1183

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Renens nach Lausanne (Gare du Flon).

(Vom 3. Dezember 1897.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 29. März 1893 wurde den Herren G. Baatard in Renens und C. Bonard in Vevey die Konzession einer Eisenbahn von R e n e n s nach L a u s a n n e (Gare du Flon) erteilt und in Art. 5 die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst denGesellschaftsstatutena auf zwei Jahre angesetzt. Durch Beschluß vom 26. April18955 verlängerte der Bundesrat diese Frist um zwei Jahre, d. h. bis zum 29. März 1897. Da dieser Termin unbenutzt, und ohne daß innerhalb desselben ein Gesuch um Verlängerung gestellt wurde, ablief, erloschdiee Konzession mit dem 29. März abhin.

Mittelst Eingabe vom 26. Oktober 1897 machte der eine der Konzessionäre, Herr Bonard, geltend, es seien neue Verhältnisse eingetreten, welche das Projekt zu verwirklichen geeignet seien, weshalb die durch Bundesratsbeschluß vom 26. April 1895 verlängerte Frist ein zweites Mal um zwei Jahre, d. h. bis zum 29. März 1899, erstreckt werden möchte.

Dieses Gesuch, das unter diesen Umständen als Gesuch um Konzessionserneuerung aufgefaßt werden muß, wurde dem Staatsrat des Kautons Waadt zur Vernehmlassuug mitgeteilt. Derselbe empfiehlt in seinem Schreiben vom 2. November abhin, dem Ge-

1184 suche zu entsprechen, welcher Ansicht wir uns anschließen, da hierseits kein Grund bekannt ist, welcher gegen eine Erneuerung der am 29. März 1897 erloschenen Konzession sprechen würde.

Wir beantragen Ihnen daher, den nachstehenden Beschlußentwurf zu genehmigen, und benülzen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Dezember 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

1185 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Renens nach Lausanne (Gare du Flon).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, .nach Einsicht 1. eines Gesuches des Herrn Bonard in Romainmotier vom 26. Oktober 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1897, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 29. März 1893 (E. A. S.

XII, 288) den Herren G. Baatard und C. Bonard erteilte und am 29. März 1897 erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von R e n e n s nach L a u s a n n e (Gare du Flon) wird unter den gleichen Bedingungen und in dem Sinne erneuert, daß die in Art. 5 angesetzte Frist von 24 Monaten zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet werden soll.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Renens nach Lausanne (Gare du Flon). (Vom 3. Dezember 1897.)

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Jahr

1897

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1897

Date Data Seite

1183-1185

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