208 die Gesamtwahlen, falls sie nicht in der ersten Wahlverhandlung zu Ende geführt worden sind, an den durch die betreffenden Kantonsregierungen hierfür zu bestimmenden Tagen fortgesetzt.

Eine Kantonsregierung hat nun das Gesuch gestellt, das für den ersten Wahlgang für die Wehrmänner festgesetzte Verfahren auf den zweiten Wahlgang auszudehnen.

Da die Gründe, die für den ersten Wahlgang zu einem besondern Verfahren führten, zu einem grossen Teil auch für den zweiten Wahlgang fortbestehen, wird beschlossen: 1. Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1914 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner bei der Volksabstimmung und den Nationalratswahlen vom 25. Oktober 1914 sind auch für die Teilnahme der Wehrmänner an dem zweiten Wahlgang, wo ein solcher nötig ist, massgebend.

2. Die Kantone, in denen ein zweiter Wahlgang nötig wird, werden ersucht, die Wahl Verhandlung auf den 7./8. November 1914 anzusetzen.

# S T #

Bekanntmadungen von

Departementen und anlern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kunststipendien.

Art. 57 der Verordnung über die eidgenössische Kunstpflege vom 25. Januar 1910 schreibt vor, dass Künstler, welche sich um ein Kunststipendium im Sinne des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1898 bewerben wollen, jeweils auf den 31. Dezember ein bezügliches Gesuch an das eidgenössische Departement des Innern zu richten und eine Anzahl Arbeiten einzusenden haben.

Infolge der durch die gegenwärtigen Zustände bedingten Einschränkung der Ausgaben des Bundes ist nun aber mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Kunstkredit für 1915 und die

209

folgenden Jahre eine derartige Reduktion erfahre, dass vorübergehend von der Verleihung von Kunststipendien Umgang genommen werden müsste. Bei dieser Sachlage hat der Bundesrat beschlossen, die Frage der Veranstaltung eines Stipendien-Wettbewerbes für 1915 bis nach erfolgter Aufstellung des nächstjährigen Voranschlages durch die Bundesversammlung in suspense und den schweizerischen Künstlern vorläufig zur Kenntnis bringen zu lassen, dass, wenn die verfügbaren Mittel die Verabfolgung von Kunststipendien für 1915 überhaupt gestatten sollten, ihnen an Stelle der in Art. 57 der Verordnung vorgesehenen Frist anfangs des nächsten Jahres eine neue Frist zur Beteiligung am Wettbewerb anberaumt würde.

B e r n , den 7. Oktober 1914.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Denaturierung von Mehl zu Futterzwecken.

Die für die Einfuhr von Futtermehl geöffneten Zollämter werden bis auf w e i t e r e s ermächtigt, die Denaturierung von als Futtermehle deklarierten Mehlen, die den Anforderungen von Art. 70 der Verordnung (vom 8. Mai 1914) betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln nicht entsprechen, insbesondere von muffigen, durch Feuchtigkeit stark beschädigten, mit Milben stark verunreinigten oder sonstwie verdorbenen Mehlen zu bewilligen, desgleichen für b a c k f ä h i g e s M e h l g e r i n g e r Q u a l i t ä t , das nur u n b e d e u t e n d heller ist als das offizielle, von der Zollverwaltung aufgestellte Typmuster und das als V i e h f u t t e r m e h l zur Verzollung angemeldet wird.

Für alle ändern Mehle bleibt das Verbot d e r D e n a t u r i e r u n g b e s t e h e n ; immerhin ist die Oberzolldirektion befugt, besondern Verhältnissen Rechnung zu tragen und auf begründetes Ansuchen von Fall zu Fall Ausnahmen vom Denaturierungsverbote zu gestatten.

Gesuche um ausnahmsweise Denaturierung derartiger, n o c h n i c h t in den f r e i e n V e r k e h r ü b e r g e g a n g e n e r Send u n g e n sind dem E i n g a n g s z o l l a m t unter näherer Angabe der Bestimmung des Mehls und unter Vorlage beglaubigter Verkaufsabschlüsse mit Viehzuchtgenossenschaften etc. zur W e i t e r leitung an die Oberzolldirektion, welcher der endgültige Entscheid zusteht, einzureichen.

