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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der Eisenbahn Bulle-Romont.

(Vom 6. Juni 1914.)

Mit Eingabe vom 16. Februar 1914 stellte die Gesellschaft der Eisenbahn Bulle-Romont, vertreten durch das geschäftsführende Mitglied ihres Verwaltungsrates, das Gesuch um Abänderung der ihr vom Grossen Rat des Kantons Freiburg am 23. November 1864 (E. A. S. a. F. V, 82) erteilten Konzession. Die verlangte Abänderung betrifft den Artikel 10 der Konzession, der namentlich in bezug auf die Taxen für die Beförderung von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren veraltete Bestimmungen enthält, die mit denjenigen der neuen Konzessionen nicht mehr im Einklänge stehen.

Im nachstehenden Beschlussesentwurf sind demnach die Bestimmungen des genannten Artikels durch neue Bestimmungen ersetzt worden.

Der Staatsrat des Kantons Freiburg hat sich in seiner Vernehmlassung an das Eisenbahndepartement vom 24. April 1914 zugunsten des Konzessionsänderungsgesuches ausgesprochen, mit folgenden Vorbehalten: ,,Da die bestehende Konzession die Einführung einer I. Wagenklasse für die Beförderung von Personen gestattet, so soll in die neuen Vorschriften auch die Fahrtaxe für diese Klasse aufgenommen werden.

Die Gesellschaft Bulle-Romont hat gemäss der ihr nach Artikel 28 des Pflichtenheftes vom 8. Februar 1865 obliegenden Verpflichtung ihren neuen Tarif der Kantonsregierung zur Genehmigung vorzulegen.u In bezug auf die Wagenklassen für die Personenbeförderung enthält das genannte Pflichtenheft im Artikel 24 folgende Bestimmung: Es müssen mindestens zwei Wagenklassen für Reisende erstellt werden, welche der zweiten und dritten Klasse der gegenwärtig auf den schweizerischen Eisenbahnen bestehenden

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Wagen entsprechen. Den Konzessionären ist freigestellt, auch Wagen erster Klasse zu erstellen.

Da die Eisenbahngesellschaft nicht verpflichtet, sondern bloss ermächtigt ist, eine erste Wagenklasse einzuführen, so ist in den neuen Vorschriften des nachstehenden Beschlussesentwurfes keine Taxe für die erste Klasse festgesetzt, dagegen ist folgende Bestimmung eingeschaltet worden : ,,Im Falle der Einführung einer ersten Wagenklasse wird der Bundesrat die Taxe für diese Klasse' festsetzen."

In bezug auf die im Art. 28 des Pflichtenheftes vorgesehene Genehmigung der Tarife durch die Kantonsregierung bemerken wir, dass dieser Artikel durch die Konzessionsabänderung nicht berührt wird. Soweit er bis dahin gültig gewesen ist, wird er auch nach dieser Abänderung in Kraft bleiben.

Es ist jedoch zu bemerken, dass die von der Genehmigung des Tarifes durch die Kantonsregierung handelnde Vorschrift dieses Artikels durch das Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 aufgehoben worden ist, wie sich aus folgendem ergibt: Nach Art. 35 dieses Gesetzes steht die Kontrolle über das Tarifwesen dem Bunde zu, und es ist Sache des Bundesrates, darüber zu wachen, dass die Tarife den Bestimmungen der Konzessionen und der Gesetze über das Eisenbahnwesen entsprechen (siehe auch Art. 6y Absatz 3 und Art. 41 des genannten Gesetzes). Es folgt daraus, dass das Kontroll- und Genehmigungsrecht den Kantonen nicht mehr zusteht, da es durch das Eisenbahngesetz dem Bunde übertragen worden ist.

Da wir das Gesuch um Abänderung der Konzession für gerechtfertigt halten, empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der dem Gesuche der Gesellschaft entspricht.

Wir benützen den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Juni

1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession der Eisenbahn Bulle-Romont.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der Eisenbahn Bulle-Romont, vom 16. Februar 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1914, beschliesst: I. Die vom Grossen Rat des Kantons Freiburg am 23. November 1864 (E. A. S. a. .F. V, 82) erteilte und mit Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1864 (E. A. S. a. F. V, 86) genehmigte Konzession einer Eisenbahn Bulle-Romont wird in dem Sinne geändert, dass für die Beförderung von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren an Stelle der Bestimmung des in Art. 10 vorbehaltenen kantonalen Pflichtenheftes folgende Bestimmungen gelten sollen : 1. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: in der zweiten Wagenklasse 6,5 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge.

Bei der Anwendung dieser Taxen können die wirklichen Entfernungen um höchstens 50 °/o erhöht werden.

Im Falle der Einführung einer ersten Wagenklasse wird der Bundesrat die Taxe für diese Klasse festsetzen.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

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Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

2. Für die Beförderung von Armen, die sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

3. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens ·5 Rappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer bezogen werden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 50 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahreu mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

4. Für die Güterbeförderung sind die Güterklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif und die Ausnahmetarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 180 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

5. Für die Beförderung von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 und für einen Tarifkilometer höchstens l Rappen zu erheben.

6. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe der Stückgutklasse l des Gütertarifs zu erheben.

7. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für die Be-

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förderung von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartofleln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, die vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

8. Für die Beförderung lebender Tiere ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, wobei die> Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 75 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

9. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für' eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

10. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür'in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

11. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg.

Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

12. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der Eisenbahn Bulle-Romont. (Vom 6. Juni 1914.)

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10.06.1914

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