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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion des Sulgenbaches bei Bern.

(Vom 26. Januar 1914.)

Unterm 27. November 1913 hat die Regierung des Kantons Bern folgendes Schreiben an uns gerichtet: ,,Der im Hinterland von Köniz entspringende, das Liebefeld, die Holligen-, Mattenhof-Sulgenbach- und Marziliquartiere in der Gemeinde Bern durchfliessende, bei der Gasanstalt Bern in die kleine Aare mündende S u l g e n b a c h bedarf im Gemeindebezirk Bern von der neuen Bern-Köniz-Strasse in Holligen an abwärts einer durchgehenden Korrektion.

Die Überschwemmungen im Jahr 1888 zeigten die Unzu länglichkeit des bestehenden Bachbettes für ausserordentliche Hochwasser. Daraufhin wurde der Bach unter öffentliche Aufsicht gestellt und ein Korrektionsprojekt ausgearbeitet, das aber trotz der unbestrittenen Notwendigkeit der grossen Kosten wegen bis dahin nicht zur Ausführung kam.

Am 12. August 1908 reichte dann der Gemeinderat von Bern ein auf Fr. 700,000 beziehungsweise Fr. 287,000 veranschlagtes Korrektions- und Kanalisationsprojekt für die rund 4500 m lange Strecke im Gemeindebezirk Bern zur Genehmigung und Subventionierung ein. Dasselbe berücksichtigte neben der eigentlichen Korrektion des Sulgenbaches auch dessen Herrichtung und Benutzung als abgeschlossener Abzugskanal für das ganze anschliessende Gebiet.

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Nach gepflogenen Verhandlungen und Augenscheinen mit Ihrem Oberbauinspektorat und Departement des Innern kann aber für die Subventionierung nur ein offener Kanal, d. h. Sohle und Wandungen bis 30 cm über Terrainhöhe, ohne Decke, in Frage kommen, es sei denn, dass dieselbe als Brücke erstellt werden muss. Ebenso werden die an einzelnen Orten bereits ausgeführten Teilkorrektionen, mit Ausnahme derjenigen vom Eigerplatz aufwärts, für welche Ihre Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, von der Subvention ausgeschlossen.

In diesem Sinne hat daraufhin die Gemeinde Bern ein neues Projekt aufgestellt und zur Genehmigung und Bewilligung von Bundes- und Kantonsbeiträgen eingereicht.

Dasselbe ist wie folgt eingeteilt: J. Sektion la, Holligenbach (Könizstrasse)-Brunnmattstrasse, Länge 522,40 m.

A. Strecke Profil --65,7 -- Profil 0, 70,1 m . Fr. 11,481.70 B.

., ,, 0--301 301 ., . ,, 44,786.50 C.

,, ,, 301--452,3 151,3 ,, . ,, 29,551. 50 D. Bauleitung und Unvorhergesehenes ,, 12,180. 30 Fr. 98,000. -- II. Sektion Ib, Brunnmaüslrasse-Belpslrasse, Länge 178,35 m.

A. Strecke Profil 0--163 = 178,35 m . .

B. Bauleitung und Unvorhergesehenes

III. Sektion II,

. Fr. 24,430. 10 ,, 3,569. 90 Fr. 28,000. --

Belpstrasse-MiMemattstrasse-Marzüistrasse.

Länge 769 m.

A. Strecke Profil 10.87 --13.43,7 242 m . Fr. 38,188. -- B.

,, ,, 13.43,7--14.40,2 85,5 m . ,, 23,008.70 C.

., _ ,, 14.83,9--17.38 241,5,, . ,, 32,141.-- D.

,, » 17.38 --19.37 199 m . ,, 25,632.20 E. Verschiedenes, Bauleitung und Unvorhergesehenes ,, 19,030. 10 Fr. 138,000. --

241 Zusammenzug.

L Sektion la, II.

,, Ib, III.

,, II,

522,40 m lang . . Fr. 98,000 28,000 178,35 ,, T) T) 769 ,, T) V) 138,000 Total Fr. 264,000

Die Strecke Marzilistrasse - Dalmazibrücke ist weggelassen worden, ebenso die Überleitung vom Stadtbach durch die Zieglerstrasse nach dem Sulgenbach.

Das Projekt entspricht den gepflogenen Verhandlungen und gibt hicrseits bezüglich der technischen Dispositionen und der Kostenvoranschläge zu besonderen Bemerkungen keinen Anlass.

Die Korrektion liegt im öffentlichen Interesse und verdient vom Bund und Kanton subventioniert zu werden.

