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Schweizerische Bundesversammlung.

Die ordentliche Sommersession ist am 20. Juni 1914 geschlossen worden. Zur Fortsetzung derselben treten die gesetzgebenden Räte am 21. September wieder zusammen.

Bei Eröffnung der letzten Sitzung gedachten die Präsidien beider Räte des am Vorabend verstorbenen Herrn Oberst J. Buser, in Sissach, langjährigen Mitgliedes des Nationalrates, und zuletzt des Ständerates. Die Mitglieder ehrten sein Andenken durch Erheben von den Sitzen.

Die Übersicht der Verhandlungen wird in einigen Tagen als Beilage zum Bundesblatte erscheinen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 11. Juni 1914.)

Herr Kanzleisekretär I. Klasse der Kriegsmaterialverwaltung Ferdinand Zi mm e r ma n n wird seinem Ansuchen gemäss, und unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf 1. April 1915 von seiner Stelle entlassen.

Der am 8. November 1913 in Münsingen verstorbene Herr Johann G e r b e r , sei., von Schangnau, hat ein Legat von Fr. 1000 zugunsten der eidgenössischen Winkelriedstiftung bestimmt.

(Vom 15. Juni 1914.)

Herrn A. J. F o n t a n n a z wird die nachgesuchte Entlassung als schweizerischer Vizekonsul in Liverpool gewährt, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

An Stelle des 1913 verstorbenen Herrn Prof. Dr. A. Forel wird als schweizerischer Abgeordneter in die ständige Kommission der internationalen Erdbebenvereinigung auf unbestimmte Zeit gewählt: Herr Prof. Dr. Albert R i g g e n b a c h , in Basel.

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Der internationalen Vereinigung gegen den Missbrauch geistiger Getränke wird, gleich wie es für die Jahre 1911 bis 1913 geschehen ist, auch für das laufende Jahr ein Beitrag von Fr. 500 bewilligt.

Dem Kanton N e u e n b u r g wird an die zu Fr. 79,645 veranschlagten Erhaltungsarbeiten an den süd-östlichen Teilen des Schlosses von Neuenburg ein Bundesbeitrag von 30 °/o zugesichert, höchstens Fr. 23,894.

Die Berner Rückversicherungs-Gesellschaft A.-G. in Bern wird, unter Hinweis auf Art. 11, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 angehalten, eine Revision der im vergangenen Jahre eingereichten Rechnungslegung und Berichterstattung, unter genauer Beobachtung der Konzessionsverpflichtungen, vorzunehmen.

Dem Gesuche des Herrn E. P e r r e t um Entlassung als Adjunkt des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren wird entsprochen, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

Dem Kanton W a a d t wird an die Kosten der obligatorischen Viehversicherung im Jahre 1913 ein Bundesbeitrag von 73,935 Fr.

zugesichert.

Dem Kanton T essi n wird die Hälfte seiner Aufwendungen für die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Reben im Jahre 1913 mit 1854 Fr. 46 Cts. zurückerstattet.

(Vom 19. Juni 1914.)

Dem internationalen Friedensbureau wird auch für das Jahr 1914 ein ßundesbeitrag von 1500 Fr. zugesichert.

Dem Kanton T h u r g au wird das ihm zukommende Betreffnis des Bundesbeitrages an die Primarschulen für das Jahr 1913 mit 80,950 Fr. 20 Cts. ausgerichtet.

Dem Kanton W a l lis werden an die zu 17,512 Fr. ver-

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anschlagten Kosten eines neuen Schutzwaldes in Vernay, Gemeinde Vollèges, folgende Bundesbeiträge zugesichert: 50% von 14,000 Fr. für Bodenerwerb . . Fr. 7,000, -- 70°/o von 3512 Fr. für die Aufforstung . . ,, 2,458. 40 Zusammen

Fr. 9,458. 40

Dem Kanton W al li s werden an die zu 14,300 Fr. veranschlagten Kosten der Neuwaldanlage und Lawinenverbauung Bourleaux durch das Consortium des Jeurs, Gemeinde Trient, folgende Bundesbeiträge zugesichert : 70% von 10,500 Fr. für Verbau und Aufforstung Fr. 7,350 50 % von 3800 Fr. für Umzäunung und Fussweganlage ,, 1,900 Entschädigung für Ertragsausfall der aufzuforstenden Fläche ,, 1,520 Zusammen

Fr. 10,770

Im Jahre 1911 hatten fünf Geschwister im Kanton Luxera eine Liegenschaft geerbt, die ihnen als gemeinsames Eigentum zugeschrieben wurde. Im gleichen Jahre Hessen diese Geschwister auch gemeinsam Gülten im Betrag von 40,000 Fr. auf der Liegenschaft errichten.

