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#ST#

Verzeichnis der Holzriesen, die dem Reistreglement der Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn unterstellt sind.

Nordrampe Frutigen-Kandersteg.

Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung

Gemeinde Frutigen.

Schlossgut des Armengutes Frutigen Gemeinde Kandergrund.

Haltenwald : . . . .

,, Engerain Wannenwald Fürten Rotbach Mitholz, Zufahrtsstrasse zur Station Blausee . . .

Ronengraben Ronenwald Ronengraben Hornweide T)

Bruchgraben Bühlweid

Über- oder Unterfuhrung

km

Wegüberführung, eiserne Brücke, 3 m breit . .

Durchlass, 3 m " 3m ,, 3,6 m ,, 3m ,, 3m Balkenbrücke

.

.

.

.

.

. . . 16,468 . . .

16,665 . . . 17,636 . . .

18,073 . . .

19,328 22,226

Unterführung Durchlass, 2 m . .

,, .3 ,, . .

,, 6 , , .

,, 3 ,, . .

11

3

,,

,, 8 ,, Unterführung

.

.

.

.

.

.

. .

.

. . . .

.

15,o19

.

22,245 23,114 26,412 26,585 26,91o 27,345

.

.

27, 7 i 6 29,770

Besondere Vorschriften.

10 Minuten vor Durchgang eines Zuges ist das Ziehen von Langholz über die Brücke einzustellen.

Von km 16,oso bis km 17,ooo, Wärterhaus 4, sind sämtliche Privatwaldungen oberhalb der Bahnlinie bis hinauf zum landwirtschaftlich benutzten Plateau dem Reistreglement unterstellt. Vor dem Fällen sind die Bäume gehörig anzuseilen.

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Sämtliche Waldungen zwischen Station Kandergrund, km 17,so» und km 18,o78, welche am Steilhang oberhalb der Bahnlinie liegen, sind den Vorschriften des Reistreglementes unterstellt.

Alle am Steilhange gelegenen Waldungen zwischen Bunderbach und dem Bruchgraben, d. h. von km 19,ooo bis 20,5so und von km 22,soo bis 27,7so sind dem Reistreglement unterstellt.

Oberhalb dem offenen Bahnkörper jgt auf eine wagrechte Entfernung von ungefähr 300 m sämtliches Holz vor dem Fällen gehörig anzuseilen.

Der Ronenwaldviadukt, km 26,250, und der Durchlass, km 27,i66, dürfen zum Reisten nicht benutzt werden.

Von km 29,soo bis 29,7oo (Bühlweid) ist das Holz vor dem Fällen gehörig anzuseilen.

Südrampe Goppeiistein-Brig.

Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung

Gemeinde Steg.

Stockgraben

Über- oder Unterfuhrung

Lauigalerie

km

49,628 bis 49,67*

Inneres Sch'malholz .

Schintigraben

.

.

Durchlass, 2 m Lauigalerie

. . . .

49,854 49,9?i liis

Schmalholz . . . .

·n Mittalgraben Glaser Sprang . . .

Äusserer Mittalgraben .

.

.

.

50,ooi Durchlass, 2 m . . . .

50,i5a -n 2 m . . . . 50)378 Tunnelportal . . . . : 50,435 ,, 50,894 Lauigalerie.

51,001 bis 51,09»

Hoheggtunnel

Tunnelportal

Gemeinde Hothen.

Kohlergraben Hothen "Wiggleren Leimeck Kinnackef

Durchlass, ,, ,, ,, ,,

2,5 m 2 ^ 2,o ,, 2 ,, 2 ,,

51,83»

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

53,6?» 54,oi2 54,5oo 54,63» 54,764

65 Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung

über- oder Unterführung

km

Gemeinde Niedergestelen.

Liden Jjollitairiese

Durchlass, 2,s m .

,, 2,s ,, .

Gemeinde Baron* Lochgraben Haltengraben . . . .

Lauigraben

.

.

.

.

.

.

.

55,eoo 86,330

Durchlass, 2,5 m . . .

,, 4 ^ . . . .

,, 2,& ,, . . .

.

.

57,32o 57,4io 57,6so

Reistzug über Portal Brig des Bietschtaltunnels II .

Durchlass, 2 m . . . .

Weg über dem Tunnel .

Weg über dem Tunnel .

59,3so 59,6io 59,5so 59,soo

Durchlass, 2 m

. . . .

68,314

Durchlass, 3 m

. . . .

67,m

Gemeinde Ausserberg.

Sackgraben Sevistein Sevisteintunnel I ,, II

...

...

Gemeinde Gründen.

Weg von Mühlacker

.

.

Gemeinde Lalden.

Wanggraben Gemeinde Brigerbad.

Hohbiel. .

Unterbrigerbad Lieltenen

. . . .

Durchlass, 2,s m . . .

,, 2 ,, . . .

,, 2 ,, . . . .

.

.

67,952 68,93* 69,595

Gemeinde Mund.

Mundertriesten

. . . .

