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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. I.

Nr. 11.

17. März 1897.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1896.

D. Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Abteilung.

Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zollverhältnisse.

Neue Verträge sind im Berichtsjahre mit folgenden Ländern abgeschlossen worden : J a p a n . Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag vom 10. November 1896. Dieser Vertrag ist von Ihnen in der Dezembersession ratifiziert worden. Die japanische Ratifikation dürfte zur Zeit der Drucklegung dieses Berichtes (anfangs März) ebenfalls erfolgt sein ; doch haben wir hierüber noch keine Mitteilung erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf unsere Botschaft vom 27. November 1896 (Bundesbl. 1896, IV, 791).

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. 1.

56

830

F r a n k r e i c h . Übereinkunft vom 14. Oktober 1896, durch welche die bestehenden schweizerisch-französisch en Verträge auf die R e g e n t s c h a f t T u n i s ausgedehnt und der schweizerischen Ausfuhr nach diesem Staate die gleichen Zölle gesichert werden, die jetzt und in Zukunft von Waren der meistbegünstigten Nation (Frankreich ausgenommen) zu entrichten sind. Sie haben diese Konvention, die von Herrn Minister Dr. Lardy mit dem französischen Minister des Auswärtigen in Paris vereinbart worden ist, ebenfalls in der Dezembersession genehmigt. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden zu der Übereinkunft hätte nach deren Schlußbestimmung spätestens am 14. Januar 1897, d. h.

innerhalb dreier Monate nach der Unterzeichnung, erfolgen sollen ; sie wurde jedoch im gegenseitigen Einverständnis verschoben und fand sodann am 25. gleichen Monats in Paris statt. Die Anwendung des neuen tunisischen Zolltarifs vom 28. September 1896 ist durch die genannte Konvention vermieden Worden. Einstweilen findet auf schweizerische Artikel der englisch-tunisische Vertrag vom 19. Juli 1875 Anwendung, nach welchem die Zölle 8 °/o vom Wert nicht übersteigen dürfen. Dieser Vertrag hat keine feste Dauer ; es ist darin nur bestimmt, daß er durch gegenseitige Verständigung jederzeit abgeändert werden kann. Niedrigere Zölle bestehen u. a. für Uhren und Bijouterien, für welche im tunisischen Zolltarif nur l/t bis l % vom Wort vorgeschrieben ist.

Ähnliche Konventionen wie mit uns hat Frankreich in Bezug auf Tunis auch mit Deutschland, Österreich-Ungarn, Rußland, Dänemark, Belgien und Spanien vereinbart.

A r g e n t i n i s c h e R e p u b l i k . Übereinkunft vom 12. August 1896, durch welche sich beide Staaten für ihre Angehörigen und Erzeugnisse die Rechte der meistbegünstigten Nation einräumen.

Im argentinischen Senat ist die Ratifikation bereits Mitte Oktober erfolgt; diejenige der Kammer ist noch ausstehend.

Diese Übereinkunft bildet eine förmliche Bestätigung des schon bisher stillschweigend bestandenen Verhältnisses zwischen den beiden Ländern.

P a r a g u a y . Übereinkunft vom 1. September 1896; dieselbe ist fast wörtlich gleichlautend wie diejenige mit der Argentinischen Republik. Im Parlament von Paraguay konnte die Konvention bis jetzt noch nicht behandelt werden.

Die Übereinkünfte mit Argentinien und Paraguay sind durch Herrn Minister Rodé in Buenos-Aires abgeschlossen worden.

831 Der Handelsvertrag mit Italien, vom 19. April 1892, hätte laut Art. 17 vor Ablauf des Berichtsjahres auf Ende 1897 gekündet werden können. Wir haben von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht; auch von Italien ist keine Kündigung erfolgt.

Der Vertrag dauert daher noch mindestens bis Ende des Jahres 1903, eventuell weiter, bis ein Jahr nach erfolgter Kündigung.

Die fegte Gültigkeitsperiode der Handelsübereinkunft mit Spanien, vom 13. Juli 1892 (in Kraft getreten am 1.,Januar 1894}, läuft Ende 1897 ab. Seit Ende 1896 kann die Übereinkunft jederzeit auf 12 Monate gekündet werden. Eine Untersuchung über ihre Wirkungen ist im Laufe des Berichtsjahres begonnen worden.

Unterhandlungen über den Abschluß neuer Verträge wurden mit folgenden Staaten angeknüpft, beziehungsweise fortgesetzt : B u l g a r i e n . Das mit diesem Fürstentum seit 1890 bestehende Meistbegünstigungsverhältnis war durch Vermittlung des diplomatischen Agenten Frankreichs in Sofia am 31. Januar 1895, in Form eines Notenaustausches verlängert worden, und zwar auf die Dauer von 2 Jahren, d. h. bis zum 12. Januar 1897. Dieser Modus vivendi sicherte der Schweiz die Anwendung des allgemeinen bulgarischen Wertzolles von lO'/a % (früher 8Vs %)> w ^ e er durch die speciellen Zollvereinbarungen Bulgariens mit England und Österreich-Ungarn auf gleiche Zeitdauer vereinbart war.

Im Frühjahr 1896 wurden zwischen Bulgarien und ÖsterreichUngarn Unterhandlungen angeknüpft, die am 21. Dezember zum Abschluß eines ausführlichen Handelsvertrages führten. In diesem wird Bulgarien das Recht eingeräumt, seine Zölle von 101/a °/o auf 14 % vom Wert zu erhöhen, mit Ausnahme einiger Artikel, für welche teils niedrigere, teils höhere Zölle stipuliert sind. Der Vertrag sbll am 22. Mai 1897 in Kraft treten. Für die provisorische Regelung der Zollverhältnisse bis zum genannten Zeitpunkt hat die Sobranje ein Gesetz beschlossen, wonach von allen aus dem Auslande eingeführten Waren ein Zoll von 14 % des Wertes erhoben wird.

Sobald wir den Ausgang der österreichisch-bulgarischen Unterhandlungen kannten, bemühten wir uns durch Vermittlung von Herrn Minister v. Claparède in Wien zunächst um eine neue Vereinbarung zum Zwecke der Meistbegünstigung. Ein Notenaustausch zu diesem Zwecke hat am 28. Februar 1897 in Wien stattgefunden.

832

Sodann haben wir mit der bulgarischen Regierung Unterhandlungen über eine förmliche Handelskonvention angeknüpft, die zur Zeit noch im Gange sind.

O r a n j e - F r e i s t a a t . In der Sommersession der Bundesversammlung ist eine Motion des Herrn Nationalrat Joos erheblich erklärt worden, durch welche der Abschluß eines Freundschafts-, Niederlassungs-, Handels- und Konsularvertrages mit diesem Staate angeregt wird.

Eine vorläufige Anfrage bei der Regierung desselben durch unsern Konsul in Johannesburg begegnete einer freundlichen Aufnahme; es wurde uns jedoch mitgeteilt, daß einstweilen nur ein Freundschaftsvertrag abgeschlossen werden könnte. Der gesetzgebende Körper des Freistaates habe nämlich am 10. Mai 1893 einen Beschluß gefaßt, wonach er, mit Rücksicht auf die angestrebte Zollunion der südafrikanischen Länder (Cap-Colonie, Südafrikanische Republik, Natal, Mozambique und Oranje-Freistaat), es einstweilen nicht als wünschenswert erachte, mit andern Ländern Handelsverträge einzugehen. Es ist uns immerhin die Möglichkeit einer baldigen Aufhebung jenes Beschlusses angedeutet /.worden.

C h i l e , B r a s i l i e n und andere^südamerikanische Staaten.

Es handelt sich bei diesen um ähnliche Konventionen, Mae die mit Argentinien und Paraguay abgeschlossenen. Die Unterhandlungen konnten auch im abgelaufenen Jahre nicht zum Abschluß gebracht werden.

In der Handelspolitik verschiedener dieser Staaten tritt mehr und mehr die Absicht zu Tage, engern zollpolitischen Anschluß unter sich zu suchen, und diese Bestrebungen haben unter anderm Chile und Uruguay bewegen, ihre Verträge mit europäischen Ländern zu künden. Unter diesen Umständen vermochten wir dem Postulate der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, die in ihrem Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahr 1894 (Bundesbl. 1895, III, 49) die Wünschbarkeit des Abschlusses von Vertragen mit den südamerikanischen Staaten speciell betont hat, bis jetzt nicht die erhoffte Folge zu geben.

M e x i k o . Die Unterhandlungen über einen Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag mit diesem Lande, die wegen dem Wechsel in der Besetzung unseres Gesandtschaftspostens in Washington und andern Ursachen während längerer Zeit unterbrochen waren, sind ·wieder aufgenommen worden und versprechen in Bälde zum Abschluß zu fuhren.

833

Die drei centralamerikanischen Freistaaten S a l v a d o r , Honduras und. Nicaragua haben sich durch einen am 20. Juni 1895 abgeschlossenen Vertrag zu einer politischen Union unter dem Namen Republica Mayor de Centro America vereinigt. Unser Vertragsverhältnis zum erstgenannten dieser Staaten wird dadurch voraussichtlich keine Änderung erleiden, und wir hoffen, daß es uns möglich sein werde, den Vertrag mit Salvador auf den neuen Staatenbund auszudehnen.

Einen allgemeinen Ü b e r b l i c k u n s e r e r H a n d e l s v e r t r ä g e und unseres H a n d e l s v e r k e h r s gewähren die folgenden Zusammenstellungen :

Schweizerische Handelsverträge.

ÖD CO

In dieser Tabelle sind alle am 1. März 1897 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreffenden Verträge und Abkommen, sowie auch die bereits abgeschlossenen, aber noch nicht ratifizierten Verträge mit J a p a n , A r g e n t i n i e n und P a r a g u a y enthalten.

Staaten Argentinien

Abschlags

Inkraftsetzung

Dauer

Publikation

12. August 1896 1 Jahr nach Kündung Noch nicht publiziert 3. Juli 1889 29. Dezember 1889 1 Jahr nach Kündnng A. S. n. F. XI, 341 Bulgarien. Durch Notenaus tausch vom 28. Feh rnar 1897 haben sieb beide Staaten bis zur Inkreiftsetznng einer förmliehen Handel skonvention die Mei stbegiinstigung in Zo llangelegenheiten zugesichei t.

16. November 1889 14. April 1890 10 Jahre A. S. n. F. XI, 427 10. Februar 1875 10. Juli 1875 1 Jahr nach Kündnng Dänemark 1,668 Deutschland, Handelsver10. Dezember 1891 1. Februar 1892 31. Dezember 1903 trag XII, 505 Übereinkunft betreffend die badische Gemeinde 21. September 1895 1. Januar 1896 1 Jahr nach Kündung XV, 345 22. Juni 1888 21. Oktober 1889 Ecuador 10 Jahre XI, 210 Frankreich , provisorische Regelung der Handelsbeziehungen (Notenaus/ B.-B. 1895, III, 673 25. Juni 1895 19. August 1895 Ohne bestimmte Dauer \ A. S. n. F. XV, 204 Reglement betreffend die Landschaft Gex (Noten- 23. Juli 1892 25. Juni 1895 19. Angnst 1895 Ohne bestimmte Dauer A. S. n. F. XV, 208 Grenznachbarliche Ver23. Februar 1882 16. Mai 1882 1 Jahr nach Kündung VI, 468 -- Zusatzartikel . . . 25. Juni 1895 29. August 1895 Ohne bestimmte Dauer XV, 218 Zollverhältnisse zwischen Genf und der freien Zone 1. Januar 1883 30 Jahre von Hoch-Savoyen . . 14. Juni 1881 VI, 515 Regelung der Beziehungen mit Tunis . . . 114. OktoberI1896 25. Jannar 1897 Ohne bestimmte Dauer XVI, 12

Staaten

Abschlags

Griechenland . . . .

Großbritannien . . . .

Hawaii-Inseln .

Italien Japan Zusatzkonvention . . .

Neuer Vertrag . . . .

Liechtenstein (Vertrag mit Österreich-Ungarn) . .

10. Juni 1887 6. Sept. 1855 20. Juli 1864 19. April 1892 6. Februar 1864 26. April 1867 10. November 1896

Inkraftsetzung

Datier

10. Juni 1887 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung 6. März 1856 1 Jahr nach Kündnng 26. Februar 1869 31. Dezember 1903 19. Jnni 1892 6. Februar 1864 ) Bis 17. Juli 1899, eventuell / länger 26. April 1867 / Frühestens | 12 Jahre \am 17. Juli 1899

Publikation A. S. n. P. XI, 357 A. S. V, 271 . IX, 497 A. S. n. F. XII, 929 A. S. VIII, 683 ,, IX, 57 B.-B. 1896, IV, 791

10. Dezember 1891 1. Februar 1892 31. Dezember 1903 A. S. n. F. XII, 564 19. August 1875 1. Oktober 1878 1 Jahr nach Kündnng III, 522 22. März 1894 1. August 1894 31. Dezember 1903 Norwegen XIV, 326 XII, 564 31. Dezember 1903 Österreich-Ungarn . . . 10. Dezember 1891 1. Februar 1892 I.September 1896 Noch nicht publiziert Paraguay .

1 Jahr nach Kündung 23. Juli 1873 27. Oktober 1874 1 Jahr nach Kündung A. S. n. F. I, 196 Persien 3. März 1893 13. Mai 1893 1 Jahr nach Kündung XIII, 422 Rumänien 26. Dezember 1872 30. Oktober 1873 Rußland 1 Jahr nach Kündnng A. S. XI, 376 30. Oktober 1883 7. Februar 1885 Salvador 1 Jahr nach Kündnng A. S. n. F. VII, 744 10. Juni 1880 10. Juni 1880 V, 172 Serbien 1 Jahr nach Kündung 1. Januar 1894 XIV, 2 Spanien . .

.

. . 13. Juli 1892 1 Jahr nach Kündung 6. Nov. 1885 18. November 1887 10 Jahre X.284 Südafrikanische Republik .

Tlirkei. Der Vertrag vom 5 9. April 1861 nebst Konventionaltarif ist am 13. März 1890 erloschen, An Stelle desselben ist einstweilen ein B vom 22. März 189 ) datierte Erklärung der Pforte getreten, wonac i der schweizerische Handel in der Tür kei die Behandlung auf dem Fuße desjen igen der meistbegünstigten Ì ation genießt, sofern dem türkischen Eiindel in der Schweiz die gleiche Behanc lung zu teil wird.

25. November 1850 8. November 1855 1 Jahr nach Kündnng Ver. Staaten von Amerika A. S. V, 201

Schweiz. Handelsverkehr nach iden Einfuhr.

1891. 1892. 1893. 1894.

222 -- 135 68 7 432

233 -- 142 76 9 460

239 -- 140 80 11 470

ca. 52 31 47 24 ca. 10 7 ca. 6 ca. 177

52 41 49 20 9 11 5 187

53 38 55 21 10 9 5 191

51 35 56 23 · 9 6 5 185

ca. 23 ca. 23 714 177 891 23 914

171 103 95 62 55 50 233 158 145 Rekapitulation.

432 460 470 187 191 185 619 651 655 233 158 145 852 809 800

A. uLSfu.hr.

1891. 1892. 1893. 1894.

1895.

Millionen Franken.

286 204 134 86 4 714

Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und jgemileizte Edelmetalle),

269 122 154 68 15 628

Tarifverträge.

Deutschland . . . .

(Frankreich) .

.

Italien . . .

.

Österreich-Ungarn .

Spanien

MelstbegUnstigungsverträge.

57 Großbritannien und Kolonien 39 Vereinigte Staaten 62 Rußland 24 Belgien . . .

9 Niederlande u n d Kolonien .

8 Balkanstaaten' 10 Übrige Staaten 209 Staaten ohne Vertrage.

Frankreich 53 Übrige Staaten .

53

628 209 837 53 890

.

160 . 124 . 47 . 36 . 12 379

ca. 130 . . 72 . . 14 . . 11 ca.

11 . . 18 ca.

12 ca. 268

. .

. . . . .

. . .

.

.

.

.

. . .

. . .

.

ca.

ca.

20 20

. 379 Staaten mit Meistbegünstigungsverträgen . . . 268 647 Vertraosstaaten . . 20 Staaten ohne Verträge Total 667 Total

Hilli.onen Franken.

157 164 154

O3

1895.

45 37 11 250

-- 43 40 9 256

-- 38 39 12 243

163 72 39 39 12 325

133 76 13 10 9 18 12 271

134 80 18 10 8 15 11 276

131 72 22 12 8 17 11 273

144 91 22 11 7 15 12 302

73 72 101 36 29 28 129 109 101 Rekapitulation.

250 256 243 271 276 273 521 532 516 129 109 101 650 641 617

§§

32 32 325 302 627 32 659

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

1891.

850 14

8 40 2

A. vi s fuhr.

Einfuhr.

1892. 1893. 1894. 1895.

Millionen Franken.

731 15 39 62

697 12 35 59

695 12 31 58

5

5

4

771 15 36 63 5

1891.

852

808

800

890J

1895.

Millionen Franken.

.542

. . .

5

. . .

5U .

29 88 3

nmbar

914

1892. 1893. 1894.

Total 667

515 5 28 97 2 3

500 5 28 104 2 2

491 6 26 91 2 2

512 5 24 113 2 3

650

611

617

659

o> co -3

838

II. Anstände im internationalen Handelsverkehr.

Der in unserm letzten Geschäftsberichte mitgeteilte Anstand mit S p a n i e n wegen Beschlagnahme von schweizerischem Gesundheitskrepp in den Geschäftslokalitäten des bekannten Schweizerhauses Hohl & Syz in Barcelona ist nun von den Gerichten definitiv zu gunsten dieser Firma erledigt worden. Damit haben die spanischen Behörden prinzipiell anerkannt, daß die L ö s u n g e i n e s s o g e nannten Fabrikationspatentes nur das Monopol der Fabrikation des betreffenden Artikels in Spanien selbst und des Verkaufs der im Lande f a b r i z i e r t e n Ware verleiht, daß hingegen Waren gleicher Art, die im Ausland erzeugt w o r d e n sind, e i n g e f ü h r t und im ganzen Königreich ungehindert verkauft werden d ü r f e n . Die Einfuhr und der Verkauf fremder Erzeugnisse darf nur verhindert werden, wenn die Verletzung eines E r f i n d u n g s p a t e n t e s (mit welchen die Fabrikationspatente nicht verwechselt werden dürfen) vorliegt.

In unserm Berichte pro 1894 gaben wir Ihnen davon Kenntnis, daß die französische Zollverwaltung sich auf unser Ansuchen hin bereit erklärte, für P o s t p a k e t e ausländischer Herkunft, die infolge der Nichtannahme durch den Adressaten oder wegen Unbestellbarkeit überhaupt zurückgesandt werden, den französischen Einfuhrzoll zurückzuerstatten. Inzwischen ist es uns gelungen, auch die belgische Regierung zu einer analogen Verfügung zu bewegen, so daß nun unseres Wissens mit Ausnahme von Rumänien alle Staaten, die dem Poststückvertrag vom 3. November 1880 beigetreten sind, in dieser Hinsicht die gleiche Praxis befolgen.

Mehrere Anstände prinzipieller Natur im Verkehr [mit dem D e u t s c h e n R e i c h e , bei welchen Bestimmungen des Handelsvertrages in Frage kommen, sind noch nicht zum Abschluß gelangt.

III. Internationale Ausstellungen.

Paris 1900. Wir haben bereits im letzten Bericht erwähnt, daß wir von der Regierung der französischen Republik offiziell zur Teilnahme an der Weltausstellung für das Jahr 1900 in Paris eingeladen wurden und diese Einladung vorläufig mit dem Bemerken verdankten, daß wir uns nach Vornahme der üblichen Untersuchungen entscheiden werden.

839 In der letzten Dezembersession legten wir Ihnen eine Botschaft nebst Beschlussesentwurf (Bundesbl. 1896, IV, 992) vor, nach welchem Sie uns für die im Jahr 1897 voraussichtlich zu treffenden -Vorbereitungen einen provisorischen Kredit von Fr. 50,000 zur Verfügung stellen würden. Diese Botschaft ist in der gennanten Session nicht zur Behandlung gelangt.

Einstweilen sind von uns die folgenden, unverschiebbaren Maßnahmen getroffen worden : 1. Provisorische Ernennung des schweizerischen Generalkommissärs in der Person des Herrn Nationalrat G. Ador, Staatsrat in Genf. Die endgültige Ernennung wird erfolgen, sobald wir im Falle sind, der französischen Regierung die Teilnahme der Schweiz definitiv zuzusagen. Herr Ador wird seine Funktionen als Generalkommissär erst im Oktober dieses Jahres in vollem Umfange übernehmen können.

2. Bezeichnung des Vorortes des schweizerischen Handelsund Industrievereins in Zürich als Ausstellungskomitee. Bis zur vollen Übernahme des Kommissariates durch Herrn Ador leitet der Vorort alle dringenden Vorarbeiten, namentlich die Aufstellung eines Organisations- und eines Budgetentwurfes, die Ermittlung des nötigen Raumes für die verschiedenen Gruppen und die Organisierung derselben.

3. Provisorische Ernennung eines Generalsekretärs in der Person des Herrn A. Jegher, Ingenieur in Zürich, seiner Zeit Generalsekretär der schweizerischen Landesausstellung daselbst.

Brüssel 1897. Einer Einladung der belgischen Regierung zur offiziellen Beteiligung an der Weltausstellung, die im laufenden Jahre in Brüssel eröfinet werden soll, konnte von uns keine weitere Folge gegeben werden, weil unsere Industrien mit Rücksicht auf die kaum zu Ende gegangene Landesausstellung in Genf und die Vorbereitungen für die Weltausstellung in Paris wenig Lust zeigten, in größerm Maßstabe an neuen, inzwischen stattfindenden Ausstellungen teilzunehmen.

Im Berichtsjahre haben wir uns überhaupt an keiner internationalen Ausstellung vertreten lassen. Solche sind u. a. abgegehalten worden in: B a d e n - B a d e n : für Hygieine, Volksernährung, Armeeverpflegung, Sport und Fremdenverkehr.

M e x i k o : Allgemeine Ausstellung.

B u d a p e s t : Arbeitsmaschinen mit elektrischem Betrieb.

840

L y o n : Französische Landesausstellung für Hygieinef und Jugenderziehung, mit internationaler Abteilung für Kinderspielwaren und Bilderbücher.

N i s c h n i - N o w g o r o d : Russische Landesausstellung mit internationaler Abteilung für Sekundärbahnen.

Mit Bezug auf die letztgenannte Ausstellung war von unserm Generalkonsul in St. Petersburg, Herrn Dupont, die Anregung gemacht worden, eine schweizerische Delegation nach Nischni-Nowgorod abzuordnen, um das russische Reich und seine Aufnahmsfähigkeit für schweizerische Erzeugnisse zu studieren. Diese Anregung wurde von der Schweizerischen Handelskammer aus verschiedenen Gründen ablehnend begutachtet.

IT. Kommerzielle Berufsbildung.

Der Bund unterstützt für das Schuljahr 1896/97 13 Handelsschulen. Neu sind darunter die im Frühjahr als Abteilung der Kantonsschule eröffnete Handelsschule in A a r a u und die gesonderte fünfklassige Handelsschule in B e l l i n z o n a , deren Eröffnung wir schon im letzten Geschäftsbericht erwähnten. Infolge des Aufbaues einer dritten Klasse und sonstiger Reformen kamen hierzu die Handelsabteilungen der Kantonsschulen in C h u r und St. G a l l e n , der Realschule in L u z e r n und der Industrieschule in Z ü r i c h . Die Gründung einer neuen Handelsschule steht in L o c l e bevor, als Abteilung der dortigen Industrieschule, so daß alsdann der Kanton Neuenburg drei Handelsschulen besitzt.

Der höhere kaufmännische Unterricht ist nun in allen industriellen Kantonen, mit Ausnahme einiger der kleinern, welche nicht wohl im Falle sind, besondere Handelsschulen zu errichten, nach modernen Grundsätzen organisiert. Auf eine Bundessubvention haben bis jetzt noch keinen Anspruch gemacht die Handelsschulen in B a s e l (Abteilung der Realschule) und F r a u e n f e l d (Abteilung der Kantonsschule).

Die Zahl der S t i p e n d i a t e n , die vom Bunde unterstützt werden, beträgt zur Zeit acht. Die beiden ältesten derselben befinden sich gegenwärtig in P a r i s , wo der eine in einem Bankinstitute seiner weitern praktischen Ausbildung obliegt, nachdem er während einigen Monaten aushülfsweise in einer unserer Handelsschulen Unterricht erteilt hatte, während der andere die Ecole libre des sciences politiques besucht. Beide gedenken ihre theoretischen und praktischen Studien mit unserrn Einverständnis durch einen

841

längern Aufenthalt in England abzuschließen und sich alsdann nach einer Lehrthätigkeit an einer unserer Handelsschulen umzusehen.

Zwei andere Stipendiaten, von welchen der eine die Handelsschule in Bern, der andere diejenige in Solothurn besuchte, studieren zur Zeit an der Akademie in N e u e n b u r g und üben sich nebenbei im praktischen Unterricht an der Handelsschule daselbst; dieselben gedenken zunächst das neuenburgische Patent für Handelslehrer zu erwerben, worauf sie ihre Ausbildung im Auslande fortsetzen werden.

Ein Stipendiat französischer Zunge, der nach Absolvierung der Handelsschule in Neuenburg die Handels-Akademie in Leipzig bezog, ist nun in einem Exportgeschäfte in H a m b u r g , wo er Gelegenheit zur praktischen kommerziellen Ausbildung, wie auch zur völligen Aneignung der deutschen Sprache hat. Behufs Erleichterung des Besuchs der obersten Klasse der Handelsschule am kantonalen Technikum in Winterthur genießen 3 Schüler Bundesunterstützungen.

Die finanziellen Verhältnisse sind folgende : Unterrichtshonorare und Lehrmittel.

Bellinzona Bern Chaux-de-Fonds Chur Genf . .

Luzern 3) Neuenburg St. Gallen Solothurn Winterthur 1896 1895 7) 1894 8) 1893 8) 1892 ») 1891 °)

Beitrage Gesamt- von Staat und Schulausgaben.

gelder.

Gemeinde.

Fr.

Fr.

25,180 26,640 26,653 14,888 41,147 7,719 59,797 25,888 15,381 25,714

28,940 30,373 34,977 18,566 51,963 8,642 77,603 33,454 17,925 31,310

269,007 188,584 154,200 146,035 121,499 66,342

333,753 244,903 201,136 183,812 156,744 98,590

Fr.

Fr.

1,300 18,425 3,885 17,658 23,319 2) 2,695 10,571 26,717 11,64.6 7,337 105 24,624 35,479 23,500 1,325 250 12,575 19,085 3,625 194,666 133,762 113,197 108,342 89,326

49,455 47,891 38,589 26,860

Bundes- Schillersubvention. zahl.

Fr.

9,215

8,830 11,658 5,300 13,600 1,200 17,500 8,629 5,100 8,600 89,632 63,250 49,350 46,800 38,500 22.916

46 72 ' *" ^ / 44

63 93 26 156 55") 455) 696)

669 542 432 406 407

*) Darunter 10 Hospitanten. 2) Beitrag des Bureau für Gold- und Silberkontrolle. 3) Der dritte Kurs ist erst im Schuljahr 1896/97 eröft'net worden ; es können deshalb keine Verhältniszahlen angegeben werden. 4) Darunter zwei Schülerinnen. 5) Darunter 14 Hospitanten. °) Darunter 13 Schülerinnen. Nicht Inbegriffen sind in der Gesarutziffer 37 Hospitanten. 7) Ohne Bellinzona, Chur, Luzern und St. Gallen. 8) Ohne Bellinzona, Chur, Luzern, St. Gallen und Lausanne. °) Bern, La Chaux-de-Fonds, Genf, Luzern, Neuenburg.

