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Bundesratsbeschluss über

den Rekurs der ,,Compagnie d'assurances générales sur la vie des hommes", in Paris, gegen die vom Kanton Neuenburg vorgenommene Besteuerung der Gesellschaft für den aus ihren Geschäftsoperationen im genannten Kantone erzielten Gewinn, und insbesondere gegen die Entscheidung des neuenburgischen Regierungsrates, durch welche die Besteuerung der Rekurrentin für das Jahr 1896 aufrecht gehalten wird.

(Vom 13. September 1897.)

Der schweizerische B u n d e s r a t hat

nach Einsichtnahme von dem durch Advokat Borei in Neuenburg, namens der ,,Compagnie d'assurances générales sur la vie des hommes" in Paris, unterm 8. Oktober 1896 eingereichten Rekurse, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n B e s c h l u ß gefaßt-:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt: 1. Am 12. Juni 1895 rekurrierte die ,,Générale" beim Rogierungsrate des Kantons Neuenburg gegen die ihr vom Kantone und von der Gemeinde Neuenburg pro 1895 auferlegte Steuer. Dieser

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Rekurs wurde am 24. Dezember 1895 abgewiesen, mit der Begründung, daß nach Art. 8, Ziffer 2, des neuenburgischen Gesetzes vom 27. Februar 1892 über die direkte Steuer die Gesellschaften, welche im Kantone Geschäfte betreiben, ohne Rücksicht auf ihren Gesellschaftssitz der Einkommenssteuer unterworfen seien.

2. Mit Eingabe vom 28. Februar/31. März 1896 hat die Gesellschaft gegen diesen Entscheid den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und das Gesuch gestellt, daß die Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Neuenburg für den von ihr in genanntem Kanton aus ihren Geschäftsoperationen erzielten Gewinn als unzulässig erklärt werde. Sie stützte sich dabei im wesentlichen auf nachstehende Erwägungen: Das von der Rekurrentin im Kanton Neuenburg vorzeigte Domizil habe lediglich den Charakter eines Rechtsforums, keineswegs aber denjenigen eines die Steuerpflicht begründenden Geschäftsdomiziles ; die Besteuerung stehe sonach im Widerspruch mit dem kantonalen Gesetze über die direkten Steuern, sowie mit Art. 10 der neuenburgischen Verfassung. Andererseits habe das Bundesgericht in Auslegung von Art. 46 der Bundesverfassung, welcher die Doppelbesteuerung ausschließt, anerkannt, daß es für die Steuerpflicht einer Gesellschaft nicht genüge, daß diese Gesellschaft in einem Kantone eine Agentur besitze, welche nicht den Charakter einer selbständigen Zweigniederlassung trag ; diese solcherweise ausgelegte Verfassungsbestimmung müsse nach Art. l und 6 des französisch-schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 23. Februar 1882 auch der Rekurrentin zu gute kommen, da ihr hiernach vollständige Gleichstellung mit schweizerischen Gesellschaften anderer Kantone garantiert -werde; da die Rekurrentin im Kanton Neuenburg keine Zweigniederlassung besitze und an ihrem Gesellschaftssitze in Frankreich die Steuer für ihren gesamten Geschäftsbetrieb entrichte, würde in der ihr im Kanton Neuenburg für den in demselben erzielten Gewinn auferlegten Steuer eine Doppelbesteuerung liegen, welche nach dem französisch-schweizerischen Vertrage und nach Art. 46 der Bundesverfassung unzulässig sei.

3. Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg beantragte in seiner Antwort vom 25. April 1896 Abweisung des Rekurses, indem er geltend machte, daß die beanstandete Steuer weder dem neuenburgischen Steuergesetze, noch der kantonalen Verfassung
zuwiderlaufe ; es liege keine Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46 der Bundesverfassung vor, da es sich hier nicht um einen interkantonalen Konflikt handle ; endlich werde ebensowenig der

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französisch-schweizerische Handelsvertrag verletzt, da ja die Besteuerung der Rekurrentin gerade den Zweck habe, sie einer gleichen Behandlung wie die Landesangehörigen zu unterwerfen.

