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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 8. März 1962

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von den beiden Konferenzen des Internationalen Verbandes für die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern und Modellen im Haag (1960) und in Monaco (1961) beschlossenen Abkommen (Vom 27. Februar 1962) Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft die folgenden Vertragstexte zur Genehmigung zu unterbreiten: 1. das von der Konferenz vom Haag am 28. November 1960 revidierte Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen, und 2. die von der Konferenz von Monaco am 18. November 1961 beschlossene Zusatzvereinbarung zum Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen.

A. Allgemeine Einleitung 1. Die Schweiz gehört seit jeher dem im Jahre 1925 entstandenen Haager Abkommen an, durch welches innerhalb des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gebildeten allgemeinen Verbandes für die an einer Vereinfachung des internationalen Muster- und Modellschutzes interessierten Staaten ein engerer Verband geschaffen wurde. Dieses Abkommen sieht eine Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle beim Internationalen Büro für gewerblichen Eechtsschutz in Genf vor, mit der Wirkung, dass diese Muster und Modelle als insämtlichen angeschlossenen Staaten (mit Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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Ausnahme des Ursprungslandes) hinterlegt gelten und dort nach Massgabe des Landesrechts Schutz gemessen.

2. Auf dem Programm der Konferenz von Lissabon, welche im Oktober 1958 die Pariser Verbandsübereinkunft revidierte und über die wir mit unserer Botschaft vom S.Juni 1961 berichtet haben, stand auch eine Eevision des Haager Abkommens. Die Zeit reichte jedoch damals nicht aus, um auch dieses Abkommen zu überarbeiten. Es wurde daher vorgesehen, hiefür eine besondere diplomatische Konferenz durchzuführen, deren Organisation die holländische Eegierung zu übernehmen bereit war. Zur Vorbereitung dieser Konferenz hat die holländische Eegierung im Oktober 1959 eine internationale Expertenkommission einberufen; diese arbeitete einen Eevisionsentwurf aus, der den Beratungen der diplomatischen Konferenz vom November 1960 zugrunde gelegt wurde.

3. Die Konferenz fand vom 14.-28. November 1960 im Haag statt.

Vertreten waren die folgenden Mitgliedstaaten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Holland, Liechtenstein, Marokko, Monaco, die Schweiz, Spanien, die Vatikan-Stadt und die Vereinigte Arabische Eepublik; es fehlten Indonesien, Tunesien und Süd-Vietnam.

Ferner liessen sich die folgenden Staaten vertreten, die Interesse an einem Beitritt zeigten: Dänemark, Dominikanische Eepublik, Finnland Grossbritannien, Irland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Bumänien, Schweden, Türkei, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika.

Schliesslich waren noch mehrere intergouvernementale und private internationale Organisationen vertreten.

4. Aufgabe und Ziel der Konferenz war, einen Abkommenstext zu schaffen, der den bisherigen Erfahrungen Rechnung tragen und gleichzeitig die Voraussetzung für den Beitritt weiterer Staaten schaffen sollte. Dies war insbesondere der Grund für die Einladung zahlreicher dem Verband nicht angehöriger Staaten, welche nun Gelegenheit erhielten, darzulegen, was sie am bisherigen Schutzsystem auszusetzen hatten. Es betraf dies vor allem Grossbritannien, die skandinavischen Staaten, Österreich und USA. Von dieser Seite wurden als hauptsächlichste Gründe ihres bisherigen Abseitsbleibens genannt : der Umstand, dass Dritte, welche erfahren wollten, wie das hinterlegte Muster oder Modoll aussieht, dies nur durch Vorsprache am Sitz des Internationalen Büros
in der Schweiz erfahren konnten ; der Umstand, dass es dem Hinterleger gestattet war, die Hinterlegung während der ersten 5 Jahre versiegeln zu lassen und jeder Einsichtnahme zu entziehen; der Umstand, dass in einer einzigen Hinterlegung bis zu 200 verschiedene Muster oder Modelle eingeschlossen werden konnten, und endlich der Umstand, dass sich der Schutz automatisch auf alle dem Abkommen angeschlossenen Länder (mit Ausnahme des Ursprungslandes) erstreckte, auch wenn der Hinterleger die geschützten Gegenstände tatsächlich gar nicht in allen diesen Ländern auf den Markt bringen wollte.

455 Wenn man dieser Kritik Eechnung tragen wollte, um jenen Ländern den Beitritt zu ermöglichen, musste das Abkommen grundlegende Änderungen erfahren. Die Konferenz hat diesen Weg eingeschlagen. Das Nähere hierüber wird im Abschnitt B dargelegt.

5. Es war von jeher die Absicht der vertragschliessenden Staaten, dass die Kosten des Hinterlegungsdienstes durch die von den Hinterlegern zu bezahlenden Gebühren gedeckt werden sollen. Diese Gebühren waren bisher im Text dieses Abkommens selbst festgelegt. Die bei der letzten Kevisiori des Abkommens (1934) beschlossenen Gebührenansätze haben sich schon seit einiger Zeit als ungenügend erwiesen, so dass ein erhebliches Defizit entstanden ist, das sich am Ende des Jahres 1960 auf ca. 460 000 Franken belief. Die Konferenz vom Haag hat nun Lösungen beschlossen, welche solche Entwicklungen in Zukunft verhindern sollen: einerseits wurden die Gebührenansätze so gewählt, dass sie die Kosten des Dienstes mit grösster Wahrscheinlichkeit decken werden, und ferner wurde ein vereinfachtes Verfahren für eine allenfalls notwendige Änderung der Gebührenansätze vorgesehen (vgl. die Bemerkungen zu den Art. 17 und 21); anderseits wurde ein Eeservefonds vorgesehen, der schon beim Inkrafttreten des Abkommens durch Mitgliederbeiträge auf die Höhe von 250 000 Franken gebracht werden muss und dazu bestimmt ist, die unvermeidlichen Ausgabenüberschüsse der Anlaufzeit und allfällige spätere Ausgabenüberschüsse aufzufangen (vgl. Bemerkungen zu Art. 20).

Dagegen hat sich die Konferenz vom Haag nicht mit der Frage befasst, wie das in der Vergangenheit entstandene und beim Ungenügen der gegenwärtigen Gebührenansätze ständig weiterwachsende Betriebsdefizit beseitigt werden soll. Da jedoch dieses Problern ausschliesslich von den bisherigen Mitgliedstaaten des Muster und Modellabkommens gelöst werden muss und für die erwarteten neuen Mitglieder ohne Interesse ist, musste seine Behandlung auf eine besondere Konferenz verschoben werden. Diese zweite Konferenz ist von der Eegierung des Fürstentums Monaco einberufen worden und hat vom 13. bis 18. November 1961 in Monaco stattgefunden. Über die Ergebnisse dieser Konferenz wird im folgenden Abschnitt C berichtet.

6. Das revidierte Abkommen ist am 28. November 1960 für 8 bisherige Mitgliedstaaten (Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich,
Holland, Liechtenstein, Monaco, Schweiz und Vatikan-Stadt) unterzeichnet worden, und zwar ohne Vorbehalt bezüglich des Protokolls. Ferner haben die Delegationen von 8 neu hinzutretenden Staaten unterzeichnet, nämlich Italien, Luxemburg und Jugoslawien. Italien und Luxemburg haben auch das Protokoll unterzeichnet.

B. Das revidierte Haager Abkommen Es werden nur diejenigen Bestimmungen des Abkommens und der Ausführungsordnung besprochen, welche wesentliche materielle Änderungen gegen-.

über dem frühern Eecht erfahren haben.

456 I. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Abkommens (Beilage I) Art. 2 (Begriffsbestimmungen) : Zur Entlastung des Textes wurde eine Keine von Begriffsbestimmungen vorangestellt. Hervorzuheben sind: a. Die D e f i n i t i o n des U r s p r u n g s l a n d e s : Sie geht insoweit über die Definition des Artikels 6luln(ïules, Buchstabe A, Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft (Text von Lissabon; Definition des Ursprungslandes für Fabrikmarken) hinaus, als der Hinterleger, wenn er Niederlassungen in mehreren Vertragsstaaten hat, das Ursprungsland selber bestimmen kann.

b. Definition der Neuheitsprüfung: Dieser Definition wird nicht genügt, wenn ein Staat die Prüfung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einspruch vornimmt oder wenn der Prüfung nur einzelne Kategorien von Mustern unterstellt werden.

Art. 4 (Hinterlegungsverfahren) : Während bisher der Hinterleger direkt mit dem Internationalen Büro verkehren musste, ist es nun den Mitgliedstaaten überlassen worden, die Vermittlung ihrer Verwaltung zur Verfügung zu stellen oder sogar die Einreichung des Gesuches bei der nationalen Verwaltung zuhanden des Internationalen Amtes vorzuschreiben. Indessen soll die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift ohne Einfluss auf den Schutz in den andern Ländern sein.

Art. 5 (Inhalt des Hinterlegungsgesuches) : Hier ist eine der wichtigsten Neuerungen zu verzeichnen: die territoriale Schutzbegrenzung. Die .Hinterlegung vermittelt nicht mehr, wie bisher, ohne weiteres den Schutz in allen Mitgliedstaaten; der Hinterleger .muss vielmehr diejenigen Staaten bezeichnen, in welchen er den Schutz erlangen will, und für jeden dieser Staaten eine Gebühr entrichten (vgl. Art. 15, Abs.l, Nr.2 in Verbindung mit Art.7 der Ausführungsordnung). Im Gegensatz zum bisherigen Becht kann indessen auch der Ursprungsstaat einbezogen werden.

Neu ist ferner auch die Vorschrift, dass in einer «Sammelhinterlegung» (Hinterlegung, die mehr als ein Muster umfasst) nur Muster oder Modelle zugelassen sind, die zur gleichen Klasse (der noch zu schaffenden Klassifikation) gehören.

Art, 6 (Begisterführung und Veröffentlichung) : In diesem Artikel ist wohl die wichtigste Bestimmung des neuen Abkommens enthalten. Sie schreibt die Bild-Veröffentlichung für alle hinterlegten Muster oder Modelle vor. Bisher hatte das Internationale Büro
lediglich die Tatsache der Hinterlegung veröffentlicht. Nunmehr wird es in einer regelmässig erscheinenden Zeitschrift unverzüglich Abbildungen (schwarz-weiss oder farbig) aller hinterlegten Gegenstände veröffentlichen müssen. Damit wird die Hinterlegung stark verteuert (vgl. Art.7, Abs.2, Ziff.3 der Ausführungsordnung).

457 Während bisher die Hinterlegung während der ersten Schutzperiode von 5 Jahren jeder Einsichtnahme durch Dritte entzogen.werden konnte, wird nun die Veröffentlichung nur noch während 12 Monaten aufgeschoben werden können. Wird für die internationale Hinterlegung die Priorität einer vorausgegangenen nationalen Hinterlegung beansprucht, so beginnen die 12 Monate am Tag der nationalen Hinterlegung zu laufen.

Art. 7 (Wirkungen der Hinterlegung) : In Absatz l, Buchstabe a werden die Wirkungen der Hinterlegung im wesentlichen wie im bisherigen Eecht (vgl. Art. 4, Abs. 2 und 3) geregelt. Neu ist indessen, dass der Hinterleger unter den Staaten, in welchen er den Schutz beansprucht, auch seinen eigenen Niederlassungsstaat (Ursprungsland) aufführen kann, während bisher die Hinterlegung den Schutz nur in den andern Vertragsstaaten, mit Ausschluss des Ursprungslandes, verschaffte. In Absatz 2 .

wurde jedoch den Mitgliedstaaten das Eecht vorbehalten, die Wirkung auf ihrem Gebiet auszuschliessen, soweit sie selber Ursprungsstaaten sind.

-In Absatz l, Buchstabe b werden die materiellen Wirkungen der internationalen Hinterlegung umschrieben und zwar wie bisher durch Gleichstellung mit den Wirkungen einer nationalen Hinterlegung ; ausgenommen ist nur die Schutzdauer, welche sich nach Artikel 11 des Abkommens richtet, auch wenn das nationale Eecht sie anders regelt. Aus dieser Umschreibung der Wirkungen ergibt sich, dass die internationale Hinterlegung keinen Schutz verschafft für Muster oder Modelle, die in der nationalen Gesetzgebung vom Schutz ausgeschlossen sind.

Art. 8 (Schutzverweigerung auf Grund einer amtlichen Vorprüfung) : Hier werden (erstmals) Fristen vorgeschrieben, innert welchen der Entscheid über die Zulassung zum Schutz getroffen werden muss, und die Folgen einer Versäumung dieser Fristen geregelt (Abs. l und 2). Ferner wird gegen eine Schutzverweigerung die Anrufung einer obern Instanz gewährleistet (Abs. 3).

