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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1918.

(Vom

27. Februar 1914.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1913 wie folgt Bericht zu erstatten :

A. Allgemeines; Personelles.

Im Bestand des Gerichts und des Personals der Bundesgerichtskanzlei sind im Berichtsjahr keine Änderungen eingetreten.

Herr Dr. Pedrazzini, der Ende 1912 zum Gerichtssekretär ernannt worden war, hat sein Amt am 8. Februar 1913 angetreten.

Der zum Vizepräsidenten gewählte Herr Bundesrichter Honegger übernahm den Vorsitz der staatsrechtlichen Abteilung. Das Gericht ernannte Herrn Bundesrichter Ursprung zum Vorsitzenden der II. Zivilabteilung.

Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes.

Nach dem Bauprogramm, wie es im Hinblick auf die Plankonkurrenz ausgearbeitet worden w.ar, sollte das neue Gerichtsgebäude sofort so ausgebaut werden, dass es auch allen spätem Bedürfnissen genügt hätte. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf unsere Ausführungen im letztjährigen Berichte. Seither hat der Bundesrat erwogen, ob man sich nicht besser darauf beschränken sollte, bei dem sofort zu erstellenden Gebäude nur die nächsten

94

Bedürfnisse zu berücksichtigen und den spätem dadurch Rechnung zu tragen, dass von vornherein auf eine künftige Vergrösserung Rücksicht genommen würde. Nachdem eine Konferene zwischen Vertretern des Bundesrates und des Bundesgerichtes abgehalten worden war, traten wir trotz gewisser Bedenken schliesslich dieser Auffassung bei. Hierauf wurde ein neues Bauprogramm, das die Erstellung des Gebäudes in zwei Etappen vorsieht, ausgearbeitet und die Platikonkurrenz eröffnet. Eingereicht wurden 83 Projekte. Das Preisgericht erteilte fünf Preise. Indessen befriedigte keiner der preisgekrönten Entwürfe, weder vom architektonischen Standpunkt aus, noch hinsichtlich der innern Anlage.

Wir sahen uns zu einer Reihe von Aussetzungen veranlasst.

Schliesslich erteilte der Bundesrat den Architekten Prince und Béguin in Neuenburg, die beim Wettbewerb den ersten Preis erhalten hatten, Auftrag zur Ausarbeitung eines neuen Projekts, das der Kritik des Preisgerichts und den Aussetzungen und Wünschen des Bundesgerichts Rechnung tragen soll. Gelingt es den Architekten, eine glückliche Lösung zu finden, so ist zu hoffen, dass im Jahre 1914 die Anfertigung der Ausführungspläne für die erste Bauperiode an die Hand genommen werden kann.

Geschäftslast, -Verteilung und -erledigung.

Die Zahl der staatsrechtlichen Streitigkeiten hat erheblich zugenommen; diejenige der vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilenden Prozesse, sowie der betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerden ist ungefähr gleichgeblieben. Dagegen ist die Zahl der< eingegangenen Berufungen zum erstenmal seit vielen Jahren wesentlich, d. h. von 442 im Jahre 1912 auf 419 im Berichtsjahr, gesunken.

Da die H. Zivilabteilung wiederholt weniger belastet gewesen wäre als die erste, nahm das Präsidium gemäss Reglement Verschiebungen in der Geschäftsverteilung vor: 65 Fälle aus dem Gebiet des Obligationenrechts wurden der II. Zivilabteilung zugewiesen und von ihr erledigt. Dieses Vorgehen ermöglichte eine raschere Urteilsfallung. So datieren alle auf 1914 übertragenen Berufungen (19 in der L, 13 in der II. Zivilabteilung) vom Monat Dezember 1913, abgesehen von einigen Fällen, in denen der Entscheid des Bundesgerichts wegen Todes oder Konkurses einer Partei oder wegen Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde bei der kantonalen Instanz ausgesetzt werden musste. Ebenso wurde die Zustellung der Urteile an die Parteien beschleunigt.

95

Die II. Zivilabteilung, in deren Geschäftskreis in erster Linie die nach dem Zivilgesetzbuch zu beurteilenden Streitigkeiten fallen, kam in die Lage, mehrere grundsätzlich wichtige Entscheidungen zu treffen, die in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind.

Zu erwähnen ist hier die Entscheidung, wonach bei Beurteilung von zivilrechtlichen Beschwerden des Art. 86 OG, in analoger Anwendung der für staatsrechtliche Streitigkeiten geltenden Bestimmungen, den unterliegenden kantonalen Behörden keine Gerichtskosten auferlegt werden, sofern nicht die Anhebung oder Veranlassung des Rechtsstreites oder die Art der Prozessführung eine Ausnahme rechtfertigt.

Bei der Behandlung der Zivilbeschwerden des Art. 86 OG (wegen Entziehung der elterlichen Gewalt, Entmündigung oder Beistandschaft), sowie- bei Streitigkeiten aus Art. 328 ZGB (Unterstützungspflicht der Verwandten) hat es sieh neuerdings gezeigt, dass die kantonalen Behörden noch vielfach nicht gewohnt sind, ein richtiges Verfahren zu beobachten und ihre Entscheidungen den Anforderungen des Art. 88 OG vollständig anzupassen. Es fehlt an einer hinreichenden Feststellung der Tatsachen, so dass es dem Bundesgericht oft sehr schwer wird, sich aus den Akten genügend zu orientieren.

