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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs von Gurtner, Johann, in St. Immer.

(Vom 26. Mai 1914.)

Gurtner, Johann, geb. 1865, von Wahlern, Gärtner in St. Immer, war bei der Aushebung von der sanitarischen Untersuchungskommission um ein Jahr zurückgestellt worden und hatte infolgedessen die Rekrutenschule erst 1886 bestanden, während ihm für 1885 der Militärpflichtersatz abverlangt worden war, Er leistete alsdann als Füsilier des Bataillon 27 (später des Bataillon 109) regelmässig Dienst. Nach dem Austritt aus der Wehrpflicht verlangte Gurtner die Steuer von 1885 zurück, sein Gesuch wurde jedoch vom Militärdepartement des Kantons Waadt und sodann vom Bundesrate, vom letztern am 10. Februar 1914, abgewiesen. Der Genannte zieht nun mit Eingabe vom 8. April 1914 die Streitsache unter Wiederholung seines Rechtsbegehrens an die Bundesversammlung weiter.

Das Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, sieht eine Rückerstattung dieser Steuer nicht vor.

Durch die Verordnung des Bundesrates vom 24. April 1885 (A. S. n. F. VIII, 87) ist bestimmt worden, dass einem Wehrmanne auf die Nachholung eines Wiederholungskurses hin, welchen er gemäss Altersklasse und Einteilung hätte bestehen sollen und für dessen Versäumnis er die Militärsteuer entrichten musste, diese zurückzuerstatten ist. Die Steuern solcher Jahre, in welchen der Betreffende noch nicht rekrutiert war, in welchen jedoch seine Alterskameraden bereits einen Wiederholungskurs zu bestehen hatten, werden ebenfalls nach erfolgter Dienstnachholung zurückvergütet. Massgebend ist jeweilen, dass der fehlende Wiederholungskurs durch einen ändern Dienst, zu dessen Bestehung der Wehrmann ohne die frühere Versäumnis nicht verpflichtet gewesen wäre, also durch einen Nachdienst ersetzt worden ist (Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. September 1897, Bundesblatt 1897, IV, 323).

435 Diese Voraussetzungen für die Steuervergütung treffen nun im vorliegenden Falle nicht zu. Im Jahre 1885 war die Altersklasse des Rekurrenten noch nicht zur ßestehung eines Wiederholungskurses verpflichtet, indem damals wie jetzt die im ersten Jahre ihrer Dienstpflicht stehenden Leute (abgesehen von den zur Beförderung vorgeschlagenen) an Instruktionsdienst einzig die Rekrutenschule zu bestehen hatten. Der Rekurrent hat demnach 1885 keinen Wiederholungskurs versäumt. Aus diesem Grunde ist er auch nie zur Bestehung eines Naehdienstes verhalten worden.

Die von ihm bestandenen Wiederholungskurse sind sämtlich solche, zu welchen alle Soldaten seines Jahrganges und seiner Einteilung einzurücken hatten. Sobald aber kein Wiederholungskurs versäumt und kein Nachdienst geleistet worden .ist, fällt die in der Verordnung vom 24. April 1885 vorgesehene Steuer Vergütung ausser Betracht. Es musste deshalb das Gesuch des Rekurrenten um Vergütung der Taxe von 1885, wie in solchen Fällen stets ausnahmslos entschieden wird, abgewiesen werden.

Das Jahr 1885, in welchem der Rekurrent noch nicht im Heere eingeteilt war und infolgedessen noch nicht zum Militärdienste zur Verfügung stand, kann ihm nicht als Dienstjahr angerechnet werden. Dafür bleibt nach der mehrerwähnten Verordnung die für 1885 entrichtete Steuer als Ersatz bestehen.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen: Es sei der von Johann Gurtner erhobene Rekurs abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs von Gurtner, Johann, in St. Immer. (Vom 26. Mai 1914.)

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1914

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03.06.1914

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434-435

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