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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

1. Juli 1914.

Band III.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken, Einrückungsgebühr : 15 Happen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin von der Einmündung der Morobbia bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von Cadenazzo-Reazzino.

(Vom 23. Juni 1914.)

Die Regierung des Kantons Tessin hat uns unterm 12. Februar 1914 ein Subventionsgesuch für die Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin, von der Einmündung der Morobbia bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von CadenazzoReazzino eingereicht.

Dem Schreiben der Regierung war ein Plan, ein Kostenvoranschlag und eine Kopie des vom Konsortium ausgefertigten technischen Berichtes beigelegt; dieses Gesuch lautet folgendermassen : Die Grundzüge der Vorlage wurden, unter Vorbehalt der Prüfung und Genehmigung durch die Oberbehörden nach einem Augenschein, welcher am 10. Januar 1914 durch die Vertreter des eidgenössischen Oberbauinspektorates, der Kreisdirektion V der schweizerischen Bundesbahnen, des kantonalen Bauamtes und des Baubureau des Konsortiums vorgenommen worden war, aufgestellt. Das Projekt wurde dann, immerhin unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Oberbehörden, in einer im Regierungsgebäude in Bellinzona am 28. Jannar 1914 abgehaltenen Sitzung von den gleichen Beteiligten in seinen Grundzügen angenommen.

Bandesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

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Die vom Hochwasser vom vergangenen Oktober 1913 verursachten Verheerungen sind gewiss noch nicht vergessen. Nach den Berechnungen des eidgenössischen Oberbauinspektorates war die Abflussmenge bei diesem Hochwasser ungefähr 2500 m8. Der Hochwasserdamm des rechten Ufers wurde in der Nähe des Wildbaehes Progero an zwei Stellen durchbrochen. Der Damm des unterhalb einmündenden "Wildbaches Riarena wurde zum grossen Teil zerstört, so dass durch das überströmende Wasser am Eisenbahndamm an zwei Stellen breite Durchbrüche entstanden. Die Hochwasserdämme wurden zwar vom Wasser nicht überströmt, doch fehlte sehr wenig, dass dies erfolgt wäre ; die Durchbrüche wurden durch Sickerungen hervorgerufen, welche im oberen weniger breiten Teil des Dammes stattfanden. Aus diesem Umstände ergab sich die Notwendigkeit, die Dämme nicht nur zu erhöhen, sondern auch durch Steinverkleidungen zu verstärken, welche sowohl an der Aussenseite, als auch an der Innenseite der Hochwasserdämme ausgeführt werden sollen. Durch diese Massregeln soll vorgebeugt werden, dass bei noch höheren Wasserständen Schäden entstehen können.

Die Direktion des Konsortiums', hat beim neuen Projekt eine Abflussmenge von 3450 m 3 in der Stunde angenommen und die Erhöhung der Hochwasserdämme darnach bestimmt.

Die Regierung bemerkt hierzu, dass sie die in diesem Projekt vorgesehenen Bauten als genügend erachte, erklärt sich aber bereit, sich ganz nach dem Urteil des Bundesrates richten zu wollen. Sie wünscht im speziellen, dass vor der Genehmigung oder Verwerfung des Projektes die Direktion der schweizerischen Bundesbahnen um ihre Meinung befragt werde, und dass ihr eine Kopie der Antwort mitgeteilt werde.

Der Voranschlag ergibt eine Summe von Fr. 550,000. Die Regierung fügt hinzu, dass das Konsortium bereit sei, die vorgesehenen Arbeiten in zwei Jahren auszuführen, nämlich den rechtsseitigen Damm im Jahre 1914 und den linksseitigen auf Ende 1915. Die Direktion des Konsortiums bemerkt aber hierzu, dass es nicht wohl die Summe von Fr. 550,000 in zwei Jahren ausgeben könne, wenn der Bundosbeitrag nicht entsprechend den ausgeführten Arbeiten vollständig zur Auszahlung gelange.

