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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Oberrieter Gewässer (Aubach und Zuflüsse).

(Vom 14. Mai 1914.)

Unterm 14. Oktober 1913 übermittelt uns die Regierung des Kantons St. Gallen ein generelles Projekt mit Kostenvoranschlag und technischem Berichte für die Korrektion der Oberrieter Gewässer (Aubach und Zuflüsse) mit dem dringenden Gesuche, der Bundesversammlung zu beantragen, sie möchte an die Ausführung dieser Korrektion auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge einen Bundesbeitrag von 50 % verabfolgen.

Betreffend die Notwendigkeit, die technische Ausführung und die Kosten der Korrektion verweist die Regierung auf den Bericht des Rheinbaubureaus und fügt demselben ergänzend bei, dass sie die Ausführung dieser Korrektion nicht mehr länger hinhalten könne. Die Verhältnisse in Oberriet, Eichenwies und Moos sind die gleichen, wie sie im Gebiete zwischen Heerbrugg, Berneck und Au vor der Ausführung der Littenbach- und Aechelikorrektion existiert hatten. Wie dort, so vermochte der Rheintaler Binnenkanal auch in Oberriet seine direkte entsumpfende Wirkung nicht über die Eisenbahnlinie auszudehnen. Das westlich der Eisenbahnlinie gelegene Land leidet nach wie vor unter hohem Grundwasserstand, der von dem von der Bergseite herströmenden Wasser beeinflusst wird. Was aber noch misslicher ist, ist der Umstand, dass die das Bergwasser abführenden Bäche alle einen sehr unregelmässigen Lauf, ein zu kleines Profil und in der Ebene ein zu geringes Gefalle haben. Die Folge davon ist, dass das Land bei jedem länger andauernden Nieder-

283 schlag oder bei wolkenbruchartigen Regengüssen überschwemmt und an den Kulturen und Gebäulichkeiten beträchtlichen Schaden angerichtet wird. So kam es im Sommer 1913 zweimal vor, dass das Riedli ganz unter Wasser gesetzt wurde. Es ist daher begreiflich, wenn die Bewohner von Oberriet, die an den Rhein und den Rheintaler Binnenkanal ganz bedeutende Summen zahlen müssen, wegen diesen misslichen Verhältnissen unmutig werden und energisch eine gründliche Sanierung verlangen.

Der Gemeinderat von Oberriet glaubte zwar, wegen der Dürrenbachkorrektion, welche die Gemeinde neben den ändern Gewässerkofrektionen schwer belastet, mit der Aubachkorrektion noch etwas zuwarten zu können, schliesslich musste aber auch er dem Drucke der Verhältnisse nachgeben und verlangt nun ebenfalls die möglichst beförderliche Ausführung der Aubachkorrektion und seiner Zuflüsse, nachdem vorher auch noch untersucht wurde, ob nicht eine blosse bessere Instandstellung der gegenwärtigen Wasserläufe wenigstens eine vorübergehende Besserung erwirken könnten, diese Studien aber ein negatives Resultat ergeben haben.

Eine Bestätigung der Notwendigkeit einer baldigsten Inangriffnahme der Korfektionsarbeiten an den Oberrieter Gewässern haben die neuerlichen Ereignisse vom 9. und 10. Januar 1914 gebracht, indem die Ortschaft Oberriet und Umgebung neuerdings schwere Überschwemmungen erlitt, welche bedeutenden Schaden verursachten. Über die technischen Verhältnisse an den Oberrieter Gewässern ist dem ausführlichen Berichte des Rheinbaubureaus folgendes zu entnehmen: Den Ursprung und Hauptzufluss der Oberrieter Gewässer (Aubach und Zuflüsse) vom Berg her bildet der Freienbach, welcher am nördlichen Hang des Kamor entspringt, unterhalb dem Hirschensprung in die Ebene tritt und bei Moos als weiteres Bergwasser den sogenannten Mooserbach aufnimmt. Von hier abwärts durchfliesst er unter dem Namen ,,Dorfbacha in vielen starken Windungen das offene Gelände südöstlich des Rietli und sodann das Dorf Oberriet der Länge nach, nimmt als östlicheu Zufluss den ,,Oberdorfbach11 und weiter unten von Westen her den ,,Rietlibach"' oder Sinkendgraben mit dem Auelibach und den Wassern vom Semelenberg und ,,Looa auf. Nach Vereinigung mit dem Sinkendgraben unterhalb der Staatsstrasse und beim Rössli führt er den Namen Aubach. Letzterer windet sich in vielen Krümmungen durch Eichenwies, mündete früher bei

