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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

5. August 1914.

Band IV.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz) : 10 Franken.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buckdruckerei Stämpfli £ Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausgabe von 5 Franken-Banknoten, (Vom 2. August 1914.)

Nach Art. 19, Absatz l, des Bundesgesetzes über die schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905 werden die Banknoten in Abschnitten von 50, 100, 500 und 1000 Franken ausgegeben. In Absatz 2 des nämlichen Artikels ist dem Bundesrat das Recht eingeräumt, in ausserordentlichen Fällen die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten von 20 Franken vorübergehend zu bewilligen.

Hauptzweck dieser letztern Bestimmung ist die Schonung der Metallreserve unseres Landes in Zeiten politischer Unsicherheit oder in andern ausserordentlichen Fällen. Der Bundesrat ist nun schon seit einiger Zeit zur Erkenntnis gelangt, dass die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten von 20 Franken allein zur Erreichung des bezeichneten Zweckes nicht zu genügen vermag und dass besonders in Zeiten von kriegerischen Verwicklungen, bei denen unser Land in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, zum Schutze unserer Vorräte an Metallgeld und zur Erleichterung des Geldverkehrs unbedingt noch andere kleinere Notenabschnitte sollten ausgegeben werden können. Andere Länder haben diese Notwendigkeit ebenfalls erkannt.

Der Bundesrat hat denn auch die schweizerische Nationalbank bereits unterm 15. November 1912 eingeladen, zu untersuchen, wie die Ausgabe von Banknoten unter 20 Franken für Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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den Kriegsfall vorbereitet werden könnte. Die Untersuchung hat dazu geführt, dass beschlossen wurde, Banknoten zu 5 Franken erstelleû zu lassen und für alle Eventualitäten bereit zu halten.

Diese Noten sind heute vorhanden und zur sofortigen Ausgabe bereit.

Da Art. 19 des Bundesgesetzes über die Nationalbank nur von der Ausgabe von 20 Franken-Banknoten in ausserordentlichen Fällen spricht, kann die Emission von 5 Franken-Banknoten nicht rechtsgültig erfolgen, ohne dass wir durch einen Beschluss der Bundesversammlung dazu ermächtigt sind. Wir sehen uns heute veranlasst, Ihnen den Entwurf zu einem solchen Beschluss vorzulegen, und zwar mit dem Antrage auf Dringlicherklärung. Zur Begründung teilen wir Ihnen folgendes mit: Der schon lange gefürchtete Krieg zwischen den europäischen Hauptmächten oder Mächtegruppen muss leider als höchst wahrscheinlich, ja als geradezu bevorstehend betrachtet werden und wir sehen uns, wie wir Ihnen in einer ändern Botschaft mitteilen, in die bittere Notwendigkeit versetzt, unsere ganze Armee zu mobilisieren.

Angesichts einer solchen Situation sind weitere Massnahmen zur Schonung der Metallvorräte unseres Landes zur dringenden, unabweisbaren Notwendigkeit geworden.

In diesen letzten Tagen der Kriegsgerüchte und Kriegsvorbereitungen ist nämlich ein grosser Teil der Bevölkerung unseres Landes von einer derartigen Panik, ergriffen worden, dass fast alle Banken in der Schweiz einen Andrang von Rückbezügern an ihren Schaltern hatten, der einem Run fast gleich kam und der zur Folge hatte, dass die Inanspruchnahme der Nationalbank eine alle Erwartungen und Vermutungen übertreffende war. Am 27. Juli morgens konnte die Situation der Bank als eine sehr starke angesehen werden. Bei einer Metallreserve von rund 200 Millionen Franken hatte die Bank an jenem Tage für 270 Millionen Franken Noten in Zirkulation. Die Metalldeckung betrug somit ungefähr 74?/o. Stellt man ab auf eine Metalldeckung von 50 °/o, die gegenüber der gesetzlichen Minimaldeckung von 40 °/o immer noch eine Marge lässt von 10 % für die Bestreitung der laufenden Kassenbedürfnisse der Bank, so hätte die Nationalbank am genannten Tage bis auf 400 Millionen Franken Noten in Zirkulation setzen können, was gegenüber der oben erwähnten faktischen Emission von 270 Millionen Franken eine Reserve an auszugebenden Noten
von 130 Millionen Franken bedeutete. In Wirklichkeit ist nun in den Tagen vom 27. bis 30. Juli der Vorrat der Nationalbank an silbernen 5 Frankenstücken von Fr. 18,300,000 auf Fr. 7,500,000 zurückgegangen und der Vorrat an gemünztem Gold von 118 Millionen auf 114 Millionen Franken, wodurch die Emissionsfähigkeit der Bank um 37 l/t Millionen Franken herabgemindert wurde.

