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Bundesgesetz über

die Organisation der Bundesverwaltung.

(Vom 26. März 1914.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates über die Reorganisation der Bundesverwaltung vom 13. März 1913, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Amtssitz des Bundesrates, seiner Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.

Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler, die beiden Vizekanzler, sowie die Chefs der in Bern befindlichen Abteilungen der Bundesverwaltung haben in Bern zu wohnen.

Mit Bezug auf den Wohnort der übrigen Bundesbeamten trifft der Bundesrat nötigenfalls die den Bedürfnissen der Verwaltung entsprechenden Verfügungen.

Art. 2. Blutsverwandte und Verschwägerte, in gerader Linieunbeschränkt und in der Seitenlinie bis und mit dem vierten Grade, Ehemänner von Schwestern, sowie durch Adoption verbundene Personen können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein.

Ein solches Verwandtschaftsverhältnis darf auch nicht zwischen einem Mitgliede des Bundesrates und dem Kanzler oder den,

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Vizekanzlern, noch zwischen einem Mitgliede des Bundesrates und dessen Departementssekretär oder den Abteilungschefs seines Departements bestehen.

Wer durch Eingehung einer Ehe in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf seine Stelle.

Art. 3. Die Mitglieder des Bundesrates, der Kanzler der Eidgenossenschaft und die Vizekanzler dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder ein Gewerbe betreiben oder durch dritte Personen betreiben lassen. Sie dürfen dem Verwaltungsrate oder der Direktion einer Erwerbsgesellschaft nicht angehören.

Art. 4. Die Verhandlungen des Bundesrates sind nicht öffentlich.

Art. 5. Die Verhandlungen des Bundesrates werden vom Bundespräsidenten, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten, und wenn auch dieser verhindert ist, von dem Mitgliede geleitet, das am längsten im Amte steht.

Die Rangordnung der Mitglieder bestimmt sich nach dem Zeitpunkte der ersten Wahl.

Art. 6. Den Sitzungen des Bundesrates wohnen der Kanzler und ein Vizekanzler bei. Sie führen das Protokoll und sorgen für Mitteilung der gefassten Beschlüsse.

Ist der Kanzler verhindert, so wird er durch einen der Vizekanzler, und wenn auch diese verhindert sind, durch einen mit Zustimmung -des Präsidenten vom Kanzler zu bezeichnenden Beamten der Bundeskanzlei vertreten.

Art. 7. Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.

Der Entscheid wird mit Stimmenmehrheit gefasst ; doch muss «in Beschluss, um gültig zu sein, die Stimmen von wenigstens
813 Zur Zurücknahme eines gefassten Beschlusses werden die Stimmen von vier Mitgliedern gefordert.

Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen zählt seine Stimme doppelt.

Art. 8. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden. Ausnahmsweise kann der Bundesrat bei Wahlen schriftliche Abstimmung beschliessen.

Art. 9. In dem über die Verhandlungen des Bundesrates zu führenden Protokolle sollen die anwesenden und die abwesenden Mitglieder des Bundesrates verzeichnet werden.

Das Protokoll soll die gestellten Anträge enthalten und das Verhältnis der Stimmen zu denselben angeben.

In jeder Sitzung des Bundesrates legt der Kanzler ein Verzeichnis der seit der letzten Sitzung den Departementen überwiesenen Eingaben auf.

Art. 10. Kein Mitglied soll ohne Entschuldigung einer Sitzung des Bundesrates fernbleiben.

Urlaub für die Dauer einer Woche kann das Präsidium erteilen ; für längern Urlaub ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Art. 11. Bei Verhandlungen, an welchen ein Mitglied selbst oder ein mit ihm im Sinne von Art. 2 Verwandter oder Verschwägerter persönliches Interesse hat, ist das betreffende Mitglied zum Austritt verpflichtet.

Art. 12. Die vom Bundesrate ausgehenden Erlasse werden, im Namen der Behörde, von dem Bundespräsidenten und dem Kanzler oder im Falle der Verhinderung von deren Stellvertretern unterzeichnet.

Der Kanzler kann vom Bundesrat ermächtigt werden, gewisse Schriftstücke allein zu unterzeichnen.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

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814 Art. 13. Die Wahl der Beamten und ständigen Angestellten des Bundes erfolgt nach vorher ergangener öffentlicher Ausschreibung. Vorbehalten sind die Ernennung und Beförderung der Instruktionsoffiziere.

II. Bundespräsident.

Art. 14. Der Bundespräsident vertritt die Eidgenossenschaft im Innern und nach Aussen.

Art. 15. Dem Bundespräsidenten liegt die Leitung der Geschäfte des Bundesrates und die Vorprüfung der von den Departementen an den Bundesrat gelangenden Geschäfte ob.

