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Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Kreispostdirektor in Chur: Meinrad Brütsch, von Riein (Graubünden), Kreispostadjunkt in Chur.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der unteren Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter (Feststellung des Wegfalles der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57 SchKG begründenden Tatsache).

(Vom

21. Dezember 1914.)

Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der chuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszusprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betreibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militärdienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit dem Vollzug des Begehrens so lange zuwarten können, bis sie zufällig oder durch Mitteilung des Gläubigers vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57 SchKG begründeten Tatsache Kenntnis erhalten.

Von der Voraussetzung ausgehend, dass ein einmal gestelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshandlung während der

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Dauer des Rechtsstillstandes wirksam bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungsämtern ohne neues Begehren des Gläubigers zu vollziehen sei, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer im ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger nicht gehalten, zu ermitteln, ob sich der Schuldner noch im Militärdienst befinde und, wenn dies nicht mehr der Fall ist, davon dem Betreibungsamt zur Vornahme der Betreibungshandlung Mitteilung zu machen. Da das Gesetz in Art. 57 SchKG die Einstellung der Betreibungshandlungen als g e s e t z l i c h e Folge an das Vorhandensein eines Tatbestandes knüpft, bei dessen.

Feststellung der Gläubiger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des B e t r e i b u n g s a m t e s und gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erhebungen über den Wegfall dieses Tatbestandes anzustellen und, gestützt darauf, das gegen den Schuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem Zweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen kantonalen Militärbehörde ins Einvernehmen zu setzen, d. h. ihr jedesmal, wenn der Vollzug eines Begehrens um Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Betreibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie, wie alle ändern Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den Schuldner abwälzen kann (Entscheid vom 2. Dezember 1914 in Sachen Kantonalbank von Bern).

Da diesem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemeinen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische Bedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss Art. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirkularweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom Inhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.

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Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts : Der P r ä s i d e n t : G. Favey.

Der Sekretär: Lauber.

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Yerfügun des

schweizerischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements betreffend die Ausfuhr von Arznei- und Desinfektionsmitteln.

(Vom 21. Dezember 1914.)

1. Das Verbot der Ausfuhr im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1914 umfasst bis auf weiteres folgende Arzneiund Desinfektionsmittel : Acetanilid (Antifebrin).

Paraffin, fest und flüssig.

Acetou.

Paraformaldehyd.

Acetylsalicylsäure.

Perubalsam, natürlicher und A gar.

künstlicher.

Aloe.

Pfeffer, spanischer.

Arekolin und dessen Salze.

Phenacetin.

Brom und dessen Salze.

Phenol (Karbolsäure), rein.

Chinarinde.

Quecksilber und dessen' Salze.

Chinin, salzsaures und schwefel- Rhabarberwurzel.

saures.

Rizinusöl.

Coeain und dessen Salze.

Salicylsäure und salicylsaures Codein und dessen Salze.

Natron.

Formaldehydlösungen.

Salol.

Glycerin.

Salpeter.

Ipecaeuanhawurzel.

Salvarsan, Neosalvarsan.

Jod und dessen Salze, Jodoform. Schwefeläther, reiner und roher.

Kaliumpermanganat.

Tannin.

Kollodium.

Tonerde, essigweinsaure.

Kresol und Kresolseifenlösungen. Vaselin.

Kupfersulfat.

Weinsteinsäure.

Mastix.

Wismuth und dessen Salze.

Morphium und dessen Salze.

Wollfett (Lanolin).

Naphthalin.

Zitronensäure.

Opium und dessen Pulver, Extrakte, Tinkturen.

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2. Die bisher aufgestellten Verzeichnisse der von der Ausfuhr ausgeschlossenen Arznei- und Desinfektionsmittel werden durch das in Ziffer l enthaltene ersetzt.

