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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der internationalen Übereinkommen über den Dienst der Post, des Zolls, des Telegraphen, der Gesundheitspolizei und der Viehseuchenpolizei im internationalen Bahnhofe Vallorbe, sowie auf den Linien Frasne--Vallorbe und Pontarlier--Vallorbe.

(Vom 1. Dezember 1914.)

In Ausführung der Art. l und 2 des Staats Vertrages vom 18. Juni 1909 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Zufahrtslinien zum Simplon hat die französische Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn in den letzten Jahren die Abkürzungslinie von Frasne (Frankreich) nach Vallorbe erstellt. Die Bauarbeiten begegneten besonders in dem über 6000 m langen Mont d'Or-Tunnel grossen Schwierigkeiten, so dass die Eröffnung der Linie zu verschiedenen Malen verschoben werden musste.

Letztmals wurde die Betriebseröffnung für den Herbst 1914 in Aussicht genommen ; infolge der Kriegswirren musste sie jedoch abermals verschoben werden.

Die Bundesbahnen ihrerseits erweiterten die Station Vallorbe gemäss den seinerzeit von der Jura-Simplon-Bahn und deren Rechtsnachfolgerin, der Bundesbahnverwaltung, der P. L. M.-Bahngesellschaft gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu einem grössern Bahnhofe, in dem die beiden beteiligten Staaten ihre Verwaltungsdienste -- Post, Zoll, Telegraph und Telephon, Gesundheits- und Viehseuchenpolizei -- einrichten werden. Da die Einrichtung der beidseitigen Verwaltungsdienste in einem internationalen Bahnhofe den Abschluss bezüglicher internationaler Vereinbarungen zur Voraussetzung hat, ersuchte unser Eisenbahndepartement im Jahre 1910, kurz nach dem Inkrafttreten des eingangs erwähnten Staatsvertrages, die verschiedenen in Frage

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kommenden schweizerischen Verwaltungen um Aufstellung von Vorentwürfen zu den erforderlichen Übereinkommen mit Frankreich. Über die Vorarbeiten zur Erstellung der schweizerischen definitiven Vertragsentwürfe und die Übermittlung derselben an Frankreich haben wir Ihnen sodann jeweilen in unsern Geschäftsberichten berichtet (vgl. Bundesbl. 19Ì2, II, 454; 1913. II, 606; 1914, II, 174). Im März dieses Jahres erhielt das politische Departement die französischen Abänderungs- und Ergänzungsvorsehläge zu den Übereinkommen betreffend den Post-, Zoll- und Telegraphendienst, und am 18. Mai folgte die Mitteilung unserer Gesandtschaft in Paris, dass die französische Regierung die schweizerischen Entwürfe zu Übereinkommen betreffend die Gesundheits- und die Viehseuchenpolizei ohne weiteres annehme. Zu den' französischen Abänderungs- und Ergänzungsvorschlägen betreffend die drei ersten Übereinkommen arbeitete unser Eisenbahndepartement auf Grund der Ergebnisse der Prüfung dieser Vorschläge durch die beteiligten Verwaltungen Gegenbemerkungen aus, die unterm 6. Juni von uns genehmigt und der französischen Regierung übermittelt werden konnten. Diese zweite schweizerische Vorlage diente Besprechungen, die in Paris zwischen den Organen der französischen Regierung und unserm dortigen Gesandten, Herrn Minister Lardj, stattfanden, zur Grundlage. Die verschiedenen Verträge konnten alsdann am 11. Juli 1914 in Paris unterzeichnet werden.

Über den Inhalt der verschiedenen Übereinkommen, die sich in der Hauptsache an diejenigen anlehnen, welche seinerzeit mit Italien für die Simplonlim'e und den Bahnhof Domodossola abgeschlossen wurden, glauben wir uns auf die nachstehenden Angaben beschränken zu können. Wir schicken noch voraus, dass ein jedes der fünf Abkommen eine in derartigen internationalen Vereinbarungen neue Bestimmung enthält, gemäss welcher die beiden vertragschliessenden Regierungen durch Notenaustausch jederzeit allfällige Änderungen und Ergänzungen an jedem Übereinkommen vornehmen können,7 wenn die Erfahrungö dies als nötig erweist. Es hat dabei selbstverständlich die Meinung, dass für solche Änderungen schweizerischerseits die Zustimmung der gesetzgebenden Räte vorbehalten werden müsste.

I. Postübereinkommen.

Durch dieses Übereinkommen wird als Auswechslungspunkt der über die Linien Frasne-Vallorbe und Pontarlier-Vallorbe zu

635 befördernden Brief- und Päketpost der Bahnhof Vallorbe bezeichnet. Die französische Verwaltung übernimmt die Beförderung der Sendungen zwischen der Grenze und diesem Balmhof. Die schweizerische Postverwaltung hatte die Aufnahme einer Bestimmung vorgeschlagen, nach der ihr das Recht eingeräumt worden wäre, ihre Bahnpostwagen und das die Kurse bedienende Personal bis nach irgendeinem Punkte der Linie Vallorbe-Dijon zu führen, gleich wie dies auf den Linien Genève-Culoz und Porrentruy-Belfort geschieht. Die von französischer Seite an die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Vertrag geknüpften Bedingungen waren jedoch derart, dass unserseits vorgezogen wurde, sie fallen zu lassen.

Wiewohl nun vorläufig schweizerisches Postpersonal in der Richtung Vallorbe-Frasne dienstlich französisches Gebiet nicht zu betreten haben wird, so wurde doch in den Art. 7, 8, 9, 11 und 12 der Grundsatz der gegenseitigen Gleichberechtigung aufrechterhalten in der Meinung, dass vielleicht später, nachdem durch die Praxis die Wünschbarkeit der Verlängerung der schweizerischen Bahnposten über Vallorbe hinaus erwi'esen sein wird, eine solche Verlängerung, gestützt auf eine Verständigung zwischen den beteiligten Verwaltungen, herbeigeführt werden könne, Die Art. 7, zweiter und dritter Absatz, 8 und 9 entsprechen übrigens den Bestimmungen der Art. 25, 24 und 11 der Übereinkunft betreffend Regelung der besondern Beziehungen zwischen der Postverwalfcung der Schweiz und der Postverwaltung von Frankreich, vom 20./25. Juli 1894.

Auf die Beibehaltung der jetzt bestehenden schweizerischen Bahnpostkurse zwischen Vallorbe und Pontarlier wird verzichtet, da si© nach Eröffnung der neuen Linie keinem Bedürfnis mehr entsprechen. In Vallorbe erfolgt die Übergabe sowohl der Briefais der Paketpost durch das Personal der übergebenden Verwaltung an den Bahnpostwagen oder in den Diensträumen der übernehmenden Verwaltung. Um die Abwicklung des Dienstes in diesem Sinn zu ermöglichen, errichtet die französische Verwaltung im Bahnhof Vallorbe ein Bureau in den ihr zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Räumen.

Den Vorstehern der schweizerischen und französischen Zollämter wird das Recht eingeräumt, die Bahnpost- und Eisenbahnwagen, die zur Vermittlung des Postverkehrs zwischen den zwei Ländern dienen, im Beisein des Pospersonals zu untersuchen. Solange keine schweizerischen Bahnpostwagen auf französisches

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Gebiet übergehen, können nur die schweizerischen Zollorgane von diesem Recht Gebrauch machen.

Die Art. 13--15 regeln die rechtliche Stellung des Personals,, das sich in Ausübung des Dienstes auf fremdem Gebiet aufhält.

Es geniesst auf diesem Gebiet den gleichen Schutz, wie die Organe der Postverwaltung dieses Landes. In allem was den Dienst und die Disziplin anbetrifft, ist es einzig seiner eigenen Verwaltung unterstellt. Bei Übertretung von Strafgesetzen oder Polizeiverordnungen gilt das im Land, wo die Übertretung stattgefunden hat, übliche Recht. Die französischen Postbeamten und -Angestellten, die zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten in Vallorbe Wohnsitz nehmen müssen, sowie die Glieder ihrer Familien, sind vom Militärdienst und von jeder ändern persönlichen Dienstleistung zugunsten des Bundes, des Kantons Waadt oder der Gemeinde Vallorbe befreit. Eine ähnliche Stellung nimmt das schweizerische Postpersonal im Ausland (Postagenturen in Pontarlier, Domodossola usw.) ein.

