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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

27. Mai 1914.

Band III.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates a» die Bundesversammlung betreffend die Errichtung einer Postsparkasse.

(Vom 22. Mai 1914.)

In seiner Sitzung vom 23. September 1907 hat der Nationalrat nachstehende von Herrn Calame-Colin und Mitunterzeichnern eingereichte Motion erheblich erklärt: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag über die Einführung der Postsparkassen in der Schweiz einzubringen. " Die Frage der Errichtung einer Postsparkasse ist damit im Nationalrat nicht zürn ersten Mal aufgeworfen worden. Sie hat ihn bereits vor mehr als drei Jahrzehnten auf Grund einer von Herrn Morel ausgegangenen Motion beschäftigt. Die Motion Morel wurde vom Nationalrat unterm 11. Juni 1881 angenommen, nachdem der Urheber ihr auf Wunsch des damaligen Vorstehers des Post- und Eisenbahndepartements nachträglich eine allgemeiner gehaltene Fassung gegeben hatte.

Herr Morel hat seiner Überzeugung auch in mehrern beachtenswerten Schriften Ausdruck verliehen. Wir verweisen auf die bei den Akten befindlichen Abhandlungen ,,Die Postsparkassen. Einführung derselben in der Schweiz" und ,,Mit der Bundesbank .die Postsparkasse."

Im Jahre 1886 begab sich der damalige Motionssteiler mit Finanzsekretär Schneider im Auftrage des eidgenössischen Finanzdepartementes nach Brüssel, behufs Studiums der Einrichtungen der Postsparkasse von Belgien. Über die Wahrnehmungen der beiden Abgeordneten liegt ein Bericht vor, der im schweizerischen Bundesblatt von 1887 (Band III, Seite 545) erschienen ist.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

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Auf Ende des letztgenannten Jahres trat Herr Morel infolge Ernennung zum Generalsekretär des internationalen Amtes für gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum als Mitglied der Bundesversammlung zurück. Im Hinblick darauf wurde die Motion Morel durch Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1888 vom Geschäftsverzeichnis gestrichen. Dies hinderte jedoch die vorberatenden Departemente, sowie den Bundesrat nicht, sich mit der Angelegenheit weiter zu befassen. Auch im Nationalrat betrachtete man die Sache nicht als erledigt, wie aus den Inter^ pellationen Jeanhenry und Mithafte vom 19. Dezember 1891 und Feller und Genossen vom 13. April 1894 hervorgeht. Herr Nationalrat Feller unterbreitete überdies dem eidgenössischen Finanzdepartement einen bezüglichen Gesetzesentwurf.

Ohne die Vorteile der Postsparkasse zu verkennen, erachtete das Finanzdepartement und mit ihm der Bundesrat es aber für geboten, eine zuwartende Stellung einzunehmen. Einmal deshalb, weil die wichtige Frage der Umgestaltung des schweizerischen Banknotenwesens im Vordergrund des Interesses stand und das Finanzdepartement in aussergewöhnlicher Weise in Anspruch nahm.

Sodann, weil weder dieses Departement noch das Postdepartement in der Lage waren, die Verwaltung der Postsparkassengelder zu übernehmen und der Bund über ein zentrales Bankinstitut, dem diese Aufgabe hätte übertragen werden können, nicht verfügte.

Endlich bestunden Bedenken hinsichtlich des Kriegsrisikos.

Da vorauszusehen war, dass bis zur Eröffnung der inzwischen ins Auge gefassten Bundesbank noch ein weiter Schritt sein werde, hielt der Bundesrat mit dem Postdepartement dafür, den der Motion Morel zugrunde liegenden Gedanken -- Hebung des Sparsinns -- im Rahmen der Möglichkeit zu fördern. Dieser Standpunkt fand seinen Ausdruck im Bundesratsbeschluss vom 5. Februar .1895, durch welchen die Postverwaltung ermächtigt wurde, denjenigen schweizerischen Sparkassen, welche ein dahinzielendes Gesuch stellen, die Leistung-von S p a r e i n l a g e n in F r a n k o m a r k e n zu gestatten, mit der Verpflichtung, diese Frankomarken den Sparinstituten unter Abzug einer Provision von l °/o gegen Bargeld auszutauschen. Der Bundesrat liess sich dabei auch von der Erwägung leiten, dass die mit dem fraglichen Ausweg zu machenden Erfahrungen die spätere endgültige Entscheidung erleichtern werden.

Die vorläufige Lösung hat jedoch den Erwartungen nicht entsprochen. Eine nennenswerte Belebung der Spartätigkeit trat

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nicht ein. Denn obschon die Einrichtung nun seit bald 20 Jahren besteht, machen von sämtlichen Sparkassen der Schweiz nur 21 (7 öffentliche Sparkassen, 13 Schulsparkassen und l Anstalt) davon Gebrauch. Und dies, trotzdem die Provision zugunsten der Postverwaltung schon vor mehreren Jahren auf '/a °/o ermässigt wurde. Dementsprechend blieb auch der Betrag der auf diese Weise geleisteten Spareinlagen ein bescheidener. Er belief sich im Jahre 1913 auf bloss Fr. 61,924 gegenüber einer Gesamteinlagensumme von rund Fr. 380,000,000 (letztere Summe beruht auf Schätzung anhand der eidgenössischen Sparkassenstatistik vom Jahre 1908). Vom erstgenannten Betrag entfiel zudem mehr als die Hälfte auf eine einzige Sparkasse.

Diese Erscheinung steht aber nicht vereinzelt da. Sie deckt sich mit den in Frankreich und in den Niederlanden gemachten Erfahrungen, wo ebenfalls vor der Einführung der Postsparkasse versucht wurde, die Post in den Dienst der bestehenden Sparinstitute zu stellen. Auch in diesen Ländern hat das sogenannte gemischte System nicht den erwarteten Erfolg gehabt und damit den Beweis erbracht, dass es die Postsparkasse nicht zu ersetzen und ihre Werbekraft zu bieten vermag.

Auf die Motion Morel hin befassten auch weitere Kreise sich mit der Postsparkassenfrage. So veranstaltete der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins eine Umfrage unter den Sektionen des Vereins. In Zusammenfassung der Erhebungen spricht der Vorort sich in seinem Bericht über Handel und Industrie der Schweiz im Jahre 1901 folgendermassen aus: ,,Die Mängel, die wir hier angeführt haben, namentlich die den Verkehr mit dem Publikum betreffenden, lassen sich grösstenteils überhaupt nicht beseitigen: sie sind dem Lokalsparkassenwesen inhärent.

So gewiss aber gerade diese Mängel -- die ungenügende Zahl der Sparstellen, ihre ungünstigen Schalterzeiten, die für die kleinen Leute nicht immer ermutigende Behandlung der kleinen und kleinsten Einlagen -- den Lokalsparkassen nun einmal anhaften, so gewiss sind es diese gleichen Mängel, welche schuld sind, wenn das Sparwesen stagniert, wenn es weit davon entfernt ist, das zu leisten, was man heute von ihm verlangen muss.

Wenn es nun ein Mittel gibt, das geeignet ist, die Spartätigkeit neu zu beleben, insbesondere ihr eine Entwicklung in die Breite zu ermöglichen, die sie mehr als bisher zum Gemein-

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gut machen muss, und wenn dieses Mittel angewandt werden kann, ohne dass überwiegende Bedenken dagegen sprechen, so sollte man sich desselben versichern.

Bin solches Mittel gibt es: die Errichtung einer Postsparkasse.ct Einen entgegengesetzten Standpunkt vertritt Herr E. W. Milliet in seinem im Auftrage des eidg. Finanzdepartements erstatteten ,,Summarischen Bericht über die Sparkassenfrage" vom 23. Februar 1890. Der Verfasser hält darin dafür, dass die Einführung der Postsparkasse bei uns, vom Standpunkte der Spareinleger betrachtet, kein dringendes Bedürfnis sei.

Um an die Behandlung der Motion Calame-Colin herantreten zu können, erachtete das Postdepartement es für geboten, auch die Ansicht der Kantonsregierungen in Sachen zu kennen. Zu diesem Behufe lud es sie mit Schreiben vom 21. Dezember 1907 zur Meinungsäusserung ein. Die Antworten, die zum Teil bis zum Herbst des folgenden Jahres auf sich warten Hessen, liegen bei den Akten. Von 12 Regierungen lauten sie in zustimmendem Sinne. 11 Regierungen verhalten sich ablehnend oder verneinen, ohne grundsätzliche Gegner der Postsparkasse zu sein, das Bedürfnis für den betreffenden Kanton, l Regierung erklärt, dass für die Errichtung neuer Sparinstitute in ihrem Kanton eine Notwendigkeit nicht vorliege. Jedoch sei in jenen Gegenden, wo andere Volkssparkassen fehlen, die Postsparkasse ein Bedürfnis und deren Einführung sehr zu begrüssen. l Regierung spricht sich dahin aus, dass die vorhandenen Sparanstalten für den fraglichen Kanton genügen. Immerhin wolle sie sich der Anregung nicht widersetzen, da auch der Postsparkasse ohne Zweifel eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung zukomme, namentlich wegen der sehr erleichterten Benutzung und der Entgegennahme kleinster Sparbeträge. Erwähnt sei, dass die 12 Kantone, deren Regierungen sich zugunsten der Postsparkasse äussern, 2/s der bestehenden öffentlichen Sparkassen und nahezu 7/io der Gesamtbevölkerung der Schweiz umfassen.

Da das Postdepartement in der Folge der Frage günstig gegenüberstand und auch das Finanzdepartement nunmehr aus volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Erwägungen für die Schaffung einer Postsparkasse eintrat, ordneten wir im Jahre 1910 je einen Beamten der beiden Departemente nach Österreich und Frankreich ab, mit dem Auftrage, die Postsparkasseneinrichtungen dieser Länder sowohl in betriebs- als in finanztech-

311 nischer Hinsicht zu studieren und Vorschläge für die eventuelle Gestaltung und den Betrieb der Postsparkasse in der Schweiz einzureichen. Es erschien dies angezeigt, weil seit der Entsendung der HH. Morel und Schneider nach Belgien zu lange Zeit verflossen war, um auf ihre Wahrnehmungen noch abstellen zu können.

Das Ergebnis der in Österreich und Frankreich gemachten Beobachtungen, begleitet von den erforderlichen Anträgen, ist in einem eingehenden Berichte niedergelegt, von dem Exemplare den Akten beigeschlossen sind und weitere Exemplare, so lange Vorrat, auf Wunsch beim Drucksachenbureau der schweizerischen Bundeskanzlei zur Verfügung stehen. Die beiden Beamten gelangen darin zum Schluss, dass der Sparverkehr sich anstandslos in den Postdienst einfügen lasse und dass auch in finanztechnischer Beziehung ein Hindernis nicht bestehe. Im übrigen könne mit Rücksicht auf die unbestreitbaren volkswirtschaftlichen Vorteile, welche die Postsparkasse namentlich für die arbeitenden Klassen im Gefolge hätte, deren Einführung nur warm begrüsst werden.

Daraufhin arbeitete das Postdepartement den Entwurf zu einem bezüglichen Bundesgesetze, sowie zu einer Vollziehungsverordnung aus. Dieser Vorentwurf wurde dann von ihm einer Expertenkommission aus Vertretern der in Frage kommenden Kreise (Nationalbank, Kantonalbanken, Privatbanken, Privatsparkassen, Handel, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Arbeiterschaft, eidg. Justizdepartement, eidg. Finanzdepartement, Oberpostdirektion) zur Prüfung vorgelegt. Ferner erhielt auch der Ausschuss der Vereinigung von Vertretern des schweizerischen Bankgewerbes Gelegenheit zur Äusserung, nachdem derselbe sich bereit erklärt hatte, an der Ausarbeitung eines Projektes nach bestem Ermessen mitzuwirken, obschon er es mit Rücksicht auf die bestehenden Sparkassen vorzöge, wenn von der Gründung einer Postsparkasse abgesehen würde.

