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Art. 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte beziehen vom 1. Januar 1915 an für die Sitzungen dieser Behörden und ihrer Kommissionen die nämlichen Taggelder und Reiseentschädigungen, welche für die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte festgesetzt sind.

Art. 2. Der Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 betreffend den nämlichen Gegenstand ist aufgehoben.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone "Waadt und Freiburg für die Korrektion der Petite Glane zwischen Cugy und Ressudens.

(Vom 14. Dezember 1914.)

Die Petite Glane entspringt dem Jorat, oberhalb Thierrens, und ergiesst sich in die Ebene der Broye bei Cugy, westlich von Payerne, um oberhalb der Brücke von Sallavaux in diesen Fluss einzumünden.

In dieser Ebene, die durch die Broyekorrektion von den grossen Überschwemmungen befreit worden ist, soll nun die Trockenlegung des Bodens dadurch vervollständigt werden, dass der Glane ein genügender Abfluss gegeben wird, um fernerhin ihre sich regelmässig wiederholenden Überflutungen zu verhindern.

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Schon ini Jahre 1883 hatten sich die Kantone Waaadt und Freiburg verständigt, um die Abflussverhältnisse der Glane durch eine Regulierung zu verbessern, die sich von der Einmündung in die Broye bis zur Brücke von Ressudens, auf eine Länge von 7 km, erstreckte, wozu noch die Erstellung eines weiteren Rinnsales, des Fossé Neuf, kam, der die eigentliche Glane durch Aufnahme eines Teiles des Oberflächenwassers entlasten sollte.

Trotz der Ausführung dieser Arbeiten wurde der Zustand nicht wesentlich verbessert, weil die damals noch bestehenden Wehre gewerblicher Anlagen die Herstellung eines richtigen Sohlengefalles für den Abfluss der Hochwasser verunmöglichten.

Die Unterhandlungen zwischen den Behörden und den Besitzern dieser Werke zur Beseitigung der Stauwehre zerschlugen sich, ein im Jahre 1904 aufgestelltes Projekt blieb unbenutzt liegen, und erst die für die ganze Gegend so schädlichen Hochwasser von 1910 brachten den Gemeinden das Verständnis für die Notwendigkeit der ihnen vorgeschlagenen Schutzbauten bei.

Die Mühle- und Sägebesitzer setzten ihre Forderungen für dio Enteignung der Wasserrechte von Fr. 60,000 auf Fr. 40,000 herunter, und auf dieser Grundlage war es endlich möglich, eine befriedigende Lösung zu finden und einem Projekt die Wege zu öffnen, das durch die Beseitigung der genannten · Übelstände Erfolg versprach.

Dieses Projekt, das im Oktober 1910 dem Bundesrate zur Bewilligung eines Beitrages vorgelegt wurde, enthielt folgende Bestimmungen : 1. Die Korrektion, beziehungsweise Vergrösserung des Abflussprofiles der Glane, von der Einmündung in die ßroye bis zur Brücke von Ressudens, sowie die Tiefersetzung der Sohle durch die Entfernung der Stauwehre.

2. Die Ausräumung, beziehungsweise Verbreiterung und Vertiefung des Fossé Neuf auf 7600 m Länge, unterhalb deiStrasse nach Ressudens.

Dieser zu Fr. 125,000 veranschlagte Entwurf wurde gernäss Bundesratsbeschluss von 15. November 1910 genehmigt und subventioniert, und der Bau sofort nachher in Angriff genommen.

Nach erfolgter Genehmigung musste das Projekt infolge der im Jahre 1910 und der später bei Anlass der endgültigen Studien und der Ausführung gemachten Erfahrungen abgeändert werden, was zu einer nicht unbeträchtlichen Kostenvermehrung führte.

Es handelte sich dabei besonders um die Ausgleichung und gleich-

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zeitige Vertiefung der Sohle des Fossé Neuf und um die Wiederherstellung der Brücken über diesen Graben und die Glane, an der Landstrasse von Avenches nach Villars, welche Arbeiten von dem eidgenössischen Departement des Innern genehmigt worden waren.

Im Januar 1913 wurde ein Ergänzungsprojekt vorgelegt, das ausser diesen Änderungen auch die Fortsetzung der Korrektion beider Bäche von der Strasse von Ressudens hinauf bis zu ihrem Vereinigungspunkt am jetzigen Lauf der Glane, sowie den Abbruch des Stauwehres der Säge von Ressudens enthielt. Diese Neuarbeiten, einschliesslich einer Ausgabe von Fr. 15,000 für die Entfernung der erwähnten Wehranlage, waren zu Fr. 55,000, die Brückenumbauten an der Glane und am Fossé Neuf, sowie der Sohlenvertiefung in letzterem zu Fr. 70,000 veranschlagt. Die Gesamtkosten waren also zu Fr. 125,000 berechnet, an welche Summe wir mit Beschluss vom 11. Februar 1913 einen weiteren Bundesbeitrag von 40 % bewilligt haben.