Sie beantragt demnach, den im Beschluss von 1908 vorgesehenen Zahlungsmodus, nach welchem von jetzt an nur noch Fr. 60,000 jährlich zur Auszahlung gelangen sollten, abzuändern.
Die Regierung findet auch, das s die finanziellen Schwierigkeiten für das Konsortium sich unerträglich häufen könnten, wenn die Zahlung des Bundesbeitrages nicht auf eine der jährichen Arbeit entsprechenden Höhe gebracht wird. Sie setzt

621 aber ihr Vertrauen in die Bundesbehörde, dass dieselbe, in Erwägung der Bereitwilligkeit, .mit welcher das Konsortium diese neue grosse Last im allgemeinen Interesse und im speziellen desjenigen der schweizerischen Bundesbahnen übernehmen will, dem Gesuche des Konsortiums entspreche und diesem auch ermögliche, mit Beschleunigung, ohne Rücksicht auf seine gegenwärtige prekäre finanzielle Lage, die Arbeit zur Ausführung zu bringen.

Die Regierung des Kantons Tessin hält es aber nicht als angezeigt, eine Abänderung des Bundesbeschlusses vom 2. Oktober 1908 vorzuschlagen. Die im vorliegenden Projekte in Aussicht genommenen Arbeiten sind von ausserordentlicher Art und sollten, ihrer Meinung nach, von denjenigen des Projektes von 1908 unterschieden werden.

Sie fügt noch bei, dass, wie es dem eidgenössischen Oberbauinspektorate bekannt sei, das Hochwasser oberhalb Bellinzona die alten Dämme beschädigt habe, so dass jetzt die Stadt bedroht sei. Man mache jetzt die nötigen Aufnahmen, um dann die Arbeiten auszuführen. Das Konsortium hoffe das Projekt im nächsten Monat Mai fertigzustellen.

Es erscheine ihr demnach mehr den Umständen zu entsprechen, wenn sie um folgendes nachsuche: a. Das Projekt und der Kostenvoranschlag für die Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserdämme von der Morobbia bis zur Eisenbahnbrücke seien vorläufig zu genehmigen und deren sofortige Ausführung zu gestatten; b. Bewilligung eines Bundesbeitrages von 50°/o, der in zwei Jahresraten, den ausgeführten Arbeiten entsprechend, zur Auszahlung zu gelangen hätte.

Das Beitragsgesuch würde den hohen eidgenössischen Räten erst übermittelt, nachdem auch dasjenige für die ändern am Tessin 'notwendigen Schutzbauten, inbegrißen die Arbeiten oberhalb Bellinzona, eingereicht sein wird. Diese beiden Gesuche würden dann in ein einziges vereinigt.

Hierzu ist nun Folgendes zu bemerken : Dem Wunsche der Regierung des Kantons Tessin entsprechend, ist das eingereichte Projekt der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen zugestellt worden.

Unterm 27. April hat diese dann geantwortet, dass sie gegen das Projekt im allgemeinen nichts einzuwenden habe, aber mit Nachdruck darauf dringe, dass beim Bau nur gutes Material verwendet werde und die Ausführung der Arbeiten eine sorgfältige und sachgemässe sei.

Einem der Punkte sei, ihrer Ansicht nach, noch besonders Aufmerksamkeit zu widmen, nämlich die Verstärkung des rechts-

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seitigen Hochwasserdammes der Riarena, welcher Wildbacli oberhalb der Eisenbahnbrücke in den Tessin sich ergiesst. Hier sollte etwa auf einer Länge von 300 n; auf seiner ganzen Oberfläche dieser Damm mit einer Rollierung versehen werden. Die erwachsenden Kosten würden etwa Fr. 4000 betragen.

Eine weitere Verbesserung sei noch anzustreben, nämlich die Hebung der Eisenbahnbrücke über den Tessin bei CadenazzoReazzino und zwar um l,so m, so dass die Unterkante der Brückenkonstruktion noch l,o m über dem angenommenen Hochwasserspiegel zu liegen käme. Die Kosten für diese Arbeit sei zu Fr. 46,000 veranschlagt.

