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Schweizerisches Bundesblatt.

«6. Jahrgang.

10. Juni 1914.

Band III.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Volksbegehren betreffend Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum.

(Vom

29. Mai 1914.)

Am 28. November 1913 haben wir Ihnen einen Bericht über das von 64,391 gültigen Stimmen unterstützte Volksbegehren betreffend Revision von Art. 89 der Bundesverfassung (Fakultatives Referendum bei Staatsverträgen) eingereicht.

Mit Schlussnahmen vom 19. und 20. Dezember 1913 haben Sie von unserm Berichte am Protokoll Vormerk genommen und uns eingeladen, die durch das Volksbegehren aufgeworfene Frage zu untersuchen und Ihnen über das Ergebnis dieser Prüfung Bericht zu erstatten.

Das Begehren hat folgenden Wortlaut: ,,Art. 89, A b s a t z 3: S t a a t s v e r t r ä g c mit dem ,,Auslande, welche unbefristet oder für e i n e D a u e r "von m e h r a l s f ü n f z e h n J a h r e n a b g e s c h l o s s e n s i n d , ,,sollen ebenfalls dem Volke zur Annahme oder "Verwerfung v o r g e l e g t w e r d e n , wenn es von 30,000 ,,stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von ,, a c h t K a n t o n e n v e r l a n g t wird."

Wir beehren uns, dem uns erteilten Auftrag mit nachfolgenden Ausführungen nachzukommen.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

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I.

Nach Massgabe der in Kraft stehenden Bestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 sind Staatsverträge dem Referendum nicht unterstellt.

Zum Beweise kann man sich freilich nicht, wie es wiederholt geschehen, auf Art. 85, Ziffer 5, B. V. berufen ; nach dieser Bestimmung werden allerdings Bündnisse und Verträge mit dem Auslande durch die Bundesversammlung genehmigt; allein damit ist für die Mitwirkung des Volkes weder in positiver, noch in negativer Beziehung etwas gesagt, so wenig als durch die in Ziffer l und 2 des gleichen Artikels aufgestellte Bestimmung, dass die Gesetze und Beschlüsse über die Organisation und Wahlart der Bundesbehörden und über Gegenstände, zu deren Regelung der Bund befugt ist, in den Geschäftskreis beider Räte fallen.

Massgebend ist vielmehr einzig Art. 89, der die Fälle, in denen ausser der Zustimmung beider Räte noch die eventuelle Gutheissung durch das Volk verlangt wird, e r s c h ö p f e n d aufzählt.

Danach kann also nur gegen Bundesgesetze, sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, das Referendum ergriffen werden. Staatsverträge werden nicht genannt, und die Auslassung ist ganz offenbar keine zufällige.

Dort, wo der Staatsvertrag als eine selbständige Form des Staatswillens zu gelten hat, ist das ausdrücklich gesagt, so in Art. 8 und 118 B. V. Insbesondere ist die im letztgenannten Artikel vorgenommene Nebeneinanderstellung der "von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Bundesbeschlüss« und der von ihr genehmigten Staatsverträge ein schlüssiges Argument dafür, dass umgekehrt in Art. 89 die Staatsverträge nicht etwa als in den Bundesgesetzen und allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen inbegriffen betrachtet werden können.

Diese Regelung ist die logische Folge der Stellung, die die Verfassung den Behörden mit Bezug auf die äussere Politik einräumt. Die Verteilung der Zuständigkeit mit Bezug auf den Abschluss der Staatsverträge ist dabei so geregelt, dass der Bundesversammlung die Schaffung des auswärtigen Vertragsrechtes, dem Bundesrat dessen Vorbereitung und Vollziehung, sowie die auswärtigen Verwaltungsakte zustehen.

Die a b s c h l i e s s l i c h e Kompetenz der Bundesversammlung zur Eingehung von Staatsverträgen ergibt sich auch des bestimmtesten aus der Entstehungsgeschichte
der Bundesverfassung. Da bei den Revisionsverhandlungen zum Teil ähnliche Argumente für und gegen eine Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum verwertet worden sind, .wie heute, so empfiehlt es

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sich, dieser Entstehungsgeschichte an Hand der Revisionsprotokolle etwas näher zu treten.

Zuerst ist die Frage bei Behandlung von Art. 8, 9 und 10 des Verfassungsentwurfes im Nationalrat aufgeworfen worden.

Herr S e g e s s e r beantragte, eine Bestimmung beizufügen, wonach Verträge nur innert den Schranken der Bundesverfassung mit dem Auslande sollen abgeschlossen werden dürfen. Dabei erinnerte der Antragsteller an den Handelsvertrag mit Frankreich von 1864$ welcher dem Ausländer. Rechte verliehen habe, die man damals nicht allen Inländern zu gewähren imstande gewesen, und wodurch man so recht eigentlich zur Revision der entgegenstehenden Artikel gezwungen worden sei. Die Kommission hielt eine solche Einschränkung nicht für nötig ; es könne sich hierbei nur fragen, ob der Bund bloss über zentralisierte Gegenstände verhandeln, oder hierüber hinausgehen und auch andere Punkte in den Kreis der Vertragsverhandlungen ziehen dürfe. Anlässlich der Beratung über die französischen Verträge im Jahre 1864 habe sich die Bundesversammlung für diese letztere Ansicht entschieden, und es liege kein Grund vor, hiervon für die Zukunft abzugehen.

Wesentlich sei, dass für die Bürger beider Staaten eine möglichst gleiche Behandlung erzielt werde, und um dies zu erreichen, müsse man eben gegenseitig Konzessionen machen, da sonst ein Vertrag nicht zustande komme. Natürlich verstehe es sich, dass man in solchen Materien, die gewissermassen über die Verfassung hinausreichen, nicht zu weit gehen und nicht Verhältnisse berühren dürfe, welche Anstoss erregen und das öffentliche Gefühl verletzen könnten. Der Antragsteller hielt an seiner Auffassung fest und bemerkte, die Rücksicht auf die Schweizer im Auslande könne nicht in dem von der Kommission angesprochenen Masso freie Hand gewähren, und man vermöchte nur dann dem Ideengang der Kommission zu folgen, w e n n a u c h S t a a t s v e r t r ä g e an die V o l k s a b s t i m m u n g g e b r a c h t w ü r d e n ; da der souveräne Bürger nicht ängstlich an die Schranke der Verfassung sich halten müsse, sondern, sofern ihm das geeignet erschiene, auch darüber hinausgehen dürfe.

Der dahingehende Antrag Segesser wurde mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

Die zweite Erörterung dieser Fragen erfolgte bei Beratung der Bestimmungen über Referendum und Initiative. Von
dem einen Antragsteller, S c h e r r e r (Zürich), wollten Referendum und Initiative auf Bundesgesetze und damit auf die innere Organisation, das innere Leben und die innere Politik des Staates beschränkt werden, während die Politik nach aussen, welche

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ihren Ausdruck mehr in Beschlüssen finde, damit den beiden Volksrechten entzogen werde. B ü z b e r g e r wollte die Initia,tive auf alle Beschlüsse, ,,mithin auch auf Verträge, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse", ausdehnen. A n d e r w e r t beantragte, Bundesgeset/e, S t a a t s v e r t r ä g e und Bundesbeschlüssa im Sinne von Art. 21, die eine Ausgabe von mehr als einer Million Franken verursachen, dem Veto des Schweizervolkes zu unterstellen. S e g e s s e r kam auf die früher erörterten Vorgänge bei Abschluss des Handelsvertrages mit Frankreich im Jahre 1864 zurück, bei welchem Anlass auf dem blossen Vertragswege Fremden neue und bessere Rechte eingeräumt worden seien, als den Eingeborenen unter Beiseitesetzung von Verfassungs-bestimmungen, ohne das Volk selbst darüber anzufragen, oder seine Zustimmung einzuholen. Er beantragte daher, auch die Staatsverfcräge mit dem Ausland, wie die Bundesgesetze, der o b l i g a t o r i s c h e n Abstimmung des Volkes und der Kantone zu unterstellen. B r u n n e r wollte mit Bezug auf die Verträge unterscheiden zwischen solchen, die einen gesetzlichen Charakter haben und solchen, die sich vorzugsweise auf die Verwaltung beziehen. Die ersteren sollten dem obligatorischen Referendum unterstellt, die letzteren dagegen, ,,wie z. B. Verträge über Eisenbahnanschlüsse, die nach dem öffentlichen Rechte zum weitern Umfang der Verwaltung gehören", dem Referendum entzogen werden. E s ehe r sprach sich unter anderm lebhaft gegen den Antrag aus, alle Beschlüsse, also auch diejenigen, welche auf die äussere Politik, auf Krieg und Frieden, auf die Gutheissung der auswärtigen Verträge beziehen, dem Referendum zu unterstellen. ,,In welche Lage käme man aber, wenn von heute auf morgen ein Beschluss gefasst, das Referendum aber vorbehalten werden müsste. Man würde gegenüber ändern Staaten nicht nur in eine sehr bedenkliche, sondern geradezu in eine lächerliche Position geraten." Augenscheinliche Unzuträglichkeiteu seien aber auch mit der Initiative verbunden, soweit es sich um ihre Anwendung auf Verträge handle, weil gegen jeden Vertrag auf dem Initiativwege die Aufhebung verlangt werden könnte.

Unter dem Vorbehalte der Initiative aber würde kein Staat mit der Schweiz in ein Vertragsverhältnis treten, und so müsste als notwendige Folge sich herausstellen, dass die
Schweiz sich eines der wichtigsten Mittel zur Hebung ihrer Interessen geradezu zu begeben hätte. Ähnlich verhielte es sich mit Kriegs- und Friedensschlüssen; auch nach dieser Richtung würde die Schweiz der bedenklichsten, unhaltbarsten Situation und den grössten Gefahren sich preisgegeben sehen. In ähnlichem Sinne sprach sich Bundespräsideut W e l t i aus, der erklärte, man würde mit dem Antrage

449 Büzbergers dahin gelangen, d ass man mit k e i n e m Staate m e h r e i n e n V e r t r a g a b s c h l i e s s e n k ö n n t e , dass die Gesetzgebung niemals zur Ruhe käme, und dass die Exekutive völlig lahmgelegt würde. Auch von ändern Rednern, Feer-Herzog und Eytel, wurde für den Âusschluss der auswärtigen Verträge von Referendum und Initiative gesprochen, während die Verfechter der Volksrechte, namentlich Z i e g l e r, die Bedenken mit Bezug auf die Stellung der Schweiz zum Auslande zu zerstreuen suchten. ,,Handle es sich um Dinge untergeordneter ,,Art, die einen raschen Entschluss bedingen, so werden die Be,,hörden eben handeln und nachher vom Volke die sogenannte ,,Indemnität sich zuerkennen lassen. Wenn es aber um wich,,tigere Dinge, wie Krieg und Frieden, zu tun sei, bezüglich welcher ,,die Volksabstimmung insbesondere beanstandet werde, so fallen ,,hier zwei Gesichtspunkte in Betracht. Entweder werde der ,,Krieg uns gemacht, dann brauchen wir nicht zu deliberieren, ,,sondern einfach nur uns zu wehren. Oder wir erklären selbst ,,den Krieg ; alsdann werde noch Zeit genug übrig bleiben, um ,,alle Eventualitäten zu erwägen und das Volk, welches am ,,Ende doch alle Lasten tragen müsse, um seinen Willen zu befragen. Ähnlich gehe es mit Friedensschlüssen; auch diese ,,machen sich nicht von heute auf morgen, und man vermöge ,,nicht abzusehen, warum das Volk nicht ebenso fähig sein sollte, ,,über die Präliminarien zu entscheiden, als im März 1871 die ,,französische Nationalversammlung, welche zu diesem Zwecke ,,erst noch habe gewählt werden müssen.00 In der Abstimmung hat der Nationlrat den Antrag, dass, wenn ein Referendum für Gesetze belieben sollte, alsdann auch Staatsverträge zu erwähnen wären, über welche das Referendum walten müsste, mit 67 gegen 31 Stimmen a b g e l e h n t . Die Initiative wurde mit Bezug auf Bundesgesetze vorbehaltlos, mit Bezug auf Bundesbeschlüsse nur unter der Voraussetzung gutzuheissen, d a s s d i e s e n n i c h t v e r t r a g s r e c h t l i c h e V e r pflichtungen des Bundes entgegenstehen.

Bei der Beratung im Ständerate hatte der Antragsteller, der die Bundesgesetze und alle Bundesbeschlüsse dem obligatorischen Referendum unterstellen wollte, W e b e r B e r n , bezüglich der Staatsverträge folgendes vorgeschlagen : ,,Staatsverträge, durch welche
Bundesgesetze abgeändert werden, unterliegen ebenfalls dem Volksentscheid"1. Auf dem Boden des vom Nationalrat beschlossenen fakultativen Referendums gegenüber Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen im Sinne von Art. 21, also im Sinne der Unterstützung öffentlicher Werke (beschränktes Finanzreferendum),

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beantragte P l a n t a folgenden Zusatz: ,,Staatsverträge, durch welche Bestimmungen der Bundesverfassung abgeändert werden, unterliegen ebenfalls dem Entscheide des Volkes".

Sowohl der Zusatzantrag Planta als derjenige von Weber (Bern) wurden abgelehnt.

Die Initiative wurde auf die Aufhebung, Abänderung oder Erlassung von Bundesgesetzen beschränkt.

Diesen Schlussnahmen des Ständerates gegenüber beantragte die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission, dem fakultativen Referendum a l l e Bundesbeschlüsse zu unterstellen, und zwar ohne die Einschränkung der allgemein verbindlichen Natur, wobei unter allgemein verbindlichen Beschlüssen solche verstanden waren, durch welche ein für jeden Bürger bestimmtes Rechtsverhältnis begründet werde.

