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Schweizerisches Bundesblatt 66. Jahrgang.

16. September 1914.

Band IV.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

Einrückungsgebühr ; 15 Happen die Zeile oder deren Raum. - Anzeigen franko an (lie Buchdruckerei Stämfli & Çie. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Ankauf von Inlandgetreide und den Verkauf des aufgespeicherten Getreides.

(Vom

8. September 1914.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Im Verfolge früherer Beschlüsse über die Getreideversorgung des Landes hat heute der Bundesrat zwei weitere Beschlüsse gefasst, von denen der eine den Ankauf von Inlandgetreide und der andere den Verkauf des aufgespeicherten Getreides regelt.

Von diesen Beschlüssen liegt je ein Abdruck hier bei*).

Der Bundesrat hat es nicht als zweckmässig erachtet, mit Bezug auf das Inlandgetfeide andere Vorkehrungen zu treffen, als es zu lohnendem Preise frei anzukaufen, um die Getreidevorräte zu erhöhen. Vorläufig hat er davon abgesehen, jeden ändern als den von uns betriebenen Getreidehandel zu verbieten und ihn ganz in Besehlag zu nehmen. Die mit unsern Nachbarländern getroffenen Vereinbarungen werden die Herbeischaffung des noch in Amerika angekauften Getreides nach unsern Lagerhäusern erleichtern und berechtigen uns zu der Hoffnung, dass die Getreideversorgung unseres Landes gesichert werden kann.

Um jedoch für alle Fälle in der Lage zu sein, die Massnahmen zu treffen, die die später etwa ändernden Verhältnisse *) Siehe Eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 467 und 469.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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erheischen könnten, hält der Bundesrat dafür, dass es sich jetzt schon empfehlen würde, in jedem Kantone den im Bedarfsfälle verfügbaren Vorrat an Inlandgetreide aufzuzeichnen. Dieses von den kantonalen Behörden anzuordnende Vorratsverzeichnis wäre nach Gemeinden aufzunehmen. Es müsste stets nachgeführt werden, um der Aufsichtsbehörde über das im Lande vorrätige Getreide jederzeit sofort Aufschluss zu geben. Das Verzeichnis hätte die geernteten, jeweilen um die stufenweisen Verkäufe verkürzten Getreidemengen vorzumerken.

Wir ersuchen Sie daher, das Nötige zu veranlassen, dass ein solches Vorratsverzeichnis aufgestellt und fortwährend nachgeführt werde.

Schliesslich bemerken wir noch, dass den kantonalen Polizeibehörden die Aufgabe zufällt, die Ausführung der in den verschiedenen Bundesratsbeschlüssen enthaltenen Bestimmungen über den Ankauf und den Verkauf von Getreide und Mehl zu überwachen.

Auch sind die Kantone befugt, diese Bestimmungen mit Bezug auf den Brotverkauf durch die von den Verhältnissen gebotenen Vorschriften zu ergänzen.

Wir möchten Sie ausserdem einladen, die Bevölkerung Ihres Kantons auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, sich den Anforderungen einer Lage zu unterziehen, die, ohne beunruhigend zu sein, doch einen sparsamen Verbrauch namentlich des Getreides ratsam erscheinen lässt.

Der Bundesrat zählt auf die vaterländische Mitwirkung und auf die Gefühle der Zusammengehörigkeit aller, um ihm die Erfüllung der übernommenen Aufgabe der Lebensmittelversorgung des Landes zu erleichtern.

Gerne benützen wir auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. September 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Ankauf von Inlandgetreide und den Verkauf des aufgespeicherten Getreides. (Vom 8. September 1914.)

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Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1914

Date Data Seite

99-100

Page Pagina Ref. No

10 025 499

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