#ST#

No

22 385

Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

3. Juni 1914.

Band III.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

5 1 5

Bericht der

Kommission des Nationalrates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1913.

(Vom 22. Mai 1914.)

Herr Präsident, Herren Nationalräte!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend über die von uns vorgenommene Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes für das Jahr 1913 Bericht zu erstatten.

Geschäftsführung des Bundesrates.

I. .Allgemeine Verwaltung.

Bundeskanzlei.

a. Gesetzgebende Räte.

Der Bericht erwähnt, dass, wie übrigens seit Jahren regelmässig, auch im Jahre 1913 vier Sessionen der Räte stattgefunden haben ; dabei entfallen auf den Nationalrat 72, auf den Ständerat 57 Sitzungen.

Der Umstand, dass der Nationalrat trotz angestrengter Arbeit und häufiger Doppelsitzungen auch bei vier jährlichen Sessionen Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

27

386

seine Arbeitslast kaum mehr bewältigen kann, sowie das je länger desto mehr zutage tretende Missverhältnis in der Geschäftslast der beiden Räte mahnen zum Aufsehen. Eine weitere Vermehrung der Sessionen oder eine Verlängerung ihrer Dauer erseheint, wenigstens als Regel, weder wünschbar noch leicht durchführbar.

Es wäre zu prüfen, ob nicht durch Revision des Gesetzes über den Geschäftsverkehr die Möglichkeit geschaffen werden sollte, den Nationalrat allein einzuberufen, ohne dass der Ständerat gleichzeitig auch zusammenzutreten hätte. Damit würde freilich die Überlastung des Nationalrates erst recht deutlich werden.

Wollte man ihr begegnen, so könnte in Betracht gezogen werden, ob nicht eine gewisse Vereinfachung im Geschäftsgange möglich wäre, wie beispielsweise : Wegfall der zweisprachigen Referate, unter Beibehaltung der Übersetzung aller Anträge ; Verbot des Ablesens von Reden, mit Ausnahme der Kommissionsreferate oder besonderer Fälle, für welche eine Ermächtigung des Präsidiums einzuholen wäre ; Überweisung gewisser Geschäfte von mehr formaler Natur oder geringer Bedeutung zur Erledigung an Kommissionen, etwa in der Weise, wie es heute schon mit den Eisenbahnkonzessionen geschieht.

Die Kommission spricht den Wunsch aus, es möchte geprüft werden, ob eine Vereinfachung im parlamentarischen Geschäftsgange und eine gewisse Entlastung des Nationalrates nicht herbeigeführt werden könnte.

ö b. Bundesrat.

Durch den Tod des Herrn Perrier hat der Bundesrat, und mit ihm das Land, einen verdienten Magistraten verloren, dessen wenn auch kurze, so doch treue und erfolgreiche Wirksamkeit im Schosse der obersten Landesbehörde auch an dieser Stelle anerkannt und verdankt werden soll.

c. Kanzleigeschäfte.

Dem schon früher geäusserten Wunsche, es möchte auch für die Bundeskanzlei ein Organisationsgesetz geschaffen werden, pflichtet die Kommission bei. Doch scheint es geboten, die Erfahrungen abzuwarten, welche sieh bei Durchführung der allgemeinen Reorganisation der Bundesverwaltung ergeben werden.

387 II. Departemente.

Politisches Departement, IV. Internationale Angelegenheiten.

6. Schutz des Landeswappens.

Unser Landeswappen wird vielfach missbräuchlich verwendet, namentlich seitdem die Verwendung des Roten Kreuzes der Genfer Konvention verboten ist. Ein internationaler Schutz unseres Landeswappens wäre bloss denkbar, wenn wir Gegenrecht halten könnten. Da indessen die Landeswappen der ändern Staaten in unserm Lande ebensowenig geschützt sind als das schweizerische selbst, ist dies vorderhand ausgeschlossen.

Der Bundesrat erachtet es für schwierig, unser Landeswappen gesetzlich zu schützen, weil sonst auch die Kantons- und Gemeindewappen geschützt werden müssten, welche Einschränkung für Handel und Industrie allzu einschneidend und daher unzweckmässig wäre. Die Kommission hält diese Argumentation nicht für schlüssig; ihrer Ansicht nach sollte das Schweizerkreuz gegen Missbrauch geschützt werden können, auch wenn die Wappen der Kantone und Gemeinden diesen Schutz nicht geniessen.

V. Vertretung der Schweiz im Anstände.

A. Gesandtschaften.

Die Kommission schliesst sich den Glückwünschen an, welche der Bundesrat dem schweizerischen Gesandten in Berlin, Herrn Alfred de Claparède, bei dessen 25jährigem Jubiläum als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Eidgenossenschaft übermittelt hat.

IX. Einbnrgerungsgesetzgelbung.

Wie uns mitgeteilt worden ist, wird die Vorlage für Revision der Einbürgerungsgesetzgebung demnächst vom Bundesrate fertiggestellt werden und den Räten zugehen. An diese erfreuliche Mitteilung möchten wir eine Bemerkung knüpfen, ohne im übrigen auf die Sache selbst einzugehen.

388

Unter den Gründen, aus denen zahlreiche, seit Jahren in der Schweiz wohnhafte Ausländer es unterlassen, sich einzubürgern, mag auch der Umstand eine gewisse Rolle spielen, dass die Ausländer in der Schweiz in mehrfacher Hinsicht bessergestellt sind als die Einheimischen. Es sei bloss auf die Militärsteuer verwiesen, sowie auf die, infolge allzu weitgehender Handhabung der Freizügigkeitsbestimrnungen ganz besonders für die Fremden vorhandene Leichtigkeit, sich von der Mittragung der bestehenden allgemeinen Lasten zu befreien, wogegen auf der ändern Seite die Ausländer alle die Vorteile und Erleichterungen, wie z. B.

völlig unentgeltliche Schulen usw. mitgeniessen, Vorteile, die in ihrem Heimatlande selbst meistens unbekannt sind.

Wir verkennen die grossen Schwierigkeiten nicht, die sich einer teilweisen Einschränkung der Ausländerprivilegien in der Schweiz entgegenstellen. Namentlich anerkennen wir, dass auf die grosse Zahl unserer eigenen, im Auslande sich aufhaltenden Landsleute und auf deren Stellung zum Wohnsitzstaate Rücksicht zu nehmen ist. Allein bei einer vollständigen und konsequenten Regelung der Fremdenfrage werden diese Punkte mitzuerwägen sein.

Departement des lauern.

Gesetzgebung.

Bei der Durchsicht der vom eidgenössischen Departement des Innern herausgegebenen Zusammenstellung der Verordnungen über den Automobilverkehr in der Schweiz ersieht man, wie ausserordentlich schwierig und hinderlich es für den internationalen Automobilisten ist, von Strecke zu Strecke die von den Kantonen erlassenen Polizeivorschriften zu erfüllen. Da aber der Automobilverkehr je länger je mehr ein bedeutender P'aktor in der schweizerischen Fremdenindustrie wird, und angesichts der Tatsache, dass sich der Gründung eines, alle Kantone umfassenden Konkordates immer grössere Schwierigkeiten entgegenstellen, sollte es über kurz oder lang doch möglich werden, durch ein eidgenössisches Gesetz Ordnung in diese Materie zu bringen.

389

Bibliotheken.

Die Landesbibliothek weist wieder eine steigende Zahl von Bücherabgaben auf. Die Zentralbibliothek, der die Kommission einen Besuch gemacht hat, dient vor allem den Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung, die in derselben die Werke finden sollen, welche für ihre berufliche Bildung und Betätigung von Interesse sein können. Daneben besitzt noch jedes Departement seine eigene kleine Büchersammlung, wie auch dem Parlament eine solche im Bibliothek- und Schreibzimmer zur Verfügung steht. Es wurde der Wunsch geäussert, es möchte die Parlamentsbibliothek durch Anschaffung neuerer staatswissenschaftlicher Werke, sowie von einigen Hülfs- und Nachschlagebüchern ergänzt werden. Es ist gegenwärtig in der Tat nicht einmal ein deutschfranzösischer Diktionär vorhanden.

Technische Hochschule.

Es ist eine erfreuliche Tatsache, dass von den im Jahr 1913 regulären Studierenden 70 °/o Schweizer und nur 30 °/o Ausländer waren. Am meisten besucht waren die Ingenieur- und die Maschineningenieurschule, während der Besuch der Architektenschule in den letzten Jahren etwas zurückgegangen ist. Seit 1909 haben 104 Polytechniker die Doktorwürde erhalten. Über den Fortschritt der Bauten wird sich die Kommission bei einem Besuch in Zürich erkundigen.

Meteorologische Zentralanstalt.

Am 31. März ist die Referendumsfrist betreffend das Gesetz über die Erweiterung der meteorologischen Zentralanstalt abgelaufen und ist die Erdbebenwarte im Degenried in Zürich in den Besitz der Eidgenossenschaft übergegangen. Die dort aufgestellten Apparate funktionieren zur besten Zufriedenheit. Sie werden mit der Zeit noch vermehrt werden müssen, ebenso wird die Einführung der elektrischen Beleuchtung in der Warte zum dringenden Bedürfnisse werden. In der meteorologischen Zentralstation im Physikgebäude macht sich wie überall etwelche Raumnot geltend. Wie sehr die Anstalt vom Publikum in Anspruch genommen wird, zeigt die Zahl der meist telephonischen Anfragen über mutmassliches Wetter, die per Monat oft die Zahl 1000 überschreiten.

390

Museum Tela in Ligornetto.

Die Villa Vincenzo Vela in Ligornetto, die im Jahr 1891 vom Sohne Spartaco Vela der schweizerischen Eidgenossenschaft vermacht wurde, zu dem Zwecke, dort die Werke des Bildhauers Vela der öffentlichen Besichtigung zugänglich zu machen, befindet sich in sehr reparaturbedürftigem Zustande.

Es sollte hauptsächlich das Dach unverzüglich ausgebessert werden, da das an verschiedenen Stellen durchsickernde Regenwasser weitern Schaden am Gebäude und auch an den aufgestellten Kunstwerken anzurichten droht. Dagegen dürfte unseres Erachtens von einer geplanten kostspieligen Erweiterung der Räume wohl Umgang genommen werden. Durch geeignete Reklame in Lugano, Ausstellung von Photographien, Auslage von Katalogen mit Biographie in den drei Landessprachen, könnte der Besuch, der jetzt nur etwa 1500 Personen per Jahr umfasst, gehoben werden. Das Museum, das ausser den Studien, Modellen und einzelnen Originalwerken in Marmor von Vincenzo Vela auch solche seines Bruders Lorenzo und Gemälde seines,1 kurz nach ihm verstorbenen talentvollen Sohnes Spartaco enthält, bietet einen sehr interessanten Einblick in das Leben und Streben einer ächten Künstlerfamlie und verdient, dass demselben die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werde.

IV. Gesundheitsamt.

3. Tuberkulosegesetzgebung.

Als erste Frucht des neuen Art. 69 BV., der am 4. Mai 1913 aus der Volksabstimmung hervorging, stellt uns der Bundesrat den Entwurf zu einem Tuberkulosegesetz in Aussicht; es kommt zu günstiger Zeit ; überall im Volke ist das Interesse für diese Frage ein sehr reges, die Durchführung eines solchen Gesetzes wird dadurch wesentlich erleichtert. Zwei Aufgaben des geplanten Gesetzes werden uns besonders grosse Schwierigkeiten machen und bedeutende finanzielle Opfer erfordern ; wir halten es deshalb für angezeigt, schon jetzt darauf hinzuweisen ; es sind : 1. Die Bekämpfung der Tuberkulose in der Wohnung.

