28 (Montreux-Oberlandbahn) In diesen Zahlen sind die Vergütungen für den Transport der Bahnpostwagen, des Personals usw. nicht inbegriffen.

Der reduzierte Tarif gelangte im Jahre 1913 z. B. bei den Rhätischen Bahnen, den Borner Oberlandbahnen und bei der Bahn Visp-Zermatt zur Anwendung. Ob dies auch weiterhin noch der Fall sein wird, ist fraglich.

Ein Postgepäckwagen-Ladegewicht, 250 kg, kostet von Brig nach Gröschenen Fr. 39, oder für 100 kg Fr. 15. 60, von Meiringen nach Grletsch Fr. 18. 60, oder für 100 kg Fr. 7. 44.

Bin Maultier-Ladegewicht, 100 kg, kostet von Stalden nach Saas-Fee Fr. 9. 50.

Ein Fussbote erhält für jedes kg Übergewicht und für jede Stunde Weges 5 Rp., also für 100 kg bei 3 bis 4 Stunden Weges Fr. 20.

Die Einnahmen der Postverwaltung an Beförderungstaxen betragen für 100 kg bei Stücken von kg.

2y2 5 10 15 20 Fr.

10. -- ' 8. -- 7. -- 7- -- 7. 50, wobei allerdings zu bemerken ist, dass die Pakete das in den verschiedenen Taxstufen zulässige Höchstgewicht oft nicht erreichen.

62t

Aus diesen Einnahmen müssen nicht etwa nur die obenerwähnten Gebühren, von denen manchmal mehrere für ein und dasselbe Paket zur Anrechnung gelangen, sondern alle bei der Aufgabe, durch die Beförderung und Bestellung entstehenden Kosten bestritten werden.

Man kann es dem Kaufmann und Privatleuten nicht verargen, wenn sie sich die jetzige Sachlage zunutze machen und der Post schwere Stücke, die eigentlich mit der Bahn befördert werden sollten, hauptsächlich dann übergeben, wenn die Bahntaxen höher als die Posttaxen zu stehen kommen.

Anderseits aber sieht sich die Postverwaltung in Anbetracht der jetzigen finanziellen Lage genötigt, gegen diese Gepflogenheit, aus der ihr ein Verlust erwächst, abhülfliche Massnahmen zu ergreifen. Deshalb wird in Aussicht genommen, den Zonentarif schon für Stücke über 10 kg, statt wie bis jetzt über 20 kg, zur Anwendung zu bringen. In den Zonentarif auch Pakete von mehr als 5 kg bis 10 kg einzubeziehen, ist schon deshalb nicht tunlich, weil im Auslandsverkehr mit einigen Ländern Poststücke bis zu 10 kg Gewicht zu Einheitstarifen zulässig sind.

IV. Postanweisungen.

(Art. 43 des Postgesetzes.)

Vorschlag : Für die Postanweisungen sind die Taxen wie folgt festzusetzen: Für Beträge bis 20 Franken = 20 Rappen statt 15 Rappen über 20-- 50 ., =25 ,, ,, 20 ,, ,, 50-ÌOO ;, = 30 ,, ,, 20 ,, ,, 100-200 ,, = 40 ,, ,, 30 ,, und so fort 10 Rp. mehr für je 100 Franken oder einen Teil von 100 Franken.

Durch das Bundesgesetz über die Revision einzelner Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen (A. S. n.F., XII, 350) wurde die Mindesttaxe für Postanweisungen bis Fr. 20 von 20 auf 15 Rp. herabgesetzt. Der Entwurf zum Postgesetz und die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1890 zu diesem Gesetz (Bundesbl. 1890, V, 49) enthielten einen diesbezüglichen Antrag nicht. Die Ermässigung wurde nachträglich von' den eidgenössischen Räten beschlossen.

Aus den Aufzeichnungen über die Beratungen -der Kommissionen und aus dem stenographischen Bulletin über die Ver-

622

handlangen in den eidgenössischen Räten (siehe z. B. stenographisches Bulletin Nr. 14 von 1908, S. 212--215) geht hervor, dass die gesetzgebenden Körperschaften auch noch bei der Beratung des neuen Postgesetzes die volkswirtschaftliche Aufgabe der Postverwaltung in den Vordergrund stellten und eine Herabsetzung der Postanweisungstaxen in dem Masse anstrebten, als dies zu jener Zeit möglich schien, ohne das Gleichgewicht der Postverwaltung zu gefährden. Nachdem nun aber dieses Gleichgewicht wirklich gefährdet erscheint, dürfte der Zeitpunkt gekommen sein, die damals eingeführte Taxermässigung aufzuheben und zugleich für höhere Beträge eine bescheidene Erhöhung eintreten zu lassen.