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Montlingen in den Zapfenbach, wird jedoch seit Frühjahr 1900 vom Rheintaler Binnenkanal abgeschnitten und aufgenommen.

Im Jahr 1899 wurde vom Rheinbaubureau ein generelles Entwässerungsprojekt ausgearbeitet, welches die Korrektion der hauptsächlichen Wasserläufe: Aubach, Sinkendgraben, Dorfbach und Oberdorfbach umfasste. Dasselbe hatte, wenigstens im obern Teil, nur provisorischen Charakter, und sah aus Sparsamkeitsgründen nur eine geringe Vertiefung der Wasserläufe vor und behielt im übrigen, da die Gemeinde Oberriet damals noch auf das Bachwasser zu Feuerlöschzwecken, zum Viehtränken, Waschen etc. angewiesen war, den Lauf des Au- und Dorfbaches mit all seinen Krümmungen durchs Dorf bei.

Als man im Sommer 1908 die Studien wieder aufnahm, war Oberriet unterdessen mit Hydrantenwasser versehen worden, so dass auf die Beibehaltung des Dorfbaches verzichtet werden konnte, es wurde daher eine gründlichere Abhülfe der Übelstände vorgesenen und das nun vorliegende Projekt aufgestellt.

Was vorerst die Massnahmen zur Zurückhaltung des von oben her kommenden Geschiebes anbelangt, so wurde der Zustand des Freienbaches und Mooserbaches im Berggebiet untersucht und im allgemeinen als gut befunden. In seinem Oberlauf in der ^Schwämme" hat sich der Freienbach tief ins lose Alluvial eingegraben, die Erosion der-Hänge scheint jedoch ziemlich zur Ruhe gekommen zu sein. Weiter abwärts zeigen sich da und dort wohl leichtere Uferabrisse und in der Verwitterung begriffene Flyschhänge, doch sind grössere Rutschungen und Geschiebeabtrennungen nirgends zu befürchten; dasselbe kann auch von der Bachsohle beim Weiler Freienbach, wo das Tal sich weitet und der Schotter infolge des geringen Gefälles sich festgesetzt hat, gesagt werden. Der Bach hat auch in den letzten Jahrzehnten nicht viel Geschiebe ins Tal geschleppt; der Schotter bleibt unterhalb des Staatsstrassendurchlasses abwärts Bloos, wo das starke Gefalle aufhört, liegen und wird nach Angabe des Gemeinderates von Oberriet jährlich einmal ausgeschöpft. Die Vorsorge für Zurückhaltung des Geschiebes kann sich daher auf die Anlage eines kleinen Kiessfanges beschränken. Am Mooserbach und Auelibach ist ausser geringen Mengen von Sand keine Geschiebsbeifuhr zu bemerken.

Zu der Trasse des Bachlaufes ist zu bemerken, dass bei der Mühle im Moosfeld eine neue Staufalle und ein Kiesfang erstellt wird. Von dieser Stelle an kann nun der Bach auf kürzestem Wege unter Verfolgung des tiefsten Geländes durchs

