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469

Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

8. April 1914.

Band II.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz) : 10 Franken.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli dt de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über seine

Geschäftsführung im Jahre 1913 Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Abteilung. Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zolltarife.

G r o s s b r i t a n n i e n . Die in den Berichten für 1911 und 1912 berührten Unterhandlungen über das von den britischen Dominien gewünschte Recht der separaten Kündung unseres Handels- und Niederlassungsvertrages mit Grossbritannien sind .zum . Abschluss gelangt. Der vereinbarte Zusatzvertrag kann nächstens unterzeichnet werden.

F r a n k r e i c h . Wir hatten uns auch dieses Jahr wieder mit zahlreichen Zollanständen an der französischen Grenze zu beschäftigen und sahen uns genötigt, prinzipiell gegen verschiedene, den Handel im allgemeinen erschwerende Massnahmen und Tendenzen Stellung zu nehmen, insbesondere in den beiden folgenden Fällen : 1. Das geltende französische Zolltarifgesetz verbietet in Art. 15 die Einfuhr, Lagerung, Durchfuhr etc. aller ausländischen Waren, ·die unmittelbar oder auf der Verpackung eine Fabrik- oder Handelsmarke, oder einen Namen tragen, durch welche der Anschein erweckt wird, dass die Waren in Frankreich erzeugt oder verfertigt worden seien. Einer solchen Marke kann der gesetzBundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

31

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widrige Charakter dadurch genommen werden, dass deutlich sichtbar der Zusatz ,,Importe" mit dem Namen des Ursprungslandes, angebracht wird.

Über den Zweck dieser Bestimmung weit hinausgreifend, erteilte das französische Handelsministerium den Zollorganen im Mai des Berichtsjahres die Weisung, alle Waren anzuhalten, welche ohne besondere Ursprungsangabe die Marke oder Firma eines ausländischen Hauses tragen, das in Frankreich eine Fabrik, Filiale, Verkaufsstelle, oder auch nur einen Vertreter besitzt. Die unvermittelte Ausführung dieser Instruktion hatte zahlreiche Beanstandungen unserer Warensendungen an der französischen Grenze zur Folge. Unsere Einsprache, vereint mit den Vorstellungen anderer Staaten, hatte vorderhand den Erfolg, dass den betroffenen Firmen bis zur prinzipiellen Erledigung der Frage, ob die Instruktion zu ändern sei, ein Aufschub bewilligt wurde, um ihre Bezeichnungen den Vorschriften anzupassen. Von verschiedenen Seiten ist uns übrigens die Ansicht geäussert worden, dass die geforderte Ursprungsbeiseichming in vielen Fällen dem Absatz, der ausländischen Fabrikate in Frankreich nicht nur nichts schaden, sondern, wieseinerzeitdi'ianalogeBestimmungdes englischen Markengesetzes, geradezu die wirksamste Propaganda für sie bilden werde..

2. Gegen Ende des Jahres wurde der Handel durch eine die G e w i c h t s t o l e r a n z bei der Zollabfertigung betreffende , Bestimmung im Entwarf zum französischen Budgetgesetz für das Jahr 1914 überrascht. Bisher wurde bei der Zollrevision in Frankreich, wie in der Schweiz, eine Abweichung bis zu 5 % des wirklichen Gewichts 'geduldet, soweit es sich um Waren handelt, die mit einem Zoll von mehr als 10 Franken für 100 kg belastet sind. Für die niedriger verzollten Waren betrug die Toleranz 10 %, mit Ausnahme der Metalle. Wurden diese Grenzen überschritten, so war für den Überschuss der vierfache Zoll zu entrichten.

Nach dem erwähnten Gesetzesentwurf würde künftig für die erste Kategorie von verzollbaren Waren die Toleranz auf l °/» herabgesetzt. Dadurch soll das sogenannte .,,Kilotage" bekämpft werden, welches darin besteht, dass gewisse Spediteure ein geringeres als das vom Absender deklarierte Gewicht angeben und die Zolldifferenz für sich behalten. Eine Fehlergrenze von nur l °/o wäre nun s.ber nach übereinstimmender Ansicht aller Interessenten
wegen Abweichung der Wagen und besonders auch infolge der' bedeutenden Einwirkung der Feuchtigkeit der Luft auf das Gewicht vieler Waren ganz ungenügend und hätte eine

471

beständige Unsicherheit zur Folge. Der ehrliche Handel ist bereit den Zollbehörden im Kampfe gegen gewissenloses Deklarieren beizustehen. Zu diesem Zwecke wurde aber in den Handelskrisen ein anderes, den allgemeinen Verkehr nicht belästigendes Mittel vorgeschlagen, nämlich die Zollverwaltung zu ermächtigen, in zweifelhaften Fällen die Vorweisung der Originaldeklaration des Absenders zu verlangen. Es ist zu hoffen, dass die erhobenen Vorstellungen in der einen oder ändern Weise Berücksichtigung finden werden.

G r i e c h e n l a n d . Verschiedene schweizerische Artikel, wie Käse, Schokolade, Zuckerwaren, Zigarren, Baumwollgewebe etc.

wurden in Griechenland höhern Gemeindeabgaben (Octrois) als die gleichen Artikel inländischer Erzeugung unterworfen. Die wegen dieser ungleichen Behandlung erhobene Reklamation war von Erfolg begleitet.

R u s s l a n d . Einem Wunsche unserer Uhrenindustrie, es möchten im Interesse des legitimen Handels zerlegte Uhrwerke in Russland nicht mehr nach dem Gewichtszoll für Uhrenteile abgefertigt, sondern in allen Zollämtern gleichmässig dem Stückzoll für fertige Werke unterworfen werden, ist auf die Verwendung unserer Gesandtschaft in St. Petersburg entsprochen worden.

U r u g u a y . Durch die Bemühungen unserer Gesandtschaft in Buenos-Aires sind in Uruguay die hohen Zölle für Taschenuhren auf 5 °/o vom Wert herabgesetzt worden, in der Erkenntnis, dass niedrige Zölle für diesen Artikel nicht nur im Interesse des legitimen Handels und der Konsumenten, sondern auch des Fiskus liegen.

V e r e i n i g t e S t a a t e n . Das neue, am 4. Oktober in Kraft getretene Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten hat für mehrere schweizerische Artikel günstige Änderungen zur Folge gehabt. Vieh, Schuhe und kondensierte Milch sind gänzlich z o l l f r e i geworden. (Bisheriger Zoll für Vieh unter l Jahr 2 Dollars das Stück, anderes, im Werte von mehr als 14 Dollars, 27,5% vom Wert; kondensierte Milch 2 Cents das englische Pfund; Lederschuhe 10% und 15%.). Unter den Z o l l e r m ä s s i g u n g e n sind namentlich folgende erwähnenswert: Taschenuhren 30% (bisher Werke je nach Anzahl der Steine und nach dem Wert 24--58%, Schalen 40%); Käse 20% (6 Cents das Pfund = zirka 32%); Schokolade 25% (28% und 50%); Florettseide 35% (35--48%); Seidenstoffe 45% (durchschnittlich 55%); Seidenbänder 45% (50%); Wirkwaren, baumwollene 30% (58--64%), wollene 35% (durchschnittlich

472

U 7%), seidene 50% (60%); Dampfmaschinen, Dampflokomotiven und Werkzeugmaschinen 15% (45%), andere 20% (45%); Musikdosen 35% (45%). Für den wichtigsten Artikel unserer Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten, die S t i c k e r e i e n , ist leider der übertriebene Zoll von 60% vom Werte stehen geblieben.

Ausserdem ist die Einfuhr noch dadurch erschwert worden, dass für die zur Ermittelung des verzollbaren Wertes in Betracht zu ziehenden Unkosten für die Herrichtuog und Verpackung der Waren, sowie für den Geschäftsgewinn höhere Zuschläge als bisher berechnet werden. Unsere Stickereiindustrie befindet sich auch sonst in einer sehr ungünstigen Lage. Durch die Erfindung der Stickautomaten, welcae die menschliche Arbeitskraft ersetzen und die Arbeitslöhne ersparen, ist sie, wie einst die Uhrenindustrie, in den letzten Jahren in grossem Massstabe nach den Vereinigten Staaten verpflanzt worden und schwebt daher in der Gefahr, den grössten Teil ihrer Ausfuhr nach diesem wichtigsten ihrer Absatzgebiete zu verlieren. Der Höchstbetrag unserer Stickereiausfuhr nach den Vereinigten Staaten, die im Jahr 1864 begann, fällt in das Jahr 1907, mi'; rund 84 Millionen Franken (nach der amerikanischen Konsulfitsstatistik). 1908 ging die Ausfuhr auf 59.7, im Jahre 1913, :iach einigen besseren Jahren noch weiter, auf 55 Millionen Franken zurück.

In erfreulichem Aufschwünge befindet sich dagegen u. a.

unsere K ä s e a u s f u h r nach den Vereinigten Staaten. Seit 1906 hat sich dieselbe ungefähr verdoppelt, indem sie im Jahr 1913 auf 17 Millionen Frar.ken stieg.

Zu lebhaften Protesten der Handelswelt hat die neue Bestimmung des erwähnten Tarifgesetzes geführt, nach welcher die Zollorgane berechtigt sind, in Fällen, wo die Richtigkeit einer Deklaration in Frage steht, von den betreffenden Firmen die Vorlage der Ges.chäftspapiere und Bücher zu verlangen oder im Falle der Weigerung einen Zuschlagszoll von 15% zu erheben. Es wird dies allgemein als ein unberechtigtes Eindringen in das Geschäftsgeheimnis aufgefasst. Von der Erhebung des Zuschlagszolles muss zwar nach dem nämlichen Artikel Umgang genommen werden, wenn einem Beamten des betreffenden Landes ein Eid über die Richtigkeit der Deklaration abgelegt wird, jedoch nur dann, -.venn die bezüglichen Gesetze eine Bestrafung im Falle des Meineides zulassen.