Mutmasslicher Mehrertrag unter normalen Verhältnissen Fr. 350,000; für das Jahr 1915 ist er veranschlagt auf Fr. 224,000.

V. Postcheck und Giros.

(Art. 51 des Postgesetzes.)

Vorschlag: Festsetzung der Gebühren im Postcheck- und ·Giroverkehr wie folgt: a. bei Einzahlungen : für Beträge bis 20 Franken auf 5 Rp. wie jetzt .,, ,, über 20--100 ,, ,, 10 ,, statt 5 Rp.

,, ,, ,, 100-200 ,, ,, 15 ,, ,, 10 ,, und so fort 5 Rp. mehr für je 100 Franken oder einen Teil ·von 100 Franken.

b. bei Auszahlungen: für Beträge bis 100 Franken auf 5 Rp. wie jetzt ,, ,, über 100--1000 ,, ,, 10 ,, statt 5 Rp.

,, ,, ,, 1000-2000 ,, ,, 15 ,, ,, 10 ,, und so fort 5 Rp. mehr für je 1000 Franken oder einen Teil von 1000 Franken.

Für Anweisungen auf Poststellen 10 Rp. -- statt 5 Rp. -- für jede Auszahlung, zuzüglich die Gebühr, die für Auszahlungen (lit. b hiervor) erhoben wird.

Das Bundesgesetz betreffend den Postcheck- und Giroverkehr vom l6. Juni 1905 (A. S. n. F., XXI, 661) stellte in Art. 3 den Grundsatz auf, dass der Postverwaltung aus diesem Verkehr kein Gewinn erwachsen solle. Diese Bestimmung wurde in das Post.gesetz von 1910 nicht hinübergenommen, in der richtigen Er-

623 kenntois, dass man der Postverwaltung nicht zumuten könne, dass sie den ausgedehnten und wichtigen Postcheck- und Girodienst mit einem in die Milliarden gehenden Geldverkehr -- im Jahr 1913 in doppelter Aufrechnung Fr. 5,396,538,000 -- und grosser Verantwortlichkeit, ohne eigenen Nutzen besorge. Die Gebühren wurden aber im vorgenannten Gesetz nicht erhöht, sondern sogar etwas vermindert. Dazu kommt noch, dass in Anwendung der für die Postverwaltung aufgestellten neuen Rechnungsgrundsätze auf dem Wertschriftenbestand Abschreibungen vorgenommen werden müssen, die sich im Jahr 1913 auf Fr. 272,620. 50 beliefen und für die im Voranschlag für 1915 ein Betrag von Fr. 100,000 eingestellt ist.

Bei dem Ineinandergreifen und der engen Verbindung der verschiedenen Postbetriebe ist es nicht möglich, die Kosten eines ·einzelnen Dienstzweiges ganz genau zu berechnen. Es muss immerhin sehr in Zweifel gezogen werden, dass der Checkverkehr bei Berücksichtigung aller durch ihn veranlassten Kosten gegenwärtig einen Reingewinn abwirft. Jedenfalls entspricht ein allfälliger Reingewinn nicht der Wichtigkeit des Verkehrs, auch ist er nicht sicher genug, weil er zu sehr vom Betrag der angelegten Gelder und von dem für diese Anlagen erhältlichen Zins abhängt. Die Erhöhung einiger der sehr massigen Gebühren scheint deshalb gerechtfertigt. Sie ist auch nötig, um einen gewissen Ausgleich mit den Gebühren im Postanweisungsverkehr, deren Erhöhung wir ebenfalls beantragt haben, herbeizuführen.

Von dem Wunsche geleitet, der erfreulich aufblühenden Einrichtung den Charakter einer ,,Girobank für den Kleinverkehr", die dem Begründer der Motion betreffend die Einführung des Postcheckverkehrs vorschwebte und die sie wirklich geworden ist, zu bewahren und dennoch der Postverwaltung einen bescheidenen Nutzen zu sichern, · kommen wir hinsichtlich der Erhöhung der Gebühren zu obigen Vorschlägen.

Mutmasslicher Mehrertrag unter normalen Verhältnissen Fr. 380,000 ; für das Jahr 1915 ist er veranschlagt auf Fr. 244,000.