Die -gleiche Steuerbefreiung geniesst auch die französische Postverwaltung selbst für ihren im Bahnhof Vallorbe eingerichteten Betrieb. Das zur Aufrechterhaltung dieses Betriebs nötige Material kann zollfrei eingeführt werden (Art. 10).

Der Schlussartikel 15 enthält in gleichem Wortlaut, wie die ändern Übereinkommen, die Bestimmungen betreffend Inkrafttreten und Kündigung.

II. Zollübereiiikonniien.

Die beiderseitigen Zolldienststellen in Vallorbe besorgen ihren Dienst unabhängig voneinander nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen des Landes, dem sie angehören ; zu dem Zwecke sollen sie mit den für die zollamtliche Behandlung aller Warengattüngen und aller Verkehrsarten nötigen Kompetenzen ausgestattet werden. Gemeinschaftliche Zolloperationen sind in Art. 13 nur für vorübergehend in eines der vertragschliessenden Länder eingebrachte Waren vorgesehen, zwecks Vornahme der Revision und der im Hinblick auf die Identifizierung nötigen Massnahmen.

Dem Zollpersonal beider Staaten ist in Ausübung des Dienstes der Zutritt zu allen im Bereiche des internationalen Bahnhofes befindlichen Magazinen und Lagerplätzen gewährt, wie ihm auch das Recht eingeräumt ist, der Verladung, Entladung und Abwiegung von Waren durch Bahnpersonal beizuwohnen (Art. 7).

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Von einem Lande nach dem ändern gehende Waren und Vieh sind von den Bahnverwaltungen durch speziell hierfür bezeichnetes Personal zur Zollbehandlung anzumelden, und zwar durch französisches Bahnpersonal für die französische und durch schweizerisches für die schweizerische Ausgangs- und Eingangsbehandlung, ausgenommen jedoch zollpflichtige Postsachen, die beim Eingang nach der Schweiz von der französischen Bahnverwaltung direkt der schweizerischen Post zu übergeben sind, welch letztere sie zur Zollbehandlung stellt (Art. 10).

Die für den schweizerischen und französischen Zolldienst benötigten Räume sind von der schweizerischen Bundesbahnverwaltung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 3) ; jede der beiden Zollverwaltungen verfügt über einen besondern Revisionssaal, in welchem die Revision des Reisendengepäckes stattzufinden hat, insoweit sie nicht im Zuge selbst während des Haltes vorgenommen wird (Art. 11).

Der französische Zolldienst ist ermächtigt, Verletzungen der französischen Zollvorschriften im Bahnhofe Vallorbe oder auf der Bahnstrecke bis zur Grenze nach Massgabe der französischen Gesetze zu verfolgen, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, zur Sicherstellung der Kosten, Zollbetreffnisse und der verwirkten oder ausgesprochenen Bussen die Beschlagnahme von Waren anzuordnen und die als Sicherheit oder zufolge gerichtlicher Verfügung beschlagnahmten Waren auf französisches Gebiet zu verbringen oder in der Schweiz verkaufen zu lassen. Verhaftungen dürfen auf schweizerischem Gebiet nicht vorgenommen werden (Art. 9, Absätze l und 2).

Die schweizerischen Behörden haben auf Verlangen der französischen Behörden Zeugen oder Sachverständige einzuvernehmen, sowie amtliche Erhebungen zu veranlassen und von deren Ergebnis die französischen Behörden zu benachrichtigen ; des fernem den Angeklagten oder Verurteilten gerichtliche Akten und Entscheide der französischen Behörden zu eröffnen (Art. 9, Absatz 3). Die Mitwirkung der schweizerischen Behörde bei der Verfolgung von französischen Zolldelikten würde also in gleicher Weise stattfinden, wie dies in den bestehenden Vereinbarungen mit ändern Nachbarstaaten über Errichtung von Zollstellen auf fremdem Gebiet vorgesehen ist. Wir verweisen insbesondere auf den Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Errichtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel, vom 16. August 1905.

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Mit der in Art. 9, Absatz 3, lit. a, vorgesehenen Mitwirkung der schweizerischen Organo bei amtlichen Erhebungen hat es selbstverständlich die Meinung, dass sie sich nur auf die Feststellung von Tatsachen zu erstrecken hat, welche der schweizerischen Behörde signalisiert werden, nicht aber dass letztere besondere Nachforschungen zur Ermittlung von Vergehen gegen die französische Zollgesetzgebung anzustellen haben.

Dem französischen Zollpersonal ist in Ausübung seines Dienstes der Schutz der schweizerischea Behörden zugesichert (Art. 21).

In dienstlicher und disziplinarischer Beziehung bleibt dieses Personal gemäss Art. 22 seiner vorgesetzten Behörde unterstellt, wogegen es im übrigen den in Vallorbe geltenden Strafgesetzen und Polizeiverordnungen unterworfen ist. Das Personal ist mit seinen Familienangehörigen von Militärdienst oder ändern persönlichen Leistungen in der Schweiz enthoben und darf in bezug auf Steuerpflicht nicht ungünstiger gestellt werden als andere Einwohner von Vallorbe.

In Art. 23 ist in üblicher Weise Zollbefreiung vorgesehen für die zur ersten Niederlassung eingebrachten gebrauchten hau.srätlichen Gegenstände des französischen Personals; ferner für Uniformen, Dienstmaterialien usw. für die französischen Bureaux, sowie für Beleuchtungs-, Heizungs- und Schmiermaterial, Ersatzstücke für Rollmaterial und Lokomotiven für den französischen Bahnbetrieb im Bahnhof Vallorbe und auf der Strecke bis zur Grenze.

III. Telegraphen- und Telephomibereinkomuien.

Mit diesem Übereinkommen wurde der Zweck vorfolgt, den Reisenden und dem Handel auf den Bahnhöfeu in Vallorbe und Frasne, den beiden Kopfstationen des Mont d'Or-Tunnels, die Gelegenheit zu bieten, sich daselbst des öffentlichen Telegraphen und des öffentlichen Telephons zu bedienen.

Zwischen dem öffentlichen Telegraphenbureau und der öffentlichen Telephonzeutralstation in Vallorbe einerseits und dem öffentlichen Telegraphenbureau und der öffentlichen Telephonzentralstation in Frasne anderseits besteht zurzeit keine direkte Verbindung, und es muss der telegraphische und telephonische Verkehr von Vallorbe nach Frasne und umgekehrt über Pontarlier geleitet werden. Das Übereinkommen wird daher zwischen Vallorbe und Frasne auch die Erstellung direkter Telegraphen- und Tele-

639 phonverbindungen herbeiführen, sobald der gegenseitige Verkehr dieser Ortschaften es als zweckmässig erscheinen lässt.

Zwischen Vallorbe und Pontarlier bestehen bereits direkte Telegraphen- und Telephonverbindungen.

IY. tresundheitspolizeiübereinkommen (Epidemien).

Dasselbe bezweckt die Schaffung eines Sanitätsdienstes im Internationalen Bahnhof von Vallorbe zu Zeiten von Pest- oder Choleragefahr. In einem von den Bundesbahnen eigens erstellten und mit den erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Desinfektionsapparaten versehenen Gebäude wird dieser Dienst von Ärzten geleitet werden, die jeder Vertragsstaat bezeichnet und denen ein von beiden Regierungen gemeinsam ernanntes Personal zur Verfügung steht (Art. l--3). Diese Ärzte haben die Reisenden nebst ihrem Gepäck zu untersuchen, verdächtige zurückzuhalten und die mit Erscheinungen von Pest oder Cholera behafteten der Gesundheitsbehörde von Vallorbe zur Absonderung im dortigen Absonderungshaus zu übergeben. Bei der leichten Übertragbarkeit dieser Seuchen sollten nämlich die. davon Befallenen unter keinen Umständen noch weiterbefördert, sondern gleich an Ort und Stelle abgesondert werden.