285Riedli abgeleitet werden und dient somit hier gleichzeitig als Entsumpfungskanal. Vom vorgenannten Kiesfange weg geht dieTrasse unter Kreuzung der Staatsstrasse auf die ausgesprochene Mulde des Sinkendgraben zu und verfolgt dessen Lauf unter tunlichster Grädung bis ins ,,Loo", ungefähr 250 m abwärts des Kobelwieser Strässchens. Nun verlässt sie die alte Endstrecke durch Eichenwies, und zieht die Korrektion des Baches im ,,Loo" weiter talwärts bis zum Ausgang des Dorfes beim Löwen, kreuzt dort die Staatsstrasse, um, alsdann ausser Bereich der Häuser in möglichst gestrecktem Lauf bei der jetzigen Mündung des Aubaehes in den Rheintaler Binnenkanal zu gelangen. Hierbei ergibt sich eine Kürzung der Trasse um ungefähr 50 m gegenüber dem alten Bachlauf. Der neue Kanal erreicht eine Länge von 3230 m und fällt der ganze alte Lauf des Dorfbaches von der Moosermühle bis zum Rössli weg, dagegen muss der Oberdorfbach bestehen bleiben, indem er das Wasser aus den Weiher und Möösli, sowie vom Oberdorf abzuführen hat.

Für den Auelibach ist eine Neuzuleitung auf ungefähr 30 m Länge vorgesehen. Der Mooserbach mit seinem krummen Unterlauf soll in seinem gegenwärtigen Zustand, der allerdings za keinen Besorgnissen Anlass gibt, belassen werden ; seine Einleitung geschieht mittelst eines Überfalles.

L ä n g e n p r o f i l . Oberhalb dem Kiesfang bei der Moosermühle erhält die vertiefte Bachsohle ein Gefalle von 20 °/oo, unterhalb demselben steigt dasselbe auf 50°/oo an und nimmt bis zum projektierten Überfall beim Sinkendgraben von 40 °/oo, 25 %o, 17 °/oo auf 7 %o ab. Unterhalb dem Überfall ist ein gleich massiges Gefäll angenommen worden von 0,7 °/oo bis zum Rheintaler Binnenkanal.

Das totale Einzugsgebiet der Oberrieter Gewässer beträgt 9,o km 2 , wovon 6,95 km 2 Berggebiet und 3,os km 2 Talgebiet sind.

Den Einzugsgebieten und den verschiedenen Gefallen entsprechend sind nun folgende Normalprofile angenommen worden: Oberste Strecke bis Staatsstrasse. Sohlbreite 2,öo m, Höhe 1,20 m, gepflasterte Sohle, Mauern mit 1/6 Anzug, oberhalb Böschung von 2 : 3.

Im Gefalle von 7 °/oo also bis zum projektierten Überfall..

Sohlbreite 2,so m, Bruchsteinpflaster 0,so m dick auf 0,20--0,so m dicker Kiesunterlage, Höhe 0,so m, darüber Berasung auf einer Böschung von 2 : 3 .

Im Gefalle von 0,7 °/oo. Sohlbreite 3,o m, Kieseinfüllung..

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Uferversicherung: Pfähle mit Fussbrett 0,20 m hoch, 5 cm dick, Pflasterung 0,ao m dick auf 0,20 m dicker Kiesunterlage, darüber Berasung auf Böschungen von 2 : 3 Neigung.

Kunstbauten.

Über den neuen Kanal sind im ganzen 12 Brücken zu erstellen, worunter 2 Staatsstrassenbrücken, 7 Gemeinde- und Feldwegbrücken, 2 Stege und l Bahnbrücke, welche von den schweizerischen Bundesbahnen auszuführen ist. Sämtliche Brücken sind in Beton mit armierter Fahrbahnkonstruktion vorgesehen. In schlechtem Baugrund soll die Fundation vermittelst Pfählung geschehen.

Bei der Mündung geschieht der Übergang zu der nur 0,5o m tiefer liegenden Sohle des Rheintaler Binnenkanals durch Anlage einer Betonschwelle mit versenktem Sturzbett. Auch die übrigen Überfälle sind in Beton gedacht.

Trasse O b e r d o r f b a c h .

Dem Gelände wegen musste man im allgemeinen dem alten Bachlaufe folgen, eine Geradelegung auf 180 m Länge konnte nur zwischen den Brücken oberhalb dem Kirchhofe vorgenommen werden.