Verschiedener Umstände halber konnte die erste Einberufung der Expertenkommission vom Postdepartement nicht vor dem Monat November 1912 erfolgen. Eine zweite Tagung der Expertenkommission fand im Monat September 1913 statt. Über die Verhandlungen gibt das Protokoll Aufschluss. Exemplare desselben sind den Akten einverleibt und können von den Mitgliedern der eidgenössischen Räte, solange Vorrat, beim oben genannten Drucksachenbureau erhoben werden.

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Hinsichtlich der Anregungen der erwähnten Vereinigung verweisen wir auf ihre bei den Akten befindliche Eingabe an das Postdepartement.

Der Gesetzesentwurf, den wir Ihnen hiermit unterbreiten, trägt, abgesehen von einzelnen Punkten, den Beschlüssen der Expertenkommission Rechnung. Auch die Wünsche der Vereinigung von Vertretern des schweizerischen Bankgewerbes finden darin nach Möglichkeit Berücksichtigung.

Ergänzungsweise fügen wir den Akten auch den Entwurf zu einer Vollziehungsverordnung bei, der jedoch lediglich als ein solcher des Postdepartements zu betrachten ist.Wir befürworten die bejahende Erledigung der Motion Calame-Colin, deren Urheber leider inzwischen aus dem Leben geschieden ist. Mit den Unterzeichnern derselben halten wir dafür, dass es im Interesse der Hebung des Sparsinnes notwendig ist, das Sparwesen unseres Landes auf einen breiteren Boden zu stellen, als es heute zutrifft. Das beste Mittel dazu erblicken wir in der Errichtung einer Postsparkasse. Wir glauben, diese Lösung um so eher empfehlen zu sollen, als nach dem bisherigen Ergebnis von dem im Jahre 1895 gewählten Ausweg auch für die Zukunft die Erreichung des beabsichtigten Zieles nicht zu erhoffen ist und es sich bei der Postsparkasse nicht um eine Neuerung handelt, über die erst noch Erfahrungen gesammelt werden müssen, sondern um eine Einrichtung, die in ändern Ländern, zum Teil seit mehr als 50 Jahren, besteht und sich in jeder Beziehung bewährt hat.

Wo die P o's t s'p a r k a s s e zur E i n f ü h r u n g g e l a n g t ist, h a t d i e S p a r t ä t i g k e i t e i n e n a u s s e r o d e n t l i c h e n A u f s c h w u n g g e n o m m e n . N a m e n t l i c h sind d u r c h s i e -- und darin liegt die hervorragende volkswirtschaftliche Bedeutung der Postsparkasse-- die m i n d e r b e m i t t e l t e n Klassen, s o w i e d i e J u g e n d f ü r d e n Spargedanken g e w o n n e n w o r d e n . Dieser Erkenntnis verdankt denn auch die Postsparkasse ihre grosse Verbreitung. Postsparkassen bestehen, soweit es aus amtlichen Quellen ersichtlich ist, in G r o s s b r i t a n n i e n (1861;), B e l g i e n (1870), Italien (1876), R u m ä n i e n (1880), den N i e d e r l a n d e n (1881), F r a n k r e i c h (1882), Ö s t e r r e i c h (1883), S c h w e d e n (1884), U n g a r n (1886), F i n n l a n d (1887), R u s s
l a n d (1889), B u l g a r i e n (1896), K r e t a (1902), B o s n i e n - H e r z e g o w i n a (1911), P o r t u g a l (1912).

Ferner in J a p a n (1875), E g y p t e n (1901) und in den V e r -

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e i n i g t e n S t a a t e n von N o r d a m e r i k a (1911), sowie in zahlreichen britischen, niederländischen, portugiesischen, nordamerikanischen und japanischen Besitzungen. Die Zahl hinter dem Ländernamen bedeutet den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes.

Einzig bei Belgien bezeichnet sie das Jahr der Heranziehung der Postämter zum Spardienst; die Staatssparkasse selbst wurde 1865 gegründet.

Auch in D e u t s c h l a n d ist man in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts der Frage der Errichtung einer Postsparkasse näher getreten, ohne jedoch zu einem Abschluss zu gelangen.

Welchen Faktor die Postsparkasse für die ökonomische Erstarkung des Volkes bildet, ergibt sich in überzeugender Weise aus nachstehender Übersicht.

Stand auf den 31. Dezember 1912.

Postsparkasse Zahl der von Sparhefte

Guthaben der Einleger

Fr.

Frankreich 6,187,203 1,745,563,000 Grossbritannien . . . . . . 12,750,693 4,589,035,000 Italien "5,780,010 1,948,561,000 Japan . . . . . ' . ' Ì2,357,104 493,229,000 Niederlande 1,607,016 370,979,000 Österreich 2,267,810 212,760,000 Schweden 569,534 66,803,000 Ungarn 836,143 -113,709,000 Vereinigte Staaten von Nordamerika 302,157 147,299,000 Diese an und für sich schon hohen Zahlen gewinnen ihren vollen Wert aber erst, wenn man sich vergegenwärtigt, dass, wie bereits erwähnt, die Einleger meist den wenigerbemittelten Schichten der Bevölkerung angehören und die Einlagen sich infolgedessen in der Hauptsache aus kleinen und kleinsten Beträgen zusammensetzen. Bei der englischen Postsparkasse ist immerhin zu bemerken, dass das ausserordentliche Wachstum derselben durch den Zusammenbruch einiger grosser Sparanstalten und das dadurch hervorgerufene Misstrauen gegen die Privatsparkassen begünstigt wurde.

In Wirklichkeit ist die durch die Postsparkassen eingetretene Vermehrung des Sparkapitals noch grosser, da auch die von diesen

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Instituten auf Rechnung der Einleger gekauften Staatspapiere in Betracht fallen.

In Belgien wies die Staatssparkasse (caisse générale d'épargne et de retraite) auf Ende des Jahres 1912 3,013,296 Sparhef'te mit einem Guthaben von Fr. 1,057,758,000 auf. Daneben waren bei ihr auf Rentenbüchern angelegt Fr. 558,349,000. Obwohl auch hier der Einfluss der Post unverkennbar ist, haben wir diese Sparkasse in vorstehender Zusammenstellung nicht berücksichtigt, weil sie das einzige Sparinstitut von Bedeutung im Landeist und sich deshalb von ihrem Wirken als P o s t Sparkasse kein zutreffendes Bild machen lässt.

Deutlich tritt der Charakter der Postsparkasse als Hort der Ersparnisse des kleinen Mannes aus nachfolgender Vergleichung des durchschnittlichen Guthabens bei den Postsparkassen und den Privatsparkassen im Jahre 1908 zutage.

Po stsparkasse Fr.

291 Frankreich . . . . .

Grossbritannien . . . 372 302 Niederlande . . . . 228 Österreich 114 f 116 Schweden 143 Ungarn Land

Andere Sparkassen Fr.

463 739 1011 487 1434 671 1826

Einzig in Belgien ist das Verhältnis umgekehrt -- Postsparkasse Fr. 338, andere Sparkassen Fr. 124 --. Der Grund liegt in der bereits angeführten geringen Bedeutung des Privatsparkassen wesens.

Allerdings wird man in der Schweiz nicht auf Zahlen rechnen können wie grössere Staaten sie aufweisen. Nichtsdestoweniger ist mit Bestimmtheit zu erwarten, dass auch in unserem Lande der Postsparkasse ein voller Erfolg beschieden sein würde. Dafür bürgt der ausgeprägte Sparsinn des Schweizervolkes. Denn je höher diese Eigenschaft bei einem Volke entwickelt ist, um so mehr wird es jede Erleichterung der Sparbetätigung zu schätzen wissen.

In bezug auf die Verwaltung der Spargelder ist die Sachlage heute insofern einfacher, als wir nunmehr in der schweizerischen National bank dfrs zur Zeit der ersten Bestrebungen nach

315 Einführung der Postsparkasse mangelnde zentrale Bankinstitut besitzen.

Was die Bedenken hinsichtlich des K r i e g s r i s i k o s anbelangt, so sind sie unseres Brachtens nicht so schwerwiegender Natur, dass es sich rechtfertigen liesse, einzig im Hinblick auf sie unser Land einer segensreichen Einrichtung für alle Zeiten zu verschliessen.

Der Krieg ist im Leben zivilisierter Völker zum Glück ein Ausnahmezustand. Daran, ändern auch die jüngsten Ereignisse auf dem Balkan nichts. Es wäre daher eine zu weit getriebene Ängstlichkeit, wollte man bei der Schaffung von Werken, die für den Frieden bestimmt sind, nur auf die in einem allfälligen Kriege eintretenden Möglichkeiten Rücksicht nehmen. Wie aus unsern Ausführungen über die Verbreitung der Postsparkasse hervorgeht, hat denn auch die Furcht vor dem Kriege eine ganze Reihe von Staaten, die als Weltpolitik treibende Grossmächte viel eher internationalen Verwicklungen ausgesetzt sind, als die neutrale Schweiz, nicht gehindert, die Postsparkasse einzuführen.

Ernster als die Gefahr der Beschlagnahme der Gelder durch einen Feind scheint uns die Möglichkeit eines M a s s e n r ü c k z u g e s in Zeiten von Krisen zu sein. Aber auch dieser Umstand vermag uns nicht zu veranlassen, einen ablehnenden Standpunkt einzunehmen. Denn eine derartige Panik ist meistens nur von ganz kurzer Dauer, und sie macht sich gegen staatlich garantierte Institute ohnehin weniger fühlbar als gegen private Anstalten.

Gewöhnlich nach ein paar Tagen schon kehrt das Vertrauen in die Sparkassen und mit ihm das Geld zurück. Zudem kann den Wirkungen von Bewegungen dieser Art durch geeignete organisatorische Massnahmen, wie sie in Aussicht genommen sind, wesentlich vorgebeugt werden.

Bei den K a n t o n a l b a n k e n und den Sparkassen hat der Gedanke der Einführung der Postsparkasse freilich eine wenig günstige Aufnahme gefunden. Auch der zürcherische landwirtschaftliche Kantonalverein, sowie der Gewerbeverband der Stadt Zürich sprechen sich in einer gemeinsamen, den Akten einverleibten Eingabe an den Bundesrat gegen die Schaffung einer Postsparkasse aus. Immerhin wäre es ein Irrtum, anzunehmen^ alle Sparinstitute seien der Postsparkasse abgeneigt. Es gibt unter ihnen auch warme Befürworter der Postsparkasse, wie sich unter anderem in der Expertenkommission gezeigt hat.

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Von den Gegnern werden unter Verneinung der B e d ü r f n i s f r a g e in der Hauptsache folgende Gründe ins Feld geführt: 1. Stärkere Entwicklung des Sparkassenwesens in der Schweiz als in ändern Ländern zurzeit der Einführung der Postsparkasse.

2. Möglichkeit der Einzahlung von Sparbeträgen mittelst des Postcheckdienstes.

3. Hoher Prozentsatz der bereits vorhandenen Einleger.

4. Beeinträchtigung der bestehenden Sparinstitute durch die Postsparkasse.

5. Ungünstige Beeinflussung der Kreditverhältnisse, namentlich des Hypothekarkredits, infolge Entzuges von Geldern durch die Postsparkasse.