Wie bisher soll der Schutz in der Eegel vom Zeitpunkt der Hinterlegung an bestehen. Eine Ausnahme von dieser Eegel ist indessen für die auf Neuheit prüfenden Länder vorgesehen: Hier setzt der Schutz, wenn er nicht überhaupt verweigert wird, spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung der Hinterlegung ein. Dabei bleibt jedoch die Priorität der internationalen Hinterlegung gewahrt
gegenüber nationalen Hinterlegungen, die von Dritten vor dem Beginn des Schutzes, aber nach dem Datum der internationalen Hinterlegung eingereicht wurden (Abs. 1).

Art.9 (Prioritätsrecht): Da Artikel 4, A der Pariser Verbandsübereinkunft nur Prioritätsrechte zugunsten von nationalen Hinterlegungen vorsieht, musste eine besondere Vorschrift geschaffen werden, welche solche Prioritätsrechte auch zugunsten der internationalen Hinterlegung anerkennt. In Betracht fallen auch solche erste

458 Hinterlegungen, die nicht in einem Mitgliedstaat des Haager Abkommens vorgenommen wurden, wenn nur der betreffende Staat Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist.

Art. 10 und 11 (Erneuerung der Hinterlegung und Schutzdauer): In Artikel 11 wird die Schutzdauer nicht maximal begrenzt, sondern nur ein Minimum vorgeschrieben, das von den Landesgesetzgebern beliebig überschritten werden kann; ist im Landesgesetz für die nationalen Hinterlegungen eine längere Schutzdauer vorgesehen, so ist nach Artikel 11, Absatz 2 und 8 den international hinterlegten Mustern die gleiche längere Schutzdauer zu gewähren, solange dies in der nationalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Infolgedessen wird in Artikel 10 vorgesehen, dass die Hinterlegung «alle 5 Jahre», d. h. beliebig oft erneuert werden kann. Für diese Erneuerung wird sodann nicht mehr, wie bisher, die Einreichung eines Gesuches vorgeschrieben ; es genügt, dass der erforderliche Gebührenbetrag mit der genauen Angabe seiner Bestimmung dem Internationalen Büro überwiesen wird.

Wird die Erneuerung erst innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des letzten Jahres jeder 5jährigen Periode vorgenommen, so ist dafür noch eine Zuschlagsgebühr zu entrichten. Für die Gebühren vgl. Artikel 6 der Ausführungsordnung.

In diesem Zusammenhang ist auf die Bemerkungen zu Artikel 32 und zum Protokoll hinzuweisen.

Art. 14 (Schutzvermerk) : Entsprechend der allgemeinen Eegel des Artikel 5, D der Pariser Verbandsübereinkunft wird in Absatz l verboten, den Schutz von der Anbringung irgendeines Hinweises auf die Hinterlegung abhängig zu machen. In den Absätzen 2 und 3 wird indessen neu die Verpflichtung, einen solchen Hinweis «zu irgendeinem andern Zweck» anzubringen, als zulässig erklärt und ein internationaler Schutzvermerk geschaffen, dessen Verwendung von der Erfüllung anderer, im nationalen Becht vorgeschriebener Formen befreit. Auch in diesem Punkt sieht das Protokoll für die bisherigen Mitgliedstaaten, die nichts Gegenteiliges erklären, den Verzicht auf Vorschriften betreffend Anbringung des Schutz Vermerks vor.

Art. 15 und 16 (Gebühren) : In diesen Artikeln werden nur die Grundsätze für den Gebührenbezug aufgestellt. Die Einzelheiten und insbesondere die Gebührenansätze sind in die Ausführungsordnung und die dazugehörige Gebührentabelle verwiesen
worden.

Nach Artikel 15 sind einerseits Gebühren zu entrichten, welche die beim Internationalen Büro entstehenden Kosten decken sollen, und anderseits Gebühren, die an die Mitgliedstaaten abgeführt werden müssen als Beitrag an die bei diesen entstehenden Kosten. Bei diesen «Ländergebühren» wird unterschieden zwischen Gebühren, welche jedem Staat zukommen, in welchem der Hinterleger den Schutz beansprucht, und Gebühren für Staaten mit Neuheits-

459 prüfung; die erstere wird indessen auf die letztere angerechnet. Den Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, auf diese Ländergebühren zu verzichten und zwar sowohl bei Hinterlegungen, für die sie selbst Ursprungsland sind, als auch für Hinterlegungen aus andern Mitgliedstaaten, welche Gegenrecht halten.

Art. 17 (Ausführungsordnung) : Diese Bestimmung enthält das Verzeichnis der Gegenstände, welche in der Ausführungsordnung zu regeln sind.

Art.18 (Vorbehalt des Urheberrechtsschutzes): Wie im bisherigen Becht (Art. 21) wird hier festgestellt, dass der durch dieses Abkommen gewährte Schutz die Anwendung weitergehender Schutzbestimmungen des nationalen und internationalen Bechts, insbesondere den durch internationale Verträge über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst und den Werken der angewandten Kunst nicht hindert. Dieser Grundsatz wird noch verstärkt durch die in Artikel 14, Absatz 4 beigefügte Begel, dass die Anbringung des Schutzvermerks nicht als Verzicht auf weitergehenden Schutz aus Urheberrecht oder aus andern Bechtstiteln ausgelegt werden darf.

Art. 19 und 20 (Finanzhaushalt des Internationalen Büros) : Hier wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Gebühren für die im Ab- .

kommen vorgesehenen Leistungen die Kosten des Hinterlegungsdienstes decken und die Aufrechterhaltung eines Beservefonds gestatten müssen. Dass das Abkommen selbsttragend sein sollte, war von jeher die Meinung der Vertragsstaaten.

Aus Gründen, die im Abschnitt G dargestellt werden, sind jedoch in den letzten Jahren Ausgabenüberschüsse entstanden. Dem soll nun für die Zukunft vorgebeugt werden. Zu diesem Zweck ist auch die Anpassung der Gebührenordnung dadurch erleichtert worden, dass sie dem durch Artikel 21 geschaffenen internationalen Ausschuss übertragen wurde (vgl. Art.21, Ziff.2 und 3).

Der Beservefonds wird nach Inkrafttreten des Abkommens durch einmalige Beiträge der Mitgliedstaaten errichtet. Er soll insbesondere auch zur Finanzierung der Ausgaben dienen, welche beim Internationalen Büro schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens für Vorbereitungsarbeiten entstehen, welche nötig werden, um das Abkommen vom Inkrafttreten an ausführen zu können.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten sollen indessen womöglich nach und nach aus den Einnahmenüberschüssen des Internationalen Büros zurückerstattet werden
(Art. 21, Abs. 4).

Die Beitragspflicht der Mitgliedstaaten richtet sich nach der Zahl der Einheiten, die der Klasse entspricht, in welcher diese Staaten nach Artikel 13, Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft eingereiht sind. Die Schweiz ist in.

der dritten Klasse 'eingetragen. Nach Artikel 26 tritt das Abkommen in Kraft, wenn 10 Staaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Angenommen,

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dass einige davon höher und einige niedriger eingereiht sind, so ist mit einer Beitragspflicht der Schweiz in der Höhe von ca. 30 000 Franken zu rechnen.

Art. 21 (Internationaler Ausschuss für Muster und Modelle) : Schon die Konferenzen von Nizza und Lissabon haben für den Bereich des Madrider Markenabkommens und der Pariser Verbandsübereinkunft neue Organe geschaffen, in welchen alle Mitgliedstaaten vertreten sind und denen gewisse Befugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung des Internationalen Büros und der Weiterentwicklung des Verbandes übertragen wurden (vgl. Art. 10, Abs. 2 und 3 des Madrider Markenabkommens und Artikel 14, Absatz 5 der Pariser Verbandsübereinkunft). Auch für den Musterhinterlegungsdienst wurde ein solches Komitee als erwünscht erachtet. Aus der Liste seiner Obliegenheiten seien hervorgehoben: die Abänderung der Ausführungsordnung, insbesondere der dazugehörigen Gebührentabelle; die Schaffung einer internationalen Klassifikation der Muster und Modelle; die Vorbereitung von Revisionen des Abkommens. In Absatz 3 wird das Abstimmungsquorum für die einzelnen Geschäfte bestimmt und in Absatz 4 die Einberufung geregelt; dabei steht das Einberufungsrecht auch der schweizerischen Eegierung zu, wenn diese als Aufsichtsbehörde über das Internationale Büro eine Einberufung als nötig erachtet.

Ausdrücklich wird in Absatz 5 erklärt, dass die Eeise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Ausschusses zu Lasten ihrer Regierungen gehen.

In diesem Zusammenhang ist noch auf eine Resolution der Konferenz hinzuweisen, durch welche beim Internationalen Büro schon vor dem Inkrafttreten des neuenAbkommens ein vorläufiger Ausschuss gebildet wird, dem Vertreter aller unterzeichnenden Staaten angehören sollen und der die internationale Klassifikation der Muster und Modelle derart vorbereiten soll, dass sie sofort nach Inkrafttreten von dem in Artikel 21 vorgesehenen Ausschuss genehmigt werden kann.

Art. 22 (Änderung der Ausführungsordnung) : Hier wird neben dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren für die Änderung der Ausführungsordnung noch ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt.

Art.24'(Zulassung zur Mitgliedschaft): Wie bisher steht das Abkommen nur den Mitgliedern der Pariser Verbandsübereinkunft offen.

Art. 25 (Sicherstellung der Ausführung des Abkommens) : Diese Bestimmung
ist dem Artikel 17 der Pariser Verbandsübereinkunft, Text von Lissabon, nachgebildet. Sie soll insbesondere verhindern, dass, wie es bisher möglich war, ein Land beitritt, das in seiner nationalen Gesetzgebung die Muster und Modelle nicht schützt, so dass seine Angehörigen wohl den Schutz in den andern Verbandsländern erlangen, die Angehörigen der andern Verbandsländer dagegen in diesem Land schutzlos bleiben.

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Art. 26 (Inkrafttreten) : Hier wird zur Bedingung für das Inkrafttreten gesetzt, dass mindestens 10 Staaten das Abkommen ratifizieren oder ihren Beitritt erklären, und dass sich darunter mindestens 4 Staaten befinden müssen, die dem Abkommen bisher nicht angehört ' haben. Der Umstand, dass der neue Text in verschiedenen Punkten für die Hinterleger weniger günstig ist als der bisherige, soll somit durch .eine Vergrösserung des territorialen Bereichs des Abkommens ausgeglichen werden. Man hofft insbesondere, dass sich unter den neuen Mitgliedern namentlich industriell entwickelte Staaten wie Österreich, Grossbritannien, die skandinavischen Staaten oder die USA befinden werden, auf deren Veranlassung vor allem die territoriale Beschränkung (vgl. oben die Bemerkungen zu Art. 5) und die Bildveröffentlichung (vgl. die Bemerkungen zu Art. 6) vorgesehen worden sind.

Art. 30 (Gruppenbildung unter Mitgliedstaaten) : Diese Bestimmung will die Fälle berücksichtigen, wo mehrere Staaten unter sich ihre Vorschriften über gewerblichen Eechtsschutz vereinheitlichen und gemeinsame Behörden einsetzen, wie das z. B. vorgesehen ist unter den BeneluxStaaten und unter den Mitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Wirkung einer solchen Zusammenlegung wird indessen auf die Artikel 2-17 beschränkt. Daraus folgt, dass für eine solche Ländergruppe z. B. nur eine einzige Ländergebühr (Art. 2, Abs. l in Verbindung mit Art.7, Abs. 2 der Ausführungsordnung) zu entrichten ist, während mit Bezug auf das Stimmrecht in dem von Artikel 21 vorgesehenen internationalen Ausschuss und mit Bezug auf die Pflicht zur Speisung des Reservefonds (Art. 20) diese Gruppenbildung unbeachtet bleibt.

Art. 31 (Beziehungen unter Mitgliedstaaten, die durch den nämlichen Abkommenstext gebunden sind) : Zur Zeit der Konferenz stand der Text des Abkommens von 1925 nur noch in den spanischen Kolonien in Kraft ; alle übrigen Mitgliedstaaten waren durch den Text von 1934 gebunden. Artikel 31 regelt die Beziehungen, welche zwischen Mitgliedern, die den Text von 1960 annehmen, und den übrigen Mitgliedern entstehen, die entweder beim Text von 1925 oder bei demjenigen von 1934 bleiben, wobei die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist, dass mit dem Beitritt zum Text von 1960 die frühern Texte gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung muss gemäss
Artikel 28, Absatz 2 für Hinterlegungen, die vor dem Eintritt der Kündigungswirkungen ausgeführt wurden, der Schutz nach den Vorschriften des gekündigten Abkommens weiterhin gewahrt werden. Anderseits schafft der Beitritt neuer Mitglieder zum Text von 1960 keinerlei Verpflichtungen gegenüber den bisherigen Mitgliedern, die den Text von 1960 nicht annehmen (Abs. 3).