Der Vertreter der Minderheit (Escher) wies gegenüber dieser Ausdehnung vor allein auf die Unzuträglichkeiten hin, wenn es sich um äussere Verhältnisse handelte und argumentierte mit einem bestimmten Falle. Im Jahre 1856/57, anlässlich des Aufstandes im Kanton Neuenburg, habe die Frage, ob unter Mitwirkung der übrigen befreundeten Staaten eine Unterhandlung mit der Krone Preussens wegen Anerkennung des Kantons Neuenburg als eines ausschliesslich schweizerischen Bestandteiles stattfinden solle, von der ändern Frage abgehangen, dass der Prozess wegen des royalistischen Aufstandes vom 3. September 1856 vorgängig niedergeschlagen und die in Anklagezustand versetzten Personen freigelassen, freilich aus der Eidgenossenschaft verwiesen bleiben sollten, bis die Angelegenheit vollständig erledigt sein würde. IB welche Lage wäre nun aber damals die Schweiz gekommen, wenn der auf jene Vorbedingungen eingehende Bundesbeschluss vom 16. Januar 1857 an die Volksabstimmung hätte gezogen werden können, und wenn durch die damit verbundene Verzögerung die Schweiz in einen völlig übereilten Krieg mit Preussen verwickelt worden wäre. Mit der Waffe des Referendums, auch für blosse Beschlüsse, würde somit der Bund unter Umständen recht eigentlich handlungsunfähig gemacht werden.

Die Mehrheit des N a t i o n a l r a t s beschloss die uneingeschränkte Unterstellung der Bundesbeschlüsse unter das Referendum.

Ein Antrag auf Einbeziehung der Staatsverträge war gar nicht mehr aufgenommen worden. Bei der Initiative wurde die Einbeziehung der ßundesbeschlüsse festgehalten, aber unter ausdrücklicher Festhaltung der Voraussetzung, dass dem Initiativbegehren nicht vertragsrechtliche Verpflichtungen des Bundes entgegenstehen.

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Diese Bedingung wurde in der Folge vom S t ä n d e r a t e beibehalten, trotzdem er die Initiative nur für Bundesgesetze, nicht für Bundesbeschlüsse, zulässig erklären wollte. Das fakultative Referendum wurde nur noch für Bundesgesetze und Finanzbeschlüsse über 2 Millionen Franken vorgesehen.

Der N a t i o n a l r a t beschloss nun, das Referendum auf ,,Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind", zu beschränken, bezüglich Initiative auf seiner Schlussnahme zu beharren. Der S t ä n d e rat stimmte zu.

Aus dieser Entstehungsgeschichte der auf Referendum und Gesetzesinitiative bezüglichen Artikel des 1872er Entwurfes geht klar hervor, dass man sorgfältig darauf bedacht war, die unbeschränkte Vertragsfähigkeit des Bundes gegen aussen gegenüber den mit Einführung von Referendum und Initiative befürchteten Hemmnissen zu gewährleisten.

In den Revisionsberatungen 1873/74 ist der Standpunkt, dass Fragen über Krieg und Frieden, auswärtige Verträge und dergleichen nicht dem Referendum unterstellt werden dürfen, nicht mehr bestritten worden. Die Wiederaufnahme des Begriffes ^der allgemein verbindliehen Bundesbeschlüssect darf denn auch keineswegs in dem Sinne gedeutet werden, als hätte dadurch eine Einbeziehung der Staatsverträge versucht werden wollen; hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.

II.

Ganz in diesem Sinne hat sich1 denn auch die bisherige P r a x i s gestaltet. Wir können dabei zunächst auf die Tatsache verweisen, dass bei keinem der seit 1874 abgeschlossenen und von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge eine Referendumsklausel aufgenommen worden ist. Sodann aber ist im besondern auf eine Anzahl Vorgänge in unserer parlamentarischen Geschichte zu verweisen, welche ein helles Licht werfen auf die Beurteilung, die der uns beschäftigenden Frage in früheren Jahren zu Teil geworden ist.

Im Jahre 1882 handelte es sich um Genehmigung der mit Frankreich abgeschlossenen Verträge betreffend Handel, Niederlassung, Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentums, Schutz der Fabrik- und Handelsmarken und nachbarliche Verhältnisse, sowie Schutz der Grenzwaldungen. Der Bericht der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission vom 12. April 1882 (Berichterstatter: Geigy-Merian) erörterte in erster Linie die

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Verfassungsmässigkeit des die Verträge genehmigenden Bundesbeschlusses, zunächst in der Richtung auf das Verhältnis zum Volksreferendum : ,,Wenn heute die Frage, ob auch Staatsverträge, wie Gesetze ,,und Bundesbeschlüsse, dem Referendum zu unterstellen seien, ,,prinzipiell zu lösen wäre, so würde vielleicht die Lösung auf ,,Grundlage der demokratischen Doktrin, dass das Volk König ,,sei, eine bejahende werden. Auch die Tatsache besteht, dass ,,in einzelnen Kantonsverfassungen Staatsverträge ausdrücklich ,,unter denjenigen Gegenständen figurieren, welche dem Refe,,rendum unterliegen sollen. Immerhin würden auch heute ,,noch, wie früher, praktische Gründe der wichtigsten Art dafür ,,sprechen, von einem solchen Verfahren abzustehen, wie dies?

,,auch 1872 und 1874 bei den Konstitutionsberatungen der ,,Fall gewesen ist."

Der Bericht erläutert das im einzelnen und bemerkt dann abschliessend : ,,Diese Unterscheidung zu machen zwischen Einzelinteressen ,,und den Landesinteressen oder die Entscheidung, wo die grösste ,,Summe der Einzelinteressen liege, und die damit verknüpfte .,,Verantwortlichkeit fallen bei Annahme des Vertrages der Bundes,,versammlung zu; es ist dieselbe die allein dazu geeignete und ,,die unzweifelhaft kompetente "Behörde, nur erwächst ihr aus ,,der Ausnahmsstellung hei Beratung eines Staatsvertrages die ,,Pflicht, mit doppeltem Ernste ·die Gründe zu prüfen, welche bei ,,der Entscheidung darüber in Betracht fallen müssen."

Auch die Einwendung, die im Vertrage vorgesehene Befreiung der französischen Handelsreisenden von der Pflicht zur Entnahme kantonaler Hausierpatente und damit von der Besteuerung des Gewerbebetriebes verstosse gegen die Verfassung, wird unter Verweisung auf die Ergehnisse der Revisionsverhandlungen 1871/72 als unbegründet zurückgewiesen und die Zuständigkeit des Bundes zu verschiedener Behandlung der eigenen und fremden Landesangehörigen, sowie zur Einbeziehung sogenannter nicht zentralisierter Gegenstände in den Kreis der Vertragsverhandlungen neuerdings betont.

Der Bericht der Kommissionsminderheit (Berichterstatter: Simon Kaiser) erachtete den Handelsvertrag als verfassungswidrig, weil mit Art. 29, Ziffer l, Schlussalinea B. V., in Widerspruch stehend, bemerkte dagegen über die Frage der Unterstellung unter das Referendum:

45S ,,In Anbetracht der geschichtlichen Verhandlungen der Re,,vision wollen wir durchaus nicht die Frage aufwerfen, ob Ver,,träge der Schweiz mit ändern Staaten dem Referendum unter,,liegen; wir müssten diese Frage, wenn sie von anderer Seite ,,aufgeworfen würde, sogar verneinen.a Hinwieder wird die Frage, ob der Bund auf dem Wege des Vertrages die nach Verfassung den Kantonen gestatteten Verfügungen betreffend Unterstellung der französischen Handelsreisenden unter das Hausiergesetz entziehen könne, rundweg verneint. ,,Sie verneint und verwirft auch die in vielen Kreisen ,,beliebte Ansicht, wonach die Bundesbehörden auf dem Wege ^des internationalen Vertrages nach Belieben schalten und walten ,,können, sie hält dagegen die verfassungsgemässen, also vom ,,Volk gutgeheissenen Zustände aufrecht a .

Der Nationalrat hat den Standpunkt seiner Kommissionsmehrheit gebilligt und sämtlichen Verträgen die Genehmigung erteilt.

Im Jahre 1886 handelte es sich um Genehmigung der Konvention betreffend Gründung einer internationalen Union zum Schütze der literarischen und künstlerischen Werke. Diese Konvention ging mit Bezug -auf die Dauer des ausschliesslichen Übersetzungsrechtes und auf den Schutz der Photographie weiter als das Bundesgesetz vom 23. April 1883.

Nichtsdestoweniger und ungeachtet der offenbar ziemlich geringen Sympathien mit der materiellen Regelung der Frage empfahl die Kommission (Berichterstatter: Forrer) einstimmig die Genehmigung der Konvention, bemerkte aber über die formelle Seite folgendes : ,,Indem so der völkerrechtliche Vertrag in das materielle ,,Privat- und Strafrecht des einzelnen Staates eingreift, ergibt sich ,,staatsrechtlich der Satz, dass im einzelnen Staat die Überein,,kunft nur auf dem Wege genehmigt werden kann, auf dem ein ,,gültiges Gesetz zustande kommt. Wenden wir diesen Satz auf ,,die-Schweiz an, so müssen wir sagen, dass folgerichtig die Ge,,nehmigung auf dem Wege des Erlasses eines Gesetzes ausge,,sprochen werden sollte. Unsere Bundesverfassung hat nun aber ,,dieses Verhältnis anders geordnet und überlässt in Art. 85, ,,Absatz 5, solche Genehmigungsbeschlüsse dem souveränen Ent,,scheide der Bundesversammlung, während einem Gesetz die ,,sogenannte Referendumsklausel oder die Dringlichkeitserklärung; ,,beigefügt werden muss (Art. 89 der Bundesverfassung). Es liegt

454 ^auf der Hand, dass diese Ungleichheit oft Unzuträglichkeiten im ,,Gefolge hat, weil auf diese Weise der schweizerischen AktivBürgerschaft die Teilnahme an der Gesetzgebung versagt wird, ,,sobald es beliebt, die betreffende Materie international zu ordnen.

,,Auf alle Fälle aber ergibt sich aus dem Vorgetragenen die eine ,,Regel für das Verhalten der Räte : es soll nicht auf dem zur ,,Stunde noch aussergewöhnlichen Wege des internationalen Ver.,,trages wichtiges neues internes Recht geschaffen und nicht das .,,auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung zustande g<3.,,kommene eidgenössische Recht durch einen völkerrechtlichen .,,Vertrag e r h e b l i c h geändert werden."

Der Nationalrat hat die Konvention vorbehaltlos angenommen.

Bei Behandlung des Bundesbeschlusses betreffend eine provisorische Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich, durch welchen der Bundesrat ermächtigt wurde, den Differentialtarif vom 27. Dezember 1892 für französisch« Erzeugnisse aufzuheben und die letztern nach dem Gebrauchstarif zu behandeln, solange die schweizerischen Erzeugnisse in Frankreich nach dem ermässigten Minimaltarif behandelt werden, ist die Frage des Referendums ebenfalls aufgerollt worden.

Der Abgeordnete (Weibel), der entweder die Referendumsklausel oder die Dringlichkeitsklausel aufzunehmen für nötig ·erachtete, ging davon aus, dass, wenn es sich um einen Staatsvertrag handeln würde, die Bundesversammlung berechtigt wäre, ihn ohne Referendumsvorbehalt zu genehmigen. Nun handle es sich aber um einen Bundesbeschluss, durch welchen autonom nicht nur ein früher gefasster Bundesbeschluss über Aufstellung der Differentialzölle gegenüber Frankreich wieder aufgehoben werde, sondern um die weitere Schlussnahme, dass Erzeugnisse, welche aus Frankreich eingeführt werden, nicht nach dem Generaltarif, sondern nach dem Gebrauchstarif zu behandeln seien, solange Frankreich den ermässigten Minimaltarif anwende; ein solcher Beschluss aber unterstehe als allgemein verbindlicher Bundesbeschluss dem Referendum, wenn er nicht dringlich erklärt werde.

Der Vertreter des Bundesrates widersetzte sich dem Autrag auf Beifügung der Dringlichkeitsklausel nicht, bemerkte aber, er könne nicht anerkennen, dass der Bundesbeschluss ohne Dringiichkeitsklausel dem Referendum . unterstehen würde; denn es

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werde nur der status quo ante hergestellt, indem der Differentialtarif aufgehoben und d a m i t auch der Konventionaltarif wieder anwendbar erklärt werde.

Der Nationalrat hat mit 71 gegen 31 Stimmen die Aufnahme der Dringlichkeitsklausel abgelehnt und damit die Nichtunterstellung unter das Referendum anerkannt, wohl in richtiger Anerkennung des in das Gewand autonomer Beschlüsse gekleideten tatsächlichen Vertragscharakters der ,, Kommerziellen Verständigung mit Frankreich".

In der Sommersession des Jahres 1897 gelangte im Nationalrate folgende Motion Fonjallaz-Decurtins zur Behandlung: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, beförderlich einen Be,,schlussesentwurf betreffend Revision von Art. 89 der Bundes,, Verfassung vorzulegen, in dem Sinne, dass die H a n d e l s v e r ^ t r a g e dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet ,,werden sollen, sobald 30,000 Schweizerbürger oder acht Kan,,tone ein dahingehendes Begehren stellen."

In der Begründung wurde angeführt, es liege ein innerer Widerspruch und eine entschiedene Gefahr darin, dass durch die bis jetzt abgeschlossenen Handelsverträge die landwirtschaftliche Bevölkerung, welche ja als die eigentliche staatserhaltende betrachtet werden müsse, der industriellen Bevölkerung gegenüber in offensichtlicher Weise benachteiligt worden sei. Hier müsse Wandel geschaffen werden, und es könne das geschehen, indem man derartige Verträge dem fakultativen Referendum unterstelle.