6. Fehlen der verfassungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung einer Postsparkasse.

In bezug auf den letzgenannten Punkt verweisen wir auf die bei den Akten liegenden Gutachten des Herrn Dr. jur. E. Curti in Zürich, Mitglied der Expertenkommission, sowie des eidg.

Justiz- und Polizeidepartements, die beide, letzteres Gutachten unter gewissen Voraussetzungen, die Verfassungsmässigkeit der Postsparkasse bejahen.

Was den ersten Einwand betrifft, so ist es richtig, dass das schweizerische Sparkassenwesen auf einer höheren Stufe steht, als es in anderen Staaten zurzeit der Einführung der Postsparkasse der Fall war. Es wäre jedoch eine Selbsttäuschung, wollten wir daraus den Schluss ziehen, dass die vorhandenen Spareinrichtungen vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus als genügend erachtet werden können, und ein Akt von Kurzsichtigkeit, ein Mittel von der Hand zu weisen, das überall, wo es zur Anwendung gelangte, den Sparsinn in günstigster Weise beeinflusst hat, und auch in unserem Lande berufen sein würde, eine unbestreitbare Lücke im Sparkassenwesen in wirksamster Weise auszufüllen.

Wenn wir die gegenwärtigen Spareinrichtungen als unzureichend bezeichnen, so stützen wir uns auf die eidg. Sparkassenstatistik vom Jahre 1908. Gemäss derselben gibt es in der Schweiz bei einem Bestände von 31571) Gemeinden 385 öffent") Der Unterschied von 7 Gemeinden und 2 Sparkassenstellen gegenüber den im Bericht Siegwart/Renner angeführten Zahlen beruht auf Änderungen, die erst nach der Abfassung des letztern bekannt wurden.

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liehe Sparkassen mit 1148 Zweigstellen. Dazu kommen noch eine Anzahl Schulsparkassen, Fabriksparkassen, Sparkassen von Vereinen usw. Ohne das Wirken der letzteren zu unterschätzen, können diese Kassen bei der Beurteilung der Sachlage nicht in entscheidendem Masse in Betracht kommen, weil sie nur begrenzten Kreisen zugänglich und infolgedessen für die Allgemeinheit nicht von Belang sind. Wie anderwärts, ist die Verbreitung der Sparkassen über das Land eine sehr ungleiche. Ebensoviele Sparkassenstellen als Gemeinden weisen nur 7 Kantone auf (Zürich, Zug, Basel-Stadt, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Neuenburg und Genf}. Auf die übrigen 18 Kantone und Halbkantone mit zusammen 2732 Gemeinden entfallen 890 Sparkassenstellen, wovon 99 auf Orte kommen, die bereits eine solche besitzen. Von diesen 2732 Gemeinden sind demnach 1941 = 71 °/o noch ohne eine öffentliche Sparkasse. Und zwar sind sie sehr oft von der nächsten Sparkasse so weit entfernt, dass es einer umständlichen Reise bedarf, um dieselbe zu erreichen. Springt das Missverhältnis bereits an und für sich in die Augen, so fällt es noch um so mehr ins Gewicht, als die fraglichen 18 Kantone 86 °/o aller Gemeinden, 65 °/o der Gesamtbevölkerung und 87 °/o des Flächeninhalts der Schweiz umfassen.

Die bestehenden Sparkassen lassen aber nicht nur hinsichtlich ihrer Verteilung, sondern auch in bezug auf die Zugänglichkeit zu wünschen übrig. Von den 385 Hauptkassen und selbständigen Zweigstellen sind nämlich 333 = 86,5 % nur während der üblichen Kassenstunden (8--12 und 2--5 oder 2--6 Uhr), zum Teil sogar bloss während einzelnen Stunden oder an einzelnen Wochentagen offen. An den Sonntagen sind nur 22 Kassen zugänglich. Noch ungünstiger liegen die Verhältnisse bei den Einnehmereieu. Dort ist die Vertretung der Sparkasse meistens nur eine Nebenbeschäftigung. Aus diesem Grunde sind die Einnehmer oftmals nicht anwesend, wenn man sich an sie wenden will. Auf regelmässige Sprechstunden aber lassen sie sich in der Regel nicht ein.

Soll jedoch der Sparsinn so geweckt werden, wie es im Interesse der Wohlfahrt des Volkes notwendig ist, und, was nicht minder wichtig ist, auch erhalten bleiben, so muss die Sparbetätigung örtlich und zeitlich derart erleichtert werden, dass jeder Sparfähige sein Erübrigtes ohne Mühe und nennenswerten Zeitverlust zur Anlage bringen kann. Denn der Erfolg des Sparens beruht nicht einzig nur auf dem Willen, die Ausgaben hinter die Einnahmen zurücktreten zu lassen, sondern ebensosehr

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auf der Möglichkeit, das Ersparte im richtigen Augenblick in die Sparkasse legen zu können, weil jede Verzögerung in der Ablieferung die Gefahr in sich schliesst, dass das Geld zu ändern Zwecken verwendet wird und dann den Weg zur Sparkasse nicht mehr findet. Spielt letzterer Umstand schon beim zielbewussten planmässigen Sparen eine grosse Rolle, so ist es noch weit mehr der Fall bei zufälligen Ersparnissen, namentlich bei der Jugend. Die Sparkasse muss somit dem Sparer gleichsam entgegenkommen, ihm das Erübrigte abnehmen, bevor der Entschluss, es auf die Sparkasse zu verbringen, infolge entgegenwirkender Einflüsse, und solche gibt es in unserer Zeit, wo die Gelegenheit fürs Geldausgeben so reichlich vorhanden ist, leider nur zu viele, oder aus blosser Gleichgültigkeit wieder aufgegeben wird. Dies bedingt, dass jedermann eine Sparstelle in unmittelbarer Nähe hat und dass sie zu bequemen Stunden zugänglich ist. Das lässt sich aber nur durch eine Anstalt erreichen, die in der Lage ist, auch in den abgelegensten Ortschaften eine Zweigstelle zu unterhalten, deren Schalterstunden den Bedürfnissen aller Schichten der Bevölkerung angepasst sind. Dies ist einzig der Post möglich.

Wird durch die ungenügende Zahl von Sparstellen insbesondere die Landbevölkerung benachteiligt, so trifft die zu weitgehende Beschränkung der Schalterstunden hauptsächlich die arbeitenden Klassen, d. h. gerade diejenigen, denen eine finanzielle Erstarkung am meisten not tut. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Sparkasse, die nur dann offen ist, wenn der Arbeiter durch sein Tagewerk in Anspruch genommen wird, für ihn nur einen geringen Wert hat.

Es wird in ihm zudem auch nur zu oft das Gefühl erweckt, dass er mit seinen geringen Ersparnissen nicht willkommen sei.

Mag letzteres zwar nicht immer begründet sein, so lässt sich doch nicht verkennen, dass der Einleger nicht durchwegs mehr um des Willens zum Sparen geschätzt wird, sondern man in grössern Spareinlagen vielfach bloss noch das Mittel erblickt, aus denselben für die Anstalt einen möglichst grossen Nutzen zu ziehen.

WTohl werden auch die kleinen Einlagen angenommen, aber es wird nicht bedauert, wenn sie ausbleiben.

Es ist denn auch nicht von ungefähr, dass die kleineren Guthaben, d. h. diejenigen bis zu Fr. 500, statt entsprechend der Vermehrung der Sparkassen
eine Zunahme zu erfahren, in der Zeit vom Jahre 1882--1908 um 5,i °/o zurückgegangen sind.

Widerspricht die ungenügende Berücksichtigung der minderbemittelten Kreise schon der Aufgabe des Staates, das Volk zur

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Sparsamkeit zu erziehen, so bedeutet sie auch eine bedauerliche Vertiefung der Klassengegensätze, die zu mildern ein Gebot der innern Politik ist.

Die Postsparkasse würde es ermöglichen, Sparbeträge bei sämtlichen rechnungspflichtigen Poststellen der Schweiz (im Norember 1913: 3727) einzuzahlen und zurückzuziehen. Einlagen vnd Rückzüge könnten aber auch durch Vermittlung der nicht uechnungspflichtigen Postablagen (349) erfolgen. Auf diese Weise würde die Zahl der Sparstellen mit einem Schlage um mehr als 4000 erhöht. Damit käme nicht nur j e d e Gemeinde, ohne dafür ein Opfer bringen zu müssen, zu einer eigenen Sparkasse, sondern zahlreiche von ihnen -- und zwar auch Landgemeinden -- würden sogar mehrere solcher erhalten.

Um der abseits von den Ortschaften wohnenden Bevölkerung den oftmals weiten Weg zur Poststelle zu ersparen, sollen überdies die Landbriefträger und Landboten (1533 Mann) mit der Vermittlung von Einlagen und Rückzügen betraut werden. Infolgedessen würde sich der tatsächliche Zuwachs an Spargelegenheiten auf rund 5600 beziffern.

Die Schalterstunden wären die nämlichen wie für die übrigen Zweige des Postdienstes. Dadurch erhielten die arbeitenden Klassen, sowie die Landbevölkerung Gelegenheit, nach Feierabend oder am Sonntag ihr Erspartes zur Anlage bringen zu können.

Von Bedeutung ist dabei noch, dass der kleine Sparer sich am Postschalter mit dem gleichen Gefühl der Berechtigung einstellen kann, wie derjenige, der Hunderte von Franken einzahlt. Und ·dies noch in vermehrtem Masse, wenn er sich einmal bewusst ist, dass die Postsparkasse in erster Linie um seinetwillen ins Leben gerufen wurde. Ins Gewicht fällt ferner, dass keine öffentliche Einrichtung so mit dem Volke verwachsen ist wie die Post.

Dem Charakter der Postsparkasse als Volkssparkasse entsprechend, soll der M i n d e s t b e t r a g einer E i n l a g e sehr niedrig angesetzt werden. Es ist l Franken in Aussicht genommen. Um das Sparen noch kleinerer Beträge zu ermöglichen, würden gemäss dem Entwurfe des Postdepartements zu einer Vollziehungsverordnung S p a r k a r t e n ausgegeben, die mit schweizerischen Frankomarken beklebt werden könnten. Erreicht der Betrag der letztern mindestens l Franken, so wird die Karte als Einlage entgegengenommen. Auf diese Weise würde das jetzt bestehende Sparkartensystem auf einen ungleich breitern Boden gestellt und dadurch eine ganz andere Bedeutung erlangen, als ·es heute der Fall ist.

320 Ein weiterer grosser Vorteil der Postsparkasse läge darin, dass der Einleger nicht an eine bestimmte Kassenstelle gebunden wäre, sondern Einlagen und Rückzüge bei j e d e r beliebigen schweizerischen Poststelle vornehmen könnte, ohne Rücksieht darauf, an welchem Orte das Sparheft ausgestellt wurde. Das Postsparheft hätte somit nicht nur lokale Bedeutung, sondern wäre für die ganze Schweiz gültig. Welche Bequemlichkeit dies für diejenigen Kreise wäre, die gezwungen sind, den Wohnort öfters zu wechseln, braucht keiner weitern Erörterung. Es sei bloss auf die flottante Bevölkerung im allgemeinen und die zahlreichen im Fremdenverkehr beschäftigten Personen im besondern hingewiesen.