842 Verhältniswahlen.

Unterriclitahonorare.

% der Gesamtausgaben.

Ballinzona Bern . .

Chaux-de-Fonds .

Chur . .

Genf . .

Luzern 3 ) .

Neuenburg St. Gallen .

Solothurn .

Winterthur Durchschnitt 1896

1895 1894 1893 1892 1891

Bundessubvention.

te

%TM^ odb" honorare.

87 '

36

87 76 81 79 --

86 81

33 43 35 33 -- 30 33 33 33

80 77 77 79 77 67

33 33 32 32 32 30

77 77

a

beitrüge.

Auf jeden Schüler trifft es UnterrichtsGesamthonorar.

ausgäbe.

Fr.

Fr.

50 50 50 50 50

370 650 236 442

-- 50 37 40 46

-- 383 470 342 381

630 422 795 294 560 -- 497 609 398 454

46

402 374 357 360 298

500 507 466 453 385

47

43 43 43

547

Wie an den öffentlichen Handelsschulen, befindet sich der kaufmännische Unterricht auch in den F o r t b i l d u n g s k u r s e n der k a u f m ä n n i s c h e n V e r e i n e (Vereine junger Kaufleute) in erfreulicher Entwicklung. Es herrscht überhaupt fast in allen Teilen unseres Vaterlandes ein wahrer Wetteifer, die Bildungsstufe des Kaufmannsstandes zu heben. Wir kommen selten mehr in den Fall, Schulen oder Vereine zu Verbesserungen anhalten zu müssen ; vielmehr haben wir Mühe, den Fortschritten, die überall zu Tage treten, zu folgen und zu denselben beizutragen, soweit es unsere Aufgabe ist.

Wir haben im Unterrichtsjahr 1895/96 43 kaufmännische Vereine subventioniert, und es sind an dieselben folgende Subsidien verabfolgt worden :

843 1. Sektionen des Schweizerischen kaufmännischen Vereins.

Unterrichtshonorare.

Zürich . . . .

Basel Bern St. Gallen . . .

Schaffhausen . .

Winterthur . . .

Burgdorf. . . .

Thun Bellinzona . . .

Solothurn . . .

Neuenburg , vereinigt mit ,,Union commerciale" Biel Baden Herisau . . . .

London Langenthal . . .

Zofingen . . . .

Aarau Chur Freiburg . . . .

Lugano . . . .

Frauenfeld . . .

Horgen . . . .

Lausanne Chaux-de-Fonds .

Wädensweil . . .

Ölten Lenzburg . . .

St-Imier . . . .

Schönenwerd . .

Herzogenbuchsee .

Uster Zug Huttwyl . . . .

Payerne . . . . .

Wyl Rapperswyl . . .

Bulle . . . . .

Ge >amt~ ausg'aben.

Subvention Ton Staat, Gemeinde und Handelsstand.

Fr.

Fr.

Fr.

22,481 12,894 7,760 7,597 3,176 3,085 2,066 ,872 ,81 7 ,643

43,894 22,005 14,828 15,505 4,443 7,411 3,700 3,180 4,047 2,929

13,683

,608 ,505 ,422 ,276 ,200 ,175 ,096 ,052 ,042 990 989 930 887 813 770 730 605 587 562 513 477 406 402 338 295 235 216 192 86,704

Bandessubvention.

Schttlerzuhl.

Fr.

5,340 3,533 5,560 1,085 2,525 400 300 350 1,220

7,000 4,255 3,100 2,510 1,430 1,250 1,035 935 1,235 900

520

2,580 3,916 2 .420 2,497 2 ,973 1,945 1,860 2,186 2,000 2,575 3,537 1,573 1,608 2,033 2,080 1,646 1,787 1.200 1,794 676 940 954 1,008 496 504 1,120 626 307

-- 1,265 662 800 200 736 270 883 760 200 200 757 450 ' 75 369 160 -- 290 200 253 280 385 495 75 -- 604 250 --

1,210 750 710 575 900 540 660 530 500 745 600 465 445 410 385 330 350 355 365 310 300 265 245 170 150 150 110 125

124 81 54 42 22 51 33 43 70 42 57 33

170,783

44,615

36,300

2,632

298 175 150 95 69 65 56 99 48

17

25 44 28 27 32 62 12 15 43 33 15 14 21 8 9

844 Unterrichtehonorare,

Gesamtausgaben.

Fr.

Fr.

Centralkomitee : Bibliothekanschaffungen der Sektionen, Wandervorträge und Preisaufgaben .

Kaufmännische Lehrlingsprüfungen .

Einmalige Specialbeiträge an verschiedene Sektionen . . . .

Subvention von Staat, Gemeinde und Handelsstand.

Fr.

Bundessubvention.

Schulerzahl.

Fr.

5,000

7,269

_ 3,432

-- 86,704

-- 181,484

--

-- 44,615

2,575

1,160 45,035

-- 2,632

422

50

2. Vereinzelte Vereine.

Genf, Association des commis de Genève . . .

Lausanne, Société des jeunes commerçants . . .

Luzern, Portbildungsschule des Vereins junger Kaufleute . .

Paris, Cercle commercial suisse .

' --

844

844

1,157

5,045

915

580

148

7,050

. 10,975

5,000

3,173

182

5,110

10,226

3,835

111

14,161

27,090

8,010

491

100,865 93,318 88,216 78,906 63,092

208,574 176,997 156,967 141,698 128,236

53,045 47,795 38,490 33,100 18,700

3,123*

-- 5,915

Total aller Vereine 50,530 40,490 38,740**

* In den frühern Jahren konnte nur die durchschnittliche Zahl der Kursteilnehmer festgestellt werden.

** Die Beiträge konnten in diesem Jahre zum erstenmal mit einiger Genauigkeit festgestellt werden.

845 Verhältniszahlen.

Bim
% ^ Unterrichtshonorare.

Sektionen.

Schönenwerd Schaffhausen Huttwyl Bulle Neuenburg u. Union commerciale Langenthal Baden Basel Frauenfeld Payerne Thun Zoüngen Zürich Burgdorf Solothurn Borgen Bern Chur Herisau Herzogenbuchsee Lenzburg St. Gallen Aarau Bellinzona Wädensweil üster Winterthur London Lausanne Zug Biel Freiburg Chaux-de-Fonds Rapperswyl Ölten St-Imier Lugano Wyl Vereinzelte Vereine.

Genf

Lausanne Luzern Paris Gesamtverhältois 1 895/96 1894/95 1893/94 1892/93 Bundesblatt. 49. Jahrg.

Bd. I.

60 45 50 65 75 46 50 33 50 50 50 60 31 50 55 50 40 48 45 62 60 33 50 68 45 65 40 75 50 60 50 76 50 50 58 05 60 65 42 50 50 45 75 56 52 51

38 42

Untemeli tshonorar.

Per °/o der GusamtSchüler.

aasgaben.

Fr.

76 43 71 33

68 63 62 60 59 59 59 59 59 59 58 56 56 55 52 52 51 51 49 49 48

22 21 12 23 26

45 44 43 42 41 40 39

20 26

43 30 21

33 33 43 32 34 52 44 15 30 31 18 50 24 9 45 54 32

12 18 23

38 38 37 35 34 31 28

17

29 23 9 18 11 33

21

50 -- 22

17

70 50

52 50 52 58 55

0

57

8 38 50 30 32 24 26 17

846

Die Grundsätze, die uns bei der Subventionierung der Vereine leiten, erlauben keine absolut gleiche Bemessung der Beiträge.

Im allgemeinen erhalten die Vereine in größern Städten und industriellen Ortschaften weniger als die andern, weil ihnen außer den unsrigen bedeutende Unterstützungen der Ortsbehörden, der Kaufmannschaft u. s. w. zu Gebote zu stehen pflegen. Je kleiner der Verein und die Ortschaft, desto kräftiger müssen wir für den Unterricht eintreten ; außerdem sind wir oft genötigt, auf manche specielle Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, um einzelnen Vereinen überhaupt die Fortsetzung ihres Unterrichts zu ermöglichen. Wir gehen deshalb in gewissen Fällen bis zu 75 % UQd mehr der bezahlten Unterrichtshonorare, abgesehen von den besondern Zuwendungen für die Bibliotheken.

In erfreulicher Weise entwickeln sich die L e h r l i n g s p r ü f u n g e n . Solche wurden abgehalten in Aarau, Basel, Bellinzona, Bern, Biel, Lausanne, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Winterthur und Zürich. Im ganzen wurden 183 Examinanden geprüft, wovon 16 nicht diplomiert werden konnten. Die Anforderungen und das Verfahren bei der Beurteilung der Leistungen weisen an den verschiedenen Prüfungsorten noch empfindliche Verschiedenheiten auf ; doch ist im Berichtsjahre durch Aufstellung einheitlicher Aufgaben und Normen Vorsorge getroffen worden, um diesem Übelstand immer mehr abzuhelfen. -- Die Prüfungen verursachten dem Schweizerischen Kaufmännischen Verein im Jahr 1896 eine Ausgabe von Fr. 3432.15, an welche wir 75 °/o als Beitrag leisteten.

An der S c h w e i z e r i s c h e n L a n d e s a u s s t e l l u n g in G e n f beteiligten wir uns durch ein Werk, betitelt : ,,Die Handelsschulen und der kaufmännische Portbildungsunterricht in der Schweiz", das in einer Konferenz von Vertretern der Schulen als wünschenswert befunden wurde, und zu dem jede Schule eine Monographie über ihre besondern Verhältnisse lieferte, während die vergleichende Darstellung aller Schulen und Vereine und der Grundsätze und Wirkungen der Bundessubvention von der Handelsabteilung besorgt wurde. Die örtliche Verteilung der Schulen, Vereine und Lehrlingsprüfungen wurde auch kartographisch dargestellt.

Diese Arbeiten über unser kommerzielles Bildungswesen haben überall Anerkennung gefunden. Auch im Auslande ist denselben große Aufmerksamkeit zu teil geworden.

847

V. Handelsamtsblatt.

Die zahlenden Abonnenten haben im letzten Jahre um 172 zugenommen; deren Gesamtzahl betrug am Ende des Jahres 3703.

Die Abonnentenzahl nähert sich also mehr und mehr wieder derjenigen im ersten Jahre des Erscheinens des Blattes (1883), welche mit 4300 die höchste war; am niedrigsten war sie im Jahre 1887 mit 2542. Die ganze Auflage betrug im Berichtsjahre 5600 Exemplare. Davon wurden 1100 an die Betreibungsund Konkursbehörden, 545 Exemplare an die kantonalen Handelsregisterbureaux, die Mitglieder der Bundesversammlung, Gesandtschaften und Konsulate, Handelsschulen und Vereine junger Kaufleute, Bureaux der Bundesverwaltung etc. gratis abgegeben. Ohne diese große Zahl von Gratisexemplaren und andere, in der amtlichen Natur des Blattes begründete ungünstige Verhältnisse ergäbe dasselbe einen erheblichen Einnahmenüberschuß. Die P r i v a t i n s e r a t e haben um 50 Seiten, die Einnahmen dafür um Fr. 3431 zugenommen. Die Gesamteinnahmen für Privatinserate betrugen im Berichtsjahre Fr. 23,798, 1895 Fr. 20,367, 1883 (erstes Jahr des Erscheinens) Fr. 3449. Die Gesamteinnahmen stellten sich (mit Einschluß des dem Bunde zukommenden Fünftels der Handelsregistergebühreu und der Beiträge, welche das Banknoteninspektorat und das Amt für geistiges Eigentum für die Publikation ihrer Bekanntmachungen dem Handelsamtsblatte gutschreiben) auf Fr. 79,538, die Gesamtausgaben auf Fr. 74,994. Der Überschuß der Einnahmen beträgt somit Fr. 4544 gegen Fr. 5014 im Vorjahre.

Infolge einer in einem Teil der Presse erschienenen Kritik der Organisation des Handelsamtsblattes, wie sie im Gesetzentwurf über die Reorganisation des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements vorgesehen ist, haben wir zu Händen der zur Prüfung dieses Gesetzentwurfes eingesetzten Kommission des Nationalrates eine eingehende, gedruckte Darstellung aller Verhältnisse des Blattes veranstaltet. Es geht daraus hervor, daß das letztere die Kritik in keiner Hinsicht zu scheuen braucht, und daß namentlich auch der Vorwurf der Personalverschwendung und eines zu geringen finanziellen Erträgnisses ungerecht ist. Wir müssen uns darauf beschränken, auf jene Darstellung zu verweisen, von welcher wir Separatabzüge an die Mitglieder der Bundesversammlung haben austeilen lassen.

848

VI. Handelsreisende.

F i n a n z i e l l e s . Die Einnahmen an Patenttaxen betrugen Fr. 234,350 oder Fr. 12,650 mehr als im Vorjahre (1895: Fr. 221,700; 1894: Fr. 209,200; 1893 [erstes Jahr]: Fr. 310,650).

Daran haben schweizerische Reisende bezahlt Fr. 219,650, ausländische Fr. 14,700 (Frankreich Fr. 6750, Deutschland Fr. 6450, Italien Fr: 700, Österreich Fr. 550, England Fr. 150, Spanien Fr. 100).

Die Gesamtrechnung stellte sich wie folgt: Bruttoeinnahmen Fr. 234,350. -- Kantonale Bezugsgebühr von 4 °/o . . . . ,, 9,374. -- Fr. 224,976. -- Kosten der Formulare und Porti Fr. 1,067. 60 Verzeichnis der Namen taxpflichtiger Handelsreisender . . ,, 1,018. 20 ,, Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe

2,085. 80

Fr. 222,890. 20

Die Abrechnung mit den einzelnen Kantonen gestaltet sich folgendermaßen:

Taxkarten.

Betreffnis nach BezugsTaxen, der Bevölkerung. gebühr.

Fr.

Zürich Bern Luzern uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appeozell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

'

.

. .

303 238 62 4 26 1 3 33 11 32 44 101 15 20 10 1 144 69 92 72 17 131 6 152 56

42,900 34,000 8,700 600 3,750 150 450 4,800 1,650 4,600 6,350 13,400 2,100 2,950 1,500 150 20,650 9,850 13,250 10,550 2,200 19,000 900 22,000 7,900

Fr.

Fr.

25,757. 70 1716 40,997. 40 1360 10,341. 20 348 1,317. 60 24 3,843. -- 150 1,149. 10 6 .18 957. 80 2,583. 90 192 1,759. 20 66 9,102. 30 184 6,540. 60 254 5,633. 70 536 4,731. 70 84 2,886. 30 118 60 4,133. 40 984. 50 6 17,430, 40 826 7J242. 60 394 14,787. 70" 530 7,996. 40 422 9,682. 60 88 18,918. 60 760 7,790. 70 36 8,261. 90 880 8,059. 90 316

Einnahmen total

1896.

Fr.

27,473. 70 42,357. 40 10,689. 20 1,341. 60 3,993. -- 1,155. 10 975. 80 2,775. 90 1,825. 20 9,286. 30 6,794. 60 6,169. 70 4,815. 70 y,004. 30 4,193. 40 990. 50 18,256. 40 7,636, 60 15,317. 70 8,418. 40 9,770. 60 19,678. 60 7,826. 70 9,141. 90 8,375. 90

1895.

Fr.

26,034. 40 40,157. 60 10,124. 30 1,275. 90 3,781. 20 1,097.80 928.-- 2,655. -- 1,737. 40 8,856. 15 6,508. 30 5,817. -- 4,585. 60 2,860. 25 4,003. 20 947. 40 17,365.-- 7,237. 20 14,557. 85 8,009. 40 9,271. 45 18,770. 55 7,438. -- 8,638. -- 7,979. 75

1894.

Fr.

24,538. 50 38,092. 70 9,580. 50 1,219.-- 3,588. 50 1,037. 60 896.-- 2,514.-- 1,643. 40 8,329. 10 6,141.-- 5,486. 50 4,332. 60 2,715. 50 3,765. 30 896.-- 16,417. 10 6,849. 20 13,788. 20 7,524. -- 8,740. 15 17,683. 40 7,019. 35 8,170. 40 7,541. --

Total 1643 234,350 222,890. 20 9374 232,264. 20 220,636. 70 208,509. -- Kosten der Ausweiskarten, Abrechnungsformulare und des Verzeichnisses der Namen taxpflichtiger Handelsreisender 2,085. 80 ') 1,063. 30 691.-- Total 234,350. -- 221,700.--

209,200. --

') Die beträchtliche Vermehrung der Unkosten im Jahr 1896 entfällt auf das Verzeichnis der Handelsreisenden, das in diesem Jahr zum erstenmal gedruckt and jeder Kantonsregierung in einer grüssern Zahl von Exemplaren zur Verfügung gestellt wurde.

00

850

S t a t i s t i k . Im ganzen wurden 18,644 A u s w e i s k a r t e n ausgestellt (1895: 18,124; 1894: 17,619); davon sind 17,001 taxfreie und 1643 Taxkarten (1895: 1556 5 1894: 1456). Von den letztem lauten 1046 auf den Namen eines einzelnen Reisenden, 597 sind kollektiv (eine Karte für mehrere Reisende). Auf schweizerische Reisende entfallen 1528 Taxkarten (954 einzelne, 574 kollektive), auf ausländische 115 (92 einzelne und 23 kollektive).

Die Z a h l der R e i s e n d e n beläuft sich auf 19,667 (1895: 19,118; 1894: 18,653). 15,171 Reisende vertraten schweizerische, 4496 ausländische Häuser. Die ausländischen Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt: Deutschland 2952, Frankreich 1051, Italien 235, Österreich 129,- England 50, Belgien 42, Spanien 18, Holland 14, Vereinigte Staaten 4, Luxemburg 1.

Hinsichtlich der B r a n c h e n verweisen wir auf die nachfolgende Zusammenstellung.

Zahl der Reisenden: Ausländische.

Textilindustrie Maschinenindustrie Metallindustrie Bijouterie, Uhren und Uhrenfournituren .

Kurzwaren . . . .

.

. . . .

Nahrungs- und Genußmittel Fettwaren Leder, Leder- u n d Schuhwaren . . . .

Glasindustrie Litterarische u. Kunstgegenstände, Papier etc.

Thon-, Cernent- und Steinindustrie .

Chemikalien, Droguen, Parfumerien, Farbwaren Holz- und Holzwaren Abfälle und Düngstoffe Kautschukwaren Stroh-, Rohr- u n d Bastwaren . . . .

Agenturen . . . .

.

Verschiedenes 1895

3,364 498 793 405 387 6,108 208 395 117 912 222

Total. 1Deutschland .

1269 918 74 90 496 403 163 106 230 165 627 197 55 31 223 145 68 40 466 344 81 46

Total.

189«.

4,633 588 1,289 568 617 6,735 263 618 185 1,378 303

1895.

4,805 '459 1,357 530 601 6,469 122 555 185 1,305 376

4,768 414 1,354 569 544 6,312 69 564 125 1,107 384

1894.

580 285 43 47 60 494 253

286 158 . 8 60 26 44 146

181 111 4 51 20 18 98

866 443 51 107 86 538 399

891 457 16 110 80

856 460 43 116 82

800

786

15,171 14,562

4496

2952 3246

19,667 19,118

19,118

18,653

-- 60 -- 294

+ 549

_|_ 609

4556

o> v

852 Die Bewilligung, W a r e n mit s i c h zu f ü h r e n , ist 102 Handelshäusern erteilt worden (1895: 93; 1894: 83). Unter den mitgeführten Artikeln sind namentlich vertreten : Mode- und Putzwaren (43), Uhren und Uhrenbestandteile (22), Gold- und Silberwaren (19), Diamanten und Edelsteine (10).

K o n t r o l l e . Bei der Beratung unseres vorjährigen Geschäftsberichtes im Nationalrate ist der Wunsch geäußert worden, es möchten, um den Behörden sowohl als dem Publikum eine wirksamere Kontrolle über die Beobachtung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden zu ermöglichen, in den kantonalen Amtsblättern und im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Namen derjenigen Personen veröffentlicht werden, die eine Patenttaxe entrichtet, d. h. eine rote Karte gelöst haben.

Die Kantonsregierungen sind infolgedessen ersucht worden, den mit der Aushingabe der Ausweiskarten für Handelsreisende betrauten Beamten die Weisung zu erteilen, dem eidgenössischen Sekretariate für die Patenttaxen von jeder ausgestellten Taxkarte jeweilen ein Doppel einzusenden.

Das Handelsdepartement ließ sodann zunächst, gestützt auf die monatlichen Verzeichnisse der Abgabestellen, ein alphabetisch geordnetes, die Namen der Firmen, ihrer Reisenden und die Bezeichnung des Geschäftszweiges enthaltendes Verzeichnis der vom 1. Januar bis 1. Juli 1896 verabfolgten Taxkarten anfertigen und stellte dasselbe den Kantonsregierungen zu Händen ihrer PolizeiOrgane in der gewünschten Anzahl von Exemplaren zur Verfügung.

Auch den Privaten wurde das Verzeichnis zugänglich gemacht.

An Hand der von den Abgabestellen eingesandten Doppel wurden sodann vom 1. Juli 1896 an die Namen der Inhaber von Taxkarten successive im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Einige kantonale Amtsblätter, wie z. B. diejenigen von Basel-Stadt, Schaffhausen, Tessin, haben diese Veröffentlichungen reproduziert.

Wir beabsichtigen, ein gedrucktes Verzeichnis der Reisenden, die im -ersten Trimester eine Karte gelöst haben, jedes Jahr neu herauszugeben und die Karten, welche später noch gelöst werden, successive im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

Ferner hat das Handelsdepartement ein Verzeichnis der Personen und Handelsfirmen veröffentlicht, die vom 1. Januar 1893, d. h. vom Inkrafttreten des Patenttaxengesetzes an bis 31. Dezember 1896 bestraft wurden, mit Angabe der Art der Gesetzesübertretung und des Strafmaßes. Dieses Verzeichnis bezweckt

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hauptsächlich, eine gleichmäßigere Anwendung der Strafbestimmungen zu ermöglichen und den kantonalen Strafbehörden die Namen der Rückfälligen zur Kenntnis zu bringen. Dasselbe wird ebenfalls periodisch erneuert werden.

II. Abteilung.

Industrie.

I. Indiistrie und Uewerbewesen im allgemeinen.

Im Anschlüsse an den letztjährigen Bericht müssen wir abermals konstatieren, daß die Angelegenheit betreffend A r b e i t s n a c h w e i s und A r b e i t s l o s i g k e i t (Postulat vom 12./26. Juni 1894) noch nicht spruchreif ist, ganz abgesehen davon, daß dem Departement neben der Besorgung der übrigen Geschäfte schlechterdings keine Zeit geblieben wäre, sich mit ihr zu beschäftigen.

Auf das bezügliche Kreisschreiben vom 30. November 1894 hin o (Bundesbl. IV, 269) haben noch nicht berichtet die Kantonsregiernngen von Zürich, Bern, Luzern, Neuenburg, sowie die Vorstände des schweizerischen Handels- und Industrievereins und des schweizerischen Arbeiterbundes, obschon hierseits. mehrfache Rechargen ergangen sind.

Das Traktandurn dürfte indes ohne Schaden etwelchen Aufschub erleiden, da die einschlägigen Verhältnisse vielfach noch sehr unbestimmter Natur sind und der Gang ihrer Entwicklung unsicher ist. Jedenfalls sind auch die Bedürfnisse der verschiedenen Landesteile ungleiche, und ist die Zeit für von Bundes wegen zu treffende Maßnahmen großen Stiles für dieses Gebiet noch nicht gekommen. Als Beispiel herrschender Anschauungsweise und zu unserer Rechtfertigung führen wir folgende Stelle aus einem Schreiben des zürcherischen Regierungsrates vom 3. Juli 1896 an: ,,Sodann scheint uns auch die allgemeine politische Situation einen Aufschub unserer Vernehmlassung zu erheischen oder doch zu rechtfertigen. Angesichts der außerordentlichen Schwierigkeiten, welche sich dem Abschlüsse längst vorbereiteter Gesetzesvorlagen in den Weg legen, wird man sich in der noch so wenig abgeklärten Arbeitslosenversicherungsangelegen-

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heit noch für längere Zeit mit vorbereitenden Schritten zu befassen haben. Unter solchen Umständen glauben wir, unsere Berichterstattung vorderhand noch aufschieben und Ihre weitere Wegleitung abwarten zu sollen.a Mit Eingabe vom 31. Juli stellte das Direktionskomitee der A r b e i t e r k o l o n i e H e r d e r n das Gesuch um die Bewilligung eines Bundesbeitrages an diese Anstalt. Der Bundesrat beschloß am 18. August, darauf nicht einzutreten, da einerseits die Frage, ob der Bund Instituten, welche die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zum Ziele haben, näher treten könne, sich erst im Prüfungsstadium befinde und durch vorzeitige Subventionierungen und Specialbeschlüsse nicht präjudiziert werden dürfe, andrerseits auch der nötige Kredit nicht zu Gebote stehe.

Mit Schreiben vom 16. November übermittelte die Kommission des ostschweizerischen G e w erb é t a g e s in St. G a l l e n folgenden Beschluß : ,,Der heute, den 30. August 1896, in St. Gallen zusammengetretene ostschweizerische Gewerbetag drückt zu Händen der Bundesbehörden den Wunsch aus, es möchte baldigst eine Revision der Bundesverfassung ohne gleichzeitige Aufstellung von obligatorischen Berufsgenossenschaften und nur durch folgende Fassung des Schlußsatzes von Art. 31 der Bundesverfassung angebahnt werden : Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit nur insoweit beeinträchtigen, als dies zur Bekämpfung unsolider und gemeinschädlicher Geschäftsmanipulationen geboten erscheint." Die Eingabe ist dem berichterstattenden Departement zur Weiterbehandlung für den Fall einer Revisionsvorlage betreffend Art. 31 der Bundesverfassung überwiesen worden.

Das Bundeskomitee des schweizerischen Gewerkschaftsbundes stellte am 11. September 1895 das Gesuch, es möchte das Verfahren für die V e r g e b u n g s t a a t l i c h e r A r b e i t e n in der Richtung geordnet werden, daß damit auch die Garantie für eine den realen Existenzverhältnissen entsprechende Arbeitslöhnung verbunden werde. Die Antwort des Bundesrates, vom 6. Januar 1896, lautete : er habe sich von denjenigen ihm unterstellten Verwaltungen, welche staatliche Arbeiten in nennenswertem Umfang zu vergeben haben (Bauten, Militär, Post), über die hierbei beobachtete Praxis einläßlichen Bericht erstatten lassen. Aus diesen Berichten gehe hervor, daß jene Praxis eine
durchwegs rationelle, den in Betracht fallenden Verhältnissen sorgfältig angepaßte sei, und daß auch die Interessen der Arbeiter thunlichst berücksichtigt werden.

Es bestehe somit kein wesentlicher Grund, Änderungen zu treffen

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In Bezug auf die von andern als eidgenössischen Amtsstellen zu vergebenden Arbeiten stehe dem Bundesrat hinwieder keine Kompetenz zum Erlaß von Vorschriften zu. Die Behörde bedaure daher, das Gesuch abschlägig bescheiden zu müssen.

Im Auftrage des leitenden Ausschusses des s c h w e i z e r i s c h e n A r b e i t e r b u n d e s ersuchte das schweizerische Arbeitersekretariat mit Schreiben vom 26. Februar um die Einwilligung zur Aufnahme folgender Bestimmung in § 7 der B u n d e s s t a t u t e n : ,,Nur wenn der Arbeitertag für sonst unvertretene Landesteile und Industrien Vertreter in den Bundesvorstand wählt, können für solche die Reisekosten zu Sitzungen aus der Bundessubvention bewilligt werden."1 Das Departement antwortete am 29. Februar, daß die geplante Statutenänderung vom Bundesrat kaum gutgeheißen werden dürfte ; das Departement habe, auch in der Budgetdebatte der Räte, den Standpunkt eingenommen, daß der Bundesbeitrag ausschließlich zur Deckung der Kosten des Arbeitersekretariats Verwendung finde; eine Änderung dieser Anschauung sei nicht zu erwarten, und es falle auch in Betracht, daß die Konsequenzen der projektierten Änderung nicht klar vorliegen. Der Bundesvorstand verzichtete in der Folge auf sie.

II. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1896 wurden'dem Gesetze u n t e r s t e l l t und in das Verzeichnis der Fabriken eingetragen : im I. Kreis 152 Etablissemente mit 1960 Arbeitern, ,, H. ,, 128 ,, ,, 1706 ,, m.

,, 146 ,, ,, 2014 Zusammen 426 Etablissemente mit 5680 Arbeitern.

Vom genannten Verzeichnis wurden g e s t r i c h e n ) : im I. Kreis 105 Etablissemente mit 1517 Arbeitern, ,, n.

,, 48 ,, ,, 572 ,, III.

,, 65 ,, ,, 990 Zusammen 218 Btablissemente mit 3079 Arbeitern.

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Die Z u n a h m e beträgt : O

im I. Kreis ,, II. ,, ,, III. ,,

47 Etablissemente mit 443 Arbeitern, 80 ,, ,, 1134 81 ,, ,, 1024

Zusammen 208 Etablissemente mit 2601 Arbeitern.

Auf 31. Dezember 1896 waren dem Fabrikgesetze 5206 Etablissemente unterstellt.

Es sei hier erwähnt, daß im Berichtsjahre die ,, S c h w e i z e r i s c h e F a b r i k s t a t i s t i k nach den Erhebungen des eidgenössischen Fabrikinspektorates vom 5. Juni 1895, herausgegeben vom schweizerischen Industriedepartement" erschien, welche nach Kantonen und nach Industriezweigen eingehende Aufschlüsse über die Zahl der dem Fabrikgesetz unterstellten Etablissemento ; die Zahl der Arbeiter nach Altersstufen, Geschlecht und Nationalitäten ; die Zahl der Etablissemente und Arbeiter nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden; die Art und Größe der Betriebskraft bietet. Sie weist auf 4933 Etablissemente, 200,199 Arbeiter (119,204 männliche, 80,995 weibliehe; 28,612 von 14 bis 18 Jahren), 152,718s/s Pferdestärken in 3303 Etablissementen ; das weitere mag der Drucksache selbst entnommen werden. Die der Statistik zu Grunde gelegten Erhebungen wurden dazu benutzt, in den Inspektionskreisen und auf dem Departemente die F a b r i k l i s t e n neu zu erstellen.

Die Zahl der gegen die Unterstellung unter das Gesetz erhobenen R e k u r s e und der eingereichten G e s u c h e um Streichung von der Fabrikliste betrug 18; hiervon wurden 2 zurückgezogen, 7 gutgeheißen, 9 abgewiesen.

Aus der Unterstellungspraxis führen wir folgende wichtigere Fälle an: a. In einem Lokal befinden sich 3 Stickmaschinen, welche von Einzelstickern mit ihren respektiven Familienangehörigen bedient werden. Die kantonale Behörde glaubte im Hinblick auf den Departementsentscheid vom 11. Dezember 1883 (Kommentar Seite 22) von der Unterstellung Umgang nehmen zu sollen, wogegen das eidgenössische Kreisinspektorat und das Gesamtinspektorat opponierte. Da in der That durch eine weite Auslegung des Entscheides vom 11. Dezember 1883 verschiedene Unzuträglichkeiten und Umgehungen des Gesetzes begünstigt werden, glaubte das Departement eine solche nicht zulassen zu können. Es entschied daher,

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der genannte Entscheid sei mit demjenigen vom 29. Januar 1883 (Kommentar Seite 22) zusammenzuhalten und in dem Sinne zu verstehen, daß Nichtunterstellung nur dann stattfinde, wenn an s ä m t l i c h e n S t i c k m a s c h i n e n G e n o s s e n einer u n d ders e l b e n F a m i l i e (z. B. des Lokalbesitzers, der die einzelnen Maschinen besitzenden Brüder) beschäftigt seien. Diese Voraussetzung traf bei der fraglichen Stickerei B. in H. nicht zu, weshalb das Departement deren Unterstellung verfügte. (25. November.)

6. Zum Personal einer mechanischen Werkstätte gehören Arbeiter, die bald in der Werkstätte selbst, bald auf Montage auswärts arbeiten. Entgegen der Anschauungsweise der Firmainhaberin wurde vom Bundesrat entschieden, daß auch die sogenannten M o n t e u r e bei der Festsetzung der für die Unterstellung in Betracht fallenden Arbeiterzahl in Berechnung gezogen werden müssen; dieselben gehören zum Betrieb, und es gehe nicht an, einen und denselben Arbeiter bald als Werkstattarbeiter des gesetzlichen Schutzes teilhaftig werden zu lassen, bald als Monteur davon auszunehmen. Ebenso bilde nach konstanter Praxis ein z e i t w e i s e s H e r a b s i n k e n der Arbeiterzahl in einem Etablissement keinen Grund zu dessen Streichung von der Fabrikliste ; sie werde erst verfügt, wenn die Verminderung der Zahl der Arbeiter sich als eine dauernde erweise. (6. November.)

c. Die Unterstellung einer Strohbleicherei gab dem Bundesrate Veranlassung, zu erklären, daß D a m p f k e s s e l a n l a g e n , auch wegen der innewohnenden Gefahr, eigentlichen Motorenbetriebeu gleichzustellen seien. (4. Juni.)

d. Die Inhaber einer Uhrenschalenfabrik mit 11 Arbeitern behaupteten, daß diese nicht unter das Fabrikgesetz gehöre, weil von den 11 Arbeitern 7, den Direktor Inbegriffen, eine K o o p e r a t i v g e s e l l s c h a f t bilden und daher als ,,Patrons" zu betrachten seien. Das Departement erklärte indes, daß jener Umstand mit Art. l des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken nicht im Widerspruch stehe. (9. Juni.)

Die Frage, ob auf E l e k t r i z i t ä t s w e r k e litt, c des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891 als anwendbar zu erklären sei.

wurde vom Departement dem Fabrikinspektorat zur Prüfung überwiesen und ist noch pendent.

858 2. Nacht-, Sonntags- und Hülfsarbeit.

Unter den durch das Gesetz und die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Bedingungen wurde, nach vorangegangener Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektor, bewilligt : a. Nachtarbeit (Art. 13 des Gesetzes): l Ziegelei (für die Trockenanlage), l Seidenfärberei (für l Jahr), l Kohlensäurefabrik, l Metallwerk, l Baurmvollf'ärberei, 1 Caleiumcarbidfabrik, 2 Maschinenfabriken (Umwandlung früherer Bewilligungen), 2 Emailfabriken, 2 chemischen Fabriken (l Umwandlung früherer Bewilligungen), l Schnellpressenfabrik, l Fabrik elektrischer Drähte (für l Jahr), l Marmorgeschäft, l Kartonfabrik (für den Trockenraum), 2 Buchdruckereien (je Samstags l bis 2 Stunden).

Eine chemische Fabrik ei'hielt die Erlaubnis, Instandhaltungsarbeiten durch die Arbeiter der Nachtschicht Samstag nachmittags von 2--7 Uhr statt in der nachfolgenden Nacht vornehmen zu lassen.

b. Naclit- und Sonntagsarbeit (Art. 13 und 14) : l .Backsteinfabrik (für die Trockenanlage), l Maschinenfabrik (für den Stahlofen), l Seifenfabrik, l Bleiweißfabrik, l elektrochemischen Fabrik.

c. Sonntagsarbeit (Art. 14) : l Seidenfärberei (Umwandlung der Nacht- in Sonntagsarbeit), l Eisenbahnunternehmung für die Verwendung von Werkstättenarbeitern in den Depots, l Malzfabrik für die Verwendung von Arbeitern jeden Sonntag bis 9 Uhr morgens (provisorisch für ein Jahr).

d. Hülfswbeü (Art. 12): l Baumwollfärberei (Verlängerung einer früheren Bewilligung), l Garnfärberei (l bis l1/« Stunden für 2 Mann), l Bleicherei (a/2 Stunde in Notfällen), l Strohbleicherei, l Fabrik elektrischer Drähte (für l Jahr), l Maschinenfabrik.

A b g e \ v i e s e n wurden die Gesuche einer Ziegelei betreffend Nachtarbeit für die Trocknerei, eines Appreturgeschäftes betreffend Sonntagsarbeit, eines Strohwarengeschäftes betreffend Nacht- und Überzeitarbeit, einer Bleicherei betreffend Nachtarbeit und einer Kartonfabrik betreffend Sonntagsarbeit für die Trockeneinrichtungen.

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3. Fabrikinspektorat.

Im P e r s o n a l trat die Änderung ein, daß an Stelle des demissionierenden Herrn Ed. Cuénoud als Adjunkt im II. Kreise vom Bundesrat am 29. Mai gewählt wurde Herr Jules M a i l l a r d , Maschinentechniker in Lausanne, der sein Amt am 15. Juni antrat.

Die Zahl der F a b r i k b e s u c h e betrug : im I. Kreise 2063 ,, u. ,, 1189 ,, 2282 n III.

Zusammen 5534 (1895: 5461), 327 mehr, als dem Gesetz Etablissemente unterstellt sind.

Im Auftrag des Departements unternahmen die Inspektoren des II. und III. Kreises, die Herren Campiche und Rauschenbach, eine S t u d i e n r e i s e nach Frankreich.

Zur Behandlung wichtigerer Fragen und gemeinschaftlichen Erledigung erhaltener Aufträge traten die Inspektoren zu 4 P l e n a r k o n f e r e n z e n zusammen, an welchen das Departement jeweilen mitwirkte.

4. Verschiedenes.

a. Betreffend die Erledigung des Postulates vom 14./2l. Juni 1895 verweisen wir auf den ,, B e r i e h t " des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das P o s t u l a t Nr. 517 (Lohnzahlung, Arbeitszeit an Samstagen, internationaler Arbeiterschutz) vom 16. Januar 1897 (Bundesblatt I, 69).

b. Auf unser Kreisschreiben vom 17. Dezember 1895 (Bundcsblatt IV, 764) und ein Mahnschreiben vom 17. Juni 1896 betreffend die B e a u f s i c h t i g u n g d e r D a m p f k e s s e l sind endlich die Antworten aller Kantone, ausgenommen Graubünden und Neuenburg, eingegangen. Das Departement übermittelte sie am 5. November dem schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern zur Rückäußerung, wobei es bemerkte : ,,Die Mehrzahl der Kantone spricht sich für eine eidgenössische Verordnung und für eidgenössische Inspektion der nicht Ihrem Verbände angehörenden Kessel aus. Dagegen ist das Gewicht der von gegnerischer Seite vorgebrachten Argumente, die auch die Interessen Ihres Vereins berühren, nicht außer Acht zu lassen. Alles in Allem will es uns scheinen, daß ein befriedigender Zustand herbeigeführt werden

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könnte, wenn der Bund die projektierte Verordnung erlassen, deren Vollziehung aber und speciell die Vorsorge für die Inspektion den Kantonen anheimstellen würde.1' Das Traktandum ist noch pendent.

c. In der im letzten Geschäftsbericht berührten Angelegenheit betreffend Sicherheitsvorschriften über Starkstromanlagen sind mit Schreiben vom 23. Decomber die vom schweizerischen elektrotechnischen Verein erwarteten Mitteilungen eingegangen, indem er die von seiner Generalversammlung am 10. August 1896 beschlossenen, eingehenden ,, S i c h e r h e i t s v o r s c h r i f t e n ü b e r den Bau und Betrieb elektrischer StarkstromanJ a g e n a vorlegte. Über die weiterhin sich ergebende Sachlage giebt folgender Wortlaut der vom Departement am 30. Dezember an den Verein erlassenen Antwort Aufschluß : ,,Unser Standpunkt in dieser Angelegenheit ist der Schutz des der Fabrik- und Haf'tpflichtgesetzgebung unterstellten Arbeiters und in dieser Hinsicht ist die Kompetenz des Bundes zum allfälligen Erlaß von Schutzvorschrif'ten durch Art. 2 des Fabrikgesetzes und Art. 5 des erweiterten Haftpflichtgesetzes begrenzt.

Ihre Vorschriften gehen erheblich weiter, jedenfalls über die Kompetenz des Bundes hinaus, gründen sich aber hierbei unzweifelhaft auf das vorhandene Bedürfnis. Es scheint daher im Interesse der Sache zu liegen und auch Ihren Anschauungen zu entsprechen, vorläufig nicht auf eidgenössische Vorschriften mit beschränktem Wirkungskreis abzustellen, sondern es mit den weitergehenden Ihres Verbandes zu versuchen ; jedenfalls wäre das Nebeneinanderbestehen eidgenössischer und privater Vorschriften verwirrungstiftend und schädlich. Hierbei sind wir ganz mit Ihnen einverstanden, daß, wenn etwas Nützliches und Sicheres erreicht werden soll, eine regelmäßige Kontrolle über den Vollzug der Vorschriften eingerichtet werden muß, und daß, wenn letztere von Ihrem Verein aufgestellt werden, die Aufsichtsstelle von diesem zu gründen und zu überwachen ist. Dieses Verfahren privater Initiative darf in der That um so mehr in Aussicht genommen werden, als der Verein schweizerischer Dampfkesselbesitzer auf diesem Wege schöne Erfolge erlangt hat.

Wenn Sie daher unsere Anschauungsweise teilen, möchten wir Sie aufmuntern, in der angedeuteten Richtung vorzugehen.

Was die Leistung eines Bundesbeitrages an die Aufsichtsstelle betrifft, so erscheint uns eine solche nicht ausgeschlossen zu sein.

Immerhin hätte hierüber der Bundesrat zu entscheiden, eventuell die Bundesversammlung.

861 Wir möchten Sie also einladen, ein vollständiges Projekt über die Art der Vollziehung und Kontrollierung der ,,Sicherheitsvorschriften''1' auszuarbeiten und seiner Zeit dem Bundesrat nebst einläßlich begründetem und mit Zahlen belegtem Subventionsgesuch einzureichen.a d. Ein durch Explosion eines K o h l e n s ä u r e c y l i n d e r s entstandener Unfall veranlaßte ein kantonales Polizeidepartement, mit Schreiben vom 30. September den Erlaß eidgenössischer S c h u t z v o r s c h r i f t e n anzuregen. Das Begehren wurde am 3. Oktober den eidgenössischen Fabrikinspektoren zu gemeinschaftlichem Bericht und Antrag überwiesen und befindet sich noch im Stadium der Untersuchung.

e. Über den ,, B u n d e s r a t s b e s c h l u ß vom 25. Juni 1896 betreffend die Beschwerde des Herrn A. Spörry in Baden über einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau in Sachen seiner F a b r i k o r d n u n g a s. Bundesbl. III, 637.

f. Ein Betriebsinhaber hatte die Absicht, in seine Fabrikordnung folgende Bestimmung aufzunehmen : ,,Für sämtliche Handlanger ist gegenseitig keine Kündigung, so daß der Austritt an jedem Abend stattßnden kanna etc., in der Meinung, dadurch die in Art. 9 des Gesetzes vorgesehene ,,schriftliche Übereinkunft'1 im einzelnen Falle entbehrlich zu machen. Diese Auffassung erfuhr Beanstandung, wogegen der Arbeitgeber rekurrierte. Das Departement wies die Beschwerde ab, indem es am 19. September verfügte : ,,Wenn der Beschwerdeführer einen Unterschied machen will zwischen A r b e i t e r und H a n d l a n g e r und wenn er deshalb für letztere Kategorie eine Kündigungsfrist in seine FabrikOrdnung nicht aufnimmt, so übersieht er vorerst, daß das Fabrikgesetz einen solchen Unterschied gar nicht kennt, sondern nur von ,,Arbeitern0' im allgemeinen spricht. Im weitern wurde von jeher seitens der vollziehenden Behörde die Fabrikordnung nicht als s c h r i f t l i c h e Ü b e r e i n k u n f t im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Fabrikgesetzes betrachtet. Die in Art. 9 dieses Gesetzes erwähnte schriftliche Übereinkunft allein ermöglicht es dem Geschäftsinhaber, sofern er es für nötig erachtet, die vom Gesetze stipulierte 14tägige Minimalkündigungsfrist aufzuheben.

Indem, also das Fabrikgesetz eine bestimmte Frist zur Kündigung aufstellt, wäre es offenbar ein Verstoß gegen dasselbe, in einer Fabrikordnung zu sagen, es bestehe für eine gewisse Kategorie von Arbeitern keine Kündigung.a Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. 1.

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862 g. Das Fabrikinspektorat beschwerte sich über die Praxis einzelner Bezirksämter, Überzeitbewüligungen für 14 Arbeitstage, statt nur für 2 Wochen zu erteilen. Das Departement erklärte, daß die ,, z w e i W o c h e n " (französischer Text ,,deux semaines", nicht quinze jours), für welche die Bezirksbehörden gemäß Art. 11, Abs. 4, des Gesetzes Überzeitbewüligungen erteilen dürfen, die in zwei Kalenderwochen enthaltenen Arbeitstage umfassen, nicht aber 14 wirkliche Arbeitstage bedeuten, und ersuchte die betreffende Kantonsregierung, den Bezirksämtern entsprechende Weisung zu geben. (21. Oktober.)

h. Eine Kantonsregierung beschloß, einer gegen die Überschreitung der Maximalarbeitszeit an Samstagen (11 statt 10 Stunden) gerichteten Klage des Fabrikinspektors keine Folge zu geben, weil dio Gesetzesübertretung von untergeordneter Bedeutung sei, ohne Befehl der Arbeitgeber erfolgte und weil es bei der geringen Arbeiterzahl immerhin zweifelhaft erscheine, ob die Unterstellung unter die Vorschriften des Fabrikgesetzes eigentlich gerechtfertigt sei.

Das Departement eröffnete der Regierung auf die Beschwerde des Inspektors hin : ,,Die Säge und Bauschreinerei der Gebrüder K. in L.

steht unter dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken. Demzufolge muß letzteres dort unabänderlich vollzogen werden, auch wenn die Vermutung, das Geschäft gehöre eigentlich nicht unter das Gesetz, richtig wäre. Nun ist unbestrittenermaßen die Vorschrift von Art. 11 leg. cit., wonach an Samstagen nur 10 Stunden gearbeitet werden darf, überschritten worden. Wir sind nicht mit Ihnen einverstanden, daß diese Übertretung von untergeordneter Bedeutung sei, und ebensowenig damit, daß ihr keine weitere Folge zu geben sei, weil sie seitens der Arbeiter freiwillig unternommen wurde. In letzterer Hinsicht müssen wir ganz besonders betonen, daß die gesetzliche Arbeitszeit auch n i c h t f r e i w i l l i g vom Arbeiter übertreten werden darf. Wir müssen uns also gegen Ihren Beschluß vom 5./6. November aussprechen, und sehen nur deshalb davon ab, Bestrafung der Arbeitgeber zu verlangen, weil nun schon mehr als 7 Monate seit der Klagestellung des Fabrikinspektors vergangen sind. Dagegen erwarten wir des Bestimmtesten, daß Sie in neu sich zeigenden Fällen gegen die llstündige Samstagsarbeit einschreiten werden.a (8. Dezember.)
i. Betreffend die Bezeichnung der F e s t t a g e im Sinne von Art. 14, Abs. 2, des Fabrikgesetzes, die Sanktionierung der vom Fabrikinspektorat aufgestellten ,, N o r m e n f ü r d e n N e u - o d e r U m b a u von F a b r i k a n l a g e n " , und betreffend einen Entwurf des Inspektorats zu einem B u n d e s r a t s b e s c h l u ß ü b e r Voll-

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z i e h u n g von Art. 15, Abs. 3, und 16, Abs. 4, des Gesetzes, hat das Departement mit Kreisschreiben vom 31. Dezember die Kantonsregierungen zum Bericht eingeladen.

Tc. Die Anfrage einer kantonalen Polizeidirektion, wie sie sich gegenüber einlangenden Anzeigen ohne Namensunterschrift zu verhalten habe, beantwortete das Departement damit, daß von Bundeswegen keine Weisung darüber bestehe, wie anonyme Beschwerden betreffend die Vollziehung des Fabrikgesetzes zu behandeln seien; die Praxis, die das "Departement selbst befolge, sei die, daß es solchen Schriftstücken grundsätzlich keine Folge gebe. (8. Februar.)

l. Im Berichtsjahre wurden die ,, B e r i c h t e der e i d g e n ö s s i s c h e n F a b r i k i n s p e k t o r e n ü b e r ihre A m t s t h ä t i g k e i t i n d e n J a h r e n 1894 u n d 1895" veröffentlicht.

III. Zündhölzchen.

Das Departement gab am 22. Januar den Fabrikinspektoren den Auftrag, den in der Motion Häberlin (Nationalratsbesehluß vom 13. Dezember 1895) verlangten Gesetzesentwurf auszuarbeiten und mit zudieuender schriftlicher Begründung einzureichen. Mit Bericht vom 1. Dezember legte das Inspektorat den Entwurf vor und wir werden Ihnen in nächster Zeit unsern Vorschlag unterbreiten.

Inzwischen zogen wir durch das schweizerische Generalkonsulat in Yokohama über die japanische Fabrikation Erkundigungen ein und beabsichtigten, dies auch in Bezug auf die französische zu thun ; die beiden Fabrikinspektoren, welche anläßlich ihrer Studienreise in Frankreich diesen Auftrag zu vollziehen gehabt hätten, erlangten jedoch trotz diplomatischer Beglaubigung in den Fabriken nicht Zutritt.

IT. Bundesgetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreifend deren Ausdehnung.

Nach Maßgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die H a f t p f l i c h t aus F a b r i k b e t r i e b wurde die nachträgliche Unterstellung unter das Fabrikgesetz und die rückwirkende Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung bejaht für 4, verneint für 8 Betriebe. Zurückgezogen oder sonst gegenstandslos wurden 4 Begehren.

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Nach Maßgabe von Art. 10 des .Bundesgesetzes betreffend dio A u s d e h n u n g d e r H a f t p f l i c h t wurde die rückwirkende Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung auf vorgekommene Unfälle bejaht für 6, verneint für 4 Unternehmungen. Zurückgezogen wurde l .Begehren.

Veröffentlicht sind im .Bundesblatt die Entscheide vom 6. November betreffend eine Hotelfuhrhalterei (IV, 609), vom 24. November betreffend eine Bachverbauung (IV, 849), vom 12. Januar 1897 betreffend eine Baggerunternehmung °(I, 128), und vom 16. Januar 1897 betreffend ein Schreinereigeschäft (I, 162).

Von den nicht veröffentlichten bundesrätlichen Entscheidea haben folgende grundsätzliche Bedeutung : a. Das Gesuch, das A p o t h e k e r l a b o r a t o r i i ! m W. in B., worin die Fabrikation künstlicher Mineralwasser betrieben wurde, dem erweiterten Haftpflichtgesetz zu unterstellen, wurde vom .Bundesrate mit folgender Begründung abgewiesen : Wenn der Petent auf Art. l, Ziff. l, dieses Gesetzes hinweist, so ist darauf aufmerksam zu machen, daß nach wissenschaftlichen Begriffen und nach dei' Anlage des Gesetzes unter ,,explodierbaren Stoffen" diejenigen, welche bei Herstellung von Mineralwasser, verwendet werden, nicht zu verstehen sind. Nachdem ferner der Bundesrat mit Entscheid vorn 28. April 1885 (Bundesblatt 1886, I, 278) erklärte, daß Apotheken nicht als Fabriken betrachtet werden, wurde bisarihin kein einziges derartiges Etablissement dem Fabrikgesetz unterstellt, und es fällt damit auch das Fabrikhaftpflichtgesetz gegenüber der Apotheke W. außer Betracht. (30. Oktober.)

b. Ein Gipsermeister bestritt das Vorhandensein der zur Unterstellung unter das erweiterte Haftpflichtgesetz nötigen Zahl der Arbeiter, indem er für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeiterzahl eine längere Periode, 2--3 Jahre, in Betracht gezogen wissen wollte. Der Bundesrat erkannte : es handelt sich im vorliegenden Falle um ein typisches Saisongeschäft; für die Berechnung der die Haftpflicht bedingenden A r b e i t e r z a h l ist nach bisheriger konstanter Praxis die Zahl der während der Saison, d. h. während der eigentlichen Betriebszeit (Art. l, Ziff. 2, des citierten Gesetzes) beschäftigten Arbeiter maßgebend; die Saison v o r h e r g e h e n d e r J a h r e kann, ebenfalls nach konstanter Praxis, nicht in Betracht fallen, da naturgemäß die Verhältnisse vom einen Jahr zum andern sich wesentlich ändern können, namentlich im Baugewerbe. (8. September.)

865 c. T. G. in B. führte in den Monaten Mai und Juni als selbständiger Unternehmer für einen Baumeister Erdarbeiten aus. Er bestritt die Haftpflicht, weil er nur ausnahmsweise und vorübergehend als selbständiger Unternehmer aufgetreten sei. Diesem Einwand gegenüber statuierte der Bundesrat, daß das erweiterte Haftpflichtgesetz keinen Unterschied mache zwischen Unternehmungen, die d a u e r n d betrieben werden, und solchen, welche nur a u s n a h m s w e i s e oder v o r ü b e r g e h e n d existieren. Art. l, Ziff. 2, des citierten Gesetzes sage ausdrücklich und kurzweg, die Haftpflicht liege vor, wenn der betreffende Arbeitgeber während der Betriebszeit durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftige. Eine Beschränkung werde damit nicht ausgesprochen, indem nicht gesagt werde, daß die Betriebszeit eine gewisse Dauer haben müsse.

Der Bundesrat habe denn auch schon wiederholt die Haftpflichtfrage bejaht bei Unternehmungen, die nur sehr kurze Zeit, z. B. wenige Wochen, in Anspruch nahmen. (4. Dezember.)

Die Funktionen eines e i d g e n ö s s i s c h e n B e r g w e r k i n s p e k t o r s (s. bundesrätliches Kreisschreiben vom 3. Dezember 1895, Bundesbl. IV, 632) wurden vom Departement am 8. Januar für das Jahr 1896 Herrn J. B. R o c c o , Konsulent für Berg- und Hüttenwesen von Celerina, in Bern, übertragen. Es war beabsichtigt, sämtliche der Haftpflicht unterstellte Bergwerke im Berichtsjahr der Inspektion zu unterwerfen, doch wurde diese durch einen Unfall, der Herrn Rocco leider auf einer Dienstreise im Wallis zustieß, unterbrochen. Demzufolge war es auch noch nicht möglich, das genaue Verzeichnis jener Bergwerke zu erstellen, da cincin solchen die vorangegangene Besichtigung zu Grunde gelegt werden muß, umsomehr, als die Berichte der Kantonsregierungen zuweilen mangelhaft und nur mit Mühe erhältlich sind. Aus analogem Grunde konnte das Departement dem Wunsch einer kantonalen Behörde nach Aufstellung einer Definition für die in jenem Kreisschreiben genannten Bergwerke noch nicht entsprechen, da es sich empfiehlt, zuerst durch eine fachmännische Inspektion sich nähere Kenntnis der vorhandenen Verhältnisse zu verschaffen. Immerhin wurde auf Anfrage eines andern Kantons vom Departement geantwortet, daß Bergwerke mit o b e r i r d i s c h e m A b b a u vorläufig nicht unter das erwähnte Kreisschreiben fallen. (8. Juli.}

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T. Kranken- und Unfallversicherung.