Der Bundespräsident beaufsichtigt den Gang der gesamten Bundesverwaltung und sorgt für die beförderliche Erledigung der den Departementen zugewiesenen Geschäfte.

Art. 16. Dringliche Geschäfte des Bundesrates können in seinem Namen durch Verfügung des Präsidenten erledigt werden.

Sie sind dem Bundesrate zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Der Bundesrat ist befugt, den Präsidenten zu ermächtigen, Geschäfte von mehr formeller Art oder von untergeordneter Bedeutung in seinem Namen durch Präsidialverfügung zu erledigen.

Art. 17.

geteilt.

Dem Bundespräsidenten ist die Bundeskanzlei zu-

Art. 18. Der Bundespräsident leitet das Departement, das ihm übertragen ist.

III. Bundeskanzler und Bundeskanzlei.

Art. 19. Der Bundeskanzler unterstützt den Bundespräsidenten bei der Erledigung der Präsidialgeschäfte.

Art. 20.

kanzlei.

Der Bundeskanzler ist der Vorsteher der Bundes-

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Für den Bundesrat bestimmte Anträge des Bundeskanzlers sind von diesem dem Bundespräsidenten vorzulegen, der sie mit seinem Befund und Antrage dem Bundesrat unterbreitet.

Art. 21. Die Vizekanzler sind die Stellvertreter des Kanzlers.

Sie sind gleichzeitig Sekretäre des Bundesrates und nach dem Kanzler die obersten Beamten der Bundeskanzlei.

Ein Vizekanzler hat insbesondere die französische Fassung der vom Bundesrat ausgehenden Erlasse zu überwachen.

Art. 22. Der Bundeskanzlei liegen insbesondere · ob : 1. die Besorgung der Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrate ; 2. die Eröffnung, Registratur und Weiterleitung der an den Bundesrat gerichteten Eingaben, die Registratur und Spedition der vom Bundesrate ausgehenden Sendungen ; 3. der Übersetzungsdienst, soweit er nicht den Departementen obliegt ; 4. die Organisation und Überwachung des stenographischen Dienstes, der Bundesversammlung; 5. die Herausgabe des Bundesblattes und der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen ; 6. die Verwaltung der Drucksachen ; 7. die Organisation der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, die Entgegennahme und Veröffentlichung der Wahlund Abstimmungsresultate ; 8. die Materialverwaltung der Bundesverwaltung; 9. die Organisation und Überwachung des Weibeldienstes.

IV. Departemente.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 23. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.

816 Der Bundesrat ist befugt, unter Mitteilung an die Bundesversammlung bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen unterstellten Amtsstellen zur Erledigung zuzuweisen; in diesen Fällen ist die Beschwerde auf dem ordentlichen Instanzenwege an den Bundesrat vorbehalten, soweit nicht die Bundesgesetzgebung die Weiterziehung an eine andre Behörde vorschreibt.

Art. 24. Kompetenzfragen zwischen den Departementen entscheidet der Bundesrat.

Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, so werden diese alle zum Berichte aufgefordert. Der Bundesrat bezeichnet das Departement, das den Hauptbericht erstatten soll.

Art. 25. Für die Vorberatung der Zollgesetzgebung, der Zolltarife und der Handelsverträge wird aus der Mitte des Bundesrates ein ständiger Ausschuss gebildet, bestehend aus den Vorstehern des politischen Departements, des Finanz- und Zolldepartements und des Volkswirtschaftsdepartements.

Ebenso wird für die Vorberatung wichtiger Eisenbahnfragen ein ständiger Ausschuss gebildet aus den Vorstehern des Eisenbahndepartements, des politischen Departements und des Finanzund Zolldepartements.

Der Bundesrat kann auch für die Vorberatung weiterer Geschäfte, die eine besondere Wichtigkeit und allgemeine Bedeutung haben, Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.

Art. 26. Der Bundesrat verteilt zu Beginn der Amtsperiode und nach Ersatzwahlen die Departemente auf seine Mitglieder.

Jedes Mitglied des Bundesrates ist gehalten, die Leitung des ihm zugeteilten Departementes zu übernehmen.

Für die Fälle von Verhinderung wird für jeden Departementsvorsteher -ein Stellvertreter bezeichnet.

Art. 27. Zur Abänderung der durch dieses Gesetz bestimmten Verteilung der Geschäfte auf die Departemente bedarf es eines Beschlusses der Bundesversammlung.

817 Änderungen mit Bezug auf die Aufgaben der Dienstabteilungen innerhalb der Departemente, ist der Bundesrat ermächtigt, von sich aus vorzunehmen.

Art. 28. Es werden folgende Departemente gebildet: 1.

2.

3.

4.

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6.

