33

# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Waldnutzung oberhalb und längs der Eisenbahn Aigle-Sépey-Diablerets (Ormont-dessus).

(Vom 28. Juli 1914.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, die Eisenbahn Aigle-Sépey-Diablerets (Ormont-dessus) vor den Gefahren zu bewahren, die aus der Waldnutzung oberhalb und längs dieser Bahnlinie entstehen können ; nach Anhörung der Regierung des Kantons Waadt, beschliesst: Art. 1. Für die Nutzung der in beiliegender Liste aufgeführten Waldungen in einem Gürtel von 100 m oberhalb und 15 m unterhalb der Bahnachse Aigle-Sépey-Diablerets (Ormontdessus) -- in horizontaler Projektion gemessen --, sowie für die Beförderung über die Bahn von allem Holze, das ausserhalb dieses Gürtels aus den Wäldern der Gemeinden Aigle, Ollon, Ormont-dessous und Ormont-dessus stammt, gelten folgende Bestimmungen : a. Die Waldbesitzer haben, nachdem sie das zu fällende Holz und die zu rodenden Wurzelstöcke ausgezeichnet haben, die Direktion über den Standort und die Menge des zu fällenden Holzes und den Zeitpunkt, an dem die Berechtigten mit der Nutzung beginnen dürfen, rechtzeitig zu unterrichten. Die Waldeigentümer haben sich ausserdem mit der Direktion über die vorherige Bezeichnung und die möglichst vorteilhafte Anlage der zu benutzenden Holzriesen, sowie über die Beseitigung der herabfallenden Steine, die die Sicherheit der Bahnlinie gefährden könnten, zu verständigen.

b. Ist die unter a vorgeschriebene Meldung einmal erfolgt, so ist der Berechtigte, der Holz fällen, schleifen oder riesen oder Stöcke roden will, gehalten, den Bahnmeister oder den nächsten Stationsvorsteher wenigstens vierundzwanzig Stunden vorher davon zu verständigen und ihm anzugeben, in welcher Beschaffenheit (Langholz, Klafterholz) und in welcher ungefähren Menge das Holz weggeschafft werden soll.

34

Das Fällen, Riesen oder Ziehen des Holzes oder das Roden der Stöcke kann erst nach vorheriger Verständigung mit dem Bahnmeister und auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden.

Diese Arbeiten müssen ohne unnütze Unterbrechung und so rasch als möglich ausgeführt werden.

c. Das Fällen, Riesen und Ziehen des Holzes, sowie das Roden der Stöcke ist wenigstens 10 Minuten vor der Durchfahrt der Züge zu unterbrechen.

All diese Verrichtungen sind unter der Aufsicht eines dem Streckenwärter beigegebenen besondern Wächters auszuführen, der für die ganze Dauer der Arbeiten von der Bahnverwaltung mit diesem Dienste zu betrauen ist.

Die für die Waldnutzung beschäftigten Leute haben sich den Anordnungen des Wächters genau zu unterziehen. Er wird ihnen durch Zeichen bekanntgeben, wann sie ihre Arbeiten unterbrechen sollen und wann sie sie wieder beginnen können.

Sollte eine Verständigung durch Zeichen, z. B. während eines Sturmes, unmöglich sein, so kann der Wächter das Fällen. Riesen oder Ziehen des Holzes oder das Roden der Stöcke zeitweise einstellen lassen.

Ist ein Sonderzug gemeldet, dessen Durchfahrtszeit nicht genau angegeben werden kann, so ist das Fällen, Riesen oder Ziehen des Holzes oder das Roden der Stöcke bis nach der Durchfahrt des Zuges zu unterbrechen.

d. Wenn das Fällen, Riesen oder Ziehen des Holzes, sowie das Roden der Stöcke bei gefrorener Erde infolge der örtlichen Verhältnisse Gefahren birgt, so kann die Bahnverwaltung nach vorheriger Verständigung mit den Waldbesitzern diese Arbeiten vorübergehend verbieten.

Auch das eidgenössische Eisenbahndepartement kann sie unter Vorbehalt des Art. 2 hiernach da verbieten, wo sie für die Bahn eine allzugrosse Gefahr bedeuten würden.

e. Es ist untersagt, auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn oder längs der Strecke mehr Holz aufzuschichten, als die ordentliche Waldnutzung es erfordert und die Sicherheit der Bahnlinie es gestattet.

Im allgemeinen soll das Holz in unmittelbarer Nähe und oberhalb der Bahn stets mit der grössten Vorsicht gefallt, gezogen und geriest werden, so dass die Bahn und ihre Nebenanlagen nicht beschädigt werden.