Bekanntlich ist diese Krankheit in allererster Linie eine Wobnungskrankheit; je kleiner, dunkler, feuchter und dichter besetzt die Wohnung, um so häufiger die Tuberkulose ; ein Gesetz, das seinen Zweck erfüllen will, muss die Sanierung tuberkulös durchseuchter

391 Wohnungen (_durch Verbesserungen oder Umbau) in sich schliessen.

Um jedoch nicht ins Uferlose zu geraten, müsste man sich auf das Allernotwendigste beschränken, etwa auf die Wohnungen, wo in kurzem Zeitraum mehrere Fälle von Tuberkulose vorgekommen sind und wo die schlechte Wohnung als Krankheitsursache angenommen werden muss, also bei ausgesprochener tuberkulöser Wohnungsinfektion. In diesem engbegrenzten Rahmen sollte eine eidgenössische Subvention möglich sein ; für das Mass derselben müssten jedenfalls auch die finanziellen Verhältnisse der betreifenden Gemeinden und Privaten in Betracht fallen. Aber auch in dieser Beschränkung dürfte die Belastung für die Bundeskasse noch schwer sein ; wir empfehlen deshalb, es möchten, wenn irgend möglich, die uns daraus in den nächsten Jahren erwachsenden Kosten ungefähr abgeschätzt werden.

2. Die Ausschaltung schwertuberkulöser Berufsleute aus ihren Berufen, wie z. B. Lehrer, Bäcker etc. Eine Zeit lang wird durch das Krankenversicherungsgesetz für diese Leute gesorgt; für die weitere Hülfe wird nur eine Invalidenversicherung, mit eidgenössischer Hülfe, aufzukommen vermögen; die Kosten hierfür lassen sich zurzeit nicht abschätzen, da wir die betreffenden Kranken bei weitem nicht alle kennen ; sie werden sich erst vollzählig melden, wenn eine Invalidenversicherung für sie zu sorgen bereit ist. Ein grosser Teil der Tuberkulosebekämpfung liegt demnach bei der Alters- und Invalidenversicherung, gewiss ein sehr schwerwiegender Grund, diese nach Möglichkeit zu fördern.

Die übrigen Aufgaben eines Tuberkulosegesetzes sind klarer und werden uns weniger Schwierigkeiten und auch viel weniger Kosten machen, als die zwei obgenannten.

5. Medizinalprüfungen.

Die Zahl der jungen Ärzte ist wieder in Zunahme begriffen: Im Jahre 1913 kamen zur Fachprüfung 129, gegen 108 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Die Städte haben fortwährend Überfluss an Ärzten, im Flachlande sind gerade genügend, die Berggegenden aber leiden Mangel. Wir empfehlen eine recht weitherzige Auslegung von Art. 37 des Krankenversicherungsgesetzes (Gebirgszuschläge, Beiträge an Wartgelder") ; dann wird mancher tüchtige junge Arzt ein fruchtbares Arbeitsfeld finden und manches Bergtal zum lange ersehnten eigenen Arzte kommen.

An Tierärzten und Zahnärzten scheint trotz massiger Zunahme ihrer Zahl immer noch empfindlicher Mangel zu herrschen.

392

6. Ausführung des Lebensmittelgesetzes.

Als wohltätige Ergänzung hierzu ist am 1. Januar 1913 das K u n s t w e i n v e r b o t in Kraft getreten. Die scharfe Grenzkontrolle und der energische Kampf gegen den geheimen Handel mit Kunstwein ist sehr zu billigen.

Die F l e i s c h s c h a u b e r i c h t e erscheinen diesmal rechtzeitig, im Gegensatz zu den drei vorhergehenden Jahren, wo sie im ordentlichen Geschäftsbericht deshalb fehlten, weil die Kantone zum Teil ihre Rapporte nicht bis zum festgesetzten Termine, d. i. Ende Februar, eingesandt hatten.

Die Fleischschau hat sich allmälich auch zu einer Art Wissenschaft herausgebildet; mit Recht werden zu derselben Tierärzte überall da herangezogen, wo solche erreichbar sind, und werden grössere Anforderungen gestellt für die Prüfungen der Laienfleischschauer.

Es verdient unterstrichen zu werden, dass die Fleischeinfuhr pro 1913 gegenüber 1911 und 1912 um 33 °/o abgenommen hat und die Inlandproduktion von 64,s % auf ^3,s °/o des Gesamtbedarfes gestiegen ist; diese Vermehrung rührt zum grossen Teil her von vermehrter Mast bei verminderter Milchproduktion, zum kleinern Teil von Abschlachtungen wegen Seuchengefahr.

V. Oberbauinspektorat.

C. Allgemeines Wasserbauwesen.

5. Schiffahrt.

Aus dem Berichte des Bundesrates ist zu entnehmen, dass der Schiffs- und Güterverkehr im Jahre 1913 gegenüber dem Vorjahre in erfreulicherweise wiederum zugenommen hat. Sowohl die Zufuhr, als die Abfuhr von Gütern ist in beträchtlicherweise gestiegen. Eine grosse Entwicklung des Schiffahrtsverkehrs ist aber nur möglich, wenn die Wasserstrasse vorerst von Strassburg bis Basel und später bis zum Bodensee ausgebaut wird.

Der höchst wichtigen Frage der Schiffbarmachung des Rheines wendet sich daher auch mit Recht nicht nur bei uns, sondern auch in unsern Nachbarländern das allgemeine Interesse zu und die Behörden sind bereits hüben und drüben bemüht, rationelle Projekte auszuarbeiten. Während man in der Schweiz vorerst nur an eine Regulierung des Rheinbettes von Strassburg bis Basel dachte, wird vom Grossherzogtum Baden die Kanalisierung des

393 Rheines durch den Einbau von Stauwehren und Schleusen energisch verfochten. Die Regierung von Elsass-Lothringen legt ihrerseits den Schwerpunkt auf den Ausbau ihres Kanalnetzes. Für Basel und die Schweiz ist es erwünscht, sowohl eine Grossschifffahrt auf dem Rheine, als auch einen Anschluss an den Hünigerkanal und das damit verbundene französische und deutsche Kanalnetz zu bekommen. Wir können es daher nur lebhaft begrüssen, wenn zwischen beiden Nachbarländern in der Hebung der Schifffahrt recht bald eine Verständigung erzielt werden kann.

Der Schiff barmachung des Rheines von Basel bis zum Bodensee stehen ebenfalls keine unüberwindlichen Schwierigkeiten entgegen. Durch den Einbau von einzelnen Kraftwerken ist bereits ein guter Anfang gemacht und durch die Konzessionierung weiterer Werke, wie Eglisau und Niederschwörstadt werden bald weitere Strecken des Rheines der Schiffahrt offen stehen. Die Aussichten auf Verwirklichung des grossen Kulturwerkes, unser Land der Schiffahrt zu erschliessen, sind also zurzeit günstige.

Jagd und Vogelschutz.

B. Vogelschutz.

Es darf mit Genugtuung konstatiert werden, dass im Kanton Tessin eine kräftige Bewegung zur Hebung des Vogelschutzes eingesetzt hat, und dass insbesondere auch die Behörden mit Energie für Beseitigung bestehender Übelstände einschreiten.

Justiz- und Polizeidepartement.

Bundesgesetzgebung.

An erster Stelle sind hier die Vorarbeiten für ein e i d g e n ö s s i s c h e s S t r a f g e s e t z b u c h zu erwähnen. Die Arbeiten der Expertenkommission sind in erfreulichem Masse vorgeschritten, und es wird voraussichtlich bis zum Herbst dieses Jahres der Entwurf durchberaten sein. Die Vorlage an die Räte darf auf Ende 1916 erwartet werden.

394

Das Obligalionenrecht wird eine Veränderung erleiden durch die Neubearbeitung des W e c h s e l r e c h t e s , welche auf Grund der international vereinbarten ,,Einheitlichen Wechselordnung11 vorgenommen wurde und in einem Entwurfe vorliegt, der noch im Laufe dieses Jahres den Räten vorgelegt werden soll.

Auf das Wechselrecht wird sodann das C h e c k r e c h t folgen, während die Bearbeitung der H a n d e l s g e s e l l s c h a f t e n noch aussteht.

. Die Kommission hat davon Kenntnis genommen, dass der Entwurf eines neuen E x p r o p r i a t i o n s g e s e t z e s vollendet ist.

Da seit Erlass des alten Gesetzes im Jahre 1850 die Verhältnisse sich wesentlich geändert haben und das Anwendungsgebiet sich ganz, bedeutend vergrössert hat, so ist eine Neuordnung dieser wichtigen Materie schon lange als ein Bedürfnis empfunden worden. Es ist daher sehr zu begrüssen, dass in dieser Richtung ein entscheidender Schritt vorwärts getan wurde.

Internationales.

Der Bericht gibt Auskunft über die Erledigung des im Jahre 1901 gestellten Postulates betreffend Erstellung und Weiterführung einer übersichtlichen S a m m l u n g aller zu Recht b e s t e h e n d e n Staatsverträge.

Die Kommission stimmt dem vom Bundesrat in dieser Angelegenheit gefassten Beschluss zu.

H a a g e r Ü b e r e i n k u n f t . Es wird davon Kenntnis genommen, dass Frankreich auf den 1. Juni 1914 von den internationalen Übereinkünften zurückgetreten ist.

V o r m u n d s c h a f t s w e s e n . Die Kommission spricht die Hoffnung aus, dass die Vorarbeiten zu einer Verständigung mit dem Deutschen Reiche über die Vereinfachung des Verkehrs in Vormuodschaftssachen möglichst gefördert werden können.

Zivilstand und Ehe.

Die im Berichte über das Jahr 1911 erwähnte Dienstanleitung, deren erster Teil bereits erschienen ist, ist zurzeit nicht weitergeführt worden. Es hat sich ergeben, dass die der Dienstanleitung zugrunde liegende Verordnung des Bundesrates über das Zivilstandsregister vom 25. Februar 1910 nicht in allen Teilen mit den Intentionen des Zivilgesetzbuches übereinstimmt, speziell was die Eintragung von Adoptionen betrifft.

395 Es wird nun vorerst eine Revision dieser Verordnung vorgenommen und erst darauf an die Ausarbeitung der Dienstanleitung geschritten werden können.

Als Mangel wird empfunden, dass nicht alle Kantone von den von ihnen getroffenen Veränderungen, in der Einteilung der Zivilstandskreise, dem Departement umgehend Kenntnis geben.

Es ist zu wünschen, dass solche Mitteilungen dem Departement in Zukunft regelmässig und rascher als bisher zugehen.

Handelsregister.

In der .Rechtsprechung des Bundesrates betreffend die Behandlung von Einsprachen gegen Eintragungen ist eine Änderung insofern eingetreten, als solche Einsprachen nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis geleistet ist, dass das gerichtliche Verfahren zur Anfechtung einer bestimmten, einzutragenden Tatsache bereits eingeleitet ist. Mit Rücksicht darauf, dass die Verhinderung der Eintragung von Beschlüssen von Generalversammlungen, Vereinen u. dgl. für die Beteiligten sehr unangenehme Folgen haben kann, so ist es sehr zu begrüssen, dass eine Suspension nur eintreten kann, wenn der Opponent durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sein Vorhaben als ein ernsthaftes kennzeichnet.

Auch der Entscheid betreffend Eintragung eines Kinematographentheaters und die dabei zur Anwendung gelangten Grundsätze werden von der Kommission als richtig erkannt.