7.

das das das das das das das

politische Departement; Departement des Innern ; Justiz- und Polizeidepartement; Militärdepartement ; Finanz- und Zolldepartement; Volkswirtschaftsdepartement; Post- und Eisenbahndepartement.

2. Verteilung der Geschäfte auf die Departemente.

Politisches Departement.

Art. 29. In den Geschäftsbereich des politischen D e p a r t e m e n t es fallen: I. Abteilung für Auswärtiges.

1. Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenschaft und Ordnung ihrer völkerrechtlichen Beziehungen.

2. Schweizerische Gesandtschaften und Konsulate sowie Erlass der bezüglichen Instruktionen.

Fremde Gesandtschaften und Konsulate.

·

3. Vorbereitung und, soweit sie dem Departement übertragen wird, Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten.

Information des Bundesrates über politische Begebenheiten im Auslande.

Periodische Berichterstattung an den Bundesrat über den Gang der auswärtigen Angelegenheiten.

818 4. Vorbereitung der Verträge mit dem Auslande in Verbindung mit den im einzelnen Falle beteiligten Departementen ; Verkehr mit den auswärtigen Regierungen und deren Vertretern in Vertragsangelegenheiten.

Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen ; Prüfung von Verträgen, welche die Kantone von sich aus mit ausländischen Behörden abzuschliessen befugt sind.

5. Schutz schweizerischer Landesangehöriger und Wahrung schweizerischer Interessen dem Auslande gegenüber ; schweizerische Vereine und Anstalten im Auslande.

6. Überwachung und Regulierung der Grenzverhältnisse zum Auslande.

7. Internationale Ämter, unter Mitwirkung der beteiligten Departemente mit Bezug auf fachtechnische Fragen.

u. Innerpolitische Abteilung.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Schweizer Bürgerrecht, sowie über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter; Einbürgerung von Ausländern; Optionsangelegenheiten.

2. Interkantonale Armenpflege ; Aufsicht über die Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, die in einem ändern Kantone erkranken oder sterben.

3. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande betreffend die Niederlassung und das Unterstützungswesen.

4. Gesetze über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

5. Gesetze über Organisation der Bundesverwaltung.

6. Ordnung der Grenz- und Gebietsverhältnisse der Kantone unter sich, soweit hierin nicht das Bundesgericht zuständig ist.

7. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Auswanderungswesen.

819 m. Handelsabteilung.

1. Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen aller Erwerbsgruppen gegenüber dem Auslande; insbesondere Förderung des Handels und des Absatzes der schweizerischen Produktion -im Auslande.

2. Mitwirkung bei der Zollgesetzgebung, bei der Aufstellung der Zolltarife und bei der Vorbereitung, sowie beim Abschlüsse von Handelsverträgen.

3. Anstände im internationalen Handelsverkehr.

4. Internationale Ausstellungen, mit Ausnahme der Kunst- und Schulausstellungen.

5. Redaktion und Herausgabe des Handelsamtsblattes.

6. Patenttaxen der Handelsreisenden.

Departement des Innern.

Art. 30. In den G-eschäftskreis des D e p a r t e m e n t s des I n n e r n fallen : I. Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst.

1. Bundesarchiv; Landesbibliothek; Zentralbibliothek; Landesmuseum ; andere historische und Kunstsammlungen.

2. Eidgenössische technische Hochschule und ihre Annexanstalten ; eidgenössische meteorologische Zentralanstalt.

3. Unterrichtswesen nach Massgabe der Art. 27 und 27bia der Bundesverfassung.

4. Pflege der Kunst; Sorge für Erhaltung vaterländischer Altertümer und historischer Kunstdenkmäler.

5. Stiftungen, die dem Departemente zur Verwaltung zu.gewiesen werden.

6. Unterstützung der Kulturbestrebungen von Vereinen und Privaten.

620 II. Oberbauinspektorat.

1. Wasserbaupolizei nach Massgabe von Art. 24 der Bundesverfassung.

2. Überwachung der Ausführung und Unterhaltung der Gewässerkorrektionen, Strassen und anderen öffentlichen, vom Bunde finanziell unterstützten Bauwerken ; Begutachtung der Projekte ; Inspektionen vom Bunde unterstützter Werke ; Abrechnung und Anweisung der Bundesbeiträge; Inspektionen betreffend den Unterhalt vom Bunde unterstützter Werke.

3. Begutachtung von Entwürfen für Brücken über Gewässer, die mit Bundesbeitrag korrigiert worden sind.

4. Begutachtung von Entwürfen betreffend die Binnenschiffahrt.

5. Begutachtung betreffend den Unterhalt der Poststrassen.

6. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande auf diesen Gebieten, in Verbindung mit dem politischen Departemente ; Überwachung der Ausführung der Verträge.