Art. 32 und Protokoll: Das Protokoll schafft für die bisherigen Mitglieder die Möglichkeit, gewisse Vorteile des bisherigen Textes, die nicht in den neuen übernommen wurden,

462 unter sich beizubehalten: die längere Schutzdauer und den Verzicht auf das Schutzzeichen. Artikel 82 stellt die Verbindung zwischen dem Abkommen und dem Protokoll her. Der Chef der schweizerischen Delegation hat auf Grund der ihm erteilten Instruktionen das Abkommen am Schluss der Konferenz unterzeichnet, ohne eine das Protokoll ablehnende Erklärung abzugeben; gemäss Artikel 32, Absatz l werden daher im Falle einer Eatifikation des Abkommens durch die Schweiz auch die Bestimmungen des Protokolls für die Schweiz wirksam werden.

Für die Aufrechterhaltung des Schutzes bis zum Ablauf der Minimaldauer von 15 Jahren werden die Bestimmungen des neuen Abkommens (Art. 11) zu beobachten sein (Erneuerungen alle 5 Jahre) und nicht die Eegel des bisherigen Rechts, wonach vor Ablauf des 5. Jahres mit einer einzigen Erneuerung der Schutz für weitere 10 Jahre gesichert wurde.

Art. 83 (Unterzeichnung) : Obwohl die Konferenzakten in französischer und englischer Sprache abgefasst wurden und die Beratungen ebenfalls in beiden Sprachen geführt worden waren, wurde lediglich ein französischer Text zur Unterzeichnung vorgelegt; es blieb den Mitgliedstaaten überlassen, die für sie in Betracht fallenden Übersetzungen herzustellen. Wie schon in mehreren früheren Fällen, haben auch dieses Mal die Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz eine deutsche Übersetzung gemeinsam hergestellt. Der im Anschluss an diese Botschaft veröffentlichte deutsche Text des Abkommens ist das Ergebnis dieser Zusammenarbeit.

II. Erläuterungen zur Ausführungsordnung (Beilage III) Art. l (Form und Inhalt des Hinterlegungsgesuches) : Bisher war das Gesuch in 2 Exemplaren einzureichen; nunmehr werden 3 Exemplare verlangt; eines dieser Exemplare wird als Eegisterblatt dienen (vgl. Art. 8, Abs. l der Ausführungsordnung) und damit eine Eationalisierung der Eegisterführung ermöglichen.

Während bisher für das Gesuch nur die französische Sprache zugelassen war, kann in Zukunft neben der französischen auch die englische Sprache verwendet werden. Man erwartet ja insbesondere den Beitritt verschiedener Staaten . des englischen Sprachgebiets.

Neu ist schliesslich auch, dass dem Gesuch eine Beschreibung des charakteristischen Merkmals der hinterlegten Gegenstände beigelegt werden kann (Abs. 3).

Art. 2 (Sammelhinterlegung) : Die Festsetzung der Höchstzahl der in einer einzigen Hinterlegung vereinigten Muster oder Modelle war sehr umstritten. Eine Beibehaltung des bis-

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herigen Maximums von 200 Gegenständen war nicht zu erreichen ;. die Delegationen von verschiedenen Ländern, deren Beitritt man wünschte, wollten ur- .

sprünglich überhaupt nur einen einzigen Gegenstand in einer Hinterlegung zulassen. Schliesslich kam ein Kompromiss zustande. Danach kann eine Sammelhinterlegung, bis zu 20 Muster oder Modelle enthalten (= «gewöhnliche Sammelhinterlegung»). Wenn gleichzeitig die Verschiebung der Veröffentlichung beantragt wird, können es 100 sein («besondere Sammelhinterlegung»). Man hat dabei berücksichtigt, dass Sammelhinterlegungen vor allem in denjenigen Gewerbekreisen erwünscht sind, deren Erzeugnisse von der Mode abhängig sind (Textilien ; Uhren ; Möbel) und welche daher stets eine grosse Zahl von Formen bereitstellen müssen, von denen sie nicht im voraus wissen können, welche davon Anklang finden, und man hat ferner angenommen, dass bis zum Ablauf der Verschiebung der Veröffentlichung die Situation sich derart abgeklärt habe, dass die Hinterlegung nur noch für einen kleinen Teil der ursprünglichen Hinterlegung aufrechterhalten werde.

Die Liste der Staaten, in welchen Schutz beansprucht wird, wie auch der Antrag auf Verschiebung der Veröffentlichung müssen sich ohne Unterschied auf den ganzen Inhalt der Hinterlegung beziehen (Absätze 4 und 5), da sonst unübersichtliche Situationen entstünden und auch administrative Mehrarbeit verursacht würde.

Art. 3 (Verschiebung der Veröffentlichung) : Hier werden die Einzelheiten der Durchführung geregelt^und insbesondere festgelegt, dass der Hinterleger während der Dauer der Aufschiebung die Hinterlegung jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen kann (Abs. 3), und dass die Hinterlegung gelöscht wird, wenn der Hinterleger die vorgeschriebenen Veröffentlichungsgebühren nicht rechtzeitig zahlt (Abs. 4).

Art. 6 (Erneuerung) : Der Hinterleger wird vom Internationalen Büro an den Ablauf der Schutzperiode und die Möglichkeit der Erneuerung erinnert; die Unterlassung solcher Anzeigen hat indessen keinerlei Eechtsfolgen. Der Hinterleger ist grundsätzlich selbst verantwortlich für die Einhaltung der im Abkommen festgelegten Fristen.

Art. 7 (Gebühren) : Hier werden die verschiedenen Arten von Gebühren aufgeführt; die Festsetzung der Gebührenansätze ist indessen in eine «Gebührentabelle» verwiesen worden, welche als wesentlicher
Bestandteil der Ausführungsordnung gilt.

Diese Gebührenregelung, insbesondere die Einführung von besonderen Ländergebühren und die Herabsetzung der Höchstzahl der Muster einer Sammelhinterlegung bewirken eine ganz erhebliche Verteuerung des Schutzes im Vergleich zum heutigen Zustand. Das soll an einigen Beispielen dargestellt werden:

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a. Hinterlegung eines einzigen Modells, Schutz in allen (14) Vertragsstaaten 1. bisherige G e b ü h r : 2. neue Gebühr: Fr.

5 Franken Grundgebühr.

25.-- Veröffentlichungsgebühr . . . . 25.-- 14 Ländergebühren 70.-- Total 120.-- b. Hinterlegung von 20 Modellen, Schutz in 14 V e r t r a g s s t a a t e n (gewöhnliche Sammelhinterlegung) : 1. bisherige Gebühr: 2. neue G e b ü h r : Fr.

10 Pranken Grundgebühr 25.-- 19 Zusatzgebühren 62.-- Veröffentlichungsgebühr : 5x25= 125.-- 14 Ländergebühren 70.-- Total 282.-- c. E r n e u e r u n g einer Hinterlegung mit einem einzigen Modell, Schutz in 14 Staaten: 1. bisherige Gebühr 2. neue Gebühr (für 10 Jahre) : (für 5 Jahre) : Fr.

10 Franken Erneuerungsgebühr 50.--· Ländergebühren 140.-- Total 190.-- d. E r n e u e r u n g einer gewöhnlichen Sammelhinterlegung 20 Modellen, Schutz in 14 Staaten: 1. bisherige Gebühr 2. neue Gebühr (für 10 Jahre) : (für 5 Jahre) : 50 Franken für das erste Modell für die weitern 19 Modelle. . . .

Ländergebühren Total

mit Fr.

50.-- 190.-- 140.-- 380.--

III. Würdigung des neuen Abkommens vom schweizerischen Standpunkt aus 1. Das neue Abkommen ist nach verschiedenen Eichtungen für die Hinterleger weniger vorteilhaft als das bisherige : a. Vor allem werden die Kosten einer Hinterlegung auf ein Vielfaches der heutigen Gebühren steigen. Wohl war eine Anpassung der Gebühren an die seit 1934 stark gestiegenen Selbstkosten unvermeidlich; darüber hinaus

465 kommen nun aber noch die Kosten der Bildveröffentlichung, die Ländergebühren und die Beschränkung der Zahl der in einer Sammelhinterlegung zulässigen Muster hinzu. Allein trotz der Verteuerung wird diese internationale Hinterlegung wirtschaftlich interessant bleiben. Sie kommt immer noch billiger zu stehen, als wenn der Hinterleger in allen Staaten nationale Hinterlegungen vornehmen müsste; denn dann fallen nicht nur die nationalen Gebühren in Betracht, sondern dazu noch die Honorare für die Inlandsvertreter, deren Beizug in den meisten Staaten vorgeschrieben wird.

b. Von der Bildveröffentlichung befürchtet man - namentlich in von der Mode abhängigen Arbeitsgebieten -, dass sie die Nachahmung der hinterlegten Muster durch Dritte, welche die Veröffentlichung abonnieren, erleichtern oder geradezu veranlassen könne. Allein eine Ablehnung dieses Vorschlages hätte den Verzicht auf die Gewinnung weiterer Mitgliedstaaten bedeutet und kam daher nicht in Frage. Man wird nun zunächst einmal Erfahrungen sammeln müssen.

o. Die Bestimmungen über die Schutzdauer und die Anbringung des Schutzzeichens sind ebenfalls eher als Bückschritte zu werten. Durch das Protokoll,' dem voraussichtlich die meisten der bisherigen Mitgliedstaaten beitreten, werden sie indessen wenigstens für diese Staaten ausgeschaltet; damit werden ihre Auswirkungen in erträglichen Grenzen bleiben.

2. Die Vorschriften betreffend die Erleichterung einer Änderung der Gebührenansätze durch das internationale Comité und über die Schaffung eines Eeservefonds dürfen auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre als zweckmässige Ergänzung des Textes angesehen werden.

3. Das Amt für geistiges Eigentum hat dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, der Schweizergruppe der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und dem Verband schweizerischer Patentanwälte Gelegenheit zur Stellungnahme zum neuen Abkommen gegeben.

Der Patentanwaltsverband ist der Meinung, die Schweiz solle das Abkommen erst ratifizieren, wenn der Beitritt gewisser Länder, auf die man bei dieser Revision besonders Rücksicht genommen habe, feststehe; andernfalls rechtfertige es sich nicht, die Nachteile in Kauf zu nehmen, die der neue Text bringe.

Der Vorort und die Schweizergruppe geben ebenfalls ihrem Bedauern über gewisse Änderungen des
Abkommens Ausdruck; insbesondere in den Kreisen der Stickerei- und der Uhrenindustrie werden die Verteuerung der Hinterlegung und die Verkürzung der Geheimhaltungsfrist nicht gern gesehen. Allein beide Organisationen empfehlen einstimmig die sofortige Ratifikation des Abkommens, das trotz gewisser Mängel ein wertvolles Instrument für die Erlangung eines internationalen Schutzes von gewerblichen Mustern und Modellen sei; sie halten dafür, dass ein Zögern der Schweiz geeignet wäre, andere Staaten ebenfalls zur Zurückhaltung zu veranlassen. Wir sind der Ansicht, dass der Stellungnahme des Vororts und der Schweizergruppe beizupflichten sei, da in diesen beiden

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Organisationen die Hinterleger selbst zum Wort kommen. Es ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass das Abkommen gemäss seinem Artikel 26, Absatz l, erst dann in Kraft treten kann, wenn mindestens 4 neue Mitglieder zu verzeichnen sind.

Von allen drei Organisationen wurde sodann die Erwartung ausgesprochen, dass die internationale Hinterlegung, die von einem Schweizer vorgenommen wird, wie bisher auch für das Gebiet der Schweiz wirken soll (vgl. die Bemerkungen zu Art. 5, Abs. 2); ferner, dass die Schweiz keine Ländergebühren beanspruchen soll für internationale Hinterlegungen, für die sie selbst Ursprungsland ist, und dass sie diesen Verzicht auch ausspreche mit Bezug auf Hinterlegungen aus andern Vertragsstaaten, welche dafür Gegonrecht halten (vgl. die Bemerkungen zu Art. 15 und 16). Wir halten diese Vorschläge für gerechtfertigt und beabsichtigen, im Fall der Eatifikation in diesem Sinne vorzugehen. Dass die internationale Hinterlegung, die von einem Schweizer vorgenommen wird, auch in der Schweiz wirken soll, entspricht dem geltenden Eecht (vgl. Art. 28bls des Musterschutzgesetzes); es besteht kein Grund diese Eechtslage abzuändern; und der Verzicht auf die Ländergebühren rechtfertigt sich, weil das Abkommen für die Schweiz keinerlei administrative Massnahmen nötig macht.

C. Die Zusatzvereinbarung von Monaco

I. Aufgabe der Konferenz, die vom 13.-l8. November 1961 in Monte Carlo stattfand, war einerseits die sofortige Erhöhung der Gebührenansätze des internationalen Hintorlegungsdienstes in einem Ausmass, dass dieser Dienst selbsttragend wird, und anderseits die Herbeiführung der Tilgung des in den letzten Jahren entstandenen und sich bis zum Inkrafttreten der neuen Gebührenansätze weiterhin vermehrenden Betriebsdefizits.