4. Mit Entscheid vom 28. Mai 1896 hat das Bundesgericht den Rekurs abgewiesen, aus Gründen, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen : Da die Rekurrentin nicht behaupte, in der S c h w e i z doppelt besteuert worden zu sein, habe das Bundesgericht keine Veranlassung, auf Grund von Art. 46 der Bundesverfassung zu intervenieren.

In der den Gegenstand des Rekurses bildenden Steuer liege keine Verletzung des französisch - schweizerischen Vertrages, da nicht bewiesen sei, daß eine ähnliche s c h w e i z e r i s c h e Gesellschaft mit Sitz in F r a n k r e i c h und einer Agentur im Kanton Neuenburg nicht verhalten würde, in letzterem Kantone die Steuer für die daselbst erzielten Geschäfte zu entrichten ; die Rekurrentin habe auch nicht den Nachweis erbracht, daß eine neuenburgische Gesellschaft, welche in der Schweiz ihre gesamte Geschäftseinnahme versteuert hat, in Frankreich einer Steuer für die Geschäfte ihrer französischen Agenturen nicht unterstellt werde.

Die bestrittene Steuer sei endlich auch nicht im Widerspruch mit Art. 16 der neuenburgischen Verfassung ; was die Frage einer Verletzung des kantonalen Steuergesetzes anbelange, so habe das Bundesgericht dieselbe nicht zu prüfen, da ein Rekurs wegen Ungleichheit vor dem Gesetze (Bundesverfassung, Art. 4) nicht vorliege.

5. Am 1. Mai 1896 rekurrierte die ,,Générale" an den neuenburgischen Regierungsrat gegen die ihr von Kanton und Gemeinde Neuenburg auferlegte Steuer für 1896. Diesmal stützte sie sich auf die in Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens ausgesprochene Unzulässigkeit der Erhebung ,,besonderer Taxen" seitens der Kantone.

Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg hat am 12. August 1896 diesen Rekurs auf Grund des vorstehenden bundesgerichtlichen Entscheides vom 28. Mai 1896 abgewiesen.

6. Mit Eingabe vom 8. Oktober 1896, eingelangt bei der Bundeskanzlei am 10. Oktober, hat die ,,Générale" gegen den Entscheid der neuenburgischen Regierung vom 12. August den Rekurs an den Bundesrat ergriffen und dabei in der Hauptsache geltend gemacht:

239 Die Gesellschaft habe ihre Verwaltung in Paris und besitze keinerlei Zweigniederlassung in der Schweiz; ihre Agentur in Neuenburg trage nicht den Charakter einer selbständigen Succursale ; der Bundesrat habe die gleiche Ansicht auch in seinem Rundschreiben vom 26. Januar 1887 (Bundesblatt 1887, I, 193) ausgesprochen, wo es heiße : ,,Nach den Grundsätzen des neuen Bundesgesetzes sind die Agenten als solche nur Angestellte der Gesellschaften , nicht selbständige Gewerbetreibende oder gar Vorsteher von Zweigniederlassungen.111 Anderseits, und um dem Art. 2, Ziffer 4, des Aufsichtsgesetzes von 1885 Genüge zu leisten, habe die Rekurrentin bei ihren Agenten in Neuenburg ein kantonales Rechtsdomizil verzeigt; aber diese Rechtsdomizilbezeichnung dürfe nicht als gleichbedeutend mit der Errichtung einer Zweigniederlassung, d. i. mit einem steuerpflichtigen Sitze, angesehen werden. Mit der Verpflichtung zur Bezeichnung eines Rechtsdomiziles in jedem Kantone, wo die Gesellschaften Versicherte haben, wollte das Gesetz von 1885 in Wirklichkeit nur das gerichtliche Forum in den Bereich der Versicherten bringen.