Grundbuchamt.

Dem Wunsche der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission vom letzten Jahr entsprechend, gibt nun die Tabelle über die Vermessung unseres Landes (auf Seite 37) auch darüber Auskunft, wie gross der Quadratinhalt des bereits vermessenen Gebietes ist und welche Fläche noch unvermessen ist. Es geht daraus hervor, dass die Vermessung nur in einem kleinen Teil des Landes (bis 1913 im ganzen 1565 km 2 ) derart durchgeführt ist, dass sie vom eidgenössischen Grundbuchamt als Grundbuchvermessung anerkannt wird. 30,303 km 2 sind überhaupt noch nicht vermessen. An der schweizerischen Landesausstellung wird eine instruktive Karte, die das eidgenössische Grundbuchamt angelegt hat, über das Fortschreiten der Vermessung in unserm Lande Auskunft geben.

396

Als wünschenswert erscheint es, dass demnächst der in Aussicht genommene eidgenössische Plan über die Inangriffnahme der weitern Vermessungen des Landes erscheinen könnte, wobei nach dem Bedürfnis des Liegenschaftsverkehrs festzusetzen wäre, welche Gebiete nun in erster oder in zweiter Linie, und welche vorläufig gar nicht in Vermessung gezogen werden sollen. Ebenso sollten, wie heute schon für die Vermessungsverträge, so auch für weitere Arbeiten der Kantone, z. B. für die kantonalen Berichte über die vorgenommene Verifikation der Vermessungswerke eidgenössische Normalien aufgestellt werden.

Inzwischen wäre zu wünschen, dass die Kantone die Bereinigung der dinglichen Rechte (Grundbuchbereinigung) derart fördern würden, dass in absehbarer Zeit das Grundbuchrecht in unserm Lande Eingang finden könnte. Bis jetzt sind die Bereinigungsarbeiten namentlich in den Kantonen Bern, Zürich, Graubünden, Aargau, Tessin und Genf an die Hand genommen worden.

Polizeiabteilung.

Übereinkünfte.

Für den Abschluss eines internationalen Vertrages, betreffend die Unterstützung h ü l f s b e d ü r f t i g e r A u s l ä n d e r , soll im Herbst 1914 eine zweite internationale Konferenz in Paris stattfinden. Der in Aussicht genommene Vertrag bezweckt die Festsetzung der Unterstützungsdauer durch den Wohnsitzstaat auf höchstens 45 Tage. Die Bedeutung dieses Staatsvertrages für die Schweiz erhellt daraus, dass die schweizerischen Kantone nach ihren Angaben jährlich zirka 800,000 Fr. für hülfsbedürftige Ausländer ausgeben müssen.

Bei diesem Anlass darf auch der Wunsch ausgesprochen werden, es möchte das von einer Reihe von Kantonen seinerzeit bereits angenommene interkantonale Konkordat über die U n t e r stützung von Sehweizerbürgern in ändern Kant o n e n durch Heimat- u n d Wohnsitzkanton neuerdings den Kantonen vom Bundesrat empfohlen und zum Abschluss gebracht werden.

Niederlassungswesen.

Durch die interkantonale Übereinkunft über die Ausdehnung des Niederlassungsverbotes auf die sämtlichen Vertragskantone werden eine Reihe von bisherigen sogenannten Kantonsverwei-

397 sungen faktisch in schweizerische Landesverweisungen umgewandelt. Es soll nun bei diesem Anlass auch einmal darauf hingewiesen werden, dass diese kantonalen Ausweisungen im Jahr 1913 die grosse Zahl von 4792 (siehe Seite 51, Ziffer 26) betrugen, während sich z. B. die Fälle von Ausweisungen des Bundesrates, auf Antrag der politischen Polizei, nur auf 7 (worunter 4 Spionagefälle) beliefen.

Die Kommission bedauert neuerdings, dass eine internationale Übereinkunft über die Fortschaffung mittelloser Ausländer, deren Heimat zwar nicht urkundlich, wohl aber nach Sprache und Rasse nachweisbar wäre (Zigeunerfrage), nicht zustande kommt. In gewissen Grenzgebieten sollen in dieser Hinsicht missliche Zustände herrschen.

Verschiedenes.

Der Bundesrat hat durch Professor Blumenstein einen Vorentwurf über die bundesrechtliche Regelung des Lotteriewesens (Art. 35 BV) ausarbeiten lassen. Die in diesem Entwurf vorgesehene Stempelgebühr für die Lose und Anteile von Prämienanleihen (bis 2 °/o des Nominalwertes) erscheint sehr gering (Deutsches Reich 20°/o, Kanton Aargau l--10 °/o etc.) und sollte nicht nur als Einnahme der Kantone, sondern auch des Bundes in Betracht kommen. Für das Gebiet des Lotteriewesens ist nach Art. 35 der Bund uneingeschränkt berechtigt, gesetzgeberisch einzugreifen.

Versicherungsamt.

Die Kommission hat mit Genugtuung konstatiert, dass das Verhältnis zwischen dem Versicherungsamt als Aufsichtsbehörde und den einzelnen Gesellschaften ein angenehmes genannt werden kann. Es herrscht, wie der Vorsteher des Amtes versicherte, bei den Gesellschaften der gute Wille vor, den Weisungen und Vorschriften des Amtes nachzukommen.

Unter den neu konzessionierten Betrieben ist zu erwähnen, die der Schweizerischen National-Versicherungsgesellschaft erteilte Konzession zur Versicherung von Hochwasserschäden. Soweit bekannt, gehörten die Hochwasser bis dahin zu den unversicherbaren Naturschäden, und es war den davon Betroffenen nicht möglich, sich gegen die verheerenden Folgen von Wasserkataetrophen durch Versicherung zu schützen. Es ist daher dieser neue Zweig der Versicherung sehr zu begrüssen.

398 Zu begrüssen ist ferner der Beschluss des Bundesrates vom 23. September 1913, durch welchen die in früheren Berichten schon erwähnte A b o n n e n t e n v e r s i c h e r u n g eine Regelung in dem Sinne erfahren hat, dass die Versicherung dem Aufsichtsgesetz unterstellt ist und nur dann gestattet wird, wenn sie von einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft übernommen wird.

Da die im Anwerbematerial verwendeten Nettokostenaufstellungen der Lebensversicherungsgesellschaften oft zu Beanstandungen Anlass gaben, und die Prüfung dieser Aufstellungen dem Amt grosse Arbeit verursacht, so soll eine Expertenkommission eingesetzt werden, mit der Aufgabe, diese Nettokostenaufstellungen zu prüfen.

Über das Verhältnis des Versicherungsamtes zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und anderen eidgenössischen Behörden ist zu bemerken, dass das Amt verpflichtet ist, das Geheimnis der ihm von den seiner Aufsicht unterstellten Gesellschaften gemachten geschäftlichen Mitteilungen, zu wahren, und daher auch nicht befugt ist, von den auf diesem Wege gesammelten Erfahrungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung der eidgenössischen Anstalt ohne weiteres Kenntnis zu geben.

Amt für geistiges Eigentum.

Dem Wunsch der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission für den Bericht von 1910, worin die Beschleunigung der Prüfungsentscheide des Amtes auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes angeregt wurde, ist vom Amt Rücksicht getragen worden.

Trotz der Vermehrung der Arbeiten des Amtes im allgemeinen sind im Jahr 1913 zirka 800 Patente mehr erledigt worden als im Vorjahr (siehe Seite 66).

Die stets wachsende'Bedeutung des Patentwesens lässt es als dringlich erscheinen, dass für den Beruf der P a t e n t a n w ä l t e vom Bund Vorschriften aufgestellt werden, welche den Missbräuchen, die in diesem Beruf zutage getreten sind, steuern sollten. Namentlich sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Ausübung des Berufes durch das Amt für geistiges Eigentum zu gestatten wäre. Es wäre demnach zu prüfen, ob zu diesem Zwecke eine Änderung der gegenwärtigen Verordnung vom 15. November 1907, welche in Art. 49 bereits den Entzug des Vertretungsrechtes in Patentsachen enthält, genügt, oder ob eine Änderung des Gesetzes über die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907, nötig würde.

399

Militärdepartement, 1. Teil. I. Allgemeines.

Der Geschäftsbericht führt die das Militärdepartement betreffenden oder von ihm ausgegangenen gesetzlichen Verfügungen und Réglemente auf. Wir heben aus dieser Liste besonders hervor : 1. Den Bundesbeschluss vom 8. Juni 1913, durch den Art. 238 des V e r w a l t u n g s r e g l e m e n t e s a b g e ä n d e r t und die den Kantonen für das Kantonnementsstroh und die Streu gezahlten Entschädigungen erhöht worden sind. Diese seit langem verlangte Abänderung ist mit Befriedigung aufgenommen worden ; sie ist geeignet, die den Landgemeinden durch den Militärdienst zugemuteten grossen Lasten erträglicher zu machen.

2. Die in Anwendung von Art. 13 der Militärorganisation erlassene D i e n s t b e f r e i u n g s v e r o r d n u n g vom 29. März 1913.

Wie bekannt, haben sich zahlreiche Eisenbahngesellschaften, denen vom Bundesrate keine allgemeine Bedeutung beigemessen wird, gegen diese Verordnung beschwert. Wir haben mit Vergnügen erfahren, dass diese Beschwerden auf die Erklärungen und die Zusicherungen des Militärdepartements hin fast alle zurückgezogen worden sind.

3. Noch wollen wir die Verordnung über das Schiessen ausser D i e n s t , vom 26. September 1913, erwähnen, um auf eine Bestimmung aufmerksam zu machen, der nach unsrer Ansicht die gesetzliche Grundlage fehlt. Wir meinen die im letzten Absätze des Art. 3 enthaltene Vorschrift, durch welche die Mannschaften, die die vorgeschriebene Mindestzahl von P u n k t e n und Treffern nicht erreichen, verpflichtet sind, einen besondern Schiesskurs ohne Sold zu leisten. Der an der Spitze der Verordnung angeführte Art. 124 der Militärorganisation spricht nur von den Mannschaften, die ihre obligatorische Schiesspflicht nicht erfüllt haben. Es geht nicht an, auf dem Verordnungswege die Tragweite der Gesetzesbestimmungen über das vom Gesetzgeber gewollte Mass hinaus auszudehnen.

IT. Rekrutierung.

Der Geschäftsbericht gibt den Prozentsatz der tauglich erklärten Rekruten als fast gleich hoch an wie im Vorjahre, näm-

400

lieh 69°/o gegen 70% im Jahre 1912. Dies sind sehr hohe Zahlen, wenn man sie mit denen vor nur etwa zehn Jahren vergleicht. Im Jahre 1906 war das Betreffnis nur noch 50,3%.

Die Erhöhung ist also sehr beträchtlich und hat der Kommission Anlass gegeben, darüber Aufklärung zu verlangen. Diese ist ihr vom Oberfeldarzte in aller Ausführlichkeit erteilt worden.