Ein anderer
Paragraph des genannten Gesetzes hat ebenfalls allgemeines Aufsehen erregt. Waren, die in amerikanischen Schiffen in die Vereinigten Staaten eingeführt werden, sollen

473

nämlich 5 °/o weniger Zoll entrichten als solche, die unter anderei FJagge eingehen. Einige europäische Staaten haben auf diese Vergünstigung auf Grund älterer Meistbegünstigungsverträge ebenfalls Anspruch und zwar auch mit Bezug auf Waren dritter Länder, die unter ihrer Flagge segeln. Indirekt sind dadurch in Ermangelung eigener Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten auch schweizerische Waren einigermassen vor differentieller Behandlung geschützt. Es sind indessen so viele Reklamationen und Verwahrungen bei der Regierung in Washington eingelaufen, dass bis .auf weiteres die Anwendung fraglicher Bestimmung eingestellt worden ist.

I n t e r n a t i o n a l e S a c c h a r i n k o n f e r e n z in Paris.

Seit einer Reihe von Jahren bemühen sich die an der Erzeugung von Zucker interessierten europäischen Staaten um das Zustandekommen einer internationalen Übereinkunft, durch welche der Gebrauch der künstlichen Süssstoffe, wie Saccharin etc., auf pharmazeutische Zwecke beschränkt werden soll. Alle beteiligten Staaten würden sich verpflichten, die Verwendung von Saccharin zur Herstellung von Lebensrnitteln und Getränken zu verbieten, die Fabrikation, sowie die Versendung und den Verkauf des Fabrikats auf das strengste zu überwachen. Eine erste internationale Konferenz zu diesem Zwecke fand im Jahr 1909 in Paris .statt. Sie führte zur Aufstellung eines Konventionsentwurfs.

Eine zweite Konferenz folgte im Februar des Berichtsjahres.

Das Ergebnis ist ein definitiver Entwurf, der nun zur Unterzeichnung bereitliegt. Da unsere Zuckerproduktion gering ist, sind wir im wesentlichen nur deshalb ins Interesse gezogen worden, weil in der Schweiz eine ziemlich bedeutende Saccharinfabrikation besteht. Wir haben uns durch unsern Gesandten in Paris auf Einladung hin vertreten lassen, um uns mit den fraglichen Bestrebungen genau vertraut zu machen und nachher über unsere Stellungnahme schlüssig zu werden. Die Verwendung künstlicher Süsstoffe bei der Nährungsmittelfabrikation ist durch die Verordnung zu unserm Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensrnitteln mit einigen Ausnahmen bereits verboten (A. S. n. F. XXV, 108), jedoch nicht aus dem Gesichtspunkte der Gesundheitsschädlichkeit, auf welcher das internationale Projekt beruht, sondern deswegen, weil diese Stoffe, im Gegensatz zu Zucker, ohne Nährwert sind,
so dass ihre Verwendung im Gebäck und ändern Lebensmitteln zur Täuschung des Publikums Anlass gibt. Die Angelegenheit wird noch der eingehendsten Prüfung bedürfen, bevor ein Beschluss gefasst werden kann. An den Konferenzen haben ausser uns

474

teilgenommen Prankreich, Deutschland, Russland, Italien, Belgien, Niederlande, Österreich-Ungarn, Griechenland und Portugal. Grossbritannien blieb den Verhandlungen mit der Begründung fern, dass es an der Sache nicht interessiert sei.

Vorbereitung der Zolltarifrevision und der H a n d e l s v e r t r ä g e . Wir haben im Berichtsjahre die Veranstaltung einer Enquete zum Zwecke der Revision unseres Zolltarifs und der Erneuerung der Tarifverträge beschlossen und mit der Leitung derselben, wie bei der letzten Tarifrevision, das Handelsdepartement im Verein mit dem Zolldepartement beauftragt. Die Enquete wird wiederum unter der bewährten Mithülfe des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, des Schweizerischen Gewerbevereins, des Schweizerischen Bauernverbands und der Sektionen dieser Verbände, ferner des Schweizerischen Arbeileirbundes, des Verbands schweizerischer Konsumvereine und anderer Fachorgane durchgeführt. Eine abermalige Neugestaltung des Tarifs, wie im Jahre 1902, ist selbstverständlich nicht beabsichtigt. Die Änderungen sollen sich nach unserer Ansicht auf das; Nötigste beschränken.

Was die Verträge betrifft, so erinnern wir daran, dass wir mit folgenden Ländern Tarif Vereinbarungen getroffen haben: Italien, 13. Juli 1904.

Deutsches Reich, 10. Dezember 1891, nebst Zusatzvertrag vom 12. November 1904.

Österreich-Ungarn, 9. März 1906.

Spanien, 1. September 1906.

Frankreich, 20. Oktober 1906.

Serbien, 28. Februar 1907.

Der Vertrag mit Frankreich ist jederzeit auf ein Jahr kttndbar, die übrigen erstmals auf Ende 1917.

Eine vollständige Übersicht unserer Handelsverträge und unseres Warenverkehrs mit den verschiedenen Ländern gewähren die folgenden Zusammenstellungen :

II. Kommerzielle Interessenvertretung im Auslaude, Handelsagenturen und Informationen.

Von der Gesch.äftsprüfungskommission des Ständerates ist bei der Behandlung unseres letztjährigen Berichtes der Wunsch ausgesprochen worden, dass über die neue Einrichtung der Handelsagenturen Aufschluss gegeben und diese, wenn sie sich wirklich bewähre, weiter ausgedehnt werde.

475

Schweizerische Handelsverträge.

In dieser Tabelle sind alle am 1. März 1914 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreifenden Verträge und Abkommen aufgeführt.

Die mit * bezeichneten Verträge sind sogenannte Meistbegünstigungsverträge und enthalten keine Tarifvereinbarungen.

Abschlnss

Staaten

Belgien* . . .

Inkraftsetzung

3. VII. 1889 29. XII. 1888

Dauer ')

Veröffentlicht

--

Amt). Sammlung n. F. XI, 341

Bulgarien*. · Notenaustausch vom 12./17. Februar 1906.

Chile* . . . . 31. X. 1897 31.

1. 1899

--

n. F. XVII, 70

Congostaat* . . 16. XI. 1889 14. IV. 1890

--

n. F. XI, 427

Dänemark*

--

n.F.I, 668

. . 10. II. 1875 10. VII. 1875

Deutsches Reich : Handelsvertrag

10. XII. 1891 1. ü. 1892 Ì n. F. XII, 505 3l.XII.19t7 11.

1.

u.l.

III.

[ ln.F.XXI,451 Zusatzvertrag . 12. XI. 1904 \ 1906 *) J | u. 587 Exclave BUsingen 21. IX. 1895 1. 1. 1896 -- n.F.XV,345 Ecuador5 . . . 22. VI. 1888 21.

Frankreich : Handelsvertrag3) Grenznachbari.

Verhältnisse .

-- Zusatzartikel Genf u. Zone4) Grenz- Weidgang Tunis* . . .

Griechenland«

X. 1889

--

n. F. XI, 210

20. X. 1906 23. XI. 1906

--

n. F. XXII, 688

23.

25.

14.

23.

14.

II.

VI.

VI.

X.

X.

1882 1895 1881 1912 1896

16. V. 1882 -- 29. VIII. 1895 -- 1. I. 1883 -- 25. XII. 1912 -- 25. I. 1897 Unbestimmt

. 10. VI. 1887 10. VI. 1887

--

n. F. VI, 468 n. F. XV, 218 n. F. VI, 515 n.F.XXVIII,781 D. F. XVI, 12 n. F. XI, 357

Grossbritannien* . 6. IX. 1855 6. III. 1856 -- V, 271 Handelsmuster 20. II. 1907 20. II. 1907 Unbestimmt n.F.XXm, 69 ') Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag noch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung.

·) Text und Tariffili die Einfnhr in die Schweiz am 1. Jantiar, Tarif für die Einfahr in das Deutsche Reich am 1. März 1906.

·) Nebst Reglement betr. die Landschaft Gex.

') Siehe auch den Bnndesbeschluss vom 19. Juni 1908 betr. die Einfuhr ans den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex (A. S. n. F. XXIV, 687).

476

Staaten

Abschlnss

1

Inkraft.

Setzung

Dauer l)

Veröffentlicht

Amt). Sammlung Italien . . . . 13. VII. 1904 11. VII. 19051 3l.

XII.

1917 u.F.XXI, 189 2 Ju.1.1. 1906 )/ -- Pharm, Produkte 16./29.XI.1907 29. XI. 1907 Unbestimmt n. F. XXIII, 865 Japan* . . . . 21. VI. 1911 21. XII. 1911 16. VII. 1923 D.F. XXVIII, 63 Kolumbien* . . 14. III. 1908 2. X. 1909 -- n. F. XXV, 564 Montenegro'' . . 31. XII. 19Î.O 1. VII. 1911 -- n. F. XXVII, 312 Niederlande* . . 19.VIH.1875 1. X. 1878 n. F. III, 522 --

Norwegen*. Notenaustausch vom 5./22. Mai 1906.

B.-B.1908 1,622 5

)|fn.F.XXn,423, 9. III. 1906 12.IIL19064)! 31.XII.1917JI 521 u. 526 Persien* . . . 23. VII. 1873 27. X. 1874 n. F. 1,196 -- Portugal* . . . 20. XII. 1905 29. I. 1907 n. F. XXIII, 59 -- °) fn.F.XIII,422, | 3.