Es ist zu bedauern, dass die Gesetzgebung einzelner Kantone noch eine Verschleppung der Prozesse auf Jahre hinaus gestattet.

Wir haben mitunter Fälle zu beurteilen, in denen die Klageeinleitung beinahe ein Jahrzehnt zurückliegt. Ist es doch im Berichtsjahr vorgekommen, dass, trotz Art. 6 des Bundesgesetzes von 1887 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, eine vor einem Luzerner Gerichte eingeklagte Haftpflichtforderung im Lauf des Prozesses verjährte !

Verschiedenes.

Ende 1912 hatte uns das eidgenössische Justiz- und Polizei département eine Eingabe des Rechtsanwaltes Dr. Fick übermittelt, mit dem Ersuchen um unsere Meinungsäusserung über die beiden darin aufgeworfenen Fragen. Die erste Anregung ging dahin, es seien die Beiträge, die der Bund bisher zur Verbreitung der bundesgerichtlichen Praxis an juristische Zeitschriften französischer Sprache leistete, in Zukunft der seit 1912 monatlich erscheinenden ,,Praxis des Bundesgerichts" zuzuwenden, um ihr die Publikation einer französischen Ausgabe neben der deutschen zu ermöglichen.

Wir sprachen uns gegen diese Anregung aus: Sie würde zur

96

Schaffung eines Monopols zugunsten der ,,Praxis" führen, deren hohen Wert für die Praktiker wir übrigens gerne anerkennen.

Zudem würde die Aufhebung der Beiträge, die französischen Zeitschriften zwecks Übersetzung deutscher Urteile des Bundesgerichts entrichtet werden, in den beteiligten Kreisen der französischen Schweiz offenbar unangenehm empfunden.

In zweiter Linie warf Dr. Fick die Frage auf, ob infolge der Herausgabe der ,,Praxis des Bundesgerichts''', die für die Praktiker genüge, nicht auf die Weiterführung der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts verzichtet und diese mit der ,,Praxis" verschmolzen werden sollte. Wir haben uns mit dem Verlag der ,,Praxis" in Verbindung gesetzt und die Frage geprüft, sind dann aber zum Schluss gekommen, dass es zweckentsprechend und geboten sei, die a m t l i c h e Publikation der bundesgerichtlichen Entscheidungen durch das Gericht selber beizubehalten. Dagegen konnten wir uns der Einsicht nicht verschliessen, dass die Amtliche Sammlung durch Weglassung gewisser nebensächlicher Ausführungen -- der Publikationsmodus der Urteile ist seit Beginn im grossen und ganzen der nämliche geblieben -- an Brauchbarkeit gewinnen würde und dass es sich auch empfehle, in der Herausgabe verschiedene Änderungen einzuführen. Wir haben daher den Vertrag mit der Druckerei gekündigt und werden nächstens einen neuen Vertrag auf abgeänderter Grundlage abschliessen.

Ferner haben wir die Herausgabe eines Generalregisters der bundesgerichtlichen Entscheidungen, umfassend den Zeitraum von 1905 bis und mit 1914, nach Art des Generalregisters für die Jahrgänge 1894 bis 1904, beschlossen.

Der Bundesrat hat uns ein Gesuch der Regierung des Kantons Zürich, dahingehend, es sei die Gerichtsbarkeit in Hinsicht auf gewisse Verbrechen laut Novelle zum zürcherischen Strafgesetzbuch vom 26. April 1908 dem Bundesgericht zu übertragen, zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir haben gegen diese Übertragung keine Einwendung erhoben und Sie haben Ihrerseits dem Gesuch entsprochen.

Endlich wurde im Jahr 1913 die periodische Wiederwahl der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskornmissionen getroffen. Da die Mehrzahl der Expropriationen nunmehr die Bundesbahnen betreffen, hielten wir es für angezeigt, bei den dem Bundesgericht zustehenden Wahlen (der ersten Mitglieder und ihrer Ersatzmänner) von den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Kreiseisenbahnräte der schweizerischen Bundesbahnen abzusehen.

97 Den Beteiligten gaben wir den Grund ihrer Nichtwiederwahl bekannt.

Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im' vergangenen Jahre auf 280 (gegenüber 274 im Jahre 1912). Diese 280 Sitzungen verteilen sich wie folgt: Plenum I. Zivilabteilung H. Zivilabteilung Staatsrechtliche Abteilung Abteilung für Schuldbetreibung und Konkurs Kassationshof Bundesstrafgericht

4 78 70 70 . . . . 52 5 l Total 280

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

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Natur der Streitsachen

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/. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Zivilsachen 2. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte . .

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86

99

B. Spezieller Teil.

1. Zivilrechtspflege.

Natur der Streitsache

Übertragen aus j dem Vorjahre 1 Neu II eingegangen 1

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen sich das Bundesgericht im Jahre 1913 zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle :

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1. Vom Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz zu beurteilende Streitsachen (Art. 48-52 25 15 40 18 22 0. G.)

2. Berufungen (Art. 56 f. 0. Gr.) .

69 419 488 459 29 3. Zivilrechtliche Beschwerden (Art. 86 und 87 0. G.) . . .

