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recht) ist das Fällen und Reisten von Holz auf eine Breite von je 25 m nach rechts und links untersagt.

Von km 59,326 (Sackgraben) bis km 60,ooo sind sämtliche oberhalb der Bahnlinie gelegenen Waldungen auf eine wagrechte Entfernung von ungefähr 250 m dem Reistreglement unterstellt Schlussbestimmung.

Sowohl bei der N o r d - wie der S ü d r a m p e stehen zudem die hiervor nicht besonders aufgeführten W a l d u n g e n o b e r h a l b s ä m t l i c h e r T u n n e l - P o r t a l e , 25 m rechts und links der Bahnaxe, also in einem Streifen von 50 m Breite, u n t e r dem R e i s t r e g l e m e n t , mit der ausdrücklichen BeStimmung, dass die Holzfällung und der Holztransport nur unter besonderer Überwachung durch das Bahnpersonal stattfinden dürfen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 17. August 1914.)

Dem schweizerischen Bundesrat ist von einem Schweizerbürger eine Schenkung an das Vaterland im Betrage von 10,000 Fr. zugegangen, die zum gleichen Zwecke wie das neue Anleihen, d. h. zur Aufrechthaltung der Neutralität, der Unabhängigkeit und der Unverletzbarkeit unseres Landes, dienen soll.

Der Bundesrat hat dieses Zeugnis edeln Bürgersinnes bestens verdankt und wird später über diese Schenkung im Geiste des hochherzigen Gebers verfügen.

(Vom 21. August 1914.)

Wegen zunehmender Verbreitung der Maul- und Klauen seuche im Kanton Graubünden hat der Bundesrat beschlossen: Bundesblatt 66. Jahrg. Bd. IV.

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1. Jede Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Kanton Graubünden, mit Ausnahme der Wiederausfuhr des österreichischen und italienischen Sömmerungsviehs, ist bis auf weiteres verboten.

Für den Transport dieser Sömmerungsherden sind vom Kanton die nötigen Schutzmassregeln zu treffen, denen die Herdenbesitzer sich zu unterziehen haben; soweit verseuchte oder verdächtige Herden in Frage kommen, sind die benachbarten Bezirksbehörden der Bestimmungsländer von der zuständigen bündnerischen Behörde rechtzeitig zu verständigen ; 2. die Viehmärkte und -ausstellungen sind im ganzen Kanton Graubünden einzustellen ; der übrige Viehverkehr im Innern ist nur soweit gestattet, als es sich um die notwendigen Alpentladungen und um die Abgabe von Vieh zur Schlachtung handelt.

'Für beide Fälle hat die kantonale Behörde die erforderlichen Schützenden Anordnungen zu erlassen; 3. von der Errichtung des in Chur vorgesehenen Depots1 für Viehlieferungen an die Armee ist abzusehen; die eventuelle Schlachtviehlieferung an die im Kanton Graubünden stehenden Truppenverbände ist nur aus den unverseuchten Bezirken und unter den vom Kanton zu erlassenden schützenden Bedingungen, gestattet.

Da Herr Winteler auf Ende dieses Jahres von der Leitungder schweizerischen Handelsagentur in Shanghai zurücktreten wird, hat der Bundesrat, angesichts der heutigen Weltlage, die Aufhebung dieses Postens bis auf weiteres beschlossen.

Dem Kanton Graubünden wird für das Jahr 1913 ein Bundesbeitrag von Fr. 93,655. 20 an die Primarschulen bewilligt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1914

Année Anno Band

4

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34

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26.08.1914

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67-68

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