3. Für Arznei- und Desinfektionsmittel, die in Ziffer l nicht genannt sind, ist die Ausfuhr bis auf weiteres frei.

4. Die allgemeinen Bewilligungen, die einzelnen Firmen, erteilt wurden, sind aufgehoben.

5. Gesuche um die Bewilligung von Ausnahmen hinsichtlich der Ausfuhr von Erzeugnissen., die in Ziffer l genannt sind, müssen an unsere Abteilung Industrie gerichtet werden.

In jedem Gesuche ist der Vorrat zu bezeichnen, welcher der Firma vom auszuführenden Erzeugnisse verbleibt.

6. Die gegenwärtige Verfügung wird dem Militärdepartement, der Oberzolldirektion, der Oberpostdirektion, dem Militäreisenbahndirektor mitgeteilt und im Bundesblatt und Handelsamtsblatt veröffentlicht.

B e r n , den 21. Dezember 1914.

Schweizerisches Handels-, Industrie- und Landuiirtschaftsdepartement :

Schulthess.

Auslosung von Obligationen des Bundesanleihens von 1903.

Die Auslosung der pro 15. April 1915 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 °/o Bundesanleihens von 1903 wird Donnerstag, den" 7. Januar 1915, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau stattfinden.

B e r n , 17. Dezember 1914.

(2..)

Eidg. Finanzdepartement.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1880 wanderte Marie von Ah, des Johann und der Franziska geb. Rossacher, geb. den 21. August 1861, von Schwändi, Samen, nach Judika, Amerika, aus, soll sich dort zwei Jahre später verheiratet haben und hat seit 1884, wo sie zum letzten-

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Seine letzte Nachricht datiert vom Jahre 1905 und ist er seitdem ebenfalls spurlos verschollen.

Interessenten haben nun das Begehren auf Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt, und es ergeht zufolgedessen an jedermann, der über Leben oder Tod, über den allfälligen Aufenthaltsort der beiden Ohgenannten oder über das Vorhandensein etwaiger hier unbekannter Nachkommen derselben Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 15. Dezember 1915 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen bis dahin keine zuverlässigen Meldungen ein, werden die »inbekannt Abwesenden für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Insbesondere wird der hier unter Verwaltung liegende Nachlass von zusammen zirka Fr. 1300 den berechtigten Erben ' ausgehändigt.

S a m e n , den 15. Dezember 1914.

(2..)

Namens der obergeriuhilichen Justiakommission, Der Aktuar: Jotl. Wirz.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1883 verreiste Maria Etlin, Sohn des Maria und der Josefa geb. Vonrotz, geboren den 12. August 1859, heiroatberechtigt in Kerns, nach Frankreich. Am 22. Dezember des Jahres 1890 hat derselbe zum letztenmal aus der Ortschaft Verneuil, Dep. Seine-et-Marne, an seine Verwandten geschrieben.

Seither aber ist keinerlei Nachricht mehr über ihn anhergelangt.

Nun wird von Seiten der Interessenten die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens über Maria Etlin verlangt, und es ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 25. Dezember 1915 der Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der Abwesende nach Massgabe von Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltung liegende Nachlass von zirka Fr. 4500 den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a m e n , den 23. Dezember 1914.

(2.).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission Obwalden, Der Aktuar : Johann Wirz.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 10 im Jahr und Fr. 5 im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates ; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f w e s e n d e r Eisen-

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bahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die eidgenössische Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1915 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die eidgenössische Gesetzsammlung allein beträgt Fr. 5 im Jahr und Fr. 2. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampf l i & Cie, in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, Spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreifenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen und können später nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1914.

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(2..)

Schweiz. Bundeskanzlei.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und dem-

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selben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Dienstkleidungsmaterial.

Über die Lieferung der hiernach verzeichneten Gegenstände wird hiermit freie Konkurrenz eröffnet: 1. 8000 Briefträgermützen (mit 2 mm breiter Silberborte), 2. 130 Kondukteurmützen (mit 4 mm breiter Silberborte), 3. 190 Mützen für Oberbriefträger (mit 3 mm breitem Silbersoutache), 4. 400 Postillonshüte.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1914

Date Data Seite

877-884

Page Pagina Ref. No

10 025 612

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