1. Teilnehmende Staaten: a. Von den Mitgliedern des Haager Abkommens waren vertreten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Holland, Liechtenstein, Marokko, Monaco, die Schweiz, Spanien, die Vatikan-Stadt und die Vereinigte Arabische Republik; es fehlten Indonesien, Tunesien und Süd-Vietnam.

b. Als Beobachter waren sodann noch die Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens eingeladen, soweit sie nicht auch dem Haager Abkommen angehörten. Dieser Einladung sind Italien, Jugoslawien, Österreich, San Marino und Ungarn gefolgt. Die Gründe dieser Einladung gehen aus den Ausführungen unter Ziff. III hienach (Erläuterungen zur Eesolution) hervor.

2. Ergebnis der K o n f e r e n z : a. Die Konferenz hat eine Z u s a t z v e r e i n b a r u n g geschaffen, die zu den Gebühren, welche in dem zur Zeit in Kraft stehenden Abkommenstext von

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London vorgesehen sind, zusätzliche Gebühren festlegt. Das Nächstliegende wäre zwar eine Erhöhung der Gebührenansätze in dem zur Zeit geltenden Abkommen gewesen. Dieser Weg konnte jedoch nicht beschritten werden, weil der Text von London bereits durch die Konferenz vom Haag im Jahre 1960 revidiert worden ist (vgl. oben Abschnitt A) und es nicht anging, den nämlichen Text zwei verschiedenen Eevisionen zu unterziehen.

b. Überdies hat die Konferenz eine Resolution gefasst, welche sich auf die Tilgung des bis zum Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung entstandenen Defizits bezieht.

c. Schliesslich hat die Konferenz noch einen Wunsch an die Mitgliedstaaten gerichtet, diese möchten im Hinblick auf die Dringlichkeit einer Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts des Hinterlegungsdienstes die Zusatzvereinbarung so rasch als möglich ratifizieren.

3. Die Konferenz von Monaco ging am 18.November 1961 mit der U n t e r zeichnung der Zusatzvereinbarung durch folgende Mitgliedstaaten zu Ende: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Holland, Liechtenstein, Monaco, Schweiz und Vatikan-Stadt.

II. Erläuterungen zur Zusatzvereinbarung (Beilage VI) Dieses Abkommen lässt den zur Zeit in Kraft stehenden Text des Haager Abkommens unberührt. Das letztere wird weder hinsichtlich der Hinterlegungsoperationen noch hinsichtlich der Gebührenansätze geändert. Es werden lediglich zusätzliche Gebühren vorgesehen, welche neben den im bisherigen Abkommen festgelegten Gebühren zu beziehen sind.

Art. l und 2 : Die Ansätze für diese zusätzlichen Gebühren sind so gewählt worden, dass erwartet werden kann, dass sie unter der Annahme ungefähr gleichbleibender Frequenz die Kosten des Hinterlegungsdienstes decken werden.

Die Zusätze sind viermal grösser als die Grundgebühren. Das ist unvermeidlich ; die gegenwärtigen Grundgebühren decken schon lange nur einen geringen Teil der Kosten des Dienstes.

Art. 3 sieht ein vereinfachtes Verfahren für eine allfällig notwendig werdende weitere Anpassung der Gebühren an veränderte Verhältnisse vor.

Art. 4 schreibt die Bildung eines Reservefonds von 50 000 Franken vor, der indessen ausschliesslich aus künftigen Einnahmenüberschüssen gespiesen werden soll.

Art. 5: Es muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass nicht alle Verbandsstaaten die Zusatzvereinbarung oder das revidierte
Abkommen von 1960 ratifizieren, welche beide dem Hinterlegungsdienst ausreichende Einnahmen verschaffen, sondern beim alten Text bleiben, der keine genügende Kostendeckung mehr vorsieht. Damit nicht die beim alten Text verbleibenden Staaten

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von den erhöhten Gebühren, welche von den Hinterlegern der andern Staaten entrichtet werden, profitieren, wird das Internationale Büro verpflichtet, für diese beiden Gruppen von Staaten getrennte Eechnung zu führen; damit wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass jene Staaten zur Deckung des weiterhin entstehenden Defizits herangezogen werden können.

Art. 7 : In Absatz 2 wird vorgesehen, dass die Zusatzvereinbarung in Kraft tritt, sobald sie von 2 Mitgliedstaaten ratifiziert ist. Man hat sich mit dieser geringen Zahl begnügt, um das Inkrafttreten nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Art. 8: Es wurde nur ein einziger Text in französischer Sprache erstellt.

Es blieb den Mitgliedstaaten überlassen, für ihre eigenen Bedürfnisse Übersetzungen herzustellen. Der dieser Botschaft beigefügte deutsche Text ist von den Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz gemeinsam hergestellt worden (Österreich ist nicht Mitglied dieses Verbandes).

III. Erläuterungen zur Besolution (Beilage VII) 1. Nach der Konferenz von Lissabon (1958) haben die Organe der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Untersuchung über die Organisation und Rechnungsführung des Internationalen Büros veranlasst. Diese Untersuchung hat ergeben, dass der Musterhinterlegungsdienst beim Internationalen Büro schon lange defizitär ist, dass der Ausgabenüberschuss zürn Teil durch eine Abzweigung von den Einnahmen des internationalen Markendienstes gedeckt wurde und dass nun verschiedene Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens die Bückerstattung dieser vorenthaltenen Beträge verlangen. Da das Haager Abkommen wohl eine Bestimmung über die Verteilung eines allfälligen Einnahmenüberschusses, dagegen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Tragung eines Ausgabenüberschtisses enthält, hat die Begierung des Fürstentums Monaco gleichzeitig mit dem Entwurf für die Zusatzvereinbarung einen Entwurf für ein Abkommen betreffend die Defizitdeckung vorgelegt. In diesem Entwurf war vorgesehen, das bisherige und weiterhin noch entstehende Defizit den Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Zahl der von ihren Angehörigen vorgenommenen Hinterlegungen zu üborbinden.

Nach diesem Schlüssel'hätte die Schweiz ca. 50 Prozent des gesamten Ausgabenüberschusses zu tragen. Die Konferenz trat jedoch auf diesen Entwurf
nicht ein, weil verschiedene Delegationen erklärten, sie seien nicht ermächtigt, für ihr Land finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen, und weil man auch damit rechnete, dass die im Gang befindliche Überprüfung der Organisation und der Bechnungsführung des Internationalen Büros zu präziseren Angaben darüber führen werde, in welchem Verhältnis der Madrider Markendienst und der Haager Musterhinterlegungsdienst an den allgemeinen Ausgaben des Internationalen Büros zu beteiligen seien. Die Konferenz hat sich daher darauf beschränkt, die Besolution anzunehmen, deren Text im Anhang zu dieser Botschaft wiedergegeben ist.

469 2. Diese Eesólution stellt fest, dass die Mitglieder des Haager Abkommens dem für die Verteilung des Defizits vorgesehenen Verteilungsschlüssel zustimmen, dass aber die Tilgungsmodalitäten auf Grund des Gutachtens festgelegt werden sollen, das zur Zeit ausgearbeitet wird, wobei allenfalls für die Jahre nach 1958 ein anderer Anteil des Musterhinterlegungsdienstes an den allgemeinen Kosten des Internationalen Büros vorgesehen werden könne als für die vorangegangenen Jahre; und es wurde beigefügt, dass diese Massnahmen von der schweizerischen Eegierung zur Ausführung gebracht und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden sollen. Darunter ist im wesentlichen ein Verrechnungsplan zu verstehen, der zeigen soll, wie diejenigen Mitgliedstaaten, welche gleichzeitig auch dem Madrider Markenabkommen angehören, ihren Defizitanteil abtragen können durch Verrechnung mit ihren künftigen Anteilen an den Einnahmenüberschüssen des Madrider Markendienstes. Nach dem vorgesehenen Verteilungsschlüssel kommen wesentliche Defizitanteile nur für die Schweiz, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Belgien in Frage.

Diese vier Länder gehören auch dem Madrider Markenabkommen an. Die Anteile der Mitgliedstaaten an den Einnahmenüberschüssen des Markendienstes betragen ca. 10000-15 000 Franken pro Land und Jahr. Auf diese Weise werden die Defizite, wenn auch langsam, doch in absehbarer Zeit getilgt werden.

IV. Würdigung der Konferenzbeschlüsse vom schweizerischen Standpunkt aus a. Die Schweiz hat, wie alle Mitgliedstaaten, ein Interesse daran, dass dieser Hinterlegungsdienst keine weitern Ausgabenüberschüsse verursacht. Infolgedessen muss die Zusatzvereinbarung als eine notwendige und zweckmässige Massnahme anerkannt werden.

fe. Unter den zur Zeit bestehenden Verhältnissen war es begreiflich, dass auf den Abschluss eines eigentlichen Sanierungsabkommens verzichtet wurde.

Der durch die Eesólution gewiesene Weg führt unseres Erachtens ebenfalls zu einem befriedigenden Ergebnis. Die Aufstellung des vorgesehenen Verrechnungsplanes wird Sache des Internationalen Büros in Verbindung mit der Aufsichtsbehörde über das Internationale Büro sein. Für die Schweiz wird sich dabei die Frage stellen, ob es nicht vorzuziehen sei, ihren Defizitanteil sofort auf einmal statt in ca. 20 Jahresraten zu tilgen.

D.

Wir beantragen Ihnen daher, das von der Haager Konferenz am 28. November 1960 revidierte Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (samt Ausführungsordnung und Protokoll) sowie die von der Konferenz von Monaco am 18.November 1961 be->schlossene Zusatzvereinbarung zu dem in Kraft stehenden Text des Haager Abkommens zu genehmigen, und unterbreiten Ihnen den Entwurf für' einen Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

34

470

solchen Bundesbeschluss. Weder der eine noch der andere der beiden Verträge macht Änderungen der schweizerischen Gesetzgebung notwendig.

Das Haager Abkommen von 1960 kann nach seinem Artikel 28 jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Die Zusatzvereinbarung von 1961 enthält keine Kilndigungsvorschriften ; da sie der Ergänzung des gegenwärtig in Kraft stehenden Abkommens dient, ist davon auszugehen, dass sie zusammen mit dem letztern gemäss dessen Artikel 22, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17bls der Pariser Verbandsübereinkunft, ebenfalls jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden kann. Infolgedessen ist der Genehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Bäte dem in Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht unterstellt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27.Februar 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler^ Ch. Oser

,,471 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der von den Konferenzen vom Haag und von Monaco des Internationalen Verbandes für die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen beschlossenen Abkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1962, beschliesst:

Art. l Die von den Konferenzen vom Haag und von Monaco beschlossenen Abkommen, nämlich: 1. das revidierte Haager Abkommen vom 28. November 1960 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (einschliesslich der dazugehörigen Ausführungsordnung und des Protokolls), und 2. die Zusatzvereinbarung vom 18. November 1961 zu dem am 2. Juni 1934 revidierten Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle werden genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

6268 ,,

472 Beilage I Übersetzung

Haager Abkommen über

die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, v revidiert in London am 2. Juni 1934 und im Haag am 28. November 1960 Die vertragschliessenden Staaten, in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November 1925 im Haag unterzeichnete und am 2. Juni 1934 in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle zu revidieren; haben folgendes vereinbart : Artikel l (1) Die vertragschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.

(2) Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.

Artikel 2 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: Abkommen von 1925 Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.

Abkommen von 1934 Das Haager Abkommen vom G.November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934.

Dieses Abkommen Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der vorliegenden Fassung.

Die Ausführungsordnung Die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen.

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Internationales Büro

Das Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Internationale Hinterlegung Eine beim Internationalen Büro vorgenommene Hinterlegung.

Nationale Hinterlegung Sammelhinterkgung

Eine bei der nationalen Behörde eines vertragschliessenden Staates vorgenommene Hinterlegung.

Eine Hinterlegung, die mehrere Muster oder Modelle umfasst.

Ursprungsstaat einer Der vertragschliessende Staat, in dem der Hinterinternationalen Hinterlegung leger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, oder, wenn der Hinterleger solche Niederlassungen in mehreren vertragschliessenden Staaten hat, derjenige dieser vertragschliessenden Staaten, den er in seinem Gesuch bezeichnet hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragschliessenden Staat nicht hat, der vertragschliessende Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er seinen Wohnsitz nicht in einem vertragschliessenden Staat hat, der vertragschliessende Staat, dem er angehört.

Staat mit Neuheitsprüfung Ein Staat, dessen nationale Gesetzgebung ein System vorsieht, das eine'amtliche Nachforschung und Vorprüfung umfasst, die von seiner nationalen Behörde durchgeführt werden und sich auf die Neuheit aller hinterlegten Muster oder Modelle beziehen.

Artikel 3 Die Angehörigen der vertragschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.

Artikel 4 (1) Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden : 1. unmittelbar oder

474

2. durch Vermittlung der nationalen Behörde eines vertragschliessenden Staates, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es gestattet.