Es liege das auch im Sinn und Geist unserer demokratischen Einrichtungen. In der Tat lasse sich nicht einsehen, warum das Volk über Zolltarifgesetze solle abstimmen können, nicht dagegen über Handelsverträge, welchen unter Umständen ungleich grössere Bedeutung zukomme. Eine Gefahr liege in dieser Erweiterung der Volksrechte nicht. Das Volk werde jeden Vertrag annehmen, der den Interessen der Mehrheit gerecht werde. Der volkswirtschaftliche Fortschritt werde demnach in keiner Weise gehemmt, dagegen die wirtschaftliche Unabhängigkeit einer der wichtigsten Interessengruppen in einer mit dem öffentlichen Interesse Hand in Hand gehenden Weise gewahrt.

Von bundesrätlicher Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Folge der Verwirklichung der Motion einfach die wäre, das Zustandekommen eines Handelsvertrages zu verhindern. Diese Folge

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sei dem Rate schon bei früheren Anlässen vorgesehwebt, als der grundsätzliche Antrag gestellt worden sei, sämtliche Staatsvertràge dem Referendum zu unterstellen. Über der Wünschbarkeit des Ausbaues der demokratischen Institutionen stehe die 'öffentliche Wohlfahrt, die erstem seien schliesslich doch nur die Schale, die letztere der Kern. Es sei geradezu undenkbar, dass ein siebenhunderttausendköpfiger Souverän mit einiger Sachkenntnis und in richtiger Wahrnehmung seiner eigenen Interessen entscheiden könne. Bei der internen Gesetzgebung stehe nichts entgegen, dem Volke die Motive, die den Gesetzgeber geleitet hätten, in offenster Weise zur Kenntnis zu bringen ; ganz anders bei Staatsverträgen. Hier müssen im Interesse des eigenen Landes jene Motive oft genug geheim gehalten werden. Bei dieser Sachlage liege die Gefahr nahe, dass der Souverän der Spielball gewissenloser Agitatoren werde, die wohl ihre eigenen Interessen, nicht aber die Interessen der Gesamtheit ins Auge fassen. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass mit der Volksabstimmung ein Bleigewicht angehängt würde, das den Abschluss von Verträgen in unleidlicher Weise erschweren, wenn nicht verunmöglichen würde.

Ein vertragsloser Zustand müsste aber geradezu als ein Landesunglück bezeichnet werden und vorab auch als ein Unglück für die Landwirtschaft selbst.

Die Motion wurde mit 82 gegen 6 Stimmen abgelehnt.

III.

Treten wir nun näher auf eine Prüfung der Gründe eit.T die ganz allgemein für und gegen die Unterstellung der Staatsiverträge unter das Referendum sprechen, so ist zunächst zuzugeben, dass vom Standpunkte einer rein logischen Fortentwicklung des demokratischen Staatsgedankens eine solche Unterstellung der Staatsverträge sich rechtfertigen Hesse.

Bei Abschluss und Verkündigung von Staatsverträgen ist eino doppelte Rechtswirkung ins Auge zu fassen : eine völkerrechtliche nach aussen, eine staatsrechtliche nach innen. Staatsverträge sine: Rechtsgeschäfte, durch welche der eine Staat dem ändern Rechte einräumt und für sich Ansprüche begründet. Sie schaffen teils völkerrechtliche subjektive Rechte und Pflichten, teils objektives Völkerrecht, im Gegensatz zu dem durch das Gesetz geschaffenen objektiven Staatsrecht. Erst durch den mit dem Staatsvertrag verbundenen Gesetzesbefehl, der sich an die eigenen Staatsangehörigen richtet und dahin geht, sie haben dem Vertrage gemäss zu handeln, wird eine innerstaatliche Geltung bewirkt. Dass dieser

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Gesetzesbefehl bei uns kein ausdrücklicher ist, sondern die Form einer Verkündung des Staatsvertrages angenommen hat, also gleichsam nur in einer Art Reflexwirkung des Staatsvertrages besteht, ändert an diesem Charakter nichts; deshalb sind Vertragsverpflichtung und Gesetzesbefehl doch scharf auseinanderzuhalten. Durch diesen mit dem Staatsvertrag innerlich verbundenen Gesetzesbefehl wird nun aber, was die innerstaatliche Wirkung betrifft, grundsätzlich der Staatsvertrag dem Gesetzesakte gleichgestellt; es besteht weder mit Bezug auf den Gegenstand, noch in Hinsicht auf die Rechtsfolge ein prinzipieller Unterschied. Alle staatlichen Aufgaben können auf dem einen und «ndern Wege erfüllt oder zu erfüllen gesucht werden ; in beiden Fällen wird Recht geschaffen. Zuständig müssten also im einen und im ändern Falle diejenigen Faktoren sein, welchen verfassungsgemäss die Bildung des Staatswillens obliegt. Nach demokratischen Grundsätzen ist das Volk der Souverän, und es mag daher als ein Mangel an Folgerichtigkeit empfunden werden, wenn bei der Benützung dieser einen Möglichkeit für die Bildung des Staatswillens die Betätigung des Souveräns ausgeschaltet wird.

Die Inkonsequenz wird namentlich dann fühlbar, wenn durch den Staatsvertrag inneres Recht abgeändert oder aufgehoben wird; es ist nicht zu verkennen, dass damit das dem Volke laut Verfassung zukommende Mitspracherecht geradezu umgangen werden könnte.

Nun muss aber darauf hingewiesen werden, dass in unsern verfassungsrechtlichen Einrichtungen der demokratische Grundgedanke auch in ändern Beziehungen weit davon entfernt ist, in seinem ganzen Umfange verwirklicht zu werden, und Stetsfort waren es Erwägungen praktischer Natur, welche dieser Verwirklichung entgegengetreten sind. Die Beschränkung auf das f a k u l t a t i v e Referendum, die Einschränkung auf Gesetze und allgemein verbindliche, nicht dringliche Bundesbeschlüsse, die Nichtaufnahme des Finanzreferendums, die Gewährleistung der Kantonsverfassungen durch einfache, nicht allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, die Beschränkung der Initiative auf Verfassungsfragen sind ebenso viele Massnahmen praktischer Politik, deren Mangel an Folgerichtigkeit in die Augen springt, wenn man den Grundgedanken : das Volk ist König, als Leitsatz nimmt. Man wird also auch bei der Frage der Behandlung der
Staatsverträge nicht sowohl doktrinären Erwägungen Raum geben, als sich von einer kühlen und nüchternen Betrachtung der praktischen Verhältnisse und Bedürfnisse leiten lassen. Jeder staatsrechtliche

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Grundsatz kann zu unhaltbaren Folgen führen, wenn er ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und Notwendigkeiten nur aus dem Gesichtspunkt der Logik entwickelt wird.

Und auf keinem Boden ist die einseitige Betonung der Folgerichtigkeit weniger angezeigt, also auf demjenigen der auswärtigen Politik, die häufig genug dem objektiven Beobachter nur als eine Kette von Zweckmässigkeitsrnassnahmen ohne festen logischen Zusammenhang erscheinen muss.

Der Unterschied zwischen der Regelung eines und desselben Gegenstandes auf dem Wege der innern Gesetzgebung und des Vertragsschlusses mit ändern Staaten in bezug auf Schwierigkeiten sowohl, als mit Rücksicht auf Folgen, springt in due Augen. Auf der einen Seite die Möglichkeit, ganz nur unter Berücksichtigung der eigenen Verhältnisse und Bedürfnisse vorzugehen, nur nach deren allseitiger Abklärung eine Entschliessung zu treffen, der Erörterung in den Räten, in der Presse, im Volke den breitesten Spielraum zu gewähren, gegebenen Falls den eingenommenen Standpunkt als irrig zu verlassen, die Haltung je nach Umständen zu ändern ; die Möglichkeit, gegebenen Falls, wenn die getroffene Lösung sich als mangelhaft, unhaltbar, lückenhaft herausstellen sollte, aus eigener freier Entschliessung jederzeit auf sie zurückzukommen, die erlassenen Vorschriften aufzuheben, zu verbessern, zu ergänzen. Auf der ändern Seite der Zwang, auch die Verhältnisse und Bedürfnisse des .ändern Teils zu berücksichtigen, sich unter meist sehr erheblichen Schwierigkeiten über diese zu unterrichten, oft ohne eine völlig genügende Abklärung eine Entscheidung zu treffen, in zähem Kampfe um Leistung und Gegenleistung, mit Aufbietung tunlichster Geschicklichkeit und Klugheit sich eine möglichst günstige Vertragslage zu schaffen ; die Unmöglichkeit, mit offen aufgelegten Karten zu spielen, in der öffentlichen Diskussion, in den Räten, in der Presse, im Volke den Sachverhalt in allen Teilen zu enthüllen und zu erörtern ; die Untunlichkeit, den Verhandlungen einen veränderten Lauf zu geben, erteilte Zugeständnisse aufzugeben, gestellte Forderungen zu vermehren ; die Unfreiheit in bezug auf künftige Veränderungen der einmal vereinbarten Lösung.

In diesem und vielem ändern zeigt sich praktisch die so ausserordentlich grosse Verschiedenheit, auf dem Wege der autonomen Gesetzgebung oder
auf demjenigen der Vertragsschliessung den Staatswillen zum Ausdruck zu bringen. Sollte es nun wirklich nicht verständlich sein, dass daher auf diese beiden Arten der Rechtschaffung, allen Geboten der Logik zum Trotz, nicht die gleichen demokratischen Grundsätze angewendet werden können?

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Auch bei der innern Gesetzgebung spielt, die Wichtigkeit des Zusammenhangs der einen Frage mit der ändern gegebenen Falls eine bedeutungsvolle Rolle; aber in der übergrossen Mehrheit der Fälle wird man jede Frage für sich behandeln, unter allen Umständen aber diesen Zusammenhang ruhig erörtern und auch in dieser Beziehung mit offenen Karten spielen können. Ganz anders auf dem Boden der Vertragsschliessung mit auswärtigen Staaten. Die Beziehungen eines Staates zu einem ändern Staate bilden ein Ganzes ; die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Fäden, die sie verbinden, oder die zwischen ihnen gesponnen werden sollen, können nicht einzeln für sich genommen werden; siehängen aufs engste untereinander zusammen. Und auf der ändern Seite dürfen auch nicht einzig die Beziehungen je nur zu einem einzigen Staate ins Auge gefasst werden ; auch hier bestehen Zusammenhänge, die bei Lösung der einzelnen Frage entscheidend ins Gewicht fallen können. Der Komplex der unter sich zusammenhängenden Beziehungen zu den einzelnen auswärtigen Staaten kann auch in einem kleinen Lande nicht von jedermann überblickt und erfasst werden und es ist deshalb nicht von ungefähr, dass, wie überall, so auch in unserer Verfassung, die Wahrung der Landesinteressen nach aussen der Regierung anvertraut und Überbunden wird. Nun ist aber offensichtlich, dass gerade diese wichtigen, im gegebenen Fall vielleicht entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge sich am allerwenigsten für eine öffentliche Erörterung eignen, ja dass eine solche meist geradezu ausgeschlossen ist. In welche bedenkliche Lage würde unter solchen Umständen der Bundesrat versetzt, müsste er vor dem Volke als dem souveränen Richter über einem Vertrag mit einem auswärtigen Staate die Verteidigung seines Werkes führen, ohne wichtige, vielleicht entscheidende Gründe für dessen Annahme anführen, oder auch nur andeuten zu können. Man wende nicht ein, dass auch bei der parlamentarischen Behandlung ähnliche Verhältnisse bestehen; dort steht dasMittel der geheimen Kommissionalberatung, schlimmsten Falls sogar das der geschlossenen Parlamentssitzung zur Verfügung.

Nicht zufällig zeichnen sich die Berichterstattungen über auswärtige Verträge in allen konstitutionellen Staaten durch eine auffällige Farblosigkeit und Inhaltslosigkeit aus !

Die Frage,
ob das Volk, dem die Verfassung das Recht einräumt, seiîien Entscheid über die schwierigsten Gesetzesfragen abzugeben, nicht auch ohne weiteres als befähigt erachtet werden müsse, seinen Entscheid über Auslandsverträge politischer oder

460 Tvirtschaftspolitischer Art abzugeben, steht völlig ausser Diskussion.

Aber man wird doch wenigstens die Schwierigkeiten seiner Aufklärung über Gegenstände letzterer Art anerkennen und weiterhin zugeben müssen, dass auf keinem Gebiete die Gefahr einer Missleitung durch Betonung einseitigster Interessestandpunkl;e, durch Schlagworte und Erregung chauvinistischer Strömungen 30 gross ist, als auf demjenigen der auswärtigen Politik und Wirtschaftspolitik.

Gerade dieses Bewusstsein und die Befürchtung, dass die wohlerwogenen, sorgfältigst vorbereiteten, die entgegenstehenden ·Interessen nach Möglichkeit versöhnenden Vertragsentwürfe, solchen Strömungen, solchen Schlagworten, solchen Erwägungen einseitig betonten Interesses leicht zum Opfer fallen könnten, wird die Stellung der Schweiz zu den übrigen Staaten mit Bezug ·auf den Abschluss von Verträgen erschweren, wird ihre Vertragsfähigkeit einschränken oder vernichten. Man vergesse nicht, in welch ungünstiger Lage unser Land in dieser Beziehung gegenüber aller ändern Staaten sich befindet.

Nicht bloss ist von einer Unterstellung der Staatsverträge unter den Volksentscheid nach den verfassungsmässigen Verhältnissen andernorts natürlich nirgends die Rede, sondern auch die Mitsprache des Parlaments ist in konstitutionellen Staaten eine ·vielfach eingeschränkte.

In D e u t s c h l a n d ist der Kaiser ermächtigt, das Reich ·völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Frieden zu .schliessen und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen.