Aus den uns gegebenen Aufschlüssen erhellt, dass die Vermehrung der diensttauglichen Mannschaften zu einem guten Teile der Verbesserung der körperlichen Eigenschaften unserer Jugend zuzuschreiben ist. Ein weiterer Grund dieser Zunahme ist darin zu erblicken, dass bei der Aushebung auf die besondern Fähigkeiten der sich stellenden Leute mehr Rücksicht genommen wird als früher. So wird ein junger Mann, dessen Sehkraft z. B. seine Einteilung als Füsilier nicht erlauben würde, nicht als dienstuntauglich entlassen, sondern bei der Sanitätstruppe eingereiht oder bei einem Hülfsdienste verwendet. Dies sind die beiden Umstände, die namentlich zu der erwähnten Vermehrung geführt haben. Noch wäre beizufügen, dass bei der ersten Untersuchung nur eine ungenügende Ausscheidung vorgenommen werden kann, die dann, wie man uns auseinandergesetzt hat, beim Beginne der Rekrutenschule durch eine zweite Untersuchung gründlicher vorgenommen wird. Diese Untersuchung ermöglicht es, die Ausscheidung in einer Zeit zu ergänzen, wo die durch den Rekruten verursachten Kosten noch nicht erheblich sind. Man darf sich übrigens nicht verhehlen, dass die beim Militärwesen zu erzielenden Ersparnisse gerade bei der Rekrutierung beginnen müssen.

Will man die Ausschaltung von wirklich diensttauglichen Leuten nicht zulassen, so muss dagegen vermieden werden, dass die Zahl der Rekruten künstlich gesteigert werde, was für das Land von zweifelhaftem Nutzen wäre.

Armeebestand.

Wir glauben die Aufmerksamkeit des Bundesrates kurz auf eine Tatsache lenken zu müssen, die sich im Verlaufe der Truppenübungen der letzten Jahre fühlbar gemacht hat und auch in der Folge empfunden werden wird. Wir meinen die schwachen Bestände der 1. Division im Vergleiche zu den ändern Divisionen.

Dieses Missverhältnis rührt daher, dass bei der Umgestaltung unserer Militärorganisation und der Umwandlung der acht alten in die jetzigen sechs Divisionen einzig das Rekrutierungsgebiet ·der 1. Division keine Erweiterung erfahren hat. Und da diese

401

Division, mit der alten Gebietszuteilung, infolge der neuen Organisation für die Spezialwaffen mehr Rekruten auszuheben hat, als früher, ergaben sich daraus für ihre Infanteriebataillone bedeutend geringere Bestände, als sie die ändern Divisionen' aufweisen. Wir wissen, dass auch das Militärdepartement auf diese Sachlage aufmerksam geworden ist. Gerne geben wir uns der Hoffnung hin, ·dass das Departement unter den für die Beseitigung dieses Miss·standes zu Gebote stehenden Mitteln das einfachste und schleunigste wählen werde, nämlich die Erweiterung des 1. Divisionsgebietes.

2. Teil.

I. Vorunterricht.

Der Geschäftsbericht selber verzeigt eine Verspätung in der Herausgabe der französischen und italienischen T u r n s c h u l e .

Es ist sehr zu wünschen, dass diese Ungleichheiten in der Behandlung verschwinden und die Bundesv.erwaltung die erforderlichen Massnahmen treffen werde, damit unsre drei Landessprachen ·gleich behandelt werden. Es heisst denn doch die in diesem Palle angängige Grenze überschreiten, wenn die Herausgabe eines so wichtigen, den Turnunterricht umgestaltenden Handbuches für das französische Sprachgebiet länger als ein Jahr und für die italienische Schweiz wahrscheinlich um zwei Jahre hinausgeschoben wird. Fälle dieser Art sind übrigens in den meisten Dienstabteilungen der Bundesverwaltung anzutreffen. Sie rufen Schwierigkeiten hervor, die leicht zu vermeiden wären.

II. Rekruten- und Kaderschulen.

Die neue Militärorganisation, deren guten Erfolge mit Bezug .auf den Unterricht nicht in Abrede gestellt werden können, hat unsern in die Rekrutenschülen einberufenen Mitbürgern erhöhte Pflichten auferlegt. Durch Art. 112 der Militärorganisation wird ·den Militärbehörden zur Pflicht gemacht, den Wehrmännern die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Wir haben uns überzeugen können, dass das Militärdepartement diesem Artikel möglichste Nachachtung verschafft und im allgemeinen den Gesuchen um Dienstaufschub und um Versetzung stets entspricht, wenn sie ·ernsthaft begründet -sind.

Unter den durch das Gesetz vom Jahre 1907 geforderten neuen Pflichten ist namentlich die über den M i l i t ä r d i e n s t Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. HI.

28

402 der L e h r e r von hervorragender Bedeutung. Unter der Herrschaft der alten Organisation hatten die Lehrer nur die Rekrutenschule zu machen, während sie jetzt der allgemeinen Ordnung unterstellt sind. ' Wohl hat die Armee durch diese neue Bestimmung zur Heranbildung von Soldaten, Unteroffizieren oder Offizieren sehr tüchtige Leute erhalten. Dagegen sind den Kantonen, denen esan überzähligen Lehrern fehlt, mit Bezug auf den Unterricht Schwierigkeiten erwachsen, die mitunter sehr empfunden werden.

Wir haben feststellen können, dass das Militärdepartement dieser Sache ein wohlwollendes Verständnis entgegenbringt. Die Kantone können deshalb erwarten, dass sie bei der Durchführung der zum Nutzen der Schule als nötig erachteten Massnahmen von den Bundesbehörden die erwünschte Unterstützung erhalten werden.

Die Bestimmung von Art. 15 der Militärorganisation über die Vergütung von drei Vierteilen der den Kantonen für Lehrerstellvertretungen erwachsenden Kosten kommt uneingeschränkt zur Anwendung, was die Übernahme der durch den Militärdienst der Lehrer entstehenden Lasten bedeutend erleichtert.

B. Infanterie.

I. Instruktionskorps.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom Dezember 1912, der die Divisionskommandanten zu ständigen, ihre ganze Zeit ihrem Amte zu widmenden Offizieren gemacht hat, scheint uns in den Kreisen eine einschneidende Veränderung vonnöten zu sein. Die Oberleitung des Unterrichtes kann und muss nämlich dem Divisionskommandanten übertragen werden.

Der Divisionär ist für den Unterricht in seiner Division verantwortlich. Seine Tätigkeit soll sich demnach nicht nur auf die Wiederholungskurse, sondern auch auf die Rekrutenschulen erstrecken. Es genügt nicht mehr wie ehemals, sich auf eine kurze Inspektion zu beschränken. Der Divisionär soll seinen Einfluss auch auf diesem Gebiete ausüben können. Wir sprechen den Wunsch aus, dass diese Frage näher geprüft und das Nötige veranlasst werde, diesen regelwidrigen Verhältnissen Abhülfe /u schaffen. Mit der von uns vorgeschlagenen Massnahme wird ausser einer Ausgabenverminderung noch eine Dienstvereinfachung erzielt werden.

403

V. Schiessvereine.

Ihre Zahl ist stets im Wachsen begriffen und übersteigt seit dem Jahre 1912 die Zahl 4000 mit mehr als 236,000 Mitgliedern. Diese Verbände, die für die Vorbereitung unserer Landesverteidigung eine so grosse Rolle spielen, beschäftigen sich gegenwärtig mit der Frage, ob die bestehenden Schiessplätze den Anforderungen genügen, die durch die neue Munition an sie gestellt werden. Es haben sich in dieser Hinsicht Befürchtungen verbreitet, die ein sich kürzlich ereigneter Unfall zu rechtfertigen schien. Die uns hierüber gegebenen Aufschlüsse sind jedoch geeignet, die ängstlichen Gemüter zum Teil zu beschwichtigen.

Mit der neuen Munition kann nämlich auf den für die alte Munition zweckmässig eingerichteten Schiessplätzen ohne Gefahr geschossen werden. Hierauf bezügliche Angaben sind vom Militärdepartement im M i l i t ä r a m t s b l a t t e veröffentlicht worden.

Nichtsdestoweniger müssen wir festhalten, dass das Gefechtsschiessen im Felde angesichts der beträchtlichen Schussweiten des neuen Geschosses mit der neuen Munition erhöhte Gefahren mit sich bringt. Es ist deshalb ratsamer, solche Übungen auf Schiessplätze mit natürlichem Kugelfange zu beschränken.

IV. Hilitärwissenschaftliche Abteilungen an der eidgenössischen technischen Hochschule.

Der Geschäftsbericht spricht sich über diese gemäss Art. 113 der Militärorganisation ins Leben gerufene Einrichtung günstig aus. Schon früher ist an der technischen Hochschule in freiwilligen militärwissenschaftliehen Fächern unterrichtet worden.

Allein es war keine eigentliche Militärschule zur ausschliesslichen Benutzung der Instruktionsoffiziere. Man hört verschiedene Ansichten über diese Schule, wenn auch nicht über ihre Nützlichkeit, so doch über ihre Angliederung an die dem Departement des Innern unterstellte technische Hochschule. Es wäre vorzuziehen und kaum kostspieliger, wenn sich überhaupt die Notwendigkeit einer Musterschule für Instruktionsoffiziere fühlbar macht, sie unabhängig von unserer technischen Hochschule einzurichten und unter die ausschliessliche Botmässigkeit des Militärdepartements zu stellen.

404

3. Teil.

I. Landesbefestigung.

Die B e f e s t i g u n g s a r b e i t e n nehmen ihren ordentlichen Fortgang. Wie bekannt, sind die von den eidgenössischen Räten bewilligten Kredite von 5,500,000 Fr. auf fünf Jahre (1911 bis 1915) verteilt und werden im Jahre 1916 erschöpft sein.

Dieser Betrag wird nicht überschritten und alle ehemals vorgesehenen Arbeiten werden an den Festungswerken in St. Maurice und am Gotthard ausgeführt werden. Die Verteidigungsarbeiten am Monte Generoso, in Magadino und Gondola sind ganz beendigt.

II. Abteilung für Sanität.

Der Geschäftsbericht über den S a n i t ä t s d i e n s t ist sehr kurz gefasst. Dies rührt daher, dass alle statistischen Zusammenstellungen und Berichte nicht vor Ende Mai abgeschlossen werden.

Immerhin kann festgestellt werden, dass dieser Dienst um den Gesundheitszustand unserer Truppen sowohl in den Schulen als auch in- den Wiederholungskursen besorgt ist. Die vom Militärdepartement am 10. Oktober 1913 herausgegebene Dienstordnung legt davon Zeugnis ab.

III. Veterinärwesen.

Der Bericht über den Ve te r i n ä r d i e n s t weist gegenüber dem Jahre 1912 eine Vermehrung von 10 °/o der behandelten Pferde auf. Daran ist die schlechte Witterung des Jahres 1913, sowie die vermehrte Zahl von Kursen und Manövertagen Schuld.

Auf diese Weise sind die Gesamtausgaben im Jahre 1913 auf 586,774.95 Fr. angewachsen, während sie im Vorjahre nur 459,934.08 Fr. betragen haben. Wir anerkennen gerne die Bemühungen der Truppenführer um die richtige Behandlung der Pferde. Nichtsdestoweniger muss immer wieder nachdrücklich verlangt werden, dass sie selbst oder ihre Offiziere in den Schulen und Kursen ihre ganze Aufmerksamkeit der Sorgfalt und Pflege sowohl der Mannschaft als auch der Pferde widmen. Allenthalben macht sich der Mangel an Veterinäroffizieren geltend. Es sollte deshalb die Frage erwogen werden, ob nicht inskünftig alle Tierärzte und Studierenden der Tierarzneikunde dem Veterinärdienste zugeteilt werden sollten, statt sie bei anderen Dienstzweigen einzureihen.

