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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der Eisenbahn von Siders nach Vermala.

(Vom 29. Mai 1914.)

Mit Eingabe vom 26. März 1914 stellte der Verwaltungsrat der Eisenbahn Siders-Montana-Vermala das Gesuch um Abänderung seiner schon wiederholt abgeänderten Konzession vom 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 132) im Sinne der Einführung einer zweiten, höheren Wagenklasse, die infolge der Ansprüche der fremden Fahrgäste notwendig geworden sei.

Der Staatsrat des Kantons Wallis hat sich in seiner Vernehmlassung vom 11. April 1914 zugunsten der verlangten Konzessionsänderung ausgesprochen, unter dem Vorbehalt, dass die für die schon bestehende Klasse vorgesehenen Taxen nicht geändert werden dürfen.

Der Art. 16 der Konzession, der nur eine Wagenklasse vorsieht, ist daher im nachstehenden Beschlussesentwurf entsprechend abgeändert worden.

Absatz l des Art. 17 betreffend die Taxe für die Beförderung von Personen ist durch Aufnahme einer Taxe für die zweite Wagenklasse ergänzt worden.

Ferner wurde der Absatz 2 desselben Artikels mit den Bestimmungen der neuen Konzessionen in Einklang gebracht.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der dem Gesuche des genannten Verwaltungsrates entspricht, und benützen die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Abänderung der Konzession der Eisenbahn SidersMontana -Vermala.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn SideraMontana-Vermala, vom 26. März 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1914, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 (E. A. S.

XVI, 132) erteilte, durch Bundesbeschlüsse vom 25. Juni 1902 (E. A. S. XVin, 129), vom 25. Juni 1903 (E. A. S. XIX, 131) und vom 20. Dezember 1912 (E. A. S. XXVIII, 228) abgeänderte.

Konzession der Eisenbahn Siders-Vermala wird neuerdings wie folgt abgeändert : Art. 16 erhält folgende Fassung: Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit zwei Klassen aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 17, Absätze l und 2, lautet wie folgt: Die Gesellschaft ist ermächtigt, für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse Fr. 2. --, in der dritten Wagenklasse Fr. 1. -- für den Kilometer der Bahnlänge.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des vorliegenden Bundesbeschlusses, der am 1. Juli 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der Eisenbahn von Siders nach Vermala. (Vom 29. Mai 1914.)

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Jahr

1914

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22

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542

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1914

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429-430

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