102 (Vom 12. September 1914.)

Der Bundesrat hat auf den Antrag des Finanzdepartementes mit Rücksicht auf die gegenwärtige Lage für die Aufstellung des Voranschlages 1915 des Bundes und der Bundesbahnen folgenden Beschluss gefasst: 1. Die nach Massgabe der Besoldungsgesetze für die Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung und für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen auf 1. April 1915 eintretenden periodischen Besoldungserhöhungen und ferner die in den Lohnordnungen für die Arbeiter der Bundesverwaltung und der Bundesbahnen sowie für provisorische Beamte und Angestellte, Aspiranten und Lehrlinge vorgesehenen Lohn- oder Taggelderhöhungen werden vorläufig für das Jahr 1915 sistiert, und es dürfen in den Voranschlag der Eidgenossenschaft und der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1915 keine solchen Gehalts-, Lohn- oder Taggelderhöhungen eingestellt werden.

2. Beförderungen dürfen auf den 1. April 1915, den Zeitpunkt der allgemeinen Erneuerungswahlen, nur vorgeschlagen, bezw. (da, wo die Departementsvorsteher oder Abteilungschefs kompetent sind) vorgenommen werden, wenn sie die direkte Folge sind von Erledigung von Stellen durch Todesfall, Dienstaustritt usw., oder wenn sie durch eine notwendige Änderung in der Organisation der betreffenden Verwaltungsabteilung bedingt sind.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Einfuhr gebrannter Wasser.

Die unterzeichnete Verwaltung ermächtigt bis auf weiteres Privatpersonen auch zur Einfuhr solcher gebrannter Wasser zum

103 Trinkverbrauche, welche unter die Begriffe Sprit oder Spiritus fallen.

Der Import hat in Fässern oder Kesselwagen zu erfolgen.

Auf den eingeführten Mengen sind -- ausser den zutreffenden Zöllen (Zolltarif Nr. 126« und 126 &) -- auf dem Meterzentner Bruttogewicht an Eintrittstaxe (Monopolgebühr) zu entrichten : für Ware bis und mit 75 Graden Alkoholgehalt . Fr. 88. -- für höhergrädige Ware ausserdem noch für jeden Mehrgrad ,, -- . 88 B e r n , den S.September

1914.

Eidg. Alkoholverwaltung.

Pässe nach. Italien.

Laut einer Mitteilung der italienischen Gesandtschaft in Bern ist der Eintritt in das Königreich Italien allen Fremden untersagt, die nicht im Besitze eines von der Gesandtschaft oder einem italienischen Konsulate visierten Passes sind.

· B e r n , den 12. September

1914.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. August 1914) ist erschienen und kann zum Preise von 1 Fr. 50 Rp. bezogen werden beim Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements in Bern.

, B e r n , im September 1914.

(3..).

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1886 ist Marie Spichtig, des Nikodem und der Anna Marie geb. von Matt, geboren den 2. Oktober 1854, heimatberechtigt in Sächseln, nach Amerika ausgewandert, und sind

104 über dieselbe seit mehr als zwanzig Jahren keinerlei Nachrichten anher gelangt.

Der Bürgergemeinderat von Sächseln hat nun namens der Interessenten das Begehren auf Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt, und es ergeht zufolgedessen an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen der Obgenannten Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 5. September 1915 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen innert der genannten Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird die unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Insbesondere wird der hier unter Verwaltung befindliche Nachlass den berechtigten Erben aushingehändigt.

S a m e n , den 2. September 1914.

(2..)

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Joh. Wirz.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der G ü t e r e x p e d i t i o n o d e r des m i t d e r V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sundern

105 an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über folgende Arbeiten zu den Magazinbauten für die Telegraphenverwaltung bei der alten Station Ostermundigen wird Konkurrenz eröffnet: 1. Erd- und Maurerarbeiten; 2. Arbeiten in armiertem Beton; 3. Zimmerarbeiten; 4. Granitlieferung.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der unterzeichneten Verwaltung (Bundeshaus Westbau, Zimmer Nr. 186) aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Telegraphenmagazine Ostermundigen" bis und mit 21. September 1914 franko einzureichen der Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 4. September 1914.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1914

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4

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1914

Date Data Seite

102-105

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