(2) Die nationale Gesetzgebung jedes vertragschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen.Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragschliessenden Staaten nicht.

Artikel 5 (1) Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.

(2) Das Gesuch muss enthalten : 1. die Liste der vertragschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hinterlegers die internationale Hinterlegung wirksam sein soll; 2. die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell verkörpert werden soll; 8. die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritätsrecht begründenden Hinterlegung, wenn der Hinterleger die in Artikel 9 vorgesehene Priorität beanspruchen will; 4. alle sonstigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.

(3) a. Das Gesuch kann ausserdem enthalten: 1. eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells; 2. die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells; 3. einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6, Absatz 4.

6. Dem Gesuch können auch Exemplare des das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstandes in natürlicher Grosse oder in anderem Maßstab beigelegt werden.

(4) Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zii werden, die zu derselben Klasse der in Artikel 21, Absatz 2, Ziffer 4 vorgesehenen internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.

Artikel 6 (1) Das Internationale Büro führt das internationale Begister der Muster oder Modelle und nimmt die Eegistrierung der internationalen Hinterlegungen vor.

475 (2) Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Kegistrierung trägt das gleiche Datum; (3) a. Für jede internationale Hinterlegung veröffentlicht das Internationale Büro in einem regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatt: 1. Wiedergaben in Schwarz-Weiss oder, auf Antrag des Hinterlegers, farbige Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen; 2. den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung; 3. die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.

b. Das 'Internationale Büro hat dieses Mitteilungsblatt den nationalen Behörden in kürzester Frist zu übersenden.

(4) a. Die in Absatz 3, Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung wird auf Antrag des Hinterlegers um eine von ihm verlangte Dauer aufgeschoben. Diese Dauer darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an, nicht überschreiten. Ist jedoch eine Priorität beansprucht, so beginnt diese Dauer mit dem Prioritätsdatum.

b. Während der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer kann der Hinterleger jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen oder seine Hinterlegung zurücknehmen. Die Zurücknahme der Hinterlegung kann auf einen oder mehrere der vertragschliessenden Staaten und im Fall der Sammelhinterlegung auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

c. Wenn der Hinterleger die vor Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehenen ' Dauer fälligen Gebühren nicht rechtzeitig zahlt, löscht das Internationale Büro die Hinterlegung und unterlässt die in Absatz 3, Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung.

d. Bis zum Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer hält das Internationale Büro die Eegistrierung einer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleiteten Hinterlegung geheim, und die Öffentlichkeit darf von keinem diese Hinterlegung betreffenden Schriftstück oder Gegenstand Kenntnis erhalten. Diese Bestimmungen gelten
ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Hinterleger seine Hinterlegung vor Ablauf der genannten Dauer zurückgenommen hat.

(5) Mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.

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Artikel 7 (1) a. Jede Hinterlegung beim Internationalen Büro hat in jedem vom Hinterleger in seinem Gesuch bezeichneten vertragschliessenden Staat die gleichen Wirkungen, wie wenn alle durch das nationale Gesetz für die Erlangung des Schutzes vorgeschriebenen Formalitäten vom Hinterleger erfüllt und alle zu diesem Zweck vorgesehenen Verwaltungshandlungen von der Behörde dieses Staates vorgenommen worden wären.

b. Der Schutz der beim Internationalen Büro registrierten Hinterlegungen richtet sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 in jedem vertragschliessenden Staat nach den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, die in dem betreffenden Staat für Muster oder Modelle gelten, deren Schutz im Wege einer nationalen Hinterlegung beansprucht wird und für die alle Formalitäten erfüllt und alle Verwaltungshandlungen vorgenommen worden sind.

(2) Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.

Artikel 8 (1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 muss die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutz Verweigerung auf Grund einei von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Artikel 7, Absatz l vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht.

(2) Die in Absatz l vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des
regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.

o (3) Der Hinterleger hat gegen die in Absatz l bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte ; gegen

477

die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Eechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben: 1. die Gründe, aus denen/festgestellt worden ist, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen des nationalen Gesetzes nicht entspricht; 2. den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt; 3. die Frist, innerhalb der eine erneute Prüfung zu beantragen oder ein Eechtsmittel einzureichen ist ; 4. die Behörde, bei der dieser Antrag oder dieses Eechtsmittel einzureichen ist.

(4) a. Die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz l enthält, welche die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells oder eine Beschreibung des Musters oder Modells vorschreiben, kann verlangen, dass der.

Hinterleger innerhalb einer Frist von mindestens sechzig Tagen von der Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch diese Behörde an gerechnet in der Sprache, in der das beim Internationalen Büro hinterlegte Gesuch abgefasst war, einreicht : 1. eine Erklärung, die den wirklichen Schöpfer des Musters oder Modells bezeichnet ; 2. eine kurze Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Musters oder Modells, wie sie aus den Lichtbildern oder den anderen graphischen Darstellungen hervorgehen.

b. Für die Einreichung einer solchen Erklärung oder Beschreibung oder für deren etwaige Veröffentlichung durch die nationale Behörde darf diese keine Gebühr erheben.

(5) a. Jeder vertragschliessende Staat, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz l enthält, hat das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen.

fe. Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates verschiedene Schutzsysteme für Muster oder Modelle vor und umfasst eines dieser Schutzsysteme eine Neuheitsprüfung, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Staaten mit Neuheitsprüfung beziehen, nur in bezug auf dieses Schutzsystem Anwendung.

Artikel 9 Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.

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Artikel 10 (1) Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letzten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden.

(2) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Züschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen dor internationalen Hinterlegung gewährt.

(3) Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.

(4) Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sammelhinteiiegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

(5) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.

Artikel 11 (1) a. Die Dauer des von einem vertragschliessenden Staat den international hinterlegten Mustern oder Modellen gewährten Schutzes darf nicht kürzer sein als: 1. zehn Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn diese Hinterlegung erneuert worden ist; 2. fünf Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn keine Erneuerung vorgenommen worden ist.

b. Beginnt jedoch auf Grund der Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates mit Neuheitsprüfung der Schutz zu einem späteren Zeitpunkt als dem der internationalen Hinterlegung, so wird die unter Buchstabe a vorgesehene Mindestdauer vom Zeitpunkt des Schutzbeginns in diesem Staat an berechnet. Die Tatsache, dass die internationale Hinterlegung nicht oder nur einmal erneuert worden ist, beeinträchtigt in keiner Weise die so bestimmte Mindestdauer des Schutzes.

(2) Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates für die national hinterlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneuerung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren.

(3) Jeder vertragschliessende Staat kann in semer nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Absatz l vorgesehene Dauer beschränken.

479 (4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes l, Buchstabe b endet der Schutz in den vertragschliessenden Staaten am'Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.

Artikel 12 (1) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Eecht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehenden internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung dieses Eechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragschliessenden Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammenge'fassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

(2) Die in Absatz l vorgesehene Eegistrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragschliessenden Staaten vorgenommen worden wäre.

Artikel 13 (1) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internationale Büro gerichteten Erklärung auf seine Eechte für alle oder nur für einen Teil der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten.

(2) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.

Artikel 14 · (1) Ein vertragschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen,- dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird.

(2) Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates die Anbringung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Inhabers des Eechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegenstände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den internationalen Schutzvermerk tragen.

(3) Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol (D) (grosser Buchstabe D in einem Kreis) in Verbindung mit 1. der Angabe des Jahres der internationalen Hinterlegung sowie des Namens oder der üblichen Abkürzung des Namens des Hinterlegers oder 2. der Nummer der internationalen Hinterlegung.

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(4) Die einfache Anbringung des internationalen Schutzvermerks auf den Gegenständen oder Etiketten kann in keiner Weise als Verzicht auf den Schutz aus dem Urheberrecht oder aus irgendeinem anderen Eechtstitel ausgelegt werden, wenn bei Fehlen eines solchen Schutzvermerks dieser Schutz erlangt werden könnte.

Artikel 15 (1) Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen : 1. die Gebühren für das Internationale Büro; 2. die Gebühren für die vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten, nämlich: a. eine Gebühr für jeden vertragschliessenden Staat; b. eine Gebühr für jeden vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung, der eine Gebühr für die Durchführung dieser Prüfung verlangt.

(2) Die nach Absatz l, Ziffer 2, Buchstabe a für einen vertragschliessenden Staat gezahlte Gebühr wird von der nach Absatz l, Ziffer 2, Buchstabe b für dieselbe Hinterlegung zu zahlenden Gebühr abgezogen, sobald diese Gebühr für diesen Staat fällig wird.

Artikel 16 (1) Die in Artikel 15, Absatz l, Ziffer 2 bezeichneten Gebühren für die vertragschliessenden Staaten werden vom Internationalen Büro erhoben, das sie den vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten jährlich überweist.

(2) a. Jeder vertragschliessende Staat kann dem Internationalen Büro erklären, dass er darauf verzichtet, die in Artikel 15, Absatz l, Ziffer 2, Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen Gebühren für internationale Hinterlegungen zu verlangen, für die andere vertragschliessende Staaten, die einen gleichen Verzicht ausgesprochen haben, Ursprungsstaaten sind.

b. Er kann den gleichen Verzicht für die internationalen Hinterlegungen aussprechen, für die er selbst Ursprungsstaat ist.

Artikel 17 Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens, insbesondere : « 1. die Sprachen, in denen das Hinterlegungsgesuch abzufassen ist, und die Zahl der Exemplare, in denen es einzureichen ist, sowie die Angaben, die das Gesuch zu enthalten hat; 2. die Höhe, die Fälligkeitsdaten und die Art der Zahlung der für das Internationale Büro und die Staaten bestimmten Gebühren, einschliesslich der Begrenzung der für die vertragschliessenden Staaten mit Neuheitsprüfung vorgesehenen Gebühr;

481 .3. die Zahl, das Format und die anderen Eigenschaften der Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen jedes hinterlegten Musters oder Modells; 4. die Länge der Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells; 5. die Beschränkungen und die Bedingungen, unter denen die das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstände dem Gesuch in natürlicher Grosse oder in anderem Maßstab beigelegt werden dürfen; 6. die Zahl der Muster oder Modelle, die in einer Sammelhinterlegung zusammengefasst werden dürfen, und andere Bestimmungen für Sammelhinterlegungen ; 7. alle Einzelheiten über die Veröffentlichung und die Verteilung des in Artikel 6, Absatz 3, Buchstabe a vorgesehenen, regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes einschliesslich der Zahl der Exemplare des Mitteilungsblattes, die den nationalen Behörden unentgeltlich überlassen werden, sowie der Zahl der Exemplare, die diesen Behörden zu einem herabgesetzten Preis verkauft werden dürfen; 8. das Verfahren für die in Artikel 8, Absatz l vorgesehene Mitteilung der den Schutz verweigernden Entscheidungen durch die vertragschliessenden Staaten sowie das Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung dieser Entscheidungen durch das Internationale Büro; 9. die Voraussetzungen, unter denen das Internationale Büro die Registrierung und Veröffentlichung der in Artikel 12, Absatz l bezeichneten, das Recht an einem Muster oder Modell berührenden Änderungen sowie der in Artikel 13 bezeichneten Verzichte vorzunehmen hat; 10. die Verfügung über Schriftstücke und Gegenstände, die zu Hinterlegungen gehören, die nicht mehr erneuert werden können.

Artikel 18 .

Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht, die Anwendung von weitergehenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, die durch die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates erlassen worden sind. Sie berühren in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird.

Artikel 19 Die Gebühren des Internationalen Büros, die für die in diesem Abkommen vorgesehenen Leistungen zu zahlen sind, sind so festzusetzen: a. dass ihr Ertrag alle Ausgaben des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle sowie die Ausgaben deckt, die für die Vorbereitung und Durch-

482 führung von Zusammenkünften des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle oder von Konferenzen für die Eevision dieses Abkommens erforderlich sind ; t>. dass sie die Aufrechterhaltung des in Artikel 20 vorgesehenen Beservefonds ermöglichen.

Artikel 20 (1) Es wird ein Eeservefonds gebildet, dessen Höhe 250 000 Schweizerfranken beträgt. Diese^ Höhe kann durch den im nachfolgenden Artikel 21 vorgesehenen Internationalen Ausschuss für Muster oder Modelle geändert werden.

(2) Der Eeservefonds wird aus den Einnahmenüberschüssen des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle gespeist.

(8) a. Gebildet wird der Eeservefonds jedoch nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch die Zahlung eines einmaligen Beitrages jedes Staates: die Höhe des Beitrages berechnet sich nach der Zahl der Einheiten, die der Klasse entspricht, welcher der Staat nach Artikel 13, Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört.

b. Die Staaten, die diesem Abkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, müssen ebenfalls einen einmaligen Beitrag zahlen. Dieser wird nach den im vorausgehenden Unterabsatz aufgestellten Grundsätzen berechnet, so dass alle Staaten, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie dem Abkommen beitreten, den gleichen Beitrag je Einheit zahlen.