35

Überdies hat die Bahnverwaltung die nötigen Massnahmen zu treffen, um etwaige Schäden, die trotz der anempfohlenen Vorsicht der Bahnlinie zugefügt werden könnten, rasch zu heben.

Art. 2. Soweit die Vorschriften des vorstehenden Art. l über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, be- ' treffend die Handhabung der Bahnpolizei, hinausgehen, und soweit sie gewisse Sonderrechte einschränken, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3. Gestützt auf Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 wird die ßahnverwalkmg eingeladen, die nötigen Dienstordnungen auszuarbeiten und überhaupt alle zur Vollziehung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Massnahmen zu treffen; sie hat vor allem nach Vorschrift von Art. 12 des Bahnpolizeigesetzes die Beamten zu bezeichnen, die die Ausführung dieser verschiedenen Bestimmungen zu überwachen haben.

Die Bahnverwaltung hat den von diesen Vorschriften betroffenen Besitzern des oberhalb und längs der Bahnlinie gelegenen Waldgürtels in den Gemeinden Aigle, Ollon, Ormont-dessous und Ormont-dessus vom vorstehenden ßundesratsbeschlusse auf dem Dienstwege schriftlich Kenntnis zu geben.

Art. 4. Dieser Bundesratsbeschluss wird der Regierung des Kantons Waadt mit der Einladung mitgeteilt, ihn öffentlich bekanntzugeben und, soweit dies Sache der kantonalen Behörden ist, zu vollziehen.

Art. 5. Das eidgenössische Eisenbahndepartement wird mit den übrigen Vollziehungsmassnahmen beauftragt.

B e r n , den 28. Juli 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanu.

36

Umschreibung des Waidgürtels, auf den die vorstehenden Vorschriften Anwendung finden.

I. Gemeinde Aigle.

Von km ,, ,, ,, ,, ,, ,,

2,350--2,82o 2,82o--3,2oo 4,o3o--4,25o 4,350--4,59o 4,590--5,2oo 5,2oo--5,75o 5.750--7,ooo

Petit Séchaud.

Les Planches.

Les Planches.

Petit Séchaud.

Séchaud.

Biolley.

Scex à l'Aigle.

IL Gemeinde Ollon.

Von km 3,soo--4,oso

La Glaivaz.

III. Staat Waadt (Eigentum des --) (auf Gebiet der Gemeinden Ollon und Ormoni-dessous).

Von km ,, T) ,, ,, ,,

7,350--7,soo 7,5oo--7,9oo 7,9of>---8,200 8,200--8,750 8,8oo--9,280 9,950--9,680

Creux au Loup.

Pierre à l'heure.

La Barme.

Chable à l'Ane.

Entre deux Scex.

Forêt des Crêtes.

IV. Gemeinde Ormond-dessous.

Von km ,, ,, ,, ,, ,,

ll,8so--ll,6so 12,ooo--12,ioo 12,ioo--12,270 12,4oo--12,soo 14,570--14,6oo 14,650--14,850

,, 14,850--14,9oo ,, 14,900--14,950

Faveyres.

Maléson.

Scex Fardent.

Les Planches.

Hubert, Alexandre.

Oguey, Jules.

Hubert, Paul.

Dufresne, Marie (Le Pendiez).

Massard, Auguste.

Meyer, Ginier.

Hubert, Alexis.

Oguey, Jules.

37

km 14,950--15,250 ,, 15,250--15,500

,, 15,980--16,100 ,, 17,230--17,250

Busset, Eugène, notaire ("La Joux au Crat).

Soeurs Vurtod.

Louise Bonzon.

Perrot, Adrien.

Marlettaz, Alexis.

Taux-Perrod, Vincent.

Perrod, Constant.

V. Gemeinde Ormont-dessus.

Von km 17,58o--17,730

,,

18,220--18,250 18,5oo--18,750

# S T #

Hubert, Alfred.

Favre, Vincent.

Pernet, Edouard.

Bonjour, Marc-Vincent.

Favre, David.

Favre, Vincent.

Soeurs Moulin.

Favre, Eugène.

Société Romande.

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die zeitweilige Zulassung von Ausnahmen zum Fabrikgesetz.

(Vom 11. August 1914.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Durch die Mobilisation sind den unter dem Fabrikgesetze stehenden Betrieben zahlreiche Arbeitskräfte entzogen worden.

Eine Reihe solcher Anlagen, z. B. für Beleuchtung und Kraftabgabe, muss trotzdem im öffentlichen Interesse durchaus aufrechterhalten werden. Ebenso sollen die dem Lebensunterhalt dienen-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Waldnutzung oberhalb und längs der Eisenbahn AigleSépey-Diablerets (Ormont-dessus). (Vom 28. Juli 1914.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.08.1914

Date Data Seite

33-37

Page Pagina Ref. No

10 025 474

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.