Im Jahre 1914 verlangte nun einer der fünf Eigentümer ohne Zustimmung der übrigen die Ausstellung von Schuldbriefen im Betrage von 10,000 Fr. auf seinem Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft. Die Hypothekarkanzlei verweigerte jedoch diese Titelausstellung mit der Begründung, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum aller fünf Geschwister stehe und deshalb nach den Bestimmungen des ZGB. nur insgesamt und im Namen aller fünf Geschwister verpfändet werden dürfe. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diese Verfügung, indem sie davon ausging, dass dem unter den Erben begründeten Miteigentum des luzernischen Rechtes das Gesamteigentum des neuen Rechtes entspreche und damit eine Verpfandung von Eigentumsanteilen, wie sie sonst bei Miteigentum unter der Herrschaft des ZGB. möglich wäre, ausgeschlossen sei.

Der Bundesrat ist als Oberaufsichtsbehörde über die Grundbuchf'ührung auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten, da es nach seiner Ansicht ausschliesslich Sache der

611 kantonalen Behörden ist, das frühere luzernische Recht über das gemeinschaftliche Eigentum der Erben auszulegen.

Ein Grundeigentümer hatte ein Stück seiner Liegenschaft unter der Abrede verkauft, dass der Eigentumsübergang sofort stattfinden soll, sofern die kantonale Regierung den stückweisen Verkauf genehmige. Pur den Fall, dass diese Genehmigung verweigert werden sollte, war der Eigentumsübergang auf den 15. Mai 1916 vorgesehen. Die regierungsrätliche Zustimmung wurde nicht erteilt.

Der gleiche Grundeigentümer verkaufte sodann kurz darauf die ganze Liegenschaft an zwei andere Käufer. Als diese jedoch die Eintragung ihres Kaufvertrages in das Grundbuch verlangten, wies die Grundbuchbehörde dieses Begehren, unter Hinweis auf den früher geschlossenen stückweisen Verkauf, ab, und die kantonale Aufsichtsbehörde schützte diese Verfügung.

Der Bundesrat, an den sich die beiden spätem Käufer wandten, hiess mit Entscheid vom 19. Juni 1914 deren Beschwerde gut und verfügte die Eintragung des zweiten Kaufes über die ganze Liegenschaft in das Grundbuch. Nach der Ansicht des Bundesrates hindert der zuerst abgeschlossene Kaufvertrag, dessen Eintragung im Grundbuch vor dem 15. Mai 1916 nicht möglich ist, den Eigentümer nicht, in der Zwischenzeit in anderer Weise über sein Grundstück im Grundbuch zu verfügen. Dem ersten Käufer steht kein Einspracherecht gegen die Eintragung der spätem Käufer im Grundbuch zu; er mag sich, sofern die spätem Käufer nicht etwa die Erfüllung der ihm zustehenden Ansprüche übernehmen, an den Verkäufer halten, und gegebenenfalls von ihm Schadenersatz wegen Nichterfüllung des zuerst abgeschlossenen Kaufvertrages verlangen.

612 Wahlen.

(Vom 15. Juni 1914.)

Handels-, Industrie- und

Landwirtschaftsdepartement.

Bundesamt für Sozialversicherung.

Abtei)ungssekretär : Dr. jur. Lamazure, Arthur, von La Chaux-deFonds, zurzeit im Dienst der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

(Vom 19. Juni 1914.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Kontrollingenieur I. Klasse für Spezialbahnen : Ingenieur Albert Meyer, von Schinznach, zurzeit Abteilungschef bei der schweizerischen Lokomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Laufe des Herbstes 1914 (September-Oktober) werden theoretische und praktische Prüfungen abgehalten.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 11. Juli 1914. an das eidg.

Grundbuchamt zu richten. Als Ausweise sind beizulegen:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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1914

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3

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1914

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608-612

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