210

Gesuche um Denaturierung von in den freien Verkehr übergegangenen Futtermehlen müssen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

B e r n , den 14. Oktober 1914.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Anfertigung von Obligationen-Titel für das 5 % Eidg.

Anleihen von 1914 von Fr. 30,000,000.

Das eidgenössische Finanzdepartement eröffnet hiermit Konkurrenz für die Anfertigung von 50,200 Obligationen-Titel mit Couponsbogen à 5 Coupons des obgenannten Anleihens, wovon 16,100 Stücke à Fr. 100, 11,100 Stücke à Fr. 500, 23,000 Stücke à Fr. 1000.

Die Ablieferung der Titel hat bis zum 10. Januar 1915 zu erfolgen.

Übernahmsofferten sind bis am 31. Oktober (nicht 21. Oktober) nächsthin franko der unterzeichneten Stelle einzureichen, woselbst auch nähere Auskunft erteilt wird.

B e r n , den 7. Oktober 1914.

(3...)

Direktion des eidg. Kassen- und Rechnungswesens.

Verwendung von Brennsprit für Automobile und andere Motoren.

Für Automobile und andere Motoren verschiedener Art kann an Stelle des Benzins der von der eidg. Alkoholverwaltung gelieferte Brennsprit verwendet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von Brennsprit ist eine etwas anders geformte Vergaserhülse einzusetzen, sowie eine geringe Ausweitung der Öffnung der Düse vorzunehmen. Diese kleinen Änderungen können von jedem nur einigermassen eingerichteten Autogarage in kürzester Zeit ausgeführt werden.

Bei Verwendung einer Mischung von 70 Teilen Brennsprit mit 30 Teilen Benzin, Benzol, Gasolin, Teeröl etc. sind nach

211

dem Urteile kompetenter Fachleute irgendwelche Aenderungen am Motor nicht erforderlich.

Um eine Beschädigung derjenigen Bestandteile des Motors, die mit den Verbrennungsgasen in Berührung kommen, insbesondere der Stahlventile der Zylinder, zu verhüten, empfiehlt es sich, diese Teile regelmässig zu reinigen und gut einzufetten.

B e r n , den 16. Oktober 1914.

.(2..)

Eidg. Alkoholverwaltung.

# S T #

Wettbewerb- undStellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

»

Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Dienstkleidungsmaterial.

Die schweizerische Postverwaltung bringt hiermit unter inländischen Firmen die nachstehend verzeichneten Artikel zur öffentlichen Ausschreibung : 1. 190 Gr. Blusenknöpfe (Steinnussknöpfe 20 mm, 4 Loch), 2. 750 Gr. Hosenknöpfe, grosse, 18 mm, 4 Loch, schwarz, 3. 400 Gr.

,, kleine, 14 ,, 4 ,, ,, , 4. 130 Gr. Hosenhaften, schwarz, Nr. 4803, 5. 140 Gr. Hosenschnallen, schwarz, Nr. 140, 6. 15,000 Paar feinversilberte Kragenverzierungen (Posthörnchen), 7. 450 Stück feinversilberte Achselstücksternchen, 8. 8000 ,, ,, Mützenverzierungen, 9. 150 ,, vergoldete ,, , 10. 900 m Kragensammet von 55 cm Breite, schwarz, 11. 320 m Scharlachtuch, ohne Strich, von 120 cm Breite, 12. 40,000 m Libet grau, von 90 cm Breite, 13. 2000 m Libet schwarz, von 90 cm Breite, 14. 6800 m Taschendrill von 79/80 cm Breite, 15. 6000 m Steifleinwand von 120 cm Breite, 16. 1400 m Leinwand für Hosen von 120 cm Breite, 17. 3800 m Aermelfutter von 100 cm Breite,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1914

Date Data Seite

208-211

Page Pagina Ref. No

10 025 530

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.