Gleichzeitig wurde auch die Fortsetzung der Korrektion von Ressudens bis nach Cugy studiert, um den Kostenanschlag für diesen Abschnitt feststellen zu können.

Erst kürzlich, am 24. November 1914, übersandte uns der Staatsrat des Kantons Waadt, .Namens der Regierungen der Kantone .Waadt und Freiburg, das Korrektionsprojekt der Glane für die zweite Sektion, von Ressudens bis zur Mühle von Cugy, und ersuchte um die Unterstützung der Eidgenossenschaft, in der Form eines an beide Kantone gemeinschaftlich zu bewilligenden Bundesbeitrages.

Der waadtländische Staatsrat fügt bei, dass diese Korrektion eine unmittelbare und notwendige Folge der bereits ausgeführten Bauten auf der unteren, zwischen der Broye und Ressudens befindlichen Sektion sei, und dass sie ebenso im Zusammenhange mit der Glane als mit dem dieser letzteren als Entlastungsrinne dienenden Fossé Neuf stehe; heute, wo die Arbeiten des unteren Abschnittes ausgeführt sind, und ihre günstige Wirkung auf diesen Teil der Ebene sich bereits in weitem Masse bemerkbar macht, wünschen die Gemeinden und Privaten des oberen Teiles, zwischen Ressudens und Cugy, die Fortsetzung der Korrektion auch auf ihrem Gebiete, das den Überflutungen der Glane noch immer ausgesetzt ist, was zuletzt noch am 27. März 1914 der Fall war, wo die ganze Gegend oberhalb der Strasse von Corcelles nach' Ressudens unter Wasser stand.

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Der Voranschlag für die neuprojektierten Arbeiten beläuft sich auf Fr. 370,000. Es ist leicht begreiflich, dass die Beteiligten, sowohl Kantone als Gemeinden und Private eine solche Last nicht ohne Beihülfe tragen können. Wenn die Kantone für dieses Unternehmen auf ihre alleinigen Mittel beschränkt wären, so könnten sie die hohen Kosten niemals decken und müssten auf die Verwirklichung dieses für die ganze Gegend höchst nützlichen Werkes verzichten.

Die Regierungen beider Kantone hoffen, dass der Bund, trotz der Ungunst der jetzigen Zeiten, ihnen seine Mitwirkung um so weniger versagen werde, als das neue Projekt nur eine notwendige Fortsetzung und Vervollständigung der bereits erstellten und subventionierten Korrektion ist, die nicht unvollendet bleiben darf.

Was nun das Projekt selber anbetrifft, so sind in dem den Plänen beigegebenen Berichte alle wünschbaren geschichtlichen und technischen Angaben enthalten, die wir in folgendem kurz zusammenfassen: R i c h t u n g s l i n i e . Aus den aufgenommenen Querprofilen der Ebene erhellt, dass das jetzige Bett der Petite Glane auf einem das ganze Tal, von Cugy nach Ressudens, überragenden Grate liegt. Diese Lage des Laufes bringt es mit sich, dass die kleinste Wasseranschwellung in dem engen, durch jährliche Ablagerungen durchsetzten Bett Ausbrüche verursacht. Zur Vermeidung dieses Übelstandes ist der Lauf des Baches in die tiefsten Stellen der Ebene zu verlegen. Da nun auf der Ostseite des Tales schon ein dem jetzigen Rinnsal parallel verlaufender Graben besteht, der das Oberflächenwasser auf dieser Seite der Glane aufnimmt, so hat man den neuen Lauf in die westlich gelegene Talsenkung verlegt. Diese Anordnung empfiehlt sich um so mehr, als der neue Lauf dann alle von den benachbarten Hängen herkommenden Seitenbäche aufnehmen wird, die das jetzige Bett seiner hohen Lage wegen nicht erreichen konnten.

Das untere Ende der Korrektion befindet sich an dein Punkte oberhalb Ressudens, wo der Fossé Neuf von der Glane abzweigt, das obere geht bei der Mühle von Cugy in den alten Lauf der Glane über, die von hier an aufwärts in die Molasse eiogeschnitten ist und nicht mehr austreten kann. Die ganze Länge dieses Abschnittes beträgt 6,7 km.