Das Departement gab folgende A r b e i t e n im Drucke heraus : a. ,,Transformation der Tabellen, Seiten 266 und 267 der Botschaft", unter besondern auf die Bundessubvention bezüglichen Annahmen.

b. "Höhe des Krankengeldes und der Renten in den einzelnen Lohnklassen. Darstellung auf Grund der bundesrätlichen Gesetzesentwürfe betreffend die Kranken- und Unfallversicherung. " c. ,,Mutmaßliche finanzielle Folgen der Abänderungen, welche bezüglich des Krankengeldes und der Renten, sowie der Aufbringung der Mittel in der Februar-Sitzung der nationalrätlichen Kommission für die Kranken- und Unfallversicherung angeregt wurden.2 d. ,,Renten-Erhöhung für die mit Hülflosigkeit verbundene Unfallsinvalidität. Darstellung, veranlaßt durch den in der Maisitzung geäußerten Wunsch der nationalrätlichen Kommission für die Kranken- und Unfall Versicherung. " Eine vom 15. September 1896 datierte und an das Industriedepartement zu Händen der Kommissionen der Räte gerichtete gedruckte Eingabe des Centralvorstandes des s c h w e i f e rischen G e w e r b e v e r e i n s wurde den Mitgliedern der Kommission zugestellt, den Kommissionsakten einverleibt eine Petition des z w e i t e n o s t s c h w e i z e r i s c h e n G e w e r b e t a g e s vom 11. Oktober in Gossau, datiert vom 18. November.

Die gedruckten amtlichen M a t e r i a l i e n wurden vom Departement den parlamentarischen Kommissionen im Januar, den übrigen Mitgliedern der Räte in der Dezembersession 1896 übermittelt.

In provisorischer Ausgabe erschien das ,, P r o t o k o l l über die Verhandlungen der nationalrätlichen Kommission. Februar/Mai 1896".

VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Subventionen an Berufsbildungsanstalten.

Nach den verschiedenen Kategorien der subventionierten Anstalten ergi ebt sich folgende Z u t e i l u n g der B u n d e s b e i t r ä g e für 1896: <

867

Ânstalten.

Anzahl.

a. T e c h n i k e n in Winterthur, Burgdorf, Biel (mit Uhrenmacherschule) b. A l l g e m e i n e G e w e r b e s c h u l e Basel .

c. K u n s t g e w e r b e s c h u l e n in Zürich (in der Gewerbeschule der Stadt Zürich Inbegriffen), Bern, Luzern, St. Gallen (mit Industrie- und Gewerbemuseum), Chaux-deFonds, Genf (2) d. H a n d w e r k e r s c h u l e n , g e w e r b l i c h e Zeichnungs- und Fortbildungss c h u l e n (in 23 Kantonen) e. Web- und Stickfachsehulen in Zürich, Wattwyl, Grabs und Degersheim . . .

f. U h r e n m a c h e r - und M e c h a n i k e r s c h u l e n in St. Immer, Pruntrut, Sumiswald, Solothurn, Chaux-de-Fonds, Couvet, Fleurier, Locle, Neuenburg, Genf (2) . .

y. L e h r w e r k s t ä t t e n für Holzbearbeitung in Zürich (in der Gewerbeschule der Stadt Zürich inbegriffen) ; für Metallarbeiter in Winterthur ; für Schuhmacher, Schreiner und Metallarbeiter in Bern ; für Steinhauer, Korbflechten und Cartonnage in Freiburg; für Tapezierer und Schneider in Lausanne li. S c h n i t z l e r s c h u l e B r i e n z . . . .

i. Fachschulen für weibliche Handa r b e i t und weibliche Fortbildungss c h u l e n in Zürich, Winterthur, Bern, Freiburg, Basel, Herisau, St. Gallen, Chur, Frauenfeld, Chaux-de-Fonds, Neuenburg . . .

ic. G e w e r b e m u s é e n und L e h r m i t t e l s a m m l u n g e n in Zürich (2), Winterthur, Bern (2), Freiburg, Basel (2), Chur, Aarau, Lausanne, Genf Zusammen Wir unterlassen es, gehendere Angaben, wie schäftsprüfungskommission gewünscht worden sind,

Bundesbeitrage.

Fr.

3 l

103,395 29,300

7

99,503

159

174,297

4

16,800

11

72,714

8 l

42,170 4,000

11

37,573

12

53,205

216

632,957

über die subventionierten Anstalten einsie im Bericht der nationalrätlichen Gevom 20. Mai 1896 (ßundesbl. III, 251) zu bringen, weil der im Berichtsjahr

868

erschienene o f f i z i e l l e S p e c i a l k a t a l o g der Abteilung A. I.

von Gruppe 18 der Landesausstellung, betitelt ,,Die vom Bund subventionierten gewerblichen und industriellen Bildungsanstaltentt, über diese und über die bisherige Thätigkeit des Bundes auf diesem Gebiet vollständigen Aufschluß bietet und weil im übrigen die Frage künftiger Berichterstattung über die Anstalten Gegenstand nähern Studiums ist. Der Katalog selbst steht allen Interessenten zur Verfügung.

Einer andern Anregung der genannten Kommission gab das Departement durch Kreisschreiben vom 6. November an die Kantonsregierungen in nachstehender Weise Folge : ,,Gemäß dem im Nationalrat zum Ausdruck gelangten Wunsche (s. die Verhandlungen vom 8. Juni 1. J.) sind wir bereit, solchen Anstalten, deren ungestörter Betrieb gesichert werden soll, auf deren motiviertes Gesuch hin die ß u n d e s s u b v e n t i o n in z w e i R a t e n a u s z u r i c h t e n , beziehungsweise eine erste Teilzahlung von der ungefähren Hälfte vor stattgehabter Inspektion und Berichterstattung seitens unserer Experten zu bewilligen ; die Teilzahlung kann frühestens jeweilen im Januar erfolgen, da wir vorher über unsern Kredit nicht verfügen dürfen. In jedem einzelnen Falle behalten wir uns dessen Prüfung vor.tt Nachfolgende Zahlen geben summarischen Aufschluß über die seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 für die Berufsbildungsanstalten gemachten Aufwendungen :

Jahr.

Zahl der subventionierten Bildungsanstalten.

1884 bis 1893 1894 1895

185 203

1896

216

Gesamtausgaben der Anstalten.

Beiträge von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Bundesbeiträge.

it'T.

Fr.

Fr.

12,262,863.21 7,153,506. 86 1,994,389.68 1,118,392.43 2,203,133.29 1,265,635.66

2,776,138.03 470,399. -- 567,752. -

16,460,386. 18 9,537,534. 95

3,814,289. 03 631,608. --

Zur Deckung der Ausgaben dienen außer den angegebenen Beiträgen noch andere, nicht speciell angeführte Einnahmen (Schul-

869 gelder, Erlös für Schülerarbeiten etc.). Die Angaben für 1896 stehen teilweise aus.

Die A u s s t e l l u n g der vom Bund subventionierten. gewerblichen und industriellen Bildungsanstalten an der Landesausstellung in G e n f (Gruppe 18, Abteilung A. I.) darf als eine wohlgelungene bezeichnet werden. Ihr erfreuliches Resultat ist einerseits zu verdanken den löblichen Anstrengungen der Vorstände, Lehrer und Schüler der beteiligten Anstalten, welchen das Departement seine Anerkennung denn auch mit besonderm Kreisschreiben aussprach, andrerseits der Arbeit der Specialkommission des Departements, insbesondere der unermüdlichen und mustergültigen Thätigkeit ihres Präsidenten, des Herrn H. B e n d e l in Schaffhausen. Von den zahlreichen Anordnungen, zu denen die Ausstellung Anlaß gab, sei nur die eine erwähnt, daß, in Abänderung früher aufgestellter Vorschriften, den ausstellenden Anstalten Vergütung der beträchtlichen Kosten für Abräumung aus Bundesmitteln gewährt wurde.

Die vom Bunde übernommenen A u s g a b e n für die Ausstellung betrugen : I. Frachten, Camionnage, Rücksendungen . . Fr. 4,637. 78 II. Installationsplan ,, 3,069. 85 III. und IV. Installationseinrichtungen und Dekoration ,, 26,053.99 V. Installation und Abräumung ,, 6,406. 70 VI. Affichen ,, 759. 24 VII. Versicherungsprämie ,, 3,059. 20 VIE. Specialkommission ,, 2,222. 15 IX. und X. Reinigung und Aufsicht . . . . ,, 1,765. 55 XI. Papier, Druck- und Schreibarbeiten, Telegramme etc ,, 1,413. 60 XII. «..Druck des Specialkatalogs ,, 4,567.-- b. Insertion in den offiziellen Katalog . .

105. -- fl XIII. Außerordentliche Vergütungen für Verluste . ,, 530. -- Zusammen Fr. 54,590. 06 Budgetiert waren

Fr. 55,000. --

Nach den Ausstellungen in Zürich (1890), Basel (1892) und Genf muß nun für die Schulen wieder eine Periode ruhiger und normaler Entwicklung eintreten.

2. Stipendien.

Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der bewilligten Bundesstipendien aus.

Kantone.

Für Besuch von Schulen.

Stipendiaten.

Betrag.

X. Instruktions- XI. LehrerbildungsFUr kurs fUr Handam TechniStudienreisen. kurs kum Winterthur. fertigkeit in Genf.

Stipendiaten.

3450 2100 400

38

9850

Zusammen

Stipendiaten.

Fr.

Fr.

Zürich 15 8 Bern 2 Schwyz Glarus 1 Zug Freiburg Solothurn 2 Basel-Stadt Basel-Landschaft . . . .

Schaffhausen S t . Gallen . . . . . . 2 1 Graubünden 1 Aargau 3 Thurgau 1 Tessin 1 Waadt 1 Neuenburg Genf

Betrag.

2 3

1238 325

Betrag.

Stipendiaten.

Fr.

7

1400

Betrag.

1055

3

34

2618

10

750

2150

Betrag.

Fr.

2,640

39 22 2 2 1 2 6 2 3 2 13 7 33 9 3 32 32 33

7,288 3,495 400 200 150 200 600 500 300 240 1,450 740 1,675 1,800 820 3,600 4,210 2,640

15,690

243

30,308

15 11

1,200 1,070

2

200

2 6

200 600

3 2 11 6 3 3 2 31 31 33

300 240 1,100 540 270 300 520 3,100 3,410

161

500

29

Stipendiaten.

Fr.

150

350 200 350 750 300 500 800

Gesamtbeiträge.

871 Es werden namentlich die Gesuche um Stipendien für den Besuch von Schulen einer genauen Prüfung im Sinne des Kreisschreibens des Departements vom 1. August 1893 (s. Geschäftsbericht) unterzogen; häufig müssen sie bis zur Beibringung befriedigender Ausweise zurückgelegt werden. Einen Kanton, der eine außerordentlich hohe Zahl solcher L e h r a m t s k a n d i d a t e n aufwies, machte das Departement darauf aufmerksam, daß es sehr fraglich erscheine, ob durch so weitgehende Unterstützung den allgemeinen und persönlichen Interessen gedient sei ; es sei sehr zu fürchten, daß eine Überproduktion die Folge sein werde, und daß, hiermit im Zusammenhang, später eine Anzahl ungenügend, weil nicht praktisch vorbereiteter Personen sich dem Kunstgewerbe zuwende, ohne letzteres zu bereichern.

3. Anderweitige Subventionen erhielten : a. der F a c h k u r s für Buchdruckmaschinenmeister in Zürich . . Fr.

des Schuhmacherfachvereins Bern ,, des Buchbinderfachvereins Bern ,, des Schlosserfachvereins Bern ,, des Spenglerfachvereins Bern ,, der Schneidergewerkschaft Bern fl des Schneidermeistervereins Burgdorf. . . . ,, für Seidenweberei in Adelboden ,, für Seidenweberei in Frutigen ,, des Schuhmacherfachvereins Luzern ,, für Handstickerei in Appenzell ,, der aarg. Schuhmacherfaehvereine in Aarau . ,, b. der Kanton St. Gallen als Vergütung von 1/s der Auslagen für W a n d e r l e h r e r an gewerblichen Fortbildungsschulen (für 1895/96) . . ,, c. der schweizerische Gewerbeverein für seine L e h r l i n g s p r ü f u n g e n im Jahr 1896. . ,, 2. s c h w e i z e r i s c h e A u s s t e l l u n g präm i i e r t e r L e h r l i n g s a r b e i t e n in Genf (Gruppe 18 D) ,, d. der Verband schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschullehrer an die ,, B l ä t t e r für d e n Zeichen- und gewerblichen Berufs. U n t e r r i c h t " für 1896 .

,, Übertrag

150 100 200 100 100 180 150 300 500 50 275 100 1,676 8,000 7,000

1,500

Fr. 20,381

872 Übertrag Fr. 20,381 e. der H a n d f e r t i g k e i t s u n t e r r i c h t des Jahres 1896 an den L e h r e r s e m i n a r i e n Hofwyl und Pruntrut (je Fr. 400) . . . ,, 800 Lausanne ,, 500 f, der schweizerische Verein zur Förderung des Handarbeitsunterrichts für Knaben pro 1896 ,, 1,000 Zusammen

Fr. 22,681

4. Inspektion.

Die stetige Zunahme der um Bundessubvention sich bewerbenden Anstalten und das Bedürfnis einiger bisheriger Experten nach Entlastung gaben Veranlassung, das Expertenkollegium zu verstärken.

Es geschah in der Person des Herrn Architekt A. Pf i s t e r, Museunisdirektor in Winterthur, so daß jenes nun 12 Mitglieder zählt.

Unter dem Vorsitze des Departementsvorstehers trat die Gesamtkommission am 9./10. Juli in Genf zu einer K o n f e r e n z behufs Behandlung einer Reihe von Fragen betreffend das Bildungswesen zusammen ; eine specielle Sitzung hielt die E x p e r t e n g r u p p e III (gewerbliches Fortbildungsschulwesen) am 4. Juli in Zürich zur Erledigung verschiedener Aufträge des Departements.

Eine Anregung dieser Gruppe betreffend Einführung von L e h r o r f o r t b i l d u n g s k u r s e n an den Techniken in Burgdorf und Biol wurde vom Departement an den bernischen Regierungsrat geleitet.

Eine S t u d i e n r e i s e nach dem Schwarzwald (Wanduhrenindustrie) unternahm im Auftrag des Departements Herr Nationalrat T i s s o t , eidgenössischer Experte in Locle. Die Reiseberichte werden jeweilen sämtlichen Experten auf dem Cirkulationswege zur Kenntnis gebracht oder auch veröffentlicht (siehe ,,Bericht Über den Besuch von gewerblichen Bildungsanstalten in Frankreich durch Architekt Tieohe" in den ,,Blättern für den Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichta, 21. und 22. Jahrgang, und in der ,,Revue suisse de l'enseignement professionnela, 3. und 4. Jahrgang).

Folgende Verfügungen des Departements seien hier erwähnt: a. Nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses vom 27. Oktober (ßundesbl. IV, 476) betreffend eine P e t i t i o n , welche die Abgeordnetenkonferenz der kantonalen e v a n g e l i s c h e n K i r c h e n b e h ö r d e n der Schweiz unterm 27. Mai in Sachen des S o n n -

873

t a g s u n t e r r i c h t s eingereicht, wurden die eidgenössischen Experten eingeladen, ,,zunächst auf die Abschaffung des Spätabendunterrichts und erst, wenn dieses Ziel erreicht ist, auf eine Einschränkung des Sonntagsunterrichts hinzuarbeiten". (6. November.)

b. Die Experten wurden ersucht, im Sinne eines Beschlusses der Genfer Konferenz auf bessere L e h r e r a u s b i l d u n g , namentlich auch in dem Sinne hinzuwirken, daß sie Lehrern den Besuch benachbarter guter Schulen empfehlen. (6. November.)

c. Einer in der Expertenkommission gefallenen Anregung Folge gebend, ersuchte das Departement diejenigen Kantone, welche k a n t o n a l e E x p e r t e n haben, sie möchten die Berichte dieser Experten auch den eidgenössischen zur Kenntnis bringen, damit allfällig sich widersprechende Anschauungen ausgeglichen werden können. .(6. November.")

VII. Weibliche Berufsbildung.

Die Referendumsfrist für den B u n d e s b e s c h l u ß vom 20. Dezember 1895 betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts lief am 29. März 1896 unbenutzt ab, und der Beschluß wurde von uns am 4. April sofort in Kraft erklärt; mit dessen Vollzug ist das Industriedepartement beauftragt.

Dieses richtete am 8. April ein bezügliches K r e i s s c h r e i b e n an die Kantonsregierungen, dessen Hauptinhalt folgender war: ,,Fürs erste ist nun eine Erhebung notwendig, welche uns darüber Aufschluß verschafft, welche Anstalten unter den Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1895 fallen, ·welche Verhältnisse sie aufweisen und welche Ansprüche an den Bund sie stellen. Jene Anstalten werden sein: Koch-, Haushaltungs-, Dienstboten-, Handarbeitsschulen und -Kurse und ähnliche, wobei noch die Frage zu erörtern sein wird, ob nicht auch die bisanhin unter den Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 (gewerbliche und industrielle Berufsbildung) gestellten Schulen für das weibliche Geschlecht (Frauenarbeitssehulcn und gewerbliche Töchterfortbildungsschulen) in den Rahmen desjenigen vom 20. Dezember 1895 einzubeziehen seien, namentlich im Hinblick auf eine eventuell von Bundes wegen einzurichtende Inspektion durch weibliche Fachpersonen. Eine eigentliche Definition derjenigen Anstalten, die unter den neuen Bundesbeschluß lallen, läßt sich übrigens zur Zeit nicht aufstellen und wir müssen uns einstweilen 'darauf beschränken, von Fall zu Fall, von Gruppe zu Gruppe zu entscheiden. Es fällt in dieser Beziehung eben auch in Betracht, daf.i

874

Anstalten, deren Betrieb nicht einen gemeinnützigen, sondern einen geschäftlichen Charakter hat, beziehungsweise dem Unternehmer Gewinn bringen soll, nicht als subventionsberechtigt angesehen werden können (s. den bundesrätlichen Bericht vom 23. November 1894, S. 12). Ferner ist daran festzuhalten, daß, worauf eine Protokollerklärung des Nationalrates vom 20. Dezember 1895 hinweist, der Beschluß nur die Tragweite hat, ^die gewerbliche, industrielle und hauswirtschaftliche Berufsbildung zu unterstützen," d. h. nicht auch die allgemeine (Volks- und Mittelschule), akademische, kommerzielle Bildung und dergleichen. Die Ausbildung für das Lehramt kann nur dann unterstützt werden, wenn es sich um Heranbildung von Lehrerinnen für diejenigen Anstalten handelt, welche unter einem der erwähnten Bundesbeschlüsse stehen. Die Unterstützung der Krankenwärterkurse endlich soll nach einer von den Räten genehmigten Erklärung des Bundesrates im Zusammenhang mit der Kranken- und Unfallversicherung geregelt werden und fällt hier außer Betracht. Der Erlaß einer Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluß von 1895 ist vorderhand nicht nötig, es sollen vielmehr die Bestimmungen des Reglements vom 27. Januar 1885 über Vollziehung desjenigen von 1884 hier sinngemäße Anwendung finden. Wir ersuchen Sie demnach, uns spätestens bis Ende Mai laufenden Jahres in Bezug auf diejenigen Anstalten Ihres Kantons, welche nach Ihrem Dafürhalten unter den Bundesbeschluß betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts fallen, die Angaben verschaffen zu wollen, welche in den Artikeln 2 (A und B} und 3 des Reglements vom 27. Januar 1885 bezeichnet sind . . . Inwieweit auch eine offizielle Mitwirkung gemeinnütziger Vereine (Frauenvereine) auf diesem Gebiete zu ermöglichen sei. wird sich später zeigen, jedoch wird es uns angenehm sein, hierüber Ihre Ansicht zu vernehmen. Ebenso möchten wir Sie einladen, uns Ihre Anschauungen über eine mit der soeben berührten zusammenhängende Frage wissen zu lassen, nämlich darüber, in welcher Weise eine eidgenössische Inspektion der neu zu subventionierenden Anstalten einzurichten sei (s. Seite 17 des citierten bundesrätlichen Berichts), ob sie in analoger Weise, wie beim gewerblichen Bildungswesen, funktionieren solle, ob weibliche Experten zu wählen und diesen auch die
bisher subventionierten Frauenarbeitsschulen und Fortbildungsschulen zuzuweisen seien etc. . .. Für das Jahr 1896 dürfen die Gesuche nur die Zeit vom 1. April (Inkrafttreten des Bundesbeschlusses) an, also nur 3 /e Jahr umfassen. Wo es sich nur um Winterkurse handelt, kann das Gesuch auf den Winter 1896/97 sieh erstrecken . . . Wir hoffen,

875 der vorliegende Bundesbeschluß werde zur Förderung der weiblichen Berufsbildung, namentlich auch in den weniger bemittelten Kreisen, ein Wesentliches beitragen und so zum Wohle des Volkes gereichen."

Die Anmeldungen gingen langsam ein und bedurften mancher Ergänzung. Sie bezogen sich in ihrer großen Mehrzahl auf die erst im Winter 1896/97 stattfindenden Kurse, weshalb das Departement davon Umgang nahm, einen Nachtragskredit pro 1896 zu verlangen, und vorzog, die Subventionen dem budgetmäßigen Kredit pro 1897 zu entnehmen. Die Bewilligung der Subventionen fand im Laufe des Jahres 1896, deren Auszahlung zu Beginn des Jahres 1897 statt; es wurden hierbei 83 A n s t a l t e n aus 17 Kantonen (freiwilligen weiblichen Fortbildungsschulen, Haushaltungs-, Koch-, Näh-, Flickschulen und -Kursen) Beiträge von zusammen Fr. 28,778 zuerkannt. Folgende Verfügungen mögen hier erwähnt werden : a. Der Standpunkt, daß die k u r z e n , n i c h t s t ä n d i g e n K u r s e in Koch- und Haushaltungswesen auf dem Lande vom Bunde zu subventionieren seien, wurde nur von zwei Kantonen eingenommen. Von anderer Seite vertrat man die Ansicht, daß solche Kurse nicht unter den Bundesbeschluß fallen, da sie nicht die berufliche Bildung, sondern vorwiegend die Hebung der Volksernährung bezwecken und deshalb aus dem Alkoholzehntel unterstützt werden, welche Art der Verwendung den Bedürfnissen vollständig genüge. Das Departement erklärte sich geneigt, dieser Auffassung sich anzuschließen. (26. Oktober.)

b. Das Departement setzte fest, daß K o c h k u r s e an M ä d c h e n s e k u n d a r s c h u l e n und K o c h k ü r se für S c h u l p f l i c h t i g e überhaupt subventionsberechtigt seien, solange sie eine fakultative Einrichtung seien und deren Ziele außerhalb des Lchrprogramms der obligatorischen Schule liegen. Dagegen wurde das Begehren eines Kantons, welcher für seine 302 A r b e i t s s c h u l e n die Bundesunterstützung in Anspruch nehmen wollte, abgewiesen, weil dort die Arbeitsschulen laut Schulgesetz Deinen Bestandteil der Gemeindeschulea bilden und jedes Mädchen ,,bis zur gesetzlichen Entlassung aus der Gemeindeschule zum Besuche der Arbeitsschule verpflichtet" sei ; aus diesen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich aus dem o b l i g a t o r i s c h e n Charakter des Schulbesuches gehe unzweifelhaft hervor,
daß es sich um einen Teil des allgemeinen, des Volksschulunterrichts handle, der in dieser oder jener Form auch in andern Kantonen bestehe, auf den aber der Bundesbeschluß nach Sinn und Entstehung nicht ausgedehnt werden könne ; dasselbe gelte von den sogenannten Bildungskursen, weil diese dazu

876

bestimmt seien, die Lehrerinnen für die Arbeitsschulen heranzubilden.

In gleichem Sinne wurde das Gesuch eines andern Kantons um Subventionierung seiner écoles secondaires rurales beschieden, weil diese mit der obligatorischen Ergänzungsschule verschmolzen seien und teilweise einen ausgesprochen landwirtschaftlichen Charakter haben. (26. Oktober.)

c. Die Gesuche zweier Kantone, für eine Reihe von Schulen oder Kursen z u m v o r aus einen später zu verrechnenden approximativen A v e r s a l b e i t r a g auszuzahlen, wurden vom Departement abgelehnt, da es, abgesehen von andern Gründen, sich eine möglichst genaue Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse bei Bemessung der Bundesbeiträge wahren und die letztern selbst in jedem einzelnen Falle festsetzen wollte. (26. Oktober.)

d. Ebenso wenig konnte vom Departement dem Wunsche, dem schweizerischen g e m e i n n ü t z i g e n F r a u e n v e r e i n für die unter seinem Patronat stehenden Schulen die Bundesbeiträge direkt auszuzahlen, entsprochen werden, indem die Rücksicht auf eine einheitliche Praxis und auf die bestehende Vorschrift entgegensteht. Die früher dem genannten Verein ausgerichtete Subvention von Fr. 2000, die für jene Schulen Verwendung fand, füllt also in bisheriger Form dahin. (19. September/26. Oktober.)

e. Ein Kanton meldete auch eine B l i n d e n - und eine T a u b s t u m m e n a n s t a l t zur Subventionierung an. Das Departement erkannte, daß solche in die Kategorie der Wohlthätigkeits- oder Heilanstalten fallen und bei Erlaß des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895 nicht berücksichtigt worden seien. (26. Okt.} Wie in der Budgetbotschaft vom 23. Oktober 1896 (S. 220) angedeutet ist, wurden diejenigen Berufsbildungsanstalten für das weibliche Geschlecht, welche bisher unter dem Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 gestanden, unter denjenigen vom 20. Dezember 1895 gestellt, damit das Gebiet der weiblichen Berufsbildung, das letzterer zu fordern bestimmt ist, möglichst zusammengefaßt werde.

Es handelt sich bei dieser Verschiebung um 11 F r a u e n a r b e i t s s c h u l e n und g e w e r b l i c h e Töchterfortbildungsschulen, welche zu den oben genannten 83 Anstalten hinzukommen. Solche weibliche Kurse, welche integrierende Bestandteile von Anstalten sind, die vorwiegend unter den Bundesbeschluß von 1884 gehören, wurden dagegen
unter diesem belassen, da eine künstliche Trennung organisch verbundener Schulteile sich nicht empfiehlt und durch eine solche auch eine Vermehrung des ßundesbeitrages nicht herbeigeführt wurde, indem sie nach der Gesamthöhe der anderweitigen Beiträge sich bemißt.

877

Jene Verschiebung erfolgte ferner im Hinblick auf eine einzurichtende I n s p e k t i o n durch w e i b l i c h e E x p e r t e n ; bisher waren auch die Anstalten für weibliche Berufsbildung von dea Herren Experten, in deren Kreis sie sich befanden, inspiziert worden.

Nach Anhörung der Kantonsregierungen (s. oben das Kreisschreiben vom 8. April) beschloß das Departement, die bisher besuchten 11 Anstalten und einen Teil der früher nicht subventionierten Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung durch eine Expertin inspizieren zu lassen, und es teilte hierüber den Kantonsregierungen mit K r e i s s c h r e i b e n vom 2. Dezember folgendes mit: ,,Welche Kategorien der letztgenannten Anstalten künftig der Bundesinspektion unterstehen, kann jetzt noch nicht grundsätzlich entschieden werden, da auf dem für uns neuen Gebiete zuvor noch Erfahrungen gesammelt werden müssen. Voraussichtlich dürfte die Aufsicht über die nicht ständigen Einrichtungen (z. B. Kurse von kürzerer Dauer) der kantonalen und lokalen Aufsicht überlassen werden und diejenige des Bundes sich mehr oder weniger auf die eigentlichen Schulen beschränken.

Als Expertin für die unter dem Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1895 stehenden Anstalten haben wir ernannt : Frau B. C o r a d i - S t a h l , Bäckerstrasse, Zürich, gewesene Expertin an der eidgenössischen Ausstellung der Fachschulen in Basel (1892).

