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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 16. Oktober 1914.)

Unter Berufung auf Art. 102, Ziffer 8, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesbeschlusses betreffend Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität vom 3. August 1914 wird, nachdem die Redaktion wiederholt, zuletzt am 8. Oktober, ohne Erfolg gewarnt worden ist, die Herausgabe 1 des in Lausanne erscheinenden Blattes n ,,Le Clairon" für die Dauer des Krieges verboten.

(Vom 17. Oktober 1914.)

Die Basler Handelsbank übermittelt dem Bundesrate zuhanden der notleidenden Wehrmänner, im Auftrage des Herrn Albert Bär in Genf, den Betrag von 500 Fr Die Gabe wird bestens verdankt.

(Vom 19. Oktober 1914.)

Frau Witwe Sophie Petermann-Müller, in Groton, New York, übermittelt zuhanden des allgemeinen schweizerischen Hülfsfonds das ihr zukommende 8. B. B.-Pensionsbetreffnis für das III. Quartal 1914 mit 177 Fr. Die Gabe wird von der Behörde angemessen verdankt.

Der Bundesrath anerkennt Herrn Achille F e r r i als Vizekonsul von Italien mit Sitz in Genf.

Herr Gerardo Z i m m e r m a n n , aus Bolivia, wird ermächtigt, während der Abwesenheit des Konsuls Herrn Ferrière die konsularischen Funktionen als Verweser des bolivianischen Konsulates in Genf auszuüben.

(Vom 20. Oktober 1914.)

Dem Kanton B e r n wird an die zu 5100 Fr. veranschlagten Ergänzungsarbeiten an der Birs bei Courrendlin ein Bundesbeitrag von 331/3% der Kosten zugesichert, höchstens 1700 Fr.

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Dem Kanton B e r n wird an die zu 8000 Fr. veranschlagten Ergänzungsarbeiten am Badrybache zu Münster ein Bundesbeitrag von 25 °/o zugesichert, höchstens 2000 Fr.

Das allgemeine Bauprojekt der normalspurigen, elektrischen Nebenbahn Wohlen-Meisterschwanden wird genehmigt.

(Vom 23. Oktober 1914.)

Dem Kanton Obwalden wird an die zu 20,000 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung des Dellenbaches bei Samen ein Bundesbeitrag von 331/3 °/o der Kosten zugesichert, höchstens 6667 Fr.

Als Ersatz für den verstorbenen Herrn PL Weissenbach, gew.

Präsident der Greneraldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, wird als ein vom Bundesrate zu bezeichnendes Mitglied des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen für die laufende Amtsperiode gewählt: Herr Prof. Dr. Paul S p e i s e r in Basel.

Als Ersatz für den verstorbenen Herrn Pl. Weissenbach wird als schweizerisches Mitglied der internationalen Simplondelegation für die laufende Amtsdauer gewählt (Amtsdauer 1. April 1912 bis 31. März 1915): Herr Adrien T h é l i n , Ständerat, in Lausanne.

Als Ersatz für den verstorbenen Herrn Prof. Dr. Meili in Zürich wird als Mitglied des Schiedsgerichtes des Zentralamtes für internationalen Eisenbahnfrachttransport gewählt: Herr Dr.

Joh. W i n k l e r, gew. Direktor des Zentralamtes für internationalen Eisenbahnfrachttransport, in Bern.

Der Bundesratsbeschluss betreffend die Beteiligung der Wehrmänner bei der Volksabstimmung und den Nationalratswahlen vom 24./25. Oktober 1914 enthält keine Bestimmungen über einen allfälligen zweiten Wahlgang.

Laut Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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208 die Gesamtwahlen, falls sie nicht in der ersten Wahlverhandlung zu Ende geführt worden sind, an den durch die betreffenden Kantonsregierungen hierfür zu bestimmenden Tagen fortgesetzt.

Eine Kantonsregierung hat nun das Gesuch gestellt, das für den ersten Wahlgang für die Wehrmänner festgesetzte Verfahren auf den zweiten Wahlgang auszudehnen.

Da die Gründe, die für den ersten Wahlgang zu einem besondern Verfahren führten, zu einem grossen Teil auch für den zweiten Wahlgang fortbestehen, wird beschlossen: 1. Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1914 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner bei der Volksabstimmung und den Nationalratswahlen vom 25. Oktober 1914 sind auch für die Teilnahme der Wehrmänner an dem zweiten Wahlgang, wo ein solcher nötig ist, massgebend.

2. Die Kantone, in denen ein zweiter Wahlgang nötig wird, werden ersucht, die Wahl Verhandlung auf den 7./8. November 1914 anzusetzen.

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Bekanntmadungen von

Departementen und anlern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kunststipendien.

Art. 57 der Verordnung über die eidgenössische Kunstpflege vom 25. Januar 1910 schreibt vor, dass Künstler, welche sich um ein Kunststipendium im Sinne des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1898 bewerben wollen, jeweils auf den 31. Dezember ein bezügliches Gesuch an das eidgenössische Departement des Innern zu richten und eine Anzahl Arbeiten einzusenden haben.

Infolge der durch die gegenwärtigen Zustände bedingten Einschränkung der Ausgaben des Bundes ist nun aber mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Kunstkredit für 1915 und die

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1914

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4

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43

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1914

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206-208

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10 025 529

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