Diese Vervollständigungen des Projektes sind der Regierung des Kanto^p Tessin unterm 2. Mai 1914 zugestellt worden und es hat dieselbe am 26. gl.'M. geantworlet, dass sie von der grundsätzlichen Annahme des vorgelegten Entwurfes und den Bemerkungen der Generaldirektion der S. B. B. Kenntnis genommen habe.

Um dem Wunsche betreffend Verstärkung des rechtsseitigen Riarenadammes und dessen äussere Verkleidung zu entsprechen, wäre nach der Ansicht des Konsortiums das gleiche Profil wie für den Tessindamm anzunehmen, wonach die Kronbreite von 2,oo m auf 3 m gebracht und der ganze untere Teil auch auf der äusseren Seite verkleidet würde.

Die Regierung weist darauf hin, dass das Material für die Dämme nach Wunsch der Eisenbahnbehörden ausgewählt und von diesen als gut befunden worden ist, auch stimmt sie dem Verlangen um Hebung der Eisenbahnbrücke, als einer im Interesse der Bahn gebotenen Vorsichtsmassnahme bei, ist aber nicht der Meinung, dass der Kanton oder das Konsortium, auf Grund des Wasserbaupolizeigesetzes, für die bezüglichen Kosten aufzukommen habe. Wie es schon in einem zwischen dem Staat und dem Konsortium der Maggiakorrektion ausgebrochenen Streit deiFall war, müssen die Kosten der Flusskorrektion von denjenigen der für Erstellung und Unterhalt der Brücken nötigen Arbeiten getrennt werden und so sei es auch im vorliegenden Falle, wo die Hebung der Eisenbahnbrücke nicht direkt mit den Korrektionsarbeiten in Verbindung gebracht werden könne. Infolgedessen seien die Arbeiten an der Brücke und die Bestreitung der bezüglichen Kosten ganz den schweizerischen Bundesbahnen zu überlassen.

Wir sind nun nicht gleicher Ansucht wie die Regierung des Kantons Tessin und finden, dass nicht nur die Schweizerischen Bundesbahnen, sondern sämtliche Beteiligten an der Tessinkorrektion ein Interesse daran haben, das« die Eisenbahnbrücke bei

623 Cadenazzo-Reazzino über Hochwasserhöhe gehoben werde, so dass auch bei den höchsten Wasserständen keine Stauung eintrete und damit eine Überflutung der Hochwasserdämme verhindert werde. Da aber gemäss Wasserbaupolizeigesetz die Obsorge der Kostenverteilung dem Kanton Tessin überbunden wird, so können wir hier nur bemerken, dass wir bereit sind, die Ausrichtung eines Bundesbeitrages auch für diese notwendige Arbeit zu beantragen.

Was nun die Reihenfolge der auszuführenden Bauten anbelangt, so war natürlich die Wiederherstellung und die Erhöhung des rechtsseitigen Hochwasserdammes am Tessin und an der Riarena das dringendste. Diese Arbeiten sind mit unserer Bewilligung auch sofort begonnen worden und sind bereits in ihrer Ausführung schon weit fortgeschritten, so dass die grösste Überschwemmungsgefahr als beseitigt betrachtet werden kann.

Es erübrigt nur noch, den linksseitigen Hochwasserdamm von der Einmündung der Morobbia bis zur Eisenbahnbrücke zu erhöhen und zu verstärken, sowie da, wo dieses notwendig erscheint, mit Steinverkleidungen und Steinwürfen zu schützen.

Im Vorlande, d. h. im Raum zwischen Leitwerk und Hochwasserdamm, ist der Frage der Aufforstung alle Aufmerksamkeit zu widmen. So sehr es am Tessin vorteilhaft ist, den Boden durch Rasen und Bäume zu schützen, so sehr muss vermieden werden, dass durch allzu kräftigen Wuchs der letztern und zu dichtes Belassen von Bäumen der Wasserabfluss zu stark vermindert und das Aufhäufen von Gesträuchen, Holz und ändern treibenden Gegenstanden befördert werde.