5 26 31 28 3 4. Revisions- und Erläuterungsbegehren, Moderationsgesuche 4 13 17 17 -- 5. Rekurse in Expropriationssachen 277 423 700 507 193

380 896 1276 1029 247

Ad 1. Von den 40 direkten Prozessen betrafen : 1. Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und Kantonen 2. Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und dem Bund als Beklagten .

100

3. Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits . . . .

4. Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone 5. Klagen aus Art. 23 des Expropriationsgesetzes . . .

(!. Klagen aus Art. 47 dieses Gesetzes 7. Klagen aus dem Bundesgesetz betreffend die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden vom 9.Dezbr.

1850 8. Streitigkeiten aus dem Nebenbahnengesetz . . . .

9. Streitigkeiten aus Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes vom 15. Oktober 1897 . . .

10. Streitigkeiten aus dem Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente 11. Zivilrechtliche Streitigkeiten, in welchen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde

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-- Die direkten Prozesse wurden erledigt : Durch Vergleich, bezw. Rückzug der Klage . . . . 12 Durch Nichteintreten 2 Durch Urteil (Gutheissung der Klage) 4 Übertragen auf 1914 . . .

'22 10 Prozesse wurden von der I. Zivilabteilung, 3 von der II. Zivilabteilung und 5 von der staatsrechtlichen Abteilung erledigt.

Ad 2. Von den 459 erledigten Berufungen, von denen 71 i m schriftlichen Verfahren behandelt wurden, betrafen : '1. Das Zivilgesetzbuch (neues Recht) 120 und zwar : Einleitung und Schlusstitel 11 Personenrecht 2 Familienrecht (Ehescheidung 47, Vaterschaft 14, Elternrechte 9, Vormundschaft und Beistandschaft 163 92 Übertrag 105

101

Übertrag Erbrecht Sachenrecht (Eigentum 3, Dienstbarkeiten 4, Wasserrecht 2, Pfandrecht 5, Bauhandwerkerpfandrecbt 4)

105 2

13 120

2. Obligationenrecht und zwar im wesentlichen : Allgemeine Bestimmungen (Schadenersatz aus Vertrag u n d unerlaubter Handlung 4 0 ) . . . . 6 4 Kaufvertrag 43 Pacht und Miete 20 Dienstvertrag 42 Werkvertrag 16 Bürgschaft 15 Gesellschaftsrecht 21 3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Anfechtungsklagen 8) 4. Haftpflichtgesetze (Fabrikhaftpflicht 23, Eisenbahnhaftpflicht 12, Haftpflicht aus Starkstromgesetz 2) ...

5. Bundesgesetze betreffend das geistige Eigentum . . .

fi. Versicherungsrecht 7. Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen

245

23 39 18 1.0 4

Von den 459 Berufungen wurden 226 von der L, 233 von der II. Zivilabteilung (davon ,65 aus dem reglementarischen Geschäftskreis der I. Zivilabteilung) erledigt.

Die auf 1914 übertragenen Geschäfte sind ohne Ausnahme im Berichtsjahre, 24 erst im Monat Dezember eingegangen.

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der 488 Berufungen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft:

Aargau Appenzell A.-Rh. .

Baselland Baselstadt . . .

Bern Freiburg Genf Graubünden . . .

Luzern Neuenburg . . .

Nidwaiden . .

Obwalden . . .

Schaffhausen Solothurn . .

S t . Gallen . . .

Tessin Thuraau . . . ' *.

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Total

Die beweist, gezogen rufungen und die die Zahl

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RUckweisung E an die kantonales Instanz ig

Ganz 1 oder teilweise 1 gutgehclssen 1

Rückzug | oder Vergleich R

Nichteintreten l 1

Kantone

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87 | 68 211 15 29 488 i i Tatsache, dass 87 Berufungen zurückgezogen wurden, dass noch viele Prozesse ans Bundesgericht weiterwurden, nur um Zeit zu gewinnen. Seitdem die Beaber meistens schon in 3--4 Wochen beurteilt werden Gerichtsgebühren wesentlich erhöht worden sind, hat der trölerischen Berufungen abgenommen.

78

103 Die Zahl der Nichteintretensfäüe ist gegenüber dem Vorjahre von 93 auf 78 zurückgegangen. In 35 Fällen war kantonales bezw. fremdes Recht anwendbar, in 19 Fällen fehlte der Streitwert oder ein Haupturteil, in 19 Fällen waren die gesetzlichen Form Vorschriften nicht gewahrt.

Ad 3. Von den 28 zivilrechtlichen Beschwerden betrafen 7 Elternrechte (Art. 86 2 OG.), 15 Vormundschaft und Beistandschaft (Art. 86 3), 6 die Anwendung kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen Rechts oder die Verletzung des Bundesgesetzes vorn 25. Juni 1891 (Art. 87). 10 Beschwerden wurden abgewiesen, 6 gutgeheissen, auf 11 wurde nicht eingetreten, l wurde zurückgezogen.