Wenn geltend gemacht wird, dass jetzt schon die Möglichkeit bestehe, mittelst Einzahlung auf die Postcheckrechnung von Sparkassen Einlagen bei den Poststellen zu leisten, so ist das zutreffend. Immerhin macht nur ein Teil der Sparkassen von dieser Zahlungsart Gebrauch. Die Postverwaltung hat sie im Interesse der Belebung des Sparsinnes und um auch den Schein der Voreingenommenheit zu vermeiden, noch dadurch zu fördern gesucht, dass sie den Kantonalbanken im Jahre 1912 auf Ansuchen des Verbandes dieser Banken gestattete, bei den Poststellen ihres Wirkungskreises Posteinzahlungsscheine mit besonderem Vordruck aufzulegen. Sie war sich dabei allerdings bewusst, dass dieses Zugeständnis bei der Bedürfnisfrage für Schaffung einer Postsparkasse in verneinendem Sinne geltend gemacht werden würde. Die Annahme, durch das erwähnte Zugeständnis sei die Einführung der Postsparkasse überflüssig geworden, hat sich nach den bisher gemachten Erfahrungen jedoch nicht bestätigt.

Wohl hat mancher Einleger sich den genannten Ausweg zu nutze gemacht. Die grosse Masse der kleinen Sparer aber hat es nicht getan, weil der Checkdienst diesem mit Geldgeschäften in der Regel nicht vertrauten Teil der Sparer innerlich fremd ist.

Den Postempfangschein allein erachtet er nicht als eine genügende Gewähr für die vollzogene Einzahlung. Nur was er schwarz auf weiss im Sparheft eingetragen sieht, gibt ihm die Gewissheit, dass sein Geld auch wirklich auf der Sparkasse ist. Will er jedoch die Vormerkung im Sparheft, so ist er genötigt, es mittelst der Post zu versenden oder auf persönlichem Wege der Sparkasse zu überbringen. Das ist aber für ihn zu umständlich und infolge der Notwendigkeit, unter Umständen die Posttaxe für den Hinund Rückweg tragen zu müssen, auch zu kostspielig. Sodann

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darf nicht ausser acht gelassen werden, dass bei den meisten kleinen Sparern erst das Anschwellen des Guthabens im Sparhefte die rechte Freude am Sparen hervorruft.

Als Beweis für die Richtigkeit unserer Auffassung sei die Tatsache angeführt, dass nach Erhebungen der Oberpostdirektion von 1156 Einlagen, die im Laufe eines Monats auf diese Weise erfolgten, nur 197 auf Beträge bis zu 20 Franken entfielen.

Ins Gewicht fällt ferner, dass, im Gegensatz zur Postsparkasse, der Checkdienst dem Einleger in bezug auf die Rückzüge keinerlei Erleichterung bringt, indem Rückzahlungen auch in diesem Falle erst nach vorgängiger Einsendung des Sparheftes an die Sparkasse oder Vorweisung desselben am Schalter der letztern geleistet werden. Und doch fallen auch die Abhebungen bei einem Sparinstitut für die Zweckmässigkeit der Einrichtung wesentlich in Betracht.

Es darf deshalb mit Recht der Satz aufgestellt werden, dass die Inanspruchnahme des Postcheckdienstes für den Sparverkehr niemals die Vorteile der Postsparkasse und mithin auch nicht ihre Werbekraft zu bieten vermag.

Schliesslich drängt sich auch die Erkenntnis auf, dass die Sparkassen von diesem Mittel wohl früher und in ausgiebigerem Masse Gebrauch gemacht haben würden, wenn sie sich von ihm einen erheblichen Mehrzufluss von Kapitalien versprochen hätten.

Schon die während längerer Zeit bestandene tiefgreifende Knappheit auf dem Geldmarkt lässt dies als naheliegend erscheinen.

Fasst man zu der ausserordentlichen Erleichterung der Sparbetätigung durch die Postsparkasse, wie sie in dieser Vollkommenheit von keiner ändern Sparanstalt erreicht wird, noch die Sicherstelluug der Einlagen durch den Bund ins Auge, so darf, wir wiederholen es, auf einen vollen Erfolg gerechnet werden.

Nicht nur vermöchte die Postsparkasse Tausende, die bis dahin dem Sparen fremd blieben, zu Sparern zu gewinnen, sondern es würden auch Millionen von Franken, die jetzt dem täglichen Verbrauch anheimfallen, ihrem idealen Zwecke, ein Fürsorgemittel für die Tage des Alters und Zeiten der Not zu sein, erhalten bleiben. Zudem fänden viele kleine Kapitalien, die heute mangels genügender Spargelegenheiten brach liegen, den Weg zur Sparkasse und könnten damit der Allgemeinheit dienstbar gemacht werden.

Zwar wird von den Gegnern der Postsparkasse geltend gemacht, dass ein starker Zuwachs an Sparern nicht eintreten

322

.werde, da die Zahl der Einleger jetzt schon eine hohe sei.

Kann auch der Prozentsatz der Sparhefte im Verhältnis zur Bevölkerung ein günstiger genannt werden, so ist die Zahl der Personen ohne Sparheft immer noch so gross, dass von einem Erreichen der Grenze der Sparfähigkeit unseres Volkes nicht gesprochen werden kann. Im Jahre 1908 traf es auf 3,554,672 Einwohner 1,963,417 Sparhefte mit einem Gesamtguthaben von 1,592,675,000 Franken. Die Zahl der Sparhefte ist aber nicht gleichbedeutend mit derjenigen der Einleger, da viele Sparer mehrere Sparhefte besitzen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes darf angenommen werden, dass in der Schweiz rund 1,650,000 Personen kein Sparheft ihr eigen nennen.

Was den zu erwartenden Zuspruch anbelangt, so rechnen die beiden nach Österreich und Frankreich abgeordneten Beamten in ihrem Bericht auf 200,000 Einleger und ein Guthaben von 40,000,000 Franken.

Welchen Einfluss würde nun die Postsparkasse auf die übrigen Sparanstalten ausüben?

Wie wir bereits betont haben, befürchtet man in Sparkassenkreisen eine Beeinträchtigung der vorhandenen Sparinstitute durch die Postsparkasse. Diese Annahme scheint in den Ausführungen des eidgenössischen statistischen Bureaus zur mehrfach angerufenen Sparkassenstatistik noch weitere Nahrung gefunden zu haben.

In der Tat äussert sich letzteres in der fraglichen Arbeit in nachstehender Weise: ,,Für die bestehenden Kassen hätte die Einführung des neuen lüstituts (der Postsparkasse) eine scharfe Konkurrenz zur Folge.'1 Dabei wird aber übersehen, dass diese Bemerkung auf der Voraussetzung fusst, die Postsparkasse werde in bezug auf die Verzinsung gleich günstige Bedingungen stellen, wie andere anerkannt sichere Anstalten. Das ist jedoch nicht der Fall.

Zwar besteht eine Strömung dafür, die Postsparkasse solle einen ebenso hohen Ziijs ausrichten als die übrigen Sparkassen.

Die vorberatenden Departemente waren sich aber von Anfang an bewusst, dass diese Forderung unannehmbar ist, weil sie das Gedeihen der ändern Sparinstitute gefährden könnte. Diese Auffassung, der wir durchaus beipflichten, fand auch in der Expertenkommission Ausdruck.

Es ist klar, dass es nicht in der Aufgabe des Bundes liegen kann, ein blühendes, auf solider Grundlage aufgebautes Sparkassenwesen zu verdrängen oder in seiner fernem Entwicklung

323 zu hemmen. Anderseits darf dem Staate aber auch nicht zugemutet werden, dass er um einer bloss vermeintlichen Benachteiligung willen eine vom Standpunkt der Volkswirtschaft aus unhaltbare Lücke im Sparwesen weiter bestehen lasse und damit die Interessen der Gesamtheit denjenigen bestimmter Gruppen unterordne.

Durch die Errichtung einer Postsparkasse will der Bund, es sei dies ausdrücklich festgelegt, nicht mit den übrigen Sparanstalten in Wettbewerb treten, sondern sie lediglich in ihrem Wirken unterstützen, dadurch, dass er da einsetzt, wo letztere versagen. Die Postsparkasse soll gleichsam das Schlussglied in der Kette der Spargelegenheiten sein. Sie hat somit rein e r g ä n z e n d e n Charakter. Diese Eigenschaft, sowie die Ausschaltung jeglicher Konkurreuzabsicht treten denn auch im Gesetzesentwurf in unanfechtbarer Weise zutage und zwar durch: a. Beschränkung des Geschäftskreises auf die Annahme von Spareinlagen auf Sparhefte; b. Beschränkung der Zahl der Sparhefte zugunsten des nämlichen Einlegers auf eines; c. Aufnahme . der Bestimmung, dass der Zinsfuss der Postsparkasse um mindestens 1/2 °/o unter dem durchschnittlichen Zinsfuss der Kantonal banken für Einlagen auf Sparhefte bleiben muss; d. Begrenzung des verzinsbaren Guthabens auf Fr. 1500 ; e. Rückleitung eines Teils der Spargelder in Form von Anlagen an die Kantone, Gemeinden, K a n t o n a l b a n k e n , sowie an andere vom Bundesrate zu bezeichnende B a n k e n und S p a r k a s s e n , die ihre Rechnung veröffentlichen, und zwar, soweit die Rücksichten auf die Zahlungsbereitschaft es erlauben, im Betrage von mindestens 50 °/oSchliessen schon die unter lit. a--d genannten Vorsichtsmassregeln jede Beeinträchtigung der bestehenden Sparkassen aus, so kommt · der Bund durch die ins Auge gefasste weitgehende Berücksichtigung der Kantonal banken und anderer zuverlässiger Bank- und Sparinstitute bei der Anlegung der Gelder den Sparkassen in einer Weise entgegen, wie es unseres Wissens in keinem ändern Staate Europas, der die Postsparkasse bereits besitzt, der Fall ist.

Die Sparkassen werden aber nicht nur keine Benachteiligung erleiden, sondern durch die Postsparkasse noch gewinnen. Denn die Einleger bei letzterer.sind in der Hauptsache n e u e Sparer.

Ist jedoch einmal der erste Schritt zum Sparen getan? so erwacht der natürliche Trieb, aus dem Erübrigten einen möglichst hohen Bundesblatt.

66. Jahrg. Bd. III.

23

324

Nutzen zu ziehen. Da aber die Postsparkasse einen niedrigem Zins ausrichtet als die übrigen Sparinstitute, so ziehen viele Einleger das Guthaben, sobald es eine gewisse Höhe erreicht hat, bei ihr zurück, um es bei einer ändern soliden Sparkasse anzulegen, wo es mehr abwirft. Dadurch kommen letztere nicht nur zu zahlreichen neuen Kunden mit verhältnismässig bedeutenden Beträgen, zu denen sie ohne die Postsparkasse nie gelangt wären., sondern es wird ihnen auch das umständliche und kostspielige: Kleingeschäft abgenommen.

Gegen die fragliche Befürchtung sprechen sodann auch die im Auslande gemachten Erfahrungen. Wo nicht, wie z. B. in England und Belgien, anderweitige Gründe auf das Privatsparkassenwesen ungünstig einwirkten, haben die Privatsparkassen sich nicht nur ruhig weiter entwickelt, sondern die Einlagen siad in manchen Ländern nach der Einführung der Postsparkasse in höherm Masse gestiegen als vorher.

Die nachstehenden Zusammenstellungen geben darüber zahlenmässigen Aufschluss.

'Entwicklung der Privatsparkassen seit der Einfuhrung der Postsparkasse.