Da die Überwachung des internationalen Grenzverkehrs zum Schutz der Gesundheit den Kantonen obliegt, während dem Bund nur die Oberaufsicht zusteht, so haben wir die Regierung des Kantons Waadt ersucht, die Gemeinde von Vallorbe zur Erstellung eines Absonderungshauses anzuhalten, das dem internationalen Gesundheitsdienst auf dem dortigen Bahnhof jeweilen zur Verfügung stünde. Auch hätte vorkommendenfalls die waadtländische Regierung den oder die schweizerischerseits mit diesem Dienst zu betrauenden Ärzte zu bezeichnen.

Im weitern setzt das Übereinkommen die finanziellen Verpflichtungen der beiden Vertragsstaaten fest und bestimmt, in welchem Verhältnis die aus der Schaffung und Durchführung dieses internationalen Gesundheitsdienstes entstehenden Kosten von den beiden Vertragsstaaten zu tragen sind (Art. 5, 7 und 8).

Grundsätzlich wurde bestimmt, dass die Kosten von Massnahmen von demjenigen Staate zu bezahlen seien, zu dessen Schutz sie angeordnet wurden. So oft also der ärztliche Vertreter der Schweiz, um die Verschleppung der Pest oder Cholera in unser Land zu verhüten, Gepäck desinfizieren und kranke oder verdächtige Reisende absondern lassen wird, werden die daherigen Kosten den schweizerischen Behörden auffallen.

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V. Übereinkommen betreffend den Teteriniirpolizeidienst.

Die viehseuchenpolizeilichen Vereinbarungen entsprechen den» von uns in ähnlichen Fällen beobachteten Grundsätzen. Der Schwerpunkt liegt in der formellen Zuerkennung des Rechtes zur Zurückweisung kranker und verdächtiger Viehtransporte. Dieses Recht ist uns hinsichtlich der aus Frankreich zugeführten Transporte durch den Vertrag gewahrt und urngekehrt auch der französischen Regierung gegenüber zugesichert (Art. 4)..

Infolge der einer beständigen Viehsperre beinahe gleichkommenden Haltung Frankreichs in Sachen des Einlasses von ausländischem Vieh ist die Ausfuhr von solchem aus der Schweiz nach Frankreich überhaupt und insbesondere über Vallorbe seit Jahren von untergeordneter Bedeutung gewesen. Unter der Herrschaft der bestehenden Zollschranken, und solange die nach Frankreich bestimmten Tiere des Rindviehgeschlechts auf Grund französischer Gesetzesvorschriften an der Grenze der Tuberkulinimpfung unterworfen werden und daselbst eine Quarantäne bestehen müssen, ist eine Vermehrung der Ausfuhr nicht zu erwarten.

Sollten sich mit der Zeit die Verhältnisse in günstigem Sinn ändern, so müsste unter Umständen auf die Erstellung eines Stallgebäudes im Bahnhofgebiet von Vallorbe Bedacht genommen werden. Der hierfür notwendige Platz steht bereits zur Verfügung.

Indem wir Ihnen empfehlen, die verschiedenen Übereinkommen durch Annahme des nachstehenden Bundesbeschlusses zu genehmigen, versichern wir Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 1. Dezember 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Beilagen : Fünf Übereinkommen.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung der zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Übereinkommen über den Post-, Zoll-, Telegraphen- und Telephon-, Gesundheitspolizei- und Veterinärpolizeidienst im internationalen Bahnhof Vallorbe, sowie auf den Linien Frasne--Vallorbe und Pontarlier--Vallorbe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Übereinkommen : a. betreffend den Postdienst auf den Linien Frasne--Vallorbe und Pontarlier--Vallorbe, sowie im internationalen Bahnhofe Vallorbe, vom 11. Juli 1914; b. betreffend den Zolldienst im internationalen Bahnhofe Vallorbe,. vom 11. Juli 1914; c. betreffend den Telegraphen- und Telephondienst auf der Linie Frasne--Vallorbe und im internationalen Bahnhofe Vallorbe, vom 11. Juli 1914; d. betreffend den Gesundheitspolizeidienst im internationalen Bahnhofe Vallorbe, vom 11. Juli 1914; «. betreffend den Veterinärpolizeidienst (Viehseuchen) im internationalen Bahnhofe Vallorbe, vom 11. Juli 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1914, beschliesst: 1. Den hiervor genannten fünf Übereinkommen wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge und mit der Inkraftsetzung dieses Beschlusses beauftragt.

642 Übersetzung.

Beilage 1.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend

den Postdienst auf den Linien Frasne-Vallorbe und Pontarlier-Vallorbe, sowie im internationalen Bahnhof Vallorbe.

(Vom 11. Juli 1914.)

Der schweizerische Bundesrat uud

der Präsident der französischen Republik, in der Absicht, den Postdienst auf den Linien FrasneVallorbe und Pontarlier-Vallorbe, sowie im internationalen Bahnhof Vallorbe durch ein Übereinkommen zu ordnen, in Ausführung des Staatsvertrags betreffend die Zufahrtslinien zum Si tapi on, vom 18. Juni 1909, und der Artikel 20 und 21 des Weltpostvertrags von Rom, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der sclnveieerisciie Bundesrat: Herrn L a r d y , Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris.

Der Präsident der französischen SepitbliJc:

Herrn René Vi vi an i, Präsident des Ministeriums, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Bestimmungen vereinbart haben : Art. 1. Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens gelten im Postverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich in allen Teilen die Bestimmungen der Verträge, Übereinkommen und Ausfiihrungsvorschriften des Weltpostvereins, ferner die zwischen den beiden Ländern oder ihren Postverwaltungen abgeschlossenen besondern Verträge und Übereinkommen.

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Art. 2. Den regelmässigen Austausch von Briefpostgegenständen, Poststücken und Postfrachtstücken im unmittelbaren, sowie im Durchgangsverkehr zwischen dem schweizerischen und dem französischen Gebiet über die Linien Frasne-Vallorbe und Pontarlier-Vallorbe besorgt die französische Verwaltung.

Die beiden Länder verpflichten sich, jedes soweit es in Frage kommt, die ihm übergebenen Briefschaften, Poststücke und Postfrachtstücke mit möglichster Beschleunigung zu befördern.

Insbesondere sollen für die Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten zur Verfügung stehenden ßeförderungsgelegenheiten benutzt werden.

Art. 3. Die Übergabe der Briefpostgegenstände, Poststücke und Postfrachtstücke, die zwischen der Schweiz und Frankreich über die Linien Frasne-Vallorbe und Pontarlier-Vallorbe ausgewechselt werden, erfolgt im Bahnhof Vallorbe.

Die französische Verwaltung wird zum Zweck der Auswechslung der Poststücke und Postfrachtstücke im Bahnhof Vallorbe ein Bureau errichten.

Gemäss Art. 13 des am 14./15. Oktober 1902 zwischen der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Vertrages, betreffend den Bau und Betrieb einer Linie durch den Mont d'Or mit Anschluss an das schweizerische Netz in Vallorbe, werden die für die Einrichtung des genannten Bureaus nötigen Diensträume der französischen Verwaltung zu den in diesem Verlrag erwähnten Bedingungen geliefert.

Art. 4. Die Übergabe in Vallorbe erfolgt: a. für die Briefpostsendungen : durch das französische Postpersonal an das schweizerische Personal in den Bahnpostwagen der Züge nach der Schweiz und durch das schweizerische Postpersonal an das französische Personal in den Bahnpostwagen n ach Fr an kr eich ; b. für die Poststücke und Postfrachtstücke : durch das Personal der übergebenden Verwaltung in den Diensträumen der übernehmenden Verwaltung.

