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Wir ersuchen Sie, die Viehinspektoren Ihres Kantons auf diese neue Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen und darüber zu wachen, das sie befolgt werde.

Wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 24. April 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 21. April 1914.)

Als Abgeordnete der Schweiz in die Kommission für Weltnaturschutz werden ernannt: als erster Abgeordneter: Herr Dr. Paul S a r a s i n, von Basel; als zweiter Abgeordneter: Herr Oberforstinspektor Dr. Joh.

C o a z , von Scanfs.

Herrn Rosalino Z a n n o n i, Konsularagent Italiens, in Lausanne, wird das Exequatur erteilt.

Dem Kanton Obwalden wird an die auf 100,000 Fr.

veranschlagten Kosten für die Fortsetzung der Verbauungsarbeiten an der Grossen Schlieren bei Alpnach ein Bundesbeitrag von 45 °/0, oder höchstens 45,000 Fr., ausgerichtet.

Es werden folgende Bundesbeiträge für 1913 an Primarschulen ausgerichtet: dem Eanton S o l o t h u r n 70,224 Fr. und dem Kanton W a l l i s 102,704 Fr. 80 Rp.

(Vom 24. April 1914.)

Dem Kanton A p p e n z e l l A.-Rh. wird ein Bundesbeitrag von 27,658 Fr. 20 Rp. an Primarschulen für 1913 ausgerichtet.

861 Der Anspruch des Bauhandwerkers auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes im Grundbuch erlischt nach drei Monaten seit Vollendung der von diesem Handwerker gelieferten Arbeit (ZGB Art. 839, Absatz 2). Ein Grlasermeister hatte Ende Oktober 1913 an einem Neubau in Genf seine Arbeit vollendet, musste aber, um ein Pfandrecht eintragen zu können, vorerst durch den Richter die Pfandsumme feststellen lassen. Dieses Urteil wurde am 19. Januar 1914 gefällt, jedoch erst am 2. Februar 19J4 dem Kläger zugestellt. Als er dann am 6. Februar 1914 sein Bauhandwerkerpfandrecht beim Grundbuchamt anmeldete, wurde er wegen Verspätung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zuerst von der genferischen Aufsichtsbehörde über die Grundbuchführung und sodann vom Bundesrate als unbegründet erklärt.

Nach der Ansicht des ßundesrates muss jedermann, der drei Monate nach Vollendung eines Baues ein Grundstück oder ein dingliches Recht daran erwirbt, die Gewissheit haben, dass keine anderen als die im Grundbuch eingetragenen oder vorgemerkten Baupfandrechte bestehen. Deshalb rnuss der Grundbuchverwalter alle nach Ablauf der Frist von drei Monaten angemeldeten Pfandrechte dieser Art zurückweisen.

Aus diesem Grunde hat auch die bundesrätliche Grundbuchverordnung dem Handwerker, der nicht rechtzeitig eine definitive Eintragung des Baupfandes im Grundbuch erwirken kann, die Möglichkeit verschafft, im beschleunigten Verfahren eine richterliche Vormerkung (vorläufige Eintragung) des Pfandrechtes zu erlangen. Im Beschwerdefall war dies unterlassen worden.

Es werden folgende Bnndesbeiträge an die Kosten der obligatorischen Viehversicherung im Jahre 1913 ausgerichtet: dem Kanton Freiburg Fr. 57,943. 20 ,, ,, Baselland . ,, 17,514. -- ,, ,, Schaffhausen ,, 33,902. 75 ,, ,, Graubünden ,, 147,567. 65 Die Betriebseröffnung der Linie Bahnhofstrasse-UraniabrückeLimmatquai der Städtischen Strassenbahn Zürich wird auf Freitag den 1. Mai 1914 gestattet.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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29.04.1914

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