Es wird sich später zeigen, ob noch weitere Expertinnen zu bezeichnen sein werden.'1 In Bezug auf die Inspektionsfrage hatte ein Kanton die Ansicht vertreten, daß der Bund an die Kosten der k a n t o n a l e n A u f s i c h t über die ihr zu unterstellenden Kurse von kürzerer Dauer B e i t r ä g e leisten solle. Das Departement glaubte diese indes nicht bewilligen zu können, da in den bestehenden Vorschriften eine solche Mitwirkung des Bundes nicht vorgesehen sei.

(26. Oktober.)

An 5 Arbeitslehrerinnen wurden S t i p e n d i e n zum Besuch von Bildungskursen im Betrage von Fr. 290 bewilligt.

Das Gesuch um Subventionierung eines L e h r m i t t e l s für Töchterfortbildungsschulen wurde unter Hinweis auf frühere analoge Entscheide (Geschäftsbericht pro 1893, S. 26; pro 1894, S. 25) abgewiesen. (Departement 8. Dezember.)

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. I.

59

878

VIII. Ausstellungen im Inlande.

Das Berichtsjahr war das Jahr der zweiten schweizerischen L a n d e s a u s s t e l l u n g in G e n f , und es darf hier wohl bemerkt werden, daß das Unternehmen in trefflicher und erfolgreicher Weise durchgeführt wurde, und daß der Ausstellung selbst eine hohe nationalökonomische Bedeutung zukam.

Die s c h w e i z e r i s c h e A u s s t e l l u n g s k o m m i s s i o n trat am 2. Mai in Genf zusammen behufs Entgegennahme des Geschäftsberichts des Centralkomitees über die Zeit vom 25. Mai 1895 bis 2., Mai 1896, Wahl der Mitglieder des Preisgerichts und eines Vicepräsidenten dieses letztem.

Die Frage der F a c h b e r i c h t e r s t a t t u n g (s. letztjährigen Geschäftsbericht) wurde endgültig gelöst; das Nähere hierüber enthält unsere Budgetbotschaft vom 23. Oktober (Bundesbl. IV, 374).

Das Centralkomitee der Landesausstellung stellte an das Departement das Gesuch, prüfen zu wollen, ob os nicht angezeigt wäre, einer Reihe von mit der Durchführung der Ausstellung betrauten Personen, deren Funktionen gemäß § 6 der allgemeinen Organisation als Ehrensache betrachtet und daher nicht honoriert werden, als Anerkennung für ihre Verdienste M e d a i l l e n zuzuerkennen. Infolge -les mißlichen finanziellen Ergebnisses der Ausstellung war das Centralkomitee nicht in der Lage, die Ausgabe, welche eine solche Verleihung von Anerkennungszeichen in sich schloß, zu übernehmen. Da außerdem- das Contralkomitee erklärte, trotz des bedeutenden Déficits der Ausstellung auf eine Nachsubvention seitens des Bundes verzichten zu wollen, beschlossen wir, dem Komitee behufs Verleihung der Medaillon den Betrag der Kosten (Fr. 6332. 50) zur Verfügung zu stellen.

Die Ausstellung gab auch dem Departement Veranlassung zu einer umfangreichen Korrespondenz ; es würde, zu weit führen, hier einen Auszug daraus zu bringen. Aus dem gleichen Grunde führen wir die Reklamationen von Vereinen und Ausstellern betreffend die Raumzuteilung, Spesenberechnung, Zulassung ausländischer Erzeugnisse nur andeutungsweise an, umsomehr, als die Bundesbehörde nicht kompetent war, zu entscheiden, sondern sich darauf beschränkte, die Ansichten der Parteien einzuholen und gegenseitig zu übermitteln.

Der Departementsvorsteher hatte von Amtes wegen zur Beurteilung der eingegangenen Beschwerden über die Preisverteilung die Oberjury zu präsidieren.

879

III. Abteilung.

Landwirtschaft.

L Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Im Berichtsjahre gelangten zur Auszahlung: a. 8 Stipendien für Landwirtschaftslehrer und Eulturtechniker, im Betrage von Fr. 2050 b. 5 Reisestipendien ,, 500 Total

Fr. 2550

(1895: Fr. 2725) 2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Den Ackerbauschulen sind wie bisher die Unterrichtskosten zur Hälfte vergütet worden. Die Beträge sind die folgenden : Anstalten.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte. Lehrmittel.

{Total.

Fr.

1.

2.

3.

4.

Zürich, Schule Strickhof. .

Bern, Schule R ü t t i . . . .

Wallis, Schule Ecône. . .

Neuenburg, Schule Cernier .

Fr.

Fr.

Bundesbeltrag.

Fr.

20,780.-- 1,128.68 21,908.68 10,954.34 19,773.25 3,298.29 23,071. 54 11,535. 77 13,110. -- 510.90 13,620. 90 6,810.45 29,151.65 1,223.03 30,374.68 15,187.34 Gesamttotal

88,975.80 44,487.90

(1895: 83,461.65 41,730.81)

Berichte über den Gang der subventionierten Anstalten befinden sich bei den Akten. Es zählten Schüler: I. Klasse. 11. Klasse.

Total.

1895.

52 30 22 Strickhof . . . . .

48 48 41 Rutti . .

29 19 12 16 Ecône . . . . . .

4 18 Cernier . . . .

17 28 28 11 144 135

880

3. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Für diese Schulen sind von Kantonen und Bund pro 1896 folgende Beträge verausgabt worden: Anstalten.

1.

2.

3.

4.

Luzern, Schule Sursee .

Freiburg, Schule Pérolles Aargau, Schule Brugg .

Waadt, Schule Lausanne

Kantonale Austagen.

Lehrkräfte.

Fr.

Lehrmittel.

Fr.

Total.

Fr.

. 6,785.-- 911.44 7,696.44 . 8,585. -- 1,800.45 10,385.45 . 9,813.-- 4,764.26 14,577.26 . 13,884.65 1,488.97 15,373.62

Bundes-

beltrag.

Fr.

3,848.22 5,192. 72 7,288.63 7,686.81

Gesamttotal 40,032.77 24,016.38 (1895: 48,513.40 24,256.68) Die Frequenz gestaltete sich wie folgt: Sursee Pérolles

Brugg Lausanne

I. Klasse. II. Klasse.

28 24 11 9

53 31

31 23

Total.

52 20

1895.

51 23

84 54

84 48

210

206

Der Kanton Bern hat neben der Ackerbauschule Rutti eine landwirtschaftliche Winterschule errichtet, deren erster Kurs im Winter 189S/96 von 33 Schülern besucht war.

4. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Die Schule verausgabte pro 1895/96: Für Lehrkräfte Fr. 20,844. 80 ,, Lehrmittel ,, 1,113. 60 Zusammen

Fr. 21,958. 40

Sie bezog an diese Auslagen einen Bundesbeitrag von der Hälfte derselben, also von Fr. 10,979. 20. Die Schülerzahl war 43 (1894/95 39). Im übrigen wird auf den bei den Akten befindlichen gedruckten Bericht der Aufsichtskommission verwiesen.

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Die Verwendung des hierfür von Ihnen bewilligten Kredites ergiebt sich aus nachfolgender Zusammenstellung:

881 A TU ahi

der

Vorträge. Kurse. Käserei- n. AlpStallunter- inspeksnchungen. tionen.

Kanton.

1 . Zürich . . . .

2 . Bern . . . .

3 . Luzern . . . .

4. Schwyz . . .

5 Zng · 6. Frei bürg . . .

7. Solothurn . . .

8. Appenzell I.-Rh.

9. St. Gallen . .

10. Graubünden . .

11. Aargau . .

12. Thurgau . .

13. Waadt .

. .

14. Wallis .

. .

15. Genf .

. .

52 4 20 --1 5 1 1 5 14 28 1 1 2 --

64 94 -- 6 1 47 -- -- --2 55 -- 109 34 410

52 63 29 --

-- -- -- --

Kantonale Auslagen (Lehrkräfte und Lehrmittel).

Fr.

7,572. 95

Fr.

3,786. 47

1,531. 52 755. 85 46.-- 58.65 583. 70 250. -- 84.20 1,232. 57 1,287. 47 3,745. 80 745.30 2,053. 05 524.07 2,600. --

-- 69 -- --?

9 ·-- --

28 -- -- -- -- -- --

3,063. 05 1,511.70 92.-- 117. 30 1,167. 40 500.-- 168. 40 2.465. 15 2,574. 95 7,491. 60 1,490. -- 4,106. 10 1,048. 15 6,664.--

-- --

-- -- --

Bundesbeitrag.

Total

822

135

222

28

40,033. 35

19,284. 65

(1895:

753

121

135

138

35,754. 66

17,877. 32)

6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsstationen.

Bekanntlich werden diesen Anstalten die Auslagen, die sie für den Unterricht und das Versuchswesen machen, vom Bunde zur Hälfte vergütet. Im Berichtsjahre erreichten diese Auslagen und die daran verabfolgten Bundesbeiträge folgende Summen: Anstalten.

Lehrkräfte.

Fr.

1. Wädensweil . . 28,212.50 2. Lausanne-Vevey 5,168. 50 8. Auvernier . . 8,550. --

Kantonale Auslagen.

Lehrmittel. Veisuchswesen.

Fr.

Fr. · 2169. 77 10,096. 93

217. 80 692. 07

Total.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.;

40,479. 20 20,239. 60 24,320. -- 29,706. 30 14,853. 15 14,094. 15 23,336. 22 11,668. 10

Gesamttotal 93,521. 72 46,760. 85 (1895: 98,521. 84 47,592. 50)

Zufolge dem bei den Akten befindlichen V. Jahresberichte der V e r s u c h s s t a t i o n u n d S c h u l e i n W ä d e n s w e i l zählte d i e Anstalt im Jahre 1895 (der Bericht pro 1896 liegt noch nicht vor) in einem achtmonatlichen Obst- und Weinbaukurse 24 Schüler, in einem einjährigen Gartenbaukurse 7 Schüler und in 9 kurzzeitigen Kursen zusammen 317 Schüler. Im Frühjahr 1896 sind 40 Schüler aufgenommen worden.

882 Die Versuchsstation erfuhr eine Erweiterung, indem eine schweizerische Hefereinzuchtstation in Verbindung mit der gärungstechnischen Abteilung eingerichtet wurde. Von den Untersuchungen und Versuchen, über die in ausführlicher Weise an oben angegebener Stelle berichtet wird, seien hier nur diejenigen erwähnt über die Ursachen der verschiedenen Haltbarkeit der Kernobstfrüchte, die Herstellung unvergorener Obst- und Traubenweine, die Anwendung der Reinhefen bei der Weingärung.

Die Thätigkeit der W e i n b a u v e r s u c h ss t a t i o n in L a u s a n n e wird fortwährend von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus und den Versuchen mit amerikanischen Reben absorbiert. In verschiedenen Teilen des waadtländischen Reblandes sind im Berichtsjahr 23 neue Versuchsfelder angelegt worden.

Die Versuche in Veyrier haben die unbestreitbare Überlegenheit der Hybriden Riparia-Rupestris ergeben.

Der bei den Akten befindliche Bericht der Station erwähnt außerdem noch Versuche betreffend den Wurzelpilz, den Sauerwurm, die Griinfäule u. s. w.

Die W e i n h a u s c h u l e in V e v e y zählte im Berichtsjahre 8 Schüler.

Die W e i n bau ver s u ch s s t a t i o n in A u v e r n i e r beschäftigte sich auch im Berichtsjahre ausschließlich mit der Lieferung amerikanischer Reben für die wegen der Reblaus zerstörten Rebberge. Es wurden für die Pflanzschulen der Anstalt 321,400 Stecklinge gepfropft.

Die kantonale Weinbauschiile in Auvernier zählte bei Beginn des Schuljahres (3. Februar) 16, beim Schlüsse (5. Dezember) 11.

regelmäßige Schüler.

7. Landwirtschaftliches Versuchswesen.

i. Schweizerische Samenkontrollstation.

Die Station verwendete den ihr pro 1896 bewilligten Kredit wie folgt: 1. Für die Versuchsfelder Fr. 3528. 50 2. ,, das Wiesenpflanzenwerk ,, 523. 60 3. ,, Wiesenuntersuehungen . . . . . . n 947. 90 Total

Fr. 5000. --

Die Resultate der Versuchsfelder finden bekanntlich ihre Verwertung im Wiesenpflanzenwerke. Von letzterem erschien im Be-

883

richtsjahre die französische Übersetzung der 2. Auflage des II. Teils ; für den IV. Teil, die Streuepflanzen, sind die Vorarbeiten abgeschlossen.

2. Beiträge für anderweitige

Versuche.

Der Kanton Bern hat pro 1896 für das bakteriologische Institut des Herrn Dr. E. von Freudenreich in Bern Fr. 5505. 45 verausgabt und an diese Auslagen einen Bundesbeitrag von Fr. 2750 bezogen. Über die ausgeführten Arbeiten wird jeweilen in dem landwirtschaftlichen Jahrbuche Bericht erstattet.

3. Land- und milchwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchun g san stalt.

Mit Bezug auf diesen Gegenstand erinnern wir an unsere Botschaften vom 12. März 1896 (Bundesbl. 1896, II, 277) und 29. September 1896 (Bundesbl. 1896, IV, 53J, mit denen wir die Errichtung einer solchen Anstalt beantragt haben, welchem Antrage der Nationalrat bekanntlich bereits beigestimmt hat.

8. Molkereischulen.

Auch diesen Schulen sind wie bisher die Unterrichtskosten zur Hälfte vergütet worden. Pro 1896 erreichten die kantonalen Auslagen und die Leistungen des Bundes folgende Beträge: A n s tal t en.

Kantonale Auslagen.

Lehrkräfte.

Lehrmittel.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

1. Bern, Rü1;ti . . .

15,397. 20 2. Freibnrg, Perolles . . . 12,380. -- 3. St. Gallen , \ bis 1. Mai . 3,066. 70 Sornthal / seit 1 . Mai . 5,974. 75 4. Waadt, L ausanne-Moudon 8,210. 90

2843.69 1836. 03 289. 74 1757. 66 979.21

Bundesbeitrag.

Fr.

18,240.89 9,120. 44 14,216. -- 7,108. -- 3,356. 44 \ 5,544.42 7,732. 41 4,595. 05 9,190. 11

Gesamttotal 52,735. 85

26,367. 91

(1895 : 45,222. 65

22,611.32)

Im Berichtsjahre zählten die Anstalten Rutti 18, Pérolles 15, Sornthal 12 und Lausanne-Moudon 7 Schüler, total 52 (1895: 46).

Die Schule Sornthal ist seit 1. Mai 1896 eingegangen; an deren Stelle ist die landwirtschaftliche Winterschule und milchwirtschaftliche Station Custerhof in Rheineck getreten.

884

II. Förderang der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Im Berichtsjahre sind folgende Hengste für das eidgenössische Depot in Thun angekauft worden : 1. in der Normandie und in der Bretagne 15 Stück. Ankaufspreis zusammen Fr. 142,890. -- oder per Hengst Fr. 9526.

Die Kosten des Transportes, der Verpflegung und Wartung der Hengste bis zur Einschätzung, die Kosten der PferdeausrUstung (Decken, Halftern etc.), sowie die Entschädigung der Ankaufskommission belaufen sich auf ,, 10,914.30 zusammen 2. ein im Inland gefallenes, vom Vollbluthengsü ,,Uxbridge" abstammendes Hengstfohlen ,,Quästor". Ankaufspreis Fr. 1000, Transportkosten Fr. 48. 05 = . . . .

3 vier seiner Zeit an die Kantone Bern und Waadt abgegebene Hengste Der Rückkauf dieser Hengste erfolgte einzig aus dem Grunde, um den Kantonen, die inskünftig auf die Übernahme von Beschälern auf feste Rechnung verzichten, an Stelle der Privathengstenhalterei die Errichtung von staatlichen Beschälstationen zu ermöglichen.

Fr. 153,804.30

Die Auslagen für Pferdeankäufe betragen somit

Fr. 160,761. 35

,,

1,048.05

,,

5,909. --

Von Seiten eines Kantons wurde der Wunsch geäußert, es möchte für bestimmte Teile seines Gebietes die Zucht des schweren, sogenannten ,,kaltblütigen"1 Lastpferdes begünstigt werden. Dieses Ansuchen, sowie andere von Pferdezüchtern eingereichte Begehren um Änderung der Zuchtrichtung veranlaßten unser Landwirtschaftsdepartement, eine Konferenz von Abgeordneten der pferdezuchttreibenden Kautone und der Präsidenten der Stutfohlenprämierungskommissiouen einzuberufen. Die Konferenz hat sich über die Frage der künftigen Beschaffung von Zuchthengsten dahin ausgesprochen,

885

es sei die bisherige Zuchtrichtung beizubehalten, indessen bei künftigen Ankäufen namentlich auch auf massige, knochenstarke AngloNormännerhengste Bedacht zu nehmen; für einzelne Landesteile sei unter gewissen, vom Bundesrate aufzustellenden Bedingungen die Zucht des Arbeitspferdes zu fördern. Ob dieses Ziel durch Ankäufe von Hackneyhengsten oder von Hengsten anderer Rassen erstrebt werden soll, wurde dem genannten Departement zur weitem Untersuchung vorbehalten. Das Konferenzprotokoll befindet sich bei den Akten.

Es wurde denn auch im Laufe des Berichtsjahres eine Kommission nach England delegiert, um daselbst die -Frage der Beschaffung von Hackneybeschälern etc. zu studieren und eventuell Ankäufe zu effektuieren. Solche kamen jedoch nicht zu stände, indem die für geeignete Hengste verlangten Preise bis auf 2000 £ angesetzt wurden.

Wir werden jedoch nicht unterlassen, dieser für unsere Pferdezucht wichtigen Angelegenheit auch fernerhin unsere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

An zwei Hengstenhalter wurden je 10 °/o und an vier Hengsteneigentümer 20 °/o der seiner Zeit für die betreffenden Tiere festgesetzten Schätzungssummen in Gemäßheit von Art. 6 der Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund, vom 23. März 1887 (A. S. n. F. X, 34), ausgerichtet mit zusammen Fr. 2850.

Von den vom Bunde an die Kantone früher abgegebenen Hengsten, sowie von den im eidgenössischen Depot befindlichen Hengsten sind im Jahr 1896, zufolge den eingesandten Belegregistertalons, zusammen 5745 Stuten belegt worden, und zwar: von den im Besitz von Privaten befindlichen . . 63 Hengsten . . . 3327 Stuten oder per Hengst 53 Stuten von den eidg./ 5 Vollbluthengsten 338 ,, ,, n ,, 68 ,, Depothengsten .\ 32 Halbblnthengsten 2080 ,, ,, ,, ,, 65 ,,

zusammen 100 Hengste

5745 Stuten oder per Hengst 57 Stuten

An sämtliche Eigentümer von Stuten, welche pro 1895 von eidgenössischen oder von vom Bunde ,,anerkannten" Hengsten belegt worden sind, haben wir Anfragen über die Zuchtergebnisse gestellt, und es sind uns folgende Mitteilungen zugegangen : Von den 5047 belegten Stuten , , , , ( Hengstfohlen 1173 haben geboren (wovon g tut f ohlen 1333 3 Zwühngsgeburten): | (Angabe ^ Ges(jhlechtes fehlte) 54 haben verworfen 202

886

sind umgekommen 103 sind nicht trächtig geworden 1838 Keine Nachricht ist eingelangt 347 Von den Stuten, über welche Berichte eingelangt, sind somit trächtig geworden 2759 oder 59°/o; von den Stuten, welche trächtig geworden sind, haben geboren 2557 oder 93 °/o.

2. Eidgenössisches Hengstendepot.

Zu den Ende des Jahres 1895 im Depot befindlichen 5 Vollblut- und 32 Halbbluthengsten sind neu hinzugekommen : Ankäufe im Ausland . . l ,, ,, 14 Halbbluthengste An- und Rückkäufe im Inlande . . . . . . -- ,, ,, 5 ,, Es befinden sich somit im Depot 6 Vollblut- und 51 Halbbluthengste, welche, unter Hinzurechnung der für die vier rückgekauften Hengste bezahlten Preise, einen Schatzungswert von rund Fr. 350,000 repräsentieren. Das Inventar über die Dressurgegenstände, die PferdeausrUstung etc. Weist eine Wertschätzung von Fr. 6517 auf.

Die Verteilung der Beschäler erfolgte in Gemäßheit der von den Kantonen eingelangten Begehren auf folgende Stationen : Thun, Pruntrut, Delsberg, Lea Bois, Bellela.y, Bern, Luzern, Schilpfheim, Einsiedeln, Galgenen, Samen, Benken, Buchs, Goßau, Marbach, Oberriet, Landquart, Ilanz, Weinfelden, Corcelles bei Payerne, Orbe und Turtmann. Über die Zuchtverwendung der Depothengste haben wir bereits im vordem Abschnitt, die erforderliehen Mitteilungen gemacht.

Die Ausgaben des Depots für Wärterlöhnungen, Unterhalt und Verpflegung der Hengste, die Transportkosten nach und von den Beschälstationen, Veterinärkosten etc. beziffern sich auf Fr. 80,784.22.

Der Erlös an Sprunggeldern beträgt Fr. 14,508 und der zu deckende Ausgabenüberschuß Fr. 66,276. 22 oder pro Hengst rund Fr. 1791.

Die größern Auslagen für den Betrieb des Depots sind darauf zurückzuführen, daß das bisher verlangte Sprunggeld der Depothengste im Interesse der Hebung der Pferdezucht und der Ermöglichung der richtigen Auswahl der zu deckenden Stuten von Fr. 15 auf Fr. 6 herabgesetzt wurde.

Der vermehrte Bestand des Depots erforderte die Einrichtung von weitern 20 Laufständen in der eidgenössischen Regieanstalt in Thun, wofür eine Kostenrechnung von Fr. 5701. 85 beglichen werden mußte.

887

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

An den Ende April und anfangs Mai abgehaltenen 42 Schauen wurden unsern Experten 1056 Stutfohlen und Zuchtstuten zur Prämiierung vorgeführt. Hiervon wurden 689 Stück prämiiert, wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist.

Zahl der prämiierten Stutfohlen und Zuchtstuten.

Kanton.

Zürich . .

1 Bern Luzern Uri . .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus . .

. . .

Freiburg Solothurn Basellandschaft Appenzell A.-Rh St. Gallen Graubünden .

Aargau Thurgau Wandt Wallis Neuenburg Total

2--3jährig.

3--5jährig.

Total.

Stück

Stück

Stück

3 147 18 1 8 11 1

29 7 8 6 21 9 3 2 47 23 14

5 121 17 1 17 8 1 1 14 9 5 1 21 9 1 5 58 23 14

8 268 35 2 25 19 2 1 43 16 13 7 42 18 4 7 105 46 28

358

331

689

Die Gesamtsumme der zugesicherten Prämien beträgt Fr. 94,080 gegenüber Fr. 88,210 im Vorjahre. Für die Auszahlung der Prämien sind die Bestimmungen von Art. 39 der Vollziehungsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. Juli 1894 maßgebend (A. 8.

n. F. XIV, 287).

888 Von den in frühern Jahren zugesicherten Stutfohlenprämien wurden ausbezahlt: Stutfohlen Kanton.

bis Sjährig.

Total Zuchtst u ton ' 9l] S3 -- öjährig. 3--7-' bezahlte mion Jjährig.

O rPrît rcliillon« Fr. 200. Fr.220. Fr. 280.

1896.

Stück Stück Stück Stück Stück Stück

Stück

Fr. 30.

Fr. 50. Fr. 60.

Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzcrn . . . .

Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus . . . .

Freiburg .

Solothurn . .

Basellandschaft .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . .

Waadt. . . .

Wallis . . . .

Neuenburg Genf . . . .

4 145

Total

335

1

60

175

40

zugesichert im Jahre 1893 .

,, ,, 1894 .

,, ,, 1895 .

--2

-- 1

-- -- 60

22 70 83

-- -- 40

--

Pr.

Fr.

Fr.

Fr.

18 13 6 -- 2 20 11 7 1 18 4 1 2 54 17 11 1

1

31 2 2 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

333 Fr.

--1 -- 2 -- -- --3 2 1 2 6 3 5 --

-- 64 7 11 6 -- .

-- 12 2 1 -- 19 5 1 -- 29 14 4

Fr.

28 2 1 -- -- -- 1 -- 1 -- 3 1 -- -- 1 2 -- --

-- -- 1

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 1

1

10,050 50 3600 35,000 8800 280

5

268 30 27 12 1 2 . 35 13 9 1 43 12 3 4 90 36 20 1 612

22 74 516 Er.

57,780

889

4. Beiträge fUr Pferdeausstellungen wurden keine ausgerichtet.

5. Prämien fUr Fohlenweiden wurden verabfolgt: Kantone.

Bern Luzern . . . .

Sehwyz . . . .

Freiburg . . .

Solothurn Basellandschat't Appenzell A.-Rh. .

St. Gallen . . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Zahl der Weiden.

Fohlen mit nachgewiesener Abstammung.

18

7 1 3

297 32 69 29 41 10 13 44 8 11 125 10 29

10,462. 25 872. -- 2,175. 75 562. 50 1,183. -- 310. -- 637. 1,553. 75 296. -- 1,150. 50*) 3,301. 90 370. -- 1,202. 50

53

718

24,076. 15

3 8 3 4 1 1 2 1 1

Höhe des Bundesbeitrages.

Fr.

Überdies wurden der Pferdezuchtgenossenschaft Burgdorf Fr. 1000 an die Kosten der Überwinterung der Fohlen auf der Weide ,,La Neuvevie"1, Gemeinde Saignelégier, zuerkannt.

6. Hufschmiedekurse.

Dem Kanton Waadt wurden für zwei im Jahr 1895 und 1896 abgehaltene Kurse Fr. 863. 42 aus dem ,,Pferdezuchtkredit* ausbezahlt. Der Kanton Bern erhielt ebenfalls für drei Kurse Fr. 3610.14 aus dem Kredit ,,Landwirtschaftliche Wandervorträge und Specialkurse, von den Kantonen veranstaltet11, aus welchem Budgetposten inskünftig auch die Subventionen für die Hufschmiedekurse entnommen werden sollen.

*) Pro .1895 und 1896 zusammen.

890

7. Depot dreijähriger Remonten (eidgenössischer Fohlenhof Thun).

Bei Anlaß der Stuten- und Stutfohlenprämiierungen anfangs Mai wurden 60 Stück dreijährige Fohlen zum Preise von Fr. 59,890 oder durchschnittlich zu rund Fr. 998 angekauft, und zwar in der Ostschweiz zum Durchschnittspreis von Fr. 946 13 Stück in der Centralschweiz zum Durchschnittspreis von Fr. 1011 42 ,, in der Westschweiz zum Durchschnittspreis von Fr. 1027 5 fl Ein weiterer Ankauf von 5 ,, fand statt bei Anlaß der Pferdeausstellung im Monat September an der schweizerischen Landesausstellung in Genf zum Durchschnittspreise von Fr. 1090.

Von diesen 65 Stück stammen 17 Fohlen von eidg. Vollbluthengsten ab.

Im Monat Dezember wurden an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen zu Zuchtzwecken zum Preise von Fr. 4870 abgegeben 4 ,, Es verblieben somit bei der Liquidation des Fohlenhofes, welche Mitte Februar 1897 stattgefunden hat . 61 Stück Hiervon wurden übernommen : vom Depot der Artillerie-Bundespferde 55 Tiere zum Preise von Fr. 65,350. -- von der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun 6 Tiere zum Preise von ,, 8,800. -- Die Einbuße, welche für den Betrieb des Depots pro 1896 aus dein Pferdezuchtkredit bezahlt werden mußte, beträgt ' . . ,, 17,031.51 folglich Nettoausgaben, inklusive Ankaufskosten . Fr. 91,181.51 Die Leitung des Depots besorgte, wie in den früheren Jahren, die eidgenössische Pferderegieanstalt.