Die Angestellten, die die Übergaben besorgen, haben Dienstabzeichen zu tragen.

Die gegenseitige Übergabe der Poststücke und Postfrachtstücke erfolgt täglich wenigstens zweimal.

Art. 5. Die Übergabe der Briefkartenschlüsse geschieht auf Grund von Übergangsfrachtzetteln in doppelter Ausfertigung,

·644 von denen einer, gehörig unterzeichnet, der überliefernden Anstalt zurückzugeben ist; die Übergabe der Poststücke und Postfrachtstücke erfolgt durch Eintragung auf einer in drei Ausfertigungen zu erstellenden Frachtkarte, von denen eine für den Zolldienst, die zweite für die übernehmende Anstalt und die dritte, gehörig unterzeichnete, für die überliefernde Anstalt bestimmt ist. Allfällige Bemerkungen oder Vorbehalte sind auf der unterschriebenen Ausfertigung des Übergangsfrachtzettels oder ·der Frachtkarte anzubringen.

Art. 6. Die Postverwaltungen der beiden Länder bezeichnen in gegenseitigem Einverständnis die Poststellen und Bahnposten, die zum Austausch von Briefpostkartenschlüssen und Poststücken über die Linien Frasne-Vallorbe und Pontarlier-Vallorbe miteinander in Verbindung zu setzen sind. Sie bestimmen ebenfalls ·die Abfertigungszeiten und die Zusammensetzung der Brief- und der Poststückkartenschlüsse unter Berücksichtigung der Fahrtordnung der Züge und der Postwagen, sowie der Bedürfnisse des Dienstes.

Die Verständigung hinsichtlich des Austausches der Postfrachtstücke hat zwischen der Verwaltung der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn und der schweizerischen Postverwaltung zu erfolgen.

Art. 7. Die Postverwaltungen räumen sich gegenseitig das Recht des unentgeltlichen Transits der Briefpostsendungen des innern Verkehrs ein. Der Transit hat in geschlossenen Kartenschlüssen zu erfolgen. Ausnahmsweise und wenn es sich um eine kleine Zahl von Gegenständen handelt, können Briefpostsendungen auch offen übergeben werden.

Die amtlichen Briefpostgegenstände, die zwischen dem in französischen Bahnhöfen im Dienst stehenden schweizerischen Postund Zollpersonal und den Verwaltungen des Staates, denen dieses Personal angehört, ausgewechselt werden, können im Sinne einer Ausnahme durch die schweizerischen Bahnposten oder Postkurse, die in diesen Bahnhöfen ausmünden, dem genannten Personal ausgehändigt oder von diesem Personal entgegengenommen werden.

Umgekehrt können die zwischen dem französischen, in schweizerischen Bahnhöfen im Dienste stehenden Post- und Zollpersonal und den Verwaltungen des Staates, denen dieses Personal angehört, auszuwechselnden Briefpostgegenstände, durch die französischen Bahnposten oder Postkurse, die in diesen Bahnhöfen ausmünden, dem genannten Personal ausgehändigt oder von diesem Personal entgegengenommen werden.

645 Art. 8. Die französischen Bahnposten und Postkurse, die ihre Fahrt auf schweizerisches Gebiet verlängern und umgekehrt, die schweizerischen Bahnposten oder Postkurse, die ihre Fahrt auf französisches Gebiet verlängern, können auf schweizerischem oder französischem Gebiet weder vom Publikum private Briefe in Empfang nehmen, noch solche an das Publikum abgeben.

Briefpostgegenstände dieser Art sind den abgehenden Kursen durch die Ortspost zu -übergeben und von den ankommenden Kursen der Ortspost abzuliefern.

Die Briefeinwürfe der französischen und der schweizerischen Bahnposten und Postkurse werden während der Fahrt oder dem Aufenthalt in schweizerischem oder französischem Gebiet nicht zur Verfügung des Publikums gestellt.

Art. 9. Die Bahnpostwagen und die Abteile der Postwagen und der Fourgons, die in den Zügen zur Beförderung der Briefpost aus der Schweiz nach Frankreich oder aus Frankreich nach der Schweiz dienen, können beim Überschreiten der Grenze im Innern durch die Vorsteher der schweizerischen oder der französischen Zollstätten untersucht werden.

Die zollamtliche Untersuchung kann nur im Beisein der Postbeamten des zu untersuchenden Bahnpostbureaus oder des die Kartenschlüsse begleitenden Angestellten stattfinden ; sie soll soviel als möglich bei der Ankunft des Zuges auf der ersten Haltstelle, wo ein Zollposten steht und immer in der Weise vorgenommen werden, dass dadurch weder die Postgeschäfte gehemmt werden, noch eine Verspätung der Züge verursacht wird.

Die Vorsteher der Zollämter können sich die Frachtzettel oder Stundenpässe, auf denen die Postkartenschlüsse eingetragen sind, vorweisen lassen ; dagegen dürfen sie in keinem Fall geschlossene und mit der Bezeichnung des Bestimmungsorts versehene Kartenschlüsse öffnen. Es steht ihnen zu, im Fall der Vermutung von Schmuggel, die Sendungen während des Aufenthaltes des Zuges im Bahnhof zu überwachen und, nachher, wenn sie es für nötig erachten, die Kartenschlüsse bis zu dem darauf vermerkten Bestimmungspostbureau oder bis zur Grenze des Gebietes über welches sich ihre Amtsgewalt erstreckt, zu begleiten.

Art. 10. Die französische Postverwaltung ist für den Betrieb des internationalen Postdienstes im Bahnhof Vallorbe und für das zur Ausübung dieses Betriebes dienende Material von jeder Steuer zugunsten der schweizerischen Eidgenossenschaft,
des Kantons Waadt oder der Gemeinde Vallorbe enthoben. Das Material ist auch von den schweizerischen Zollgebühren befreit.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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Art. 11. Die Behörden jedes der beiden Länder werden den Beamten und Angestellten des ändern Landes in der Ausübung ihres Dienstes den nämlichen Schutz angedeihen lassen, wie den Organen des eigenen Landes.

Art. 12. In allem, was den Dienst und die Disziplin anbetrifft, sind die in Vallorbe im Dienste stehenden Beamten und Angestellten des französischen Postbetriebes ausschliesslich den französischen Behörden unterstellt. Ebenso untersteht das schweizerische Postpersonal, das sich dienstlich auf französischem Gebiet befindet, den schweizerischen Behörden.

Im Falle der Übertretung von in der Schweiz oder in Frankreich zu Kraft bestehenden Strafgesetzen oder Polizeiverordnungen untersteht das im vorhergehenden Absatz erwähnte Personal beider Länder den Gesetzen und Vorschriften des Landes, auf dessen Gebiet die Übertretung stattgefunden hat.

Art. 13. Die in Vallorbe wohnenden Beamten und Angestellten französischer Herkunft, die den französischen Postdienst besorgen, sowie die Glieder ihrer Familien, dürfen zu keinem Militärdienst und zu keiner persönlichen Dienstleistung zugunsten des schweizerischen Staates, des Kantons "Waadt oder der Gemeinde Vallorbe herangezogen werden. Sie dürfen keiner Taxe und keiner Steuer unterworfen werden, die nicht auch die ändern Bewohner von Vallorbe zu bezahlen haben.

Art. 14. Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als nötig sich erweisende Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens im Wege des einfachen Notenaustausches herbeizuführen.

Art. 15. Das vorliegende Übereinkommen ist zu ratifizieren, und der Austausch der Ratifikation hat sobald als möglich in Paris stattzufinden.

Es tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da dessen Kündigung vom einen oder ändern der hohen vertragschliessenden Teile erfolgen sollte.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen in P a r i s in doppelter Ausfertigung, den 11. Juli 1914.

sig. Lardy.

sig. René Viviani.

647 'Übersetgung.

Beilage 2.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend

den Zolldienst im internationalen Bahnhof Vallorbc.

(Vom 11. Juli 1914.)