Nur insoweit diese Verträge sich auf solche Gegenstände beziehen, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluss die Zustimmung des Bundesrates und zu .ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.

In F r a n k r e i c h schliesst und ratifiziert der Präsident der Republik die Staatsverträge. Er teilt deren Inhalt den Kammern, sobald das Staatsinteresse und die Staatssicherheit es erlauben, mit. Nur diejenigen Verträge, die sich auf Krieg und Frieden, .auf den Handel, auf die Staatsfinanzen, auf die Stellung der Personen und Güter französischer Bürger im Auslande beziehen, erhalten ihre Gültigkeit durch die Annahme in beiden Kammern.

In Ö s t e r r e i c h schliesst der Kaiser die Staats v ertrage ab; .zur Gültigkeit der Handelsverträge, die das Reich, oder Teile desselben belasten, oder einzelne Bürger verpflichten, ist die Zu.stimmung des Reichsrates erforderlich.

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In E n g l a n d ist der König legitimiert, allein und ohne Mitwirkung des Parlaments völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Das Parlament hat den Vertrag nicht zu genehmigen, oder sieh überhaupt mit demselben zu befassen, es sei den dass durch einen derartigen Vertrag innere Gesetze abgeändert, oder dem Staate finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden; in diesem Falle ist dem Parlament ein Gesetzesvorschlag einzureichen, ohne dessen Annahme der Vertrag nicht in Wirksamkeit treten kann.

In den V e r e i n i g t e n S j a a t e n v o n N o r d a m e r i k a kann der Präsident in jedem Stadium.der Unterhandlungen den Senat beraten; er kann aber auch nach eigenem Ermessen den Vertrag, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Senat, abschliessen. Für die Genehmigung sind mindestens zwei Dritt.teile der anwesenden Senatoren erforderlich. Der Zustimmung des Repräsentanten-Hauses zum Vertrage bedarf es nicht, wohl aber derjenigen zu den Ausführungsgesetzen, soweit solche notwendig sind.

Es ist einleuchtend, dass die Stellung der Schweiz als vertragsschliessender Teil ganz gewaltig erschwert wäre, wenn sie den Vorbehalt der Genehmigung durch Volksabstimmung machen müsste. Nicht nur der mit einer solchen Vermehrung der Instanzen verbundene Zeitraum kommt dabei in Betracht, sondern es ist in erster Linie die Natur dieser letzten Instanz, die unverhältnismässig grosse Unsicherheit ihrer Entscheidungen, welche die Ungleichheit der Waffen im Vergleich mit den übrigen Staaten verursacht. Nicht mit Unrecht ist in den VerfassungsrevisionsVerhandlungen bemerkt worden, dass durch die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum geradezu die V e r tragsfähigkeit der Schweiz in Frage gestellt würde.

Man stelle sich den Eindruck vor, den im Ausland die, vielleicht wiederholte, Ablehnung der Ratifikation der durch den Bundesrat abgeschlossenen und durch die eidgenössischen Räte genehmigten Staatsverträge, in Verbindung mit den im Referendumskampfe üblichen und unvermeidlichen öffentlichen Diskussionen, machen müsste ! Man hat die Ansicht vertreten, gerade diese pflichtige Rücksichtnahme auf das in letzter Linie entscheidungsberechtigte Volk würde dem Bundesrate in den Verhandlungen mit fremden Staaten den Rücken stärken ; wir vermögen nur den gegenteiligen Erfolg vorauszusehen : die Schweiz würde den Ruf eines unberechenbaren und darum unzuverlässigen Vertragskontrahenten erwerben und damit in ihrer völkerrechtlichen Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. HI.

.

32

462

Stellung und Bedeutung eine empfindliche, durch nichts wieder gutzumachende Einbusse erleiden.

IV.

Das uns beschäftigende Volksbegehren ist vor den Folgen einer a l l g e m e i n e n Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum zurückgeschreckt ; mit gutem Grunde. Man sah sich demgemäss in die Notwendigkeit versetzt, eine Abgrenzung vorzunehmen und hat das Kriterium für das Mitspracherecht des Volkes bei Staatsverträgen mit dem Auslande in deren D a u e r gefunden, derart, dass nur unbefristete, oder auf eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossene Verträge dem Referendum unterstehen sollen.

Die vorgeschlagene Trennung entbehrt jeder Logik und muss auch von praktischen Gesichtspunkten aus beurteilt als ganu verfehlt bezeichnet werden.

Um dies zu belegen, ist es nötig, sich einen Überblick zu verschaffen über die zurzeit noch in Kraft stehenden Staatsverträge, um an Hand dieses Verzeichnisses sich darüber ein Bild zu machen, welche von diesen Verträgen unter die Bestimmungen des Initiativvorschlages fallen würden, d. h. welche unbefristet, oder auf eine längere Dauer als 15 Jahre abgeschlossen worden sind. Wir verweisen auf dieses unserem Berichte als Anhang beigegebene Verzeichnis und bemerken nur, dass es insoweit nur ein unvollständiges Bild über die Vertragstätigkeit der Schweiz liefert, als es die im Laufe der Zeit wieder aufgehobenen oder abgeänderten Verträge nicht enthält.

Eine sorgfältige Durchsicht dieses Verzeichnisses ergibt ohne weiteres, dass die Bedeutung und Tragweite eines Vertrages mit Seiner Dauer wenig oder nichts zu tun hat, dass also eine Scheidung, die auf das letztere Moment abstellt, keine innere Berechtigung hat. Neben den für unsere völkerrechtliche Stellung grundlegenden Erklärungen, die im Verlaufe und als Folgen der weltgeschichtlichen Ereignisse zu Beginn des vorigen Jahrhunderts abgegeben worden sind, neben wichtigen kriegsrechtlichen Vereinbarungen bleibenden Charakters finden wir unter den unbefristeten Staatsverträgen zu Dutzenden Vereinbarungen rein verwaltungsrechtlicher Natur, über gegenseitige Mitteilung von Zivilstandsakten, über Eheschliessungsförmlichkeiten, Verpflichtungen betreffend die Übernahme ehemaliger Staatsangehöriger, Abkommnisse über direkten Geschäftsverkehr, Eisenbahnanschlüsse, Schiffahrtsbestimmungen u. dgl., alles Fragen, bei denen nicht einzusehen ist, welches Interesse die breite Öffentlichkeit an unmittelbarer Mitarbeit zu

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deren Lösung finden sollte. Umgekehrt fällt, um nur diese wichtigsten Gegenstände zu nennen, das ganze grosse Gebiet der Handelsverträge und der internationalen Rechtsgesetzgebung ausserhalb den Kreis der von der Initiative erfassten Verträge. Wir verstehen es, dass die Initianten sorgfältig bestrebt waren, das Gebiet d e r H a n d e l s - u n d M e i s t b e g ü n s t i g u n g s v e r t r ä g e nicht zu betreten, mochten sie doch das Empfinden haben, dass sie mit der Einbeziehung auch dieser Vertragsgattung zu einem geradezu verhängnisvollen Streiche gegen die wirtschaftliche Stellung unseres Landes ausholen würden. Wir können uns nun einmal eine fruchtbare handelspolitische Tätigkeit unserer Behörden unter dem Zwang der uneingeschränkten Publizität nicht denken. Aber wer bürgt uns denn dafür, dass der Schritt, den die Initiative uns machen lässt, nicht mit unwiderstehlichem Zwang zur Verallgemeinerung des aufgestellten Grundsatzes führt? Immer dann, wenn die aufgeworfene Gesetzgebungsschranke ein Ergebnis willkürlicher, innerlich nicht begründeter Berechnung und Gelegenheitspolitik gewesen ist, wird sie mit einer gewissen Naturnotwendigkeit durchbrochen. Was sollte einer künftigen Volksbewegung entgegengehalten werden, wenn sie diese zeitliche Schranke als folgewidrig, unerheblich und willkürlich erklärt und über sie hinwegschreitet? Wir wollen dabei nicht übersehen, dass der Gedanke der Demokratisierung unserer Handelspolitik nicht von heute und nicht von gestern ist. Hat doch schon im Jahre 1881 ein Wortführer der Bewegung zur Durchführung des damals aufgestellten Programms für die schweizerische Zoll- und Handelspolitik (des sogenannten Zürcher Programms) wörtlich ausgeführt : ,,Das Volk will seine Autonomie zurück. Das Volk will, ,,dass ihm ferner nicht mehr durch die Winkelzüge der höhern ,,Diplomatie sein Einfluss auf dieses ungeheuer wichtige, die ,,Volksherrschaft so nahe berührende Gebiet entzogen werden ,,könne. Das Volk glaubt nun einmal nicht daran, dass es ,,überall, nur hier nicht, mitzusprechen berufen sei, dass, während ,,in allen Fragen des Rechts und der Verwaltung seine Mündig,,keit anerkannt wurde, hier sich ein Feld befinde, wo es sich ,,nicht einzumischen habe."

Noch jedesmal, wenn seit 1848 das Begehren der unmittelbaren Beteiligung bei Staatsverträgen in unsern Räten
verfochten wurde, waren es handelspolitische Erwägungen und Schmerzen, die den Ruf nach dem Referendum weckten; ganz besonders deutlich ist dies bei der Motion Fonjallaz zutage getreten. Diese Stimmen sind auch heute noch nicht verstummt und es unterliegt gar keinem Zweifel, dass gerade die Einbeziehung der Handels-

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vertrage auf einen starken Rückhalt in gewissen Volkskreisen zählen kann.

Übrigens haben die Initianten doch wohl übersehen, dass im gegebenen Falle unsere handelspolitischen Verhältnisse uns sehr wohl dahin weisen könnten, wenn möglich Handelsverträge von längerer Dauer als fünfzehn Jahre abzuschliessen, und dass daher auch von diesem Gesichtspunkte aus die vorgeschlagene zeitliche Begrenzung nicht unserem Interesse entspricht.

Aus Initiantenkreisen ist die im Volksbegehren vorgenommene Abgrenzung damit zu erklären versucht worden, dass eine Form habe gesucht werden müssen, ,,die den Abschluss von Zolltarif-, Meistbegünstigungs-, Niederlassungs- und ändern Verträgen, d i e zum l a u f e n d e n B u n d e s h a u s h a l t g e h ö r e n , nicht erschwert oder in Frage stellt". Es liegt doch wohl auf der Hand, dass unsere Handels- und Meistbegünstigungsverträge, die geradezu.

die Grundlage unserer ganzen Wirtschaftspolitik bilden, weil; über den Rahmen des ,,laufenden Bundeshaushaltes^ hinauswachsen und dass es sich dabei in erster Linie um die Wahrung der wirtschaftlichen Individualinteressen der Bürger handelt. Wir anerkennen im übrigen gerne das Bestreben, den Abschluss solcher Verträge nicht zu e r s c h w e r e n oder in Fra g e z u s t e l l e n , können aber nicht einsehen, warum dann der Abschluss anderer Vertragsgattungen nicht ebenfalls vor der Gefahr geschützt werden sollte, durch die Unterstellung unter das Referendum erschwert oder in Frage gestellt zu werden.

Der Mangel an Folgerichtigkeit tritt aber auch nach einer weitern Richtung klar zutage : Die Einschränkung auf unbefristete und langfristige Verträge hat zur Folge, dass tatsächlich das ganze Gebiet der i n t e r n a t i o n a l e n R e c h t s v e r t r ä g e dem Referendum entzogen bleibt. Nun stehen wir aber in diesem Punkte aller Voraussicht nach erst am Anfange einer ganz gewaltigen Entwicklung. Immer weitere Rechtsmaterien werden einbezogen.

Zwar ist das Wesen dieser Übereinkünfte nicht unmittelbare Vereinheitlichung der materiellen Rechtsvorschriften; das Schwergewicht liegt vielmehr in der Schaffung von für den Richter der einzelnen Vertragsstaaten verbindlichen Kollisionsvorschriften, d. h.

von Bestimmungen darüber, welches Gesetz für ein bestimmtes, die Rechtsgebiete mehrerer Staaten berührendes Rechtsgebiet
massgebend sein soll. Allein die Schaffung dieser Kollisionsvorschriften ist eben doch nicht oder selten möglich ohne Einbruch in bestehendes Landesrecht, ohne eine mehr oder weniger weitgreifende Änderung einheimischer Rechtsnormen. Ebenso ist die Schaffung einheitlicher internationaler Rechtsvorschriften auf

465 dem Gebiete des Schutzes literarischen oder künstlerischen Eigentums nicht möglich gewesen, ohne in unser Landesrecht einzugreifen. Die Entwicklung wird auch hier, wie übrigens auch auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, erweisen, dass das einheimische Recht in einzelnen Fällen dem internationalen weichen muss. Wenn nun irgendwo eine Weiterbildung des demokratischen Grundsatzes der unmittelbaren Mitwirkung des Volkes an der Gesetzgebung im Sinne der Ausdehnung auf gewisse Gattungen von Staatsverträgen verständlich gewesen wäre, so wäre es hier gewesen, wo es sich um Änderung oder Ergänzung des unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Volkes geschaffenen innerstaatlichen Rechtes durch internationale Rechtsvorschriften handelt. Aber gerade an diesem Gebiete geht das Volksbegehren mit seiner rein mechanischen Formel der zeitlichen Begrenzung der Staatsverträge achtlos vorüber und leistet dadurch einen zwingenden Beweis für den Mangel an Folgerichtigkeit in der Weiterbildung unserer demokratischen Verfassungsgrundsätze.