(4) Wenn der Betrag des Eeservefonds die vorgesehene Summe übersteigt, ist der Überschuss in bestimmten Zeitabständen 'unter die vertragschliessenden Staaten im Verhältnis zu dem von ihnen gezahlten einmaligen Beitrag zu verteilen, bis die Höhe dieses Beitrages erreicht ist.

(5) Sind die einmaligen Beiträge vollständig zurückgezahlt, so kann der Internationale Ausschuss für Muster oder Modelle beschliessen, dass von den Staaten, die später dem Abkommen beitreten, keine einmaligen Beiträge mehr zu verlangen sind.

Artikel 21 (1) Es wird ein Internationaler Ausschuss für Muster oder Modelle, bestehend aus Vertretern aller vertragschliessenden Staaten, gebildet.

(2) Dieser Ausschuss hat folgende Befugnisse : 1. Er gibt sich seine Geschäftsordnung; 2. er ändert die Ausführungsordnung; 3. er ändert den Höchstbetrag des in Artikel 20 vorgesehenen Eeservefonds; 4. er stellt die internationale Klassifikation der'Muster oder Modelle auf;

483

5. er prüft die Fragen, die sich auf die Anwendung und die etwaige Eevision dieses Abkommens beziehen; 6. er prüft alle anderen Fragen, die den internationalen Schutz der Muster oder Modelle betreffen; 7. er äussert sich zu den jährlichen Geschäftsberichten des Internationalen Büros und gibt diesem Büro allgemeine Anweisungen betreffend die Ausführung der ihm auf Grund dieses Abkommens zustehenden Aufgaben; 8. er stellt einen Bericht auf über die jeweils für die nächsten drei Jahre voraussehbaren Ausgaben des Internationalen Büros.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden in den in Absatz 2, Ziffer l, 2, 3 und 4 bezeichneten Fällen mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden oder vertretenen und mitstimmenden Mitglieder gefasst und in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gerechnet.

(4) Der Ausschuss wird vom Direktor des Internationalen Büros einberufen : 1. alle drei Jahre mindestens einmal; 2. jederzeit auf Verlangen eines Drittels der vertragschliessenden Staaten oder, wenn notwendig, auf Veranlassung des Direktors des Internationalen Büros oder der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(5) Die Eeise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Ausschusses gehen zu Lasten ihrer Eegierungen.

Artikel 22 (1) Die Ausführungsordnung kann durch den Ausschuss nach Artikel 21, Absatz 2, Ziffer 2 oder im schriftlichen Verfahren gemäss nachfolgendem Absatz 2 geändert werden.

(2) Beim schriftlichen Verfahren werden die Änderungen vom Direktor des Internationalen Büros mit einem an alle vertragschliessenden Staaten gerichteten Eundschreiben vorgeschlagen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet kein vertragschliessender Staat der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft seinen Einspruch zur Kenntnis gebracht hat.

Artikel 23 (1) Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Eatifizierung ; die Eatifikationsurkünden sollen bei der Eegierung der Niederlande hinterlegt werden.

484

Artikel 24 (1) Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen.

(2) Dieser Beitritt ist der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Eegierungen aller vertragschliessenden Staaten auf diplomatischem Wege anzuzeigen.

.

Artikel 25

(1) Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, die gewerblichen Muster oder Modelle zu schützen und entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

(2) Jeder vertragschliessende Staat muss im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Artikel 26 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anzeige der Hinterlegung von zehn Eatifikations- oder Beitrittsurkunden an die vertragschliessenden Staaten abgesendet hat; unter, diesen Urkunden müssen sich solche von mindestens vier Staaten befinden, die zum Zeitpunkt dieses Abkommens weder dem Abkommen von 1925 noch dem Abkommen von 1984 angehört haben.

(2) In der Folge ist die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden den vertragschliessenden Staaten durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuzeigen; diese Eatifizierungen und Beitritte treten einen Monat nach der Absendung dieser Anzeige in Kraft, sofern im Fall des Beitritts kein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist.

Artikel 27 Jeder vertragschliessende Staat kann der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Gebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilt dies allen vertragschliessenden Staaten mit. Das Abkommen findet dann auch auf die in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung, und zwar nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die vertragschliessenden Staaten, sofern in der Anzeige kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

485 Artikel 28 (1) Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teils der Gebiete, für welche die in Artikel 27 vorgesehene Anzeige gemacht worden ist, durch eine an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete Mitteilung kündigen. Diese Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet von ihrem Empfang durch die Kegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an, wirksam.

(2) Die Kündigung dieses Abkommens durch einen verkagschliessenden Staat entbindet diesen nicht von den Verpflichtungen, die er hinsichtlich der Muster oder Modelle übernommen hat, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung international registriert worden sind.

Artikel 29 (1) Dieses Abkommen soll periodischen Eevisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet' sind, den auf der internationalen Hinterlegung der Muster oder Modelle beruhenden Schutz zu vervollkommnen.

(2) Die Eevisionskonferenzen werden auf Verlangen des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle einberufen oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der vertragschliessenden Staaten.

Artikel 30 (1) Mehrere vertragschliessende Staaten können der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass unter den in der Anzeige näher umschriebenen Bedingungen : 1. eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Staaten tritt; 2. sie für die Anwendung der Artikel 2 bis 17 dieses Abkommens als ein einziger Staat anzusehen sind.

(2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung wirksam, welche die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschliessenden Staaten darüber zugehen lässt.

Artikel 31 (1) Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens von 1925 oder die des Abkommens von 1934 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für ihre gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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486

(2) a. Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1925 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1925 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1925 nicht gekündigt hat.

b. Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1984 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1934 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1984 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1984 nicht gekündigt hat.

(3) Die Staaten, die nur diesem Abkommen angehören, haben keinerlei Verpflichtungen gegenüber Staaten, die dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, ohne gleichzeitig auch diesem Abkommen anzugehören.

Artikel 82 (1) Die Unterzeichnung und Eatifizierung dieses Abkommens sowie der Beitritt zu diesem Abkommen durch einen Staat, der zum Zeitpunkt dieses Abkommens dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1984 angehört, gilt zugleich als Unterzeichnung und Ratifizierung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls oder als Beitritt zu diesem Protokoll, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Jeder vertragschliessende Staat, der eine Erklärung gemäss Absatz l abgegeben hat, oder jeder andere vertragschliessende Staat, der dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1984 nicht angehört, kann das diesem Abkommen beigefügte Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten. Bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann er erklären, dass er sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 a oder 2t> des Protokolls nicht als gebunden betrachtet; in diesem Fall sind die anderen, dem Protokoll angehörenden Staaten nicht verpflichtet, in ihren Beziehungen zu dem Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bestimmung, auf die sich diese Erklärung bezieht, anzuwenden. Die Bestimmungen der Artikel 28 bis 28 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 88 Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung jedes Staates übermittelt, der dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm bei tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten unterzeichnet.

Geschehen im Haag am 28. November 1960.

.

487

Beilage II

Protokoll Die diesem Protokoll angehörenden Staaten haben folgendes vereinbart: (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auf die international hinterlegten Muster oder Modelle anzuwenden, für die einer der diesem Protokoll angehörenden Staaten Ursprungsstaat ist.

(2) Für die in Absatz l bezeichneten Muster oder Modelle: a. darf die Schutzdauer, die von den diesem Protokoll angehörenden Staaten gewährt wird, nicht weniger als fünfzehn Jahre betragen, gerechnet je nach Fall von dem in Artikel 11, Absatz l, Buchstaben a oder b vorgesehenen Zeitpunkt an; 6. darf die Anbringung eines Schutzvermerks auf den die Muster oder Modelle verkörpernden Gegenständen oder auf den Etiketten, die an diesen Gegellständen angebracht sind, von den diesem Protokoll angehörenden Staaten keinesfalls verlangt werden, sei es für die Ausübung der aus der internationalen Hinterlegung sich ergebenden Eeehte in ihrem Gebiet, sei es für irgendeinen anderen Zweck.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck in gehöriger Form ermächtigten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen im Haag am 28.November 1960.

488' Beilage III Übersetzung

Ausführungsordnung zum

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934 und im Haag am 28. November 1960

Artikel l (1) Das in Artikel 5 des Abkommens bezeichnete Gesuch ist in französischer oder englischer Sprache abzufassen und in drei Exemplaren auf Vordrucken einzureichen, die vom Internationalen Büro abgegeben werden.

a.

b.

c.

d.

e.

(2) Das Gesuch muss enthalten : den Namen und Vornamen oder den Handelsnamen sowie die Anschrift des Hinterlegers ; gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters ; wenn mehrere Anschriften genannt werden, die Anschrift, an die das Internationale Büro alle Mitteilungen übersenden soll; die Angabe des vertragschliessenden Staates, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, oder, wenn er solche Niederlassungen in mehreren vertragschliessenden Staaten hat, die Angabe des vertragschliessenden Staates, den der Hinterleger als Ursprungsstaat der internationalen Hinterlegung bezeichnet; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragschliessenden Staat nicht hat, die Angabe des vertragschliessenden Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er seinen Wohnsitz nicht in einem vertragschliessenden Staat hat, die Angabe des vertragschliessenden Staates, dem er angehört ; die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell verkörpert werden soll; die Aufzählung der Schriftstücke und gegebenenfalls der Gegenstände, die dem Gesuch in natürlicher Grosse oder anderem Maßstab beigefügt sind, sowie die Angabe des Betrages der dem Internationalen Büro gezahlten Gebühren ; die Liste der vertragschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hinterlegers die internationale Hinterlegung wirksam seih soll;

.489 /. die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritätsrecht begründenden Hinterlegung, wenn der Hinterleger die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Priorität beanspruchen will; g. die Unterschrift des Hinterlegers oder seines Vertreters.

(3) Das Gesuch kann ausserdem enthalten : ' a. eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells, einschliesslich der Farben; diese Beschreibung darf nicht mehr als hundert Worte umfassen; b. die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells ; c. einen Antrag auf Veröffentlichung in Farben; d. einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6, Absatz 4, Buchstabe a des Abkommens.

(4) Dem Gesuch können beigefügt werden: a. die zum Nachweis eines Prioritätsanspruchs dienenden Belege; b. Exemplare des das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstandes in natürlicher Grosse oder in anderem Maßstab; diese Exemplare dürfen 30 Zentimeter (12 Zoll) in allen Dimensionen nicht überschreiten; Gegenstände aus verderblichem oder gefährlichem Material werden nicht angenommen.

Artikel 2 (1) a. Die Zahl der Muster oder Modelle, die ein Hinterleger in einer Sammelhinterlegung zusammenfassen kann, darf nicht grösser sein als : 1. zwanzig, wenn er keinen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung stellt; 2. hundert, wenn er einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6, Absatz 4, Buchstabe a des Abkommens stellt.

b. Die Sammelhinterlegungen, die nicht mehr als zwanzig Muster oder Modelle umfassen, werden nachstehend als «gewöhnliche Sammelhinterlegungen)) und die mehr als zwanzig Muster oder Modelle umfassenden Sammelhinterlegungen als «besondere Sammelhinterlegungen» bezeichnet.

(2) Alle in einer Sammelhinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle müssen dazu bestimmt sein, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.

(3) Jedes zu einer Sammelhinterlegung gehörende Muster oder Modell ist mit einer besonderen Ordnungsnummer zu bezeichnen, die sowohl im Gesuch als auch auf den dem Gesuch beigefügten Lichtbildern oder anderen graphischen Darstellungen vermerkt sein muss.

490 (4) Die Liste der vertragschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hinterlegers die internationale Hinterlegung wirksam sein soll, muss für jedes zu einer Sammelhinterlegung gehörende Muster oder Modell dieselbe sein.

(5) Will ein Hinterleger einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6, Absatz 4, Buchstabe a des Abkommens stellen, so hat er für alle in einer Sarnmelhinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle dieselbe Dauer der Aufschiebung zu beantragen.

Artikel 3 (1) a. Beantragt der Hinterleger die Aufschiebung der Veröffentlichung der Eegistrierung im «Bulletin international des dessins ou modèles», so hat er in seinem Antrag die Dauer der von ihm beantragten Aufschiebung anzugeben.

b. Die Dauer der Aufschiebung darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung oder, wenn eine Priorität beansprucht wird, vom Prioritätsdatum an, nicht übersteigen.

c. Gibt der Hinterleger keine Dauer für diese Aufschiebung an, so behandelt das Internationale Büro den Aufschiebungsantrag, wie wenn er für die zulässige Höchstdauer gestellt worden wäre.