405

T. Kriegsmaterial.

2. Persönliche Ausrüstung.

Es wäre unbedingt notwendig, für das körperliche Wohlbefinden des Soldaten den ,,Listner" oder ,,Spenzer" in der Armee wieder einzuführen. Auch sollten sich die Offiziere ausserhalb der Manöver mehr um den innern Dienst, sowie um die Kantonnemente, die Verpflegung und die gesundheitliche Fürsorge der Mannschaft bekümmern. Sie sollten namentlich darüber wachen, dass der Soldat die Wäsche wechselt, wenn er durchnässt ist, und dafür sorgen, dass seine Kleider getrocknet werden.

Sehr wünschenswert wäre es, dass bei der Offiziersausrüstung die Phantasieauswüchse verschwänden. Alle Offiziere, ohne Unterschied der Waffe, sollten sich strenge an die Ordonnanzvorschriften halten, wie sich übrigens die Truppe auch danach zu richten hat.

Die Kommission hat Gelegenheit gehabt, sich bei ihren verschiedenen Besichtigungen der militärischen Dienstzweige zu überzeugen, dass das Departement überall grösste Sparsamkeit vorschreibt und jede übertriebene Ausgabe zu vermeiden sucht. In diesem Bestreben hat es die Einrichtung getroffen, dass für jede Schule ein besonderer Voranschlag aufgestellt werden muss.

4. Munition.

Die Kommission ist darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Ausgaben für die Munition in den Unterrichtsübungen der Feldartillerie erheblich vermindert werden könnten, wenn man eine besondere Übungsmunition einführte, die ungefähr die gleichen Dienste leisten würde wie die bisherige Munition, aber viel billiger als diese hergestellt werden könnte. Die Kommission unterbreitet diese Frage der zuständigen Amtsstelle mit dem Wunsche, sie möchte sie ernstlich prüfen.

VII. Direktion der Pferderegieanstalt.

Von der P f e r d e r e g i e a n s t a l t hat die Kommission den besten Eindruck gewonnen. Sie hat sich von der überall herrschenden Ordnung und den guten Einrichtungen überzeugen können.

Die Pferde werden gut gepflegt und richtig unterhalten. Die Anstalt hat eine übersichtliche Rechnungsführung eingerichtet und führt ein geordnetes Inventar, beides glückliche Neuerungen. Die kürzlich in Irland angekauften Remonten machen den Eindruck von kräftigen und temperamentvollen Pferden.

406

Wir möchten immerhin anregen, bei der Aufstellung des nächsten Militärschultableaus darauf Bedacht zu nehmen, die Kurse für berittene Truppen möglichst nacheinander anzusetzen, damit die Pferde besser ausgenutzt werden können. Die Kavallerie kommt dabei natürlich nicht in Betracht.

Noch möchten wir die Aufmerksamkeit des Militärdepartements auf die Notwendigkeit der Ersetzung des Eingangstores zu dem Grundstücke der Anstalt hinlenken. Gegenwärtig kann jedermann im Hofe frei verkehren. Es würde sich hier um keine grosse Ausgabe handeln.

Finanz- und Zolldepartement.

A. Finanzverwaltung.

I. Finanzbureau.

Gesetzgebung und Postulate.

Nachdem schon 1912 die Banknotenkontrolle, das frühere Inspektorat der schweizerischen Emissionsbanken, als besondere Verwaltungsabteilung aufgehoben worden war, handelte es sich darum, die durch das Gesetz über die Nationalbank dem Finanzdepartement überbundene Kontrollierung der Banknoten zu regeln.

Es geschah dies durch eine Verordnung des Bundesrates vom 5. August 1913 in dem Sinne, dass diese Funktionen dem eidgenössischen Finanzbureau übertragen wurden. Der frühere Inspektor der Emissionsbanken wurde neben der Kontrolle der Banknoten auch mit den Aufgaben des Münzkommissärs betraut.

Sicherlich ist diese Lösung gegenwärtig die richtige ; ob aber nicht mit der Zeit, bei einer allfälligen Revision des Gesetzes über die Nationalbank, die Kontrolle der Banknoten durch die Organe der eidgenössischen Finanzverwaltung könnte fallen gelassen werden, wird alsdann zu prüfen sein.

Das Postulat Nr. 704 hat seine Erledigung gefunden. Dem Antrage des Bundesrates, dasselbe abzuschreiben, stimmen wir zu und freuen uns, dass die Frage der Buchhaltung eine sehr befriedigende Lösung gefunden hat. Der neue Direktor des Kassen-

407

und Rechnungswesens hat die Staatsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichtet, eine treffliche Kontrolle angeordnet und ist im Begriffe, für die Regieverwaltungen des Bundes eine neue Rechnungsaufstellung mit Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung einzuführen, wodurch volle Klarheit in die Ergebnisse dieser Betriebe kommen wird. Von einer derartigen Aufstellung, den Rechnungsabschluss der Postverwaltung pro 1913 betreffend, hatten wir Gelegenheit, Einsicht zu nehmen und waren davon sehr befriedigt.

Der Bundesrat berichtet, dass das Finanzdepartement seine Untersuchungen, wie die Einnahmen des Bundes vermehrt werden könnten, weiterführe. Im Hinblick auf den voraussichtlich in nicht ·allzu ferner Zeit zu erwartenden Bericht des Bundesrates verzichten wir auf eine Besprechung dieses wichtigen Postulates an dieser ^Stelle, um so mehr, als nach den Mitteilungen des Chefs des Finanzdepartements das Studium der Frage ein allseitiges sein wird.

Mit Interesse nehmen .wir Notiz von den Mitteilungen des Bundesrates über die vereinte Tätigkeit der verschiedenen Departemente in Sachen der Getreideversorgung der Schweiz. Die Frage, ·die ihrer enormen Wichtigkeit wegen die weitesten Kreise interessiert, soll in einem Bericht des Bundesrates einlässlich dargelegt werden. Im Berichtsjahre hat eine erhebliche Vermehrung der «Getreidevorräte stattgefunden.

Anrechnung der Dienstzeit bei der Nationalbank etc.

Durch einen Rekurs veranlasst, hat der Bundesrat beschlossen, dass Beamten und Angestellten, die von den schweizerischen Bundesbahnen oder von der Nationalbank in die Bundesverwaltung übertreten, bei den Gehaltsrevisionen nur die Dienstzeit bei der engern Bundesverwaltung angerechnet werde. Es scheint uns diese Massregel etwas hart zu sein, welche Härte ganz besonders zum Ausdruck kommen muss, wenn einmal eine allgemeine Be.amtenversicherung eingeführt sein wird. Vielleicht dass man alsdann doch noch einmal auf diese Verfügung zurückkommen wird.

II. Finanzkontrolle.

Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1898 wurden in allen Abteilungen der Bundesverwaltung für aussergewöhnliche Arbeiten besondere Entschädigungen bewilligt, welche Vorschriften ·offenbar allmählich in allzu weitherziger Weise interpretiert wurden.

Der Bundesrat verlangt von den Departementen eine strengere

408

Durchfühning in dem Sinne, dass nicht jede Arbeit ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit extra entschädigt werden dürfe, sondern dass nur dann die Vergütung eintreten soll, wenn es sich um ,,aussergewöhnliche Arbeiten11 handle, die im Verhältnisse zu ihrer Wichtigkeit oder zu ihrer langen Dauer wirklich verdienen, in Betracht gezogen zu werden. Wir können diese strengere Auslegung, die Platz gegriffen hat, nur billigen ; sie entspricht ohne Zweifel der Auffassung, welche dem seinerzeitigen Bundesratsbeschlusse zugrunde lag.

Kontrollierung der Bundeskasse.

Es mag auf den ersten Blick auffallen, dass die Bundeskasse' noch monatliche Kassasaldi durchschnittlich von 1,300,000 Fr.

aufweist, obschon man je länger je häufiger sich der Zahlungsweise durch Checks bediente und infolgedessen erwarten könnte, dass die Barbestände sich reduzieren Hessen. Eine genauere Prüfung ergibt aber, dass die zur Verifikation eingesandten Münzsendungen und die Münzen für den Münzauswechslungsdienst zuweilen eine Summe von zirka 700,000 Fr. ausmachen. Diesen Verpflichtungen ist aber nicht auszuweichen.

B. Zollverwaltung.

II. Besetze.

Wenn das von der Zollverwaltung herausgegebene Warenverzeichnis, das als sehr wertvolles und beinahe unentbehrliches Nachschlagewerk bezeichnet wird, nachdrücklicher und in geeigneter Weise bekanntgemacht würde, fände es wohl in der Geschäftswelt die wünschbare Beachtung.

Es ist zu wünschen, dass dem Schmuggel mit Automobilen,, der hauptsächlich mit dem Absinth sich zu befassen und im, Kanton Genf zu blühen scheint, mit allen Mitteln entgegengetreten werde.

IV. Personal.

Es ist bemühend, auf die Bemerkung zu stossen, dass in der Verwaltung ,,eine steigende Zahl gänzlich arbeitsunfähiger Beamter und Angestellter" vorhanden sei. In irgendeiner Weise sollte Abhülfe geschaffen werden.

409

Handels-, Industrie- nini Landwirtsehaftsdepartement, I. Abteilung. Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zolltarife.

Angesichts der bevorstehenden Erneuerung der Handelsverträge und der Abänderung des Zolltarifes haben das Handelsdepartement und das Zolldepartement diese beiden so wichtigen Fragen einer vorläufigen Prüfung unterzogen. Sie haben sich zu diesem Zwecke der Mithülfe der hauptsächlichsten Handels- und Industrievereine, des schweizerischen Gewerbevereins, des schweizerischen Bauernverbandes und seiner verschiedenen Zweigvereine, sowie des schweizerischen Arbeiterbundes versichert.

Diese vorbereitende Arbeit wird ebenso nützlich als wissenswert sein und die Arbeit der schweizerischen Unterhändler erleichtern. Wir haben allen Anlass, zu hoffen, dass sie den allgemeinen Erwartungen entsprechen werde.

Zwei Zollanstände mit F r a n k r e i c h harren gegenwärtig der Erledigung.

Ein Zollanstand bezieht sich auf verarbeitete Erzeugnisse, die auf der Ware selbst oder auf der Verpackung eine Fabrik- oder Handelsmarke oder sonst einen Namen enthalten, woraus man schliessen könnte, dass sie in Frankreich hergestellt sind oder aus diesem Lande stammen. Sie müssen alle in leicht sichtbarer Weise die Bezeichnung enthalten ,,Importe"1, sowie zu gleicher Zeit den Namen des Herkunftslandes, d. h. was uns betrifft, die Worte ,,Importé de Suisse".

Diese Bestimmung des französischen Gesetzes ist auf alle Erzeugnisse mit dem Fabrikzeichen oder Geschäftsnamen eines ausländischen Hauses ausgedehnt worden, das in Frankreich eine Fabrik, eine Niederlassung, ein Verkaufsgeschäft oder selbst nur einen gewöhnlichen Vertreter hat. Begreiflicherweise hat eine solche Verfügung bei einigen unserer Industrien Bestürzung und Verwirrung hervorgerufen.

Die erhobenen Beschwerden, besonders die der vornehmlich betroffenen Uhrenindustrie, sind zum Teil schon berücksichtigt worden. Vorläufig genügt es, auf den Erzeugnissen das Herkunftsland anzugeben, und das Wort ,,Importé" darf weggelassen werden.

410

Unter diesen Umständen verliert die zollamtliche Vorschrift etwas von ihrer Bedenklichkeit, und wir wollen hoffen, dass es damit sein Bewenden haben werde, wenn die Forderung nicht ganz fallen gelassen werden kann.