HI.

1893 13.

V.

1893) Rumänien* . . Ì29.XII. 1904 23. VII. 1905/ 31. XII. 191 7 t XXI, 391 Russland* . . . 26. XII. 1872 30. X. 1873 -- in. F. XI, 376 n. F. VII, 744 Salvador* . . . 30. X. 1883 7. II. 1885 -- Serbien . .

28. II. 1907 19. IV. 1907 31. XII. 191 7 n. F. XXIII, 94 Spanien . . . 1. IX. 1906 20. XI. 1906 31. XII. 191 7 n. F. XXII, 643 TUrkei*. Notenaustausch vom 22. III. 1890.

B.-B.1891 1,800 (Handels-A. B.

| 29./fiO.

VI, 29./30.

VI, \ Handelsmuster t 1912 ( Unbestimmt U912, Nr. 171 1912 Vereinigte 7 ( V, 201 u.

Staaten ) . . 25. XI. 1850 8. XI. 1855 jn,F.XXVII,212 --

Österreich -Ung. 3 )

*) Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag noch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung.

!

) Text und Tsrif betr. die ital. Zölle am 1. Juli 1905, Tarif betr. die Schweiz. Zolle am 1. Januar 1906.

') Handelsvertrag, nebst den Übereinkommen Über die Zollabfertigung iiu Eisenbahnverkehr und über die Viehseuchenpolizei. Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

·) Provisorisch (mit Ausnahme des Viehseuchonttbercinkonimens) um 12. Mfirz, definitiv an 1. August 1906.

') Der Vertraj; kann mit Rücksicht auf das zollpolitische Vorhilltuio zwischen Österreich und Ungarn schon auf 31. XII. 1915 gekündigt werden.

·) Durch das Zusatzabkommen vom 29. XII. 1904 ist die 1893« Übereinkunft bis Ende 1917 verlängert worden.

') Die Artikäl 8--12 (Meistbegünstigung) sind von der Regierung der Ver. Staaten gekündigt worden und am 24. März 1800 erloschen. Provisorisch besteht gegenseitige autonome Meistbegünstigung.

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr-.

A.usfnlix-.

1802 1903 1901 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 11112 Millionen Franken.

1892 1903 1901 1905 1906 1907 1908 1009 1910

Tarifverträge.

157 197 205 225 Deutschland Frankreich 101 111 105 116 45 52 54 57 Italien .

. . . .

Österreich-Ungarn . . . 37 48 52 54 11 15 15 15 Spanien 351 423 431 467

1011 1912

Millionen Franken.

222 171 135 68 7 603

348 198 178 78 13 815

368 218 167 82 13 848

428 462 534 497 522 560 576 251 256 273 264 280 321 307 175 199 228 170 184 202 180 91 91 103 98 101 110 113 19 6 9 13 12 19 25 9641014 11471042 10991212 1201

268 107 70 64 16 525

271 119 83 66 18 557

230 115 92 65 18 520

249 118 83 70 18 538

268 273 306 127 131 135 86 85 91 80 85 89 21 23 27 582 597 648

52 49 20 9 - 11 5 146

79 69 25 11 27 9 220

78 81 26 H 29 10 238

Meistbegünstigungsverträge.

89 105 127 93 116 148 151 160 Grossbritannien u. Kolonien zus, 134 204 203 208 210 . . . . 13 30 22 28 32 77 T>, 71 50 82 86 90 80 Bassland .

32 9,9 34 31 35 37 39 39 Belgien 10 14 15 18 20 9 10 10 10 12 14 14 22 24 22 24 31 29 Niederlande u. Kolonien .

. . . . 18 16 19 19 20 30 Sfi 47 39 32 22 43 54 Balkanstaaten 10 14 12 12 17 21 29 32 Übrige Staaten . . . . 11 19 19 24 26 252 270 313 249 304 338 383 394 195 293 288 307 320

227 33 20 10 20 29 339

213 33 19 11 19 24 319

223 34 20 12 19 23 331

259 280 311 42 48 48 23 25 28 14 16 20 18 23 25 24 28 32 380 420 464

640 344 192 114 30 1320

Staaten ohne Verträge.

41 57 54 57 58 70 61 64 69 77 87 Vereinigte Staaten . . . 76 117 106 125 136 160 112 146 144 144 138 62 67 66 67 80 96 77 89 56 83 101 Übrige Staaten . . . . 28 49 58 60 79 84 75 75 85 92 103 103 124 120 124 138 166 13fr 153 125 160 188 104 166 164 185 215 244 187 221 229 236 241

Rekapitulation.

Einfuhr-.

1892 1903 1901 1905 1906 1907 1008 190!)

1910 1911

.A u ts f ti h i-.

1012

1802 1908 1904 1905 1906 1907 1908

ftlllliouen Franken.

.

_

Staaten mit Tarifvertragen . . .

Staaten mit Meistbegunstigungsver146 220 238 252 270 313 249 304 338 383 394 trägen . . . .

7491035108612161284146012911403155015841714 Vertragsstaaten . .

103 124 120 124 138 166 138 153 125 160 188 Staaten ohne Verträge 852 1159 1206 1340 1422 1626 1429 1556 1675 1744 1902 603 815 848 964101411471042109912121201 1320

.,,

1909 1910 101 1 1912

Millionen Franken.

361423431467 526 557 520 538 582 597 648 195293288307 320 339 319 331 380 420 464 546716719774 845 896 839 869 96210171112 104166164185 215 244 187 221 229 236 241 650 882 883 959 1060 1140 1026 1090 1191 1253 1353

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Ei nfiiln-.

A. TIÉS fuhi-.

1892 190» 1804 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912 Millionen Franken.

781 99510461178124014171264135614641501 1633 Europa 15 21 19 19 24 31 22 28 30 33 34 Afrika

39 62 5

. . . .

. .

37 42 38 44 46 36 41 45 48 52 Asien 98 89 95 103 121 106 119 123 149 168 Amerika . . . .

8 10 10 11 11 11 12 13 13 15 Australien . . .

TTnVi(>ntimiYihnr*1

85211591206134014221626142915561675 1744 1902

1892 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1809 1910 1911 1912 Millionen Franken.

515677675722 791 842 790 816 894 934 1012 5 10 12 11 13 14 13 13 13 15 17

28 37 40 44 51 43 39 35 40 47 52 97 149 146 170 193 227 171 212 224 234 245 2 4 5 5 5 6 6 8 12 14 19 =

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6508828839591060114010261090119t 12531353

Gesamte Ein- und Ausfuhr seil 1892.

1892 1898 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1000

1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1008

1009

1910 1911 1912 1911

Einfuhr . . 8B2 808 800 890 957 993 1026 1121 1068 1006 1088 1169 1206 1340 1422 1626 1429 1556 1675 1744 1902 1866 Ausfuhr . . 650 641 617 659 682 688 718 789 829 829 868 882 883 959 1060 1140 1026 1090 1191 1253 1353 1371 *) SchifFsproviiut etc.

479

Wir können feststellen, dass unsere im Jahre 1909 in A l e x a n d r i a eröffnete Handelsagentur unter Hrn. Alfred Kaiser aus Arbon sich vorzüglich entwickelt hat und unserem Lande die wertvollsten Dienste leistet, indem sie unsere Exporteure mit zuverlässigen Firmen oder Vertretern in Beziehung setzt, oder ihnen Aufschluss über die Absatzfähigkeit ihrer Artikel erteilt und bei der Einbringung gefährdeter Forderungen mit Rat und Tat behülflich ist. Auch hinsichtlich der Berichte, welche diese vielbeschäftigte Agentur dem Handelsdepartement über den Gang von Handel und Industrie oder über einzelne Vorkommnisse erstattet, können wir uns in jeder Hinsicht nur mit vollster Anerkennung aussprechen. Zum Teil werden dieselben im Handelsamtsblatte veröffentlicht, zum Teil einzelnen Interessengruppen direkt zugewiesen. Naturgemäss äussert sich der Nutzen der Agentur nicht immer nur dadurch, dass die Anknüpfung von Beziehungen ·erleichtert, sondern in vielen Fällen auch dadurch, dass davor gewarnt und so der Exporteur vor Schaden bewahrt wird.

Was die im Jahre 1912 errichtete Handelsagentur in Shanghai betrifft, so entfaltete dieselbe von Anfang an, ähnlich derjenigen in Alexandria, eine bedeutende und vielversprechende Tätigkeit.

Die neuen Unruhen in China haben jedoch eine Unsicherheit und Zurückhaltung /zufolge, die sich naturgemäss auch in einer verminderten Inanspruchnahme der Agentur geltend macht.

An Anregungen, auch an ändern Plätzen, z. B. Moskau und St. Petersburg, Konstantinopel, Bukarest Agenturen zu gründen, hat es in letzter Zeit nicht gefehlt, jedoch standen bis jetzt der Schaffung neuer Posten persönliche und sachliche Schwierigkeiten entgegen. Die Aufgabe einer Handelsagentur kann übrigens unter Umständen auch durch andere Organe gelöst werden, wie z. B.

die hervorragende informatorische Tätigkeit des im Jahre 1912 errichteten Berufs-Generalkonsulats in Montreal (Kanada) beweist.

Es kommt bei diesen kommerziellen Dienstleistungen selbstverständlich mehr auf die Persönlichkeiten, die Organisation und die ·örtlichen Verhältnisse als auf den Titel an.

