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Bundesbeschluss betreffend

Revision von Art. 103 der Bundesverfassung und Aufnahme eines Art. 114bis in die Bundesverfassung.

(Vom 20. Juni 1914.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1911 ; in Anwendung der Art. 84, 85, Ziffern 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, beschliesst: A. 1. Art. 103 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.

Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte Geschäfteden Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt des Beschwerderechtes zur Erledigung überwiesen werden.

Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle, in denen ein: eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

2. In die Bundesverfassung wird folgender Unterabschnitt eingefügt : IVbis. Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit.

Art. 114bis. Das eidgenössische Verwaltungsgericht beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten, die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.

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Dem Verwaltungsgericht s'jeht auch die Beurteilung von Dis/iplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen wird.

Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht massgebend.

Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.

Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit, sowie das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt.

B. Dieser Beschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

C. Der Bundesrat ist beauftragt, die für Vollziehung dieses Beschlusses erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. Juni 1914.

Der Präsident: Dr. Eugene Richard.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 20. Juni 1914.

Der Präsident: Dr. A. v. Planta.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der Bundesrat hat die Abstimmung des Volkes und der Stände über Torstehenden Bundesbeschluss auf den 25. Oktober 1914, den Tag der .Erneuerungswahlen in den Nationalrat, festgesetzt.

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Bundesbeschluss betreffend Revision von Art. 103 der Bundesverfassung und Aufnahme eines Art. 114bis in die Bundesverfassung. (Vom 20. Juni 1914.)

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Bundesblatt

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Jahr

1914

Année Anno Band

3

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26

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01.07.1914

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627-628

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