Dasselbe ergibt sich bei Betrachtung der positiven Folgen des Initiativvorschlages. Wie schon oben bemerkt, erfasst er eine ganze Reihe von Gattungen internationaler Abmachungen, bei denen auch in Zukunft nicht das mindeste Interesse für eine Mitwirkung des Volkes vorhanden ist oder ein Bedürfnis nach einer solchen empfunden wurde. Der Natur der Sache nach werden auch künftig gewisse Vereinbarungen in bleibender Form abgeschlossen werden müssen, so über Fragen der Grenzbereinigung, der Eisenbahnanschlüsse, über Regulierung des Wasserabflusses in Grenzgewässern und die damit in Zusammenhang stehenden Bauten und Einrichtungen, betreffend Verzicht auf konsularische Gerichtsbarkeit u. dgl. Man wird demgegenüber einwenden, auch das gegen Gesetze zulässige Referendum erfasse gleichermassen wichtige und unwichtige Gesetze; bei den letztern werde schon aus Mangel an Interesse von dem Rechte, die Volksabstimmung zu begehren, kein Gebrauch gemacht. Allein diese Einwendung trifft den springenden Punkt nicht; der Vorwurf, den wir gegen das Volksbegehren erheben, ist der, dass es ohne Rücksicht auf Wichtigkeit oder Unwichtigkeit der Verträge das Referendum ermöglicht und verhindert und das Kriterium der W i c h t i g k e i t mit demjenigen der D a u e r vertauscht,
obwohl sich das eine und das andere absolut nicht decken. Im Gesetzesreferendum stellen wir uns auf den Boden, dass jedes Gesetz, kraft seines allgemein verbindlichen Charakters, wichtig genug erscheint, um die stillschweigende oder ausdrückliche Sanktion des Volkes erforderlich erscheinen zu lassen, und ganz folgerichtig

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stellen wir auch die Bundesbeschlüsse, soweit sie allgemein verbindlich sind, den Gesetzen gleich. Mit Bezug auf die Staateverträge dagegen haben die Initianten von einer Berücksichtigung des Begriffes der Allgemeinverbindlichkeit Umgang genommen und an dessen Stelle ein verhältnismässig untergeordnetes Merkmal, die zeitliche Dauer, treten lassen.

Dass es ein verhältnismässig untergeordnetes Merkmal ist, dessen würde man sich, sollte der Inhalt des Volksbegehrens je Verfassungsgrundsatz werden, bald bewusst werden. Es unterliegt nicht dem mindesten Zweifel, dass eine ganze Reihe von Übereinkommen, die in frühern Jahren ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen worden sind, ebensogut einer periodischen ausdrücklichen -oder stillschweigenden Erneuerung hätten unterstellt werden können. Man wird beim Durchgehen der im Anhang; veröffentlichten Liste der Staatsverträge eine merkbare Strömung dahingehend entdecken, dass die langfristigen oder unbefristeten Verträge durch kurzfristige und solche mit erleichterten Kündigungsmöglichkeiten ersetzt werden. Man wird daher wohl auch, künftig für Vertragsmaterien, in denen eine längere oder unbestimmte Bindung üblich war, die freiere Form der kündbaren, oder kurzfristigen Verträge bevorzugen. Es ist einleuchtend, dass dadurch die mit der Initiative verbundenen Gefahren vermindert werden können. Allein auf der ändern Seite wächst damit die Gefahr, dass auch in Fällen, wo die Wünschbarkeit einer b l e i b e n d e n Festsetzung gegenseitiger Rechte und Verbindlichkeiten vorhanden wäre, entgegen unsern eigenen Interessen, rein aus Zweckmässigkeitsgründen, um die Unsicherheiten des Referendums zu vermeiden, eine zeitliche Begrenzung oder die Kündbarkeit vorgezogen werden könnten. Liegt es doch nicht allzu ferne, dass solche praktische Erwägungen bei künftigen Vertragsschliessungen eine Rolle spielen könnten.

Nun wird es freilich immer auch Verträge geben, deren hervorragende Wichtigkeit und Tragweite nicht zu bezweifeln ist und deren Natur eine bleibende Bindung dringend wünschbar macht oder mit genügender Notwendigkeit erheischt. Die Bedeutung einer solchen Bindung wird kaum verringert durch die Verweisung auf den als solchen nicht anfechtbaren völkerrechtlichen Grundsatz, dass alle dem Völkerrecht angehörenden Verträge als unter dem stillschweigenden Vorbehalt des
,,rebus sic stantibus"1 abgeschlossen zu betrachten sind ; so richtig der Grundsatz als solcher sein mag, so unzweifelhaft ist es, dass dessen Durchsetzung in allererster Linie eine Machtfrage ist.

Solche hervorragend wichtige Verträge mit bleibender oder lang-

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fristiger Bindung, Verträge, denen wohl ausnahmslos auch eine besondere p o l i t i s c h e Bedeutung zukommt, sind es wohl, auf die die Initianten in ihrer wenig glücklichen Fassung des Volksbegehrens hinzielen. Diese Verträge sind es, die man im Auge hat, wenn man auf die Gefahren hinweist, die unserem Lande aus den Verträgen mit auswärtigen Staaten erwachsen und dabei auf den Ausspruch eines verdienten schweizerischen Staatsmannes hinweist: ,,das Ausland wird uns nicht durch die Waffen unterwerfen -- die Verträge werden uns erwürgen".

Nun sind es aber gerade solche Verträge, bei denen die Gefahren und Schwierigkeiten, die aus der Notwendigkeit unbeschränkter Publizität erwachsen, am deutlichsten zutage treten.

Wir verstehen die Logik derjenigen nicht, die die Vertragsfähigkeit auf w i r t s c h a f t s p o l i t i s c h e m Gebiete durch den Zwang der Unterstellung unter das Referendum erschwert oder in Frage gestellt erachten, die Vertragsfähigkeit auf p o l i t i s c h e m Gebiete dagegen nicht. Gerade hier wird sich die Unmöglichkeit erweisen, das Spiel mit aufgedeckten Karten zu spielen, gerade hier würden die Behörden in die unerträgliche Zwangslage versetzt werden, entweder die Schwächen der eigenen Stellung, die innern Beweggründe des Handelns, die Zusammenhänge mit der Gesamtheit unserer auswärtigen Beziehungen usw. mit rücksichtsloser Offenheit zu erörtern und damit dem Vertragsgegner und allen ändern, die Beziehungen zur Schweiz unterhalten, Waffen in die Hände zu spielen, oder aber den Angriffen, die gegen einen Vertrag gerichtet werden, waffenlos oder mit stumpfen Waffen entgegenzutreten und vor einer skrupellosen, mit Schlagworten kämpfenden, die Volksleidenschaften aufpeitschenden Gegnerschaft die Segel zu streichen. Man vergegenwärtige sich doch einmal einen solchen Referendumskampf, man vergleiche doch das, was in den öffentlichen Kundgebungen der Regierungen zu Vertragsentwürfen gesagt zu werden pflegt, mit dem was das Volk, wenn es zur Abstimmung kommt, zu verlangen ein ganz natürliches, unbestreitbares Recht hätte und man wird, so glauben wir, zu dem Ergebnisse kommen müssen, dass gerade in solchen wichtigen Verträgen von hervorragender politischer Bedeutung die Entscheidung denjenigen Faktoren überlassen werden muss, denen die Verfassung Pflicht und Verantwortlichkeit für
die Regelung unserer auswärtigen Beziehungen überbindet.

Dabei wollen ·wir noch eines bedeutungsvollen Momentes gedenken. Wenn wir in unserer eigenen Geschichte blättern, so sehen wir, dass mehr als einmal regionale Interessen zum Schaden der gemeinschweizerischen Interessen sich in den Vorder-

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grand gedrängt haben und dass anderseits auch auswärtige Einflüsse in innerschweizerischen Fragen sich geltend zu machen versuchten. Ist es so vollständig ausgeschlossen, dass bei der Erörterung solcher Staatsverträge vor dem Richterstuhle des Volkes derartige regionale oder ausländische Einflüsse zu spielem beginnen könnten? Ist man so sicher, dass alsdann einzig die Landesinteressen, und zwar das Gesamtwohl des Landes, im Auge behalten werden und dass sich der Kampf ausschliesslich auf sachlichem Boden, ohne Schlagworte, ohne Irreleitung der öffentlichen Meinung durch Rücksichtnahme auf fremde Interessen abspielen werde? Und ist die Gefahr der demagogischen Beeinflussung und Irreleitung durch diese fremden Interessen nicht ungleich grösser, wenn als Angriffsfläche die ganze Masse der Stimmfähigen sich darbietet? Wir wollen die Frage nicht entscheiden, aber wir fühlen uns verpflichtet, auch auf diese Gefahr hinzuweisen, die mit dem Volksbegehren verbunden ist.

Die Gefahr, dass uns ,,die Verträge erwürgen10 werden, ist so lange nicht zu fürchten, als eine innerlich geschlossene Schweiz miteinheitlichem Ziel und festem, klaren W illen dem Auslande gegenübertritt.

Von dem Augenblicke an, wo wir ihm das Schauspiel einer innerlich uneinigen, von fremden Einflüssen bearbeiteten Schweiz darbieten, von dem Augenblicke an, wo einzelne Landesteile auf politischem oder wirtschaftspolitischem Gebiete unter dem Einfluss des Auslandes ihren engern Interessen nachzugehen beginnen würden, von diesem Augenblicke an könnte das Wort prophetische Bedeutung erlangen.

Es wäre wünschbar gewesen, wenn aus der Fassung des Volksbegehrens unzweideutig hervorgegangen wäre, wie die Frage der Unterstellung der F r i e d e n s v e r t r ä g e und B ü n d n i s s e unter das Referendum gelöst werden will. Es kann unseres Erachtens kaum zweifelhaft sein, dass an und für sich auch Bündnisse und Friedensverträge ,,Staatsverträge mit dem Auslandea sind und da auch die übrigen im Volksbegehren aufgestellten Voraussetzungen auf sie zutreffen dürften, oder wenigstens im einzelnen Falle zutreffen k ö n n e n , so musste angenommen werden, dass auch diese Gattung von Staatsverträgen mit dem Ausland von der Bestimmung des vorgeschlagenen dritten Absatzes zu Art. 89 erfasst werden solle. Nun ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 8 B.V. von Kriegserklärungen, Friedensschlüssen, Bündnissen und ,,Staatsverträgen" spricht und dass

469 auch in Art. 85 Ziff. 5 B.V. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande (nicht etwa ,, a n d e r e Verträge mit dem Auslandea) nebeneinander erwähnt und in Ziff. 6 daselbst Kriegserklärungen und Friedenschlüsse besonders aufgeführt werden. Daraus möchte /vielleicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Ausdrucksweise der Verfassung Bündnisse und Friedensverträge nicht unter dem Begriff der ,,Staatsvertrage" eingereiht werden und infolge dessen auch in dem vorgeschlagenen neuen Absatz nicht Inbegriffen sein sollen. Völlige Klarheit herrscht indessen darüber um so weniger, als wir es eben nicht mit der einheitlichen Sprachweise der alten Verfassung, sondern mit einem neu hinzukommenden gesetzgeberischen Gedanken zu tun haben. Es muss als ein Mangel des Volksbegehrens bezeichnet werden, dass es hierüber nicht einwandfreien Bescheid erteilt. Wir -halten es um so notwendiger, auch diesen Punkt zu berühren, als darüber unseres Erachtens ein Zweifel nicht bestehen darf, dass Friedensverträge und Bündnisse dem Referendum n i c h t unterstellt werden sollen, zumal ja der neu vorgeschlagene Absatz nicht einmal das Sicherheitsventil der Dringlichkeitserklärung kennt, wie es Absatz 2 für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse vorsieht. Bündnisse kommen nun freilich unter dem System der Neutralität, welche von unserer Verfassung als gegeben vorausgesetzt wird, nicht in Frage, so lange wenigstens diese unsere Neutralität von anderen Staaten geachtet wird ; sollte sie aber verletzt werden, so mag auch der Fall des Bündnisses praktisch werden. Dass aber gerade dann die mit der Wahrung der äusseren Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes betrauten verfassungsmässigen Instanzen, und n u r s i e , handeln müssen, bedarf wohl keiner Betonung. Die Verpflichtung endlich, einen Friedensschluss dem fakultativen Referendum und gegebenen Falls einer Volksabstimmung zu unterstellen, ist, wenn man sich den Gang der Ereignisse und die Verhältnisse des einzelnen Falles vergegenwärtigt, schon aus praktischen Gründen ausgeschlossen, so sehr auch gerade die in einem solchen Vertrage verkörperten höchsten ideellen und materiellen Interessen des Volkes die Sanktion durch den obersten Träger des Staatswillens wünschbar erscheinen liessen. Hier hat eben der demokratische Staatsgedanke gegebenen Falls vor den Notwendigkeiten
des Lebens Halt zu machen.

Die Mängel, die nach unserer Auffassung dem Volksbegehren anhaften, würden ja nun an und für sich keineswegs ausschliessen, dass dem Grundgedanken in einer verbesserten Fassung Ausdruck

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gegeben und demgemäss eia Gegenentwurf ausgearbeitet würde. Wir haben diese Frage eingehend erwogen, sind aber zu ihrer Verneinung gelangt, weil wir die Ausdehnung der Volksrechte auf dem Gebiete unserer auswärtigen Beziehungen g r u n d s ä t z l i c h nicht nur nicht als wilnschbar, sondern geradezu als eine Gefahr für die internationale Stellung unseres Landes betrachten und weil wir befürchten, dass auch ein eng begrenzter Einbruch in den derzeitigen verfassungsrechtlichen Zustand in Ansehung der Staatsverträge mit Naturnotwendigkeit die unmittelbare Mitwirkung des Volkes auf Vertragsgebieten nach sich ziehen würde, auf denen sie zum Schaden des Landes ausfallen würde. Wir sind uns dabei der gewaltigen Verantwortlichkeit bewusst, die für die mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Genehmigung der Staatsverträge betrauten Behörden aus diesem verfassungsmässigen Zustande erwächst. Wir anerkennen auch die Pflicht, in diesen Vertragsschlüssen unter sorgfältiger Vorbereitung nicht nur nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen des Landes zu wahren, sondern auch nach Möglichkeit den im Volke lebendigen Strömungen, soweit es nur immer nach unserer Kenntnis der Verhältnisse mit unserer innern Überzeugung vereinbar ist, gerecht zu werden.