(Das erstgenannte Jahr bedeutet das Jahr vor der Eröffnung der Postsparkasse. Bei Japan musate mangels statistischer Angaben auf ein späteres Jahr abgestellt werden.)

Land Belgien Frankreich Grossbritannien Japan Italien

1 ) 2 ) s

Jahr

Kassen

1869 , 9 1910 8 1881 542/9081) 1908 ' 549/1654 *) 1860 ' ?

1910 ' ?

1905 ?

1910 ?

1875?) zirka 160 1910 , 208 1875 3J 136 1910 , ?

Sparhefte 38,402 46,997 4,199,228 7,948,000 1,585,778 1,827,460 5,898,486 7,507,249 769,257 2,261,227 77,053 ?

Guthaben Fr.

24,128,000

60,516,000 1,408,900,000 3,680,100,000 1,040,536,000 1,318,194,000 220,532,000 382,314,000 527,201,000 2,397,107,000 72,374,000 1,197,278,000

Die Zahlen hinter 'dem Bruchstrich bedeuten die Zweigstellen.

Eigentliche Sparka$sen.

) Andere Sparinstitute.

325 Land

Jahr

Kassen

Sparhefte

Guthaben Fr.

Niederlande

1880 273 224,069 77,009,000 1909 346 433,209 217,931,000 Österreich 1882 345 1,690,540 1,735,301,000 1909 655 4,119,295 6,005,944,000 Schweden 1883 369 891,352 272,291,000 1910 459 1,578,711 1,142,843,000 Ungarn 1885 0 434 ?

746,109,000 1910 1025 1,217,012 2,398,281,000 1885 *) 578 ?

154,001,000 1910 4491 817,657 1,459,605,000 Selbstverständlich bilden die Zahl der Sparhefte und die Höhe des Guthabens nicht einen absolut zuverlässigen Masstab für die Sparkraft und die Spartätigkeit eines Volkes, da diese Zahlen durch die Verschiedenartigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Spareinlagen beeinflusst werden. Als Beispiel sei Frankreich angeführt. In diesem Lande dürfen Privatpersonen im ganzen nicht mehr als ein Sparheft besitzen, sei es bei einer Privatsparkasse oder bei der Postsparkasse. Überdies darf das Guthaben auf diesem Sparhef't Fr. 1500 nicht übersteigen.

Zunahme der Spareinlagen bei den PrivatsparTcassen während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor und nach der Einführung der Postsparkasse.

Zunahme TOI* der Zunahme nach der Einführung der Post- Einführung der PostLand Mehrzunahme sparkasse sparkasse Fr.

Fr.

Fr.

639,900,000 Frankreich 905,000,000 265,100,000 Italien 246,969,000 17,357,000 264,326,000 Österreich 422,751,000 133,387,000 556,138,000 Schweden 76,410,000 90,724,000 14,314,000 221,405,000 Ungarn 310,554,000 89,149,000

1,607,435,000

2,126,742,000

519,307,000

Rechnet man dazu noch die Einlagen in die Postsparkasse, so ergibt sich ein tatsächlicher Mehrzuwachs an Spareinlagen von rund 800 Millionen Franken.

') Eigentliche Sparkassen.

) Andere Sparinstitute.

a

326

Schliesslich verweisen wir noch auf das massgebende Urteil des Leiters einer der grössten Sparkassen unseres Landes.

Herr von Perregaux, Direktor der Sparkasse von Neuenburg, äusserte sich in der Expertenkommission über den fraglichen Punkt folgendermaßen: ,,Ich verstehe die Befürchtungen der Kantonalbanken nicht.

Eine Konkurrenz wird ihnen aus der Postsparkasse nicht erwachsen.

Im Gegenteil, sie werden gewinnen. Ich glaube das auf Grund der von der Sparkasse von Neuenburg gemachten Erfahrungen behaupten zu dürfen. Bei dieser Sparkasse hat es sich gezeigt, dass die Eröffnung weiterer Kassen ihr stets einen neuen Zufluss von Kunden gebracht · hat, der ohne diese neuen Kassen kaum oder wenigstens nicht in diesem Mass eingetreten wäre. Bei der Postsparkasse würde dies in noch weit grösserm Umfang der Fall sein. Die Postsparkasse würde ein soziales Werk von ausserordentlichem Wert sein, eine Errungenschaft, die von jedem, dem es um die Förderung des Sparsinns zu tun ist, lebhaft begrüsst werden muss.a Bedenken, wie die weiter oben angeführten, sind übrigens auch bei der Gründung der schweizerischen Nationalbank und der Einführung des Postcheck- und Giroverkehrs laut geworden.

Heute aber würde man beide Einrichtungen nicht mehr missen wollen.

Ebenso unbegründet wie die Befürchtung betreffend die Beeinträchtigung der bestehenden Sparinstitute ist die Behauptung, dass die Postsparkasse den einzelnen Landesgegendcn Gelder entziehen und dadurch die Kreditverhältnisse, namentlich das Hypothekarkreditwesen, ungünstig beeinflussen würde.

Wie wir bereits nachgewiesen haben, würden den Banken und Sparkassen statt Gelder entzogen, durch die Postsparkasse neue Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Kreditinstitute zugehen.

Überdies ist, und zwar gerade mit Rücksicht auf die Befriedigung der lokalen Kreditbedürfnisse, in den Gesetzesentwurf nicht nur der Grundsatz aufgenommen worden, dass, soweit die Wahrung der Zahlungsbereitschaft es erlaubt, mindestens 50 °/o der Spargelder durch Anlagen in die Kantone zurückzuleiten sind, sondern auch die Bestimmung,, dass die Verteilung der Gelder auf die einzelnen Landesgegenden tunlichst nach Massgabe der aus ihnen der Postsparkasse zugeflossenen Einlagen zu erfolgen habe. Daraus ergibt sich unzweifelhaft die bestimmte Absicht des Bundes, jeder ungünstigen Beeinflussung des Kreditwesens vorzubeugen.

327 Zwar wird von Sparkassenkreisen bemerkt, dass trotz der in Aussicht genommenen Massnahmen eine Verteuerung des Geldes eintreten werde, weil die in Betracht fallenden Institute gezwungen sein würden, für die ihnen gegen Obligationen, und Kassenscheine durch die Postsparkasse zugehenden Gelder einen höhern Zins auszurichten, als wenn sie sie in Form von gewöhnlichen Spareinlagen unmittelbar vom Einleger erhalten hätten. Dieser Einwand wäre berechtigt, wenn die in Frage kommenden Summen den Privatsparkassen auch ohne die Postsparkasse zufliessen würden. Das ist aber, wie hiervor nachgewiesen, nicht der Fall. Zudem geben die Banken und Sparkassen den langfristigen Anlagen gegenüber den kurzfälligen Guthaben auf Sparheften den Vorzug, auch wenn dafür ein etwas höherer Zins verabfolgt werden muss. Endlich ist zu beachten, dass infolge des bereits angeführten Grundes ein erheblicher Teil der von der Postsparkasse gesammelten neuen Kapitalien den Sparkassen in Wirklichkeit direkt durch den Einleger zugeführt würde.

Das Inaussichtstellen einer Erhöhung des Zinsfusses auf Darlehen für den Fall der Einführung der Postsparkasse ist somit durch die vorauszusehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht begründet.

Nach Erörterung der grundsätzlichen Seite der Postsparkassenfrage gehen wir zur Begründung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes über.

A r t . 1. Für unsere Verhältnisse ist die Angliederung der Postsparkasse an die Postverwaltung empfehlenswerter als die in ändern Ländern gewählte Organisation der Postsparkasse als selbständige Anstalt. Die vorgeschlagene Lösung ist einfacher und weniger kostspielig.

Die Umschreibung des Zweckes der Postsparkasse erfolgte zur Beruhigung der Banken und Sparkassen. Sie soll ihnen die Gewissheit geben, dass der Geschäftskreis der Postsparkasse auf den einer reinen Sparanstalt beschränkt bleibt Art. 2. Die Verabfolgung eines auf den Namen des Einlegers lautenden Sparheftes entspricht dem bei den ändern Sparkassen üblichen Verfahren. Das Sparheft würde gemäss Art. l, Ziffer l, des Entwurfs des Postdepartements zu einer Vollziehungsverordnung von derjenigen rechnungspflichtigen Poststelle ausgefertigt, die die erste Einlage entgegennimmt. Es wäre bei jeder weitern Einzahlung vorzuweisen (Art. l, Ziffer 4, des Entwurfs zu einer Verordnung).

· ,, , ,

328

Die Beschränkung der Zahl der Sparhefte zugunsten des nämlichen Einlegers auf 1 soll die Umgehung der Grenze für das verzinsbare Guthaben (Art. 3) verhüten.

Die Umschreibung des Begriffes ,,Einleger" ist angezeigt, weil Einlagen auch zugunsten von Drittpersonen zulässig sind.

Die Notwendigkeit, den Vorweiser des Sparheftes als verfügungsberechtigt betrachten zu können, ergibt sich von selbst.

Bei einem Sparinstitut von der Bedeutung der Postsparkasse ist diese Massnahme doppelt angebracht. Sie steht überdies im Einklang mit dem von den ändern Sparanstalten beobachteten Verfahren. In Art. 3, Ziff. 7, des Entwurfs des Postdepartements zu einer Vollziehungsverordnung ist vorgesehen, dass die Postverwaltung bei den Rückzügen den Nachweis der Verfügungsberechtigung fordern kann. Daraus geht hervor, dass die Postverwaltung trotz der fraglichen befreienden Bestimmung bei den Rückzahlungen alle Vorsicht walten lassen würde.

Da es vorkommen kann, dass der Postspardienst zu Zwecken ausgenützt wird, die nicht im Sinn und Geist einer Sparanstalt liegen (z. B. übermässige Verwendung des Postsparheftes als Kreditbrief, fortgesetzte leichtfertige Abhebung des Guthabens sofort nach erfolgter Einzahlung durch Kinder, usw.), so muss die Postverwaltung befugt sein, gegen Missbräuche vorzugehen. In Anlehnung an den vorliegenden Artikel ist in den Entwurf zueiner Verordnung (Art. 4, Ziff. 1) die Bestimmung aufgenommen worden, dass die Postverwaltung auch ihrerseits das Recht hat, die bei ihr angelegten Beträge jederzeit auf 10 Tage zu kündigen.

Die Expertenkommission hatte die Kündigungsfrist auf 30 Tage angesetzt. Letztere Frist ist jedoch nach dem Dafürhalten des Postdepartements zu lang, denn bei Missbräuchen ist es von Wert, rasch handeln zu können. Es ist selbstverständlich, dass von diesem Rechte nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht würde. Das Kündigungsrecht der Postverwaltung besteht übrigens auch im Postcheckdienst (Art. 52 des Postgesetzes1).

A r t . 3. Die Regelung der Zinsfrage ist einer der wichtigsten Punkte nicht nur für die Postsparkasse, sondern auch für die übrigen Sparinstitute.

Die periodische Festsetzung des Zinsfusses für die Einlagen durch den Bundesrat soll es ermöglichen, sich den Schwankungen des Geldmarktes anzupassen. Die erstmalige Festsetzung und >) A. S. n. F. XXVI, 1015.

329

spätere Änderungen des Zinsfusses würden öffentlich bekannt gemacht. Es ist selbstverständlich, dass der Zinsfuss möglichst gleich bleiben soll.

Durch die Bestimmung, dass der Prozentsatz, zu dem die Einlagen bei der Postsparkasse verzinst werden, wenigstens lji % unter dem Zinsfuss stehen muss, den die Kantonalbanken durchschnittlich für die Gelder auf Sparhefte vergüten, soll, wie schon ausgeführt wurde, eine Beeinträchtigung der bestehenden Sparinstitute vermieden werden.