Nun betreffe aber das neuenburgische Steuergesetz (Art. 8) nur das Einkommen ,,der im Kanton domizilierten Personen, und der Gesellschaften, Familienkassen und moralischen Persönlichkeiten irgend welcher Art, w e l c h e ihren Sitz im K a n t o n haben 1 '; der angefochtene Entscheid verletze daher das genannte Gesetz hinsichtlich der ,,Générale", deren Sitz sich unbestrittenermaßen nicht im Kanton befinde.

Das Verfahren, welchem man die Rekurrentin unterstellen wolle, werde übrigens weder gegen die außerhalb des Kantons domizilierten Fremden, noch gegen die schweizerischen Gesellschaften, welche, wie die Rekurrentin, weder ihren Sitz noch eine Zweigniederlassung im Kanton haben, angewendet ; die angefochtene Steuer erweise sich somit nicht als eine jedermann treffende ,,ordentliche Steuer", sondern als eine ,, b e s o n d e r e T a x e " , welche durch Art. 15, Absatz 2, des Aufsichtsgesetzes von 1885 untersagt sei. Diese Eigenschaft werde nicht aufgehoben durch den Umstand, daß fragliche Steuer nicht ausdrücklich als ,,besondere Taxe" bezeichnet sei, und daß man sie durch mangelhafte Auslegung des neuenburgischen Gesetzes als ordentliche Steuer hinzustellen suche.

Die Rekurseingabe schließt mit dem Begehren, der Bundesrat möge, gestützt auf Art. 15 und 16 des Aufsichtsgesetzes, die beanstandete Steuer aufheben.

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7. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 1896 beantragte der Regierungsrat des Kantons Neuenburg Abweisung des Rekurses aus folgenden Gründen: Art. 15 des eidgenössischen Aufsichtsgesetzes behalte den Kantonen das Recht vor, die Versicherungsunternehmungen mit den ordentlichen ,,Steuern"1 zu belegen ; die Steuer, welche man von der ,,Générale'1 verlange, sei nun aber gerade eine solche ordentliche Steuer und durchaus nicht eine besondere Taxe ; sie werde in der That bezogen a. von allen mündigen physischen Personen, welche entweder im Kanton wohnen oder daselbst ein Geschäftsdomizil besitzen, b. von allen moralischen Personen mit Sitz, Zweigniederlassung oder erwähltem Rechtsdomizil im Kanton.

Die Rekurrentin beschwere sich nicht über zu hohe Taxierung, und das ihr gegenüber befolgte Verfahren sei durchaus regelrecht ; übrigens wäre der Bundesrat nicht kompetent, über diese beiden Fragen zu erkennen, ebensowenig wie zur Revision der als mangelhaft hingestellten Auslegung des neuenburgischen Steuergesetzes durch den Regierungsrat des Kantons Neuenburg.

8. Mit Brief vom 19. Juli 1897 hat das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement den Regierungsrat des Kantons Neuenburg ersucht, seine Angaben über die der Steuer unterworfenen Arten von Personen noch zu präcisieren ; namentlich wünschte das Departement zu wissen, ,,ob es außer den Versicherungsgesellschaften moralische Personen gebe, die im Kanton Neuenburg der Steuerpflicht unterliegen, obschon sie daselbst nur ein oder mehrere R e c h t s d o m i z i l e für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und die Beurteilung allfälliger Streitfragen erwählt haben".