15 Fohlen wurden für die ganze Zeit und nur 2 für kürzere Dauer auf den Weiden der Strafanstalt Witzwyl gesommert. Für die Aufzucht der übrigen Tiere wurde das bisherige Weideareal in Übeschi benutzt. Am 16. und 17. Oktober wurden sämtliche Fohlen nach Thun zurückgenommen, daselbst eingehafert und in Dressur genommen.

Die Qualität der Fohlen ist im allgemeinen eine bessere als in den früheren Jahren, und ' es konnte" ein bedeutender Fortschritt, besonders was Temperament und Gang der Tiere anbetrifft, konstatiert werden.

891

B. Rindviehzucht 1. Auszahlung der im Jahre 1895 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

Die im Jahre 1895 zugesicherten eidgenössischen Zuchtstierprämien gelangten im Berichtsjahre in folgenden Beträgen zur AusZahlung : Zugesicherte Beiprämien. Ausbezahlte Beiprämien.

E an tone.

Anzahl.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Fr.

227 17,950. Zürich . . . .

215 17,350. -- 493 47,990. -- 46U 45,770. -- Bern 16,740. -- Luzern . . . . 210 205 16,430. -- Uri 30 2,170. -- 30 2,170. -- 60 8,100. -- 60 8,100. -- Schwyz . . . .

28 2,540. -- 27 2,490. -- Obwalden . .

24 1,810. -- 25 1,860. -- Nidwaiden .

20 1,600. -- 20 1,600. -- Glarus . . . .

28 2,800. -- 26 2,685. -- ZU2 129 14,532. -- 14,930. -- Freiburg . . . . 133 132 7,950. -- 127 7,600. -- Solothurn Baselstadt 63 3,335. -- 60 3,185. -- Basel land . . . .

21 1,700. -- 20 1,650. -- Schaffhausen . .

52 3,920. -- 50 3,785. -- Appenzell A.-Rh. .

19 1,365. -- 18 1,315. -- Appenzell I.-Rh. .

250 14,430. -- 241 13,960. -- St. Gallen . . .

222 13,171. -- Grauhünden .

*236 14,113. -- 101 10,ö72. -- Aargau . . . . 105 11,000. -- 7,300. -- 105 6,710. -- Thurgau . . . . 115 98 7,965. Tessin ' 99 8,025. -- 128 13,165. -- 112 11,835. -- Waadt . . . .

10,485. 183 10,141. 50 Wallis . . . . 189 141 10,510. -- Neuenburg .

148 11,137. 50 14 770. -- 10 555. -- Genf 225,375. 50 2693 215,991. 50 1895: 2825 (95,4 » (95,3 o/o) 1894: 2458 207,474. 30 2319 187,143. 40 (94,3 °/o) (95,4 %) Im fernem wurde dem Kanton St. Gallen, der den ihm zur Verfügung gestellten Kredit pro 1895 nicht vollständig für die * Zugesichert im Frühjahr 1896, ausbezahlt im Herbst 1896.

892

Prämienzusicherung in Anspruch nahm, in Gemäßheit des Art. 24 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 ausnahmsweise die Hälfte der Auslagen für die Unterstützung der öffentlichen Zuchtstierhaltung mit Fr. 4180. 50 rückvergütet.

2. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1896.

Im Jahre 1896 wurden von den Kantonen die in der nachstehenden Tabelle verzeichneten Prämienbeträge für Zuchtstiere zugesichert.

·g

.

Gesamtkredit Eidgenössische für Förderung Zuchtstierbeiprämien.

Rindviehzucht Anzahl. Betrag.

Fr.

Fr.

28,781 243 18,425. -- .

Kantonale Zuchtstierprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

243 18,425. -- 537 537 48,720. Bern . . . .

85,096 48,720. -- 203 16,200. -- 203 16,200. -- Luzern .

28,380 30 30 2,170. -- 2,170. Uri . . . .

3,757 8,100. -- 60 8,100. -- 60 10,158 Schwyz .

2,500. -- 30 2,500. -- 30 3,625 Obwalden .

30 2,410. -- 2,811 2,410. -- 30 Nidwaiden . .

24 1,920. 24 1,920. -- 4,065 Glai-us . . .

2,800. -- 4,072 30 30 2,800. -- Zug. . . .

141 14,690. -- 141 14,690. -- Freiburg . . 23,944 139 8,050. -- 8,050. -- 11,296 139 Solothurn . .

-- Baselstadt .

906 -- ---- ---- 3,040.

3,040.

56 56 6,137 Baselland . .

21 1,700. -- 1,700. -- 3,266 21 Schaffhausen .

56 3,930. -- 56 3,930. -- 6,935 Appenzell A.-Rh.

21 1,480. -- 2,834 21 1,480. -- Appenzell l.-Rh.

248 14,240. -- 14,240. -- St. Gallen . . 31,195 248 « « * * 23,526 Graubünden 22,327 127 11,000.-- 11,000. -- 127 Aargau .

109 Thurgau . . 15,737 7,320. -- 7,320. -- 109 104 7,980. -- 7,980. -- Tessi n .

16,921 104 259 20,505. -- 20,505. -- Waadt . . .

30.295 259 175 9,802. -- 9,802. -- Wallis . . . 23,587 175 152 11,252. 50** 152 11,252.50 Neuenburg . .

7,508 Genf. . . .

2,841 -- -- -- -- 1896: 400,000 2795 218,234. 50 2795 218,234. 50 1895: 400,000 2809 224,754. 50 3313 232,625. 50 Zürich . . .

* Die Prämien werden erst im Frühjahr 1897 zugesichert.

** Gleich dem kantonalen Kredite.

893 3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Tabelle giebt Aufschluß über die Zusicherung eidgenössischer Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1896 und über die Auszahlung solcher Prämien im Berichtsjahre.

Kantone.

Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien.

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

6,320. -- 34) «so. _ 2,035. -- 810. -- 1,515. -- 539. -- 1,260. -- 1,340. -- 1,740. --

297 1447 95 39 50 25 35 33

-

-- 197 7

5,425. 23,814. -- 1,775. -- 885. -- 945. -- 415. -- 995. -- 920. -- -- -- -- -- -- 1,655.

692. 50 860. -- 370. -- 5,305. -- 4,947. -- 2,920. -- 1,925. -- 2,925. -- 6,996. 75 -- -- 4,595.

225. --

1896: 6176 1895: 5481

90,364. 50 84,591. -

4285 2140

68,590. 25 35,936. 75

Differenz +695

+5,773. 50

'Zürich . . . . 447 2227 Bern Luzern . . . . 118 36 Uri . .

. .

80 Schwyz . . . .

34 Obwalden . .

40 Nidwaiden . .

48 ·Glarus . . . .

118 Zug Freiburg . .

-- Solothurn Baselstadt .

-- 153 Baselland .

74 Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. . 142 54 Appenzell I.-Rh. .

·St. Gallen . . . 472 Graubündea . . 390 Aargau . . . .

95 Thurgau . . . 163 Tessin . . . . 420 Waadt . . . . 806 Wallis . . . .

-- Neuenburg .

259 _,, Genf

v

-- -- -- 2,090.

1,025.

1,825.

647.

5,440.

4,817.

2,000.

2,310.

2,775.

11,525.

-- 5,501.

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. I.

-- -- -- 50 -- -- -- -- --

-- -- 108 48 71 24 442 393 111 124 239 500

+2145 +32,653. 50

60

894 4. Prämiierung von Zuchtfamilien, beziehungsweise Zuchtbeständen.

Von den im Jahre 1895 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Zuchtfamilien und Zuchtbestände wurden ausbezahlt: Z ugcsicherte eidg. Prämien. Ausbezahlte Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

Kantone.

Fr.

Uri Schwyz . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden Glarus . . . .

Zug Frei bürg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessio Waadt Wallis Neuenburg . .

Genf

Fr.

47

4,261. --

44

4,247. --

19 10 5 20

9,465.

777.

543.

539.

-- -- --

19 8 5 19

9°465.

650.

543.

530.

-- 70 -- --

20 2 48 26

1,313.

972.

9,000.

3,346.

75 -- -- --

19 2 48 22

1,304.

972.

9,000.

3,263.

40 -- -- 85-

10 5 18 3 . 61 112 . 21 . 28 138 47 59

1,261.

315.

1,175.

826.

6,000.

5,079.

8,240.

6,187.

5,351.

7,531.

2,952.

70 50 -- 50 -- 50 -- 20 --

6 5 15 3 47 94 21 28 119 45 51

1,202.

315.

1,074.

826.

5,767.

5,079.

8,152.

6,187.

5,091.

7,443.

2,817.

30 50 05 50 60 -- 95-- 50 20 --

Zürich Bern .

.

.

.

.

.

.

1895 : 699 1894:

761

75,136. 15 91,961.

620 88,T«/o 704 92,6 "/o-

73,932. 55 98,4

>

90,006. 22 97,9 >

Im Berichtsjahre wurden Prämien für Zuehtfamilien und Zuchtbestände in den nachbezeichneten Beträgen zugesichert:

895 Zahl der Gesamtprämiierten stückzahl der Zucbtprämiierten familien Familien nnd und Bestünde.

Bestände.

Kantone.

55 -- 22 11 7 4 -- 21 -- 47 24 --

3,582 -- 833 52 314 207

Zürich . . . .

Bern Luzera . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus . . . .

Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . .

Schaff hausen Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg .

Genf

4 17 2 49 114 21 30 122 51 56 -- --

1,184 345 -- 160 46 75 22 1,186 1,532 677 788 623 815 424 -- --

1896: 1895:

663 699

13,296 13,553

Differenz -- 36

-- 257

6

-- 431 --

Betrag der zngesicberten eidgenössischen Prämien.

Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien.

Fr.

4,036. --

7,073. --

---- 10,145.

777.-- 543.-- 539. 10 -- 805.-- -- 9,023. 40 3,245. 65 ---- 1,010.

290.-- 1,175.-- 706. 50 6,801. -- 4,596. -- 9,327. -- 6,107. -- 6,052. 80 -- 50 3,337.

-- --

68,516. 95 75,136.15

-- -- --

-- 10 539.

-- 1,535. 40

-- 9,292. 20

-- -- ' -- 290.300.--

-- 50 3,400.

1,057. 23

-- 766. --

14,990. -- 3,337. 50

-- --

42,580. 93 28,550. 80

-- 6,619.20 + 14,030. 13

Die Gesamtsumme der im Jahre 1896 für Tiere des Rindviehgeschlechls zugesicherten eidgenössischen Prämien beläuft sich demnach auf Fr. 377,115. 95 gegenüber Fr. 384,481. 65 im Jahre 1895, das Total der zuerkannten kantonalen Prämien mit Einschluß von Fr. 600 für Jungviehprämien im Kanton Appenzell A.-Rh. und Fr. 185 von Appenzell I.-Rh. verausgabte Jungviehprämien auf Fr. 351,964.93 gegenüber Fr. 346,572. 30 im Vorjahre.

896

5. Beiträge für Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Jahre 1896 wurden an 46 Viehzuchtgenosseoschaften Beiträge an die Gründungskosten ausgerichtet. Die Höhe der einzelnen Beiträge schwankt zwischen Fr. 200--300; die Gesamtsumme der Beiträge beläuft sich auf Fr. 12,930. Die ausbezahlten Beiträge verteilen sich auf die einzelnen Kantone wie folgt: Zürich 13, Bern 4, Schwyz 2, Zug l, Freiburg l, Solothurn l, Baselland 2, St. Gallen 4, Graubünden 5, Aargau 3, Thurgau 2, Tessin 1, Waadt 7.

0. Kleinviehzucht.

Über die Auszahlung der im Jahre 1895 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Zuchteber und Ziegenböcke und über die im Jahre 1896 erfolgte Zusicherung von Kleinviehprämien gebea die nachstehenden Tabellen Aufschluß.

I. Auszahlung der im Jahre 1895 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Beiprämien für Ziegenböcke.

Beiprämien für Zuchteber.

Kantone.

Zugesichert.

Anzahl. Betrag.

Ausbezahlt.

Anzahl . Betrag.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-ßh. .

Appenzell I.-Kh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf . . . . . .

1895:

39 161 37 1 13 15 6 6 3 50 26

Fr.

1,320. -- 3,720. 945. -- 12. 50 360. -- .

481. -- 170. -- 132. 50 50. -- 885. 420. --

27 150 30 1 9 13 6 3 1 30 25

940.

3,425.

790.

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag.

Fr

Fr.

-- --

12. 50 250. -- 431. -- 170. -- 60. -- 25. -- 555. -- 410. --

133 290 17 5 __

665.

2242. -- -- 110. --

62. 50

65 224 11 5

325. -- 1892. --

70.

62. -- 50 '

50. -- -- 167. 50

21 7 22

188.

600.

588.

39 70

470.

560.

52 21

525.

210.

7 83

935. --

28 7 26

236.

50 73

50.

142.

--

15 36 6 14 28 9 9 34 40 13 11 572

11 24 6 12 22

280.

540.

170.

345.

570.

9 9 28 35 8 11

216.

140.

860.

1,100.

276.

445.

390. -- 790. -- 170. -- 420. 735.' -- 216.

140.

1,025.

1,265.

430.

445.

-- -- -- --

14,522. --

470 82,2

1894:

Zugesichert.

Anzahl. Betrag.

611

13,800. --

«/O

503 82,3 °/0

60 22

600.

220.

-- -- -- --

12 104

--

58 22

540.

170.

-- -- -- --

-- 96 43

592. 50 421.

12,010. 50

1046

82,7

81,5 °/0

-- --

51 17 -- 66 38

_

29. 50

498. _ 132. 50

--

405. -- 372.

--

-- 8496.

%

11,254. --

--

49. -- 1182. 50

~

784

7292.

--

50

799 76,4 »/o

619 79,o >

6866. 50 80,s % 5975. -- 81,9

%

oo <£> -3

u. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1896.

Prämien für Zuchteber.

Kantonale Prämien, Eidg. Beiprämien.

Kantone.

Anzahl.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zng Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaff hausen . . . .

Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen Graubänden Aargau Thnrgau Tessm Waadt Wallis Nenenbnrg Genf

44 129 34 2 14 12 7 5 4 44 19 -- 13 30 6 12 27 -- 6 12 34 49 16 14 --

1896: 1895:

533 572

Differenz

--39

Betrag.

Fr.

1,460. -- 3,180. -- 830. -- 22. 50 390. -- 410. -- 240. -- 127. 50 50. 705. -- 320. -- -- 220. -- 640. -- 170. -- 375. -- 685. -- -- 204. -- 150. -- 985. 1,895. -- 445. -- 595. -- --

Anzahl.

44 129 34 2 14 12 7 5 4 44 19 -- . 13 30 6 12 27 -- 6 12 34 49 16 14 --

Betrag.

Fr.

1,460. -- 3,180. -- 830. -- 22. 50 390. -- 410. -- 240. -- 127. 50 50. -- 705. -- 320. -- -- 220. -- 640. -- 170. -- 375. -- 685. -- -- 204. -- 150. -- 985. -- 1,895. -- 445. -- 595. -- --

oo

CO

Prämien fUr Ziegenböcke.

Eidg. Beiprämien.

Kantonale Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Fr.

-- -- -- 50

127 262 23 5

690.

2470.

160.

62.

-- -- -- 50

25 6 25 5 35 84

158. -- 90. 162. 50 50. -- 420. -- 745. --

25 6 25 5 35 84

158.

90.

162.

50.

420.

745.

-- -- 50 -- -- --

53 24

440. -- 240. --

53 24

440. -- 240. --

16 114

72. 50 1282. 50

16 114

72. 50 1282. 50

57 25

799. -- 195. --

57 25

799. -- 195. --

46 72

615. -- 772. 50

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--423. --

-- 42 +928.50

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+928.50

OD

899

III. Verbesserung des Bodens.

An die Kosten von Bodenverbesserungsunternehmen wurden Bundesbeiträge in Aussicht gestellt: 8,328. 50 im Kanton Zürich . . . . für 10 Projekte Fr.

41 Bern 16,932. -- 71 fi T) ft n 34,423. 72 Schvvyz . . . . ·n 17 n T) 11 n Nidwaiden .

7 2,940. -- 11 11 ·n n n 5,694. 35 Glarus . . . . ii 8 11 T) 7) ·n 1 Freiburg . . . ·n 15,000. -- T) 11 n ·n 1 4,000. -- Basellandschaft 7) ·fl n ·n n 1 162. 50 Schaffhausen .

·n n ·n T) n 460.-- 1 Appenzell I.-Rh. . n T ·n ·n 11 63,654.

50 53 St.

Gallen .

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·n ·n T) T) ·n 14,880. -- 35 Graubünden T) n n ·n n 5 12,943. 80 Aargau . . . . n T) ·n ·n ·n 2 9,238. 20 Thurgau n TI ·n n n 15,741.-- Tessin .

.

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10 D 11 ft 11 fi 7 19,463. 16 Waadt . . . . ·n ·fi 11 ·ft ·n 2 Wallis . . . . 11 11 ·n n ·n 160,485. -- 95,330. -- Neuenburg . . . ·n 3 n ·n ·n ' ·n 1896 zusammen für 204 Projekte 1895 ,, ,, 133 1894 ,, 81 ,,

Fr. 479,676. 73 ,, 152,374.25 ,, 214,788.80

Überdies wurden folgende früher zugesicherte Bundesbeiträge mit Rücksicht auf nötig gewordene Erweiterungen der Projekte, entsprechend von den betreffenden Kantonen bewilligten Nachsubventionen, erhöht, und zwar: Kanton Bern: Bntsumpfung des ,,Mooses" und des ,,Ägelsees" in Inkwyl um Fr. 1466. 50 Kanton Glarus: Alpweganlage ,,Rüti-Braunwald tt ,, 2000. -- Kanton St. Gallen : Weganlage ,,SchattenbergSäßlia, Gemeinde Mols ,, 880. -- Kanton Graubünden: Weganlage auf der Alp ,,Nalps" ,, 103. 35 An Stelle des im Jahr 1895 an die Kosten der Weganlage auf der Alp ,,Bott", Gemeinde Bonaduz, zugesicherten Bundesbeitrages von Fr. 1390 ein solcher von Fr. 810 infolge Abänderung des Projektes mit reduziertem Kostenvoranschiag.

Von den seiner Zeit zugesicherten Bundesbeiträgen konnten im Laufe des Berichtsjahres ausgerichtet werden :

900

im Kanton Zürich .

Bern . . . .

·n ·n Luzern .

·n ·n Schwyz · ·n ·n Obwalden . .

·n ·n Nidwalden .

·n ·n Glarus . .

·n ·n Freiburg. .

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Basellandschaft ·fi ·n Schaffhausen .

·n ·n St. Gallen . .

·n n Graubünden Tl ·n Thurgau.

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10 Projekte 20 n 1 n 14 11 1 T) 1 n 6 11 1 11 1 n 1 fl 24 fl 11 Tl 1 T) 11 ·n 2 fi 1 ·n o 11

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7,918. 97 12,820. -- 5,360. 97 6,972. 22 2,712.25 140.-- 4,224. 04 3,850. -- 4,296. -- 162.50 36,878. 37 8,399. 27 480.-- 23,207. -- 4,005. 05 3,300. -- 37,817.25

1896 zusammen für 111 Projekte Fr. 161,743.89 1895 ,, ,, 119 ,, ,, 181,388.96 1894 ,, ,, 139 ,, ,, 195,405.58 In obiger Summe sind auch Abschlagszahlungen an noch nicht vollständig ausgeführte Unternehmen Inbegriffen.

Für Besichtigung und Begutachtung von Bodenverbesserungsprojekten wurden Fr. 1331. 70 verausgabt. Die Gesamtauslagen auf den Kredit ,,Bodenverbesserungen1* betragen Fr. 163,875. 59.

IV. Viehsenchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse und Maßnahmen im Innern.

1. Über den Stand der verschiedenen Viehseuchen während des Jahres 1896 enthalten die Übersichtstabellen I und II alle wünschenswerten Angaben. Die M au l- und K l a u e n s e u c h e ist selbst gegenüber dem als sehr günstig bezeichneten Jahre 1895 noch erheblich zurückgegangen, trotz außerordentlicher Verbreitung dieser Seuche in einzelnen Nachbarstaaten und von daher drohender Einschleppungsgefahr. Der Grund hierfür dürfte zum nicht unwesentlichen Teil in den jeweilig rechtzeitig angeordneten Verkehrsbeschränkungen gesucht werden. Die ganz bedeutende Zunahme der Fälle von R o t l a u f u n d namentlich von Seh w ein e s e u c h e hat zum Erlaß des Bundesratsbeschlusses vom 17. Juli 1896 betreffend die Einfuhr von Schweinen geführt (Buudesbl. 1896, III, 721 und

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Zu Seite 900.

Übersicht

Tabelle II.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1896.

Großvieh.

VI.

Wut.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

VIII.

VII.

Rotlauf oder Rotz und Fleckfieber der HautSchweine und

w n rni.

UmUmAls gestanden gestanden verdächtig und und abgetban. abgetban. abgethan.

Räude.

Schweineseuche.

Kleinvieh.

Geschlachtet und umgestanden.

UmUmUmder gestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan.

abgethan.

abgethan.

V.

IV.

Maul- und Klauenseuche.

III.

Milzbrand.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Monat.

II.

Haiischbrand.

Geschlachtet und umgestanden.

I.

Ansteckende Lungenseuchc.

Umgostauden und abgethan.

Verseucht Umder gestandon und Anuud .

steckung abgetlian. verdächtig.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

3

6

364

12

6

3

177

6

203

68

6

4

503

3

24

384

25

2

5

171

1

30

26

175

147

3

88

25

1

168

50

2

185

28

236

4

157

29

40

3

91

24

50

28

November

22

18

Dezember

11

24

912

291

Tiere.

Tiere.

12

15

2

221

24

5

26

50

259

20

15

April

157

29

Mai

114

Tiere.

Tiere.

Januar Februar » März . . .

Juni , Juli .

. .

.

.

. . .

August September Oktober

,

Total

--

--

Ti ere.

Tiere.

Ti ere.

Tiere.

395 5

500 843

3

1591

8

3

766

2

1

602

4

582

1

162

8.0

9

17

247

49

2

29

114

4

6

24

3

365

166

40

34

37

6859

149 2209 --

466

2358

Tiere.

74

3

10 |

3 13

« 1

691

|

678

1

2821 Stand im Jahre 1895 Verminderung gegenüber dem Jahre 1895 Vermehrung gegenüber dem Jahre 1895

20

675

261

20 237

30

4408

192

50

1584

118

13

4947

1912

901 723).

Die schon längst pendente Frage der Bekämpfung deiT u b e r k u l o s i s des Rindviehs durch die Viehseuchenpolizei hat ihre vorläufige Lösung durch den Bundesratsbeschluß vom 24. Juli 1896 gefunden (Bundesbl. 1896, III, 741 und 743).

2. Die kantonalen Berichte verzeichnen folgende Fälle von Seucheneinschleppungen aus dem Auslande: JeranK-

reioh.

Maul- und Klauenseuche Rotz und Hautwurm .

Rotlauf und Schweineseuche Wut Total

4 1

jjeuiscn- usterreicn- Italien.

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Ungarn.

4 3 6

--

--

ij 2

--

--

14

4

3

Total.

17 1

11

18 2

17

38

Außerdem wurde in zwei Fällen die Schweineseuche aus H o l l a n d eingeschleppt.

3. Wegen Vergehen viehseuchenpolizeilicher Natur sind uns aus den verschiedenen Kantonen folgende Bußen zur Anzeige gelangt:

902 Anzahl der ausgesprochenen Bussen im Betrage von o t-l

Kautone.

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Zürich Bern Luzern Schwyz . . . .

Unterwaiden o. d. W.

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Basel-Stadt . . .

Basel -Landschaft Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. . .

S t . Gallen . . . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt . . .

Wallis Neuenburg . . .

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1 1216

Sowohl bezüglich der Bußenzahl als hinsichtlich des Gesamtbußenbetrags ist gegenüber dem Vorjahre eine erhebliche Verminderung zu konstatieren.

B. Grenzverkehr.

1. Die Tabelle III giebt Aufschluß über den Umfang der Vieheinfuhr während des Berichtsjahres, sowie über den Durchschnitts-

Tabelle HI.

Zu Seite 902.

Übersieht der

Vieheinfuhr in die Schweiz im Jahr 1896.: (Nach den Angaben der schweizerischen Grenztierärzte.)

Tiergattung.

Nr.

1

Pferde .

.

.

Grenzstrecke.

. . . .

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

'Österreich . .

Total 2

Deutschland .

Frankreich . .

· Italien . . . .

Österreich

Maultiere Total

3

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Esel Total

4

Fohlen mit sämtlichen Milchzähnen

. . .

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Total 5

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich

Ochsen, geschaufelt a. Schlachtvieh Total

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich . .

b. Nutzvieh Total Gesamttotal von 5 a und b 6

Total Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich . .

b. Nutzvieh .

Total Gesamttotal von 6 a und b 7

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich . .

Klihe, geschaufelt a Schlachtvieh Total

Deutschland Frankreich Italien . .

Österreich

b. Nutzvieh Total Gesamttotal von 7 a und b

Gesamtwert.

Stücke.

Fr.

Fr.

Ct.

4,387 4,282 2,084 2,455

3,465,513 3,213,637 1,070,915 1,162,281

789 750 513 473

95 50 87 43

13,208 2 119 185

.

.

.

.

.

.

.

.

8,912,346 674 77 700 350 41,520 348 91 57,980 313 41

100,200 327 45 306 890 178 5 11,511 171 81 67 58,850 154 46 381 1,310 145 56 9 462 72,561 157 06 236 111,182 471 11 1,492 781,560 523 83 175 70,070 400 40 95 26,7-60 281 68 989,572 495 28 1,998 434 241,582 556 64 13,633 7,556,171 554 26 17,034 9,494,436 557 38 6,122 2,923,595 477 56 37,223 20,215,784 543 10 2,778,202 515 25 5,392 568,256 498 47 1,140 183,813 398 73 461 6,993

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Österreich . .

Zuchtstiere a. Schlachtvieh

Einheitswert.

Menge.

504 537 481 510 396 359 398 372 345 251

83

301 2,036,823 395 303,150 347 79,572 382 207,820 327 3,510 351 594,052 344 1,161,234 430 1,138,049 411 1,686,980 305 160,870 358 4,147,133 362 4,741,185 360

19 65

3,530,271

44,216 23,746,055 117,115 243 208 106,138 3,588 1,424,280 341,100 949 4,988 1,988,633 14,530 39 11,760 34 87 21,900

.160 5,148 873 208 635 10 1,726 2,700 2,763 5,521 449 11,433 13,169

48,190

05 95 28 96 43 68 56 88 72

26 56 28

18 09 89 56 29

73 30

* In dieser Zusammenstellung sind mit Ausnahme des wiedereingeführten s c h w e i z e r i s c h e n Sömmerungs- und Winterungsviehes sämtliche Tiere, welche die schweizerische Grenze überschritten haben, somit auch das im Freipaß- und Transitverkehr eingeführte Vieh, Inbegriffen.

Verte!

Nr.

8

Grenzstrecke.

Tiergattung.

Rinder, geschaufelt a- Schlachtvieh

. . .

Deutschland . .

Frankreich . .

\ Italien . . . .

Österreich

450 800 1,018 873 22

169,924 325,331 415,164 239,340 6,560

2,713 3,163 4,039 608 3,005 91 7,743 147 10,271 782 10 11,210 4 3,396 8 6 3,414 58 67 55

986,395 1,156,319

377 406 407 274 298 363 365 246 281 175 222 221 109 98 116 112

61 67 82 16 18 58 57 74 85 67 91

99 33 55 73 43 55 38 43 47

62 75 92 75 33 91 38 76 18

180 3,594 9,171 36,295 30,783 310 76,559 2,314 6,939 929 1

7,753

. . .