Ad 5. Von den 507 Expropriationsstreitigkeiten entfielen 191 auf die Bundesbahnen, 118 auf Nebenbahnen, 11 auf Trambahnen, 15 auf Schiessplätze, 165 auf Elektrizitätswerke und 7 auf die eidgenössische Telegraphenverwaltung. Es wurden erledigt: 30 durch Rückzug, 8 durch Vergleich, 460 durch Annahme des Vorentscheides, nur 9 durch Urteil. Von den 193 übertragenen Geschäften sind 3 im Jahre 1911, 30 im Jahre 1912 und 160 im Berichtsjahre eingegangen.

II. Strafrechtspflege.

a. Bundesstrafgericht.

Der vom Vorjahr übernommene Fall wegen Übertretung des /ollgesetzes endigte mit der Freisprechung der beiden Angeklagten, immerhin unter Auflage der entstandenen Kosten.

Neue Fälle sind im Berichtsjahr nicht eingegangen.

b. Kassationshof.

Beim Kassationshof waren 23 Geschäfte anhängig (21 im Vorjahr), nämlich : vom Vorjahr übernommene 2 -im Berichtsjahr eingegangene 21 "23 Davon wurden erledigt: durch Gutheissung der Kassationsbeschwerde . .

7 durch Abweisung 8 durch Nichteintreten 3 durch Rückzug d e r Kassationsbeschwerde . . .

3 Auf 1914 wurden übertragen

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104

Von den 7 begründet erklärten Beschwerden bezogen sich 5 auf kantonale Urteile, die eine Strafe ausgesprochen hatten, 2 auf freisprechende Urteile, und es betrafen : das Bundesgesetz über das ßundesstrafrecht vom 4. Hornung 1853, Art. 61 (Geltendmachung einer verfälschten Bundesakte [Eisenbahnbillet]) . . . .

l ^ ,, über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 (Art. 55£) l ,, ,, über die Patenttaxen der Handelsreisenden 2 ,, ,, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen 2 ,, ,, über das Kunstweinverbot vom 7. März 1912 l H

Von den übrigen 14 Beschwerden bezogen sich auf: das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht (Fälschung von Bundesakten) T, ,, über die Arbeit in den Fabriken (Art. 2 u. 3) ., ,, über gebrannte Wasser (Alkoholmonopolgesetz) -, ,, über das Urheberrecht ,an Werken der Literatur und Kunst ,, ., über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken ,, ,, über die Erfindungspatente ., ,, über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ., ^ über das Absinthverbot ., ., über das Kunstweinverbot . . . . . .

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Die 21 erledigten Fälle verteilen sich auf folgende Kantone : Aargau Ì.

Baselland 3 Baselstadt 2 Bern J Freiburg i Übertrag 8

105 Übertrag

8 2 l 3

Genf Graubünden Neuenburg St. Gallen Solothurn Thurgau Waadt .

Wallis .

Zürich .

L l l l l 2 21 III. Staatsrechtspflege.

Die im Jahre 1913 beim Bundesgerichte anhängig gewesenen staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich ihrer N a t u r nach wie folgt:

Natur der Streitsache

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£' 1 . Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und Kantonalbehörden (Art. 175 J OG) . .

2. Streitigkeiten zwischen Kantonen (Art. 1753 0 G) 3. Beschwerden von Privaten und Korporationen (Art. 175 3 OG) 4. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund u. Kantonen C Art. 179 OG) 5. Auslieferungen ans Ausland (Art. 181 OG) 6. Revisions-, Erläuterungs- und Moderationsbegehren

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106

Von den 83 auf 1914 übertragenen Geschäften stammt eines aus dem Jahre 1907 (es betrifft eine Streitsache, in welcher gleichzeitig neben dem Rekurs ans Bundesgericht auch ein solcher beim Bundesrat bezw. bei der Bundesversammlung anhängig war und die, da dem Bundesrat bezw. der Bundesversammlung die Priorität zustand, bis zur Erledigung durch diese Behörden beim Bundesgerichte sistiert werden musste), eines stammt aus dem Jahre 1911 (es jgt nunmehr beurteilt), 4 stammen aus dem Jahre 1912, und die übrigen 77 sind im Laufe des Berichtsjahres eingegangen.

Ad 2. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n . Die erledigten 8 Fälle betrafen folgende Streitigkeiten : Kantone 1.

2.

3.

4.

o.

Schwyz und Uri

Natur der Streitsache

Hoheitsrechte (interkantonaler Vertrag).

Neuenburg und Wallis Vormundschaftsübertragung.

St. Gallen und Thurgau B G vom 22. Juni 1875 über die Verpflegung erkrankter armer Angehöriger anderer Kantone.

Waadt und Neuenburg Zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.

Baselstadtu. Appenzell A.-R. Konkordat über Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe bei Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche.

Bern und Zürich Kompetenzkonflikt aus Art.

52 des Lebensmittelpolizeigesetzes.

Aarçau und Bern Kompetenzkonflikt aus Art.

538 ZGB (Erbgangseröffnung).

Luzern und Nidwaiden B G vom 22. Juni 1875 über die Verpflegung erkrankter armer Angehöriger anderer Kantone.

107 Ad 3. B e s c h w e r d e n v o n P r i v a t e n und K o r p o r a t i o n e n gegen kantonale Verfügungen und Erlasse. Nach der N a t u r der als verletzt behaupteten v er fassungs massigen Rechte verteilen sich die erledigten 385 Beschwerden wie folgt : a. Verletzung der Bundesverfassung 6.

von Kantonsverfassungen fl c.