(2) Der Hinterleger kann während der Dauer der Aufschiebung der Veröffentlichung beim Internationalen Büro jederzeit schriftlich die sofortige Veröffentlichung beantragen. Dieser Antrag kann auf einen oder mehrere der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

(3) Der Hinterleger kann während der Dauer der Aufschiebung der Veröffentlichung seine Hinterlegung jederzeit durch ein an das Internationale Büro gerichtetes Schreiben zurücknehmen. Die Zurücknahme kann auf einen oder mehrere der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

(4) a. Zahlt der Hinterleger vor Ablauf der Dauer der Aufschiebung alle in Artikel 7 vorgeschriebenen Gebühren, so nimmt das Internationale Büro sofort nach Ablauf der Dauer der Aufschiebung die Veröffentlichung im «Bulletin international des dessins ou modèles» vor. .

b. Zahlt der Hinterleger die in Artikel 7, Absatz 3, Buchstabe fe vorgeschriebenen Gebühren nicht, so unterlässt das Internationale Büro die Veröffentlichung und
löscht die Hinterlegung.

Artikel 4 (1) Für eine Veröffentlichung in Schwarz-Weiss ist jedem der drei Exemplare des Gesuches ein Lichtbild oder eine andere graphische Darstellung im Format 9x12 Zentimeter (8%x5 Zoll) beizufügen.

491 (2) Für eine Veröffentlichung in Farben sind dem Gesuch ein Farbdiapositiv und drei davon hergestellte Farbabzüge im Format 9 x 12 Zentimeter (8% X 5 Zoll) beizufügen.

(3) Jedes Muster oder Modell darf aus verschiedenen Gesichtswinkeln photographiert oder graphisch dargestellt sein.

Artikel 5 (1) Wird ein Vertreter tätig, so muss er eine Vollmacht einreichen. Es ist keine Beglaubigung erforderlich.

(2) Jeder Beteiligte, der gemäss Artikel 12, Absatz l des Abkommens die Eegistrierung von Änderungen verlangt, die das Eecht an einem Muster oder Modell berühren, hat dem Internationalen Büro die notwendigen Belege vorzulegen.

Artikel 6 , (1) Sechs Monate vor Beginn jedes Zeitraums, für den eine internationale Hinterlegung erneuert werden kann, übersendet das Internationale Büro dem Inhaber der Hinterlegung oder seinem Vertreter, sofern dessen Name im Register eingetragen ist, ein. Erinnerungsschreiben. Die Unterlassung der Absendung dieses Schreibens hat keine Eechtsfolgen.

(2) a. Die Erneuerung der Hinterlegung wird während des letzten Jahres jedes Zeitraums von fünf Jahren durch einfache Zahlung der internationalen Erneuerungsgebühr und der Ländergebühren für die Erneuerung bewirkt.

b. Wird die Erneuerung nicht während des unter Buchstabe a vorgeschriebenen Zeitraums bewirkt, so kann der Hinterleger während der in Artikel 10, Absatz 2 des Abkommens festgesetzten Nachfrist die Erneuerung vornehmen, wenn er ausser der internationalen Erneuerungsgebühr und den Ländergebühren für die Erneuerung die dafür vorgesehene Zuschlagsgebühr «zahlt. Die Erneuerungsgebühren und die Zuschlagsgebühr müssen gleichzeitig gezahlt werden.

c. Bei der Zahlung der internationalen Erneuerungsgebühr und der Ländergebühren für die Erneuerung sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.

Artikel 7 (1) Art und Höhe der Gebühren gehen aus der Gebührentabelle hervor, die dieser Ausführungsordnung beigefügt und deren integrierender Bestandteil ist.

(2) Für eine nicht von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleitete Hinterlegung hat der Hinterleger im Zeitpunkt der Hinterlegung zu zahlen :

492 1. die internationale Grundgebühr; 2. die internationale Zusatzgebühr, wenn die Hinterlegung eine gewöhnliche Sammelhinterlegung ist ; nimmt ein Hinterleger am gleichen Tag zwei, drei, vier oder fünf gewöhnliche Sammelhinterlegungen vor, so hat er die für besondere ·Sammelhinterlegungen vorgesehene internationale Zusatzgebühr zu zahlen; 8. die internationale Veröffentlichungsgebühr ; 4. die normalen Ländergebühren ; 5. die Ländergebühren für die Neuheitsprüfung; die für einen Staat gezahlte normale Ländergebühr wird von der für denselben Staat verlangten Ländergebühr für die Neuheitsprüfung abgezogen.

(8) Für eine von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleitete Hinterlegung hat der Hinterleger zu zahlen : a. im Zeitpunkt der Hinterlegung : 1. die internationale Grundgebühr; 2. die normalen Ländergebühren ; b. vor Ablauf der Dauer der Aufschiebung der Veröffentlichung: 1. die internationale Zusatzgebühr, wenn es. sich um eine Sammelhinterlegung handelt ; 2. die internationale Veröff en tlichungsgebübr ; 8. die normalen Länderzusatzgebühren, wenn es sich um besondere Sammelhinterlegungen handelt ; 4. die Ländergebühren für die Neuheitsprüfung; die für einen Staat gezahlte normale Ländergebühr wird von der für denselben Staat verlangten Ländergebühr für die Neuheitsprüfung abgezogen.

(4) Alle Gebühren sind in Schweizerfranken zu entrichten.

Artikel 8 (1) Sobald das Internationale Büro das in gehöriger Form abgefasste Gesuch, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen des Musters oder Modells erhalten hat, sind auf jedem der drei Exemplare des Gesuches und auf jedem Lichtbild der Zeitpunkt und die Nummer der internationalen Hinterlegung zu vermerken sowie das Siegel des Internationalen Büros anzubringen. Jedes Exemplar des Gesuches ist durch den Direktor des Internationalen Büros oder durch den von ihm zu diesem Zweck bezeichneten Vertreter zu unterzeichnen.

Ein Exemplar wird als amtliche Eegistrierungsurkunde Teil des Eegisters; das zweite Exemplar wird dem Hinterleger als Begistrierungsbescheinigung zurückgesendet; das dritte Exemplar ist jeder nationalen Behörde, die darum nachsucht, vom Internationalen Büro zur Kenntnisnahme zu übersenden.

493 (2) Die den Schutz verweigernden Entscheidungen gemäss Artikel 8 des Abkommens, die Erneuerungen, die das Eecht an einem Muster oder Modell berührenden Änderungen, die Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers der Hinterlegung oder seines Vertreters, die Verzichtserklärungen, die gemäss Artikel 6,, Absatz 4, Buchstabe b des Abkommens vorgenommenen Zurücknahmen und die gemäss Artikel 6, Absatz 4, Buchstabe c des Abkommens vorgenommenen Löschungen werden vom Internationalen Büro registriert und veröffentlicht.

Artikel 9 (1) Unter dem Titel «Bulletin international des dessins ou modèles - International Design Gazette» gibt das Internationale Büro ein regelmässig erscheinendes Mitteilungsblatt heraus.

(2) Das «Bulletin» enthält für jede registrierte Hinterlegung: Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen; die Angabe des Zeitpunkts und der Nummer der internationalen Hinterlegung; den Namen oder Handelsnamen und die Anschrift des Hinterlegers ; die Bezeichnung des Ursprungsstaates der Hinterlegung ; die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell verkörpert werden soll; die Liste der vertragschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hinterlegers ' die internationale Hinterlegung wirksam sein soll; die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritätsrecht begründenden Hinterlegung, wenn eine Priorität beansprucht wird ; die Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells, wenn sie im Gesuch enthalten ist ; die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells, wenn sie im Gesuch enthalten ist; andere notwendige Angaben.

(8) Das «Bulletin» enthält ferner alle Angaben, die sich auf die in Artikel 8, Absatz 2 bezeichneten Registrierungen beziehen.

(4) Das «Bulletin» kann Verzeichnisse, Statistiken und andere Informationen von allgemeinem Interesse enthalten.

(5) Die Angaben über bestimmte Eegistrierungen werden in der Sprache veröffentlicht, in der das Hinterlegungsgesuch abgefasst worden ist. Allgemeine Mitteilungen werden in englischer und französischer Sprache veröffentlicht.

(6) Das Internationale Büro stellt den nationalen Behörden der vertragschliessenden Staaten so bald wie möglich ein Exemplar des «Bulletins» unentgeltlich zu. Jede nationale
Behörde erhält überdies auf Verlangen höchstens fünf Exemplare unentgeltlich und zehn Exemplare zu einem Drittel des üblichen Abonnementspreises.

Artikel 10 Die Mitteilungen der nationalen Behörden über die den Schutz verweigernden Entscheidungen gemäss Artikel 8, Absatz l des Abkommens sind dem Internationalen Büro in drei Exemplaren zu übersenden. Ist die Mitteilung innerhalb

494 der in Artikel 8, Absatz l und 2 des Abkommens vorgeschriebenen Fristen übersendet worden, so wird sie der im internationalen Register als Inhaber der Hinterlegung eingetragenen Person übermittelt und, wenn die Hinterlegung durch Vermittlung einer nationalen Behörde vorgenommen worden ist, dieser Behörde übersendet, wenn sie es verlangt. Die Tatsache, dass eine den Schutz verweigernde Entscheidung ergangen und gegebenenfalls aufgehoben ist, wird im «Bulletin international des dessins ou modèles» veröffentlicht. Ist die Mitteilung der den Schutz verweigernden Entscheidung nach Ablauf der genannten Frist abgesendet worden, so zeigt das Internationale Büro dies der nationalen Behörde an, die diese Mitteilung abgesendet hat.

Artikel 11 Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, .seit dem die Erneuerung nicht mehr möglich war oder an dem die Hinterlegung zurückgenommen oder gelöscht worden ist, darf das Internationale Büro über die in Artikel 5, Absatz 3, Buchstabe b des Abkommens bezeichneten Gegenstände verfügen und die Akten vernichten, sofern die im Internationalen Eegister der Muster oder Modelle als letzter Inhaber der Hinterlegung eingetragene Person nicht verlangt, dass sie ihr auf ihre Kosten zurückgegeben werden.

Artikel 12 Diese Ausführungsordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Beilage IV Gebührentabelle Internationale Grundgebühr

25 Franken für eine Einzelhinterlegung, eine gewöhnliche oder eine besondere Sammelhinterlegung

Internationale Zusatzgebühr: - bei einer gewöhnlichen Sammelhinterlegung, die von keinem Antrag auf Auf^ Schiebung der Veröffentlichung begleitet ist 15u Franken für das zweite Muster oder Modell 10 Franken für das dritte Muster oder Modell 5 Franken für das vierte Muster oder Modell

495 2 Franken für jedes Muster oder Modell vom fünften bis zum zwanzigsten Muster oder Modell bei einer gewöhnlichen Sammelhinterlegung, die von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleitet 25 Franken für das erste Muster ist oder Modell 15 Franken für das z weite. Muster oder Modell 10 Franken für das dritte Muster oder Modell 5 Franken für das vierte Muster · oder Modell 2 Franken für jedes Muster oder Modell vom fünften bis zum zwanzigsten Muster oder Modell bei einer besonderen Sammelhinterlegung (die immer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleitet 25 Franken für das erste Muster sein muss) oder Modell 15 Franken für das zweite Muster oder Modell 10 Franken für das dritte Muster oder Modell 5 Franken für das vierte Muster oder Modell 2 Franken für jedes Muster oder Modell vom fünften bis zum hundertsten Muster oder Modell Internationale Veröffentlichungsgebühr: - für eine Veröffentlichung in SchwarzWeiss 25 Franken für jede Standardfläche - für eine Veröffentlichung in Farben

100 Franken für jede Standardfläche

496 Eine Standardfläche ist eine Fläche von 6 x 9 Zentimetern (2%X 3% Zoll).

Eine Standardfläche darf nicht mehr als vier bildliche Wiedergaben enthalten, die Wiedergaben verschiedener Ansichten desselben Musters oder Wiedergaben verschiedener Muster oder Modelle sein können.

Normale Ländergebühr: - für eine Einzelhinterlegung - für eine gewöhnliche Sammelhinterlegung - für die ersten zwanzig Muster oder Modelle einer besonderen Sammelhinterlegung Normale Länderzusatzgebühr bei einer besonderen Sammelhinterlegung

5 Franken für jeden bezeichneten Staat 5 Franken für jeden bezeichneten Staat

5 Franken für jeden bezeichneten Staat 2,50 Franken für jeden bezeichneten Staat, für jede Gruppe oder Teil einer Gruppe von zwanzig Mustern oder Modellen mit Ausnahme der ersten zwanzig Muster oder Modelle

Ländergebühr für die Neuheitsprüfung: Eine Gebühr, deren Höhe jeweils von der nationalen Behörde eines Staates mit Neuheitsprüfung festgesetzt wird. Diese Gebühr darf weder drei Viertel der für die Hinterlegung der Muster oder Modelle bei der nationalen Behörde erhobenen Gebühr überschreiten, noch höher sein als fünfzig Franken : - für jede Gruppe von fünf in einer Sammelhinterlegung zusammengefassten Mustern oder Modellen, wenn die in dieser Gruppe zusammengefassten Muster oder Modelle 1. Varianten desselben Musters oder Modells sind oder 2. wenn es sich um dasselbe Muster oder Modell handelt, das in verschiedenen Gegenständen verkörpert ist ; - für jedes Muster oder Modell in allen übrigen Fällen.