In der Expertenkommission wurde von einer Seite gewünscht, es mochte der Unterschied auf l °/o statt l/a °/o festgesetzt werden.

Der Antrag blieb jedoch als zu weitgehend in der Minderheit.

Auch wir könnten einem Ansatz von l °/o nicht zustimmen, da die Ausrichtung eines zu niedrigen Zinses die Postsparkasse eines guten Teiles ihrer Werbekraft berauben und damit den Zweck dieser Anstalt, das Volk zum Sparen zu veranlassen, vereiteln würde.

Die Vereinigung von Vertretern des schweizerischen Bankgewerbes schlug vor, für den zu verabfolgenden Zins eine Höchstgrenze von 3 °/o festzusetzen, damit die Postsparkasse nicht einen Zins auszurichten brauche, der sie zwingen würde, mit Verlust zu arbeiten. Die Expertenkommission fand aber, dass es ratsamer sei, von der Aufstellung einer Grenze, sei es nach oben, sei es nach unten, abzusehen. Sie ging dabei von der unseres Erachtens richtigen Erwägung aus, dass der allgemeine Zinsfuss Schwankungen unterworfen ist und im übrigen die Postverwaltung von selbst finden werde, wie weit sie allenfalls unter den Ansatz von */2 % gehen müsse, um auf ihre Rechnung zu kommen.

In Übereinstimmung mit der endgültigen Stellungnahme der Expertenkommission halten wir es für richtig, bei der Festsetzung des Zinses der Postsparkasse auf den durchschnittlichen Zinsfuss der Kantonalbanken für Einlagen auf Sparhefte abzustellen.

Als Höchstbetrag des verzinsbaren Guthabens hatte das Postdepartement im Vorentwurf Fr. 2000 in Aussicht genommen. Die Expertenkommission ging dann aus Rücksichten auf die übrigen Sparkassen auf Fr. 1000 hinunter. Wir sind zwar der Meinung, dass auch die erstmals vorgesehene Grenze annehmbar wäre.

Denn selbst bei einem Höchstbetrag von Fr. 2000 würden die ändern Sparinstitute keine Gefahr laufen, zumal man ihnen bei der Anlegung der Gelder aus dem Postsparverkehr in weitgehendem Masse entgegenkommt. Dagegen würde das vom Postdepartement vorgesehene Maximum für manche Einleger bequemer sein, als

330

ein niedrigeres. Es ist denn auch unseres Wissens von den europäischen Postsparkassen ein/ig diejenige von Frankreich unter Fr. 2000 gegangen (Fr. 1500). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Höchstbetrag von Fr. 1500 in diesem Lande auch für die Privatsparkassen gilt. Und selbst die Sparkassen scheinen ein Einlagenmaximum von nur Fr. 1000 als mit den heutigen Geldverhältnissen nicht mehr im Einklang stehend zu betrachten.

Wenigstens haben von den 385 in der Schweiz vorhandenen eigentlichen Sparinstituten nur 4 eine Grenze von bloss Fr. 1000 aufgestellt. Dass die Festsetzung des verzinsbaren Höchstguthabens auf Fr. 2000 nicht den nachteiligen Einfluss haben würde, den die bestehenden Sparinstitute ihr zuschreiben, zeigt das Wachstum der Privatsparkassen in ändern Ländern.

Im Sinne eines Entgegenkommens wollen wir jedoch auf dem Ansatz von Fr. 2000 nicht beharren. Wir sehen nunmehr einen solchen von Fr. 1500 vor. Den Antrag der Expertenkommission können wir nicht befürworten, da er der zunehmenden Entwertung des Geldes zu wenig Rechnung trägt.

Die Nichtverzinsung der Einlagen auf weitern Sparheften auf einen und denselben Namen steht im Einklang mit dem durch die Beschränkung der Zahl der Sparhefte zugunsten des nämlichen Einlegers auf l (Art. 2) beabsichtigten Zweck.

Gemäss Art. 4, Ziff. 2 und Art. 6, Ziff. 2, des Entwurfs zu einer Verordnung würde ferner kein Zins ausgerichtet im Falle der Abhebung des ganzen Guthabens vor Ablauf von 3 Monaten, vom Tage der Ausstellung des Sparheftes an gerechnet, sowie für Frankenbruchteile.

Die Nichtverzinsung bei vorzeitiger Kündigung des Guthabens unter Aufhebung des Sparheftes ist nach dem Dafürhalten des Postdepartements notwendig, weil aller Voraussicht nach hauptsächlich ausländische Reisende infolge der Möglichkeit, Rückzüge an jedem beliebigen Ort bewerkstelligen zu können, das Postsparheft während der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz als Kreditbrief benützen würden, um dann beim Verlassen unseres Landes den Rest des Guthabens abzuheben.

Die Postsparkasse hätte ihnen die Mühe der Aufbewahrung des Geldes abgenommen, ohne für ihre Arbeit ein entsprechendes Entgelt zu finden.

Art. 4. Infolge der Freizügigkeit des Einlegers und der ins Auge gefassten Einführung der Rückzüge auf Sicht (Art. 3, Ziff. 3, des Entwurfs zu einer Verordnung) wäre die Postverwaltung bei der Pfändung des Guthabens oder eines Teiles desselben ohne gleichzeitige

331 Behändigung des Sparheftes durch den Pfändungsbeamten genötigt, sämtliche rechnungspflichtigen Poststellen der Schweiz davon in Kenntnis zu setzen und ihnen Rückzahlungen zu untersagen.

Dies würde trotz aller Beschleunigung ungefähr eine Woche erfordern. In anbetracht dessen wäre es dem Einleger möglich, auch nach erfolgter Pfändung so lange bis zu Fr. 50 im Tag abzuheben, bis alle genannten Poststellen die betreffende Mitteilung erhalten haben. Der Postverwaltung, sowie den Poststellen würde aus diesem Verfahren nicht nur eine ausserordentliche Arbeit erwachsen, sondern es käme solchen nachträglichen Zahlungen auch keine befreiende Wirkung zu, d. h. die Verpflichtung der Postverwaltung dem Betreibungsamte gegenüber würde dadurch nicht erlöschen. Ähnlich steht es bei der Arrestlegung und der Einbeziehung des Guthabens in eine Konkursmasse. Es ist deshalb notwendig, dem Postsparheft für diese Fälle den Charakter eines sogenannten hinkenden Inhaberpapiers, wie er ihm gemäss Art. 2 zukommt, zu nehmen und es zum Inhaberpapier zu stempeln.

Im übrigen verweisen wir auf das den Akten beigefügte Gutachten des Herrn Dr. E. Curii in Zürich vom 21. Oktober 1913.

Art. 5. Es 'scheint uns richtiger zu sein, in bezug auf die Verjährung beim allgemeinen Recht zu bleiben, statt, wie es anderwärts der Fall ist, davon abzuweichen. Rechtszersplitterungen sollen, wo sie nicht unumgänglich notwendig sind, vermieden werden. Was die Geltendmachung der Verjährung anbelangt, so deckt sich die fragliche Bestimmung mit dem von ändern bedeutenden Sparkassen geübten Verfahren.

A r t . 6. In Übereinstimmung mit der im Postgesetz (Art. 49) für den Postcheckdienst gewählten Form sah das Postdepartement vor, mit der Anlage und Verwaltung der Gelder die Oberpostdirektion im Benehmen mit dem eidgenössischen Finanzdepartement zu betrauen, wobei es die Meinung hatte, dass die Aufbewahrung der Gelder, respektive der Wertpapiere der schweizerischen Nationalbank überbunden würde. Die Expertenkommission befürwortet dagegen die Übertragung dieser Aufgabe an die Nationalbank. Nachdem das Postdepartement sich mit der letztern Lösung einverstanden erklärt, machen wir den Antrag der Kommission zum unsrigen.

Noch wichtiger als die Zinsfrage ist die Frage, in welcher Weise die Gelder der Postsparkasse verwendet werden sollen.

Sie hat
denn auch die Expertenkommission in gründlicher Aussprache beschäftigt. In formeller Beziehung fand das Postdepartement es bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs für angezeigt, die Sache auf

332 dem Verordnungswege zu regeln, wie es beim Postcheckdienst geschehen ist (Art. 143 der Postordnung1). In materieller Hinsicht war das Departement sich bewusst, dass die Anlegung der Postspargelder nach volkswirtschaftlichen und nicht nach fiskalischen Gesichtspunkten zu erfolgen habe. Dabei waltete immerhin die Meinung ob, dass, was übrigens selbstverständlich ist, die Art der Anlegung es der Postsparkasse ermöglichen muss, sich selbst zu erhalten und gleichzeitig dem obersten Gebot für eine Sparanstalt -- stete Zahlungsbereitschaft -- gerecht zu werden.

Dieser Standpunkt gelangte im Vorentwurf dadurch zum Ausdruck, dass der Grundsatz der Rückleitung eines angemessenen Teile» der zu fester Anlegung bestimmten Gelder in die Kantone, unter tunlichster Berücksichtigung der einzelnen Landesgegenden nach Massgabe der aus ihnen der Postsparkasse zugeflossenen Einlagen,, aufgestellt wurde. Die Bestimmung der Anlagearten selbst erfolgte nachdem auch der schweizerischen Nationalbank Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden war.

Die Expertenkommission hielt es dann zur Beruhigung der Kantonalbanken und Sparkassen für notwendig, die Sache teilweise im Gesetze zu regeln. Die Fassung der Kommission weicht vom Vorentwurf insofern ab, als sie für die in die Kantone zurückzuleitenden Gelder eine Mindestgrenze von 50% und als Institute, die bei der Verteilung der Gelder in Frage kommen können, auch die eigentlichen Sparkassen, so weit sie ihre Rechnungen veröffentlichen, vorsieht.

Aus dem von der Kommission angeführten Grunde pflichten wir, jedoch unter besonderer Betonung der Wahrung steter Zahlungsbereitschaft, ihrer Anschauung bei. Immerhin sei darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus dem beim Postcheckdienst eingeschlagenen Verfahren Nachteile nicht ergeben haben.

Die Verwendung der übrigen 50 % der Gelder wird in der Verordnung bestimmt, um die im Interesse der Zahlungsbereitschaft erforderliche Bewegungsfreiheit zu haben.

In der Expertenkommission sind auch Stimmen für Erhöhung der erwähnten Grenze auf 60 °/o laut geworden. Der zür.cherische landwirtschaftliche Kantonalverein und der Gewerbeverband der Stadt Zürich befürworten, für den Fall der Einführung der Postsparkasse, sogar auf 15, °/o zu gehen. Von einer derartigen Massnahme muss aber abgeraten werden, da sie die Zahlungsbereitschaft gefährden würde.

') A. S. n. F. XXVI, 1125.

333

Es ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob die Postsparkasse nicht Gelder auf Hypotheken ausleihen sollte. Das Hypothekargeschäft ist aber ein Bankzweig, der ausgedehnte Personal- und Lokalkenntnis erfordert. Es eignet sich deshalb für die Organe der Postsparkasse nicht. Für die Einbeziehung dieses Geschäftszweiges liegt auch kein Bedürfnis vor, da voraussichtlich ein grosser Teil der den Kantonalbanken, sowie ändern Finanz- und Sparinstituten durch die Postsparkasse zugehenden Gelder ohnehin zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses der Grundeigentümer verwendet werden wird. Der Hinweis auf Belgien ist nicht stichhaltig, da die belgische Staatssparkasse, die sich übrigens auch mit bankmässigem Betrieb befasst, wie früher ausgeführt wurde, die einzige Sparanstalt von Bedeutung im Lande ist und deshalb eine ganz andere Aufgabe hat als die schweizerische Postsparkasse.