Im allgemeinen ist zu bemerken, dass unsere Gesandtschaften und viele unserer Konsulate durch Auskunftserteilungen und Dienstleistungen aller Art unserem Handel viel mehr Erleichterungen bieten, als gemeiniglich angenommen wird. Es liegt
in der Natur der Sache, dass diese Tätigkeit in ihrem vollen Umfange nicht zur öffentlichen Kenntnis gelangt, und man daher den Nutzen unserer Vertretungen für den Handel leicht zu unterschätzen geneigt ist. Namentlich sollte man sich hüten, die Tätigkeit unserer

480

Konsulate nur nach den im Handelsamtsblatt zur Veröffentlichung gelangenden Berichten zu beurteilen. Viel wichtiger sind die Auskünfte, welche die Konsulate und Gesandtschaften, gleich den Handelsagenturen, auf die vielen Anfragen, welche das Jahr hindurch von unsern Geschäftsleuten an sie gerichtet werden, erteilen, ferner ihre Spezialberichte über einzelne Vorkommnisse und Verhältnisse ihres Gebiets. Biese Berichte sind oft mehr oder weniger konfidentieller Natur und worden deshalb nicht publiziert, sondern einzelnen Interessenten oder Industrieorganen direkt zur Kenntnis gebracht. Es ist hier auch der Ort, des ziemlich ausgedehnten I n f o r m a t i o n s d i e n s t e s zu gedenken, der in unserem HandelsDepartemente besteht und teilweise die Auskunftserteilungen der Gesandtschaften und Konsulate zentralisiert.

Die vielen, seit einiger Zeit in der Presse zutage tretenden Anregungen zur Schaffung z e n t r a l e r E x p o r t - und I n f o r m a t i o n s o r g a n e sind gewiss zum Teil sehr verdienstlich, verkennen aber allzusehr das, was schon besteht und getan wird und die Tatsache, dass der; kundgegebenen Bedürfnissen, soweit sie sich auf Erreichbares beschränken, zu einem ansehnlicheo Teil schon genügt ist. Anderseits werden aber auch Ziele aufgesteckt, die nie zu verwirklichen sind, weil die Vorzüglichkeit der Erzeugnisse, persönliche Tüchtigkeit und Unternehmungsgeist unserer Kaufmannschaft, sowie besonders auch das Bereisen der zii bearbeitenden Gebiete stets die hauptsächlichsten Voraussetzungen des Erfolges bilden und durch nichts anderes ersetzt werden können, wenn auch gemeinschaftliche staatliche oder private Organe, namentlich in Gebieten, die für den Handel erst zu erschljessen sind, gewiss vieles zum Erfolg der Ausdehnungsbestrebungen unseres Handels beitragen können.

III. Ausstellungen.

Internationale Ausstellung für Buchgewerbe und G r a p h i k in L e i p z i g 1914. Durch Beschluss vom 10. April des Berichtjahres haben Sie zur Beteiligung der Schweiz an der vom Mai bis Oktober 1914 in Leipzig stattfindenden internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik einen Kredit von Fr. 50,000 bewilligt, wovon Fr. 40,000 für die industrielle Abteilung und Fr. 10,000 für die Abteilung Kunst.

Auf den Vorschlag der Schweizerischen Ausstellungskommission haben wir den Generalsekretär unserer Zentralstelle

481

für das Ausstellungswesen, Hrn. Boos-Jegher, als Kommissär für die Beteiligung unseres Landes bezeichnet, in der Meinung, dass ein Spezialvertreter der Kunstabteilung in denjenigen Angelegenheiten, die nur diese Abteilung betreffen, mit den Ausstellungsbehörden direkt verkehren werde.

In den verschiedenen Branchen der graphischen Gewerbe und Industrien werden sich ca. 80 schweizerische Aussteller beteiligen. Die Arbeiten sind in vollem Gange, und es ist uns auch ein günstiger Platz zugeteilt. Wir dürfen daher erwarten, dass die Schweiz an diesem Wettbewerb, zu dem sich alle Kulturstaaten einlinden, würdig vertreten sein werde.

W e l t a u s s t e l l u n g San F r a n c i s c o 1915. Trotz mehrmaliger Umfragen unserer Zentralstelle für das Ausstellungswesen hat sich kein genügendes Interesse unserer Industrie für eine Beteiligung an diesem grossen Ausstellungsunternehmen, durch welches bekanntlich die Eröffnung des Panamakanals gefeiert werden soll, gezeigt. Zum Teil beruht dies auf der sogenannten Ausstellungsmüdigkeit, zum Teil auf den hohen Zöllen, bei der Stickereiindustrie auch darauf, dass in den Vereinigten Staaten der gesetzliche Musterschutz dem Erfindungsschutz, anstatt dem Schütze des künstlerischen und literarischen Eigentums gleichgestellt ist und daher unerschwingliche Kosten und umständliche Formalitäten bedingt. Wir haben, gleich den Regierungen verschiedener anderer Staaten, Veranlassung genommen, die Regierung in Washington auf die dringende Wünschbarkeit einer Änderung in dieser Hinsicht aufmerksam zu machen.

Ein Komitee der sehr zahlreichen Schweizerkolonie in San Francisco hat sich erboten, auf eigene Kosten einen schweizerischen Pavillon zu erstellen, wenn die Schweiz ihre Beteiligung erkläre. Von der schweizerischen Ausstellungskommission wurde das Projekt geprüft; zu einem Abschlüsse ist die Angelegenheit im Berichtsjahre nicht gelangt.

Ü b e r e i n k u n f t über die internationalen Ausstell u n g e n . Mit unserer Botschaft vom 6. Dezember (Bundesbl. 1913, Bd. 5, Seite 243) haben wir Ihnen die am 26. Oktober 1912 in Berlin unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen vorgelegt und Sie ersucht, dem Beitritt der Schweiz Ihre Genehmigung zu erteilen.

4fc2

IV. Kaufmännisches Bildungswesen.

Handelshochschulen. (Bundesbeitrag 1913: Fr. 94,521: 1912: Fr. 83,188.)

Den Berufskursen für die Ausbildung von Lehrern der Handelswissenschaften und von Rechnungsrevisoren in Basel wurden Bundesbeiträge zuerkannt. Da sie mit dem Universitätsunterricht in enger Beziehung stehen, haben wir sie, sowie die schon subventionierten handelswissenschaftlichen Kurse Basel den Handelshochschulen zugezählt. Bisher wurden letztere unter den Fortbildungsschulen aufgeführt. Die Handelshochschule in St. Gallen, und die handelswissenschaftlichen Abteilungen der Universitäten Bern, Freiburg, Lausanne, Neuenburg und Zürich wurden im Wintersemester 1913/14 besucht von 604 ordentlichen Studenten (J 912/13 : 413), wovon 39 dem weiblichen Geschlecht angehören.

Die handelswissenschaftlichen Kurse in Basel wurden im gleichen Semester von 202 Zuhörern (9 weibliche) besucht.

Handelsschulen. (Bundesbeitrag 1913: Fr. 578,260; 1912: Fr. 546,309.) Die Handelsabteilung der Kantonsschule Frauenfeld, sowie die Handels- und Verwaltungsschule in Ölten, haben zum erstenmal Bundesbeiträge erhalten. Die Zahl der vom Bunde unterstützten Handelsschulen erreichte damit 37, von denen 18 beiden Geschlechtern, 11 den Mädchen und 8 nur den Knaben offen stehen.

Die Zahl der Zöglinge dieser Schulen betrug im November 1913: 4637 (1912: 4407), wovon 1760 Mädchen (1912: 1670).

Verwaltungsschulen. (Bundesbeitrag 1913 : Fr. 57,877 ; 1912 : Fr. 51,699.) Mit der im Jahre 1913 eröffneten zentralschweizerischen Verwaltungsschule in Luzern ist die Zahl der vom Bunde finanziell unterstützten Verwaltungsschulen auf 5 angewachsen.

Im November 1913 waren sie besucht von 376 (1912: 334) Schülern, wovon 4 (1912: 5) weiblichen Geschlechtes.

Mehrere andere, an Handelsschulen angeschlossene Verwaltungsschulen geniessen ebenfalls Bundesbeiträge.

Kaufmännische Fortbildungsschulen. (Bundesbeitrag 1913 : Fr. 390,324; 1912: Fr. 349,231.) Es wurden Beiträge an 79 Schulen (1912: 80) des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins und an 39 von ändern Vereinen, kantonalen oder Gemeindebehörden abhängigen (1912 : 39) Schulen ausgerichtet. Die Zahl

483

der Zöglinge an Fortbildungskursen (Lehrlinge und Angestellte) betrug im November 1913: 17,658 (1912: 16,317), wovon 5259 (·1912: 4698) Mädchen. Mit einer Ausnahme werden die Kurse überall für Knaben und Mädchen gemeinsam erteilt.

Wiederholt sind wir zu erwähnen genötigt, dass die Beiträge gewisser Kantone und Gemeinden an die kaufmännischen Fortbildungskurse, im Vergleich mit den Leistungen des Bundes, oft zu spärlich sind. Die im Auslande (London, Lyon, Marseille, Mailand und Paris) geführten Kurse werden nur vom Bund unterstützt.

Bibliotheken, Vorträge und Preisarbeiten.

1913: Fr. 9540 ; 1912: Fr. 14,188.)

(Bundesbeitrag:

Kaufmännische Lehrlingsprüfungen. (Bundesbeitrag 1913-, Fr. 12,926; 1912: Fr. 11,913.)

Im Jahre 1913 haben in 29 Kreisen (1912: 28) Prüfungen, stattgefunden. Von 1252 Geprüften (1912: 1110) haben 1125 (1912: 994) ein Diplom erhalten.