Der schweizerische Bundesrat und der Präsident der französischen Republik, in der Absicht, in Vollziehung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Zufahrtslinien zum Simplon, vom 18. Juni 1909, den Zolldienst im internationalen Bahnhof Vallorbe zu ordnen, haben zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der schiveizerischc Bundesrat: ' Herrn L a r d y , Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris, Der Präsident der französischen Republik: Herrn René Vi v i an i, Präsident des Ministerrates, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben : Art. 1. Die Linie Frasne-Vallorbe mit Tunnel unter dem Mont d'Or wird als Zollstrasse betrachtet.

Die Personen- und G-üterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehaltlich der von jedem der vertragschliessenden Staaten für die Güterzüge an Sonn- und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf dieser Strasse frei verkehren, sowohl nachts als am Tage und: an Feier- wie an Werktagen.

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Art. 2. Der Bahnhof Vallorbe ist in zolldienstlichem Sinn internationaler Bahnhof und umt'asst daher sowohl den schweizerischen als den französischen Zolldienst.

Art. 3. Die für den schweizerischen und französischen Zolldienst nötigen Räumlichkeiten sind von den schweizerischen Bundesbahnen gemäss den Anforderungen der beteiligten Staaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und müssen von den beiderseitigen Regierungen, jede soweit es sie betrifft, genehmigt sein.

Die Kosten für die innere Einrichtung, die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der den beiden Zollverwaltungen eingeräumten Lokale fallen, mit Ausnahme derjenigen für die Gepäckrevisionslokale, nicht zu Lasten der schweizerischen Bundesbahnen, gegenteilige Vereinbarung zwischen den Bahnverwaltungen der beiden Staaten vorbehalten.

Für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Revisionssäle hat die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen aufzukommen.

Letztere hat von Beginn des Betriebes der Linie FrasneVallorbe an drei Zollgeleise zur Verfügung der französischen Zollverwaltung zu stellen. Zwei weitere Geleise (ein viertes und ein fünftes) sollen erstellt werden, sobald die französische Regierung diese Erweiterung für nötig erachtet und dieselbe nachgesucht hat.

Art. 4. Der internationale Bahnhof in Vallorbe, sowie die Bahnstrecke zwischen diesem Bahnhofe und der Grenze, wird unter die Aufsicht der schweizerischen Zollorgane gestellt. Der französischen Douane ist jedoch das Recht vorbehalten, ihrerseits die zur Wahrung ihrer Interessen nötige Kontrolle und Aufsicht auszuüben.

Art. 5. Die Befugnisse der im internationalen Bahnhof in Vallorbe errichteten schweizerischen und französischen Zollämter Bind auf Grund der Vorschriften der Verwaltungen, denen sie angehören, festzusetzen. Letztere bestimmen auch die Zeit für die Offenhaltung und die Schliessung der Bureaux und der Revisionslokale, wobei indessen die Abfertigung der Reisenden und des Reisendengepäckes jederzeit gesichert sein muss.

Art. 6. Die Zollämter der beiden Staaten im internationalen Bahnhof Vallorbe besorgen ihren Dienst und die damit im Zusammenhange stehenden Zolloperationen gemäss den Gesetzen und Verordnungen des eigenen Landes.

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Art. 7. Ausser dem ihm zustehenden Aufsichtsrecht über die im Bereiche des Bahnhofes Vallorbe liegenden Magazine und Lagerungsplätze für die zur Einfuhr nach dem eigenen Lande oder zur Ausfuhr bestimmten Waren hat das Zollpersonal der beiden Staaten, in Ausübung des Dienstes, Zutritt zu allen ändern im Bereiche des genannten Bahnhofes liegenden Magazinen und Lagerungsplätzen und kann der Verladung, Entladung und Abwiegung der Waren durch das Bahnpersonal beiwohnen.

Die beiderseitigen Zollbehörden werden zusammenwirken, um Unterschleifen beim zollpflichtigen Verkehr vorzubeugen und um Vergehen gegen die bezüglichen Gesetze und Vorschriften zur Entdeckung zu bringen. Zu diesem Zwecke werden die Oberbeamten der Zollbureaux im Bahnhofe Vallorbe auf Verlangen Auskunft erteilen und die Prüfung der den Warenverkehr betreffenden Register, Bücher und Papiere gestatten.

Art. 8. Die französischen Zollbureaux im internationalen Bahnhof in Vallorbe können äusserlich durch eine Aufschrift und das Wappen ihres Landes gekennzeichnet werden.

Das Personal dieser Bureaux kann die durch die bezüglichen Réglemente vorgeschriebene Uniform tragen.

Die im aktiven Dienste stehenden Angestellten der französischen Zollverwaltung können ferner während ihres Dienstes im Revisionssaal, in den Personenzügen, bei der Zugsbegleitung, ferner im Bahnhofe zur Bewachung "ö von Waren und der Kasse ihre Waffen tragen.

Art. 9. Nach den französischen Gesetzen strafbare Zollvergehen und -Übertretungen, welche im internationalen Bahnhof in Vallorbe oder auf den Bahnstrecken zwischen diesem Bahnhofe und der Grenze begangen werden, sind von den Beamten der französischen Douane festzustellen und zu verfolgen und durch die französischen Gerichte abzuurteilen.

Den französischen Behörden steht das Recht zu, im Bereiche des Bahnhofes, sowie in den Zügen auf den Bahnstrecken zwischen dem Bahnhof Vallorbe und der Grenze Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung solcher Übertretungen vorzunehmen, Waren und Gegenstände der Fehlbaren im französischen Revisionssal und in den französischen Zollhallen, sowie in den auf jenen Strecken verkehrenden Zügen zurückzuhalten zur Sicherstellung der Kosten, Zollgebühren und Bussen, welche entstehen oder ausgesprochen werden, ferner die als Sicherheit zurück-

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.behaltenen Waren und die beschlagnahmten Gegenstände, deren Konfiskation von den Gerichten verfügt wurde, auf französisches Gebiet zu verbringen oder sie in der Schweiz durch Vermittlung eines zuständigen Beamten verkaufen zu lassen. Sie dürfen dagegen auf schweizerischem Gebiet nicht zur Verhaftung schreiten.

Auf Ansuchen der französischen Behörde werden die zuständigen schweizerischen Behörden : a. Zeugen und Sachverständige einvernehmen, sowie amtliche Erhebungen veranlassen und deren Ergebnis beglaubigen und mitteilen ; b. den Angeschuldigten oder Verurteilten Prozessakten und Erkenntnisse der französischen Verwaltung eröffnen.

Art. 10. Die Bundesbahnen und die Eisenbahngesellschaft der P. L. M. haben in Vallorbe ein besonderes, ausschliesslich von ihnen ernanntes und besoldetes Personal zu halten für die Besorgung der zur Zollbehandlung nötigen Verrichtungen beim Übergang von Waren und Vieh von einem Bahnnetz auf das andere. Dem Personal der P. L. M. liegen die daherigen Verrichtungen im Sinne von Art. 10 der internationalen Übereinkunft vom 14. Oktober 1910 bei der Ausfuhr aus Frankreich und bei der Einfuhr nach diesem Lande ob, dem Personal der Bundesbahnen die Verrichtungen bei der Ausfuhr aus der Schweiz und .der Einfuhr in dieses Land.

Die aus Frankreich nach der Schweiz eingehenden Post- und Fahrpoststücke, deren Transport der schweizerischen Postverwaltung vorbehalten ist, sind zum Zwecke der Erfüllung der schweizerischen Zollformalitäten von der Eisenbahngesellschaft der P. L. M.

'der schweizerischen Post zu übergeben; die von der Schweiz nach ·Frankreich gehenden Kolli der gleichen Art sind von der schweizerischen Post der Eisenbahngesellschaft der P. L. M. zu übergeben.

Art. 11. Die Revision des Reisendengepäcks und die bezüglichen zollamtlichen Verrichtungen werden von den Zollämtern der beiden Staaten in dem hierfür bestimmten Saale vorgenommen, d. h. im Revisionssaale des schweizerischen Zollamtes für die auf der Mont d'Or- und der Pontarlierlinie aus Frankreich eingehenden Personenzüge, im französischen Revisionssaale für die auf der Mont d'Or- und der Pontarlierlinie aus der Schweiz austretendeh Züge.