In bezug auf die Verwendung der Gelder würde sich die schweizerische Postsparkasse scharf von ändern Postsparkassen unterscheiden, indem die meisten von ihnen die Gelder ausschliesslich oder zum grössten Teil in Staatspapieren anlegen.

Art. 7. Die Sicherstellung der Einlagen durch den Bund wird für den kleinen Sparer eine besondere Beruhigung sein und infolgedessen einen wichtigen Anziehungspunkt bilden.

Art. 8. Mit der Expertenkommission sind wir der Ansicht, dass die Postsparkasse rechnerisch als ein besonderes Unternehmen der Postverwaltung behandelt werden soll. Wir geben diesem Verfahren gegenüber der für den Postcheckverkehr gewählten Einbeziehung in die allgemeine Rechnung der Postverwaltung den Vorzug, weil eben doch nur bei einer getrennten Rechnungsführung ein richtiger Überblick über die finanzielle Seite des neuen Dienstzweiges möglich ist.

Wenn auch bei der Einführung des Postcheckdienstes von der Schaffung eines Reservefonds Umgang genommen wurde, so glauben wir doch für den Postsparverkehr einen solchen in Aussicht nehmen zu sollen. Dies namentlich deshalb, damit bei allfalligen Betriebsausfällen nicht sofort zur Bundeskasse Zuflucht genommen werden muss. Sodann erscheint die Gründung eines Reservefonds als die logische Folge der getrennten Rechnungsführung. Die vorgesehene Höhe von 10 °/o der Spareinlagen dürfte allen Anforderungen entsprechen. Dabei muss immerhin betont werden, dass voraussichtlich lange Zeit vergehen wird, bis der Reservefonds auf diese Höhe gebracht werden kann.

334

Wie bei der Anlegung der Gelder muss auch bei der Festsetzung des Zinsfusses für die Einlagen innert der in Art. cì, Absatz 2, gezogenen Schranke, sowie der Gebühren, darauf Beidacht genommen werden, dass die Postsparkasse sich selbst erhalten und den Reservefonds angemessen speisen kann.

Hinsichtlich des Gewinnes ist zu bemerken, dass die Postsparkasse eine Einnahmenquelle für den Bund nicht bilden würde.

Die Einnahmen und Ausgaben würden sich gegenseitig so ziemlich aufheben. Es sind denn auch rein volkswirtschaftliche Erwägungen, die uns veranlassen, die Errichtung einer Postsparkasse zu befürworten.

Nach vorläufig vergenommener Berechnung würden sich unter Zugrundelegung eines Einlagenbestandes von Fr. 40,000,000 ergeben : Fr.

Fr.

Besoldungen . . . 250,000 Ertrag aus den AnDrucksachen, Heilagen in Titeln der zung und BeleuchKantoneetc.(50°/0) 800,000 tung 50,000 Ertrag aus den GelBeitrag an Lokalmietdern bei der Nazinse . . . .

25,000 tionalbank und in Verzinsung und Abausländischen schreibung des MoWechseln (m/zO/o) 195,000 biliars . . . .

10,000 Ertrag aus den AnAllgemeine Unkosten lagen in Titeln des (Kursverluste, etc.)

40,000 Bundesetc.(30%) 450,000 Zinsen an die Einleger (2,5 %) . 1,000,000 Betriebskapital Einlage in den Re(2V2%) . . .

servefonds (Gewinn) . . . .

70,000 1,445,000 1,445,000 Im Posten ,,Allgemeine Unkosten" ist auch die noch vom Bundesrat zu bestimmende Entschädigung an die Nationalbank für ihre Mitwirkung inbegriffen.

Der Ansatz von 2,5 °/o beim Posten ^Zinsen an die Einleger" stützt sich auf einen Zinsfuss von 2,75 °/o und einen Abzug von 0,25 °/o als Ausgleich für die im Entwurf des Postdepartements zu einer Vollziehungsverordnung in Aussicht genommenen Zinsfristen (Art. 6, Ziffer 3, des Entwurfs zu einer Verordnung).

Dabei hat es die Meinung, dass innert der bereits erwähnten Schranke ein höherer Zins ausgerichtet werden soll, sofern die Verhältnisse es zulassen.

335 Art. 9. Dieser Artikel steht im Einklang mit Artikel 75, Abschnitt IV und Artikel 86, Abschnitt A des Postgesetzes.

Ein Unterschied besteht einzig darin, dass auch Buchhalter T. und n. Klasse vorgesehen sind. Das Postdepartement hat sich zwar gefragt, ob der Postspardienst nicht allenfalls einer der bestehenden Abteilungen der Oberpostdirektion, z. B. dem Postcheckinspektorat, anzugliedern sei. Nach eingehender Prüfung ist es, und mit ihm auch der Bundesrat, jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Schaffung einer besonderen Abteilung sowohl vom administrativen als vom betriebstechnischen Standpunkte aus entschieden vorzuziehen ist. Der Postcheckverkehr entwickelt sich derart, dass das Postcheckinspektorat schon genügend in Anspruch genommen wird, wenn es diesem Dienstzweig seine volle Aufmerksamkeit schenken will. Die Überbindung eines neuen Dienstzweiges würde für diese Abteilung nur ein Hindernis sein. Gegen eine Vereinigung spricht ferner der Umstand, dass der Spar- und der Checkverkehr zwei von einander verschiedene Dienstzweige sind, die auch bei einer Verschmelzung eine Arbeitstrennung notwendig machen würden.

Was sodann noch ganz besonders für die vorgeschlagene Lösung spricht, ist der Umstand, dass die Postsparkasse rechnerisch als ein besonderes Unternehmen der Postverwaltung betrachtet werden soll. Ferner fällt ins Gewicht, dass eine grössere Initiative entwickelt wird, wenn der dieser Abteilung vorstehende Beamte seine Aufmerksamkeit auf einen einzigen Dienstzweig beschränken kann.

Die Mehrausgabe (rund Fr. 8000) ist für die Gesamteinrichtung so unbedeutend, dass sie gegenüber den grossen Vorteilen nicht in Frage kommen kann.

Dem Postsparkasseninspektorat würde namentlich auch die Führung der Sparrechnungeu der Einleger zufallen. Aus diesem Grunde haben wir Buchhalter I. und II. Klasse in Aussicht genommen.

In bezug auf die Besoldung sollen die Buchhalter den Revisoren gleichgestellt werden, da ihre Obliegenheiten als gleichwertig zu betrachten sind.

Art. 10. Bei den in diesem Artikel aufgeführten Punkten handelt es sich um solche von weniger wichtiger Natur, die in Übereinstimmung mit Art. 50 des Postgesetzes betreffend den Postcheckdienst besser in der Vollziehungsverordnung geregelt werden, um das Gesetz nicht unnötig zu belasten.

336

Zu den einzelnen Punkten ist folgendes zu bemerken: Ad a. Über den Mindestbetrag einer Einlage und die AUHgabe von Sparkarten haben wir uns bereits geäussert. Um MÌSÌJbräuchen, wie sie sich bei ändern Postsparkassen gezeigt haben, vorzubeugen, nimmt das Postdepartement in Aussicht, dass mittelst Sparkarten zugunsten des nämlichen Einlegers nicht mehr als Fr. 10 im Monat eingelegt werden dürfen. Die Oberpostdirektio:a wäre befugt, Schulen und Sparvereinen gegenüber eine Ausnahme zu machen (Art. 2 des Entwurfs zu einer Verordnung).

Ad b. Ähnlich wie bei der Pfändung, der Arrestlegung und der Einbeziehung des Guthabens in eine Konkursmasse Hegt die Sache für die Postverwaltung bei Einsprachen des Ehemannes, der Eltern, des Vormundes etc. gegen Rückzahlungen. Es ist deshalb notwendig, dass dem Bundesrat das Recht zusteht, die Form zu bestimmen, in welcher Verfügungen über das Guthaben erfolgen müssen, um für die Postverwaltung Gültigkeit zu haben.

Im Entwurf zu einer Verordnung (Art. l, Ziff. 5) ist vorgesehen, dass Verfügungen irgendwelcher Art über den Anspruch aus dem Sparheft nur unter Vorlegung des Sparheftes getroffen, werden können und der Vormerkung durch die Postverwaltungim Sparhefte bedürfen, um für sie verbindlich zu sein.

Im übrigen sei auf das Gutachten des Herrn Dr. E. Curti in Zürich vom 27. Oktober 1913 verwiesen. Es liegt bei den Akten.

Ad c. Das Postdepartement sieht drei Rückzugsarten vor (Art. 3 des Entwurfs zu einer Verordnung) : a. die Rückzüge auf Sicht; b. die Rückzüge mit Ermächtigung des Postsparkasseninspektorates; c. die telegraphischen Rückzüge.

Bei den Rückzügen auf Sicht hätte der Einleger die Möglichkeit, bei jeder rechnungspflichtigen Poststelle der Schweiz bis zu Fr. 50 im Tage gegen blosse Vorweisung des Sparheftes abzuheben. Diese Rückzugsart ist anderwärts ihrer Bequemlichkeit wegen beim Publikum sehr beliebt. So erfolgten z. B. in Österreich im Jahre 1912 76°/o der Rückzüge auf diese Weise.

Findet die Abhebung durch Vermittlung einer nicht rechnungspflichtigen Postablage oder des Landbestellpersonals statt, so würde sie etwas längere Zeit beanspruchen, weil diese Ablagen, sowie die genannten Angestellten sich an die nächste reehnungspflichtige Poststelle wenden müssten.

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Der Ermächtigung des Postsparkasseninspektorates würde es bedürfen bei Rückzügen von mehr als Fr. 50 im Tag, sowie bei den Rückzügen, die die Aufhebung des Sparheftes bedingen. Im erstem Falle ist, nach dem Dafürhalten des Postdepartements, eine Ermächtigung aus Sicherheitsrücksichten notwendig, im zweiten Fall, um den Zins auszahlen zu können.

Die telegraphischen Rückzüge sollen den Einleger instand setzen, in dringenden Fällen die Zahlungsermächtigung rascher zu erwirken als auf dem gewöhnlichen Wege. Es könnten aber auf diese Weise nicht mehr als Fr. 100 im Tage abgehoben werden. Dieser Ansatz fusst auf einem Beschluss der Expertenkommission.

Der Rückzug von Beträgen unter Fr. 5 wäre nur dann zulässig, wenn das im Sparheft angegebene Guthaben den verlangten Betrag nicht übersteigt.

Ad d. Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Massenrückzuges ist es ein dringendes Erfordernis, angemessene Zahlungsfristen vorzusehen.

Das Postdepartement nimmt folgende Regelung in Aussicht (Art. 3 des Entwurfs zu einer Verordnung) : Für Zahlungen von mehr als Fr. 200 innert 10 Tagen ist die Postverwaltung berechtigt, sich eine Zahlungsfrist von zehn Tagen vorzubehalten. Im allgemeinen soll jedoch auch in diesem Falle den Wünschen der Einleger um baldige Rückzahlung nach Möglichkeit entsprochen werden.

Mit Genehmigung des Bundesrates kann. die Postverwaltung bei ausserordentlichen Verhältnissen, unter öffentlicher Bekanntmachung, längere Zahlungsfristen festsetzen.