Stipendien. (Bundesbeitrag 1913: Fr. 25,655 ; 1912: Fr. 27,060.) Es wurden 219 Bundesstipendien (1912: 219) ausgerichtet an : 164 Schüler der Oberklassen von Handelsschulen . Fr. 11,945 l diplomierten Schüler zur Erleichterung seiner Anstellung im Auslande ,, 5022 Studenten der Handelswissenschaften . . . ,, 5,665 32 Lehrer zum Besuch von Ferienkursen und für Studienreisen ,, 7,995Genauere Angaben über die f i n a n z i e l l e n L e i s t u n g e n des Bundes an das kaufmännische Bildungswesen, sowie über den B e s u c h der v e r s c h i e d e n e n S c h u l e n sind aus Tabelle» ersichtlich, die in der Handelskanzlei bezogen werden können.

T. Handelsamtsblatt.

Über den Stand des Blattes geben folgende Zahlen Aufschluss r Durchschnittliche Auflage 7550 (Vorjahr 7450); zahlende Abonnenten 5550 (5427); Freiexemplare 1928, wovon 1330 an die Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer, sowie an die-

484

Betreibungs- und Konkursäinter, 598 an die eidgenössischen Verwaltungen, Gesandtschaften, Konsulate, Handelsschulen etc.

Zahl der erschienenen Nummern 326 (327) ; Seitenzahl 2300 (2272).

Mit der Druckerei des Blattes und der Pächterin des Annoncenteils, Firma Haasenstein & Vogler, sind neue Verträge abgeschlossen worden. Den seit 1885 bestehenden Abonnementspreis von Fr. 6, der zu dem bedeutend vergrösserten Umfang des Blattes in keinem Verhältnis mehr stand, haben wir auf Neujahr 1914 auf Fr. 10 ·erhöht. Die Abonnemente haben trotz dieser Preiserhöhung nicht abgenommen.

VI. Handelsreisende.

Finanzielles. Die Einnahmen an Patenttaxen, die bekanntlich ·den Kantonen zukommen, während der Bund nar die Abrechnung besorgt, belaufen sich auf Fr. 530,595 oder Fr. 17,345 weniger als im Vorjahre. Daran haben s c h w e i z e r i s c h e Reisende bezahlt Fr. 502,895 (1912: Fr. 522,140), einschliesslich Fr. 750 umgangene Pateiittaxen, a u s l ä n d i s c h e Fr. 27,700 {1912 : Fr. 25,800).

Die Gesamtabrechnung ergibt: Bruttoeinnahmen Fr. 530,595. -- Kantonale Bezugsgebiihr 4% ,, 21,224.-- Fr. 509,371.-- Ausgaben: 1. Kosten der Ausweiskarten, Abrechnungsformulare, Verzeichnisse, Kreisschreiben usiw. . Fr. 3306. -- 2. Verschiedenes ,, 167.08 ,, Auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe

3,473.08

Fr. 505,897.92

Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltet Sich im einzelnen ·wie folgt:

485 Taxkarten

Taxen Fr.

115,220 83,750 26,925 1,150 5,250 450 1,350 6,400 2,200 10,000 16,700 37,850 7,000 6,150 4,200 550 49,350 13,950 28,350 21,950 4,450 31,050 2,150 38,200 16,000

BezugsgebUhr Fr.

Betreffnis nach der Bevölkerung

Zusammen 1913

Fr.

Fr.

819 67,921. -- 4,609. -- 72,530. -- 581 3,350. -- 87,056. -- 90,406. -- 1,077. -- .Luz6rn 188 22,539. -- 23,616. -- Uri 8 46.-- 2,980. -- 3,026. -- Schwyz 37 210.-- 7,875. -- 8,085. -- Obwalden . . . .

2,312. -- 3 18.-- 2,330. -- Nidwaiden . . . .

9 54.-- 1,858. -- 1,912. -- Glarus 64 256.-- 4,490. -- 4,746. -- Zug 17 3,794. -- 88.-- 3,882. -- Freiburg . . . .

69 400.-- 18,823. -- 19,223. -- Solothurn . . . . 116 668.-- 15,775. -- 16,443. -- Basel-Stadt . . . . 267 1,514. 18,319. -- 19,833. -- Basel-Land . . . .

50 280.-- 10,309. -- 10,589. -- Schaffhausen . . .

42 246. -- 6,212. -- 6,458. Appenzell A.-Rh. . .

28 168.-- 7,813. -- 7,981. -- Appenzell I.-Rh. . .

4 22.-- 1,975. -- 1,997. -- S t . Gallen . . . . 349 1,979. -- 40,826. -- 42,800. -- Graubünden . . .

98 558.-- 15,799. -- 16,357. -- Aargau . . . . 196 1,134. -- 31,086. -- 32,220. -- Thurgau 154 878.-- 18,184. -- 19,062. Tossili 31 178.-- 21,048. -- 21,226. -- Waadt 1,242. -- 213 42,788. -- 44,030. -- Wallis . .

15 86.-- 17,389. -- 17,303. -- Neuenburg . . . . 263 1,528. -- 17,934. -- 19,462. -- ·Genf 640.-- 116 20,878. 92 21,518. 92 Zusammen 3717 530,595 21,224.-- 505,897. 92 527,121. 92 Ausweiskarten, Formeilare, Inspektiomin usw. .

3,473. 08 Zusammen 530,595. -- Zürich

Statistik. Seit das Patenttaxengesetz in Kraft getreten ist 4.1. Januar 1893), sind bis 31. Dezember 1913 an Patenttaxen insgesamt Fr. 8,034,170 entrichtet worden. Davon trifft es auf s c h w e i z e r i s c h e Reisende Fr. 7,492,745 (jährlich Fr. 356,808), . a u s l ä n d i s c h e Fr. 541,425 (jährlich Fr. 25,782).

Ausgestellt wurden im Berichtsjahre 36,258 Ausweiskarten (1912: 34,396); davon sind 32,541'Gratiskarten (1912:30,576) und 3717 Taxkarten (1912: 3820).

Die Z a h l der R e i s e n d e n beträgt 37,115 (1912: 35,932).

Davon vertraten 29,933 (1912: 28,969) s c h w e i z e r i s c h e , Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

32

486 7182 (191&: 6963) a u s l ä n d i s c h e Firmen. Die ausländischem Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt : Deutschland 5008 (1912: 4737), Frankreich J458 (1513), Italien 278 (276), Österreich-Ungarn 221 (204), Belgien 89 (95), England 72 (81), Holland 41 (45), Spanien 6 (2), Luxemburg 3 (4), Vereinigte Staaten von Amerika 3 (3), Schweden 2, Russland l (1).

295 (1912: 272) Firmen (212 schweizerische und 83 ausländische) besitzen die B e w i l l i g u n g zum M i t f ü h r e n von Waren (Bijouteriewaren und Edelsteine (114), Uhren und Uhrbestandteile (86), Putzwarea, Stoffreste).

Auf die einzelnen Branchen verteilen sich die Reisenden folgendermassen : Zahl der Reisenden Geschäftszweige

inländische

Textilindustrie Maschinenindustrie . . . .

Metallindustrie Bijouterie, Uhren und Uhrenfurnituren Kurzwaren Nahrungs- und Genussmittel .

Leder, Leder- und Schuhwaren Glasindustrie Literarische und Kunstgegenstände, Papier etc.

Ton-, Zement- und Steinindustrie Chemikalien, Drogen, Parfümerien, Farbwaren . . . .

Holz und Holzwaren Fettwaren Abfälle und Düngstoffe . . .

Kautschukwaren .

Stroh-, Rohr- und Bastwaron .

Agenturen Verschiedenes

1912

ausländische

Zusammen

Zusammen

Deutschland

1913

4,868 1,931 1,194

1,973 221 737

1,366 187 636

6,846 2,152 1,931

575 323 10,225 529 162

318 186 655 378 108

210 893 138 50» 249 10,880 276 907 82 270

1,983 595

699 154

549 90

2,682 74»

1,428 630 361 84 123 90 1,082 3,750

372 247 102 ' 16 99 28 54 830

252 192 35 5 86 17 32 606

1,800 877 463 100 222 118 1,136 4,580

29,933

7,182

5,008

37,115

28,969

6,963

4,737

35;932

487

Übertretungen. Nach den dem Handelsdepartement im Laufe des Berichtsjahres übermittelten Urteilen und Bussenverfügungen sind wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden 309 (1912: 285) Personen, 5 im Rückfalle, zu Geldbussen im Gesamtbetrage von Fr. 6392.50 (1912 : Fr. 6541) verurteilt und 54 Bestrafte überdies zur Nachzahlung der umgangenen Patenttaxen im Betrage von Fr. 5600 verpflichtet worden.

160 (1912: 128) Handelsreisende wurden gebüsst, weil sie, ohne im Besitze einer Gratiskarte zu sein, Wiederverkäufer und Gewerbetreibende besuchten, und 147, weil sie ohne Taxkarte in Verkehr mit Privaten traten.

Rechtliches. Die erste Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern nahm den Standpunkt ein, dass die wegen Übertretung des Art. 2 des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden ausgesprochene Busse wenigstens die Höhe des Betrages erreichen müsse, um welchen der Widerhandelnde sich zufolge der strafbaren Handlung bereichert, d. h. um den er den Staat durch Nichtlösung der vorgeschriebenen Taxkarte geschädigt habe. Die umgangenen Taxen, die gleich den ändern der Gesamtheit der Kantone gehören würden, flössen so in der Form einer Busse dem Fiskus eines einzelnen Kantons zu.

In Anwendung dieser Gerichtspraxis ist ein Angeschuldigter, der ohne Taxkarte hei Privaten Bestellungen aufsuchte, vom Polizeirichter, und am 7. Mai 1913 von der ersten Strafkammer des Obergerichtes polizeilich zu einer Busse von Fr. 110 und den Kosten verurteilt worden. Gegen diesen Entscheid wurde die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage um Aufhebung der kantonalen Erkenntnisse.