Wenn der Zolldienst für einzelne Züge die Vornahme der .Revision des Handgepäcks im Zuge selbst während des Aufent-

651 haltes im Bahnhofe in Aussicht nehmen sollte, so werden die Reisenden vom Bahnpersonal Weisung erhalten, den Zug vor Beendigung der Revision nicht zu verlasseh.

Art. 12. Auf Verlangen kann die Revision des eingeschriebenen Gepäcks einem hierzu ermächtigten Zollamte im Innern der beiden Staaten vorbehalten werden. In diesem Falle sind dem Gepäck die notwendigen, durch das zuständige Zollamt in Vallorbe auszustellenden zollamtlichen Begleitpapiere beizugeben.

Art. 13. Für Waren, welche vorübergehend aus einem Lande in das andere ein- oder ausgeführt werden, erfolgt die Vornahme der Revision und der im Hinblick auf die Identifizierung nötigen Massnahmen durch die Zollämter der beiden Staaten gemeinschaftlich.

Art. 14. Die an den Wagen und einzelnen Kolli angebrachten Verbleiungen, Vorlegeschlösser etc., welche die Sicherung der in Vallorbe auf Rechnung der beiden Staaten zollamtlich zu behandelnden Waren zum Zwecke haben, dürfen vom Personal des Ausgangszollamtes nur in Gegenwart desjenigen des ändern Staates entfernt werden, welch letzteres gegebenenfalls die obgenannten Verbleiungen, Schlösser etc. unverzüglich durch eigene ersetzen kann.

Art. 15. Für alle im internationalen Bahnhof Vallorbe eingehenden Züge mit nach dem ändern Staate bestimmten Waren haben die Bahnverwaltungen den in Betracht fallenden Zollämtern in kürzester Zeit diejenigen Papiere zuzustellen, die nach den Zollvorschriften des Landes, in welches die Waren eingehen, nötig sind.

Art. 16. Von ihrer Ankunft im Bahnhof bis zu ihrem Abgang unterliegen die Waren und Gepäckstücke bezüglich Kontrolle, Ab- und Verlad, sowie Überwachung den Vorschriften des Zollamtes desjenigen Staates, in welchen die Waren zur Einfuhr gelangen sollen, immerhin- unter Berücksichtigung der Interessen der Zollverwaltung des ändern Staates.

Art. 17. Die durch jedes der Zollämter der beiden Staaten ausgeübte Aufsicht über die Magazine, Warenlagerungs- und Standplätze im internationalen Bahnhof in = Vallorbe bezweckt nur die Wahrung der fiskalischen Interessen dieser beiden Staaten und vermindert in keiner Weise die Verantwortlichkeit der Bahn-

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Verwaltungen für die Sicherheit der Waren den Eigentümern und Adressaten gegenüber.

Art. 18. Die Bahn Verwaltungen sind gehalten, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die der Zollbehandlung unterworfenen Waren, Reisenden und deren Gepäck nur durch diejenigen Zugänge im internationalen Bahnhof ein- und austretekönnen, welche im zolldienstlichen Interesse beider Staaten hiern für bestimmt sind.

Art. 19. Die Bahnverwaltungen haben die Zollämter der beiden Staaten rechtzeitig von jeder gewöhnlichen oder aussergewöhnlichen Änderung im Fahrplau der Personen- und Güterzüge, sowie vom Ablassen eines jeden Extrazuges in Kenntnis zu setzen.

Bei Aufstellung ihrer Fahrpläne haben sie den Bedürfnissen des Zolldienstes Rechnung zu tragen.

Art. 20. Wenn Waren oder Gepäckstücke, die noch der Zollbehandlung des einen oder ändern Zollamtes im Bahnhofe Vallorbe unterliegen, vor stattgehabter Zollbehandlung ausgeliefert werden sollten, so haftet die Bahnverwaltung nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung des betreffenden Staates.

Die Bahnverwaltungen sind bei eigener Verantwortlichkeit gehalten, darüber zu wachen, dass die mit spezieller Bestimmung in den besondern Lokalen eingelagerten Waren aus diesen Lokalen zum Zwecke einer anderweitigen Bestimmung nicht ohne die ausdrückliche Einwilligung der beteiligten Zollämter entfernt werden.

Die der französischen Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Magazine unterstehen in jeder Beziehung den allgemeinen Vorschriften dieser Verwaltung.

Art. 21. Die schweizerischen Behörden werden den französischen Zollbeamten und -angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen den nämlichen Schutz gewähren, wie den schweizerischen Zollbeamten und -angestellten.

Art. 22. Die in Vallorbe im Dienste befindlichen französischen Zollbeamten und -angestellten unterstehen in bezug auf Dienst und Disziplin ausschliesslich der französischen Behörde.

Immerhin haben sie den in Vallorbe zu Kraft bestehenden Strafgesetzen und Polizei Verordnungen nachzuleben und sind in dieser Beziehung der schweizerischen und waadtländischen Gesetz-

653 gebung unterstellt. Falls ein Beamter oder Angestellter der französischen Verwaltungen diesen Gesetzen oder Verordnungen zuwiderhandeln sollte, würde der ihm vorgesetzten Behörde unverzüglich hiervon Kenntnis gegeben.

Die obgenannten Beamten und Angestellten, sowie ihre Familienangehörigen sind zu keinerlei Militärdienst oder irgend einer ändern persönlichen Dienstleistung zugunsten des schweizerischen Staates, des Kantons Waadt oder der Gemeinde Vallorbe verpflichtet. Sie dürfen zu keiner Steuer oder Auflage herangezogen werden, von denen die übrigen Einwohner von Vallorbe befreit sind.

Art. 23. Die im internationalen Bahnhof in Vallorbe im Dienst stehenden Beamten und Angestellten der französischen Verwaltungen, mit Einschluss ihrer Familien, geniessen bei ihrer ersten Niederlassung Befreiung von Zoll- und ändern Gebühren für ihre gebrauchten Möbel, Effekten und ändern Haushaltungsgegenstände. Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.

Die Uniformen des Personals der französischen Verwaltungen und die Bewaffnung des französischen Zollpersonals sind bei ihrem Eingang in die Schweiz ebenfalls von jeder Zoll- oder ändern Gebühr befreit, ebenso die Möbel, Werkzeuge, Geräte, Formulare etc., welche für die im Bahnhof Vallorbe errichteten französischen Bureaux notwendig sind.

Das für den Betrieb (einschliesslich Beleuchtung, Heizung und Reinigung) und die Führung der Züge auf der Strecke von Vallorbe bis zur französisch-schweizerischen Grenze erforderliche Brenn- und Schmiermaterial, die Ersatzstücke für Rollmaterial und Lokomotiven, sind bei der Einfuhr nach der Schweiz ebenfalls von jeder Zoll- oder ändern Gebühr befreit.

Für alle in diesem Artikel aufgeführten Gegenstände hat aber eine vorherige Anmeldung beim schweizerischen Zolldienst stattzufinden.

Art. 24. Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als nötig sich erweisende Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens im Wege des einfachen Notenaustausches herbeizuführen.

Art. 25. Das vorliegende Übereinkommen ist zu ratifizieren, und der Austausch der Ratifikationen hat sobald als möglich in Paris stattzufinden.

654 Es tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da dessen Kündigung vom einen oder ändern der hohen vertragschliessenden Teile erfolgen sollte.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel ·Tersehen.

So geschehen 11. Juli 1914.

in Paris in doppelter

Lardy.

Ausfertigung, den

Bene Tiyiani.

Übersetzung.

Beilage 3.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend

Kegelung des Telegraphen- und Telephondienstes auf der Linie Frasne -Vallorbe und im internationalen Bahnhof Vallorbe.

(Vom 11. Juli 1914.)