,, von Bundesgesetzen d.

von Staats v ertragen und Konkordaten fl

317 41 9 .

18 "385

Ada. Die 317 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g der Bundesv e r f a s s u n g bezogen sich auf folgende Bestimmungen derselben: Art.

, ' , , , , , , , , , , ,, .0

3 4

(Souveränität der Kantone) 2 (Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Rechtsverweigerung, Willkür usw.)

200 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) 42 44/45 (Recht der freien Niederlassung, Ausstellung von Ausweisschriften) 8 46 (Doppelbesteuerung) lö 49 (Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultussteuern) 7 50 (Kultusfreiheit) "l 2 53 (Begräbnisplätze) l 55 (Pressfreihcit) 8 58 (Verfassungsmässiger Richter, Schuldverhaft) .

8 59 (Gerichtsstand) 15 61 (Vollziehung rechtskräftiger Zivilurteile) . .

3 ·· 2 der Übergangsbestimmungen (derogatorische Kraft des Bunclesrechts) 3 5 der Übergangsbestimmungen (Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten) l Ü7

Ad b. Die 41 Beschwerden wegen behaupteter V e r l e t z u n g k a n t o n a l e n Ver f a s s u n g s r e c h t s bezogen sieh in der Hauptsache auf angebliche Missachtung oder unzulässige Beschränkung

108 der Eigentumsgarantie, auf Verletzung des Grundsatzes der Gcwaltentrennung, des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung und der politischen Stimmberechtigung der Bürger sowie auf kantonale Wahlen und Abstimmungen.

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Ad c. Von den 9 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g v o n B u n d e s g e s e t z e n betrafen: das Bundesgesetz über den Erwerb und den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht J die Bundesgesetze über die Eisenbahn-, die Fabrik- und die Gewerbe - Haftpflicht (Verweigerung des Armenrechts, Art. 180, Ziff. 6. OG) . .

ä das Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenst&nden J das schweizerische Zivilgesetzbuch (Art. 377, 433 und 538) 4 _9 Ad d. Von den 18 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g von S t a a t s v e r t r a g en und K o n k o r d a t e n betrafen: den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 den Staatsvertrag mit Frankreich vom 23. Februar 1882 .

den Staatsvertrag mit Österreich vom 2. Dezember 1897 .

die Staatsverträge mit Österreich von 1875 und 1906 . .

den Niederlassungsvertrag mit Deutschland den Staatsvertrag mit Nordamerika die interkantonale Vereinbarung über den Motorwagen- und Fahrrad verkehr vom 19. Dezember 1902 das Übereinkommen zwischen Zürich, Schwyz, G-larus und St. Gallen betreffend die Fischerei im Zürichsee vom 9. August 1891 das Konkordat betreffend gegenseitige Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

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2

5 3

Abgewiesen

Rückzug oder gegenstandslos

Aargau Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. . . .

Baselland Baselstadt Bern .

.

. . .

Freiburg Genf Glarus Graubünden Luzern Neiienburg Schaffhausen . . . .

Schwyz Solothurn St. Gallen Tessin Thurgau Unterwaiden n. d. W.

Unterwaiden o. d. W.

Uri Waadt : Wallis Zug Zürich

Kantone

Gutgeheissen oder anerkannt

Nichteintreten

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Herkunft der Beschwerden von Privaten und Korporationen, nach Kantonen geordnet, und die Art ihrer Erledigung ersichtlich :

5 10 11 17

10 2 6

1 1 11 3 8 3 3 10 1 1 1 2 2 4 4 1 4 3 3

110 In den 77 Fällen, in denen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, waren die G r ü n d e des N i c h t e i n t r e t e u s folgende : Inkompetenz Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen Nicht- oder ungenügende Substantiierung Verspätung Gegenstandslosigkeit Andere Mängel (Legitimation u. dgl.)

.

.

.

5 . IS 12 19 !)

2 12 II

Nach der Natur der Streitsache bezogen sich die 43 begründet (oder teilweise begründet) erklärten Beschwerden auf: Art. 4 der Bundesverfassung (Rechts ver Weigerung) . . 13 ., 31 ., ., (Handels- und Gewerbefreiheit) 5 ,, 45 ., ,, (Ausstellung von Ausweisschriften) l ., 46 ., .,, (Doppelbesteuerung) . .

9 ,, 49 ., ,, (Glaubens- und Gewissensfreiheit) 2 ,, 55 ,, ,, (Pressfreiheit) . . . .

l ., 58/59 ., ,, (Gerichtsstand; verfassungsmässiger Richter) 4 ., 61 ., ., (Vollziehung rechtskräftig e r Zivilurteile . . .

2 ^ 5 Übergangsbestimmungen zur BV (Freizügigkeit wissenschaftl. .Berufsarten) l die Haftpflichtgesetze (Verweig. des Armenrechts, Art. ISO6 OG) 2 Verletzung der Kantonsverfassung (Gewaltentrennung) . .

l ,, des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich . .

2 _43 Ad 5. A u s l i e f e r u n g e n an das A u s l a n d . Begehren um Auslieferung wurden gestellt und beurteilt : 6 von Deutschland, 2 von Russland, l von Italien, l von Österreich-Ungarn und l von Schweden.