Der Kassationshof hat dann am 24. September dieses Jahres den Kassationsgrund, wonach die Höhe der Strafe, als auf einer unrichtigen Straf bemessung beruhend, angefochten wird, gutgeheissen und führte in Erwägung 4 seines Urteiles folgendes aus: ,,Die Vorinstanz ist deshalb zu der Verhältnismassig recht hohen Busse von Fr. 110 gelangt, weil mit der strafbaren Handlung ein Gebührenunterschlagnis konkurriere, und diese nicht durch Nachzahlung der Gebühr gehoben werden könne. Als gesetzlich zulässiger Straferhöhungsgrund kann dies aber nicht gelten. Mit Unrecht macht die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung geltend, ein Reisender würde unter Umständen das Risiko einer geringern Bestrafung übernehmen, bloss um der Bezahlung einer höhern Taxe zu entgehen. Demgegenüber

488

ist zu bemerken, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der Patentgebühr nicht von der Lösung der Ausweiskarfce abhängt, sondern auch dann besteht, wenn die Tätigkeit als Handelsreisender gesetzwidrig, ohne den Besitz einer solchen Karte, ausgeübt wird, und dass die Bestrafung wegen Nichtlösung der Karte (Art. 8 des Bundesgesetzes) die Gebührenpflicht unberührt lässt und den Straffälligen nicht von der Nachzahlung der umgangenen Taxe entbindet. Hiernach muss das angefochtene Urteil wegen eines bei der Strafbemessung unterlaufenen Rechtsirrtums aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie neuerdings über die Höhe der Strafe befinde."

Mit Kreisschreiben vom 11. Dezember 1913 hat der Bundesrat diesen Entscheid des bundesgerichtlichen Kassationshofes sämtlichen Kantonsregierungen mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, dafür zu sorgen, dass überall und in allen Fällen der Übertretung des Art. 2 des erwähnten Bundesgesetzes die im Kreisschreiben vom 2. April 1897 enthaltene Weisung befolgt und die nachzuzahlenden Patenttaxen der Gemeinschaft der Kantone nicht entzogen werden.

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II. Abteilung. Industrie.

I. Allgemeines.

a. In Sachen der G e w e r b e g e s e t z g e b u n g sind uns Eingaben zugegangen vom Verband reisender Kauf leute der Schweiz, 25. März ; von der schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier, 16. Mai; vom Bundeskomitee des schweizerischen Gewerkschaftsbundes, 20. Juni ; vom Verband der Detail-Reisegeschäfte der Schweiz, 29. Dezember.

Der schweizerische G^werbeverein und der schweizerische Arbeiterbund waren noch nicht in der Lage, ihre Berichterstattung abzuschliessen.

b. Anschliessend an unsere letztjährige Mitteilung betreffend N o r m a l a r b e i t s v e r t r ä g e erwähnen wir folgendes: Das berichterstattende Departement stellte, in Verbindung mit demjenigen der Justiz und Polizei, den Entwurf zu einem Normalarbeitsvertrag für die schweizerische Hotelindustrie auf. Über dessen Form und Inhalt wurde mit den Initianten, nämlich mit dem schweizerischen Hotelierverein und mit dem Kartell der

489 Hotelangestelltenverbände der Schweiz, schriftlich verhandelt. Da anzunehmen war, dass an der Sache auch der schweizerische Wirteverein ein Interesse habe, wurde ihm Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben, von der er Gebrauch machte. Durch Korrespondenz des Departements mit den drei Verbänden und durch Besprechungen dieser unter sich konnte bis Ende des Jahres in allen wichtigern Punkten Übereinstimmung erzielt werden. Nach Ansicht der Beteiligten hätte der Normalarbeitsvertrag auch auf das Wirtschaftsgewerbe Anwendung zu finden. Die Schlussnahme des ßundesrates konnte im Berichtsjahre nicht mehr herbeigeführt werden.

Die vom Kartell der deutsch-österreichischen Verbände der Bühnenangestellten eingereichten Vorschläge übermittelte das Departement zunächst dem schweizerischen Bezirksvei-band IX der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger zur Berichterstattung.

Um den Standpunkt der Unternehmer und Leiter von Bühnen zu erfahren, für die in der Schweiz kein Berufsverband besteht, wendete es sich an den deutschen Bühnenverein, dem jene Personen wohl in der Mehrzahl angehören. Die Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen.

c. I n t e r n a t i o n a l e Verträge über Arbeiterschutz.

Beitritte zu den Verträgen von 1906 sind nicht zu verzeichnen.

Auf diplomatischem Wege wurde uns zur Kenntnis gebracht, dass die belgische und die argentinische Regierung beabsichtigen, dem Phosphorvertrage beizutreten.

Hinsichtlieh der Einberufung einer neuen internationalen Konferenz verweisen wir auf unsere Kreisschreiben vom 31. Januar (Bundesbl. I, 297) und vom 16. Juni (Bundesbl. Ili, 694). Die Konferenz, die technischen Charakter hatte, wurde von 14 Staaten beschickt. Sie fand vom 15. -- 25. September in Bern statt und führte zur Aufstellung von Grundzügen internationaler Uebereinkommen betreffend das Verbot der industriellen Nachtarbeit der jugendlichen Arbeiter und betreffend Festsetzung einer Höchstarbeitszeit für die in der Industrie beschäftigten Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter. Die Mitteilungen, die wir auf Grund der Verhandlungen der Konferenz an die beteiligten Regierungen richteten, sind unseren Kreisschreiben vom 29. September (Bundesbl. IV, 422) und vom 30. Dezember (Bundesbl. 1914, I, 115) zu entnehmen. Das letztgenannte enthält die Einladung zu einer diplomatischen Konferenz im September 1914, behufs Umwandlung der ,,Grundzüge a in internationale Übereinkommen.

490

Über die geplante Einberufung einer internationalen Kommission in Sachen der Beiichterstattung über den Vollzug der Arbeiterschutzgesetze geben unsere Verhandlungen vom 16. Juni (Bundesbl. III, 696) und vom 8. August (Bundesbl. IV, 123) Aufschluss.

Eine vom 1. Februar datierte Eingabe der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz und der schweizerischen Landessektion betreffend die Regelung der Arbeitszeit in der Schiffchenstickerei-Haujiindustrie und in den mit Automatstickmaschinen arbeitenden Fabrikbetrieben wurde vom Departement zunächst dem schweizerischen Handels- und Industrieverein zur Prüfung überwiesen.

d. Die Eingabe des Bureaus der schweizerischen Landessektion der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz vom 25. Oktober 1912 betreffend den V e r k e h r mit F e r r o s i l i z i u m erklärten wir mit Beschluss vom 21. Februar im Sinne der nachstehenden Ausführungen einstweilen als erledigt: In der Eingabe werden Grundsätze zur Bekämpfung der beim Verkehr mit Ferrosilizium möglichen Gefahren den Staatsregierungen zur Annahme empfohlen. Es wird dabei ausgeführt, dass namentlich das auf elektrischem Wege hergestellte Ferrosilizium schon bei Zutritt von Luftfeuchtigkeit gefährliche Gase, besonders Phosphorwasserstoff und Arsenwasserstoff, entwickle, wodurch Vergiftungs- und Explosionsgefahren zu befürchten seien. Die Eir.gabe erwähnt Massnahmen, die den Vergiftungen und der Explosion bei der Herstellung, Verpackung, Lagerung und dem Transport des genannten Produktes vorbeugen.

Endlich wird angeregt, dass über die Ungefährlichkeit des Ferrosiliziums mit einem Siliziuir.gehalt von unter 30 und über 70 °/o und über die Möglichkeit eines Verbotes der Erzeugung von Ferrosilizium mit 30 bis 70°/o Siliziumgehalt weitere Untersuchungen angestellt werden.

In der Schweiz besteben gegenwärtig nur drei Firmen, die Ferrosilizium fabrizieren, rämlich die Gotthardwerke A.-G. für elektrische Industrie in Bocdo (Tessin), die Usines Electriques de la Lonza, S. A., mit ihren Etablissementen in Gampel (Wallis), in Visp (Wallis) und in Chèvres (Genf), sowie die Usine ElectroMétallurgique Météor S. A. in Martigny. Diese drei Firmen haben dem Fabrikinspektor des II. Kreises ihre Ansichten über die Eingabe in besonderen Schreiben mitgeteilt. Im weitern hat sich auch die Direktion der S. A. Electrométallurgique Procédés Paul Girod in Courtepin (Freiburg), welche die Fabrikation von Ferro-

491

silizium aufgegeben hat, über die Angelegenheit vernehmen lassen.

Aus den Berichten dieser vier Firmen geht hervor, dass die von ihnen für die Fabrikation, Verpackung und Lagerung von Ferrosilizium schon früher getroffenen Vorsichtsmassnahmen den in der Eingabe dargelegten Grundsätzen entsprechen, weshalb sie die Aufstellung amtlicher Vorschriften, zumal bis anhin keine Unfälle und Vergiftungen stattgefunden hätten, für überflüssig und nur eventuell für den Transport des Produktes für nötig erachten.

Die eidgenössische Fabrikinspektion wird künftig auf die Fabrikation von Ferrosilizium ihr besonderes Augenmerk richten.