G e f a l l e . Vom Absturz beim km 15 an abwärts ist auf 800 m Länge ein Gefäll von 6,25 °/o° vorgesehen; hierauf folgt ein

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parabolischer Übergang von l km Länge bis zum km 13.2. Von hier aus abwärts, bis zum km l am unteren Ende des ersten Abschnittes, hat man ein durchgehendes Gefall von l °/oo. Die Gefalle sind so berechnet worden, dass sie die Entwässerung der anliegenden Gebiete, besonders derjenigen von Bussy und Morrens, welche am tiefsten liegen, ermöglichen. Da die Drainröhren auf 1,40 m Tiefe gelegt werden, so ist dementsprechend die Sohle des neuen Glâne-Laufes im Mittel 2 m unter der Bodenoberfläche projektiert worden.

N o r m a l p r o f i l . In der schon erstellten unteren Strecke vollzieht sich der Abfluss durch die Glane und den Fossé Neuf; in der 2. Sektion, auf der das alte Bett nicht benützt werden soll, hat es keinen Zweck, eine Wasserteilung vorzunehmen. Man hat daher das Profil so bemessen, dass mit einem Gefalle von l°/oo 20 m 3 per Sekunde abfliessen oder 2,35 m s per km2 bei einem Einzugsgebiete von 47 km2. Die Sohlenbreite beträgt 4 m ; mit anderthalbmaligen Böschungen wird die Wasserhöhe bei einem Abfluss von 20 ms per Sekunde 2 m erreichen.

Am unteren Ende der 2. Sektion, bei der Abzweigung des Fossé Neuf, wird eine kleine Schleuse eingebaut, mit der man die in diesen Graben einfliessende Wassermenge regeln kann.

Der Zulaufkanal zur Mühle von Bussy, der einen Stau von 2 m über dem Boden bewirkt, fällt weg.

K u r i s t b a u t e n . Zur Aufrechterhaltung der jetzigen Strassenverbindungen sollen fünf Brücken über die Glane gebaut werden, wovon vier im Kanton Freiburg und eine im Kanton Waadt liegen ; ferner sind vier Brücken für Feldwege und zwei Stege zu erstellen.

U f e r s c h u t z . Im vorliegenden Projekt soll, wie in der 1. Sektion, am FUSS der Böschungen ein Etter oder ein mit Pfählen gehaltenes Fussbrett angebracht werden. Da wo der Kanal in Sand eingeschnitten ist, wird der untere Teil der Böschung mit Rasen belegt, da wo der Boden nicht sandig ist, fällt der Uferschutz dahin.

K. O s t e n v o r a n s c h l a g .

Landerwerbung und Vermarchung Fr. 33,000 Erdarbeiten und Uferschutz . . ,, 200,000 Brücken und Stege ,, 73,000 Auslösung der Wasserkraft der Mühle von Bussy . ,, 30,000 Projektkosten und Allgemeines ,, 34,000 Zusammen Fr. 370,000 oder per Laufmeter Fr. 55.

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Die untere Korrektion hat Fr. 250,000 gekostet mit einerLänge von 8,5 km, somit für beide Wasserläufe zusammen ungefähr Fr. 30 per Meter. Nun ist zu bemerken, dass diese beiden Rinnsale schon früher, auf Grund der Vereinbarung vom Jahr 1883, erstellt worden waren, und dass deshalb die Erdarbeiten eine starke Verminderung erlitten haben. Die Korrektion der oberen Strecke besteht in einem ganz neuen Lauf mit einer Erdbewegung von 180,000 m3. Zudem nehmen die Einheitspreise immer zu, so dass der Laufmeter der oberen Korrektion unter allen Umständen mehr kosten muss, als der des unteren, schon ausgeführten Abschnittes.

Unser Oberbauinspektorat, das die Bauten der "1. Sektion und auch die Abänderungen, die darauf hinzielten, ein dem.

oberen Abschnitte entsprechendes, einheitliches Gefäll herzustellen, aufmerksam verfolgt hat, erklärt sich mit dem für die 2. Sektion eingereichten Projekt einverstanden.

Das Bild, das sich aus den Querprofilen ergibt, zeigt am besten was für eine Abflussverbesserung durch das neue Bachprofil gegenüber dem alten Bett erreicht wird, dessen Sohle zu hoch lag und viel zu schmal war, um einen ungehinderten Ablauf der Hochwasser zu gestatten.