Wir fügen bei, dass wir absichtlich auf den Bezug von Gebühren im Übertragungs-(Giro)-Verkehr und auf eine Änderung des Ansatzes (l,g %) für die Verzinsung der Kontoguthaben verzichten, weil wir beide Massnahmen als hinderlich für die weitere Entwicklung des Checkverkehrs erachten müssten.

624

Zusammenfassend, stellen wir fest, dass die beantragten Änderungen unter normalen Verhältnissen voraussichtlich folgende Mehreinnahmen ergeben würden : Erhöhung der Drucksachentaxe Fr. 350,000 .., ., Zeitungstransporttaxe . . . . ., 565,000 '..

., Pakettaxen ,, 2,620,000 ,, Postanweisungstaxe . . . . ,, 350,000 .n von Taxen und Gebühren im Postcheckverkehr ,, 380,000 Zusammen

Fr. 4,265,000

Für das Jahr 1915 ist die Mehreinnahme veranschlagt auf Fr. 2,671,000.

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

In der Dezembersession des Jahres 1901 wurde von den eidgenössischen Räten folgendes Postulat angenommen: .;,Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und zu berichten, ob, auf welche Weise und in welchem Masse das Gleichgewicht der Einnahmen und der Ausgaben der Telegraphenund Telephonverwaltung hergestellt werden könne. "· Die Beantwortung dieses Postulats wurde bis zum Jahre 1909 verschoben, da man vorerst noch die Wirkungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, auf die finanzielle Lage der Telegraphen- und Telephonverwaltung abwarten wollte. Nachdem diesbezüglich hinreichende Erfahrungen vorlagen, und im Schosse der Finanzkommission der Wunsch geäussert worden war, es möchte -- namentlich im Hinblick auf das stetige Anwachsen des Baukontos -- die Frage der Verbesserung der Finanzlage der Telegraphen- und Telephonverwaltung zum Gegenstand einer genauen Prüfung gemacht werden, legten wir Ihnen unterm 20. Dezember 1909 eine Botschaft betreffend die Erhöhung der Telephongebühren vor (Bundesbl. 1909, VI, 567 ff). Wir kamen darin zum Schlüsse, dass die Verbesserung der Finanzlage der Telegraphen- und Telephonverwaltung nur möglich sei durch Erhöhung der Telephon-Abonnementsgebühren und der Gebühren für die interurbanen Gespräche. Und zwar sah der Gesetzesentwurf folgende neue Gebührensätze vor :

325 Jährliche Abonnementsgebühren:

a. in Netzen mit l--300 Abonnenten b. in Netzen mit über 300 Abonnenten

. . . .

Fr. 60 ,, 80

Gebuhren für interurbane Gespräche:

20 50 80 100 120

Rp.

,, ,, ,, ,,

bis auf eine Entfernung von 20 km ,, ,, ,, ,, ,, 50 ,, ,, ,, ,, ,, 100 ,, fl ,, , ,, , ,, 200 ,, ,, ,, ,, , ., über 200 ,,

( 1. Zone) (II. ,, j (III. ,, ) (IV. ,, ) (V. ,, )

Auf Wunsch der zur Vorberatung der Vorlage bestellten Kommission des Nationalrates wurde, unter Zugrundelegung einer -andern, mehr auf kaufmännischen Grundsätzen fussenden Rech.nungsdarstellung, die ganze Frage nochmals geprüft und neue Berechnungen angestellt. Das Ergebnis ist niedergelegt im er?

gänzenden Bericht zur Botschaft, vom 21. März 1911 (Bundesbl.

1911, II, 137 ff.). Unter der Voraussetzung, dass die Rechnungsgrundsätze, auf welchen die vorgenommenen Umrechnungen und neuen Berechnungen sich aufbauten, angenommen würden, erklärten wir uns mit einer teilweisen Abänderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes im Sinne einer Herabsetzung der erstmals vorgesehenen Gebührensätze einverstanden. Der abgeänderte Antrag sah folgende Gebührensätze vor : Jährliche Abonnementsgebühren :

a. in Netzen mit l--300 Abonnenten b. in Netzen mit über 300 Abonnenten

. . . .

Fr. 60 ,, 70

Gebühren für interurbane Gespräche.