Der zweite Zollanstand betrifft die zulässige Gewichtstoleranz bei der Zollabfertigung der Waren bei ihrem Eintritt in Frankreich.

Nach gegenseitigem Übereinkommen betrug bis jetzt die Gewichtstoleranz für die einem Zolle von mehr als 10 Fr. für 100 kg unterworfenen Waren 5 °/o des wirklichen Gewichtes und für die weniger verzollten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Metalle, 10 %. Eine Bestimmung im Entwurfe zum französischen Budgetgesetze für das Jahr 1914 sieht nun eine Herabsetzung dieser Gewichtsabweichung vor.

In Zukunft würde diese Abweichung für die erste Warengattung auf l °/o herabgesetzt. Dadurch will man in Frankreich den Missbrauch des ,,Kilotagea bekämpfen, der darin besteht, dass gewisse Spediteure ein geringeres als das vom Absender bezeichnete Gewicht angeben und den Zollunterschied für sich behalten.

Trotz der lobenswerten Absicht des Gesetzgebers ist eine zulässige Fehlergrenze von nur l °/o des wirklichen Gewichtes ungenügend und würde im Falle der Annahme zwischen der Zollbehörde und dem Warenversender endlose Widersprüche heraufbeschwören.

Es muss in der Tat der möglichen Abweichung der beim Nachwiegen benutzten Wagen, sowie dem beträchtlichen Einflüsse Rechnung getragen werden, den die Feuchtigkeit der Luft auf das Gewicht vieler Waren ausüben kann.

Verschiedene Massnahmen sind vom Handel zur wirksamen Bekämpfung des missbräuchlichen ,,Kilotage" empfohlen worden, und zwar unter Beibehaltung einer angemessenen Gewichtsabweichung.

Die an dieser Frage wie wir beteiligte französische Handelswelt wird wahrscheinlich auf die Beibehaltung des bisherigen Zustandes dringen und zugleich für andere Massnahmen zur Beseitigung des gerügten Übelstandes einstehen.

Vereinigte Staaten von Amerika. Das neue amerikanische Zolltarifgesetz hat glücklicherweise die übertriebenen Einfuhrzölle herabgesetzt, die auf fast allen Ausfuhrerzeugnissen unserer heimischen Industrien lasteten. Ganz besonders sind die Zölle auf Käse und Schokolade, auf Seidenstoffen, Florettseide,

411

wollenen, baumwollenen und seidenen Wirkwaren, auf Dampfmaschinen und Werkzeugmaschinen, auf Musikdosen und Uhren ermässigt worden.

Für die Einfuhr von Vieh, Schuhen und kondensierter Milch sind nach dem neuen Tarife überhaupt keine Zölle mehr zu zahlen. Für unsern wichtigsten Ausfuhrartikel nach den Vereinigten Staaten, die Stickereien, ist der übertriebene Zoll, von 60 % vom Werte leider aufrecht erhalten worden, was wir sehr beklagen.

Mannigfache, drückende Massnahmen machen aber die Vorteile, die uns eingeräumt worden sind, fast wertlos, so dass wir über die Errungenschaft nur eine geteilte Freude empfinden. So vermögen uns die der schweizerischen Industrie bei ihrer BeO teiligung an der Ausstellung von San Francisco gemachten Angebote nur massig zu begeistern.

IT. Kaufmännische Vertretungen im Auslande.

Die Gründung von Handelsagenturen im Auslande, die in den letzten Jahren zu sehr wertvollen und lehrreichen Erfahrungen geführt hat, darf ohne Zweifel nicht aus den Augen verloren werden. Und doch dürfen nach unsrer Ansicht das Ansehen und die Geldmittel der Eidgenossenschaft für die Errichtung neuer Stellen nur mit Bedacht eingesetzt werden. Es empfiehlt sich hier eine gewisse Zurückhaltung.

III. Ausstellungen.

Weder den Bemühungen des Handelsdepartements noch denen der Zentralstelle für das Ausstellungswesen ist es gelungen, die Teilnahmlosigkeit unserer grössern heimischen Industrien an der Weltausstellung in San Francisco im Jahre 1915 zu überwinden und sie für eine Beteiligung zu gewinnen.

Diese Zurückhaltung ist sicherlich der allzu grossen Häufigkeit der Ausstellungen zuzuschreiben, die. in den letzten Jahren in Europa aufeinandergefolgt sind. Auch mag die Einsicht mitgewirkt haben, dass die den Ausstellern entstehenden Kosten und Widerwärtigkeiten meistenteils in keinem Verhältnisse stehen zu den erzielten Erfolgen !

Noch ist zu erwähnen, wie wir es schon an andrer Stelle getan haben, dass die Zolltarife und der ungenügende Schutz der

412

industriellen Muster und Modelle in den Vereinigten Staaten von Amerika zu der von unsern Industriellen zur Schau getragenen Lauheit ebenfalls beigetragen haben.

Diese Zurückhaltung ist von einem ändern Gesichtspunkte aus zu bedauern.

Die Schweizerkolonie ist in San Francisco wie in den mittelamerikanischen Staaten sehr zahlreich. Unsere Staatsangehörigen verehren ihr Vaterland. Sie sind äusserst betrübt, wenn sie sehen, dass die Schweiz an jener Kundgebung zur Feier der Eröffnung des Panamakanales nicht vertreten sein wird. Sie wollen um jeden Preis gegen den bedauerlichen Eindruck, den eine vollständige Enthaltung unseres Landes in ihren Kreisen hervorrufen würde, ankämpfen.

Zu diesem Zwecke nehmen sich unsere dortigen Landsleute vor, in der Ausstellung von San Francisco auf ihre Kosten einen schweizerischen Pavillon erstellen zu lassen, auf dem die Schweizerfahne wehen würde. Die Veranstalter würden in diesem Pavillon eine Sammlung von Ausstellungsgegenständen vereinigen, die geeignet wäre, unserm Lande zur Ehre zu goreichen und sich ihm gleichzeitig nützlich zu erweisen. Sie haben den Bundesrat dringend ersucht, ihnen seine wirksame Hülfe zu leihen.

Ohne Zweifel wird es sich ermöglichen lassen, den berechtigten Wünschen unserer Landsleute zu entsprechen. Es könnte ihnen im Jahre 1915 ein Teil der Gegenstände unserer Landesausstellung zugesandt werden, die Bezug haben auf das kaufmännische und gewerbliche Bildungswesen der Schweiz, auf ihre Transportmittel, ihre Hotelindustrie, ihre Verkehrsvereine usw.

Ebenso würde es mit allen ändern verarbeiteten Gegenständen gehalten werden, die die Aussteller für die Versendung nach San Francisco vorteilhaft finden würden.

Die Angelegenheit ist beim Bundesrate anhängig gemacht worden. Ohne Zweifel wird er bald in der Lage sein, sich darüber auszusprechen und geeignete Vorschläge zu machen.

IT. Kaufmännisches BHdnngswesen.

Mit Genugtuung stellen wir die erfreuliche Entwicklung fest, die der Unterricht in den kaufmännischen Wissenschaften jedes Jahr aufweist.

Die kaufmännischen Hochschulen, Handelsschulen, Verwaltungsschulen, kaufmännischen Fortbildungsschulen und kaufmän-

413

nischen Lehrlingsprüfungen sind in unserer Zeit zur unbedingten Notwendigkeit geworden. Ihre stufenweise Entwicklung erlaubt uns, der Zukunft unseres Handels mit vollem Vertrauen entgegenzusehen.

Wir sind überzeugt, dass die erhebliche Erhöhung der Ausgaben gegenüber dem Vorjahre im richtigen Verhältnisse steht zu den Diensten, die unsere Bildungsanstalten dem Handel zu leisten berufen sind.

II. Abteilung Industrie.

III. Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken.

Die Zahl der in den Fabriken vorgenommenen Inspektionen ist von 7631 im Jahre 1912 auf 6408 im Jahre 1913 zurückgegangen. Diese Verminderung wird auf die Personalverhältnisse im dritten Kreise, wo Herr H. Rauschenbach aus Gesundheifsrücksichten zurücktrat und Herr Dr. E. Vogelsanger starb, zurückgeführt. Die Verdienste dieser Beamten sollen keineswegs geschmälert werden, wenn hier der Wunsch ausgesprochen wird, man möchte zuständigenorts den Inspektionen wieder vermehrte Aufmerksamkeit zuwenden und dadurch den Bestimmungen des Fabrikgesetzes zu möglichst guter Wirkung verhelfen.

III. Abteilung Obligatorische Krankenversicherung.

Erfreulicherweise macht sich in zahlreichen Kantonen das Bestreben geltend, das Obligatorium der Krankenversicherung ·entweder auf kantonalem Boden oder durch Überlassung der be.züglichen Rechte an die Gemeinden durchzuführen. Der Bundesrat ist um Auskunft darüber ersucht worden, wie der Begriff ,,dürftige Mitglieder" auszulegen sei, nach welchen Kriterien die Dürftigkeit beurteilt werden und nach welchem Modus die Verteilung dieser Beiträge erfolgen soll, und endlich wie hoch die Bundesbeiträge voraussichtlich sein werden, die den Kantonen' oder Gemeinden, welche die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 38 allgemein oder für einzelne Bekölkerungsklassen ·obligatorisch erklären, ausgerichtet werden sollen. Die Antwort des Bundesrates weisst darauf hin, dass sich der Begriff ,,dürftige Mitglieder" für den einzelnen Kanton wohl bestimmen lasse, dagegen zu einer ungleichen Behandlung führen könnte, wenn von den Kantonen verschiedene Steuerklassen als massgebend be-

414

zeichnet würden. Die Bundesbeiträge werde der Bundesrat so lange nach dem bei der Entstehung des Gesetzes in Aussicht genommenen Betrag von 70,000 Fr. per Jahr bemessen, als nicht die Erfahrungen zeigen, dass dieser Betrag für den Zweck des Artikels 38 unwirksam sei. Im Nationalrat ist bereits im letzten Jahr auf die Enttäuschung aufmerksam gemacht worden, welche dieser Standpunkt hervorgerufen hat. Im Interesse der hohen Mission, welche die Krankenversicherung gerade bei der armen Bevölkerung erfüllen soll, muss der Wunsch wiederholt werden, dass die ausführenden Organe es bei der Krankenversicherung an einer möglichst weitherzigen Auslegung der Bestimmungen nicht fehlen lassen.

IV. Abteilung Landwirtschaft.

I. Landwirtschaftliches Uiiterrichtswesen und Versuchsanstalten.

Der landwirtschaftlichen Berufsbildung wird erfreulicherweise von Jahr zu Jahr vermehrtes Interesse entgegengebracht.

Infolgedessen ist die Zahl der Winterschulen in diesem Jahre von 15 auf 18 und diejenige der Schüler in allen vom Bunde subventionierten Schulen auf 1309 angestiegen, gegen 1096 im Jahre 1910. Doch könnte und sollte noch mehr getan werden.

Dies zeigt sich ohne weiteres, wenn die Frequenz der kaufmännischen und gewerblichen Fortbildungsschulen zum Vergleich herangezogen -wird.

Laut einer Statistik zählte unser Land im Jahre 1911 143,625 Viehbesitzer mit Landwirtschaftsbetrieben als einziger Erwerbsquelle und 74,595 mit noch ändern Erwerbsquellen. Auch diese Zahlen beweisen, dass die landwirtschaftliche Berufsbildung noch lange nicht an der Grenze ihrer Entwicklungsmöglichkeit angelangt ist. Besonders in einigen Gegenden unseres Landes scheint man von der Notwendigkeit und grossen Nützlichkeit der landwirtschaftlichen Fachbildung noch nicht sehr überzeugt zu sein. Wir haben deshalb mit Befriedigung davon Notiz genommen, dass mit den Vorarbeiten für die Behandlung des Postulates Nr. 652 vom 20. Juni 1905 -- Förderung der landwirtschaftlichen Berufsbildung -- endlich begonnen werden soll und dass ein baldiger Abschluss dieser Arbeit in Aussicht gestellt ist.