HL Direktion der eidgenössischen Bauten.

1. Unterhalt der eidgenössischen Gebäude; Umbauten und Erweiterungsbauten ; Neubauten.

2. Unterhalt der Strassen, Wege, Brücken, Flussstrecken, Bäche und Wasserleitungen auf den Liegenschaften des Bundes; Neuanlagen.

3. Versicherung der eidgenössischen Gebäude gegen Brandschaden.

4. Beschaffung und Unterhalt des Mobiliars für die eidgenössische Zentralverwaltung; Versicherung des Mobiliars.

5. Hausdienst in den Gebäuden, in denen Abteilungen der Zentral Verwaltung in Bern untergebracht sind; Gärtnerdienst bei den Gebäuden der Zentral Verwaltung.

6. Unterbringung der Bureaux der Zentral Verwaltung.

821 IV. Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

· 1. Vorbereitung und Vollziehung der Bundesgesetze über Forstwesen, Jagd und Fischerei; Begutachtung der kantonalen Gesetzgebungen.

2. Begutachtung von Gesuchen um Bundesbeiträge an die Kosten von Aufforstungen, Verbauungen und Weganlagen j Aufsicht über die Ausführung und den Unterhalt vom Bunde unterstützter Werke 5 Abrechnung und Ausrichtung der Bundesbeiträge.

3. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande über Fischerei und Vogelschutz, in Verbindung mit dem politischen Departemente ; Überwachung ihrer Vollziehung.

V. Abteilung für Wasserwirtschaft.

1. Erhebungen über die Verhältnisse der schweizerischen Gewässer unter dem Gesichtspunkte der Schadensabwendung und ihrer Nutzbarmachung für Gewinnung von Wasserkräften und für die Schiffahrt.

2. Technische und wirtschaftliche Vorbereitung der Nutzbarmachung der Gewässer; Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über Wasserwirtschaft; Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande, in Verbindung mit dem politischen Departemente und Überwachung ihrer Vollziehung.

3. Vorbereitung und Vollziehung der Vorschriften über die Abgabe von Wasserkräften in das Ausland.

Justiz- und Polizeidepartement.

Art. 31. In den Geschäftskreis des J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t s fallen: L Justizabteilung.

- 1. Vorbereitung der zivil-, straf- und prozessrechtlichen Gesetze des Bundes.

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2. Gewährleistung der Kantonsverfassungen ; Genehmigung von kantonalen Gesetzen und Verordnungen, die der Überprüfung der Bundesbehörden unterliegen und in den Geschäftsbereich des Departements fallen.

3. Prüfung der Verträge (Konkordate) unter den Kantonen; Vorbereitung der Verträge mit auswärtigen Staaten, soweit es sich um Abkommen zivil-, straf- oder prozessrechtlichen Inhalts handelt, in Verbindung mit dem politischen Departemente und Überwachung ihrer Vollziehung.

4. Aufsicht über das Zivilstandswesen und Austausch von Zivilstandsakten.

5. Aufsicht über das Handelsregister.

6. Beschwerden betreffend: a. das Jesuitenverbot (Art. 51 B. V.); b. die Begräbnisplätze (Art. 53, Absatz 2, B. V.) ; c. Anstände, herrührend aus Bestimmungen von Staatsverträgen, die sich auf Niederlassung und Freizügigkeit beziehen, vorbehaltlich der Mitwirkung des politischen Departements ; d. das schweizerische Zivilrecht, soweit sie nicht grundbuchrechtlicher Natur sind.

7. Mitbericht über die dem Bundesrate gegen Verfügungen eines Departements eingereichten Beschwerden, sofern damit nicht ein anderes Departement beauftragt wird.

8. Begutachtung von Rechtsfragen zuhanden anderer Verwaltungsstellen.

9. Ausführung der internationalen zivil- und prozessrechtlichen Übereinkünfte mit Ausnahme des Rechtshülfeverfahrens.

10. Verlassenschaftssachen und Erteilung von Rechtsauskunft an Vertreter der Schweiz im Ausland oder des Auslandes, in der Schweiz.

11. Vollziehung der bundesgerichtlichen Urteile.

u. Grundbuchamt.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Bundesgesetze über Grundbuch und Vermessung.

823 2. Aufsicht über die Anlegung und Führung des Grundbuches, sowie über die Durchführung und Nachführung der Vermessung in den Kantonen.

3. Beschwerden aus Grundbuch- und Vermessungsrecht.

m. Polizeiabteilung.

1. Prüfung und Behandlung der Auslieferungsangelegenheiten, sowie Überwachung der Vollziehung der von der Schweiz oder vom Ausland bewilligten Auslieferungen ; Veranlassung von Strafverfolgungen, die an Stelle der Auslieferungen treten.