Die Ausleitung in den projektierten Hauptkanal erfolgt unter Benützung eines kurzen Stückes Dorfbach und Anlage eines kleinen Durchstiches vermittelst eines Überfalles von 0,?o m Höhe. Die Korrektionslänge beträgt rund 1170 m.

Längenprofil.

Die bestehende Bachsohle weist im untern Teil und auf einer weitern Strecke bis ins Quellengebiet, also auf 700 m Länge gar kein Gefalle auf, weshalb das Wasser stagniert und die Sohle verschlammt. Zur Erzielung einer guten Wasserabfuhr wird die Projektssohle mit l °/oo angelegt, und der Graben bis auf l,o m in der Sohle erweitert. Eine weitere Vertiefung ist der nahen zahlreichen Gebäude wegen, mit sehr grossen Kosten verbunden, aber auch nicht notwendig.

Der U n t e r g r u n d besteht aus Rheinletten, der Kies liegt überall tief unter der Sohle. Zur möglichsten Schonung des teuren Bodens sind die Böschungen 5/*malig angenommen; eine Gefahr für deren Standsicherheit besteht- bei den ziemlich festgelagerten Letten nicht.

Zur S i c h e r u n g u n d E r h a l t u n g des Pro fi 1s ist beidseitig der Sohle ein Fussbrett mit vorgeschlagenen Pfählen und

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an der ständig vom Wasser bespühlten untern Partie der Böschungen auf 0,25 m über Sohle eine Befestigung aus Kies oder Bruchschutt vorgesehen. Die übrige Böschungsfläche soll berast werden. Die Sohle soll ebenfalls eine Kiesschüttung erhalten.

Kunstbauten.

Über den neuen Oberdorfbach werden ebenfalls wieder 12 Brücken führen, indem die jetzt bestehenden nicht eingehen können. Die meisten sind übrigens zu eng oder so baufällig, dass sie nicht gebraucht werden können, mit Ausnahme einer Staatsstrassenbrücke und zweier Feldwegbrücken.

Als weitere Kunstbauten sind noch der Überfall an der Mündung und beim Kreuz das Unterfangen einer 57 m langen Stützmauer zu erwähnen.

Kostenvoranschlag.

Die Kosten stellen sich auf Fr. 450,000 und zerfallen in folgende Unterabteilungen : I. H a u p t k a n a l (Aubach, Freienbach und Dorfbach).

Mit Ableitung durch das Rietli; Korrektionslänge 3230 m.

A. Grunderwerb Fr. 42,000 B. Aushub ,, 102,000 C. Sohlen- und Uferschutz . . ,, 73,800 D . Wegerstellung . . . . . ,, 6,000 ' E. Kunstbauten ,, 98,000 F. Wasserableitung und Wasserumleitung, provisorische Absperrungen ,, 3,000
H. Perimeter,Vermarchung,Nachführung des Katasters . . ,, 5,000 J. Unvorhergesehenes, ungefähr 10 % der Bausumme . . r 37,200 -- Fr. 390,000 H. O b e r d o r f b a c h .

Einleitung desselben in den Hauptkanal im Riet, Länge 1170 m.

Übertrag Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

Fr. 390,000 20

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A.

B.

C.

D.

B.

F.

G.

H.

J.

Grunderwerb Aushub . . . . . . . .

Uferschutz Kunstbauten Einleitung des Strassen- und Hauswassers Wasserableitung und Wasserumleitung, provisorische Absperrungen während dem Bau Projektierung, Bauleitung, Profilierung Perimeter, Vermarchung, Katasternachführung . . . .

Unvorhergesehenes....