Der neuenburgische Regierungsrat, d. h. dessen Finanzdepartement, antwortete unterm 26. Juli in bejahendem Sinne und zählte als Beispiel eine Reihe von Firmen (Uhrenfabriken, Brauereien etc.) auf, welche im Kanton Neuenburg ihr Einkommen versteuern, obgleich sie daselbst lediglich erwählte Rechtsdomizile haben.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Die durch Art. 190 und 178 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gestellten Bedingungen sind im vorliegenden Falle erfüllt und ist somit der Rekurs als zulässig anzusehen : der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Neuenburg ist von der höchsten kantonalen, in Sachen kompetenten In-

241 stanz gefällt worden (Art. 28 des neuenburgisehen Gesetzes vom 27. Februar 1892); die ,,Générale11 ist persönlich betroffen, und sie hat 59 Tage nach Mitteilung dieses Entscheides eine regelrechte Beschwerde bei der Bundeskanzlei eingereicht.

2. Die Rekurrentin behauptet, daß der angefochtene Entscheid dem Art. 15 des eidgenössischen Aufsichtsgesetzes zuwiderlaufe, indem er die Erhebung einer ,,besondern Taxe" rechtfertige. Die Kompetenz des Bundesrates zu einem Erkenntnis über diese Behauptung ergiebt sich aus Art. 16 des Aufsichtsgesetzes von 1885 und aus Art. 189, Absatz 2, des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (cfr. Bundesgerichtliche Entscheidungen, Germania c. Freiburg, Journal des Tribunaux 1891, p. 356; Helvetia c. Freiburg, Amtl. Samml. XIX, p. 10, Ziffer 4).

Allerdings spricht der neuenburgische Regierungsrat dem Bundesrate das Recht ab, die von den kantonalen Behörden einem kantonalen Steuergesetze gegebene Auslegung einer Prüfung zu unterstellen, aber die Kompetenz des Bundesrates zur Untersuchung der Frage, ob die bestrittene Steuer sich als eine nach Art. 15 des Aufsichtsgesetzes unzulässige ,,besondere Taxe" oder aber als eine ,,ordentliche Steuer'1 qualifiziere, wird hierdurch nicht berührt ; bei Prüfung dieser Frage, in Übereinstimmung mit der Doktrin des neuenburgisehen Regierungsrates, 'wird der Bundesrat die dem neuenburgisehen Gesetze durch die höhere kantonale Behörde gegebene Auslegung zum Ausgangspunkte nehmen. Diese Auslegung könnte durch das Bundesgericht geprüft und gegebenen Falles bemängelt werden, anläßlich einer Beschwerde wegen Ungleichheit vor dem Gesetze (Bundesverfassung, Art. 4; Organisationsgosetz über Bundesrechtspflege, Art. 175, Ziffer 3); sie entzieht sich dagegen der Prüfung durch den Bundesrat. Der Gesetzgeber von 1885 hatte in der That nicht im Sinne, daß Streitfragen über verfassungsmäßig gewährleistete Rechte (Gleichheit vor dem Gesetze, Ausschluß der Doppelbesteuerung), welche grundsätzlich dem Bundesgerichte zukommen, dem Bundesrate vorgelegt werden sollen in Fällen, wo diese gleichen Fragen Versicherungsgesellschaften betreffen (Bundesbl. 1888, IV, 1119; Schreiben des Bundesgerichtes an den Bundesrat vom 1. Mai 1888, betreffend Doppelbesteuerung).

3. Der vom Bundesgerieht gegenüber den heutigen Parteien getroffene Entscheid
vom 28. Mai 1896 befaßt sich ausschließlich mit der Frage, ob die Besteuerung der Rekurrentin den Art. 46 oder 16 der eidgenössischen oder neuenburgisehen Verfassung oder dem französisch-schweizerischen Vertrage widerspreche, wogegen der Gegenstand des vorliegenden Rekurses, d. h. die Anwendung des ßundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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Art. 15 des Bundesgesetzes von 1885, vor Bundesgericht weder gebracht wurde, noch hätte gebracht werden können. Es handelt sich somit hier nicht um eine abgeurteilte Sache und ist also auf den Rekurs einzutreten.