Der schweizerische Bundesrat und der Präsident der französischen Republik, vom Wunsche beseelt, den Telegraphen- und Telephondienst auf der Eisenbahnlinie Frasne-Vallorbe und im internationalen Bahnhof Vallorbe durch ein Übereinkommen zu ordnen, haben zu diesem Zwecke, in Ausführung des Staatsvertrages betreffend die Zufahrtslinien zum Simplon vom 18. Juni 1909 und des

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.zwischen der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn und der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft betreffend den Bau und Betrieb einer Verbindungslinie mit dem schweizerischen Bahnnetz durch den Mont d'Or nach Vallorbe abgeschlossenen Vertrages vom 14./15. Oktober 1902, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrat: Herrn L a r d y , schweizerischen Gesandten in Paris, Der Präsident der französischen Republik: Herrn René V i v i a n i , Präsidenten des Ministerrates, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik, *

.welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben : Art. 1. Die schweizerische Telegraphenverwaltung errichtet im internationalen Bahnhofe Vallorbe eine öffentliche Telegrammaufgabestelle und eine öffentliche Telephonstation, von welchen die eine mit dem Telegraphenbureau und die andere mit der Telephonzentralstation des Ortes verbunden werden.

, Die französische Verwaltung öffnet das Balmbureau Frasne dem Publikum. Dieses Bureau lässt zur Aufgabe alle Telegramme zu, nimmt aber bei der Ankunft nur diejenigen Telegramme an, die in der Umgebung des Bahnhofes zu bestellen oder ,,Télégraphe restant"1 adressiert sind.

Art. 2. Sobald die beteiligten Verwaltungen der beiden Staaten es als notwendig erachten, werden das Telegraphenbureau und die Telephonzentralstation Vallorbe vermittelst direkter Drähte an das Telegraphenbureau und an die Telephonzentralstation Frasne angeschlossen.

Art. 3. Die bei der öffentlichen Telegrammaufgabestelle in Vallorbe zur Aufgabe gelangenden Privattelegramme sind dem Telegraphentarife der schweizerischen Eidgenossenschaft unterworfen ; für die Telephongespräche der nämlichen Herkunft gelten der schweizerische Telephontarif, sowie der Vertrag zwischen Frankreich und der Schweiz, betreffend Regelung des Telephonverkehrs.

Die Privattelegramme, die auf dem am Bahnhof Frasne errichteten Telegraphenbureau zur Aufgabe gelangen, sind dem in

656

Frankreich gültigen Telegraphentarif unterworfen; auf die Telephongespräche der nämlichen Herkunft findet der französische Telephontarif und, je nach dem Falle, der vorerwähnte Vertrag Anwendung.

Art. 4. Die Korrespondenzen in offener Sprache, die, von Frasne herkommend und nach Vallorbe gehend oder umgekehrt, zwischen den Dienstchefs der Posten und Telegraphen, der Polizei, der Gesundheits- und Tierarztpolizei und des Zolles in Dienstangelegenheiten ausgewechselt werden, geniessen auf den französischen und schweizerischen Linien die Taxfreiheit.

Für den Fall, dass der Dienst der schweizerischen oder französischen Bahnposten bis über die Bahnhöfe Vallorbe oder Frasne hinaus ausgedehnt werden sollte, kann das Personal dieser Bahnposten die Telegraphen der beiden Staaten und den Bahntelegraphen zu den nämlichen Bedingungen auf der ganzen Strecke benutzen, die die genannten Bahnposten auf fremdem Gebiete durchlaufen haben.

In der Regel sollen diese Telegramme indessen auf den Drähten des allgemeinen Netzes befördert werden.

Art. 5. Die Eisenbahntelegraphen bureaux der Strecke Vallorbe-Frasne können direkt unter sich keine Privattelegramme auswechseln. Diese Telegramme sollen durch die Bureaux der Telegraphenverwaltung der beiden Staaten vermittelt werden.

Art. 6. Ausnahmsweise sind die Bahntelegraphenbureaux von Vallorbe nach Frasne ermächtigt, auf den Bahndrähten Privattelegramme direkt unter sich auszuwechseln, wenn diese Korrespondenzen bei Benützung der Drähte des allgemeinen Netzes nicht in nützlicher Frist ihren Bestimmungsort erreichen können.

Immerhin ist diese Bestimmung nur auf Telegramme anwendbar, die Bezug haben a. auf Nachforschungen nach verirrtem oder verlorenem Gepäck ; b. auf Zugsverspätungen oder auf Reisende, welche irrig gefahren sind; c. auf Nachforschungen nach verlorenen Eisenbahnbillets; d. auf Bestellungen von Kollektivbillets; e. auf schwere Krankheits- oder Unglücksfälle.

Diese Privattelegramme müssen an eine der Dienststellen^ die auf dem Gebiete des einen oder ändern der Bahnhöfe von Frasne oder Vallorbe eingerichtet sind, adressiert werden.

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Ausserhalb der beiden Bahnhöfe werden keine Privattelegramme bestellt.

Art. 7. Vorbehältlieh der Bestimmungen, welche vorangehen, werden die telegraphischen und telephonischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich in jeder Hinsicht durch die Verträge, Abkommen und Réglemente der internationalen Telegraphenunion und durch die Verträge und besonderen Abkommen geleitet, welche zwischen den beiden Ländern oder zwischen ihren Telegraphen- und Telephoriverwaltungen abgeschlossen werden.

Art. 8. Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als nötig sich erweisende Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens im Wege des einfachen Notenaustausches herbeizuführen.

Art. 9. Das vorliegende Übereinkommen ist zu ratifizieren, und der Auslausch der Ratifikationen hat sobald als möglich in Paris stattzufinden.

Es tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da dessen Kündigung vom einen oder ändern der hohen vertragschliessenden Teile erfolgen sollte.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen in Paris, in doppelter Ausfertigung, den 11. Juli

1914.

sig. Lardy.

sig. René Viviani.

658 Übersetzung.

Beilage 4.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend

den Gesundheitspolizeidienst im internationalen Bahnhof Vallorbe.

(Vom

11. Juli 1914.)

Der schweizerische Bundesrat und der Präsident der französischen Republik haben, in der Absicht, gemäss der internationalen Übereinkunft betreffend die Zufahrtslinien zum Simplon vom 18. Juni 1909, durch ein Übereinkommen .den Seuchendienst im internationalen Bahnhof Vallorbe zu regeln, als Bevollmächtigte ernannt: Der sclnvéiserische Bundesrat: Herrn L a r d y , schweizerischen Gesandten in Paris, Der Präsident der französischen Republik:

Herrn R e n é V i v i a n i , Präsident des Ministerrates, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben : Art. 1. Die von den beiden Staaten angeordneten sanitarischen Untersuchungen der Reisenden und des Reisegepäcks, welche auf den Linien Frasne-Vallorbe und Pontarlier-Vallorbe von der Schweiz nach Frankreich oder von Frankreich nach der Schweiz befördert werden, sind in dem beim internationalen Bahnhof von Vallorbe gelegenen, eigens hierzu bestimmten Gebäude vorzunehmen, das ein Krankenzimmer und eine Desinfektionsanstalt enthält.

659 Art. 2. Jeder der beiden Vertragsstaaten hat das Recht, auf seine Kosten auf dem internationalen Bahnhof von Vallorbe einen Arzt zu halten, um den vorgenannten Dienst zu leiten.

Art. 3. Das Dienstpersonal kann von den beiden Regierungen gemeinschaftlich ernannt werden ; in diesem Falle werden die Kosten je zur Hälfte getragen. Andernfalls wird jeder Staat auf seine Kosten für eigenes Personal sorgen.

Art. 4. Die Räumlichkeiten des in Art. l vorgesehenen Gebäudes stehen dem französischen und dem schweizerischen Arzt in gleicher Weise zur Verfügung.

Die Befugnisse der Ärzte richten sich nach dem Reiseziel der Passagiere und des Gepäcks.