.2. Behandlung der Heimschaffungen, der Unterstützungsfalle und des Übernahmeverkehrs mit dem Ausland.

3. Vermittlung der Rechtshülfe.

4. Polizeitransportwesen.

5. Überwachung der nichtpolitischen Fremdenpolizei; Einbürgerung von Heimatlosen.

6. Erkennungsdienst; Führung eines Zentralstrafenregisters und Herausgabe des schweizerischen Polizeianzeigers.

7. Vollziehung der auf Grund des Bundesstrafrechts von eidgenössischen oder kantonalen Gerichten ausgefällten Strafurteile.

S. Prüfung der Verträge (Konkordate) unter den Kantonen über den Übernahmeverkehr, die Auslieferung und die Rechtshülfe in Strafsachen.

9. Vorbereitung der Verträge mit dem Auslande, betreffend die Niederlassung, das Unterstützungswesen, den Übernahmeverkehr, die Auslieferung und die Rechtshülfe in Zivil- und Strafsachen, in Verbindung mit dem politischen Departemente und Überwachung ihrer Vollziehung.

10. Vorbereitung und Vollziehung der Bundesgesetze über Gegenstände des Polizeiwesens.

11. Automobil- und Fahrradverkehr.

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IV. Bundesanwaltschaft.

1. Vorbereitung und Anwendung der Gesetze des Bundes auf dem Gebiete des Strafrechts und des Strafprozessrechtes.

2. Antragstellung über Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern.

3. Handhabung der politischen Fremdenpolizei; Antragstellung betreffend die vom Bundesrat zu verfügenden Ausweisungen.

4. Behandlung von Begnadigungsgesuchen, soweit diese nicht militärgerichtliche Urteile betreffen.

V. Versicherungsamt.

1. Aufsicht über den Geschäftsbetrieb von konzessionierten Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens..

2. Vorbereitung der Bundesgesetzgebung über das private Versicherungswesen.

3. Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf anderen Gebiete» der Versicherung.

VI. Amt für geistiges Eigentum.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Bundesgesetzgebung: a. über die Erfindungspatente; b. über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen ; c. über die gewerblichen Muster und Modelle; d. über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

2. Vorbereitung der Verträge mit auswärtigen Staaten über diese Rechtsgebiete, in Verbindung mit dem politischen Departemente, und Überwachung ihrer Vollziehung.

Militärdepartement.

Art. 32. Dem M i l i t ä r d e p a r t e m e n t liegt die Vorprüfung und die Besorgung der das Militärwesen beschlagenden Geschäfte

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·ob. Dazu gehören nach Massgabe der Militärorganisation insbesondere : 1. Militärische Gebietseinteilung.

2. Militärisches Kontrollwesen.

3. Aushebung.

4. Organisation des Heeres.

5. Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Offizieren; Besetzung von Kommandostellen; Enthebung vom Kommando.

'6. Ausschliessung von Wehrmännern von der Erfüllung der Dienstpflicht.

7. Ausbildung des Heeres: a. Vorunterricht: ' Turnunterricht der männlichen Jugend im schulpflichtigen Alter ; Militärischer Vorunterricht nach Ablauf der obligatorischen Schulzeit; .ft. Instruktion der Wehrmänner : Instruktionskorps ; Ausbildung der Rekruten, Unteroffiziere und Offiziere, der Stäbe und Truppen in Schulen und Kursen; Schiesswesen (Schiesspflicht, Unterstützung der Schiessvereine, Veranstaltung von Schützenmeisterkursen) ; Unterstützung der freiwilligen militärischen Ausbildung; Militärwissenschaftliche Abteilung der eidgenössischen Technischen Hochschule.

: 8. Bewaffnung und persönliche Ausrüstung, Korpsausrüstung und übriges Kriegsmaterial, insbesondere : Anschaffung und Herstellung von Material (Militärwerkstätten) ; Verwaltung des Materials; Inspektion der in Händen der Wehrmänner befindlichen Ausrüstung.

^9. Besoldung, Verpflegung und Unterkunft der Truppen.

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Militärjustiz.

Landesbefestigung.

Landestopographie.

Organisation der Kriegsbereitschaft, insbesondere: Vorbereitung der Mobilisation des Heeres; Anschaffung, von Vorräten für die Armee ; Ergänzung des Heeres; Vorbereitung der Anlage und Zerstörung von Bauten ; Vorbereitende Massnahmen des Territorialdienstes und für den Kriegsbetrieb der Verkehrsanstalten.

Militärversicherung.

Militärpflichtersatz.

Beitragsleistung an die Stellvertretungskosten der als Unteroffiziere oder Offiziere Dienst leistenden Lehrer.