Endlich ist dann noch die Hebung der eisernen Brückenkonstruktion an der Eisenbahnbrücke bei Cadenazzo-Reazzino vorzunehmen in der Weise, dass die Unterkante derselben zirka l m über der grössten Hochwasserhöhe sich befinde.

Nach dem Gesagten setzt sich nun der Kostenvoranschlag wie folgt zusammen: A. Erhöhung und Verstärkung des rechtsseitigen Hochwasserdammes und Verkleidung mit Steinpflaster eventuell m i t Steinwurf . . . . F r . 253,183 B. Desgleichen auf dem Haken Ufer . . . . ,, 220,000 C. Verstärkung und Erhöhung, sowie Verkleidung des rechtsseitigen Hochwasserdammes der Riarena Fr. 12,890 -f- Fr. 4000 . . . ,, 16,890 D. Hebung der Eisenkonstruktion der Eisen.bahnbrücke der S. B. B. von Cadenazzo-Reazzino ,, 46,000 Übertrag Fr. 536,073

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Übertrag E. Verschiedenes: 1. Landerwerbung für Erweiterung der Steinbrücke . . . Fr. 30,000 2. Arbeiten am Riale di Progero ,, 1,200 3. Kolmatierungen und Verflechtungen im Vorland . . . ,, 5,000 4. Bauleitung und Bauaufsicht . ,, 27,727

Fr. 536,073

,, Gesamtbetrag

63,927

Fr. 600,000

Was dann die Höhe der Beitragsquote anbelangt, so liegt hier ohne Zweifel der Fall vor, wo das nach Wasserbaupolizeigesetz überhaupt zulässige Maximum bewilligt werden kann, also 50 °/o. Denn nicht nur hat ein ausserordentliches Hochwassev diese neuen Arbeiten notwendig gemacht, sondern der Kanton Tessin leidet, wie bekannt, gegenwärtig unter einer schweren finanziellen Krisis, so dass derselbe kräftig unterstützt werden muss.

Die Arbeiten sollten nun möglichst rasch ausgeführt werden, wobei die ersten zwei Baujahre am meisten belastet sein werden.

Um auch hier dem Kanton Tessin nach Möglichkeit zu Hülfe zu kommen, sollten die jährlichen Anzahlungen recht hoch bemessen werden. Ein Betrag von Fr. 125,000 während zwei Jahren würde wohl das Wünschbare sein ; auf die letzten zwei Jahre wäre dann der Rest des Bundesbeitrages zu verteilen. Die erste Anzahlung ist schon für das Jahr 1914 in Aussicht zu nehmen.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Juni 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: tichatzmann.

625 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Erhöhung und Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin, von der Einmündung der Morobbia bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von CadenazzoReazzino.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Schreibens der Regierung des Kantons Tessin vom 12. Februar 1914; einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1914; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Tessin wird für die Erhöhung und die Verstärkung der Hochwasserdämme am Tessin, von der Einmündung der Morobbia bis unterhalb der Eisenbahnbrücke von Cadenazzo-Reazzino, ein Bundesbeitrag von 50 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von{ Fr. 300,000, als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 600,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine Bauzeit von vier Jahren eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Kostenausweisen ; der jährliche Höchstbetrag der zwei ersten Baujahre beträgt Fr. 125,000, für die zwei ferneren Baujahre Fr. 25,000, und die erste Anzahlung findet im Jahre 1914 statt.

626 Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des. speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten fili- Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bausausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise prüfen. Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Tessin die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Art. 8. Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von Tessin eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an, gesetzt.

Art. 9. Der Kanton Tessin verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses dafür zu sorgen, dass die notwendigen Durchforstungen zwischen der Leitwerklinie und den Hochwasserdämmen jährlich regelrnässig durchgeführt werden, um dem Wasser genügenden Abüuss zu verschaffen.

Art. 10. Der Unterhalt der mit Bundesbeiträgen erstellten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Tessin zu besorgen und vom Bund zu überwachen.

Art. 11. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 12.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben ~5S~

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1914

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01.07.1914

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