20 Rp. bis auf eine Entfernung von 40 ,, ,, ,, ,, ,, ,,

60 ,, ,, ,, ,,

80 ,, 100 ,,

,, ,,

,, ,,

,, ,,

, ,, ,,

,,

fl

.,

20 km ( I. Zone) 50 ,, (II. ,, )

loo ,, cm. ,, ) 200 über 200

CIV. ,, ) ,, (V. ,, )

B

Mit Rücksicht auf diese Vorgänge glauben wir davon Umgang nehmen zu können, die Notwendigkeit der Erhöhung der 'Telephongebühren hier noch näher zu begründen. Wir gestatten uns, diesfalls auf die oben bereits erwähnte Botschaft vom 20. Dezember 1909 und den ergänzenden'Bericht vom 21. März 1911 au verweisen und fügen den dortigen Ausführungen bloss bei,

626

dass infolge der im höchsten Grade ungünstigen Einwirkung des Krieges auf den Ertrag des Telephonbetriebs, Einwirkung, die sich auch nach dem Krieg noch lange fühlbar machen wird, die Notwendigkeit der Erhöhung der Telephontaxen nur noch grösser und dringender geworden ist. Auch mit der Ihnen vorgeschlagenen Taxenerhöhung wird es lange Zeit brauchen, bis das finanzielle Gleichgewicht bei der Telegraphen- und Telephonverwaltunghergestellt sein wird.

Obschon die Lage es vollständig rechtfertigen würde, wieder die höhern Ansätze aufzunehmen, die wir in unserer Botschaft vom 20. Dezember 1909 vorgeschlagen und begründet hatten, wollen wir, um die Mehrbelastung für das das Telephon benutzende Publikum so niedrig als nur immer möglich zu halten, die reduzierten Ansätze unseres, im ergänzenden Bericht vom 21. März 1911 begründeten Vorschlages beibehalten. Der Mehrertrag würde sich bei diesen Ansätzen unter Berücksichtigung des starken Verkehrsrückganges wegen des Krieges im Jahr 1915 auf ungefähr Fr. 1,743,000 belaufen, wovon Fr. 1,425,000 auf die Abonnementsgebühren, und Fr. 318,000 auf die Gesprächstaxen entfallen.

Die Bestimmungen im nachstehenden Beschlussesentwurf, die nicht direkt von Abänderung der Telephongebühren handeln, stehen doch im unmittelbaren Zusammenhang mit solchen Abänderungen und sind in der Botschaft vom 20. Dezember 1909 näher begründet worden.

Nachdem wir vorstehend die Massnahmen, die Gegenstand des nachfolgenden Beschlussesentwurfes bilden, einzeln näher begründet haben, bleibt uns noch, uns darüber auszusprechen, weshalb wir beantragen, es sei der Bundesbeschluss als dringlich zu erklären. Wir glauben uns kurz fassen zu können, denn die gegenwärtige Finanzlage des Bundes und die Aussichten für die Zukunft,, wie wir sie in der Einleitung zur Botschaft betreffend den Voranschlag an der Hand von zahlenmässigen Nachweisen geschildert haben, erklären und begründen unsern Vorschlag eigentlich wohl von selbst. Wir halten aber doch darauf, hier ausdrücklich zu erklären, dass es einzig nur die bange Sorge um die Finanzen des Bundes und um die Erhaltung "seines Kredites ist, die uns zu diesem aussergewöhnlichen Vorgehen veranlasst. Wir können und dürfen

627

es nicht darauf ankommen lassen, dass unser Staatskredit zu leiden hat deswegen, weil unsere Voranschläge und Staatsrechnungen übermässig grosse Defizite aufweisen und dass, sollte die schwere Zeit, die wir jetzt durchmachen, noch lange andauern, uns schliesslich die Mittel fehlen zur Bestreitung unseres Staatshaushaltes und zur Behauptung unserer Unabhängigkeit nach aussen sowie zur Wahrung unserer Neutralität. Es gilt deshalb unseres Erachten» rasch zu handeln und ohne Verzug diejenigen Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, dem Bunde in kürzester Frist Mehreinnahmen zuzuführen und Budget und Rechnung schon des nächsten Jahres zu entlasten. Die ändern Projekte für Vermehrung der Bundeseinnahmen, von denen wir in der mehrerwähnten Einleitung zur Budgetbotschaft gesprochen haben, brauchen naturgemäss längere Zeit zu ihrer Verwirklichung. Dort handelt es sich übrigens um wichtige, tief ins politische und wirtschaftliche Leben des Landes eingreifende Probleme, während hier rein fiskalische Massnahmen von viel weniger weittragender Bedeutung in Frage stehen.