4. Art. 15 des eidgenössischen Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 bestimmt: ,,Demgemäß ist den Kantonen untersagt , den Geschäftsbetrieb dieser Unternehmungen an irgend welche besondere Bedingungen, Kautionen oder an die Entrichtung b e s o n d e r e r T a x e n zu knüpfen. Dagegen bleibt den Kantonen vorbehalten, von diesen Versicherungsunternehmungen die ordentlichen S t e u e r n und A b g a b e n zu erheben.a Der Bundesrat hat beständig als ,,ordentlich11 im Sinne der vorstehenden Bestimmung angesehen die Steuern, welche -- unter denselben thatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen wie diejenigen der rekurrierenden Gesellschaft -- a l l g e m e i n , also auch von ändern als Versicherungsgesellschaften, erhoben werden (Bundesbl. 1888, III, 697; 1892, I, 659, Erwägung 1). .Das Gesetz von 1885 hat den Kantonen unbedingt untersagt, von den Versicherungsgesellschaften Kautionen zu verlangen; daneben wollte es auch verhindern, daß die Versicherungsgesellschaften besondern Bedingungen oder ,,besondern Taxena, d. h. Bedingungen oder Taxen unterworfen werden, die, bei gleichen Verhältnissen, nicht auch für andere Gesellschaften zur Anwendung kommen (über die ,,besondern Bedingungen" cfr. Bundesbl. 1888, I, 194).

5. Es bleibt nun zu prüfen, ob die beanstandete Steuer im Kanton Neuenburg auch von Gesellschaften erhoben wird, welche von der Rekurrentin sich nur dadurch unterscheiden, daß sie keine Versicherungsgesellschaften sind.

Das neuenburgische Gesetz über die direkte Steuer -- so wie es durch den Regierungsrat des Kantons Neuenburg in seiner Vernehmlassung auf gegenwärtigen Rekurs ausgelegt wurde -- begründet folgendes Verfahren : Die Einkommenssteuer ist außer von mündigen, im Kanton wohnenden oder ein Geschäftsdomizil daselbst besitzenden physischen Personen auch noch zu entrichten von a l l e n moralischen, resp. juristischen Personen mit S i t z , Z w e i g n i e d e r l a s s u n g oder D o m i z i l v e r z e i g u n g im Kanton.

Es steht fest, daß die Compagnie d'Assurances Générales ihren Sitz in Paris hat, und daß sie im Kanton Neuenburg keine eigentliche Zweigniederlassung besitzt. Die Agentur der Rekurrentin in Neuenburg kann ebenfalls nicht -- und wurde auch nicht

243 durch den Regierungsrat -- einer Zweigniederlassung gleichgestellt werden; es fehlt ja dieser Agentur die für Zweigniederlassungen charakteristische Selbständigkeit (Bundesbl. 1887, I, 193 ; Bundesgerichtliche Entscheidungen, Helvetia e. Uri, Amtl. Samml. XV111, 22 ; Helvetia c. Freiburg, Amtl. Samml. XIX, 11 ; Union c. Freiburg, Amtl. Samml. XXI, 71).

Sonach wird die Rekurrentin durch das neuenburgische Gesetz einzig auf Grund des in Neuenburg e r w ä h l t e n D o m i z i l e s zur Steuer herangezogen. Gemäß der allgemeinen Auslegung, welche die neuenburgische Regierung dem kantonalen Steuergesetze giebt und an welche Auslegung der Bundesrat gebunden ist, werden im Kantone nicht bloß die domizilverzeigenden Versicherungsgesellschaften, sondern auch andere Gesellschaften, die sich im gleichen Falle befinden, zur Versteuerung ihres Einkommens verhalten.

Die der Rekurrentin auferlegte Steuer erweist sich sonach als eine ,,ordentliche Steuer".

Auf Grund der vorstehenden thatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Motive wird

beschlossen:

Der Rekurs wird abgewiesen.

B e r n , den 13. September 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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1897

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37

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15.09.1897

Date Data Seite

236-243

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10 018 006

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