Ili Ihre Erledigung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle : Begehren seitens :

Geltend gemachter Auslieferungsgrund

Entscheid des Bundesgerichts : Auslieferung

Grund der Verweigerung der Auslieferung

-- Betrüg. Bankerott bewilligt -- Unterschlagung bewilligt -- -- i -- Vergehen gegen die verweigert Delikt im Auslien ferungsgesetz u.

Sittlichkeit (Verbreitung unzüchimAusliei'eruDgstiger Bilder und vertrag mit Deutschland Schriften-Pornon i c h t vorgesehen graphie) (Art. 1, Abs. 4, Ausl.-Ges.)

Urkundenfälschung bewilligt -- -- n bewilligt Russland Betrug -- -- -- verweigert Tatbestand nach Schweden Betrug Schweiz. Recht Fiskaldelikt Ogl.Art. 11, Abs.

1, Ausl.-Ges.)

Unterschlagung Italien bewilligt -- -- -- -- bewilligt Deutschland Betrug -- -- Österreich-Ungarn Erpressung bewilligt -- -- Deutschland Erpressungsversuch bewilligt Betrug bewilligt -- -- n Russland Deutschland

Ad 6. R e v i s i o n s - , E r l ä u t e r u n g s - und M o d e r a t i o n s b e g e h r e n . Die hier aufgeführten 5 Geschäfte betrafen : 3 Revisions- und 2 Erläuterungsbegehren. Von den 3 erstem wurden 2 als unbegründet abgewiesen, auf das dritte wurde wegen mangelnder prozessualer Handlungsfähigkeit des Gesuclistellers nicht eingetreten; ebenso wurde auf das eine der beiden Erläuterungsbegehren wegen Formmangels nicht eingetreten, während das andere als begründet erklärt und die Erläuterung ausgesprochen worden ist.

In 98 Fällen, in denen entweder die Anhebung oder Veranlassung des Streites, die Art der Prozessführung oder die rechtliche Natur der Streitsache es rechtfertigten (Art. 2212 und 5OG), wurde eine G e r i c h t s g e b ü h r bezogen.

Gesuche um Erlass von provisorischen Verfügungen im Sinne von Art. 185 OG waren vom Präsidenten der Staats-

112 rechtlichen Abteilung 84 zu behandeln. Davon wurden 42 bewilligt, 29 abgewiesen, auf 3 Begehren wurde nicht eingetreten, und 10 wurden als gegenstandslos abgeschrieben.

13 Fälle gaben Anlass zu einem M e i n u n g s a u s t a u s c h m i t dem B u n d e s r a t hinsichtlich der Kompetenzfrage gemäss Art. 194 OG.

IT. Oberaufsicht über das Sclmldbetreibungs- und Konkurswesen.

Auf eine Anregung des eidgenössischen Justizdepartements und in Anlehnung an zwei Rekursentscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer haben wir drei Kreisschreiben von allgemeiner Bedeutung an die kantonalen Aufsichtsbehörden erlassen. Alle drei sind im Bundesblatt, Bd. I, S. 547 ff., III, S. 716ff, V, S. 143ff., abgedruckt. Das zweite dieser Kreisschreiben, die Zustellung von Mitteilungen im Betreibungs- und Konkursverfahren an in Deutschland wohnhafte Personen betreifend, rief einer Eingabe des Betreibungs- und Konkursamtes Baselstadt, in der der Wunsch ausgesprochen wurde, es möchte die Zustellung durch Vermittlung der deutschen Behörden auf die eigentlichen Betreibungsurkunden, Zahlungsbefehl und Konkursandrohung, beschränkt werden, in der Meinung, dass alle übrigen Mitteilungen wie bisher direkt durch die Post zugestellt werden könnten.

Mit Rücksicht auf den unzweideutigen Wortlaut des Art. 6 der internationalen Übereinkunft über Zivilprozessrecht, der die direkte Zustellung durch die Post nur im Falle Einverständnisses des Staates, in dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll, zulässt, konnten wir diesem Begehren nicht entsprechen, dagegen haben wir, da wir seine praktische Bedeutung nicht verkennen konnten, den ßundesrat ersucht, die Frage zu prüfen, ob nicht versucht werden sollte, mit Deutschland ein Abkommen in dem vorgeschlagenen Sinne zu treffen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat uns darauf mitgeteilt, dass es bereit sei, zu diesem Zwecke Verhandlungen einzuleiten. Über deren Stand sind wir nicht unterrichtet.

Ferner hat die Betreibungskammer eine Reihe von Anfragen kantonaler Aufsichtsbehörden beantwortet und diesen Behörden im Anschluss an Rekursentscheide und auf Grund der eingereichten Jahresberichte mehrere Weisungen erteilt. Die Antwort auf eine dieser Anfragen, die Behandlung der Rechte der Baupfand-

113 gläubiger aus Art. 841 ZGB im Konkurse betreffend, hat mit Rücksicht auf ihre allgemeine Bedeutung in der Separatausgabe, Bd. 16, 8. 81 ff., Aufnahme gefunden und ist seither in einem Rekursentscheide (vgl. S. 98 S. ebenda) bestätigt worden.

