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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

23. Dezember 1914.

Band IV.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz) : 10 Franken.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte.

(Vom

11 Dezember 1914.)

Nach Art. 22 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 über die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird die Höhe der Tag- und Reisegelder, die den Mitgliedern des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte auszurichten sind, von der Bundesversammlung bestimmt. In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift ist mit Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 das Taggeld für die Mitglieder beider Behörden auf 15 Franken angesetzt worden ; als Reiseentschädigung wird die Vergütung der für die Fahrten nach und von dem Sitzungsorte auszulegenden Eisenbahn-, Dampfschiff- und Posttaxen gewährt, wobei für die Strecken, auf denen die Mitglieder freie Fahrt gemessen, die Reiseentschädigung wegfällt.

Es wurde damals für angezeigt erachtet, die Taggelder etwas niedriger als für die Mitglieder der Bundesversammlung anzusetzen, weil nach der vom Bundesrate am 7. November 1899 erlassenen Verordnung zum Rückkaufsgesetz die Mitglieder des Verwaltungsrates Freikarten für das ganze Bundesbahnnetz, die Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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Mitglieder der Kreiseisenbahnräte solche für ihre Kreise erhielten.

Aus dem gleichen Grund sind seinerzeit auch die Reiseentschädigungen anders bemessen worden.

Nun ist aber mit Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 1914 die Vollziehungsverordnung zum Rückkaufsgesetz in der Weise geändert worden, dass die Freifahrtgewährung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Kreiseisenbahnräte auf 1. Januar 1915 wegfallen wird. Mit Rücksicht hierauf halten wir es für billig, von diesem Zeitpunkt an den genannten Mitgliedern die gleichen Reiseentschädigungen und Taggelder wie den Mitgliedern der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen zu gewähren.

Wir beehren uns, Ihnen zur Durchführung dieser Änderung die Genehmigung des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu beantragen und benützen auch diesen Anlass zur wiederholten Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 11. Dezember 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1914, beschliesst:

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Art. 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte beziehen vom 1. Januar 1915 an für die Sitzungen dieser Behörden und ihrer Kommissionen die nämlichen Taggelder und Reiseentschädigungen, welche für die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte festgesetzt sind.

Art. 2. Der Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 betreffend den nämlichen Gegenstand ist aufgehoben.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone "Waadt und Freiburg für die Korrektion der Petite Glane zwischen Cugy und Ressudens.

(Vom 14. Dezember 1914.)

Die Petite Glane entspringt dem Jorat, oberhalb Thierrens, und ergiesst sich in die Ebene der Broye bei Cugy, westlich von Payerne, um oberhalb der Brücke von Sallavaux in diesen Fluss einzumünden.

In dieser Ebene, die durch die Broyekorrektion von den grossen Überschwemmungen befreit worden ist, soll nun die Trockenlegung des Bodens dadurch vervollständigt werden, dass der Glane ein genügender Abfluss gegeben wird, um fernerhin ihre sich regelmässig wiederholenden Überflutungen zu verhindern.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte. (Vom 11. Dezember 1914.)

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Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

585

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1914

Date Data Seite

797-799

Page Pagina Ref. No

10 025 593

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