Wir schliessen mit dem Antrag: Sie wollen in Anwendung von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung beschliessen, das Volksbegehren um Ergänzung von Art. 89 der Bundesverfassung (fakultatives Referendum bei Staatsvertrügon) sei abzulehnen und der Abstimmung des Volkes und der Stände, ohne einen Gegenentwurf der Bundesversammlung und mit dem Antrage auf Verwerfung, zu unterbreiten.

Genehmigen Sie Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung B e r n , den 29. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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A.nliang.

Verzeichnis der in Geltung stehenden Staatsverträge.

(Diejenigen Verträge, die unbefristet oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossen sind, also unter den Initiativvorschlag fallen würden, sind mit einem * bezeichnet.)

I. Verträge, die mehrere Materien umfassen.

* Übereinkunft mit Frankreich betreffend die Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunis, vom 14. Oktober 1896.

II. Neutralität.

* Eidgenössische Beitrittsurkunde zu der Erklärung des Wiener Kongresses, vom 27. Mai 1815.

Schweizerische Beitrittsurkunde zu den Verhandlungen des Wiener Kongresses, vom 29. März 1815 ; den Kanton Genf betreffend, vom 12. August 1815.

* Vertrag zwischen S. M. dem König von Sardinien, der Schweiz.

Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf betreffend die Folgen der Einverleibung von Genf in die Eidgenossenschaft, vom 16. März 1816.

* Vertrag betreffend die Erledigung der Neuenburger Angelegenheit zwischen der Schweiz, Österreich, Frankreich, Grossbritannien, Preussen und Russland, vom 26. Mai 1857.

* Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich betreffend das Dappental, vom 8. Christmonat 1862.

III. Grenzbereiniywng.

* Übereinkunft betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau, vom 28. März 1831.

* Procès-verbal de la délimitation entre le territoire du Royaume de France et celui du canton de Genève, du 20 juillet 1825, * Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die Bereinigung der Dappentalgrenze, vom 18. Hornung 1864.

* Procès-verbal de la délimitation entre le territoire du Royaume de France et celui de la Principauté et canton de Neuchâtel, du 4 novembre 1824.

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* Procès-verbal de la délimitation entre le territoire du Royaume de France et celui du canton de Soleure, du 20 décembre 1818.

* Convention additionnelle au procès-verbal de démarcation des territoires de France et du canton de Soleure, signé à Baie, le 20 décembre 1818, relative à un droit réciproque de transit en i'aveur des communes du Leymenthal, du 12 juillet 1826.

* Procès-verbal de la délimitation entre le territoire du canton de Berne et celui du Royaume de France, du 24 décembre 1818.

* Procès-verbal de la délimitation entre le territoire du Royaume de France et celui du canton de Baie en Suisse, du 24 décembre 1818.

* Convention additionnelle au procès-verbal de démarcation des territoires de France et du canton de Baie, signé dans la ville de ce nom .le 24 décembre 1818, relativement à un droit réciproque de transit en faveur des communes des deux Etats, du 5 février 1825.

* Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, vom 1. März 1839 (Grenze läng» dem Gebiet des Kantons Schaffhausen).

* Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und.

dem Grossherzogtum Baden betreffend Grenzbereinigung (längs dem Gebiete des Kantons Thurgau), vom 20. und 31. Weinmonat 1854.

* Grenzregulierungsprotokoll, aufgenommen zu Münster in dem schweizerischen Kanton Graubünden (zwischen der Schweiz und Österreich), vom 13. September 1859.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien, betreffend Feststellung der Grenze zwischen der Lombardei und dem Kanton Tessin an einigen Orten, wo dieselbe streitig ist ; vom 5. Weinmonat 1861.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien, betreffend Feststellung der Grenze zwischen dem Kanton Graubünden und dem Veltlin, vom 27. August 1863 und 22. August 1864.

* Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über Regulierung der Grenze bei Finstermünz, vom 14. Juli 1868.

* Übereinkunft betreffend die Berichtigung von Paragraph 4 des Protokolls über die Marchsteinsetzung an der italienisch-schweizerischen Grenze zwischen Brusio und Tirano, wie sie in Ausführung des Abkommens von Tirano (Piatta-Mala), vom 27. August 1863, am 9. August 1867 in Andeer vereinbart worden, vom 31. Dezember 1873.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien, betreffend Aufstellung eines Schiedsgerichts für die endgültige Bestimmung

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der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Alp Cravairola, vom 31. Dezember 1873.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz, vom 28. April 1878.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee, vom 10. Juni 1891.

Staatsvertrag zwischen dem schweizerischen Bundesrat und dem Grossherzogtum Baden, über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe, vom 21. Dezember 1906.

IV. Kriegsrecht und ScMedsverträge.

* Erklärung betreffend das europäische Seerecht in Kriegszeiten,.

-vom 16. April 1856.

* Übereinkunft zur Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärs, vom 22. August 1864.

* Erklärung betreffend Nichtanwendung der Sprenggeschosse im Kriege, vom 29. November/ll. Dezember 1868.

Übereinkunft für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten, vom 29. Juli 1899.

Übereinkunft betreffend Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg, vom gleichen Datum.

Erklärung betreffend Verwendung von Geschossen, die erstickende oder giftige Gase verbreiten, vom gleichen Datum.

Erklärung betreffend Gebrauch von Kugeln, die sich im menschlichen Körper leicht ausbreiten oder abplatten, vom gleichen Datum.

Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, vom 29. Juli 1899/17. Juni 1907.

Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben, vom 21. Dezember 1904.

Übereinkunft zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde, vom 6. Juli 1906.

Übereinkunft zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, vom 18. Oktober 1907.

Übereinkunft über den Beginn der Feindseligkeiten, vom gleichen Datum.

Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, vom gleichen Datum.

Übereinkunft betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges, vom gleichen Datum.

474

Übereinkunft über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten, vom gleichen Datum.

Übereinkunft über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe, vom gleichen Datum.

Übereinkunft über die Legung von unterseeischen selbsttätigem Kontaktminen, vom gleichen Datum.

Übereinkunft betreffend die Beschiessung durch Seestreitkräfte i.n Kriegszeiten, vom gleichen Datum.

Übereinkunft über die Anwendung der Grundsätze des Genferabkommens auf den Seekrieg, vom gleichen Datum.

Übereinkunft über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege, vom gleichen Datum.

Übereinkunft über die Errichtung eines internationalen Prisenhofes, vom gleichen Datum.

Übereinkunft betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekrieges, vom gleichen Datum.

Erklärung betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen, vom gleichen Datum.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien, vom 15. November 1904.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien, vom 16. November 1904.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 14. Dezember 1904.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Schweden und Norwegen, vom 17. Dezember 1904.

Schiedsverrtag zwischen der Schweiz und Italien, vom 23. November 1904.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn, vom 2. September 1913.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Portugal, vom 18. August 1905/19. Juni 1913.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien, vom 19. Juni 1913.

Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, vom 29. Februar 1908/3. November 1913.

V. Mitteilung von amtlichen Erlassen und ändern Publikationen.

Übereinkunft zwischen der Schweiz, Argentinien, Belgien, Brasilien, Spanien, den Vereinigten Staaten Amerikas, Italien, Paraguay, Portugal, Serbien und Uruguay betreffend den internatio-

475 nalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen, vom 15. März 1886.

Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die gegenseitige Mitteilung von Auskunft über die Ergebnisse der Volkszählung, vom 14. Dezember 1889.

* Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend Austausch von Volkszählungsmaterial, vom 24. Januar 1890.

* Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend Austausch von Volkszählungsmaterial, vom 15. Dezember 1890.

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend Austausch von Volkszählungsmaterial, vom 15. Juni 1891.

* Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Austausch von Volkszählungsmaterial, vom 28. Februar 1896.

Erklärung zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend Austausch von Volkszählungsmaterial, vom 29. Mai 1897.

Übereinkunft betreffend die Gründung eines internationalen Verbandes zum Zwecke der Veröffentlichung der Zolltarife, vom 5. Juli 1890.

Tl. Staatsang eiiörig~keii und Niederlassung.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisierten Franzosen, vom 23. Juli 1879.

* Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend die Wiederübernahme ehemaliger Staatsangehöriger, vom 21./28. Oktober 1887.

* Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des ändern Teils, vom 2./11. Mai 1890.

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, vom 25. November 1850.

Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und I. M. der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, vom 6. September 1855.

Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien, vom 22. Juli 1868.

476

Erklärung zum Niederlassungs- und Konsularvertrag, unterzeichnet zu Bern am 22. Juli 1868.

Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Russland, vom 26./14. Dezember 1872.

Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Persien, vom 23. Juli 1873.

Niederlassuogsvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein, vom 6. Juli 1874.

Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark, vom 10. Februar 1875.

Zusatzartikel zu vorgenanntem Vertrag, vom 22. Mai 1875.

Vertrag zwischen der Schweiz und der österreichisch-ungarischen Monarchie zur Regelung der Niederlassungs Verhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmässi^e Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen, und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, vom 7. Dezember 1875.

Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande, vom 19. August 1875.

Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien, vom 14. November 1879.

Niederlassungs v ertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, vorn 23. Februar 1882.

Freund Schafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Salvador, vom 30. Oktober 1883.

Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien, vom 4. Juni 1887.

Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien, vom 16. Februar 1888.

Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador, vom 22. Juni 1888.

Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen dei' Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Unabhängigen Kongostaat, vom 16. November 1889.

Notenaustausch mit der Türkei vom 22. März 1890 durch Vermittlung Frankreichs (gegenseitige Zusicherung der Meistbegünstigung).

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Norwegen vom S./22. Mai 1906 (Zusicherung der Meistbegünstigung).

477

* Freundsehafts-, Niederlassung«- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien, vom 14. März 1908.

Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 13. November 1909.

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des ändern vertragsschliessenden Teiles, vom 31. Oktober 1910.

Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Japan, vom 21. Juni 1911.

* Vertrag zwischen S. k. k. Apostolischen Majestät und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wegen gegenseitiger Aufhebung der Abschoss-, Abfahrt-und Abzugsgelder, vom S.August 1804.

* Ausdehnung der Vermögensfreizügigkeit zwischen der Eidgenossenschaft und der österreichischen Monarchie; Erklärungen vom 16. August -1821 und 23. Christmonat 1836/12.

Januar 1837.

* Gegenseitige Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der österreichischen Monarchie über vollständige Aufhebung der Abfahrtsgelder, vom 26. November 1851.

* Freizügigkeits-Verträge und -Erklärungen mit deutschen Staaten (Preussen 1812 und 1817; Pfalz-Bayern 1804 ; Württemberg 1809; Sachsen 1820; Grossherzogtum Hessen 1823; Braunschweig 1833 ; Hannover 1834 ; Hamburg 1834 ; Bremen 1843 ; Lübeck 1834; Kurfürstentum Hessen 1838; MecklenburgSchwerin 1837; Mecklenburg-Strelitz 1837; Oldenburg 1837; Sachsen-Altenburg 1838; Sachsen-Meiningenl836; HohenzollernHechingen 1838 ; Hohenzollern-Sigmaringen 1838 ; SachsenWeimar-Eisenach 1839; Sachsen-Koburg-Gotha 1839; AnhaltBernburg 1839; Anhalt-Dessau 1839; Anhalt-Köthen ; Waldeck 1839; Sehwarzburg-Rudolfstatt 1840; Lippe-Detmold 1840; Schaumburg-Lippe 1840 ; Frankfurt a. M. 1840 ; Nassau 1841 ; Hessen-Hamburg 1841 ; Reussj. L. 1842; Schwarzburg-Sondershausen 1840; Reuss-Greiz 1840).

* Erklärung betreffend Freizügigkeit zwischen der Eidgenossenschaft und S. M. dem König von Dänemark, vom 12. Juni 1828.

* Erklärung betreffend Freizügigkeit zwischen der Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande, vom 20. August 1836.

* Erklärung betreffend Ausdehnung der Freizügigkeit auf sämtliche niederländische Kolonien, vom 20. Brachmonat/2. Heumonat 1847.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

33

478

* Freizügigkeitserklärung zwischen der Eidgenossenschaft und dein Fürstentum Liechtenstein, vom 20. April 1838.

* Freizügigkeitserklärung zwischen der Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland, vom 30. Oktober 1837.

* Freizügigkeitserklärung zwischen der Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien, vom 29. Mai 1839.

* Freizügigkeits-Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der spanischen Monarchie, vom 23. Körnung 1841.

* Freizügigkeits-Vertrag zwischen der Eidgenossenschaft und den vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen, vom 4. Christmonat 1842.

* Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und S. k. H. dem Grossherzog von Baden betreffend die gegenseitigen Bedingungen über Freizügigkeit und weitere nachbarliche Verhältnisse, vom 6. Dezember 1856.

* Erklärungen zwischen der Schweiz und Russland betreffend die gegenseitigen Abzugsrechte, vom 15. Juli und 19./31. Oktober 1864.

Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Kranker, vom 6./15. Oktober 1875.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder, vom 27. September 1882.

Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Unterstützung und Heimschaffung der dürftigen Angehörigen der beiden Länder, vom 12. November 1896.

Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Portugal betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter, vom 16. Mai 1898.

* Erklärungen zwischen dem schweizerischen Bundesrate und der k. niederländischen Regierung betreffend gegenseitige Freihaltung vom Militärdienst, vom 4./30. August 1862.

* Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich betreffend das gegenseitige Rückschubsrecht auf der Bahnlinie St. MargrethenBregenz, vom 15. März 1911.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Rückübernahme der beidseitigen Staatsangehörigen, vom 7. Mai 1910.

VII. ZivilrecM.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Bayern betreffend Austausch von Zivilstandsakten, vom 31. August/18. September 1907.

479

* Übereinkommen zwischen der Schweiz und den Bodenseeuferstaaten betreffend das Verfahren bei Beurkundung von Geburtsund Sterbefällen auf dem Bodensee, oder wenn eine Leiche aus dem See aufgenommen wird, vom 16. März 1880.

* Erklärung zwischen dem schweizerischen Bundesrate und der belgischen Regierung betreffend gegenseitige kostenfreie Mitteilung von Zivistandsakten, vom 2. Februar 1882.

* Erklärung zwischen dem schweizerischen Bundesrate und der k. italienischen Regierung betreffend die gegenseitige Mitteilung von Zivilstandsakten, vom l./ll. Mai 1886.

* Erklärung zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr unter den beiderseitigen Zivilstandsbeamten, vom 10./18. August 1904.

Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Ehesehliessung, vom 15. September 1905.

Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett, vom 15. September 1905.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Erleichterung der Eheschliessung der beiderseitigen Staatsangehörigen, vom 4. Juni 1886.

* Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die von den beiderseitigen Staatsangehörigen zu erfüllenden Förmlichkeiten bei Eheschliessungen, vom 23. September 1899.

Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, vom 15. September 1905.

* Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Norddeutschen Bunde zum gegenseitigen Schütze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, vom 13. Mai 1869.

* Erklärungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreiche Bayern betreffend die Verhältnisse der Aktiengesellschaften oder anonymen Gesellschaften, vom 22./ 27. Dezember 1870.

Erklärung zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften vor Gericht, vom 24. April/7. Mai 1901.

Erklärung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Stellung der Aktiengesellschaften und ändern Handels-, Industrieund Finanzgesellschaften, vom 19. Oktober 1903.

Übereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Ver-

480

· bandes zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886.

Zusatzabkommen zu dieser Übereinkunft, vom 4. Mai 1896.

Erklärung betreffend Interpretation gewisser Bestimmungen der ' Berner Übereinkunft, vom 9. September 1886 und des arn 4. Mai 1896 unterzeichneten Zusatzabkommens, vom 4. Msii 1896.

Revidierte Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908.

Pariser Übereinkunft, vom 20. März 1883, zum Schütze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911.

Madrider Übereinkunft, vom 14. April 1891, betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in Washington am 2. Juni 1911.

Madrider Übereinkunft, vom 14. April 1891, betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, revidieri; . in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911.

Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, vom 16. Mai 1883.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Königreich Belgien betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, vom 11. Februar 1881.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, vom 13. April 1892.

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche zur Abänderung des Übereinkommens, vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster -und Markenschutze, vom 26. Mai 1902.

Erklärungen zwischen der Schweiz und dem Deutschn Reiche betreffend 'den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden und den Administrativbehörden für gewerbliches Eigentum, vom S./28. November 1899.

Erklärung zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, vom 3. Dezember 1895.

Erklärung zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, vom " 6. November 1880.

481 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Niederlanden betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, vom 27. Mai 1881.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn zum wechselseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, vom 22. Juni 1885.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Russland betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, vom 1. Mai 1899.

Bundesratsbeschluss über die Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes über Erfindungspatente (Gegenrecht mit den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Löschung von Patenten), vom 28. Januar 1908.

Vili. Prozessrecht.

Erklärungen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche .betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden, vom 1./13. Dezember 1878.

Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich ^betreffend den direkten Verkehr der beiderseitigen Gerichtsbehörden, vom 30. Dezember 1899.

Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend den direkten gerichtlichen Verkehr, vom 29. November 1900.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend das Armenrecht in Zivil- und Strafsachen, vom 8. Ja, nuar 1884.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die gegenseitge Bewilligung des Armenrechts im Prozessverfahren, vom 9. September 1886.

Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht, vom 17. Juli 1905.

Übereinkunft des Kantons Aargau mit der grossherzoglich badischen Regierung betreffend die gegenseitige Vollstreckbarkeit der Urteile und den Vollzug von Ersuchsschreiben der Gerichte der beiden Staaten in bürgerlichen Rechtssachen, vom 21. Mai 1867.

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen, vom 15. Juni 1869.

Erklärung zwischen dem Bundesrate und der k. k. österreichisch. ungarischen Regierung über die Vollziehung der Zivilurteile aus dem Kanton Waadt in Österreich-Ungarn, vom 16. Februar 1885.

' . .

...

.

.

.

482

Vertrag zwischen der Schweiz und Spanien über die gegenseitige Vollziehung von Urteilen oder Erkenntnissen in Zivil- und Handelssachen, vom 19. November 1896.

Erklärung zwischen dem Kanton Zürich und Österreich über din gegenseitige Vollziehung von Zivilurteilen, vom 31. Januar/ 14. März 1907.

Erklärung zwischen dem Kanton St. Gallen und Österreich über dio gegenseitige Vollziehung von Zivilurteilen, vom Jahre 1909.

* Erklärung mit Deutsehland betreffend Vereinfachung des Rechtshülfeverkehrs, vom 30. April 1910.

* Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen, vom 1. Februar 1913.

* Übereinkunft zwischen der Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfallen, vom 13. Mai 1826.

* Übereinkunft mit dem Königreiche Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen, von Ende März 1834.

* Übereinkunft mit dem Königreiche Sachsen über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen, vom 4. April 1837.

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 14. Februar 1907.

* Vertrag zwischen der Schweiz und Belgien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, vom 13. Mai 1874.

* Übereinkunft betreffend Abänderung dieses Vertrages, vom 11. September 1882.

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874.

* Provisorisches Übereinkommen zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und den Vollzug von Requisitorien, vom 22. Juni 1888.

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, vom 9. Juli 1869.

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Gross britanni en, vom 26. November 1880.

* Übereinkunft betreffend Erweiterung von Art. .XVIII des Auslieferungsvertrages vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und Grrossbritannien, vom 29. Juni 1904.

483

Vertrag zwischen der Schweiz und Italien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, vom 22. Juli . 1868.

Zusatzartikel zu vorstehendem Auslieferungsvertrage, vom 1. Juli 1873.

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Vermehrung der in Artikel 2 des Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 vorgesehenen Verbrechen und Vergehen, vom 30. März 1909.

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg, vom 10. Februar 1876.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Monaco betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, vom 10. Dezember 1885.

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den Niederlanden, vom 31. März 1898.

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn, vom 10. März 1896.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die Regelung des Verfahrens, bei der Übergabe und Übernahme von Verbrechern an der Grenze, vom 4. November 1898.

Vertrag zwischen der Schweiz und Portugal über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, vom 30. Oktober 1873.

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland, vom 17./5. November 1873.

* Erklärung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die gegenseitige Auslieferung wegen Missbrauches von Sprengstoffen, vom 22. Februar 1908.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Salvador betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, vom 30. Oktober 1883.

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien, vom 28. November 1887.

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien, vom 31. August 1883.

Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Ausdehnung des schweizerisch-französischen Auslieferungsvertrages vom 9. Juli 1869 auf Tunis, vom 12. April 1893.

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, vom 16. Mai 1900.

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Paraguay, vom 30. Juni 1906.

484

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik, vom 21. November 1906.

* Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Griechenland, vqm 21. November 1910.

IX. Handel.

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien, vom 3. Juli 1889.

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Bulgarien, vom 12./17.

Februar 1906 (Zusicherung der Meistbegünstigung).

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Chile, vom 31. Oktober 1897.

Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche, vom 10. Dezember 1891.

Zusatzvertrag zu dem am 10. Dezember 1891 abgeschlossenen Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche, vom 12. November 1904.

Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 5 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll- und Handelsverein unterm 13. Mai 1869 abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrages, zu Nr. 2 bis 7 und der Verabredung V. B. des dazu gehörigen Schlussprotokolls, vom 27. August 1869.

Protokoll zu den Bestimmungen betreffend die Ausführung von Artikel 5 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollund Handelsverein abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrages.

Karlsruhe, 27. August 1869.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die badisene Gemeinde Büsingen, vom 21. September 1895.

Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 20. Oktober 1906.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hoch-Savoyen, vom 14. Juni 18.81.

Provisorische Handelsübereinkunft zwischen der 'Schweiz und Griechenland, vom 10. Juni 1887.

* Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend die gegenseitige Anerkennung der auf den von den Handelsreisenden der beiden Länder mitgeführten Mustern angebrachten Erkennungszeichen, vom 20. Februar 1907.

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien, vom 1.3. Juli 1904.

485

* Notenaustausch mit Italien betreffend die gegenseitige Einfuhr von pharmazeutischen Produkten, vom 16./29. November 1907.

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn, vom 9. März 1906.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn, über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr, vom 9. März 1906.

Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Portugal, vom 20. Dezember 1905.

Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Rumänien, vom 3. März 1893, mit Zusatzabkommen vom 29. Dezember 1904.

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien, vom 28. Februar 1907.

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien, vom 1. September 1906.

* Handelsabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Montenegro, vom 31. Dezember 1910.

Konvention über die Behandlung des Zuckers, vom 5. März 1902.

Zusatzabkommen vom 28. August 1907, Protokoll betreffend die Verlängerung der durch die Zuckerkonvention vom 5. März 1902 gebildeten Vereinigung, vom 17. März 1912.

X. Konsulatswesen.

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend die Errichtung schweizerischer Konsulate in Niederländisch-Indien, vom 19. Januar 1863.

'" Konsularübereinkunft zwischen der Schweiz und Portugal, vom 27. August 1883.

Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Rumänien, vom 14. Februar 1880.

XL Zölle.

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden über gegenseitige Zollfreiheit auf kurzen Verbindungsstrecken zu Lande und über Regelung und gegenseitige Ermässigung der beiderseitigen Schiffahrtsabgaben auf der Rheinstrecke von Konstanz bis Basel, vom 27. Juli 1852.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Aufhebung der Brückengelder auf den Brücken bei Säckingen und Laufenburg, vom 5. September 1864.

486

Übereinkunft betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 10. August 1877.

Erklärung zu dieser Übereinkunft, vom 11. September 1883.

Zusatzerklärung zur gleichen Übereinkunft, vom 30. Juli/18. August 1897.

Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend den Zolldienst auf dem Langen- und dem Luganersee, vom 8./18. Januar 1901.

* Erklärung zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Bauten an der schweizerisch-deutschen Grenze bei Kreuzungen, vom 8. Dezember 1893.

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Errichtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel, vom 16. August 1905.

XII. Postwesen.

Weltpostvertrag, vom 26. Mai 1906.

Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, vom 26. Mai 1906.

Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst, vom 26. Mai 1906.

Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken, vom 26. Mai 1906.

Übereinkommen betreffend den Dienst der Einzugsmandate, vom.

26. Mai 1906. .

Übereinkommen betreffend die Identitätsbücher, vom 26. Mai 1906.

Übereinkommen betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen, vom 26. Mai 1906.

Vertrag zwischen der schweizerischen Postverwaltung und derjenigen der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Auswechslung VOD Geldanweisungen, vom 18. Oktober/30. November 1881.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Englisch-Indien betreffend den Geldanweisungsverkehr, vom 13. September/9. Oktober 1880.

Übereinkommen zwischen der schweizerischen Postverwaltung und der k. deutschen Reichspostverwaltung, der k. bayrischen und der k. württembergischen Postverwaltung für den schwei· zerisch-deutschen und den unmittelbar schweizerisch-bayrischen

487

und schweizerisch-württembergischen Verkehr, vom 12. August 1900.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich bezüglich des Abonnements auf Zeitungen und periodische Zeitschriften durch Vermittlung der Post, vom 6. Januar 1880.

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Auswechslung von Poststücken bis zum Gewicht von 10 kg, vom 15. November 1898.

Vertrag zwischen der Schweiz und Kanada betreffend die Auswechslung von Geldanweisungen, vom 28. März/16. April 1883.

Übereinkommen betreffend die Regelung der besondern Beziehungen zwischen der schweizerischen und der österreichischen Postverwaltung, vom 12. August 1900.

Übereinkommen betreffend die Regelung der besondern Beziehungen zwischen der Postverwaltung der Schweiz und der Postverwaltung von Ungarn, vom 12. August 1900.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland und Österreich-Ungarn über den Postgiroverkehr, vom 18. Januar 1910.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Russland betreffend den Austausch von Postanweisungen, vom 18./31. Januar/18.

Februar 1904.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Belastung der Poststücke mit Nachnahme, vom 9./14. November 1912.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Postdienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof Domodossola, vom 24. März 1906.

XIII. Telegraphen- und Telephonwesen.

Telegraphenvertrag von St. Petersburg, vom 10./22. Juli 1875.

Reglement für den internationalen Dienst, vom 10. Juli 1903.

Vertrag über die Unterhaltung und Benutzung der unterseeischen Telegraphenverbindung zwischen der Schweiz und Württemberg, vom 10. Mai 1867.

Spezial-Telegraphenvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 15. September 1885.

Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den telegraphischen Verkehr zwischen beiden Ländern, vom 28. Februar 1891.

Erklärung betreffend Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages, vom 10. Februar 1897.

488

Telegraphenvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 15. Juli 1890.

Telephonvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 3. Februar 1899.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Regelung des Telegraphen- und Telephondienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola, vom 18. Januar 1906.

Übereinkunft für die Errichtung einer internationalen Vereinigung * für ratiotelegraphische Zeitmitteilungen, vom 25. Oktober 1913.

XIV. Eisenbahnwesen.

* Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, vom 27. Juli/11. August 1852.