Eine Anregung der Aufsichtsbehörde von Bern, die Vornahme von Betreibungshandlungen am 1. August durch ein Kreisschreiben zu untersagen, wurde ablehnend beantwortet, da die Tage, an denen Rechtsstillstand herrsche, in Art. 56 SchKG erschöpfend aufgezählt seien und, nachdem der 1. August darunter nicht aufgeführt sei, die Betreibungsämter den Vollzug von Betreibungshandlungeri an diesem Tage nur dann verweigern könnten, wenn er von den zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden als allgemeiner staatlicher Feiertag im Siun von Art. 56, Ziff. 2, erklärt worden wäre.

Ebenso wurde abgelehnt ein Gesuch der Bankvereinigung in Luzern und der Gesellschaft für Handel und Industrie ebenda um Aufhebung des in Art. 76 der Konkursverordnung ausgesprochenen Verbotes separater Verwertung der vom G-emeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über auf seinen Liegenschaften haftende grundversicherte Forderungen, unter Hinweis auf die in dem Entscheide Hörler (A. S. 38 I, Nr. 103, Sep.-Ausg. 15, Nr. 59) enthaltenen Ausführungen und mit dem Beifügen, dass Klagen über praktische Unzuträglichkeiten, die sich aus diesem Verbote ergäben, aus andern Kantonen bisher nicht laut geworden seien.

Mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1912 in Kraft getretene Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter und die Notwendigkeit einer Kontrolle über deren einheitliche Durchführung wurde beschlossen, in einer Anzahl von Kantonen Inspektionen abzuhalten. Die Vornahme derselben war dann aus verschiedenen Gründen im Berichtsjahre nicht mehr möglich. Sie soll im Laufe des Jahres 1914 stattfinden.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr a n h ä n g i g e n R e k u r s e betrug 307 (d. h. 4 mehr als im Vorjahr) ; davon waren aus dem Vorjahr übernommen 5, im Laufe des Jahres eingegangen 302. Erledigt wurden 304, so dass auf das Jahr 1914 übertragen wurden 3 Fälle.

Von den erledigten Beschwerden betrafen : 17 Anwendung der organisatorischen Bestimmungen des SchKGr (Art. 1--37), 17 Übertrag Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

8

114

17 Übertrag 9 Ort der Betreibung, 1 Betreibungsferien und Rechtsstillstand, 4 Zustellung der Betreibungsurkunden, 17 Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag, 140 Pfändung, 5 Verwertungsbegehren, 18 Verwertung beweglicher Sachen und von Forderungen, 17 Verwertung von Liegenschaften, 9 Verteilung im^ Pfandungsverfahren, 2 Betreibung auf Pfandverwertung, 7 ordentliche Konkursbetreibung, 1 Wechselbetreibung, 2 Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners, 1 Feststellung der Konkursmasse, 2 Verwaltung der Konkursmasse, 11 Kollokation der Gläubiger im Konkurs, 6 Verwertung und Verteilung im Konkurs, 11 Arrest, 2 Nachlassvertrag, 12 Retentionsrecht, 2 G-ebührentarif, 4 Eintragung von Eigentumsvorbehalten, .3 Revision, l Viehverpfandung.

304 Die Dauer der Erledigung, d. h. vom Eingang der Beschwerden bis zum Spruch, betrug: l bis 7 Tage in 134 Fällen 8 ,, 14 ,, ,, 79 ,, 15 ,, 21 ,, ,, 40 ,, 22 und mehr ,, ,, 51 ,, Die kürzeste Dauer betrug l Tag; die längste Dauer betrug 5 Monate 26 Tage; die Durchschnittsdauer betrug 13 Tage.

Über die Verteilung der Geschäfte nach Rantonen und über das Schicksal der Beschwerden gibt folgende Tabelle Auskunft:

7 3

Aargau Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh Baselland Baselstadt Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden Obwalden Schaffhausen Schwvz Solothurn St. Gallen Tessin Thureau Uri Waadt Wallis Zug Zürich

S --

?, J 1 1 1 1

9, 1

4

1

1 5 5 4 1

9, S 1 10

53

5

?, 1 6 fi

9, 4 ?

5

4 ?, 1 21 1 1 5

Auf 1914 Übertragen

4

--

1

16 17 3 --

1 3 1 6

17 3

8

1 14 3 2 33

80

166

4 3 11 22 23

8 15 14 12 1?, 4 4

I 21

11 1

4 ?,

1

Total

Begründet erklärt

Kantone

RDckzug oder Gegenstands- II losigkeit |

Nichteintreten

115

--

1

9,

14 8 3 1 8 8 12 !

42 5 2 21 6 4 53

3 307

Die Gründe, aus denen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in 53 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren: in 15 Fällen Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in

9 Fällen Verspätung der Beschwerde, in 21 Fällen direkte Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht, in 6 Fällen fehlende Legitimation zur Beschwerde, in je l Fall Nichtunterzeichnung der Rekursschrift und Mangel eines Revisionsgrundes.

Gesuche um provisorische V e r f ü g u n g wurden gestellt 54

3 "JS» : : : : :1?!

"«^»8« wegen Erledigung der Sache keine Verfügung erlassen

. . . .

17

Auf dem K o r r e s p o n d e n z w e g erledigte Geschäfte: (im Vorjahr)

Kammer . . . .