Mastkälber, Über 6 0 k g . Gewicht . . . .

Deutschland Frankreich Italien . .

Österreich

.

. .

. .

. .

Deutschland Frankreich Italien . .

Österreich

.

.

.

.

.

.

.

.

Deutschland . .

Frankreich . .

Italien . . . .

Österreich

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht a Schlachtvieh Total b Nutzvieh

·

·

·

·

· ·

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich . .

Total Gesamttotal von 11 « und b 12

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Osterreich

Schweine, Über 60 kg. Gewicht Total

13

Schweine, bis und mit 60 kg. Gewicht

.

Deutschland Frankreich , J Italien . .

Österreich

.

. .

. .

. .

Total

10,183 86,742

Gesamttotal von 12 und 13

14

Schafe .

. . . . .

Deutschland . .

Frankreich . · Italien . . . .

Österreich . .

Deutschland . .

Frankreich . .

< Italien . . . .

Österreich

Ziegen Total Geueraltotal 1 bis 15

23,140 36,597 40,129 13,163 113,029

Total

15

Ct.

80 13 82 78

Total

11

Fr.

357 443 364 387

Total

10

Fr.

39,000 34,564 89,380 6,980

Total Gesamttotal von 8 a und b Jungvieh ungeschaufelt

Stücke.

109 78 245 18

Total

9

Gesamtwert.

Deutschland . .

Frankreich Italien . . . .

Österreich . .

·

b. Nutzvieh

Einheitswert.

Menge.

185 488 2,247 74

2,994

996,598 171,365 527,880 2U,285 1,716,128 16,025 1,008,768 90,854 1,120 1,116,767 135 189,891 590 260 190,876 2,226 2,932 2,595

198,629 908,762 3,847,656 3^6 1,901 · 30,790 8,049,109 96,766 314,817 37,404 50 449,037 8,498,146 877,744 1,280,829 1,234,966 396,607 3,790,146 4,155 14,619 48,915 1,628 69,317

61 01 21 18

43 07 55 25 99 09 106 01 105 96 99 32 105 lé 4l 82 45 37 40 26 50

10 97 97 37 93 35 30 78 30 ·14 33 53 22 46 29 96 21 77 22 23 15 el

306,972 57,144,194

Überdies wurden im Transit über das Zollamt Buchs-Bahnhof 316 Pferde und 152,387 Schafe eingeführt.

903 und Gesamtwert der eingeführten Tiere. Gegenüber dem Jahr 1895 resultiert eine Mindereinfuhr im Wertbetrage von ungefähr Fr. 14,845,485. Vom Jahre 1897 an wird nicht mehr das Landwirtschafts-, sondern das Zolldepartement, Abteilung Handelsstatistik, die Berechnung des Durchschnittswertes der eingeführten Tiere vornehmen.

Frisches und geräuchertes Fleisch wurde in einem Gesamtgewicht von 1,559,287 kg. grenztierärztlich untersucht und zur Einfuhr zugelassen, im Vergleich zum Vorjahr ergiebt. sich somit eine Mindereinfuhr von 235,055 kg.

Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze belaufen sich auf Fr. 134,634. 74, die erzielten Einnahmen auf Fr. 214,759. 05, so daß dem eidgenössischen Viehseuchenfonds neuerdings ein Betrag von Fr. 80,124. 31 einverleibt werden kann; dieser Fonds beträgt nunmehr Fr. 589,958. 96.

2. Die Grenztierärzte waren im Falle, folgende Rückweisungen zu verfügen : Frankreich,

wegen Maul- und Klauenseuche und Seucheverdacht wegen Rotz und Hautwurm u n d Verdacht . . . .

wegen Milzbrand . . .

wegen .Räude und Räudeverdacht wegen Rotlauf u. Schweineseuche wegen mangelnden oder ungenügenden Ursprungsscheinen für Viehtransporte wegen üngenießbarkeit oder Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches .

wegen mangelnden oder ungenügenden Ursprungsscheiuen für Fleisch .

wegen zu schmalen Viehtransportwagen . . .

wegen ungereinigten und nicht desinfizierten Viehtransportwagen . . .

Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport nnfähigen Tieren . . .

Total der Rückweisungsresp. Beanstandungsfälle

Deutschland.

ÖsterreichUngarn.

Italien.

Total.

13 Transporte

1

6 l --

--

l

--

6

7

.

7

19

--

32

58

9

12

9

34

64 Sendungen

1

12

--

3

--

--

--

207

--

8

8

n

Tiere

--

--

16

n

207 Wagen

8

1

--

21

30

27

48

20

316

411

904

3. Hinsichtlich der infolge gefahrdrohender Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche notwendig gewordenen teilweisen Viehspevren gegen einzelne Gebiete F r a n k r e i c h s und D e u t s e h l a n d s erlauben wir uns. auf die einschlägigen Erlasse irn eidgenössischen Viehseuchenbulletin zu verweisen, welches auch über die von diesen Ländern angeordneten vorübergehenden Schließungen einzelner Einfuhrstellen für schweizerisches Vieh Auskunft giebt.

Bezüglich der grenztierärztlichen Behandlung der von F r a n k r e i c h wegen Tuberkulosisverdacht zurückgewiesenen Tiere enthält unser Kreisschreiben vorn 23. Oktober 1896 an sämtliche Kantonsregierungen alle wünschenswerten Angaben (Bundesbl. 1896, IV, 141).

Die außerordentlich ungünstigen Seuchenverhältnisse in Ö s t e r r e i c h - U n g a r n machten es uns unterm 28. Februar zur Pflicht, die Einfuhr von Klauenvieh aus diesen Ländern gänzlich zu verbieten (Bundesbl. 1896, I, 1030) und dieses Verbot, nach erfolgter teilweiser Aufhebung durch Gestaltung von Ausnahmen, durch Verfügung vom 9. November zu erneuern. Die vollständige Viehsperregegenüber Österreich-Ungarn besteht zur Zeit noch in Kraft; desgleichen das vorübergehend zurückgezogene Verbot der Ein- und Durchfuhr von Klauenvieh schweizerischer Herkunft nach Tirol und Vorarlberg.

Die Vieheinfuhr aus I t a l i e n fand unverändert unter den bereits im Vorjahre gültigen Bedingungen statt. Eine gegen Ende Dezember eingetretene Verseuchung des Viehmarktes in Mailand und einige damit in Verbindung stehende Fälle von Einschleppung der Maul- und Klauenseuche haben uns veranlaßt, bei der italienischen Regierung vorstellig, zu werden, in dem Sinne, daß der Markt in Mailand nach denjenigen Grundsätzen geordnet werde, die sanitätspolizeilich allgemein üblich sind, seinem internationalen Charakter entsprechen und zuverlässige Garantien gegen Seuchenverschleppungen bieten. Des fernem haben wir beim nämlichen Anlasse verlangt, daß den schweizerischen Händlern im Gegensatz zum bisher praktizierten Verfahren die Möglichkeit geboten werde, ihre im Innern Italiens angekauften Viehtransporte direkt, d. h. mit Umgehung der Marktanlage in Mailand, an die schweizerische Grenze zu befördern. -- Mit Rücksicht auf die Mängel, die jeder großen, aus allen Teilen eines Landes befahrenen und viehseuchenpolizeilich nicht
ganz zuverlässig organisierten Marktanlage notwendigerweise anhaften müssen, halten wir dafür, es liege in der Erfüllung der letzterwähnten Forderung ein wesentliches Moment zur Verhinderung von Seucheneinschleppungen.

Die Regierung der V e r e i n i g t e n S t a a t e n von N o r d a m e r i k a hat uns davon Kenntnis gegeben, daß die Absicht be-

905

stehe, zwischen den Vereinigten Staaten und Frankreich ein Abkommen bezüglich des Transits von amerikanischem Vieh durch Frankreich nach dei- Schweiz zu treffen. Dabei wünschte sie zu ·erfahren : 1. ob Aussicht vorhanden sei, einen Handel mit Vieh zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zu bewerkstelligen; 2. ob ein solcher Handel nicht im gegenseitigen Interesse der beiden Länder liegen würde, und 3. ob schweizerisoherseits irgendwelche Einwände oder Hindernisse hinsichtlich der Eröffnung derartiger Handelsbeziehungen bestehen.

Unter Klarlegung der hierorts üblichen viehseuchenpolizeilichen Grundsätze haben wir hierauf die vorläufige Erklärung abgegeben, daß wir gerne geneigt seien, zu thunlichster Erleichterung der direkten amerikanischen Vieheinfuhr nach der Schweiz Hand zu bieten, sofern seitens der Vereinigten Staaten bezüglich der Zulassung des schweizerischen Viehexportes entsprechendes Gegenrecht gehalten werde.

T. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra, 1. Allgemeines.

a. Nachdem bereits im Jahre 1894 in 15 Gemeinden des Kantons Genf (Zone A) die Anpflanzung amerikanischer Reben gestattet worden ist, hat im Berichtsjahre das bisher gegen die Reblaus angewandte Kampfverfahren in 22 weitern Gemeinden dieses Kantons ganz oder teilweise aufgegeben werden müssen. In den übrigen 10 weinbautreibenden Gemeinden (Zone B) wird die Bekämpfung wie bisher fortgeführt (Bundesbl. 1896, I, 601).

b. In den Gemeinden Cortaillod und Auvernier, sowie für einen Teil des Gemeiadegebiets von Bevaix (,,Les Vaux a ) ist die Anpflanzung amerikanischer Reben unter den nämlichen Bedingungen gestattet worden, unter denen die Bewilligung hierfür letztes Jahr den Gemeinden Boudry, Bôle und Colombier erteilt worden ist (Bundesbl. 1896, II, 783).

c. Im Hinblick auf das Auftreten der Reblaus im Kanton Zürich sind die im Jahr 1885 vereinbarten Bestimmungen betreffend den Grenzverkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Gi'oßherzogtum Baden (A. 8. n. F., Bd. VIII, S. 191) für Sendungen aus

906 dem Kanton Zürich aufgehoben und durch diejenigen der internationalen Reblausübereinkunft vom 3. November 1881 ersetzt worden.

d. Die Zollämter M o n s t e i u - A u , A u - O b e r f a h r und S c h m i t t e r sind für die Einfuhr von Gemüsesetzlingen aus den angrenzenden vorarlbergischen Gemeinden geöffnet worden, nachdem auf Ansuchen der schweizerischen Grenzgemeinden die Ausfuhr von Gemüsesetzlingen über die österreichischen Nebenzollämter in Rheindorf, Lustenau und Schmitter-Rheinbrücke gestattet worden ist.

e. Das Zollamt Z u r z ach ist für den Grenzverkehr im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlussés vom 20. Oktober 1885 betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem.

Großherzogtum Baden geöffnet worden.

2. Beiträge an die pro 1895 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Von den Kantonen Zürich, Waadt, Neuenburg und Genf sind für die Bekämpfung der Reblaus im Jahre 1895 folgende Beträge verausgabt worden: 1. Zürich . . . Fr. 111,978. 54 (pro 1894 Fr. 80,329. 4-1) 2. Waadt . . . ^ 125,549. 30 ( ,, ,, ,, 123,7ö9. 95) 3. Neuenburg . ,, 57,582. 60 ( ,, ,, ,, 53,444. 20) 4. Genf . . . ,, 118.214. 25 ( ,, ,, ,, 81,604. 50) Total

Fr. 413,324. 69 (pro 1894 Fr. 339,16K. 09)

Gemäß Art. 12 des Landwirtschaftsgesetaes vom 22. Dezember 1893 und Art. 54 der dazugehörenden Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 ist an folgende Auslagen ein Bundesbeitrag von 50 °/o derselben ausgerichtet worden : Untersuchungs- und VerKantone. Vertilgungs- tilgvmgsarbeiten.

mittei.

Fr.

Zürich Waadt Neuenburg Genf

Fr.

39,035.25 6,546.64 52,371.15 20,499.20

Entschädignngen für Zerstörung von Ernten.

Total.

Fr.

Fr.

4,066.93 49,648.82 1,107.65 73,978.--

Bundeebeitrag.

Fr.

24,824.41 36,989.--

25,671.50 5,031.30 7.374.-- 38,076.80 19,038.40 47,724. - 20,050.95 17,854. 60 85,629.55 42,814.77

1895:164,801.90 52,128.09 30,403.18 247,333.17 123,666.58 (1894:179,705.20 56,729.20 24,445.57 260,879.97 130,439.98)

907 3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1896.

Einläßliche Auskunft hierüber geben die bei den Akten befindlichen kantonalen Berichte. Indem wir auf diese verweisen, stellen wir in Nachstehendem die Untersuehungsergebnisse der Jahre 1896 und 1895 gegenüber: Anzahl der infizierten InfektionsGemeinden^ punkte.

Kantone.

Zürich ,,

1895 1896

Vermehrung Verminderung

17 18

477 401

1

Umgegrabene, bezw. mit infizierten Schwefelkohlenstoff Stöcke, behandelte Fläche.

m2.

2,078 3,769

12,542 25,677

1,691

13,135 41,350 30,281

76 19 29

170 297

2,028 11,950

Vermehrung 10 Verminderung --

127

9,922

11 11

539 566

5,647 11,590

18,499 21,987

--

27

5,943

3,488

Genf (Zone B) 1895 23 » C ,, 31896 8

7557 17

39,433 7,040

22,603 7,993

Verminderung 15

7540

32,393

14,610

Waadt 1895 ,, 1896

Neuenburg

1895 1896

Vermehrung

11,609

Im Kanton Z ü r i c h hat sich die Zahl der infizierten Gemeinden um eine, Nürensdorf, vermehrt. Sehr ungünstiges Wetter in Verbindung mit einem immer empfindlicher werdenden Mangel an geeigneten Arbeitskräften haben den Gang der Untersuchungs- und Vertilgungsarbeiten außerordentlich gehemmt und beeinträchtigt.

Im Kanton W a a d t sind zu den bisher infizierten Gemeinden neu .hinzugekommen: Tannay, Commugny, Signy, Borex, Rolle, Vinsel, Echichens, Morges und Chigny.

Die Ergebnisse betreifend den Kanton N e u e n b u r g sind unvollständig, da in mehreren Gemeinden die Untersuchungen nicht vollendet, in der Gemeinde Bevaix sogar gar nicht begonnen wurden.

Der kantonale Bericht bezeichnet als Ursache dieser Unterlassung

908

das andauernde Regenwetter des Monats August und den Mangel an Arbeitern.

Erstmalig ist im Berichtsjahre das Vorhandensein der Reblaus im Kanton T h u r g a u konstatiert worden, und zwar am Sonnenberg, Ortsgemeinde Weingarten. Die Untersuchung ergab 12 Infektionsherde, deren Umfang zur Zeit des Auffindens (November) nicht genau festgestellt werden konnte. Immerhin schienen mehrere ziemlich ausgedehnt zu sein. Im ganzen umfaßt die Infektion bereits eine Fläche von mehreren Hektaren. Das Alter der Infektion wird auf mindestens 6--7 Jahre geschätzt; Über deren Ursprung fehlen bis jetzt Anhaltspunkte.

Die Verminderung, welche die für den Kanton G e n f (Zone B) vorstehend gegebenen Zahlen gegenüber dem Vorjahre aufweisen, ist auf die bereits erwähnte, im Berichtsjahre notwendig gewordene Reduktion dieser Zone zurückzuführen.

B. Hagelversicherung.

Der Umfang der Versicherung, die kantonalen Auslagen, sowie die an dieselben gemäß Art. 13 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893 verabfolgten Bundesbeiträge sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich:

Kantonale Auslagen.

^*

UMiiuva

p a o.

o

S-

S i.

*.



23.

«H (,,

A *.

B*

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* w P* "

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

<3

OS K-*

Policen. VersicherungsPrämien.

Kantone.

summen.

Fr.

Fr.

Zürich . . . 5,897 4,991,070. -- 173,460. 30 7,884,865. -- 133,494. 20 Bern . . . . 6,810 2,337 2,83i;630. -- 48,414. 50 Luzern . .

31 42,770. 1,739. 10 Schwyz .

586 345,960. -- 6,566. 80 Obwalden . .

257 241,045.-- 4,932. 10 Nid walden .

69 92,608. -- 1,281. 30 Zug . . . .

Freiburg . . . 1,725 2,051,213.-- 38,357. 20 2,455 1,672,710.-- 21,516. 50 Solothurn 1,573. 60 37 83,910. Baselstadt .

Baselland . . 2,188 1,316,670. -- 23,352. 70 838,350. -- 20,679. 96 Schaffhausen . 1,073 113 132,660. -- 1,447. -- Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . . 2,425 2,727,020. -- 41,140. 90 5,687 3,033,550. -- 62,356. 90 Aargau .

3,025,690. -- 48,487. 50 Thurgau . . . 3,741 869 1,336,930. -- 43,725. 70 Waadt . . .

690 843,818. 50 32,475. 84 Neuenburg .

234 754,000. -- 33,716. 10 Gent . ' . ' . .

a. Policekosten.

Fr.

11,649.90 14,134.70 4,493. 55 58.90 1,039.90 385. 50 140. 40 3,133. 10 4,501. -- 90.70 4,247. 60 1,828.70 214. 70 5,638. 50 10,223. 30 6,618. 90 1,731. 90 252. 40 554. 10

6. an Prämien.

Fr.

c. Total.

Fr.

Fr.

43,365. 22 31,966. 25 4,841. 45 521. 60 985. 02 1,479. 63 256. 26 5,874. 45 4,303. 30 629. 44 5,838. 14 5,169. 99 289. 40 8,228. 18 12,471. 38 12,121. 83 8,745. 14 16,236. 97 13,486. 45

55,015. 12 46,100. 95 9,335. -- 580. 50 2,024. 92 1,865. 13 396. 66 9,007. 55 8,804. 30 720. 14 10,085. 74 6,998. 69 504. 10 13,866. 68 22,694. 68 18,740. 73 10,477. 04 16,489. 37 14,040. 55

27,507. 56 23,050. 47 4,667.50 290. 25 1,012.46 932.56 198. 33 4,503. 77 4,402.15 360. 07 5,042. 87 3,499. 35 252. 05 6,933. 34 11,347.34 9,370. 36 5,238. 52 8,244. 68 7,020. 27

beitrag.

Total 1896 37,224 34,246,469. 50 738,718. 20 70,937. 75 176,810. 10 247,747. 85 123,873. 90 Total 1895 33,415 29,927,041.-- 603,052. 95 65,377. 40 145,887. 63 211,265. 03 105,632. 51 Zunahme 3,809

4,319,428.50135,665.25

5,560.35 30,922.47

36,482.82

18,241.39

§

0, Viehversicherung.

Pro 1 896 wurde der von Ihnen für Viehversicherung bewilligte Kredit von vier Kantonen in Anspruch genommen. Soweit Angaben über die Versicherung erhältlich waren, sind dieselben, sowie die kantonalen Leistungen und die Bundesbeiträge in folgender Zusammenstellung wiedergegeben: ,,. . .

, , ., Glarus Solothurn.

Zürich.

Baselstadt.

1395.

1896.

(Hinterlarld) .

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

9 9 ?

419,760. -- 1. Versicherungssumme . . . . 39,270,114.

-- , 2. Schatzungswert der geschlach9 9 9 6,740. -- 1,177,196. 18 teten und gefallenen Stücke .

9 9 ?

2,150.

05 3. Fleischverwertung 639,120. 47 ?

9 ?

31,9 in % des Schatzungswertes 54,3 4,589.

95 538,075. 71 4. Schaden 7 1,09 in °/o der Versicherungssummen 1,37 Davon : 9 9 9 1,685. -- 107,615. 14 a. Vom Versicherten zu tragen 36,7 in °/o des Schadens . . .

20,o 2,904. 95 41,615. -- * 39,826. 60* b. Schadenvergütung . . . .

430,460. 57 12,279. 52 in °/o der Versicherungs0,70 summe 1.10 ÏA v 345. 50 4,521. 75 4,476. 15 746. 65 5. Verwaltungskosten . . . .

6. Leistungen der Viehbesitzer 1,679. 34 13,617. 50 22,172. 75 5,851. 50 (Prämien) 198,593. 01 ' 9 9 ?

0,40 in % der Versicherungssumme 0.50 17,130.

-- 28,519.

25 -- -- 59,694. 96 7. Beiträge aus Specialfonds . .

3,000. -- 559. 75 2,000. -- 2,925. 75 86,086. 30 8. Beitrag d e s Kantons . . . .

a. in °/o der Versicherungs9 ?

0,13 0,23 summe 1 7,6 4,8 19,8 23,o 20,o b. in °/o der Schadenvergütung 2,000. -- 559. 75 2,000. -- 2,925.

75 86,086. 30 9. Bundesbeitrag j

?

* Entschädigung für ungenießbares Fleisch,

g

911 VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Von dem Kredite von Fr. 60,000, den Sie den landwirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften auch pro 1896 bewilligt haben, wurden zugesichert: dem schweizerischen landwirtschaftlichen Verein . Fr. 25,000 der Fédération romande ,, 15,000 dem landwirtschaftlichen Verein des Kantons Tessin ,, 4,000 dem schweizerischen Garten bau verein ,, 7,000 dem schweizerischen alpwirtschaftlichen Verein. . ,, 8,000 Die Vereine verwendeten diese Kredite wie folgt: a. Schweizerischer landwirtschaftlicher 1.

2.

3.

4.

5.

Für Für Für Für Für

Verein.

Kurse und Vorträge Fr. 18,601. 07 Abgabe von Fachschriften ,, 4,537. 70 den Schweiz, milchwirtschaftlichen Verein ,, 600. 70 apistische Stationen ,, 1,444. 90 Abgabe von Edelreisern ,, 2,000. -- Fr. 27,184. 57

b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

1. Für Kurse und Vortrage Fr. 2,551. -- 2. Für Abgabe von Fachschriften ,, 1,446. 66 3. Für Prämiierung gutgeführter Wirtschaften . ,, 4,815. 45 4. Für Prämiierung von Käsereien . . . . ,, 3,695. -- 5. Für apistische Stationen ,, 220. -- 6. Für die Redaktion von Fachschriften . . . ,, 1,350. -- 7. Für Pflugproben und Samenmärkte . . . ,, 1,128. -- Fr. 15,206. 11

1.

2.

3.

4.

5.

c. Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin.

Für Vorträge und Kurse Fr. 1771. 15 Für Alpinspektionen ,, 1260. -- Für Abgabe von Fachschriften ,, 589. 60 Für landwirtschaftliche Enqueten ,, 236. 40 Für Verwaltungskosten . . ,, 300. -- Fr. 4157. 15

912 d. Schweizerischer alpwirtschaftlicher 1.

2.

3.

4.

Für Für Für Für

Alpinspektionen Kurse und Vorträge Drucksachen Verwaltungskosten

Verein.

.

Fr.

,, ,, ,,

3245.

1516.

2856.

1000.

75 75 50 --

Fr. 8619. --

e. Schweizerischer Gartenbauverein.

1. Für Kurse und Vorträge 2. Für Bibliotheken 3. Für Mustergärten und Prämien

Fr. 2308. -- ,, 1801. 40 ,, 4254. 60 Fr. 8364. --

VII. Verschiedenes.

In das Berichtjahr fällt u. a. auch die Erledigung einer Petition betreffend den Schutz der schweizerischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und des Getreidebaues im besondern (Bundesbl. 189f>, II, 296).

IY. Abteilung.

Eidgenössisches Amt für Gold- und Silberwaren.

(Centralverwaltung für die Kontrolle der Gold- und Silberwaren.)

I. Kontrolle der Gold- und Silberwaren.

(Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880 [Amtl. Samml. n. F. V, 363].)

jahr 31.

Die die

Kontrollämter. In der Zahl der Kontrollämter hat im Berichtskeine Änderung stattgefunden. Es unterstanden somit am Dezember 1896 13 Ämter der Aufsicht der Bundesbehörde.

Einnahmen derselben beliefen sich auf Fr. 304,585. 95 und Ausgaben auf Fr. 172,000. 90 (in welcher Summe jedoch nur

913 die Ausgaben für den eigentlichen Kontrolldienst, nicht aber die Subventionen etc. Inbegriffen sind). Es ergiebt sich somit ein Einnahmenüberschuß von Fr. 132,585. 05, welcher zur Bildung der in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Reservefonds, zur Verbesserung des Materials und der Einrichtungen der Kontrollämter, sowie endlich zur Dotation gewerblicher Unterrichtsanstalten und gemeinnütziger Werke verwendet wird.

Die Voranschläge und Rechnungen der Kontrollämter sind gemäß den Bestimmungen der Vollziehungsverordnung geprüft und genehmigt worden. Die im Laufe des Berichtsjahres von der Centralverwaltung vorgenommenen Inspektionen ergaben, daß die Amtsführung der Kontrollbureaux eine gute war. In dieser Beziehung waren nur sehr wenige Bemerkungen zu machen. Das Material und die Einrichtungen der Laboratorien genügen in den meisten 'Fällen den Anforderungen des Dienstes. Mehrere Ämter sind in neuen Gebäuden untergebracht, die sie für ihre Zwecke und entsprechend den modernen Anforderungen selbst erstellen ließen.

Diese Gebäude stellen zum Teil die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Reservefonds dar.

Das abgelaufene Jahr zählt für die Uhrenindustrie zu einem der besten. Die Zahl der gestempelten Uhrgehäuse ist die höchst erreichte seit dem Bestehen der eidgenössischen Kontrolle, d. h. seit 15 Jahren, wie dies aus der nachstehenden summarischen Übersicht ersichtlich ist :

914 Kontrolle der Gold- und Silberwaren.

Vergleichende summarische Übersicht der seit Inkrafttreten des Gesetzes, d. ii. seit 1882 bis 1896, von den Kontrollämtern für Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Jahre.

1882 1883

. . . .

. . . .

1884 . . . .

1885 . . . .

1886 . . . .

1887 . . . .

1888 . . . . .

1889 . . . .

1890 . . . .

1891 . . . .

1892 . . . .

1893 . . . .

1894 . . . .

1895 . . . .

1896 . . . .

Gestempelte Gestempelte goldene u. silberne Bijouterie- und Goldschmiedwaren.

Uhrgehäuse.

Proben von Gold- und Silberbarren.

*) Stücke.

Stücke.

Anzahl.

911,307 1,101,055 1,174,726 1,021,831 1,289,631 1,547,942 1,941,274 2,502,619 2,617,414 2,283,130 2,148,529 2,364,068 2,439,947 2,564,000 3,274,743

48,549 45,653 52,994 42,553 35,472 36,891 40,912 41,917 37,725 36,851 40,639 35,752 38,772 32,505 36,887

11,435 10,738 13,052 14,259 14,616 15,156 14,369 14,605 15,142 15,043 14,261 15,249 14,930 14,146 15,978

*) Etwa V» dieser Ziffern entfällt auf goldene und 4/s auf silberne Gehäuse.

Diese Tabelle zeigt deutlich das stetige Anwachsen der Stompelungen von Uhrgehäusen seit dem Jahr 1882, dem ersten Jahre des.

Bestehens der eidgenössischen Kontrolle. Wie man sieht, weist das Jahr 1896 gegenüber dem Jahre 1882 eine Zunahme von 2,363,436 Gehäusen, oder in Prozenten ausgedrückt, eine Vermehrung von nahezu 260 °/o auf. Es ist indessen zu bemerken, daß während die Zahl der Uhrgehäuse, namentlich infolge des guten Rufes, den unsere staatliche Kontrolle im Auslande genießt, ganz bedeutend zugenommen, das mittlere Gewicht derselben beträchtlich abgenommen hat, so daß die Menge des für ihre Herstellung verwendeten Edelmetalls, in den letzten Jahren ungefähr dieselbe geblieben ist. In der Zahl der Stempelungen von Uhrgehäusen machen

915 sich namentlich die Jahre 1889/90 (Weltausstellung in Paris) und 1896 (schweizerische Landesausstellung in Genf) bemerkbar.