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Bei sehr vielen Banken des Landes waren die Geldrück-: bezüge ganz enorme, und es war die Nationalbank gezwungen, um den an sie gestellten Begehren gerecht zu werden, die Notenausgabe in gewaltigem Masse zu steigern. So ist denn die Emission von Banknoten, die am 27. Juli, wie weiter vorn erwähnt, noch 270 Millionen Franken betrug, bis zum 31. Juli gestiegen auf 385 Millionen Franken.

Infolge dieser Vorgänge hat sich die Nationalbank gezwungen gesehen, bei uns um die Ermächtigung einzukommen, die 20 FrankenBanknoten auszugeben und gleichzeitig das Gesuch zu stellen, Ihren Räten die Ausgabe von 5 Franken Banknoten zu beantragen.

Wir glauben, uns nach diesen Mitteilungen einer weitern Begründung des nachfolgenden Beschlussesentwurfes enthalten zu können und fügen nur noch bei, dass die Bank von Frankreich schon am 30. Juli zur Ausgabe von 20 Franken- und 5 FrankenBanknoten geschritten ist. Unserseits haben wir die schweizerische Nationalbank auf das erwähnte Gesuch hin ebenfalls schon am 30. Juli zur Emission von 20 Franken-Banknoten ermächtigt.

Die Ausgabe ist bereits am folgenden Tage im ganzen Lande herum erfolgt, es hat sich aber, wie gesagt, gezeigt, dass die Massnahme zur Schonung unserer Metallvorräte und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht ausreicht, obschon sie sich bewährt und bereits die besten Dienste geleistet hat. Die gewaltige Nachfrage nach Kleingeld, die sich bei allen öffentlichen Kassen und bei allen Banken in diesen Tagen eingestellt hat, verlangt gebieterisch die Ausgabe eines weitern kleinen Abschnittes von Banknoten, wenn vermieden werden will, dass die Vorräte vieler Kassen und Banken an Kleingeld in kurzer Zeit erschöpft und dass speziell die Bestände der Nationalbank an 20 Franken- und 5 Frankenstücken auf Kosten der Emissionskraft der Bank zu sehr in Anspruch genommen werden.

Die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten zu 5 Franken ist so verstanden, dass auf diese Noten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905 in vollem Umfange Anwendung finden.

Wir hätten Ihnen die Abänderung des Art. 19 des Bundesgesetzes über die Nationalbank vom 6. Oktober 1905 vorschlagen können. Weil aber Zweifel darüber bestehen, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, ein Bundesgesetz durch einen Bundesbeschluss zu ergänzen oder abzuändern,
ziehen wir vor, bei der grossen Dringlichkeit und Wichtigkeit der Sache, den kürzesten und korrektesten Weg zu gehen, indem wir Ihnen den Erlass eines dringlichen autonomen Bundesbeschlusses vorschlagen, uns vorbehaltend, später, in ruhigen Zeiten, dann auf die Sache

zurückzukommen und Ihnen eventuell die Ergänzung des Art. 19 des Bankgesetzes in dem Sinne vorzuschlagen, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Fällen die Ausgabe von Banknoten nicht bloss in Abschnitten von 20 Franken, sondern auch in Abschnitten von 5 Franken vorübergehend bewilligen kann.

Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. August 1914, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf..)

Bundesfoeschluss betreffend

die Ausgabe von 5 Franken-Banknoten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Buudesrates vom 2. August 1914, beschliesst: Art. 1. Der Bundesrat ist ermächtigt, der schweizerischen Nationalbank vorübergehend die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten von 5 Franken zu bewilligen.

Auf diese Banknoten finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die schweizerische Nationalbank in vollem Umfange Anwendung.

Art. 2. Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausgabe von 5 Franken-Banknoten, (Vom 2. August 1914.)

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1914

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554

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05.08.1914

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