Der Bericht gibt uns Aufschluss über die Kosten der Schulen, dagegen vermissen wir Mitteilungen über die Tätigkeit und den

415 Unterrichtserfolg derselben. Einige Worte hierüber würden unseres Brachtens dem Berichte nicht übel anstehen.

Die a g r i k u l t u r c h e m i s c h e n A n s t a l t e n haben auf Grund von Kontrollverträgen Lieferungen von Dünge-, Futterund Rebenschutzmittel im Gesamtgewichte von 7861 Wagen à 10,000 kg untersucht. Die Einfuhr in diesen Artikeln betrug im Berichtsjahre rund 23,400 Wagen, wozu noch die Abfälle der inländischen Mühlen kommen. Bei allen, oder doch wenigstens heim grössten Teil dieser Waren würde sich die Untersuchung, sei es auf Reinheit und Unverdorbenheit oder auf Gehalt, sehr empfehlen. Bis heute steht der Entscheid hierüber dem Empfänger der Ware zu, der aus diesem oder jenem Grunde gar oft die Nachuntersuchung nicht veranlasst. Wir erlauben uns deshalb, auf das P o s t u l a t Nr. 716 hinzuweisen, welches die obligatorische Kontrolle der genannten Artikel anstrebt. Dahin zielende Bestrebungen werden allerdings grossen Bedenken und Schwierigkeiten begegnen. Auf der ändern Seite aber ist diese Sache von so grosser Bedeutung für die Landwirtschaft, dass es sich wohl rechtfertigt, der Materie trotzdem näherzutreten.

Die kurzfristigen Kurse an der Versuchsanstalt in Wädenswil sind sehr beliebt und stark besucht. Der Erfolg ist ein ausgezeichneter, und die in Aussicht gestellte Erweiterung dieser Lehrtätigkeit kann nur begrüsst werden.

II. Tierzucht, a. Rindviehzucht.

Die Kommission, welche zum Studium der dortigen Verhältnisse für die Viehzucht und zur Anknüpfung von Handelsbeziehungen nach Südrussland gereist ist, hat in einem sehr interessanten Berichte an das Departement die Erfahrungen und Erfolge dieser Reise niedergelegt. Es geht daraus hervor, dass Russland ein ausgezeichnetes Absatzgebiet für schweizerisches Zuchtvieh aller Rassen werden kann bei zweckmässiger Organisation des Exportes, weil je länger je mehr neben den reichen Grossgrundbesitzern auch die Gemeindeverwaltungen sich bemühen, das geringe Inlandvieh durch leistungsfähige Rassen zu ersetzen. Die Kommission hat mit verschiedenen Gesellschaften, vorab mit der Landwirtschaftsgesellschaft in Kiew, sich in Beziehung gesetzt und bereits Statuten für eine gemeinsame Organisation durchberaten. Es ist die Schaffung einer Kontrollstelle in Aussicht genommen, die

416 neben Angebot und Nachfrage auch direkte Viehverkäufe vermitteln und besorgen soll. Dieses Vorgehen ist angesichts der Haltung von Italien und Frankreich, welche Länder unsern Export von Zuchtvieh beständig erschweren, oft gar verunmöglichen, unbedingt zu begrüssen.

b. Kleinviehzucht.

Im Kommissionsberichte für das Jahr 1911 ist die Erleichterung der Bedingungen für Hochzuchtgenossenschaften, die Reduktion der Haltefrist der männlichen Tiere und die Subvention von Ziegenweiden gewünscht worden. Mit Befriedigung konstatieren wir, dass diesen berechtigten Wünschen der Kleinviehzüchter durch Bundesratsbeschluss vom 30. August 1912 zum grössten Teile Rechnung getragen ist.

Die Kleinviehzucht, vorab diejenige der Schweine, liegt sehr im Interesse unserer Fleischversorgung und verdient deshalb auch in Zukunft eine kräftige Unterstützung.

III. Bodenverbesserungen.

Im Berichtsjahre ist ein Abteilungssekretär für das Bodenverbesserungswesen gewählt worden, dem die Vorbehandlung der Subventionsgesuche und die Kontrolle über die ausgeführten Arbeiten übertragen ist. Die Kommission begrüsst diese Neuerung, weil sie zweifelsohne die angestrebte bessere Unterhaltung der ausgeführten Arbeiten zur Folge haben wird.

VII. Viehseuchenpolizei.

Die Viehseuchen, speziell die Maul- und Klauenseuche, haben in diesem Jahre mit seltener Heftigkeit gehaust und unserer Landwirtschaft gewaltigen Schaden zugefügt. Neben den direkt betroffenen Gegenden hatten auch die Zuchtgebiete infolge der Viehsperren des Auslandes schwer zu leiden. Die Mitteilung, das revidierte Viehseuchengesetz werde noch in diesem Jahre vor die Räte kommen, ist deshalb gerne vernommen worden. Von dieser Vorlage wird sehr viel erwartet. Eine volle Wirkung aber wird auch dieses Gesetz nur bei gewissenhafter Milhülfe aller interessierter Kreise auszuüben vermögen.

417

Post- und Eisenbahndepartement.

I. Eisenbahnwesen.

A. Allgemeines.

2. Gesetze, Yerordnungen und Postulate.

Die für das Jahr 1912 in Aussicht genommene Reorganisation ·des Eisenbahndepartements musste bis zur Durchführung der allgemeinen VerwaltuDgsreform verschoben werden. Nachdem jetzt das Gesetz über die Organisation der Bundesverwaltung genehmigt worden ist, wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten demnächst seine Vorschläge unterbreiten. Es ist also noch nicht an der Zeit, diese Reorganisation und die damit verknüpften Fragen zu besprechen.

Mit Beschluss vom 1. Juli 1913 hat der Bundesrat die Postulate vom 20. Juni und 2. Oktober 1905 als erledigt erklärt.

Durch diese Postulate wurde der Bundesrat mit der Prüfung der Frage betraut, ,,wie es mit der Organisation und finanziellen Unterstützung der Anstalten für die berufliche Ausbildung des Eisenbahnpersonals zu halten sei" und ,,ob nicht die Eisenbahnschulen vom Bunde zu übernehmen seien11. Bei seiner Schlussnahme hat sich der Bundesrat von den Erwägungen der Generaldirektion der Bundesbahnen in ihrem diese Postulate verwerfenden Berichte leiten lassen. · Darin wird gesagt, die Bundesbahnen werden das ihnen durch die Unterstützung- der Eisenbahnschulen zugesicherte Mitsprachrecht dazu benutzen, sich mehr damit zu befassen und auf eine einheitlichere Gestaltung ihrer Lehrpläne hinzuarbeiten. Die Schüler müssten vor allem aus eine gute allgemeine Bildung erhalten und durch einen zweckmässigen Fachunterricht auf die Lehrzeit im Eisenbahndienste vorbereitet werden.

Wir nehmen von dem Beschlüsse des Bundesrates Vormerk, wollen aber dabei nicht vergessen, dass die Geschäftsprüfungskommission für das Jahr 1910 in ihrem Berichte verlangt hatte, es möchte bei den B u n d e s b a h n e n eine L e h r z e i t wie bei der P o s t v e r w a l t u n g eingerichtet werden.

4. Internationale Verhältnisse.

Wir haben über die Ostalpenbahnfrage nichts zu bemerken.

Sie wird bei der. administrativen Abteilung des EisenbahndeparBundesblatt, 66. Jahrg. Bd. III.

29

418 tements geprüft. Wir möchten hier nur erwähnen, dass hierüber zwischen Vertretern dieses Departements und dem Komitee für eine Splügenbahn Verhandlungen gepflogen worden sind. Diese werden im Laufe des Jahres 1914 vom Departemente mit dem Komitee für eine Greinabahn fortgesetzt werden.

C. Technische Zontrolle.

1. Bahnanlage und feste Einrichtungen.

Der Geschäftsbericht führt an, dass die Bauarbeiten für die Linie Pontebrolla-Camedo-Landesgrenze (Centovalli) infolge finanzieller Schwierigkeiten eingestellt werden mussten. Heute sind diese Arbeiten wieder in vollem Gange, und man hofft, die Eisenbahn im Laufe des Jahres 1915 in Betrieb setzen zu können.

Die Arbeiten für das zweite Geleise der Strecke Brig-Iselle nehmen einen solch raschen Fortgang, dass sie wahrscheinlich ein Jahr vor der im Bauplane vorgesehenen Frist vollendet sein werden. Dagegen schreiten die Arbeiten für das Doppelgeleise Chiasso-Giubiasco langsamer vorwärts, als vorgesehen war. Wir können uns also über das rasche Vorrücken der Arbeiten für den zweiten Simplontunnel nur freuen und wollen hoffen, dass die Arbeiten für das Doppelgeleise Chiasso-Giubiasco ebenfalls möglichst gefördert werden können.

2. Kollmaterial-.

Aus dem Geschäftsberichte geht hervor, dass 119 Strassenbahnmotorwagen mit selbsttätigen Schutzfangvorrichtungen versehen sind. Es ist nunmehr erwiesen, dass diese Einrichtungen in vollkommen befriedigender Weise arbeiten und die Unfälle erheblich verringern. Die Anstrengungen, die für die Einführung solcher Wagen, namentlich in grösseren Städten, gemacht worden sind, sind durchaus zu billigen.

3. Bahnbetrieb.

Die Zugsverspätungen haben im Jahre 1913 ganz bedeutend zugenommen. Bei 25,428 Zügen, wovon 7746 auf Gebiet der Bundesbahnen und 17,682 auf anderen Bahnnetzen verkehrten, werden Verspätungen von 10 Minuten und mehr gemeldet. Dies sind Zustände, die dringend der Verbesserung bedürfen.

419

D. Administrative Kontrolle.

1. Tarif- und Transportwesen.

Die Kommission hat folgendes festgestellt: a. Infolge des neuen Gotthardvertrages vom 1. Mai 1913 sind für den deutsch-italienischen Güterverkehr neue Tarife in Kraft getreten.

b. Von der Eröffnung der Lötschbergbahn an sind dieselben Tarife auch für den Verkehr auf der Strecke Frutigen-Brig zur Anwendung gelangt.

c. Am 1. Mai 1913 ist eine Neuausgabe des internen Gütertarifes des Kreises V (ehemalige Gotthardbahn) in Kraft getreten.

d. Die Bundesbahnen wurden eingeladen, sich über die Einführung ihres Taxschemas im V. Bundesbahnkreise auszulassen, haben aber im Jahre 1913 darüber noch nicht berichtet.

e. Das Taxschema der Bundesbahnen findet, zum Teil unter Zugrundelegung der Distanzzuschläge, auf dem ganzen Bundesbahnnetze Anwendung, mit Ausnahme der Linien des V. Bundesbahnkreises und der Strecke Giswil-Meiringen (Brünigbahn).

f. Die Bundesbahnverwaltung hält die Ausgabe von direkten Tarifen für den schweizerisch-französischen Verkehr für dringend notwendig.

g. Infolge der eingeleiteten Verhandlungen über die im Jahre 1910 vom Eisenbahndepartemente vorgeschlagene Vereinheitlichung der Gütertarife hat die Revision der direkten Tarife in Angriff genommen werden können.

h. Die in Aussicht genommene Neuausgabe des Tarifs der schweizerischen Transportanstalten für V e r e i n e und S c h u l e n hat die Revision zahlreicher Tarife für den inländischen Verkehr zum Bedürfnisse gemacht, so dass es nicht möglich war, den Entwurf dieser Neuausgabe im Jahre 1913 zu genehmigen.

i. Desgleichen ist ein Entwurf für eine neue Ausgabe des Reglements über die Heimbeförderung bedürftiger Schweizer oder bedürftiger Ausländer in ihre Heimat noch nicht zum Abschlüsse gelangt.

