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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Optionserklärungen der Söhne von in der Schweiz eingebürgerten Franzosen.

(Vom 8. Mai 1914.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Gemäss Artikel 3 der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 zur Regelung der Nationalität und des Militärdienstes der Kinder französischer, in der Schweiz naturalisierter Eltern dürfen die diesem Abkommen unterstellten jungen Männer nicht vor der Erreichung ihres 22. Altersjahres zum Militärdienst in Frankreich herangezogen werden, es sei denn, sie verzichten ausdrücklich auf das ihnen gewährte Optionsrecht. Um die Aufnahme dieser jungen Männer in die französischen Militärkontrollen, in welche jeweilen die im 20. Altersjahre stehende männliche Jugend eingetragen wurde und die am 1. November jeden Jahres, geschlossen werden, zu vermeiden, ist mit der französischen Regierung eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die in Frage stehenden jungen Leute vor dem 20. Oktober desjenigen Jahres, im Laufe dessen sie das 20. Altersjahr erreichen, eine Optionsanzeige zu unterschreiben und auf dem diplomatischen Wege an die französischen Behörden weiterzuleiten haben (sieheKreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 14. April 1882, Bundesbl. 1882, II, 364; 5. Juni 1890, Bundesbl.

1890, HI, 265; 27. Januar 1891, Bundesbl. 1891, I, 208).

Durch das neue französische Militärgesetz vom 7./8. August 1913 ist die französische Rekrutierung und somit auch die Aufstellung der Militärkontrollen um ein Jahr früher verlegt worden, so dass die jungen Franzosen im Laufe ihres 19. Altersjahres in diese Kontrollen eingetragen werden.

Infolgedessen haben wir uns mit der französischen Regierung ins Benehmen gesetzt, um zu erreichen, dass die in Frage kommenden Kinder französischer Eltern die Optionsanzeigen von nun an vor dem 20. Oktober desjenigen Jahres abgeben können, in welchem sie das 19. Altersjahr erreichen.

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Dieser Anregung hat die französische Regierung zugestimmt, hat aber in bezug auf den Inhalt der betreffenden Anzeige einige Abänderungen vorgeschlagen, denen wir uns ohne weiteres anschliessen können. Der Name dieser Erklärung ,,Optionsanzeige1*, ,,Avis d'intention d'optiona, scheint der französischen Regierung nicht der richtige zu sein, indem diese Anzeige eigentlich nicht den Zweck habe, den französischen Behörden mitzuteilen, dass der betreffende Unterzeichner die Absicht habe, für die Schweiz zu optieren, sondern sie in Kenntnis zu setzen, dass er unter die Bestimmungen der Optionsübereinkunft vom 23. Juli 1879 falle und somit nicht vor dem 22. Altersjahre zum Militärdienst herangezogen werden könne. An Stelle des alten Titels der Erklärung wird ,,Avis de situationa vorgeschlagen und der Schlusssatz der alten Anzeige im Sinne obiger Ausführungen geändert {siehe Beilage).

Diese Erklärung ist, wie bisher die Optionsanzeige, in zwei Exemplaren zu unterzeichnen und durch die Kantonsregierungen dem Politischen Departement zur Weiterleitung an die französische Regierung zuzustellen.

Den unter die Bestimmungen der Übereinkunft fallenden jungen Leuten, die im Laufe des Jahres 1914 ihr 20. Altersjahr erreichen, steht noch frei, diese Erklärung vor dem 20. Oktober nächsthin zu unterzeichnen.

Wir werden Ihnen in separater Packung einen Vorrat der neuen Formulare zukommen lassen und ersuchen Sie, den Gemeindebehörden Ihres Kantons von vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu geben und für deren weitgehendste Veröffentlichung au sorgen.

Anfragen und Gesuche um Überlassung weiterer Vorräte des neuen Formulars sind an das Politische Departement zu richten.

Wir ergreifen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schatzmann.

~se~

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Optionserklärungen der Söhne von in der Schweiz eingebürgerten Franzosen. (Vom 8. Mai 1914.)

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1914

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13.05.1914

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38-39

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