72 Präsidium . . . .

33 Kanzlei 48 Total "153

54 62 67 183

T. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Entgegen unseren Erwartungen konnte der Schluss der Zwangsliquidation der Gesellschaft der linksufrigen Vierwaldstätterseebahn im Berichtsjahr noch nicht erklärt werden. Die Liquidation wurde abermals durch zwei Umstände verzögert.

Einmal glaubte der Masseverwalter im Besitz sämtlicher Pläne des Unternehmens zu sein; diese waren der Masse vom Liquidator der Banque Coloniale abgetreten worden. Er entdeckte nun aber, dass gewisse Pläne von einem Dritten zurückbehalten worden sind, der sie in einem Prozess vor den Luzerner Gerichten eingelegt hat. Es wurden Massnahmen zur Adressierung dieser Pläne getroffen. Sodann waren mit dem Konsortium, das die Konzession für eine Linie Hergiswil-Stans-Beckenried nachsuchte, Verhandlungen zwecks Verkaufes der Pläne eingeleitet worden, da diese wohl nur für jenes Konsortium ein Interesse boten. Allein seither hat sich die Sachlage verändert: das Projekt einer normalspurigen linksufrigen Vierwaldstätterseebahn ist aufgetaucht, und die Konzessionsfrage ist noch unentschieden. .Das Konsortium kann daher den Vertrag nicht abschliessen. Um den Schluss der Liquidation nicht weiter hinauszuschieben, wird nunmehr der Masseverwalter die admassierten Pläne versteigern.

In vier schiedsgerichtlich zu erledigenden Streitigkeiten wurde der Bundesgerichtspräsident von den Parteien laut Kompromiss um Bezeichnung der Obmänner ersucht.

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Dauer der Geschäfte ^^

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Natnr der Streitsachen

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1

Jfe« lg «cß ^ II 3 ^ i-i ** W T3

I. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse . . .

2 . Berufungen . . . .

3. Zivilrechtl. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen . .

5. Expropriationen . . .

II

i 189 16 9 6

22

Strafsachen

III. Staatsrechtliche keiten

18 459 28 17 507

1 225 10

1 9 1 50 (Z)

lo CO

1

8 15

37 2 -- 217

8

14 59

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8 -- -- 218

Cfl

10 -- -- --

46

Streitig-

409

96

222

IV. Beschwerden betr. Schuldbetreibungs- und JLorikwtswesen

304

275

29

Total

1764

592

518

28

7

V

5

H i-a

CT oo

'S

Grossie Dauer

Mittlere Dauer

Jahre Monate Tage

Monate Tage

1 s 5 -- -- --5

2

330

249

63

12

29 16

15 17 8 8 6

20 31 22 32 10

5

16

3

2

32

6

--

2

18

44

5

26

--

13

24

3 11 4

10 6 21

-- 5

2 5

--

--

Tage

23 1 1 1 8

5 -- --

3

ON m S S g om -° « bfin= £ f» E-B>5 lïj

Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die e r l e d i g t e n Geschäfte wie folgt: Deutsche Schweiz

/. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse 2 . Berufungen . . . .

3. Zivilrechtl. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen 5. Expropriationen .

11 = 307 = 18 = 8-- 343 =

61% 67% 65% 47% 68%

Französische Schweiz

7 128 8 3 159

= = = = =

39 % 28 % 28 % 18 % 31 %

Italienische Schweiz

24= 5% 2= 7% 6 = 35 % 5= 1%

Total

18 = 100% 459 = 100 % 28 = 100 % 17 = 100 % 507 = 100%

14 -- 64%

8 -- 36 %

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten

297 = 73%

82 = 20 %

30= 7 %

409 = 100 %

IV. Beschwerden der Scliuldbetreibwigs- u. Konkurskammer

192 =

63%

70 = 23 %

42 = 14 %

304 = 100 %

Total 1190 = 68%

465 = 26 %

II. Strafsachen

22 -- 100 %

109= 6%

1764 = 100%

119 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 27. Februar 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsident:

G. Favey.

Der Gerichtsschreiber : Huber.

--

# S T #

5 1 3

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Volksbegehren um Einführung der Verhältniswahl für die "Wahlen in den schweizerischen Nationalrat.

(Vom 16. März 1914.)

Am 26. September 1913 haben wir Ihnen über den Eingangeines Volksbegehrens auf Abänderung der Bundesverfassung im Sinne der Einführung der Verhältniswahl des Nationalrates Bericht erstattet. Danach war das Volksbegehren von 122,631 Unterschriften von Schweizerbürgern begleitet; hiervon sind 122,080 als gültig anerkannt worden. Das Volksbegehren war somit als zustandegekommen zu betrachten.

Mit Schlussnahmen vom 5. und 11. Dezember v. J. haben Sie von unserm Berichte am Protokoll Vormerk genommen und uns eingeladen, die durch das Volksbegehren aufgeworfene Frage materiell zu prüfen und darüber zu berichten.

Das Begehren hat folgenden Wortlaut: ,,Art. 73 der Bundesverfassung ist aufgehoben und wird ,,durch folgenden Artikel ersetzt: ,,,,Die "Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden ,,,,nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder ,,,,Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1918. (Vom 27. Februar 1914.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

515

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.03.1914

Date Data Seite

93-119

Page Pagina Ref. No

10 025 312

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