Es ist selbstverständlich, dass von der Geltendmachung von.

Zahlungsfristen nur im Notfalle Gebrauch gemacht würde.

Ad e. Da es sich bei den Guthaben bei der Postsparkasse meistens um kleine Beträge handelt, ist es angezeigt, ein möglichst einfaches und wenig kostspieliges Tilgungsverfahren zu.

wählen. Die vom Postdepartement ins Auge gefasste Lösung (Art. 5 des Entwurfs zu einer Verordnung) steht im Einklang mit Art. 90 des Obligationenrechtes.

Ad f. Die Höhe des Zinses innert der im Art. 3, Absatz 2, des Gesetzes angewiesenen Schranke wird besser nicht in der Vollziehungsverordnung festgesetzt, sondern in Form eines Bundesratsbeschlusses geregelt, damit diese Verordnung nicht bei jedemWechsel des Zinsfusses geändert werden muss.

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Nach dem Entwurf zu einer Vollziehungsverordnung würde die Verzinsung mit dem auf den Zeitpunkt der Einlage folgendes 1. oder 16. Monatstag beginnen und mit dem der Rückzahlung vorangehenden 15. oder letzten Monatstag aufhören. Dieses Verfahren steht im Einklang mit den für den Postcheckverkehr geltenden Bestimmungen (Postordnung, Art. 141, Ziffer 5). Dio von der Expertenkommission vorgeschlagene Lösung -- Beginn am 10. Tage nach der Einlage und Ende am Tage vor der Rückzahlung -- glaubt das Postdepartement im Interesse des finanziellen Gleichgewichts der Postsparkasse nicht befürworten zu; sollen.

Sodann ist im fraglichen Entwurf vorgesehen, dass jeweilen auf den 31. Dezember der Zins zum Kapital geschlagen und vom 1. Januar des folgenden Jahres an mit diesem weiterverzinst werden soll.

Ferner muss das Sparheft zur Nachtragung des Zinses, sowie zu Kontrollzwecken einmal im Jahre an das Postsparkasseninspektorat eingesandt werden.

Ad g. Die Gebühren würden auf das Notwendigste beschränkt.

Das Postdepartement nimmt im Entwurf zu einer Vollziehungsverordnung in Aussicht (Art. 7): a. 10 Rappen für Beträge von mehr als 20 Franken, fUr deren Einzahlung oder Abhebung die Vermittlung der Landbriefträger und Landboten in Anspruch genommen wird.

Diese Gebühr fiele dem betreffenden Angestellten zu.

Beträge bis zu 20 Franken würden unentgeltlich vermittelt.

b. 50 Rappen für vorzeitig aufgehobene Sparhefte, sowie für die Ersetzung abhanden gekommener oder unbrauchbar gewordener Sparhefte.

Die Erhebung einer massigen Gebühr im erstgenannten Fall scheint mit Rücksicht auf das dem betreffenden Angestellten erwachsende Risiko am Platze zu sein.

Die im zweiten Fall vorgesehene Gebühr entspricht den voraussichtlichen Selbstkosten der Postverwaltung. Die Ersetzung vollgeschriebener Sparhefte würde unentgeltlich erfolgen (Art. 5, Ziff. 2, des Entwurfs zu einer Verordnung).

Ad h. Soweit ihre Anlegung nicht im Gesetz (Art. 6) geregelt ist, befürwortet das Postdepartement in Art. 8 des Entwurfs zu einer Verordnung, die Gelder der Postsparkasse in nachstehender Weise zu verwenden :

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5 °/o als Betriebskapital ; 35°/o zur Anlegung in laufender Rechnung bei der schweizerischen Nationalbank, sowie in Wechseln auf fremde Länder, die die Metallwährung besitzen; 60°/o zur Anlegung in Obligationen und Kassenscheinen des Bundes und der schweizerischen Bundesbahnen, sowie in Schatzscheinen fremder Länder.

Diese Regelung entspricht den Beschlüssen der Expertenkommission, ausgenommen in bezug auf die Quoten. Die Kommission hatte folgendes Verhältnis in Aussicht genommen: 20--25 °/o als Betriebskapital, 45--50 % zur Anlegung in laufender Rechnung bei der schweizerischen Nationalbank, sowie in ausländischen Wechseln, und 25--30 % in Obligationen und Kassenscheinen des Bundes, etc. Die nunmehrige Verteilung erwies sich als notwendig zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes der Postsparkasse. Sie stützt sich auf ein vom Postdépartement in unserm Auftrage eingeholtes weiteres, den Akten beigegebenes Gutachten der schweizerischen Nationalbank vom 26. Dezember 1913. Die Nationalbank bemerkt darin ausdrücklich, dass die Zahlungsbereitschaft auch beim neuen Prozentsatz als gesichert betrachtet werden kann.

Die Berücksichtigung ausländischer Wechsel und Schatzscheine empfiehlt sich im Interesse der Zahlungsbereitschaft bei Krisen im Inland.

Ad i. In Art. 9 des Entwurfs zu einer Vollziehungsverordnung ist vorgesehen, dass der Betrag der verjährten Guthaben in den Reservefonds fallen soll.

Art. 11. Von einer Begründung glauben wir Umgang nehmen zu dürfen. Sie ergibt sich aus der Natur der angeführten Artikel.

Indem wir die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfes empfehlen, benutzen wir diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

24

310

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die IPo st spar liasse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai

1914, beschliesst: Art. 1. Bei der Postverwaltung wird eine Postsparkasse errichtet.

Zweck der Postsparkasse ist die Entgegennahme und Ver'zinsung von Spareinlagen.

Art. 2. Bei der ersten Einlage wird ein auf den Namen des Einlegers lautendes Sparheft verabfolgt. Auf einen und denselben Namen darf nicht mehr als ein Sparheft ausgestellt werden. Als Einleger gilt derjenige, zu dessen Gunsten die erste Einlage geleistet wird.

Die Postverwaltung ist befugt, den Vorweiser des Sparheftes als verfügungsberechtigt zu betrachten.

Gegen offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme der Postsparkasse kann die Postverwaltung die erforderlichen Massnahmen treffen.

Art. 3. Die Einlagen in die Postsparkasse werden zu einem Prozentsatz verzinst, welcher periodisch vom Bundesrat festgesetzt wird.

Der Zins soll wenigstens l/2 % unter dem Satze stehen, den' die Kantonalbanken durchschnittlich für die Gelder auf Sparhefte verabfolgen.

341

Der Betrag des verzinsbaren Guthabens darf Fr. 1500 nicht übersteigen.

Auf weitern Sparheften auf einen und denselben Namen (Art. 2) wird kein Zins vergütet.

Art. 4. Für die Pfändung, die Arrestlegung und die Einbeziehung des Guthabens aus dem Sparheft in eine Konkursmasse gilt das Sparheft als Inhaberpapier.

Art. 5. Für die Verjährung der Guthaben bei der Postsparkasse gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes.

Die Verjährungsfrist läuft mit dem der letzten Eintragung ins Sparheft folgenden Tage; die Verjährung kann, aber seitens der Postverwaltung nur geltend gemacht werden, wenn auf eine durch eingeschriebenen Brief, oder im Falle der Unbestellbarkeit, auf eine durch sie erlassene öffentliche Aufforderung sich innert Jahresfrist kein Berechtigter meldet.

Art. 6. Die verfügbaren Gelder der Postsparkasse werden auf Rechnung der Postverwaltung durch die Schweizerische Nationalbank zinstragend angelegt und verwaltet. Diese wird sich dabei mit der Postverwaltung und dem eidgenössischen Finanzdepartement ins Benehmen setzen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Bundesrat.

Bei der Anlegung der Gelder ist auf stete Zahlungsbereitschaft in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. Soweit diese Rücksichten es erlauben, sind die Spargelder, und zwar mindestens 50 °/o derselben, in Obligationen und Kassenscheinen von Kantonen, Gemeinden, Kantonalbanken und ändern, vom Bundesrat bezeichneten Banken und Sparkassen, die ihre Rechnung veröffentlichen, anzulegen, wobei die verschiedenen Landesgegenden tunlichst nach Massgabe der aus ihnen herrührenden Sparkasseneinlagen zu berücksichtigen sind.

Art. 7. Der Bund haftet für die der Postsparkasse anvertrauten Einlagen.

342

Art. 8. Die Postsparkasse bildet einen Zweig der Postverwaltung, ist jedoch rechnerisch als ein besonderes Unternehmen zu behandeln, das den auf seinen Betrieb entfallenden Anteil an den Kosten der Bundesverwaltung zu ersetzen hat.

Überschüsse der Postsparkasse werden zur Bildung einesi Reservefonds verwendet, bis dieser 10 % der Einlagen erreicht hat, Betriebsverluste werden aus dem Reservefonds, und wenn, dieser hierzu nicht ausreicht, vorschussweise aus der Bundeskasse gedeckt.

Der Zins für die Einlagen und die Gebühren sind, ersterer innert der Schranke von Art. 3, Absatz 2, so festzusetzen, dass die Verwaltungskosten gedeckt und angemessene Einlagen in den Reservefonds gemacht werden können.

Art. 9. Bei der Oberpostdirektion wird eine V. Dienstabteiluüg mit der Bezeichnung ,,Postsparkasseninspektorat" errichtet.

Diese Dienstabteilurig umfasst folgende Beamtungen und Anstellungen : Postsparkasseninspektor ; Sektionschef (Inspektor) ; Adj unkte ; Revisoren 1. und II. Klasse ; Buchhalter I. und II. Klasse; Gehülfen I. und II. Klasse; Angestellte.

Mit Bezug auf die Besoldung werden eingeteilt: a. der Postsparkasseninspektor in die I. Klasse ; b. die übrigen Beamten und die Angestellten gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes betreffend das schweizerische Postwesen vom 5. April 1910 in die entsprechenden Klassen. Die Buchhalter I. und H. Klasse werden den Revisoren I. und H. Klasse gleichgestellt.

In den Postkreisen werden für die Besorgung des Postspardienstes die bestehenden Organe nach Bedarf ergänzt.

343

Art. 10. Durch Verordnung des Bundesrates werden bestimmt : a. der Mindestbetrag einer Einlage; b. die Form der Verfügungen über das Guthaben aus dem Sparheft; c. die Rückzugsarten ; d. die Zahlungsfristen ; e. das Tilgungsverfahren für abhanden gekommene Sparhefte; f. Beginn und Ende der Verzinsung; g. die Gebühren; h. die Art der Anlegung der verfügbaren Gelder, soweit sie nicht durch Art. 6 geregelt ist; i. die Verwendung der verjährten Guthaben.

Art. 11. Im übrigen finden auf die Postsparkasse auch die Bestimmungen der Abschnitte Postgeheimnis (Art. 10); Edition von Akten (Art. 11) ; Portofreiheit (Art. 56--59) ; Stempelsteuerbefreiung (Art. 69) ; Organisation (Art. 70, 72, 75, Schlussatz, und 76) ; Postbetrieb (Art. 79) ; Wahl, Verantwortlichkeit und Entlassung der Beamten und Angestellten (Art. 88, 89 und 91 bis 94); Haftpflicht (Art. 105 und 106, lit. a); Gerichtsstand (Art. 113); Strafbestimmungen (Art. 116, 117, lit. g, und 118 bis 121) und Vollziehungsbestimmungen (Art. 124) des Bundesgesetzes betreffend das schweizerische Postwesen vom 5. April 1910 sinngemässe Anwendung.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Errichtung einer Postsparkasse. (Vom 22. Mai 1914.)

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