Was die gestempelten Bijouterie- und Goldschmiedwaren anbelangt, so wird man es begreiflich finden, warum in den Interessentenkreisen sowohl, als auch im weitern Publikum immer mehr die o b l i g a t o r i s c h e Kontrolle, wie sie für die Uhren bereits besteht, gewünscht wird. Die Zahlen der Rubrik ,,Bijouterie- und Goldschmiedwarena der untenstehenden Tabelle zeigen deutlich die Wirkung der gegenwärtigen, fakultativen Kontrolle. Sie äußert sich in der Stabilität, ja sogar in der Abnahme der gestempelten Gegenstände, was zu einem großen Teil daher rührt, daß die ausländischen Bijouteriewaren in Bezug auf die Kontrolle frei in die Schweiz eingehen und gegenwärtig noch ungestempelt in unserm Lande verkauft werden können. Eine Wendung zum Bessern wird erst mit Einführung der obligatorischen Kontrolle der Bijouterie- und Goldschmiedwaren, mit der man jetzt eingehend beschäftigt ist, eintreten.

Dem vorliegenden Bericht ist ferner eine ausführliche Statistik der in den 13 Kontrollämtern gestempelten Uhrgehäuse und Bijouterie- und Goldschmiedwaren, sowie der von ihnen ausgeführten Barrenproben beigefügt. Laut derselben weisen die Uhrgehäuse gegenüber dem Vorjahre die e n o r m e Z u n a h m e von 710,743 S t ü c k oder von 27 ,7 °/o auf. Auch hinsichtlich der Bijouterieund Goldschmiedwaren ist eine geringe Besserung zu konstatieren.

Die größte Zahl der g o l d e n e n U h r g e h ä u s e gelangte in La Chaux-de-Fonds und in Locle zur Kontrollierung, währenddem in Tramlingen, Biel, Pruntrut und Grenchen die meisten s i l b e r n e n G e h ä u s e gestempelt worden sind. Darauf folgen die Ämter St. Immer, Noirmont und Fleurier. B i j o u t e r i e - und G o l d s c h m i e d w a r e n werden hauptsächlich in Schaffhausen, Biel, Genf und La Chaux-de-Fonds kontrolliert. Die schwersten Uhrgehäuse stempeln die Kontrollämter Genf und Locle, während die Mehrzahl der geprüften G o l d - und S i l b e r b a r r e n auf die Ämter La Chaux-de-Fonds, Biel und Locle entfallt.

In Genf hat die Zahl der gestempelten silbernen Uhrgehäuse wieder um 31,800 Stück zugenommen.

Der Geschäftsaufschwung in der Uhrenbranche läßt sich, was die Stempelung anbelangt, hauptsächlich bei den Ämtern Pruntrut,
Delsberg, Noirmont, St. Immer, Neuenburg und Genf wahrnehmen.

Insbesondere sind es die silbernen Gehäuse, welche eine Vermehrung erfahren haben ; im allgemeinen aber weisen alle Ämter, und zwar auch bezüglich der Bijouterie- und Goldschmiedwaren, eine vermehrte Zahl von Geschäften auf.

Zu Seite 915.

Vergleichende Übersieht der

während der Jahre 1895 und 1896 von den Kontrollämtern fUr Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben.

Doppelte Taxe bezahlende und vom Kontrollamte zurückgewiesene Uhrgehäuse

Gestempelte Uhrgehäuse ..

Amter

1. ßiel 2. Chaux-de- Fonds 3 Delsber"*) 4. Fleurier 5. Genf 6 Grenchen 7 Locle . . .

8. Neueüburg 9. Noirmont 10. Pruutrut 11. S t . Immer . . . .

12. Schliff hausen 1 3 . Tramlingen . . . .

:

Total Vermehrung 1896 Verminderung 1896 *) Eröffnet den 15. Oktober 1895.

Silberne

Goldene

Total

1895

1896

1895

1896

Stücke

Stücke

Stücke

Stücke

19.965 387,291 17365 8,441 17647 1550 81734

401,418 38,468 1 0 202 112,887 99,256 256,755 38892 19,230 166,565 312,831 171 756 64,635 391,684

14,261 322,765 3414 8,449 15,396 1 093 68059

10 16987 7,402 4435 1,114 16,046 479,421 -- --

20 350

132

6,261 892 !

15,028

576,669 2,084,579 97,248 ', -

i-

1895

444953 50649 96278 146003

131 056 327 749 40 211 34049

230 237 429^86

237 417 68111 461,775 2,698,074 613,495

--

Stücke

°/o

Stücke

"/o

415,679 361,233 13 616 121,336 114652 257 848 106 951 19 230 183 552 320 233 176 191 65 749 407,730

16,2 14,1 05 V 4,5 10,1 42 07 72 12,5 69 2,6 15,8

464918 437,940

14.2 13,4 35

2,564,000

lit

1896

100 -- --

113 643 154447 148,703 329,299 121 945 34059

250 587 429 718 243 678 69003 476,803

4,7 4,6 10,0

37 1,0 77 13,1

7,4 2,1 14,6

3274,743 710,743

100

--

--

27,7

Proben von Gold* und Silberbarren

Gestempelte Bijouterie- und Goldschmied wsren

1896

Stücke

Stücke

Stücke

1,332 1565

6,895 1,249

21,2 3,8

9,117 1,016

24,7 2,8

13 5,115

0,0 15,8

9 6486

0,0 17,6

92 28

03 0,1

10 29

00 0,1

1,228

4

0,0

2

641 36 704

00

19,109

58,8

20218

548

36,887 4,382

100 13,5 --

1,360 1,459 120 264 112 717 191 568 !

852 : 362 78 679

6,762 --

: i

126 289 68 730 690 3e2 690

8.441 1,679

--

1895

1895

1895

32,505

-- --

1896 V»

100 -- --

Stücke

--

°/o

Anzahl 2,001 7,680

84 522 33 667 862 229 376 563 392 218 519 14,146

-- --

1896 o/o

14,1 54,3 0,6 3,7 0,2 4,7 6,1 1,6 2,7 4,0 2,8 1,5 3,7

100 -- --

Anzahl

2,103 8,913

454 493 38 675 848 209 359 522 561 267 536 15,978 1,832

«/o

13,2 55,8 28 >u 3,1 0,2 4,2 53 13 22 33 35 1,7 3,4 100 13,0 --

916 Die geringere Zahl der in Pruntrut kontrollierten goldenen Uhrgehäuse ist allein dem Umstände zuzuschreiben, daß dieselben nunmehr auf dem Kontrollamt Delsberg, das am 15. Oktober 1895 eröffnet worden ist, gestempelt werden.

Außer der Jahresstatistik veröffentlichen wir im schweizerischen Handelsamtsblatt am Ende jedes Monats die Zahl der in den Kontrollämtern gestempelten Uhrgehäuse und am Ende jedes Vierteljahrs eine detaillierte Statistik der geprüften und gestempelten Goldund Silberwaren.

Beeidigte Probierer und Personal der Kontrollämter und des eidgenössischen Amtes. Da die letzten Prüfungen für beeidigte Probierer im Jahre 1895 stattgefunden haben, hat man im Berichtsjahr davon Umgang genommen, wieder solche zu veranstalten. Wir sehen auch für das Jahr 1897 keine vor, da das technische Personal der Kontrollämter vollzählig ist und überdies noch mehrere diplomierte Probierer zur Verfügung stehen. Dagegen ist es wahrscheinlich, daß im Jahr 1898 wieder Prüfungen abgehalten werden,1ida sich bereits verschiedene Kandidaten angemeldet haben.

Auf den verschiedenen Kontrollämtern funktionieren fgegenwärtig 28 beeidigte Probierer ; die Zahl der übrigen Angestellten : Stempler, Sekretäre, Schmelzer etc. beträgt 16, im ganzen also 44 Beamte. Dazu kommt noch ein Probiererkandidat auf dem Kontrollamt Biel und ein provisorischer Gehülfe auf demjenigen in Genf.

Im Berichtsjahr hat eine einzige Änderung im Personalbestand stattgefunden, indem auf dem Kontrollamt in La Chaux-de-Fonds die Stelle eines Probierers (gleichzeitig Stemplers) durch einen beeidigten Probierer besetzt worden ist, der daselbst bisher als Sekretär für die Kontrollierung des Handels mit Gold- und Silberabfällen in diesem Kreise thätig war. Der dadurch frei gewordene Sekretärposten wurde durch einen neuen Angestellten eingenommen.

»Die Jahresversammlung des Vereins der beeidigten Probierer der Kontrollämter, an der verschiedene technische Fragen zur Sprache kamen, fand in diesem Jahre in Genf statt. Das Departement ließ sich an derselben wie gewohnt durch einen Delegierten vertreten.

Auf dem eidgenössischen Amt (Centralverwaltung) ist das Personal, abgesehen von der infolge Demission nötig gewordenen Neubesetzung einer Kanzlistenstelle, dasselbe geblieben.

Eidgenössische Kontrollstempel. Die Stempel werden wie^bisanhin auf dem eidgenössischen Amt für Gold- und Silberwaren unter der speciellen Leitung des Adjunkten hergestellt.

917 Die unbrauchbar gewordenen, von den Kontrollämtern zum Ersätze zurückgesandten Stempel werden am Ende jedes Jahres vernichtet und die Nummern derselben in einem besondern Protokoll verzeichnet.

Die über den Ein- und Ausgang der Stempel geführten Register weisen folgende Zahlen auf: Stempel, welche am 31. Dezember 1895 bei den Kontrollämtern in Gebrauch waren 519 Abgenutzte, von den Ämtern im Jahre 1896 zurückgesandte Stempel 123 Bleiben 396 Im Jahre 1896 an die Ämter abgelieferte Stempel . . 122 Total der sich am 31. Dezember 1896 bei den Kontrollämtern in Gebrauch befindlichen Stempel 518 Die vom eidgenössischen Amt im Laufe des Jahres vorgenommenen technischen Inspektionen haben, worauf besonders Wert zu legen ist, ergeben, daß die Kontrollämter die ihnen übergebenen Stempel in gutem Stande hielten.

In einem oder zwei Kontrollämtern bedarf das zur Stempelung verwendete Material noch einiger Verbesserungen.

Beschlüsse und Instruktionen. Die Gesetze, die Vollziehungsverordnung und sämtliche Instruktionen betreffend die Kontrollierung der Gold- und Silberwaren wurden vom eidgenössischen Amt zusammengestellt und unter dem Titel .,,Recueil officiel des dispositions en vigueur sur le contrôle et le commerce des matières d'or et d'argent en Suisse" im Oktober veröffentlicht. Damit ist eine schon seit mehreren Jahren empfundene Lücke ausgefüllt worden.

Die Interessenten können sich nun in den zahlreichen Vorschriften besser zurechtfinden. Die Sammlung enthält außerdem noch andere für die Uhrenindustrie und den Bijouteriehandel nützliche Mitteilungen.

Ferner sind im Laufe des Berichtsjahres mehrere Beschlüsse gefaßt worden, die hauptsächlich auf den Feingehalt der verschiedenen Teile des Uhrgehäuses, wie Ansatzstücke (appliques), Einlagen (incrustations) und erst nach der Kontrollierung angelötete Ansatzstücke, wie Drückerhülsen (canons de poussettes) etc., Bezug haben. Diese Beschlüsse figurieren ebenfalls in der erwähnten Sammlung.

Außerdem ist wie früher eine große Zahl n e u a r t i g e r Goldund Silberwaren, Uhrgehäuse etc. geprüft worden, deren Beschaffen-

918 heit eine specielle Untersuchung erfordert, ehe sie zur Stempelung zugelassen werden. · Die betreffenden Kontrollämter haben diesbezügliche Weisungen erhalten.

Gesetzesübertretungen. Revidierte Proben. Vom Specialkommissär für die Verfolgung von Gesetzesübertretungen sind im Laui'e dos Jahres mehrere Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zu Tage gefördert worden. Er hat dieselben teils boirn Eröffnen von Postpaketen, teils bei verschiedenen Besuchen von Magazinen entdeckt. Doch konstatieren wir gerne, daß diese Unregelmäßigkeiten leichterer Art waren.

Die an der elsäßischen Grenze begangenen Gesetzesverletzungen, von denen in unseren frühem Berichten die Rede war und derctwegen wir auf diplomatischem Wege die Intervention der deutschen Behörden angerufen haben, sind durch das kaiserliche Landgericht in Mülhausen geahndet worden. Die Haupturheber dieser Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle der Goldund Silberwaren und das deutsche Reichsgesetz über den Feingehalt solcher Waren, die, da sie schon in der Schweiz gerichtlich verfolgt wurden, ihren Wohnsitz über der Grenze aufgeschlagen haben, wurden zu einer Buße und den Pro/eßkosten verurteilt.

Es ist in dieser Richtung eine sehr strenge Wachsamkeit erforderlich, damit unserm Kontrollstempel der gute Ruf, dessen er sich im Auslande erfreut, gewahrt bleibt. Es ist überdies für den Handel mit Gold- und Silberwaren von großer Wichtigkeit und liegt im Interesse des Publikums wie der Detaillisten, daß sich die letztern die Gesetzesbestimmungen gegenwärtig halten.

Das eidgenössische Amt war im abgelaufenen Jahre wiederholt in der Lage, von den Kontrollämtern und von privaten Probierern (essayeurs de commerce) ausgeführte Proben von Uhrgehäusen, Münzen etc. zu verifizieren. Es sind auch mehrere Anstände betreffend den Feingehalt von Gold- und Silberwaren, insbesondere betreffend die Zulassung des gallonierteu oder goldplattierten Silbers zur Kontrollierung, geregelt worden.

Beziehungen ewm Ausland. Da am 1./13. Juli dieses Jahres in Rußland ein neues Reglement über die Kontrollierung der Goldund Silberwaren in Kraft getreten ist, haben wir Maßnahmen getroffen, um so viel als möglich die Einfuhr unserer Uhren in dieses Land zu erleichtern und so die Interessen unserer Uhrenindustrie zu wahren.

Zu diesem
Zwecke und im Hinblick auf die Unzukömmlichkeiten, welche die in letzter Zeit häufigen Retoursendungen zur Folge haben, die angeblich wegen ungenügenden Feingehalts der

919 Uhrgehäuse und ihrer Bestandteile erfolgt sind, hat der Bundesrat am 8. Juni 1896 einen Beschluß gefaßt (A. S. n. F. XV, 462), demzufolge jedes Gehäuse mit russischen Feingehaltsangaben der schweizerischen Kontrolle unterliegt und mitsamt dessen Bestandteilen den vollen Feingehalt aufweisen muß.

Das Departement hat unterm 10. Juni detaillierte Instruktionen (Bundesbl. ÜI. 597) zu diesem Beschlüsse erlassen, der am 1. Juli 1896, also zu gleicher Zeit wie das neue russische Reglement, in Kraft getreten ist.

In den übrigen Ländern sind die Vorschriften über die Kontrollierung der Gold- und Silberwaren ungefähr die gleichen geblieben. Österreich hat eine Verordnung betreffend die Kontrollierung goldplattierter Silberwaren erlassen, deren Bestimmungen jedoch mit den bei uns in dieser Beziehung geltenden durchaus übereinstimmen. Wir -haben unsere Exporteure auch in diesem Jahre über die einschlägige Gesetzgebung des Auslands nach Möglichkeit auf dem Laufenden erhalten, um ihnen ihre geschäftlichen Beziehungen mit der dortigen Kundschaft zu erleichtern.

II. Aufsicht über den Handel mit Gold- und Silberabfallen.

(Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 [Amtl. Samml. n. F. IX, 266].)

Industrielle, welche berechtigt sind, Gold- und Silberabfälle anzukaufen, zu schmelzen oder zu probieren. Am 31. Dezember 1895 betrug die Zahl der gesetzlich autorisierten Käufer, Schmelzer und Probierer 96 Von dieser Zahl müssen die im Laufe des Jahres wegen Verzicht oder Streichung infolge Todesfall zurückgezogenen Autorisationen, nämlich 5 abgezogen werden, so daß auf Ende 1896 91 Industrielle verbleiben, die dem Gesetze unterstellt sind. Dieselben verteilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Kantone : Neuenburg 49 Bern 27 Genf 9 Solothurn 2 Zürich l Basel l Seh äff hausen l Waadt l Total "91

920

Es sind im Jahre 1896 keine neuen Ermächtigungen 'worden.

erteilt

Übersicht der Operationen. Die Anzahl der im Jahre 1896 vollzogenen Käufe,- Einschmelzungen und Proben (ein- und ausgegangene Bordereaux) beläuft sich auf 23,421. Die von den Käufern für die Abfälle bezahlte Summe erreicht ein Total von Fr. 3,669,629.65 gegenüber Fr. 3,052,933. 50 im Vorjahre. Der Umsatz im Handel mit Gold- und Silberabfällen repräsentiert also gegenüber dem Jahre 1895 einen Mehrwert von Fr. 616,696.15. Diese bedeutende Vermehrung rührt hauptsächlich von der Besserung im Uhrengeschäfte, sodann auch von der kleinen Werterhöhung des Silbers her. Der mittlere Silberkurs betrug 1895 nach der offiziellen Notierung der Pariser Börse Fr. 109 per kg. Rohmetall 1000/iooo fein, während er im Berichtsjahre auf Fr. 113 gestiegen ist. Die mittlere Werterhöhung betrug somit Fr. 4 per kg. Schon im Jahre 1895 ist der Wert des Silbers um Fr. 3 per kg. gestiegen. Nichtsdestoweniger bleibt dasselbe immer noch ungefähr um 50 °/o unter dem im Jahre 1871 vereinbarten Satze von Fr. 218. 89 per kg., welcher durch die Relation l : IS1/« ausgedrückt ist. Der Silberkurs stand am höchsten \vahrend des Sommers (Fr. 115 das Kilogramm 1000/iooo fein), gegen das Jahresende fiel er wieder auf Fr. 110. Das Silber ist demnach SO1^ Mal weniger wert als das Gold, welches von unsern Kontrollämtern nach dem Gebrauchstarife immer zu Fr. 3437. 46 per kg. 1000/iooo fein berechnet wird, obwohl dessen Wert gewöhnlich etwas höher ist. So wurde dasselbe am Ende des Jahres in Paris mit Fr. 3445 per kg., also um 2l/s °/oo höher notiert.

In Anbetracht der häufigen Schwankungen des Silberpreises übermitteln wir den Kontrollämtern jede Woche den Silberkurs, auf Grund dessen sie den Wert der Handelsbanken berechnen.

Die Personen, welche Silberwaren zu verkaufen haben, befinden sich auf diese Weise bezüglich des Wertes derselben immer auf dem Laufenden.

Am 31. Dezember 1896 waren 8238 Conti eröffnet, welche Zahl den in der Uhren- und Bijouterieindustrie beschäftigten und zum Handel mit Abfällen berechtigten Personen entspricht. Die nachstehende Tabelle zeigt, in welcher Weise sich die im Vorstehenden erwähnten Ziffern auf die einzelnen Aufsichtskreise verteilen :

921 Übersicht der im Jahre 1896 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberatafällen.

^ = t

Kreise.

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Abfälle (bezahlter Wert).

ïO

Fr.

1. Biel 2. Chaux-de-Fonds .

3 . Delsberg . . . .

4 . Fleurier . . . .

5 . Genf . . .

6. Grenchen . . .

7. Locle 8. Neuenburg .

9. Noirmont 1 0 . Pruhtrut . . . .

11. St. Immer . . .

12. Schaff hausen . .

13. Tramlingen . ;

10 24

3,534 10,585

3

69 324 1,179 210 2,434 J

2 1

294 626 1,500 1,336 109 1,221

1163 1983 23 297 939 180 886 200 454 703 683 223 504

790,074. 40 1,757,414. -- 16,917. 65 39,896. 40 282,076. 10 13,864. 65 451,979. 85 27,422. 55 29,450 70 76,533. 95 111,520. 20 22,241. -- 50,238. 20

Am 31. Dezember 1896 Am 31. Dezember 1895

9l --

23,e21 23,052

8238 7896

3,669,629. 65 3,052,933. 50

Mehr 1896

--

342

616,696. 15

8 10 2 12 7

3 3 6

369

Nach dieser Übersicht sind es die Kreise La C h a u x - d e - F o n d s , B i e l , L o c l e , G e n f und S t . I m m e r , wo der Umsatz in Goldund Silberabfällen am größten ist. In diesen fünf Centren ist folglich auch die Uhren- und Bijouterieindustrie am meisten entwickelt. In den übrigen Kreisen konzentriert sich mehr die F a b r i k a t i o n von Uhrgehäusen (Tramlingen, Pruntrut, Grenchen, Noir-, mont und Fleurier), sowie von Bijouterie- und Goldschmiedwaren (Schaffhausen). Diese Gehäuse gehen dann zum größten Teil in die Ateliers von La Chaux-de-Fonds, Locle und Genf, wo die Fertigstellung der Uhr und die Verzierung der Schale stattfindet. Der Handel mit Abfällen ist in La Chaux-de-Fonds namentlich auch deswegen ein so bedeutender, weil daselbst sehr viele goldene Uhrgehäuse hergestellt werden.

922 Wir lassen nachstehend eine vergleichende Übersicht der seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 bezüglich des Handels mit Gold- und Süberabfällen vollzogenen Operationen folgen.

Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Vergleichende summarische Übersicht der seit Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. seit 1887 bis 1896, liontrollierten Käufe, Einsclimelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

Jahre.

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

.

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.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Bordereaux.

Anzahl.

Anzahl.

Fr.

Cts.

79 87 .

88 89 91 91 94 94 96 91

26,514 28,077 28,075 29,352 28,707 26,816 25,622 24,244 23,052 23,421

2,729,322 3,302,417 3,757,130 4,225,485 3,867,443 3,089,306 3,130,044 2,969,256 3,052,933

20 60 50 55 60 20 15 80 50 65

Abfälle (bezahlter Wert).

3,669,629

Aus dieser Übersicht geht hervor, daß auch hier die den Ausstellungen in Paris und Genf folgenden Jahre 1890, 1891 und 1896 die besten waren. Im schweizerischen Handelsamtsblatte werden regelmäßig jedes Vierteljahr statistische Tabellen über die kontrollierten Käufe von Gold- und Silberabfällen publiziert.

Am Ende jedes Jahres übermittelt das eidgenössische Amt den Kontrollbureaux eine ausführliche Statistik der Operationen derjenigen Industriellen, die zum Handel mit Gold- und Silberabfällen, sowie zum Schmelzen und Prüfen derselben berechtigt sind. Außerdem wird denselben zur Erleichterung der ihnen obliegenden Überwachung vierteljährlich ein Auszug der Conti zugestellt, die in ihrem Kreise den Käufern und Verkäufern von Gold- und Silberabfällen eröffnet worden sind. Dieses Verfahren hat schon gute Dienste geleistet, indem dadurch Diebstähle, die in den Ateliers der Fabriken begangen werden, leichter entdeckt werden können.

923 Aufsichtskreise und Stellvertreter der Kontrollverwaltunyen (préposés). Wie wir schon in unserem letzten Berichte erwähnt haben, ist infolge der am 15. Oktober stattgefundenen Eröffnung eines neuen Kontrollamtes in Delsberg mit 1. Januar 1896 in der Einteilung der Aufsichtskreise eine Änderung eingetreten. G-egonwärtig giebt es 13 solche Kreise, die in der alphabetischen Reihenfolge der an ihrer Spitze stehenden Kontrollämter numeriert sind, wie dies auch bei der Gold- und Silberwarenkontrolle der Fall ist.

Unter den Personen, welche in Ortschaften wo kein Kontrollamt ist, zur Verabfolgung von Legitimationskarten bezeichnet sind (préposés), hat eine einzige Mutation stattgefunden, indem der Préposé in Solothurn infolge seiner Demission ersetzt werden mußte.

Inspektionen der Souclienregister. Die vom eidgenössischen Amt für Gold- und Silbenvaren vorgenommenen regelmäßigen Inspektionen haben ergeben, daß sich die Souchenregister, welche an die zum Handel mit Gold- und Silberabfällen autorisierten Industriellen abgegeben worden sind, im allgemeinen in guter Ordnung befanden.

Wir hatten in dieser Beziehung nur wenige Bemerkungen anzubringen.

Gesetzesübertretungen, Diebstähle von Abfällen, Verurteilungen, Der Industrielle, von dem in unserm letzten Berichte die Rede war, und der von Haus zu Haus gieng, um Abfälle von nicht berechtigten Personen zu kaufen, ist in diesem Jahre vom Bezirksgericht Pruntrut, weil rückfällig, zu einer Buße von Fr. 100 und zu den Kosten verurteilt worden. Er hatte von einem Graveur silberne Schalendeckel (fonds) gekauft, die diesem von einem Uhrenfabrikanten zum Gravieren übergeben worden waren. Zwei andere Personen, ein Käufer von Abfällen und ein Goldschmied, die ebenfalls von diesen Deckeln gekauft hatten, obwohl deren Herkunft ihnen verdächtig erscheinen mußte, sind zu einer Buße verurteilt und zur Ordnung gewiesen worden.

Ein in La Chaux-de-Fonds etablierter Uhrmacher (emboîteur), der eine Anzahl Goldwaren und Goldabfälle gekauft und eingeschmolzen hatte, ohne dazu autorisiert zu sein und von denen er wußte, daß sie auf unrechtmäßige Weise erworben waren, ist vom Schwurgericht in Neuenburg nach einer Untersuchungshaft von über drei Monaten (er wollte nie eingestehen, wo diese Gegenstände herkamen) zu Fr. 200 Buße und zu Fr. 427. 70 Kosten verurteilt worden. Das
Gericht ließ Nachsicht walten, weil es die vorgebrachten Beweise nicht für genügend hielt.

In Biel hat ein Lehrling seinem Meister silberne Schalenränder (carrures) und Glasreifen (lunettes) bei der Arbeit verdorben. Um

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seinen Fehler zu verdecken, wußte er nichts besseres zu thun, als diese Gegenstände, die zusammen ein verhältnismäßig ziemlich bedeutendes Gewicht Silber darstellten, in die Schuß zu werfen. Im Sommer wurden dieselben im Flußbett von Kindern gefunden, die sie zu verkaufen suchten. Das Kontrollamt in Biel entdeckte sodann, daß eine Entwendung vorliege, worauf diese Schalenstücke ihrem Eigenthümer zurückerstattet wurden, der auf die Einreichung einer Klage verzichtete. Dem Lehrling wurde mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter und seine Unerfahrenheit nur ein Verweis ·erteilt.

Bin weiterer ähnlicher Fall, der ebenfalls in Biel vorkam und einen Uhrenarbeiter betrifft, der einem Fabrikanten goldene Schalenränder (carrures) verdorben und sie dann zu Hause versteckt hatte, wurde von den Parteien auf gütlichem Wege erledigt, da die Lehre wahrscheinlich genügen wird, den Schuldigen künftig von ähnlichen Handlungen abzuhalten.

Andere Fälle von Diebstählen und Hehlereien in der Art der oben erwähnten, darunter ein ziemlich schwerer Fall, in dem ein Genfer Atelier zu Schaden kam, sind im Laufe des Berichtsjahres entdeckt und den zuständigen Gerichten überwiesen worden. Außerdem wurden mehrere Unregelmäßigkeiten auf administrativem Wege ·geregelt.

Wie die oben angeführten Fälle zeigen, ist die Aufsicht über den Handel mit Gold- und Silberwaren eine sehr strenge und wir anerkennen bei diesem Anlasse gerne die guten Dienste, welche uns die Kontrollämter und ihre Stellvertreter bei der Ausübung dieser Aufsicht leisten, deren Notwendigkeit durch die seit dem Inkrafttreten des einschlägigen Polizeigesetzes erzielten Resultate mehr und mehr dargethan wird.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1896.

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1897

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1

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11

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17.03.1897

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