Übereinkunft zum Vollzug des Art. 16 des Vertrages vom 27. Heumonat 1852 zwischen dem Grossherzogtum Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Weiterführuog der badischen Eisenbahn durch schweizerisches Gebiet, vom 12. Wintermonat 1853.

* Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, bezw.

dem Kanton Schaffhausen und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der grossherzoglich badischen Staatseisenbahn durch den Kanton Schaffhausen, vom 30. Christmonat 1858.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die zollamtliche Abfertigung auf dem Bahnhofe Waldshut, vom 12. Juli 1859.

Übereinkunft zum Vollzug und in Erweiterung des Art. 16 des Vertrages vom 27. Juli 1852 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden über die Weiterführung der badischen Eisenbahnen durch das schweizerische Gebiet, vom 24. September 1862.

Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Regelung der Zollverhältnisse auf der Wiesentaleisenbahn zwischen Basel und der badischen Grenze, vom 27. März ]863.

Protokoll über Verzichtleistung auf den Art. 32 des Vertrages vom 27. Juli 1852 betreffend die Weiterführung der Badischen Eisenbahn über schweizerisches Gebiet, vom 9. Juli 1867.

* Übereinkunft betreffend die Erweiterung des badischen Hauptbahnhofs und die Erstellung eines Rangier- und Werkstätten-

489

bahnhofs auf dem Gebiete des Kantons Baselstadt, vom 10. März 1870.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Erstellung einer zollamtlichen Niederlage auf dem badischen Bahnhofe zu Basel, vom 7. Juli 1870.

* Vertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Verbindung der thurgauischen Seetalbahn mit der grossherzoglich badischen Staatsbahn, vom 10. Dezember 1870.

* Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden zum Vollzuge der Bestimmungen in Absatz 5 des Art. 11 des Vertrages vom 10. Dezember 1870 wegen Verbindung der Romanshorn-Kreuzlingerbahn mit der badischeu Staatsbahn in Konstanz, vom 28. Juni 1871.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beidseitigen Eisenbahnen bei Singen und bei Konstanz, vom 24. Mai 1873.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beidseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen, vom 21. Mai 1875.

* Vollzugsbestimmungen zur Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Erstellung einer zollamtlichen Niederlage auf dem badischen Bahnhofe zu Basel, vom 8. Februar 1878.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und. dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen, vom 3. Juni 1886.

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter bei den auf badischem Gebiet belegenen Stationen Altenburg, Jestetten und Lottstetten der schweizerischen Eisenbahnlinie Eglisau-Schaffhausen und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn, vom 5. Dezember 1896.

* Erklärung zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Militärtransporte auf der Eisenbahnlinie EglisauSchaffhausen, vom 18./24. Januar 1898.

* Erklärung zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Militärtransporte auf Eisenbahnen, vom 29. August, 4. September 1899.

* Erklärung betreffend Abänderung der Übereinkunft mit Baden über die Verbindung der Romanshorn-Kreuzlingerbahn mit der Badischen Staatsbahn, vom 25. November/4. Dezember 1902.

490

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Österreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, dann Bayern über die Sicherstellung einer Bisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen, sowie von Feldkirch nach Buchs, vorn 27. August 1870; * Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen, vom 2. August 1872.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr, vom 9. Mäns 1906.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Anschluss der Eisenbahn Genf-Annemasse an das savoyischo Bahnnetz bei Annemasse, vom 14. Juni 1881.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Erstellung einer Eisenbahn von Besançon nach Locle über Morteau und den Col des Roches, vom 14. Juni 1881.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich botreffend die Erstellung einer Eisenbahn von Thonon nach Bouveret über St. Gingolph, vom 27. Februar 1882.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Erstellung eineV Eisenbahn von Bossey-Veyrier nach Genf, vom 27. Februar 1882.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien betreffend die Gotthardbahn, vom 13. Oktober 1909.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino, vom 23. Dezember 1873.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn, vom 16. Februar 1881.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien über den Zolldienst in den internationalen Bahnhöfen Chiasso und Luino, vom 15. Dezember 1882.

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Polizeidienst in den Gotthardstationen zu Chiasso und Luino, vom 11. November 1884/12. Januar 1885.

* Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Gotthardbahn, vom 13. Oktober 1909.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von Brig bis Domodossola, vom 25. November 1895.

491

* Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnet/es an das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des internationalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle-Domodossola, voni 2. Dezember 1899.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übertragung der von der italienischen Regierung der JuraSimplon-Bahngesellschaft erteilten Konzession für den Bau und Betrieb der Simplonbahn durch den Bund, vom 16. Mai 1903.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien zur Regelung des Polizeidienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola, vom 18. Januar 1906.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola, vom 24. März 1906.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Dienst der Gesundheits- (Epidemien- und Viehseuchen-) Polizei im internationalen Bahnhof Domodossola, vom 24. März 1906.

* Vereinbarung mit Italien betreffend militärische Arbeiten im Simplontunnel, vom 17. November/26. Dezember 1908.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend eine Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol, vom 7. Mai 1906.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Zufahrtslinien zum Simplon, vom 18. Juni 1909.

Reglement der internationalen Delegation für die Angelegenheiten der Simplonbahn, vom 27. Mai/19. Juni 1905.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Festsetzung der Bau- und Betriebsverbindungen einer Eisenbahn zwischen Nyon (Kanton Waadt) und Divonne-les-Bains (Département de F Ain), vom 16. Dezember 1908.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Festsetzung der Bau- und Betriebsverbindungen einer Eisenbahn zwischen Martigny (Kanton Wallis) und Chamonix (Département Hoch-Savoyen), vom 16. Dezember 1908.

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 14. Oktober 1890.

Zusatzerklärung zur Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 20. September 1893.

Zusatzvereinbarung zur Übereinkunft vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 16. Juli 1895.

Zusatzübereinkommen zu dem Übereinkommen über den Eisen-

492 bahnfrachtverkehr, vom 14. Oktober 1890, abgeschlossen am 16. Juni 1898.

Zweites Zusatzübereinkommen zu dem Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 14. Oktober 1890, abgeschlossen am 19. September 1906.

* Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen der Schweiz und Deutschlands rilcksichtlich der nach dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, vom 22. September 1908.

XV. Schiffahrt.

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bayern über Regelung der Schiffahrtsverhältnisse auf dem Bodensee und auf dem Rhein, vom 2. Mai 1853.

* Vereinbarung zwischen den Abgeordneten der Bodenseeuferstaaten betreffend die Regulierung des Wasserabflusses au:s dem Bodensee bei Konstanz, vom 31. August 1857.

* Vertrag zwischen den Bodenseeuferstaaten betreffend eine internationale Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee., vom 22. September 1867.

* Revision derselben ; ßr.egenzer Protokoll, vom 6. Mai 1892.

* Bregenzer Protokoll, vom 30. Juni 1894.

* Konstanzer Protokoll, vom 8. April 1899.

* Revision derselben, vom 9./14. Dezember 1909.

* Vertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, vom 28. September 1867.

* Schaffhauser Protokoll, vom 13. Mai 1893.

* Revision der Internationalen Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und Rhein, vom 22. Dezember 1899.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den W asserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, vom 10. Mai 1879.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Schiffahrt auf dem Lemansee, vom 10. September 1902.

XVI. Münswesen.

Münzvertrag zwischen der Schweiz, Frankreich, Griechenland und Italien, vom 6. November 1885.

493

Zusatzabkommen, vom 12. Dezember 1885.

Übereinkommen betreffend die Revision einiger auf die Silberscheidemünzen bezüglicher Bestimmungen des Münzverträges vom 6. November 1885, abgeschlossen den 15. November 1893.

Obereinkommen betreffend teilweise Abänderung der Münzkonvention vom 6. November 1885 zum Zwecke der Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen, vom 29. Oktober 1897.

Zusatzprotokoll zu dem am 15. November 1893 abgeschlossenen Münzübereinkommen, vom 15. März 1898.

Zusatzabkommen zum Münzvertrag vom 6. November 1885 betreffend die Ermächtigung der Schweiz zur Prägung eines ausserord entlich en Kontingents von Silberscheidemünzen, vom 15. November 1902.

Zusatzvertrag zum Münzvertrag vom 6. November 1885, betreffend die Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen und die Heimschaffung der griechischen Silberscheidemünzen, vom 4. November 1908.

XVII. Mass und Gewicht.

Vertrag betreffend die Errichtung eines internationalen Massund Gewichtsbureaus, vom 20. Mai 1875.

XVIII. Landwirtschaft.

Phylloxera-Übereinkunft, vom 3. November 1881.

Erklärung betreffend Aufnahme eines Zusatzes zu Art. 3 der Phylloxera-Übereinkunft vom 3. November 1881, ausgestellt am 15. April 1889.

Viehseuchenübereinkommen zwischen der Schweiz und ÖsterreichUngarn, vom 9. März 1906.

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über den Weidgang zu beiden Seiten der Grenze, vom 23. Oktober 1912.

XIX. Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar 1882.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zur Bekämpfung des Jagdfrevels in den Grenzwaldungen, vom 31. Oktober 1884.

Zusatzartikel zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

34

494 Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 25. Juni 1895.

Übereinkunft betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel, vom 19. März 1902.

Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins, vom 30. Juni 1885.

Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für di« Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, vom 18. Mai 1887.

Übereinkunft betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee, vom 5. Juli 1893.

Übereinkunft betreffend die Erlassung einer Fischereiordnung für den Untersee und Rhein, vom 3. Juli 1897.

Abänderung betreffend § 28, Absatz 3, Satz l desselben, vom 9. Juni 1908.

Abänderung betreffend § 28, Absatz 3, Satz l desselben, vom 17. November 1908.

Ergänzung durch Aufnahme eines neuen §9«, vom 14. November 1911.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend gleichartige Bestimmungen über die Fischerei in den beiden Staaten angehörenden Gewässern, vom 13. Juni 1906.

Zusatzerklärung, vom 15. Januar 1907.

Zusatz zu der zwischen der Schweiz und Italien, am 13. Juni 1906 abgeschlossenenFischereiübereinkunft, vom 8.Februarl911.

XX. Kultus und Unterricht.

Vertrag mit Österreich (betreffend Borromäus-Stiftung), vom 22. Juli 1842.

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Ausscheidung der Bistumsgüter, vom 30. November 1862.

* Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Ausscheidung der Bistumsgüter, vom 20. November 1867.

* Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteils Bern in das Bistum Basel, vom 11. Juli 1864.

* Übereinkunft zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Heiligen Stuhle betreffend die Einverleibung der bündnerischen Gemeinden Poschiavo und Brusio in das Bistum Chur, vom 29. August 1870.

495

* Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Heiligen Stuhle betreffend die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin, vom 1. September 1884.

* Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Heiligen Stuhle betreffend kirchliche Verhältnisse im Bistum Basel, vom 1. September 1884.

* Übereinkommen zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhle betreffend die endgültige Regelung der kirchlichen Verhältnisse des Kantons Tessin, vom 16. März 1888.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Durchführung der Schulpflicht in den beidseitigen Gebieten, insbesondere in den Grenzortschaften, vom 14. Dezember 1887.

XXI.

Öffentliche

Gesundheitspflege.

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen, vom 9. November und 10. Dezember 1909.

Zusatzabkommen, vom 28. August 1911.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung, vom 29. Februar 1884.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung, vom 29. Oktober 1885.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung, vom 1. Juli 1885.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung, vom 28. Juni 1888.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung, vom 29. Mai 1889.

Übereinkunft zwischen der Schweiz und neun europäischen Staaten betreffend einheitliche Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera, vom 15. April 1893.

Übereinkunft betreffend gemeinsame Schutzmassregeln gegen die Pest, vom 19. März 1897.

Zusatzerklärung zu der Übereinkunft betreffend gemeinsame Schutzmassregeln gegen die Pest, vom 19. März 1897, vereinbart am 24. Januar 1900.

496

Konvention betreffend Schutzmassregeln gegen die Pest und dio Cholera, vom 3. Dezember 1903.

* Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz; nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen, vom 3. Juni 1886.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend die Anwendung besonderer Sanitätsmassnahmen für den Grenzverkehr, für den Verkehr über den Bodensee bei Choleragefahr, vom 20. März 1896.

Übereinkommen betreffend Vereinheitlichung der Vorschriften für die starkwirkenden Arzneimittel, vom 29. November 1906.

Übereinkommen betreffend Schaffung eines internationalen Sanitätsamts, vom 9. Dezember 1907.

* Erklärung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend die gegenseitige Mitteilung der Aufnahme von geisteskranken Angehörigen des einen Landes in eine Anstalt des ändern Landes und der Entlassung aus einer solchen, vom 25. März/17. April 1909.

XXII.

ÖffemtUche

Werte.

* Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, vom 30. Dezember 1892.

XXIII.

Sittenpolizei.

Übereinkommen betreffend Unterdrückung des Mädchenhandels, vom 18. Mai 1904.

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vom 4. Mai 1910.

XXIV. Arbeiterschutz.

Übereinkommen betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen, vom 26. September 1906.

Übereinkommen betreffend das Verbot von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindusttie, vom 26. September 1906.

497 XXV. Erdmessung.

Übereinkommen betreffend die Organisation einer mitteleuropäischen Gradmessung von 1864 (abgeschlossen von 14. Staaten) und 1886 erweitert zu einer Vereinigung für internationale Erdmessung (abgeschlossen von 20 Staaten).

XX VI. ErdbebenbeobacMungen.

Übereinkommen betreffend die Errichtung einer internationalen Vereinigung für Erdbebenbeobachtungen, vom 15. Juli 1905 (abgeschlossen von 18 Staaten vorläufig für eine Dauer von 12 Jahren, vom 1. April 1904 an gerechnet).

XXVII.

AutomobilverJcehr.

Übereinkunft betreffend den Automobilverkehr vom 11. Oktober 1909.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Volksbegehren betreffend Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum. (Vom 29. Mai 1914.)

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