Durchlass, 2 m

. . . .

70,4is

Durchlass, 2 m 2 ,, fl

. . . .

. . . .

71,295 72,ioo

Gemeinde Naters.

Natersertriesten I . . .

,, II ...

Besondere Vorschriften.

Von km 49,260 bis 51,9io unterliegen sämtliche Waldungen an den Steilhängen oberhalb der offenen Bahnlinie und den

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Tunnelportalen bis hinauf zur Felskante (ungefähr 200 m senkrecht) den Vorschriften des Reistreglementes. Wo es die Bahnverwaltung verlangt, müssen die Stämme beim Fällen und Riesen gehörig angeseilt werden.

In dem verbauten innern Spiessgraben km 51,649 bis km 51,7i9 muss das zu schlagende Holz bis auf eine Höhe von ungefähr .200 m senkrecht, angeseilt werden. Das Reisten ist hier gänzlich untersagt.

In dem verbauten äussern Spiessgraben von km 51,887 bis km 51,9io muss das zu schlagende Holz bis auf eine Höhe von ungefähr 200 m oberhalb der Bahnlinie angeseilt werden. Das Reisten von Holz ist hier gänzlich untersagt.

Von km 52,ioo bis km 52,soo (Lindwald) müssen bis zur Felskante hinauf, ungefähr 200 m senkrecht ob der Bahn, die Stämme beim Fällen und Riesen gehörig angeseilt werden.

Von km 53,62o bis km 54,926 (Kohlerwald) ist das Fällen und Reisten von Holz dem Reistreglement unterstellt.

Von km 55,oe6 bis km 55,iso, beim Schluchitunnelportal, ist das Reisten von Holz untersagt.

Von km 55,2oo bis km 55,eoo sind sämtliche Waldungen .auf eine wagrechte Entfernung von ungefähr 200 m dem Reistreglement unterstellt.

Ebenso sind sämtliche Waldungen von km 55,c2i bis km 56,ooo und von km 55,9vo bis km 56,m oberhalb der Bahnlinie bis hinauf zum Plateau Tatz (ungefähr 1440 m) dem Reistreglement unterstellt.

Oberhalb dem Portal Frutigen des Blasbodentunnels, km56,6so, bis hinauf zum Privatland ist jedes Schlagen und Reisten von Holz untersagt.

Ebenso ist von km 56,9eo bis km 57,iso bis hinauf zur Wasserleitung das Fällen und Reisten von Holz verboten.

Von km 56,983 (Portal Brig des Blasbodentunnels) bis km 57,64i (Portal Frutigen des Bietschtaltunnels I) stehen sämtliche oberhalb der Bahnlinie liegenden Waldungen bis hinauf zur Wasserleitimg (ungefähr 250 m Höhenunterschied) unter dem Reistreglement.

Oberhalb dem Portal Brig des Bietschtaltunnels I, km 58,2so, bis hinauf zur Wasserleitung (ungefähr 100 m senkrechte Entfernung) und oberhalb dem Portal Frutigen des Bietschtaltunnels II, km 58,402, bis zum obern Felsband hinauf (ungefähr 300 m senk-

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recht) ist das Fällen und Reisten von Holz auf eine Breite von je 25 m nach rechts und links untersagt.

Von km 59,326 (Sackgraben) bis km 60,ooo sind sämtliche oberhalb der Bahnlinie gelegenen Waldungen auf eine wagrechte Entfernung von ungefähr 250 m dem Reistreglement unterstellt Schlussbestimmung.

Sowohl bei der N o r d - wie der S ü d r a m p e stehen zudem die hiervor nicht besonders aufgeführten W a l d u n g e n o b e r h a l b s ä m t l i c h e r T u n n e l - P o r t a l e , 25 m rechts und links der Bahnaxe, also in einem Streifen von 50 m Breite, u n t e r dem R e i s t r e g l e m e n t , mit der ausdrücklichen BeStimmung, dass die Holzfällung und der Holztransport nur unter besonderer Überwachung durch das Bahnpersonal stattfinden dürfen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 17. August 1914.)

Dem schweizerischen Bundesrat ist von einem Schweizerbürger eine Schenkung an das Vaterland im Betrage von 10,000 Fr. zugegangen, die zum gleichen Zwecke wie das neue Anleihen, d. h. zur Aufrechthaltung der Neutralität, der Unabhängigkeit und der Unverletzbarkeit unseres Landes, dienen soll.

Der Bundesrat hat dieses Zeugnis edeln Bürgersinnes bestens verdankt und wird später über diese Schenkung im Geiste des hochherzigen Gebers verfügen.

(Vom 21. August 1914.)

Wegen zunehmender Verbreitung der Maul- und Klauen seuche im Kanton Graubünden hat der Bundesrat beschlossen: Bundesblatt 66. Jahrg. Bd. IV.

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Verzeichnis der Holzriesen, die dem Reistreglement der Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn unterstellt sind.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1914

Date Data Seite

63-67

Page Pagina Ref. No

10 025 483

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