Die Kommission hielt es nicht für angebracht, sich mit diesen Tariffragen zu beschäftigen, solange die eidgenössischen Räte dafür nicht zuständig sind. Sie konnte aber nicht umhin, im allgemeinen festzustellen, dass die auf den schweizerischen Eisenbahnen zur Anwendung kommenden Tarife so zahlreich und verwickelt sind, dass es sehr schwierig ist, sich darüber ein klares und genaues Bild zu machen. Auch hat sie im besondern zu bemerken, dass

420

man noch nicht dazu gelangt ist, das Taxschema der Bundesbahnen auf allen verstaatlichten Linien einzuführen.

II. Postverwaltung.

L Allgemeines.

Nachdem die Einnahmen in den letzten Jahren zugenommen hatten, und zwar im Jahre 1910 um 6,17 %, 1911 um 6,iia % und 1912 um 6,44 %î war im Voranschlage für das Berichtsjahr eine Einnahmenvermehrung von 6,5 % aus dem vorhergehenden Betriebsjahre vorgesehen. Leider hat sich diese Erwartung nicht erfüllt; denn die Einnahmen sind gegenüber dem Vorjahre nur um S,« % oder 2,066,279. 64, statt um rund 4,800,000 Franken, gestiegen.

Die Ausgaben weisen eine Vermehrung von 3,575,557. 97 Fr.

auf und sind demnach um 1,910,363. 37 Fr. hinter dem Voranschlage zurückgeblieben.

Der Reinertrag für das Jahr 1913 beträgt 1,004,610.16 Fr., was einer Verminderung um 1,509,278. 33 Fr. gegenüber dem Vorjahre gleichkommt.

Zieht man in Betracht, dass im April 1915 für die alle drei Jahre wiederkehrende Besoldungserhöhung eine Summe von fast drei Millionen Franken aufgewendet werden muss, so sollte die Postverwaltung alles aufbieten, um ein Anwachsen ihrer Ausgaben möglichst zu vermeiden.

II. Torlage an die Bundesversammlung.

1. Die Frage der Einführung der Postsparkasse ist weiter gefördert worden. Die Kommission, die den vom Bundesrate der Bundesversammlung vorgelegten Entwurf 'zu prüfen haben wird, üt bereits bestellt, und die darauf bezügliche Botschaft wird den eidgenössischen Räten demnächst ausgeteilt werden.

3. Die Postverwaltung ist nach Erwägung des früher gemachten Vorschlages, für die Poststücke mit Eilbestellung besondere Marken zu schaffen, zu dem Schlüsse gekommen, dass ein solches Postwertzeichen weder für die Bevölkerung noch finden Postdienst irgendwelchen Vorteil bieten würde. Unterscheiden sich doch die Eilgegenstände durch das Aufkleben der roten Zettel schon genügend von den übrigen Poststücken.

421

5. Einer von Herrn Nationalrat Zurburg im Juni 1913 eingebrachten Motion zugunsten der Sonn- und Feiertagsruhe der Postbeamten und Postangestellten Rechnung tragend, hat die Post v er waltung versuchsweise folgende Neuerungen eingeführt : a. Beschränkung der Schalterstunden der Poststellen an den Sonn- und Feiertagen auf eine Stunde.

b. Aufhebung und Einschränkung der Briefkastenleerung am Vormittage der Sonn- und Feiertage.

c. Ausschluss gewisser Drucksachen und Warenproben von der Vertragung an Sonn- und Feiertagen.

d. Nichtbeförderung der gewöhnlichen Nachnahmesendungen an den Sonn- und Feiertagen.

Wenn diese Massnahmen für die Bevölkerung und für den Postdienst zu keinen Unzukömmlichkeiten führen, werden sie endgültig durchgeführt werden können.

III. Wichtigere Erlasse und Abschluss wichtiger Verträge.

a. Inland.

5. Die Ausführung der bundesrätlichen Verordnung über die militärische Dienstbefreiung vom 29. März 1913 hat der Postverwaltung etwelche Besorgnis bereitet. Vorläufig ist, um den Postdienst nicht allzusehr zu stören, nur ein Viertel der eigentlich dienstpflichtigen Bediensteten zum Militärdienste einberufen worden. In diesem Jahre wird nur die Hälfte dieses Bestandes, im folgenden Jahre werden drei Viertel davon und im Jahre 1916 alle Diensttauglichen zur Dienstleistung herangezogen werden. Natürlich wird diese Änderung sich bei den Ausgaben der Postverwaltung bemerkbar machen.

b. Ausland.

Dieses Jahr werden die Postverwaltungen der verschiedenen Länder zu einer internationalen Konferenz in Madrid zusammentreten.

IV. Personal.

Die Gesamtzahl der Beamten und Angestellten beläuft sich auf 15,037 gegen 14,471 im Jahre 1912. Das weibliche Geschlecht ist dabei mit 8,36 % vertreten. Diese Beamten werden namentlich in den Postbureaux III. Klasse, wo sie 34.9 °/o des Gesamtbestandes ausmachen, und in den Postablagen, wo sie 26,87 °/o darstellen, beschäftigt.

422

VI. Bauten und Umbauten.

Es ist zu empfehlen, dass die für den öffentlichen Postdienst bestimmten Räumlichkeiten in den zu erstellenden neuen Gebäuden weniger prunkvoll ausgestaltet werden. Wohl versteht man, dass die Verwaltungsgebäude, namentlich in den grossen Städten, der Eidgenossenschaft zur Ehre gereichen sollen; aber wir glauben, es liessen sich dennoch einige Ersparnisse erzielen, ohne sich dadurch eine gegenteilige Übertreibung zu schulden kommen zu lassen. Die Postverwaltung zahlt als Miete 4 °/o der Bausummen, was dem Geldzinse und einem kleinen Abschreibungsbetrage entspricht. Im Hinblick auf die Steigerung des Geldzinses ist die Erhöhung der Miete in Aussicht genommen, damit ein Betrag als Absehreibung übrigbleibt.

VII. Kursdienst.

Postwagenkurse.

Man hatte angenommen, die Erstellung neuer Eisenbahnlinien würde der Verwaltung gestatten, den Postwagenverkehr einzuschränken. Es muss aber festgestellt werden, dass wenn dieser Verkehr auf der einen Seite eingestellt werden konnte, er auf der ändern Seite durch den Bau von Eisenbahnen wieder zum Bedürfnis wurde. Beim Ablauf ihrer Verträge mit der Postverwaltung benutzen die Unternehmer überdies die Gelegenheit zu Mehrforderungen. Wenn die Postverwaltung diesen Versuchen nicht durch die Ausschreibung zur freien Bewerbung begegnen könnte, so würden ihr daraus schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile erwachsen.

IX. Rechnungswesen.

Der Gesamtumsatz des Postcheck- und Giroverkehrs weist auch im Berichtsjahre gegenüber dem Jahre 1912 eine Vermehrung von fast einer halben Milliarde (456,725,768. 50 Fr.) auf. Der Umsatz erreichte im Jahre 1913 rund 5,400,000,000 Fr.

III. Telephon- und Telegraphenverwaltung.

1. Allgemeines.

Wir heben hervor, dass die Einnahmen im Jahre 1913 die vom Vorjahre um 2,650,000 Fr. überstiegen haben. Daneben haben sich die Ausgaben in der gleichen Zeit gegenüber dem

423

Vorjahre um 1,500,000 Fr. vermehrt, so dass sich ein um rund 150,000 Fr. höherer Überschuss ergibt als im Jahre 1912.

Im Berichtsjahre hat der Bundesrat verschiedene mit Frankreich und G-rossbri tanni en abgeschlossene Abkommen über die Eröffnung telephonischer Verbindungen genehmigt. Ähnliche Zwecke verfolgende Unterhaudlungen sind mit Belgien angeknüpft worden, werden aber erst im Jahre 1914 zum Abschlüsse gelangen.

Die nationalrätliche Kommission, der die Prüfung der bundesrätlichen Vorlage über die Erhöhung der Telephongebühren obliegt, hat im Einverständnisse mit dem Bundesrate ihre Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkte verschoben, wo das Finanzdepartement die Möglichkeit geprüft haben wird, für die Tilgung der Bau- und Installationskosten zweckmässigere Normen aufzustellen. Sobald der Kommission dieser Bericht vorliegen wird, wird sie ihre Verhandlungen wieder aufnehmen.

Es sei noch erwähnt, dass die Schweiz mit Bezug auf die Entwicklung des- Telegraphen- und Telephonverkehrs unter den Ländern eine der ersten Stellen einnimmt.

Bundesgericht.

Der Bericht des Bundesgerichtes gibt der Kommission nur zu wenigen Bemerkungen Anlass.

Was den Neubau anbetrifft, so ist derselbe im Berichtsjahr nicht über das Stadium der Vorbereitung herausgetreten.

Da das von der Jury in erster Linie prämierte Projekt der HH. Prince & Béguin, in Neuenburg, nicht nach jeder Richtung befriedigte, so wurden diese Architekten eingeladen, ein zweites Projekt einzusenden. Sie sind dieser Einladung nachgekommen, und es wird nun auch dieses Projekt noch vom Bundesrat und dem Bundesgericht geprüft werden, bevor überhaupt der Auftrag zur Herstellung definitiver Baupläne erteilt werden kann.

Es ist daher noch nicht abzusehen, wann das neue Palais fertig erstellt sein wird.

Die Kommission hat mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, dass die Erledigung der eingelangten Geschäfte sehr rasch vor sich geht, und dass auch dem im letztjährigen Bericht von der ständerätlichen Kommission geäusserten Wunsch um Beschleunigung der Zustellung der Urteile Rechnung getragen worden ist.

424

Für die Rechtsuchenden ist eine rasche Erledigung der Prozesse von grösster Wichtigkeit, und es ist dankbar anzuerkennen, dass das Bundesgericht trotz seiner sich immer gleichbleibenden grossen Geschäfts! äs t sein Möglichstes macht, um solchen Wünschen gerecht zu werden.

Bei den zivilrechtlichen Berufungen ist eine Abnahme zu konstatieren.

Von den Praktikern und überhaupt von jedem, der sich mit den Entscheidungen unseres obersten Gerichtshofes zu befassen hat, wird es freudig begrüsst werden, dass ein neues Generalregister hergestellt werden wird.

# S T #

Antrag derKommission.

Die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes für das Jahr 1913 wird genehmigt.

B e r n , den 22. Mai 1914.

Die Kommission: Spahn, Präsident.

Billeter.

Cattori.

Charbonnet.

Choquard.

Cimar d.

Engster, Arthur.

Frei (Basel).

Gujer.

Hunziker.

König.

Minder.

Moser.

Savoye.

Schwander.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1913. (Vom 22. Mai 1914.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

515

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1914

Date Data Seite

385-424

Page Pagina Ref. No

10 025 393

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.