Das Eisenbahndepartement äussert sich dahin, dass es bereits im Jahre 1909 Erhebungen über die Transportgefährlichkeit des Produktes veranstaltet habe und dass damals festgestellt wurde, es seien bei der Beförderung von Ferrosilizium nie Explosionen vorgekommen; ebensowenig sei beobachtet worden, dass die Behandlung der Versandstücke beim Umladen und bei der Beförderung für das Personal irgendwelche gesundheitsschädliche Folgen gehabt hätte. Diese Wahrnehmungen habe die Generaldirektion der Bundesbahnen für die Zeit von 1909 bis Anfang 1913 bestätigt.

Das Eisenbahndepartement führt im weiteren aus, dass im Juli 1912 die fachmännische Konferenz für die Beratung des Entwurfes einer neuen Anlage l zu dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr folgende Vorschriften über die Verpackung und Beförderung von auf elektrischem Wege gewonnenem Ferrosilizium und Mangansilizium aufgestellt habe: ,, Ferrosilizium und Mangansilizium sind in starke, wasserdichte Behälter aus Holz oder Metall zu verpacken. Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass kein Verstreuen oder Verstauben des Inhaltes möglich ist. Auf den Versandstücken muss ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein. Ferner ist die Aufschrift ,,Vor Nässe zu bewahren. Nicht stürzen" hinzuzufügen. Ferrosilizium und Mangansilizium sind völlig trocken und in völlig trockenen Behältern aufzuliefern; wenn sie in offenen Wagen befördert werden, müssen diese mit wasserdichten Decken eingedeckt sein." -- Das Eisenbahndepartement fügt bei, dass diese Vorschriften, die im wesentlichen in der Schweiz jetzt schon eingehalten werden, nach dem Inkrafttreten der neuen Anlage l zum internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahn-Frachtverkehr für den ganzen Geltungsbereich des Übereinkommens massgebend seien und dass die gleichen Vorschriften ohne Zweifel durch ihre Aufnahme in die Anlage V zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen auch für den innerschweizerischen Verkehr gültig erklärt werden.

492 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass: 1. die Aufstellung besonderer Vorschriften über die Fabrikation und Lagerung von Ferrosilizium in der Schweiz nicht nötig ist; 2. die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung der beim Verkehr mit Ferrosilizium möglichen Gefahren für seinen inländischen Transport bereits getroffen sind; 3. für weitere Untersuchungen über die Ungefährlichkeit des Ferrosiliziums mit ein3m Siliziumgehalt von unter 30 und über 70 % und über die Möglichkeit eines Verbotes der Erzeugung von Femwilizium mit 30 bis 70 % Siliziumgehalt in der SchweÌ2 kein Bedürfnis besteht.

e. Mit Eingabe vom 1. Oktober übermittelten uns die internationale Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz und das internationale Heimarbeitsarat (in Brüssel) die Beschlüsse der H e i m a r b e i t s k o n g r e s s 3 von 1912 in Zürich. Der Bund wird der Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Heimarbeit beim Vollzug von Art. 34te: der Verfassung näher treten.

f. Über die Frequenz der schweizerischen A r b e i t e vk o lo ni en und über die Beteiligung des Bundes an den Kosten geben folgende Zahlen Aufschluss: Grlindungsjahr

Anstalt

Kolonistentage

Bundesbeitrag Fr.

1889 26,046 zu 5Rp.

1895 33,846 ,,10 ,, 1904 8,891 _ 20 _ 1909 9,775 ,,20 ,, 1909 5,893 ,,20 ,,

Tannenhof Herdern Dietisberg Devons Schwam endingen Im Jahre 191 3 ImJahrel912

.

.

.

.

. .

. .

84,451 86,398

1,302. 30 3,384. 60 1,778. 20 1,955. -- 1,178. 60 9,598. 70 10,558. 60

Der Vorstand eines F r a u e n h e i m s stellte das Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages, indem er der Ansicht war, dass die Anstalt einer Arbeiterkolonie gleichzustellen sei.

Das Departement antwortete folgendes : Massgebend für die Hubventionierung der Arbeiterkolonien durch den Bund ist der umstand, dass sie ,,den Opfern der wandernden Arbeitslosigkeit ein Asyl bieten, wenn diese sonst

493 nirgends mehr Unterkunft finden11 (Gutachten Dr. E. Hofmann).

Nach Einsicht Ihrer Vorlagen sind wir zum Eindruck gelangt, dass Ihre Anstalt jener Voraussetzung wohl nur zum geringen Teil entspricht. Nach § l der Statuten werden nicht nur arbeitslose, sondern auch sonst hülfsbedürftige Frauen, sowie Trinkerinnen und Mütter mit ihren kleinen Kindern aufgenommen. Der Prospekt sagt, dass arbeitslose oder auf Abwege geratene Frauen, Mütter mit dem neugeborenen Kind und schwangere Frauen Aufnahme finden. Auch aus den Jahresberichten ist klar ersichtlich, dass die Tätigkeit der Anstalt eine vielseitigere ist, als diejenige eines vorübergehenden Heims für Arbeitslose. Damit stimmt überein, dass die Dauer des Aufenthaltes eine lange ist ('/z -- 2 Jahre) und dass ein grosser Teil der Pfleglinge aus Kindern besteht. So verdienstlich alle jene Bestrebungen sind, so ist doch zu sagen, dass die Unterstützung von Pflegeanstalten für Mütter und Kinder, von Rettungsanstalten für moralisch herabgekommene Personen usw. nicht zu den Aufgaben des Bundes gehört. Wie wir schon erwähnten, beteiligt er sich an der Bekämpfung der Folgen der Arbeitslosigkeit; hierbei ist aber diese nicht im allgemeinsten Sinne verstanden, sondern nur hinsichtlich derjenigen Personen, die zwar arbeitsfähig sind, aber Arbeit nicht finden können.

Ihre Anstalt unterscheidet sich von den Arbeiterkolonien auch dadurch, dass sie in jedem Falle ein Pflegegeld verlangt. Diese Vorschrift ist mit dem Wesen einer eigentlichen Arbeiterkolonie, die dem gänzlich mittellosen und von keiner Seite unterstützten Arbeitslosen hilft, nicht vereinbar.

So wie die Verhältnisse jetzt liegen, glauben wir also eine Gewährung Ihres Gesuches zu unserem Bedauern nicht befürworten zu können. (2. September.)

g. Auf Grund der vom Nationalrat am 3. Juni erheblich erklärten M o t i o n des Herrn E u g s t e r - Z ü s t betreffend die Beteiligung des Bundes an der Fürsorge für unverschuldete Arbeitslose beauftragte das Departement Herrn Nationalrat Dr. E.

Hofmann, die in seinem Gutachten vom Mai 1906 enthaltene Untersuchung über den Gegenstand für die inzwischen verflossene Zeit weiterzuführen und Vorschläge für di e Lösung der Frage aufzustellen.

II. Bundesbeschluss betreffend die Förderung des Arbeitsnachweises durch den Bund.

a. Die Tätigkeit der schweizerischen A r b e i t s ä m t e r und die Beteiligung des Bundes an den Kosten ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich :

494 Auswärts-

BundesOffene Arbeit- Besetzte wohnende und Stellen suchende Stellen beitrag Durch-

Arbeitsamt

reisende

Fr.

Zürich Winterthur Bern ßiel Luzörn Frei bürg . . .

Basel Liestal (neu) .

Schaffhausen .

S t . Gallen . . .

Rorschach . . .

Aarau Lausanne . . .

La Chaux-de-Fonds Genf Im Jahre 1913 .

Im Jahre 1912 .

.

10,515 16,567 7,837 378 188 308 li,873 23,071 9,893 3,694 2,449 2,767 3,648 3,239 2,369 5,549 5,968 3,041 15,016 17,717 10 991

11,575 11,091

7,148 1,470

13065 6,507 11,031 3,284 13,564 335 3,246 966 13,225 2,324 4,011

6,817

1,567 3,183 3,909 6,773 2,000

597 1,397 . 4,401

834 1,751

.

2,339

3,016

2,119 8,717 844

2,665

.

.

8,011 1,112

810 5,001 1,418 1,242 19,786 2,241 5,340 8,528 1,659 336 1,100 1,733

1 0,344

7,468

6,429

.

.

5,244

1,140 4,083

9,329 6,578

614,361 99,490 54,868 130,400 55,662 88,035 97,322 58,336 99,650 51,291

Die Zahl der Arbeitsämter vermehrte sich um dasjenige in Liestal.

Gemäss Art. 5 des Bundesbeschlusses ist das Departement berechtigt, Einsicht in die Geschäftsführung der Ämter zu nehmen.

Die Berichte des hiermit beauftragten Chefs der Industrieabteilung wurden der Kommission des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter zur Verwertung zugestellt; diese erfolgte namentlich in der Verwalterkonferenz des Js.hres 1913.

o. Die N a t u r a l v e r p f l e g u n g s v e r b ä n d e weisen auf: Arbeitsvermittlungen

Kunton Zürich Bern Zug Basel-Land Schaffhausen St. Gallen Im Jahre 1913 (6 Kantone) .

Im Jahre 1912 (4 Kantone) .

906

. .

. .

Bundesbeitrag Fr.

453. --

2,621 75 88 16 404

1,310. 50

4,110

2,055. -- 1,887.--

3,774

37. 50 44. -- 8. -- 202. --

495

III. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

a. Nachstehende Tabelle weist nach Massgabe der Eintragungen in der Fabrikliste die Bewegung der Zahl der Fabriken während des Jahres 1913 auf:

Kanton ·

«- = ~ ·sjs

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td rt "o -fi

NU

Zürich .

Bern Luzern Uri .

Schwyz Obwalden . . . . . .

Nidwaiden Glarus .

Zus Freiburg Solothura Basel-Stadt Basel-Land . . .

. .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St Gallen Graubünden Aareau Thurgau . . . .