Wir beehren uns, Ihnen ' hiermit die Pläne samt Devis zu unterbreiten mit dem Gesuch, dieselben genehmigen und für die Ausführung einen möglichst hohen Bundesbeitrag bewilligen zu wollen."

Hierzu ist nun folgendes zu bemerken : Nach der Überschwemmung im Februar 1893, welche diejenige des Jahres 1888 an Beschädigungen noch übertraf, richtete am 4. März 1893 die Baudirektion der Stadt Bern an den eidg.

Oberbauinspeklor das Gesuch er möchte die F'rage einer Korrektion des Sulgenbaches untersuchen und ihr bezüglich der Wassermeuge bei Hochwasser, sowie der Form des anzuwendenden Profils seine Ansicht aussprechen. Im weiteren sei dann noch zu untersuchen, ob es nicht zur Entlastung des Sulgenbaches und gleichzeitig zur Sicherung der Ortschaft Bümpliz angezeigt wäre einen neuen Ablauf des Stadtbaches unmittelbar oberhalb Bümpliz gegen Brünnen und den Gebelbach in die Aare zu erstellen, durch welchen der Überschuss an Wasser, vom Wangenthal herkommend, abgeleitet werden könnte. Dabei wurde aber die Befürchtung ausgesprochen, dass hier die Kosten nicht im Verhältnis zum Nutzen sein werden.

Am 14. März 1893 ist der eidg. Oberbauinspektor von unserem Departement des Innern ermächtigt worden, diese Untersuchungen vorzunehmen.

Unterm 5. Juli 1893 wurde nun der Baudirektion der Stadt Bern ein bezüglicher Bericht des eidg. Oberbauinspektors zugestellt, in welchem derselbe die Wassermenge des Sulgenbaches und

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Stadtbaches zu rund 12 m8 annahm, wovon voraussichtlich 2 tn3 auf die Gewerbekanäle entfallen, so dass das eigentliche .Bachgerinne noch 10 m8 fassen würde.

Was die Form des anzuwendenden Profils anbelangt, so könne in stark bebautem oder zu Bauplätzen ausersehenem, kostbarem Terrain ein rechteckiger, sonst aber ein trapezförmiger Querschnitt in Betracht kommen.

Bei ersterem würden wohl senkrechte Mauern, eventuell Sohlenpflästerungen angewendet werden müssen, bei letzterem aber Ufer- und Sohlenpflästerungen genügen, mancherorts auch nur Rasenbekleidungen.

Zu einer allfälligen Ableitung des Stadtbaches oberhalb dem Dorfe Bümpliz wurde bemerkt, dass man grundsätzlich eine solche als zweckmässig bezeichnen müsse, dass aber sorgfältig zu prüfen wäre welche Richtung zur Aare hin die günstigste sei und endlich noch eine Vergleichung zwischen dieser Lösung und einem anderen Projekt, das Bachbett von oberhalb Bümpliz bis in die Aare unterhalb Bern genügend zu vergrössern, vorzunehmen sei.

Hierauf sind verschiedene Projekte studiert worden, die sichaber alle als zu kostspielig erwiesen, so dass die Ausführung immer wieder verschoben wurde.

Man begnügte sich vorderhand mit der jeweiligen Vergrösserung der Abmessungen der Abwasserkanäle, so dass auf diese Weise jeweilen grössere oder kleinere Wassermengen dem Stadtbach und dem Sulgenbach entzogen worden sind.

Am 14. Februar 1912 teilte nun die Baudirektion des Kantons Bern dem eidg. Oberbauinspektorate mit, dass, nachdem' eine neuerliche Besprechung in der Angelegenheit der Korrektion des Sulgenbaches stattgefunden habe, sie die städtischen Baubehörden eingeladen habe eine neue Vorlage auszuarbeiten, um sie den Bundes- und kantonalen Behörden betreffs Subventionsbewilligung vorlegen zu können.

Als beitragsberechtigt werden anerkannt: 1. Der Sulgenbach von der Holligen-Könizstrasse bis zur Marzilistrasse, mit Ausnahme der schon ausgeführten Strecken ; 2. der Überlauf des Stadtbaches durch die Zieglerstrasse als offener Kanal, mit Sohle, Seitenwänden und bei den Strassenunterführungen auch mit der Kanalüberdeckung.

Die Baudirektion des Kantons Bern sandte gleichzeitig ein Teilprojekt ein für eine Strecke von 176 m vom Eigerplatz bach-

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Unterm 23. Februar 1912 wurde ihr dieses zugesagt. Weiteren Gesuchen um Genehmigung ähnlicher Arbeiten vom 8. Mai 1912 und 25. Juni 1913 wurde ebenfalls entsprochen.