Beitragsleistung an die Unterstützungskosten der Angehörigen Dienst leistender Wehrmänner.

Pul verver svaltung.

Überwachung der Vollziehung der Militärorganisation in den Kantonen.

Es bestehen nach Massgabe der Art. 168--184 der Militärorganisation vom 12. April 1907 folgende Abteilungen des Militärdepartementes : die Generalstabsabteilung, die Abteilung für Infanterie, die Abteilung für Kavallerie, die Abteilung für Artillerie, die Abteilung für Genie, die Abteilung für das Festungswesen, die Abteilung für Sanität, die Abteilung für Veterinärwesen, das Oberkriegskommissariat, die kriegstechnische Abteilung, die Kriegsmaterialverwaltung, die Abteilung für Landestopographie, die Pferderegieanstalt.

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Finanz- und Zolldepartement.

Art. 33. In den Geschäftskreis des F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t s fallen : I. Finanzverwaltung.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Finanzwesen des Bundes.

2. Verwaltung der eidgenössischen Finanzen und Spezialfonds.

3. Verwaltung der eidgenössischen Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind.

4. Vorbereitung von Anleihen.

5. Aufstellung des Entwurfes zum jährlichen Voranschlag und der Entwürfe zu den Nachtragskreditbegehren.

H. Aufstellung der Staatsrechnung.

7. Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen der Eidgenossenschaft.

8. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der schweizerischen Nationalbank.

9. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Münzwesen; eidgenössische Münze und Herstellung von Postwertzeichen.

10. Vorbereitung der Verträge mit dem Auslande über das Münzwesen, in Verbindung mit dem politischen Departemente ; Überwachung ihrer Vollziehung.

u. Zollverwaltung.

1. Vollziehung der gesamten Bundesgesetzgebung und Verträge mit dem Auslande über das Zollwesen, mentlich : a. die Organisation und Verwaltung des Zollwesens ; b. das Tarifwesen, die Aufstellung des Gebrauchstarifs des amtlichen Warenverzeichnisses; c. die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit Auslande ;

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und dem

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d. das Rechnungswesen; e. die Grenzbewachung.

2. Vollziehung der übrigen Bundesgesetzgebung, insoweit für deren Anwendung die Mitwirkung des Zolldienstes nötig ist.

3. Mitwirkung bei der Zollgesetzgebung, bei der Aufstellung der Zolltarife und bei der Vorbereitung, sowie beim Abschlüsse von Handelsverträgen.

m. Alkoholverwaltung.

1. Durchführung des Alkoholmonopols.

2. Vorbereitung der Alkoholgesetzgebung und Begutachtung der in das Gebiet des Alkoholwesens fallenden Fragen.

3. Aufsicht über die Ausführung von Art. 32bis, letzter Absatz, der Bundesverfassung (Alkoholzehntel).

IV. Statistisches Bureau.

1. Bevölkerungs- und Sanitätsstatistik der Schweiz.

2. Erhebungen über Gegenstände und Fragen sozialer, volkswirtschaftlicher und polizeilicher Natur, soweit solche Erhebungen nicht durch besondere Erlasse ändern Departementen oder Abteilungen zugewiesen sind.

3. Verkehr mit den statistischen Ämtern und Fachkreisen des In- und Auslandes.

V. Amt für Maas und Gewicht.

Vorbereitung und Vollziehung der Bundesgesetzgebung über Mass und Gewicht.

VI. Amt für Gold- und Silberwaren.

Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren und Aufsicht über den Handel mit Gold- und Silber.abfallen; Vorbereitung von Gesetzesvorlagen über diese Materie.

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Yolkswirtschaftsdepartement.

Art. 34. In den Geschäftskreis des V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s fallen : I. Atateilung für Industrie und Gewerbe.

1. Förderung von Industrie und Gewerbe.

2. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über Industrie und Gewerbe.

3. Mitwirkung bei der Zollgesetzgebung, bei Aufstellung der Zolltarife und bei der Vorbereitung, sowie beim Abschlüsse von Handelsverträgen.

4. Schweizerische Ausstellungen.

5. Förderung der beruflichen Bildung (industrielles, gewerbliches, kaufmännisches und hauswirtschaftliches Bildungswesen); Vorbereitung weiterer Gesetzgebung.

6. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Arbeitsverhältnis und den Arbeiterschutz.

7. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande über Arbeiterschutz, in Verbindung mit dem politischen Departemente ; Überwachung ihrer Vollziehung.

8. Mitwirkung bei der Unfallversicherung in fabrik- und gewerbepolizeilicher Hinsicht.

9. Förderung des Arbeitsnachweises und weitere Gesetzgebung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

u. Bundesamt für Sozialversicherung.