Übertrag Fr. 7,000 ,, 10,500 ,, 10,000 ,, 18,000 ,,

2,000

,,

1,000

,,

3,000

,, ,,

2,000 6,500 --

Zusammen

Fr. 390,000

,,

60,000

Fr. 450,000

Mit Schreiben vom 28. März 1914 hat die Regierung von St. Gallen an unser Departement des Innern mitgeteilt, dass seit der Ausarbeitung des Hauptprojektes eingetretene Hochwasser, besonders dasjenige vom 1. September 1913 und 10. Januar 1914, gezeigt haben, dass man mit der Korrektion des Oberlaufes des Aubaches, dem sog. Freienbach, nicht im Moos stehen bleiben darf, sondern dass es nicht zu umgehen ist, den Kiesfang weiter aufwärts zu verlegen und das ganz verschüttete Bett zur Mattleschen Mühle im Moos auch noch zu korrigieren. Das Rheinbaubureau habe im Auftrage der st. gallischen Regierung ein bezügliches Ergäuzungsprojekt ausgearbeitet und sei zum Schlüsse gelangt, dass, wenn eine radikale Sanierung durchgeführt werden solle, der Bachlauf in die tiefste Tallinie verlegt, dem Bach also bei Moos ein vollständig neues Bett gegraben werden solle. Die Kosten hierfür würden sich auf Fr. 145,000 belaufen (Projekt I).

Eine Variante zu diesem I. Projekt (Projekt II) sehe nur eine Normalisierung des heutigen Bachlaufes vor; Kosten Fr. 53,000.

Der Gemeinderat Oberriet und die Regierung von St. Gallen sind zum Schlüsse gekommen, dass dem letzteren Projekte aus wirtschaftlichen Gründen der Vorzug zu geben sei, und wenn im Rehag ein Kiesfang erstellt werde, derselbe auch genügend Schutz gegen Überschwemmungen gewähre. Die Kostendifferenz scheine eine zu grosse zu sein, und zudem müsste bei der Durchführung des I. Projektes viel wertvoller Wiesboden und eine Wasserkraft geopfert werden.

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Das II. Projekt stosse daher auch auf weniger Widerstand bei den Liegenschaftsbesitzern.

Die Regierung des Kantons St. Gallen ersucht daher, dem eingereichten Kostenvoranschlag von Fr. 450,000 um Fr. 53,000, d. h. auf Fr. 503,000 zu erhöhen und zur Ausführung des II. Ergänzungsprojektes die Zustimmung zu geben, wozu sie noch bemerkt, dass wenn sich während der Ausführung der Talkorrektion des Aubaches sich ergeben sollte, dass gegenüber dem für diese Bauten aufgestellten Kosten Voranschlag erhebliche Ersparnisse gemacht würden, so könnte dann eventuell immer noch die Tieferlegung des Oberlaufes in Wiedererwägung gezogen werden, selbstverständlich ohne mit einem Nachsubventionsgesuch an den Bund zu gelangen.

Der Kostenvoranschlag für Projekt II: Regulierung des bestehenden aufgedämmten Baches sieht nun folgende Beträge hierfür vor: A. Grunderwerb Fr.

3,000 B. Aushub ,, 12,700 C. Uferschutz ,, 9,000 D. Kunstbauten ,, 16,000 E. Wasserableitung während des Baues . . . ,, 2,000 F. Entschädigung an Müller Matile im Moos für Betriebsstörung ,, 1,000 G. Projektierung, Bauleitung etc ,, 3,000 H. Perimeter, Vermarchung ,, 1,500 I. Unvorhergesehenes à 10% der Bausumme . ,, 4,800 Fr. 53,000 Hierzu die Kosten der untern Bachkorrektion ,, 450,000 Gesamtbetrag Fr. 503,000 Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat diese sehr sorgfaltig durchgearbeiteten Vorlagen geprüft und sich mit den vorliegenden Projekten einverstanden erklärt.

Was die Frage anbelangt, ob diese Arbeiten Anspruch auf Bundeshülfe haben, so kann sie ohne Zweifel bejahend beantwortet werden, die Ereignisse bei den Hochwassern vom September 1913 und wiederum im Januar 1914 sprechen eine zu deutliche Sprache.

Wie anfangs angegeben wurde, stellt die Regierung des Kantons St. Gallen das Gesuch, es möchte an die Ausführung dieser Korrektion auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge ein Bundesbeitrag von 50 °/o verabfolgt werden.