Die Benutzung der Dampf- und sonstigen Desinfektionsapparate ist im Einverständnis der beiden Ärzte derart zu ordnen, dass der Dienst möglichst rasch abgewickelt und eine Verspätung der Züge vermieden wird.

Art. 5. Die Kosten der Desinfektionen und der Inbetriebsetzung der betreffenden Apparate (Kohlen, Chemikalien usw.)

sind von dem Staate zu trugen, dessen Arzt die Massnahmen angeordnet hat.

Art. 6. Das Krankenzimmer ist zur Aufnahme und sofortigen vorläufigen Absonderung derjenigen Reisenden bestimmt, welche der schweizerische oder französische Arzt im Rahmen seiner Befugnisse als von einer kontagiös-epidemischen Krankheit befallen oder einer solchen verdächtig erkannt und zurückzubehalten für nötig befunden hat.

Kranke, deren Überführung in ein Absonderungshaus sich als notwendig erweist, sind der Gesundheitsbehörde von Vallorbe zu übergeben.

Art. 7. Die Kosten der Absonderung kranker oder verdächtiger Reisender im Krankenzimmer (für Behandlung, Nahrung, Arznei, Wartung usw.), sowie diejenigen der Überführung ins Absonderungshaus und der Behandlung daselbst fallen zu Lasten desjenigen Staats, dessen Arzt diese Massnahmen zum Schute seines eigenen Landes angeordnet hat.

Art. 8. Die französische Regierung wird der schweizerischen die Hälfte der Zinsen zu 5 °/o von demjenigen Kapital vergüten, das zur Erstellung der für den Epidemiensanitätsdienst bestimmten Einrichtungen verwendet wurde.

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Ebenso wird die französische Regierung der schweizerischen die Hälfte der Kosten des Unterhalts, der Beleuchtung und der Heizung der für den Sanitätsdienst dienenden Räumlichkeiten vergüten.

Art. 9. Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als nötig sich erweisende Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens im Wege des einfachen Notenaustausches herbeizuführen.

Art. 10. Das vorliegende Übereinkommen ist zu ratifizieren, und der Austausch der Ratifikationen hat sobald als möglich in Paris stattzufinden.

Es tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da dessen Kündigung vom einen oder ändern der hohen vertragschliessenden Teile erfolgen sollte.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen 11. Juli 1914.

in Paris in doppelter Ausfertigung,

sig. Lardy.

sig. René Tmani.

den

661 Überseteuny,

Beilage 5.

Übereinkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich betreft'end

den Veterinärpolizeidienst (Viehseuchen) im internationalen Bahnhof Vallorbe.

(Vom 11. Juli 1914.)

Der schweizerische Bundesrat

und der Präsident der französischen Republik, in der Absicht, in Vollziehung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Zufahrtslinien zum Sirnplon, vom 18. Juni 1909, den Dienst der Veterinärpolizei (Viehseuchen) im internationalen ßahnhof in Vallorbe zuordnen, haben zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrat : Herrn L a r d y , schweizerischen Gesandten in Paris, Der Präsident der französischen Republik: Herrn R e n é V i v i a n i , Präsident des Ministerrates, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben : Art. 1. Die Ausübung des polizeilichen grenztierärztlichen Dienstes hinsichtlich des Viehes, der Fleischwaren und sonstigen tierischen Produkte, die auf den Linien Frasne-Vallorbe oder Pontarlier-Vallorbe aus der Schweiz nach Frankreich oder aus Frankreich nach der Schweiz befördert werden, hat auf den Quais und in den zu diesem Zweck bestimmten Gebäulichkeiten im internationalen Bahnhof Vallorbe stattzufinden.

Bundesblatt.

66. Jahrg.

Bd. IV.

52

662 Art. 2. Jeder der beiden Vertragsstaaten wird auf seine Kosten in diesem Bahnhof einen oder mehrere Tierärzte halten, denen die Aufgabe obliegt, den Dienst nach den Gesetzen und Vorschriften zu leiten, die hierüber im eigenen Lande massgebend sind.

Art. 3. Wenn anlässlich der tierärztlichen Untersuchung eine infektiöse oder eine kontagiöse Tierkrankheit konstatiert oder vermutet wird, ist von demjenigen Tierarzt, der diese Feststellunggemacht hat, ein Protokoll aufzunehmen. In diesem Protokoll sind anzugeben : die festgestellte oder vermutete Krankheit, die Herkunft der Tiere, ihr Signalement, Name und Vorname des Absenders und des Transportführers, die Nummern der Ursprungszeugnisse und alle ändern nennenswerten Umstände.

Derjenige Tierarzt, der das Protokoll aufgenommen hat, soll gleichen Tags eine Abschrift davon dem Tierarzt des ändern Staates zustellen.

Art. 4. Werden anlässlich der tierärztlichen Untersuchungen ein oder mehrere erwiesene oder verdächtige Fälle einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit festgestellt, so müssen die kranken oder verdächtigen Tiere, sowie alle ändern Tiere, die im gleichen Wagen befördert worden sind, oder welche nach dem Dafürhalten des amtenden Grenztierarztes aus irgend einem ändern Grunde eine Infektionsgefahr bieten, sofern der Transport aus Frankreich stammt, entsprechend ihrer Herkunft nach Frasne oder Pontarlier zurückgewiesen werden ; sind die Tiere schweizerischer Herkunft, so hat der schweizerische Grenztierarzt alle zur Verhinderung der Seucheverbreitung geeigneten Massregeln zu treffen.

Im Falle des Ausladens müssen der oder die Wagen, in denen die Tiere sich befanden, gleichzeitig nach der Desinfektionsanlage des Bahnhofs befördert und dort einer vollständigen Desinfektion unterworfen werden. .Ebenfalls zu desinfizieren sind die Ladequais, der benutzte Untersuchungsplatz, der innerhalb der Bahnhofanlage von den Tieren begangene Weg, die beweglichen Ladebrücken, die Gerätschaften und alle ändern beim Transport und beim Ausladen benutzten Gegenstände; desgleichen hat eine geeignete Desinfektion des bei diesen Arbeiten verwendeten Personals, der Kleider und Gerätschaften stattzufinden.

Die Durchführung der Desinfektions- und der im Absatz 2 erwähnten übrigen Massnahmen ist unter seiner Verantwortlichkeit dem schweizerischen Grenztierarzt übertragen.

Art. 5.

Die Kosten, die aus den im Art. 4 erwähnten

663

Desinfektionsmassnahmen erwachsen, sind von demjenigen der beiden Staaten zu tragen, aus dem die zurückgewiesenep Transporte herkommen.

Art. 6. Die französische Regierung wird an die schweizerische Regierung folgende Vergütungen leisten : a. die Zinsen zu 5 % des Kapitals, das für die dem französischen Veterinärpolizeidienst (Viehseuchen) besonders bestimmten Räumlichkeiten aufgewendet worden ist; b. die Kosten des Unterhalts dieser Räumlichkeiten.

Die Kosten für die Einrichtung, die Heizung und Beleuchtung des von den französischen Tierärzten benutzten Bureaus, sowie allfällig anderer, dem französischen Veterinärpolizeidienst zugeteilter Räume, sind von der französischen Regierung zu tragen.

* Art. 7. Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als nötig sich erweisende Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens im Wege des einfachen Notenaustausches herbeizuführen.

n

Art. 8. Das vorliegende Übereinkommen ist zu ratifizieren, und der Austausch der Ratifikationen hat sobald als möglich in Paris stattzufinden.

Es tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da dessen Kündigung vom einen oder ändern der hohen vertragschliessenden Teile erfolgen sollte.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen in Paris in doppelter Ausfertigung, den 11. Juli 1914.

sig. Lardy.

sig. René Yiviani.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der internationalen Übereinkommen über den Dienst der Post, des Zolls, des Telegraphen, der Gesundheitspolizei und der Viehseuchenpolizei im internationalen Bahnhofe Vallorbe, ...

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Jahr

1914

Année Anno Band

4

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49

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574

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1914

Date Data Seite

633-663

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10 025 571

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