1. Vorbereitung und Vollziehung des Gesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, soweit diese der Bundesverwaltung obliegt.

2. Vorarbeiten auf ändern Gebieten der Sozialversicherung.

3. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande auf diesem Gebiete, in Verbindung mit dem politischen Departemente ; Überwachung ihrer Vollziehung.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

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lu. Gesundheitsamt.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das öffentliche Gesundheitswesen.

2. Schweizerisches Maturitäts- und Medizinalprüfungswesen ; schweizerisches Medizinalpersonal.

3. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über die Lebensmittelpolizei, den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das Verbot von Kunstwein und Kunstmost und das Absinthverbot.

4. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande auf diesen Gebieten, in Verbindung mit dem politischen Departernente ; Überwachung ihrer Vollziehung.

IV. Abteilung für Landwirtschaft.

1. Förderung der Landwirtschaft.

2. Vorbereitung und Vollziehung der landwirtschaftlichen Gesetzgebung.

3. Mitwirkung bei der Zollgesetzgebung, bei Aufstellung von Zolltarifen und bei der Vorbereitung, sowie beim Abschlüsse von Handelsverträgen.

4. Mitwirkung bei der Vorbereitung der Gesetzgebung über Tierkrankheiten und polizeiliche Massregeln gegen Tierseuchen, sowie über den Verkehr mit Lebensmitteln, soweit landwirtschaftliche Erzeugnisse in Betracht fallen.

5. Landwirtschaftliche Berufsbildung.

6. Landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

7. Hengsten- und Fohlendepot.

V. Veterinäramt.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Bundesgesetze über Tierkrankheiten und polizeiliche Massregeln gegen Tierseuchen.

831 2. Organisation und Beaufsichtigung des grenztierärztlichen Dienstes, der Untersuchung von Tieren und Fleisch an der Grenze ; Vollziehung der Lebensmittelgesetze, soweit das Schlachten, die Fleischschau und der Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren in Betracht fällt; Mitwirkung bei Vorbereitung der Lebensmittelgesetzgebung, soweit die erwähnten Aufgaben in Betracht fallen.

3. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande auf diesen Gebieten, in Verbindung mit dem politischen Departemente ; Überwachung ihrer Vollziehung.

Post- und Eisenbahndepartement.

Art. 35. In den Geschäftskreis des P o s t - und b a h n d e p a r t e m e n t s fallen :

Eisen-

I. Eisenbahnabteilung.

1. Vorbereitung der Gesetzgebung betreffend die Eisenbahnen, die Dampfschiffahrt und andere öffentliche Transportanstalten, die der eidgenössischen Gesetzgebung unterstellt sind, und Vollziehung derselben.

2. Erteilung, Änderung und Entziehung von Konzessionen für Eisenbahn- und Dampfschifiahrtsunternehmungen, sowie für andere öffentliche Transportanstalten, die einer Konzession von Seiten des Bundes bedürfen ; Aufsicht über diese Unternehmungen.

3. Vorbereitung von Verträgen mit dem Auslande auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, in Verbindung mit dem politischen Departemente ; Überwachung ihrer Vollziehung.

4. Expropriationsangelegenheiten und Verpfändung von Eisenbahnen ; Betriebs- und Pachtverträge.

5. Genehmigung von Statuten und Finanzausweisen 5 Behandlung der Pläne und Kostenvoranschläge für Bauausführungen und Anschaffungen ; Genehmigung der Dienstreglemente und der Betriebs- und Anschlussverträge der verschiedenen

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6.

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8.

9.

10.

11.

12.

Transportanstalten ; Aufsicht über die Ausführung der genehmigten Vorlagen.

Aufsicht über das Rechnungswesen der Eisenbahn- und übrigen konzessionierten Transportunternehmungen ; Kontrolle von Bau und Beirieb ; Betriebsgefährdungen ; Zugsverspätungen ; Bahnpolizei.

Prüfung und Genehmigung der Fahrpläne.

Tarifwesen.

Hülfskassen.

Rückkauf und Bau von Eisenbahnen durch den Bund.

Verkehr mit den Bundesbahnen; Behandlung der Geschäfte, die nach der Gesetzgebung über die Bundesbahnen in die Kompetenz und den Pflichtenkreis der politischen Behörden fallen.

Insbesondere: Vorbereitung der Gesetzgebung; Prüfung und Weiterleitung des Voranschlages, des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der Bundesbahnen ; Mitwirkung bei Anleihensoperationen ; Vorlagen betreffend die dem Bundesrate zustehenden Wahlen in den Verwaltungsrat, die Generaldirektion, die Kreisdirektionen und die. Kreiseisenbahnräte.