Trotz der verschiedenen ausserordentlichen Massnahmen, die wir zur Entlastung des Voranschlags für das Jahr 1915 getroffen haben, wie Sistierung der periodischen Besoldungserhöhungen, Sistierung der Einlagen in die Amortisationsfonds, den Versicherungsfonds etc. und Entnahmen aus verschiedenen Fonds, Massnahmen, die zusammen finanziell mehr als 12 Millionen Franken ausmachen, hat der Voranschlag ursprünglich gleichwohl noch ein Defizit von nahezu 30 Millionen, verzeigt, und nur dadurch, dass wir in denselben auch schon die Mehreinnahmen einstellten, die sich im Falle der Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes ergeben und die für das Jahr 1915 auf Fr. 6,214,000 veranschlagt sind, ist es uns schliesslich gelungen, das Defizit auf Fr. 23,500,000 herabzumindern. Dieser Voranschlag kann aber nur eingehalten werden, wenn die beantragten Taxerhöhungen, deren "Wirkung für das ganze Jahr angenommen ist, wenigstens in der Hauptsache gleich am Anfang des Jahres in Kraft treten können. Hieraus ergibt sich weiterhin die Dringlichkeit des Bundesbeschlusses.

Die Taxerhöhungen sollten, wie gesagt, gleich am Anfang des Jahres in Kraft treten, indessen ist es möglich, dass für die eine oder andere ein etwas späterer Termin gewählt werden muss, weil
die nötigen Vorarbeiten zur Einführung der neuen Tarife nicht rechtzeitig beendigt werden können. Wir sehen deshalb vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten der einzelnen Artikel des Bundesbeschlusses bestimmen soll.

628

Aus der Dringlichkeit des Beschlussesentwurfes ergibt sich auch die Notwendigkeit, dass derselbe auf alle Fälle in der kommenden Dezembersession von beiden Räten behandelt und erledigt werde. Sie würden uns zu Dank verpflichten, wenn Sie hierzu Hand bieten wollten.

Indem wir Ihnen, gestützt auf das Angebrachte, den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie auch bei diesem Anlass unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 30. November 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

629

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. November 1914, beschliesst: Art. 1. In Anwendung von Artikel 8 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, wird der Militärpflichtersatz für die Jahre 1914 und 1915 auf den doppelten Betrag erhöht.

Die gemäss dieser Erhöhung von den Kantonen für das Jahr 1914 vorzunehmende Nachbesteuerung erfolgt auf Grundlage der für 1914 rechtskräftig veranlagten Militärsteuer der einzelnen Ersatzpflichtigen.

Art. 2. Der in Artikel 3 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpfliehtersatz, vom 28. Juni 1878, vorgesehene Höchstbetrag der jährlichen Steuer eines Pflichtigen wird von Fr. 3000 auf Fr. 6000, im Landwehralter (Art. So, Absatz 2, und Art. 3 der Militärorganisation) von Fr. 1500 auf Fr. 3000 erhöht.

Art. 3. Die in Artikel 14 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. Oktober 1902, festgesetzte statistische Gebühr für die Kontrolle der die schweizerische Grenze überschreitenden Waren wird verdoppelt.

Art. 4. Der im Generaltarif zum Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. Oktober 1902, unter Nr. 125 Bundesblatt.

66. Jahrg. Bd. IV.

50

630

vorgesehene Zollansatz für Alcohol absolutus, Sprit, Spiritus, Weingeist in Fässern wird von 10 Rappen auf 20 Rappen per Grad und Meterzentaer erhöht.

Art. 5. Die im Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot, vom 24. Juni 1910, Artikel 6, Ziffern l--3, festgesetzten Monopolgebühren werden, vorbehaltlich entgegenstehender Handelsverträge, um 5 °/o erhöht.

Der in Ziffer 4 ebendaselbst festgesetzte Höchstverkaufspreis für Trinksprit von Fr. 200 wird auf Fr. 210 für den Hektoliter absoluten Alkohol erhöht.

Art. 6. Das Bundesgesetz betreffend das schweizerische Postwesen, vom 5. April 1910, wird wie folgt abgeändert: a. Die in Artikel 25, lit. rf, festgesetzte Taxe für Drucksachen bis zum Gewicht von 50 Gramm wird von 2 Rappen auf 3 Rappen erhöht.

b. Die im nämlichen Artikel, lit. e, festgesetzte Taxe für abonnierte Zeitungen und abonnierte Zeitschriften wird von 3 /4 Rappen auf l Rappen für jedes Exempkr bis zum Gewicht von 75 Gramm und von 3/
c. Art. 38 erhält folgende Fassung: ,,Die Gewichtstaxe für jeden frankierten Paketpostgegenstand beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung: für Stücke bis 500 Gramm Gewicht 20 Rappen; .n ,, über 500 ,, bis 2y2 kg Gewicht 30 Rappen ; ,, ,, ,, 2y, kg ,, 5 ,, ,, 50 ,, n