Durch die Arbeiten der 1. Sektion, die infolge der Hochwassererscheinungen von 1910 vom Bundesrate in zweien Malen subventioniert worden sind, ist man dazu gelangt, durch Erweiterung und Vertiefung der Glane und des Fossé Neuf, sowie durch die Entfernung der Stauwehre die nötige Vorflut zu schaffen.

Der Erfolg dieses Unternehmens hat die durch das Versagen der nach dem Jahre 1883 ausgeführten Korrektion misstrauisch gemachte Bevölkerung veranlasst, die gute Wirkung der neulich erstellten Bauten anzuerkennen, und diese Meinungsänderung hat dazu geführt, dass die schon vorher vorbereiteten Studien sich zur dem vorliegenden Projekt für die Fortsetzung der Korrektion im oberen Teil der Ebene verdichteten.

Mit Hülfe der gemachten Erfahrungen hatte man den neuen Entwurf nur der Korrektion der 1. Sektion anzupassen, die sich bereits bewährt hat. Es ist daher zu erwarten, dass sowohl die vorgesehene Vervollständigung als auch die später sich daran anschliessenden Entwässerungsanlagen ihren Zweck, die Ebene.vor Überflutungen zu schützen und ihr zu einer besseren Bepflanzung zu verhelfen, erfüllen werden.'

Die Preise im Kostenvoranschlag stützen sich auf die heutigen Forderungen und auf die Ansätze für die seit 1910 erstellten,

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Bauten, so dass sie sehr wahrscheinlich genügen werden, um das/ Werk im Rahmen des Voranschlages zu Ende zu führen.

In ihrem Schreiben ersuchen uns die Regierungen der beiden beteiligten Kantone, den eidgenössischen Räten die Bewilligung eines möglichst hohen Bundesbeitrages vorzuschlagen.

Die gemäss Bundesratsbeschlüsse der Jahre 1910 und 1913 für_die Korrektion des 1. Abschnittes zugesicherten Bundesbeiträge waren zu 40% festgesetzt. Da es sich in vorliegendem Falle lediglich um die Fortsetzung des nämlichen, in ganz ähnlicher Weise auszuführenden Unternehmens handelt, so scheint.es uns.

angemessen zu sein, dieses Beitragsverhältnis auch für den 2. Abschnitt beizubehalten. Wir schlagen daher vor, für diese Arbeiten einen Bundesbeitrag von 40°/o der wirklichen Kosten zu bewilligen bis zum Höchstbetrage von Fr. 148,000, als 40°/o der Voranschlagssumme von Fr. 370,000. Dagegen würde an allfällige Mehrkosten kein weiterer Bundesbeitrag mehr verabfolgt. Nimmt man für die Ausführung der Arbeiten eine Bauzeit von rier Jahren an, so würde der jährliche Höchstbetrag auf Fr. 37,000 festzusetzen sein, mit einer ersten Anzahlung im 'Jahre 1916; Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden · Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Dezember 1914.

.,

.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, .'.

Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatztnann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Waadt und Freiburg für die Korrektion der Petite Glane, zwischen Cugy und Ressudens.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines am 24. November 1914 vom Staatsrate des Kantons Waadt eingereichten gemeinsamen Schreibens der Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg ; einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1914 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Den Kantonen Waadt und Freiburg wird für die Korrektion der Petite Glane, zwischen Cugy und Ressudens, ein Bundesbeitrag von 40% der wirklichen Kosten zugesichert bis Txan Höchstbetrage von Fr. 148,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 370,000.

An allfällige Mehrkosten wird kein Bundesbeitrag verabfolgt.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine Bauzeit von vier Jahren eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Der Beitrag wird an die Regierung des Kantons Waadt ausbezahlt, welche die Verteilung desselben zwischen die Kantone Waadt und Freiburg übernehmen wird. Diese Auszahlung erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der waadtländischen Regierung eingesandten und von

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dem eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen ; der jährliche Höchstbetrag beziffert sich auf Fr. 37,000 ; die erste Anzahlung findet im Jahre 1916 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise prüfen. Die Kantonsregierungen werden den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von den Kantonen Waadt und Freiburg die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Art. 8. Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird den Regierungen von Waadt und Freiburg eine Frist von einem Jahr, vom Tage dieses Beschlusses an, gesetzt.

Art.

Arbeiten von den Bund zu

9. Der Unterhalt der mit Bundesbeiträgen erstellten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz Kantonen Waadt und Freiburg zu besorgen und vom überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselbea '

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Waadt und Freiburg für die Korrektion der Petite Glane zwischen Cugy und Ressudens. (Vom 14. Dezember 1914.)

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23.12.1914

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