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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

14. Oktober 1914.

Ed, IV.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz) : 10 Franken.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Kreisschreiben

des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die kostenfreie Ausstellung von Reisepässen für die im Ausland ansässigen schweizerischen Dienstpflichtigen.

(Vom 6. Oktober 1914.)

Getreue, liebe Eidgenossen l

Die Zahl der zeitweilig oder dauernd aus dem Aktivdienste entlassenen, im Auslande ansässigen schweizerischen Dienstpflichtigen mehrt sieh.

Da dermalen in den uns umgebenden Staaten, sowie in den meisten ändern Ländern der Passzwang besteht, so müssen unsere an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehrenden Wehrmänner mit einem Reisepass versehen sein. Die mit der Ausstellung und den erforderlichen Beglaubigungen des Passés verbundenen Kosten sind für viele Militärs nicht unerheblich.

Die Bundeskanzlei ist bereits durch besonderen Beschluss ermächtigt worden, in den gedachten Fällen ohne Ausnahme von der Erhebung der gesetzlichen Beglaubigungsgebühr abzustehen.

Wir gestatten uns nun, mit dem dringenden Ersuchen an Sie zu gelangen, auch Sie möchten die kostenfreie Ausstellung von Reisepässen (gegebenenfalls aussohliesslich der Erstellungskosten) an unsere ins Ausland zurückkehrenden entlassenen Wehrpflichtigen beschliessen. Als Ausweis würde das Dienstbüchlein dienen.

Wenn einmal die schweizerischen Behörden auf die Erhebung jed'ér Gebühr verzichtet haben werden, wird auch Aussicht beBundesbaltt

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stehen, dass wir in dieser Sache bei den ausländischen Vertretungen in der Schweiz das grösste Entgegenkommen finden werden.

Wir wären Ihnen besonders erkenntlich, wenn Sie diese Angelegenheit als dringlich behandeln und uns von Ihren Beschlüssen beförderlichst Kenntnis geben wollten.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 6. Oktober 1914.

. Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Ehefähigkeitszeugnisse für Angehörige des Königreiches der Niederlande.

(Vom 9. Oktober 1914.)

Gelreue, liebe Eidgenossen !

Mit Kreisschreiben vom 8. Januar 1906 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass die königliche Regierung der Niederlande, vorläufig in provisorischer Weise, die Bourgmestres gewisser niederländischer Orte, bezw. ihre konsularischen Vertreter, zuständig erklärt habe, das in Art. 4 der Haager Übereinkunft von 1902 betreffend Eheschliessung vorgesehene Zeugnis auszustellen.

Anlässlich eines besonderen Falles hat nun die königliche Gesandtschaft der Niederlande unserem Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt, dass die Zuständigkeit niederländischer Behörden zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen endgültig durch das

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die kostenfreie Ausstellung von Reisepässen für die im Ausland ansässigen schweizerischen Dienstpflichtigen. (Vom 6. Oktober 1914.)

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Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1914

Date Data Seite

145-146

Page Pagina Ref. No

10 025 518

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.