Das eingereichte Projekt sieht nun, wie im Schreiben der Regierung des Kantons Bern angegeben ist, die Korrektion des Sulgenbaches von der neuen Bern-Könizstrasse bei Holligen bis zur Aare vor. Die Trasse des neuen Bachlaufes folgt meistens dem gegenwärtigen Laufe des Baches und verlässt denselben nur, wenn Gebäude oder wertvolles Land eine Verlegung als zweckmässig erscheinen lassen. Die Länge der korrigierten Strecken beträgt 1469,75 m. Es sind alle diejenigen Partien weggelassen worden, welche vor Anmeldung des neuen Projektes schon ausgeführt waren. Die Gefalle wechseln von 6°/oo bis 28,2 °/ao, je nach den örtlichen Verhältnissen, welche hier natürlich sehr verschieden sind.

Von Kunstbauten ist nur die Überführung des Gewerbekanals und des Überlaufes bei Profil 14 -f- 329 zu erwähnen, sowie die Erstellung einer Überwölbung bei der Sulgeneckstrasse, die an Stelle einer Brücke tritt.

In der Sektion la hat man vom Profil 65 bis Profil 301 ein leicht schalenförmiges Profil mit 2,10 m Sohlenbreite, Betonsohle von 0,30 m Dicke, mit einer Totalhöhe von 1,45 m; von Profil 301--352,5 ist die Sohlenbreite entsprechend dem stärkeren Gefalle nur noch 1,80 m, die übrigen Abmessungen bleiben dieselben. In der Sektion Ib ist die Sohlenbreite 2,00 m, und in der II. Sektion nehmen die Sohlenbreiten von 2,00 m auf 2,70 m zu; die Höhen wechseln von 1,25 m bis 1,65 m, je nach Gefäll und Wassermenge.

Die Erstellung von Gewölben oder Betonplatten als Decke wird, mit einziger Ausnahme der Unterführung der Sulgeneckstrasse, nicht subventioniert.

Was den Kostenvoransehlag anbelangt, so ist hierüber nichts zu bemerken ; es sind in diesem die bei der Ausführung ähnlicher Bauten üblichen Preise eingesetzt worden.

Die Frage, ob an die von der Regierung des Kantons Bern angemeldeten Arbeiten ein Bundesbeitrag bewilligt werden könne, darf unbedingt bejaht werden. Erstens ist der Sulgenbach ein öffentliches Gewässer und untersteht der staatlichen Aufsicht. Dann erklärt

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die Regierung von Bern, dass sie für diese Arbeiten einen kantonalen Beitrag beantragen werde, und endlich haben die eidgenössischen Räte schon an verschiedene, ganz ähnliche Korrektionsarbeiten Beiträge bewilligt; wir erinnern nur an den Flon bei Lausanne, den Bied bei Locle, die Gossauer-Dorfgewässer usw.

Was den Prozentsatz anbelangt, so beantragen wir, denselben in Übereinstimmung mit mehreren von uns getroffenen Subventionsbewilligungen auf 25 °/o festzusetzen, indem wir der Ansicht sind, dass höhere Prozentsätze von jetzt an nur für Bauten im Gebirge, sowie für Flusskorrektionen und Bachverbauungen Anwendung finden sollten.

Als Bauzeit nehmen wir 3 Jahre an ; das Jahresmaximum betrüge Fr. 22,000, zahlbar erstmals im Jahre 1915.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Januar 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bimelesbeschliiss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion des Sulgenbaches im Gemeindebezirk Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichl eines Schreibens der Regierung des Kautons Bern vom 27. November 1913; einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 1914; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Korrektion des Sulgenbaches bei Bern ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 25 °/o der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Höchstbetrag von Fr. 66,000, als 25 °/o der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 264,000.

An allfällige Mehrkosten wird kein weiterer Bundesbeitrag verabfolgt.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Bauten wird eine Bauzeit von 3 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Ausbezahlung des Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäas den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen ; der jährliche Beitragbeträgt höchstens Fr. 22,000.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. I.

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Die erste Auszahlung findet im Jahre 1915 statt.



Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht dio Kosten für die Geldbeschaffung und die Versinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise prüfen. Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Bern die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Art. 8. Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von Bern eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an, gesetzt.

Art. 9. Der Unterhalt der mit Bundesbeiträgen erstellten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben >H3S>-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion des Sulgenbaches bei Bern. (Vom 26. Januar 1914.)

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04.02.1914

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