Aufsicht über die Starkstrom anlagen und Verkehr mit dem Inspektorate für Starkstromanlagen.

u. Postverwaltung.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Postwesen.

2. Oberaufsicht über den gesamten Postdienst und Leitung desselben ; Abschluss bezüglicher Verträge ; das Personelle der Postverwaltung; Errichtung neuer Postbureaux und Postablagen.

3. Antragstellung für die Errichtung von Postgebäuden und deren Unterhalt, sowie für Miete und Einrichtung von Gebäuden und Räumlichkeiten.

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4.

5.

6.

7.

Einführung, Änderung oder Abschaffung von Postwertzeichen.

Taxen und Gebühren ; Portofreiheit.

Postcheck- und Giroverkehr.

Vorbereitung der Postverträge mit dem Auslande, in Verbindung mit dem politischen Departemente.

in. Telegraphen- und Telephonverwaltungen.

1. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Telegraphen- und Telephonwesen.

2. Oberaufsicht über den Telegraphen- und Telephondienst und Leitung desselben ; Abschluss bezüglicher Verträge ; das Personelle der Telegraphen- und Telephonverwaltung; Errichtung neuer Telegraphen- und Telephonbureaux.

3. Antragstellung für Errichtung von Gebäuden für die Telegraphen- und Telephonverwaltung und deren Unterhalt, sowie für Miete und Einrichtung von Gebäuden und Räumlichkeiten.

4. Taxen und Gebühren.

5. Vorbereitung der Telegraphen- und Telephonverträge mit dem Auslande, in Verbindung mit dem politischen Departemente.

6. Erteilung von Konzessionen für Schwachstromleitungen.

Art. 36. Neue Geschäftszweige und Geschäfte, die in der vorstehenden Verteilung nicht erwähnt sind, werden vom Bundesrate dem ihrer Art am meisten entsprechenden Departement zugeteilt, unter Kenntnisgabe an die Bundesversammlung.

V. Dienstabteilungen.

Art. 37. An der Spitze jeder Dienstabteilung steht ein Chef oder Direktor, der dem Departementsvorsteher unmittelbar unterstellt ist.

Die Abteilungschefs leiten im Rahmen der bestehenden Vorschriften und des jährlichen Voranschlages die Geschäfte ihrer

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Abteilung. Sie sind verantwortlich für die Erfüllung der ihrer Abteilung zufallenden Aufgaben und für die Ausführung der ihnen erteilten Aufträge.

Die Abteilungschefs unterzeichnen die von ihnen ausgehende Korrespondenz und die von ihnen getroffenen Verfügungen, unter Angabe des Departements und der Abteilung.

Art. 38. Die Abteilungschefs sind befugt, über die von ihnen zu behandelnden Geschäfte mit ändern eidgenössischen Amtsstellen, mit kantonalen Behörden und mit Korporationen, Gesellschaften oder Privaten in direkten Verkehr zu treten.

Art. 39. Der Bundesrat erlässt, soweit ein Bedürfnis besteht, besondere Dienstreglemente für die einzelnen Abteilungen und trifft für eine wirksame Kontrolle des Geschäftsganges die nötigen Verfügungen.

Mit Bezug auf die schweizerischen Bundesbahnen, die Postund Telegraphenverwaltung und die Zollverwaltung, sowie die eidgenössischen Regiebetriebe werden die für diese Verwaltungszweige bestehenden besondern Vorschriften vorbehalten.

VI. Schlussbestimmungen.

Art. 40. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die hierfür erforderlichen Vorschriften.

Art. 41. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den dieses Gesetz in Kraft tritt.

Art. 42. Durch dieses Gesetz werden aufgehoben die Bundesbeschlüsse vom 21. August 1878 und vom 28. Juni 1895 betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates; ferner alle übrigen mit diesem Gesetze im Widerspruche stehenden Bestimmungen.

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Art. 43. Die personelle Organisation der Departemente, sowie der Bundeskanzlei und die Einreibung der einzelnen Beamtungen in die Besoldungsklassen des Besoldungsgesetzes erfolgen durch die Bundesgesetzgebung. Einstweilen bleiben die bestehenden Organisationsgesetze der Departemente in Kraft. Der Bundesrat ist jedoch ermächtigt, vorläufig diejenigen Veränderungen in der Zuteilung der Beamten vorzunehmen, die durch dieses Gesetz notwendig werden.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 24. März 1914.

Der Präsident : Dr. A. T. Planta.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. März 1914.

Der Präsident: Dr. Eugène Richard.

Der Protokollführer: David.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vorn 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 9. April 1914, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

N o t e : Datum der Veröffentlichung: 15. April 1914.

Ablauf der Referendumsfrist: 14. Juli 1914.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung. (Vom 26. März 1914.)

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