290 In ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1913 Regierung noch folgendes:

bemerkt die

,,Leider sind der Perimeter und die politische Gemeinde wirtschaftlich in einer sehr prekären Lage. Infolge der kleinbäuerlichen Verhältnisse ist in der Gemeinde Oberriet eher eine Kapitalabnahme, als ein Kapitalzuwachs zu verzeichnen, was durch die misslichen Steuerverhältnisse noch gefördert wird. An kommunalen Steuern müssen in Oberriet 1,35 °/o vom Vermögen bezahlt werden. Dazu kommt die Staatssteuer mit 0,26 % un<^ eme Grundsteuer zugunsten der Rhein- und Binnengewässerkorrektionen im Betrage von über Fr. 56,000 per Jahr.

Wir haben in öberriet eine Belastung von Steuerkapital und Grundbesitz, die es absolut ausschliesst, der Gemeinde und dem Grundbesitze noch weitere grössere Auflagen zuzumuten.

Mit Rücksicht auf diese misslichen finanziellen Verhältnisse haben wir beschlossen, dem Grossen Rate zu beantragen, aus den Mitteln des Kantons 30 °/o der Baukosten zu bestreiten, und bitten Sie, dem Unternehmen mit dem maximalen Bundesbeitrage beizuspringen. Wollen die grossen Auslagen für die Rheinregulierung und den Rheintaler Binnenkanal in vollem Umfange nutzbringend gemacht werden, so darf man mit der sekundären Gewässerkorrektion nicht zurückbleiben, trotzdem diese beträchtliche Mittel, vom Bund, dem Kanton und den Gemeinden erfordern.tt In ihrem Schreiben vpm 28. März 1914 ersucht die Regierung des Kantons St. Gallen noch einmal dringend, für die Ausführung des ganzen Korrektionswerkes den maximalen Bundesbeitrag von 50 °/o zu erwirken. Die wirtschaftliche Lage der Gemeinde Oberriet sei schon mehrmals eingehend geschildert worden, leider sei seither in dieser Beziehung eher eine Verschlimmerung, als eine Besserung eingetreten.

Wir glauben nun in Anbetracht der ganz ungewöhnlich ungünstigen finanziellen Lage der Gemeinde Oberriet und in Berücksichtigung, dass auch die Regierung des Kantons St. Gallen hier einen ganz ausnahmsweise hohen kantonalen Beitrag dem Grossen Rate ihres Kantons vorzuschlagen beschlossen hat, das Beitragsverhältnis zu 50 °/o vorsehen zu müssen.

Die Bauzeit würde auf 5 Jahre verteilt werden ; der Höchstbetrag des Bundesbeitrages kommt somit auf 50 % von Fr. 503,000 oder auf Fr. 251,500 zu stehen und die jährliche Anzahlung daher auf 50,300, zahlbar erstmals im Jahre 1915.

291 Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundeslbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen filr die Korrektion der Oberrieter-Gewässer (Aubach und Zuflüsse).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der beiden Schreiben der Regierung des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 1913 und vom 28. März 1914; einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1914; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst:

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Art. 1. -Dem Kanton St. Gallen wird für die Korrektion der Oberrieter-Ge wässer (Aubach und Zuflüsse) ein Bundesbeitrag bewilligt.

Dieser Beitrag wird auf 50% der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Höchstbetrag von Fr. 251,500, als 50°/o der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 503,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Korrektionsarbeiten wird eine Bauzeit von 5 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Ausweisen.

Der jährliche Höchstbetrag des Bundesbeitrages beträgt Fr. 50,300; die erste Auszahlung findet im Jahre 1915 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einsehliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters; 'dagegen sind nicht in Anrechnung zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie' die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise prüfen. Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

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Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton St. Gallen die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Art. 8. Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von St. Gallen eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an, gesetzt.

Art. 9. Der Unterhalt der mit Bundesbeiträgen erstellten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Oberrieter Gewässer (Aubach und Zuflüsse). (Vom 14. Mai 1914.)

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20.05.1914

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