Stellt die nationale Behörde im Verlauf der Neuheitsprüfung fest, dass die Muster oder Modelle nicht nach den beiden oben genannten Gesichtspunkten zusammengefasst worden sind, so teilt sie dies dem Hinterleger mit, der während einer Frist von mindestens sechzig Tagen den sich aus der unterschiedlichen Gebührenberechnung ergebenden Fehlbetrag nachzahlen kann. Stellt dagegen der Hinterleger nach der Zahlung der Gebühren fest, dass er von den oben

497

genannten Möglichkeiten der Zusammenfassung nicht erschöpfend Gebrauch gemacht hat, so kann er von der nationalen Behörde die Rückerstattung des sich aus der unterschiedlichen Gebührenberechnung ergebenden, zuviel gezahlten Betrages verlangen.

Internationale Erneuerungsgebühr : - für eine Hinterlegung, die ein einziges Muster oder Modell enthält 50 Franken - für das erste Muster oder Modell einer gewöhnlichen Sammelhinterlegung. . . 50 Franken - für jedes weitere Muster oder Modell einer gewöhnlichen Sammelhinterlegung. . . 10 Franken - Zuschlagsgebühr gemäss Artikel 6, Absatz 2, Buchstabe b je Hinterlegung . . 10 Franken Die besondere Sammelhinterlegung wird ausschliesslich zum Zweck der Berechnung der Erneuerungsgebühr in Hinterlegungen von höchstens zwanzig Mustern oder Modellen aufgeteilt.

Ländergebühr für die Erneuerung: - für eine Hinterlegung, die ein einziges Muster oder Modell enthält 10 Franken für jeden bezeichneten Staat - für eine gewöhnliche Sammelhinterlegung 10 Franken für jeden bezeichneten Staat Die besondere Sammelhinterlegung wird ausschliesslich zum Zweck der Berechnung der Erneuerungsgebühr in Hinterlegungen von höchstens zwanzig Mustern oder Modellen aufgeteilt.

Gebühr für die Registrierung und Veröffentlichung der Beschreibung gemäss Artikel l, Absatz 3, Buchstabe a, wenn sie 41 bis 100 Worte umfasst 10 Franken Gebühr für die Registrierung und Veröffentlichung von Änderungen, die sich auf das Recht an einem Muster oder Modell in einem Staat oder mehreren Staaten oder die sich auf alle oder einen Teil der Rechte an einem einzigen oder mehreren der in derselben Sammelhinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beziehen . . . . 25 Franken

498 Gebühr für die Registrierung und Veröffentlichung von Namens- oder Anschriftsänderungen, die sich auf ein Muster oder Modell oder auf mehrere in derselben Sammelhinterlegung zusammengefasste Muster oder Modelle beziehen

5 Pranken

Gebühr für die Ausstellung von Auszügen aus dem Register oder den Akten 15 Franken für jede volle oder angefangene Seite Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Hinterlegungsbescheinigung 15 Franken Gebühr für die Auskunftserteilung über den Iniialt des Registers 15 Franken für jede volle oder angefangene Stunde, die für die Auskunftserteilung aufgewendet werden muss Gebühr für die Beglaubigung eines Lichtbildes, einer graphischen Darstellung oder eines Gegenstandes, die mit dem Antrag auf eine solche Beglaubigung vorgelegt werden 10 Franken

499 Beilage V

Entschliessung über die Bildung eines vorläufigen Ausschusses für die vorbereitenden Arbeiten zur Schaffung der internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle (1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet. Dieser Ausschuss besteht aus je einem Vertreter der Unterzeichnerstaaten des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. Je ein Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann an den Arbeiten des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.

(2) Dieser Ausschuss wird beauftragt, einen Entwurf für eine internationale Klassifikation der Muster oder Modelle auszuarbeiten.

(8) Das Internationale Büro wird beauftragt, für die Arbeiten des Ausschusses Vorbereitungen zu treffen und den Ausschuss einzuberufen.

(4) Die Eeise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Ausschusses gehen zu Lasten ihrer Eegierungen.

(5) Nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird der in Artikel 21 des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vorgesehene Internationale Ausschuss für Muster oder Modelle über die in Absatz 2 dieser Entschliessung vorgesehenen Vorschläge Beschluss fassen.

Diplomatische Konferenz im Haag, 28. November 1960.

6251

500 Beilage VI Übersetzung

Zusatzvereinbarung zum

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934

Die v e r t r a g s c h l i e s s e n d e n S t a a t e n , in der Erwägung, dass der Fehlbetrag im Haushalt des Haager Verbandes für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle ansteigen wird, solange nicht alle dem Haager Abkommen vom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934, angehörenden Staaten Mitglieder des Haager Abkommens vom 28. November 1960 sind, in dem Bewusstsein, dass es, um dieser Lage abzuhelfen, notwendig ist, Zusatzgebühren zu den Gebühren einzuführen, die in dem in London revidierten Haager Abkommen vorgesehen sind, haben folgendes vereinbart: Artikel l (1) Über die in Artikel 15 des in London revidierten Haager Abkommens vorgesehenen Gebühren hinaus werden für die nachstehend bezeichneten Vorgänge folgende Zusatzgebühren erhoben: 1. für die Hinterlegung eines einzelnen Musters oder Modells und für den ersten Zeitabschnitt von 5 Jahren: 20 Schweizerfranken; 2. für die Hinterlegung eines einzelnen Musters oder Modells bei Ablauf des ersten Zeitabschnitts und für die Dauer des zweiten Zeitabschnitts von 10 Jahren: 40 Schweizerfranken; 3. für eine Sammelhinterlegung und für den ersten Zeitabschnitt von 5 Jahren: 50 Schweizerfranken; 4. für eine Sammelhinterlegung bei Ablauf des ersten Zeitabschnitts und für die Dauer des zweiten Zeitabschnitts von 10 Jahren: 200 Schweizerfranken.

501 (2) Sind die in Artikel 15, Nummern 2 und 4 des in London revidierten Haager Abkommens vorgesehenen Gebühren nach dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung, jedoch vor ihrem Inkrafttreten - das für jeden Staat nach Artikel 7, Absatz 2 und 8 bestimmt wird - gezahlt worden, während die erste Schutzdauer nach diesem Inkrafttreten abläuft, so hat der Hinterleger die in Absatz l, Nummern 2 und 4 dieses Artikels vorgesehene zusätzliche Verlängerungsgebühr zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung teilt das Internationale Büro den betreffenden Hinterlegern mit, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung die Zusatzgebühr zu zahlen haben. Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so gilt die Verlängerung als nichtig, und der Vermerk wird im Eegister gelöscht. In diesem Falle wird die vorher gezahlte Verlängerungsgebühr zurückerstattet.

Artikel 2 Für jede weitere Amtshandlung, die das in London revidierte Haager Abkommen vorsieht und für die nach dessen Ausführungsordnung' eine Gebühr von 5 oder 2,50 Schweizerfranken zu zahlen ist, werden ebenfalls Zusatzgebühren von 20 oder 10 Schweizerfranken erhoben.

Artikel 3 Die in Artikel l und 2 dieser Vereinbarung vorgesehenen Gebühren können auf Vorschlag des Internationalen Büros oder der schweizerischen Eegierung in folgendem Verfahren geändert werden: Die Vorschläge werden den Verwaltungen der dieser Vereinbarung angehörenden Staaten mitgeteilt, die innerhalb von sechs Monaten dem Internationalen Büro ihre Stellungnahme übermitteln. Nimmt nach Ablauf dieser Frist die Mehrheit dieser Verwaltungen eine Gebührenänderung an, ohne dass auch nur ein einziger Einspruch erhoben wird, so tritt diese Änderung am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Absendung der Mitteilung der Änderung durch das Internationale Büro an die genannten Verwaltungen folgt.

Artikel 4 (1) Mit den Überschüssen der Einnahmen, die sich aus der Erhebung der Zusatzgebühren ergeben, wird ein Eeservefonds gebildet, dessen Höhe 50 000 Schweizerfranken nicht übersteigt.

(2) Wenn der Eeservefonds diese Höhe erreicht hat, werden die etwaigen Überschüsse der Einnahmen unter die dieser Vereinbarung angehörenden Staaten verteilt im Verhältnis zur Zahl der Hinterlegungen von Mustern oder Modellen, die ihre Staatsangehörigen oder die anderen in Artikel l des in London revidierten Haager Abkommens bezeichneten Personen bewirkt haben.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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502 Artikel 5 Solange nicht alle Länder, die Mitglied des durch das in London revidierte Haager Abkommen geschaffenen Verbandes sind, dieser Vereinbarung oder dem Haager Abkommen vom 28. November 1960 angehören, stellt das Internationale Büro für die Länder, die dieser Vereinbarung angehören, und für diejenigen, die nur dem in London revidierten Haager Abkommen angehören, gesonderte Rechnung auf.

Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung steht bis zum 31. März 1962 zur Unterzeichnung offen.

(2) Die dem in London revidierten Haager Abkommen angehörenden Staaten, die diese Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen. In diesen Fällen sind die Artikel 16 und 16bls der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums anzuwenden.

Artikel 7 (1) Diese Vereinbarung bedarf der Eatifizierung ; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung des Fürstentums Monaco hinterlegt werden. Diese Regierung teilt diese Hinterlegungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit, die sie den vertragschliessenden Staaten zur Kenntnis bringt.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den vertragschliessenden Staaten die Mitteilung der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde übermittelt.

(3) Für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde nach der Hinterlegung der im vorhergehenden Absatz 2 bezeichneten zweiten Ratifikationsurkunde hinterlegen, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den vertragschliessenden Staaten die Mitteilung der Hinterlegung der betreffenden Ratifikationsurkunde übermittelt.

Artikel 8 Diese Vereinbarung wird in einem einzigen Stück -unterzeichnet, das im Archiv der Regierung des Fürstentums Monaco hinterlegt wird. Diese übermittelt jeder Regierung der- Mitgliedländer des Haager Verbandes eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten unterzeichnet.

Geschehen zu Monaco am 18. November 1961.-

503 Beilage VII Übersetzung

Entschliessung der diplomatischen Konferenz von Monaco Die Konferenz nimmt Kenntnis von den vorbereitenden Dokumenten, die sich auf das finanzielle Gleichgewicht des Haushaltes des Haager Verbandes für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle beziehen, sowie von den Berichten, die von der schweizerischen Eegierung in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde erstattet worden sind und die in Übereinstimmung mit den Bemerkungen der Vertreter der Mitgliedländer des Pariser Verbandes den Grundsatz berücksichtigen, dass für jeden Verband ein besonderer Voranschlag aufgestellt werden soll; nimmt vom Fehlbetrag im Haushalt des Haager Verbandes Kenntnis, der in diesen Dokumenten und Berichten dargelegt ist und der nach Schätzung der schweizerischen Eegierung bis zum 31. Dezember 1958 den Betrag von 309 000 Schweizerfranken erreicht hat ; stellt fest, dass die Vertreter der Mitgliedländer des Haager Verbandes ihre Zustimmung zu dem in den obengenannten vorbereitenden Dokumenten vorgeschlagenen Schlüssel für die Aufteilung dieses Fehlbetrages zum Ausdruck gebracht haben ; nimmt ausserdem Kenntnis von dem Beschluss, den der beratende Ausschuss des Pariser Verbandes in seiner Tagung vom 15. bis 18.Mai 1961 gefasst hat und nach dem eine.Gruppe von drei Sachverständigen für die Gebiete der Organisation und der Rechnungsführung beauftragt worden ist, einen Bericht über die Organisation und Arbeitsweise des Internationalen Amtes und darüber zu erstatten, wie die Ausgaben zwischen dem Pariser Verband und den andern Verbänden aufgeteilt werden'und in Zukunft aufgeteilt werden könnten; berücksichtigt die Tatsache, dass der Bericht der Sachverständigen für die Zeit nach 1958 zu einer andern Aufteilung der Ausgaben zwischen dem Pariser Verband und den andern Verbänden führen könnte, als sie bisher durchgeführt wurde ; beschliesst einstimmig, dass die Art und Weise der Beseitigung des Fehlbetrages im Haushalt des Haager Verbandes durch die Mitgliedländer im allgemeinen Rahmen des Pariser Verbandes und der verschiedenen besondern Verbände bestimmt werden soll, und zwar nach der Abgabe des Gutachtens der erwähnten Sachverständigen und, wenn möglich, vor Ende des Jahres 1962, und empfiehlt, dass die Ausführung dieser Massnahmen der schweizerischen Regierung in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde übertragen und durch Vermittlung des Internationalen Amtes den Behörden der Mitgliedländej zur Kenntnis gebracht werden soll.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von den beiden Konferenzen des Internationalen Verbandes für die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern und Modellen im Haag (1960) und in Monaco (1961) beschlossenen Abk...

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1962

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