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Die Gewichtstaxe für Stücke über 10 Kilogramm wird nach der Entfernung berechnet. Sie beträgt für je 5 Kilogramm oder einen Bruchteil von 5 Kilogramm auf eine Entfernung von 100 Kilometern 40 Rappen ; 200 ,, 80 ,, 300 ,, 120 ,, auf jede weitere Entfernung 160 Rappen."

d. Art. 43 erhält folgende Fassung: ,,Die Postanweisungen sind zulässig bis zum Betrage von 1000 Franken.

631

Sie unterliegen folgenden Taxen : bis 20 Franken 20 Rappen; über 20 bis 50 Franken 25 Rappen ; ,, 50 ,, 100 ,: 30 ,, ,, 100 ,, 200 ,, 40 ,, und so fort 10 Rappen mehr für je 100 Franken oder einen Teil von 100 Franken.

Die Taxe ist stets vom Aufgeber zu erlegen.a e. Artikel 51 erhält folgende Fassung: ,,Die Gebühren betragen : a. bei Einzahlungen : für Beträge bis 20 Franken 5 Rappen ; für Beträge über 20 bis 100 Franken 10 Rappen; für Beträge über 100 bis 200 Franken 15 Rappen, und so fort 5 Rappen mehr für je 100 Franken oder einen Teil von 100 Franken.

ft. bei Auszahlungen : bei jeder Rückzahlung am Schalter der Checkbureaux für Beträge bis 100 Franken 5 Rappen; für Beträge über 100 bis 1000 Franken 10 Rappen; für Beträge über 1000 bis 20GO Franken 15 Rappen, und so fort 5 Rappen mehr für je 1000 Franken oder einen Teil von 1000 Franken ; bei Anweisungen auf Poststellen 10 Rappen für jede Auszahlung, zuzüglich die Gebühr, welche für Rückzahlungen am Schalter der Checkbureaux erhoben wird.'c Art. 7. Art. 12, A, a, b und c, sowie Art. 14 des Bundesgesetzes über das Telephonwesen vom 27. Juni 1889, nebst Abänderungsgesetz vom 7. Dezember 1894, werden in nachstehender Weise abgeändert: Art. 12, A, lit. a--c, erhält folgenden Wortlaut : ,,A. Eine jährliche Abonnementsgebühr für jeden Anschluss an die Zentralstation, und zwar: a. in Netzen bis zu 300 Abonnenten Fr. 60, b. in Netzen mit mehr als 300 Abonnenten Fr. 70.

Für die Berechnung dieser Gebühren ist die Zahl der Abonnenten eines Telephonnetzes bei Beginn des Kalenderjahres massgebend. Die Versetzung in eine andere Gebuhrenklasse tritt erst

632

mit dem nächstfolgenden 1. Juli in Kraft. Die Abonnenten werden wenigstens drei Monate vor diesem letztern Zeitpunkt von der eintretenden Änderung in Kenntnis gesetzt."

Die Buchstaben d--f werden ersetzt durch c--c; Absatz 4 der bisherigen lit. d wird gestrichen.

Art. 12, zweitletzter Absatz, erhält folgenden Zusatz: ,.

Der Abschluss eines neuen Abonnementsverlrages innerhalb Monatsfrist nach Ablauf eines frühern Vertrages wird als Stationsverlegung behandelt.tt In Art. 12, letzter Absatz, ist der Hinweis (A, lit. e) durch (A, lit. d) zu ersetzen.

,,Art. 14. Die Gebühr für die Benützung der Netzverbindungen zum Zwecke des Verkehrs mit den Stationen angeschlossener Netze (Art. 7, lit. ö, und Art. 9) beträgt für je drei Minuten oder einen Bruchteil dieser Zeit: 20 Ep. bis auf eine Entfernung von 20 km (I. Zone), 40 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 50 ,, (II. Zone), 60 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 100 ,, (III. Zone), 80 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 200 ,, (IV. Zone), 100 ,, für grössere Entfernungen (V. Zone).

Die Entfernungen werden nach der Luftlinie gemessen^ Art. 8. Gegenwärtiger Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen des Beschlusses fest und erlässt alle zur Ausführung nötigen Verordnungen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes. (Vom 30. November 1914.)

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