Tessin .

Waadt Wallis Neuenburg Genf

1266 1145 195 19 84 23 28 112 45 110 279 292 129 106 214 13 942 152 531 452 254 578 83 510 531

73 43 4 1 1

44 65 4 2 2

2 7 3 17 21 2 1 6

2 1 3 4 14 9 3 1 6

45 8 11 11 13 37 4 32 32

46 4 8 14 22 32 8 36 36

1295 1123 195 18 83 23 26 113 49 109 282 304 128 106 214 13 941 156 534 449 245 583 79 506 527

Zusammen

8093

374

366

8101

Firmaänderungen wurc [en eing etragen

431.

496

Das Departement sah sich in einigen Fällen veranlasst, gegen Unterstellungen Einspruch zu erheben, die von kantonalen Behörden vorgenommen worden waren, ohne dass die vorgeschriebenen Erfordernisse vorhanden gewesen wären. Es erklärte, auch auf die Zustimmung des Firmainhabers dürfe im Hinblick auf die Wahrung der Rechtsgleichheit nicht abgestellt werden.

b. Wir verweisen auf unsern Beschluss vom 23. Dezember über den Rekurs der G e n o s s e n s c h a f t für H ä u t e - und F e l l v e r w e r t u n g in Basol gegen die Entscheide des Regierungsrates des Kantons Basel-StE.dt betreffend Unterstellung unter das Fabrikgesetz (Bundesbl. V, 403).

c. Die Firma Gebrüder Loeb Söhne in Bern rekurrierte gegen die von der kantonalen Behörde verfügte Unterstellung ihres M o d e n - und N o u v e a u t e g e s c h ä f t s unter das Fabrikgesetz. Wir wiesen den Rekurs aus folgenden Gründen ab : Die Unterstellungsveriiigung stützte sich auf die Tatsache, dass in den Ateliers zu jener Zeit 22 Arbeiterinnen beschäftigt wurden. Die Bedingung von Ziffer l, b, des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891 erschien demnach als erfüllt, indem sie die Unterstellung verlangt, we:nn mehr als 10, über 18 Jahre alte Arbeiter, ohne mechanische Motoren, verwendet werden.

Die Zahl der Arbeiterinnen ist allerdings eine schwankende, aber es ist festgestellt, dass sie auch während der flauen Geschäftsperiode in den Ateliers zuisammen mehr als 10 beträgt. In der Rekursschrift selbst wird ausgeführt, dass die Arbeiterzahl je nach der Saison sowohl im alten als im neuen Geschäfte zwischen 6 und 9 schwanke.

Der von den Rekurrenten erhobene Einwand, dass die Ateliers in zwei verschiedenen, von einander getrennten Gebäuden untergebracht seien, und dass bezüglich der Unterstellung unter das Gesetz jedes für sich, allein betrachtet werden müsse, ist nicht stichhaltig. Es sei hierbei hingewiesen auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 7. April 1885, b, Kommentar Seite 24.

Beizufügen ist, dass die beiden Häuser nur in ganz geringer Entfernung voneinander liegen. Für die Unterstellung ist die Gesamtzahl der Arbeiterinnen in allen Ateliers der Rekurrenten massgebend, welche Zahl während eines grossen Teiles des Jahres 20--24 beträgt. Zweifellos müssten auch die Ateliers des altea wie des neuen Geschäftes für sich genommen dem Gesetze
unterstellt werden, da in jedem Geschäfte während der Saison, d. h.

während 4--5 Monaten, mehr als 10 Arbeiterinneu beschäftigt sind und nach ständiger Praxis bei der Unterstellungsfrage nicht

497

das Minimum oder Mittel, sondern das zeitweise wiederkehrende Maximum der Arbeiterzahl massgebend ist (s. Rekursentscheid des Bundesrates vom 25. November 1884, Kommentar Seite 22).

Ebenso ist auch der Umstand, dass in den Ateliers der beiden Gebäude nicht die gleiche Arbeit verrichtet wird, ohne Bedeutung. Die daselbst ausgeführten Arbeiten sind Verrichtungen, die dem gleichen Industriezweige, der Bekleidungsindustrie, angehören. Die Tatsache, dass keine Waren fabriziert, sondern nur Konfektionsartikel umgeformt und Hüte garniert werden, ändert in der vorliegenden Frage nichts, denn diese Umanderungs- und Ergänzungsarbeiten gehören ihrer Natur nach jener Industrie an.

Die Ateliers der Firma stehen unter einer einheitlichen Leitung und die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen werden von einer Stelle aus festgesetzt, ein Beweis mehr, dass man es mit einem einzigen Betrieb zu tun hat.

Wenn endlich die Arbeiterinnen, die als Schneiderinnen und Putzmacherinnen angestellt sind, im Bedarfsfalle aushülfsweise als Verkäuferinnen im Geschäfte verwendet werden, so sind sie gleichwohl als Arbeiterinnen, auf die das Fabrikgesetz Anwendung findet, zu betrachten in der Zeit, während welcher sie in den Ateliers beschäftigt sind. (2. Mai.)

d. Wir verweisen auf die unter Ziffer VI mitgeteilten Entscheide über die Anwendung des Fabrikgesetzes in Verbindung mit dem Fabrikhaftpflichtgesetze.

2. Nacht-, Sonntags-, Hiilfsarbeit, ununterbrochener Tagesbetrieb.

Es wurde bewilligt : Nachtarbeit 2 chemischen Fabriken, 2 Maschinenfabriken, l Drahtzieherei, l Aluminiumwalzwerk, l Ziegelei, l Steinfabrik, l Dynamitfabrik, l Würzefabrik, l Zuckerfabrik, l Zeitungsdruckerei, l Giesserei ; Nacht- und Sonntagsarbeit 3 Wurstfabriken, l Schlachthofanlage (Dampf- und Kühlanlage), l Tunnelbauunternehmung, l Glas- und Keramikwerk, l Fabrik für Metallgewinnung, l Jedernfabrik ; Sonntagsarbeit 9 Bäckereien (für das ,,Hebeln"), l Teigwarenfabrik, l Wurstfabrik, l Eisenbahnreparaturwerkstätte ; Hülfsarbeit l Mineralwasserunternehmung, l Waschanstalt, l Zuekermühle, l Wurstfabrik; zweischichtiger Tagesbetrieb l Tonwarenfabrik, l Fabrik für Isoliermaterial, l Zeitungsdruckerei, 2 Wurstfabriken ;

496 schichtweise Arbeit über Mittag 7 Buchdruckereien, l Cocosraffinerie, l Wurstfabrik, l SauerstofFabrik, l Messinggiesserei, l Baumwollweberei.

3. Verschiedenes.

a. Den im Berichtsjahre veröffentlichten Berichten der Kantonsregierungen über die Ausführung des Fabrikgesetzes in den Jahren 1911 und 1912 entnahm cas Departement, dass in den meisten.

Kantonen die gemeldete Zahl der unterstellten Betriebe von seinen Aufzeichnungen abwich. Die Fabrikinspektoren wurden beauftragt, die Übereinstimmung zwischen den beidseitigen Listen herbeizuführen.

b. Wir verweisen auf unsern Beschluss vom 14. November über' die Beschwerde Sch.wyter - Mächler in Siebnen-Galgenen betreffend Dampfkesselkontrolle (Bundesbl. V, 136).

c. F a b r i k i n s p e k t o r a t . Herr H. R a u s c h e n b a c h erhielt am 19. August die aus Gesundheitsrücksichten erbetene Entlassung als Fabrikinspektor des III. Kreises und wurde dem Inspektorat noch provisorisch zugeteilt. Es ziemt sich, an dieser Stelle seiner vorzüglichen und erfolgreichen Amtstätigkeit (1890 bis 1913) zu gedenken. An seine Stelle wählten wir am 28. Oktober Herrn H. R e b e r , dipi. Maschineningenieur, in Zürich. Am 30. Dezember starb Herr Dr. E. V o g e l s a n g e r , der sich als Adjunkt des Fabrikinspekl.ors in Schaffhausen sehr verdient gemacht hat.

Die Zahl der vorgenommenen Inspektionen betrug 6408 ; die Verminderung gegenüber dem Vorjahr (7631) ist auf die soeben erwähnten Personal Verhältnisse im III. Kreise zurückzuführen.

d. R e v i s i o n des F a b r i k g e s e t z e s . Am 14. Juni erstatteten wir Ihnen einen Bericht (Bundesbl. III, 607) über die Anträge der nationalrätlichen Kommission, im Sinne einer Verständigung zwischen den verschiedenen in der Kommission vertretenen Richtungen und zwischen der Kommission und uns. Den daherigen Beratungen entsprangen die ,,Gemeinsamen Anträge der Kommission des Nationalrates und des Bundesrates1* vom 3. Juli. Die Vorlage wurde vom Nationalrate in den Tagungen vom September/Oktober und vom Dezember erledigt, in der Hauptsache auf Grund jener Verständigung. Daneben liess das Departement behufs Abklärung einzelner Fragen Erhebungen vornehmen über Betriebsverhältnisse in Glashütten und Konservenfabriken, sowie über die Beziehungen zwischen Schulunterricht und Fabrikarbeit.

499

IT. Bundesgesetz betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken.

Wichtigere Vorkommnisse sind nicht zu verzeichnen.

Y. Bnndesgesetz betreffend die Fabrikation und den Yertrieb von Zündhölzchen.

Zu technischen Zwecken erteilten wir einer Stahlbronzeund Metallgiesserei die Bewilligung zur Einfuhr und Verwendung von gelbem Phosphor.

Auf Grund eines Gesuches des Verbandes schweizerischer Zündholzfabrikanten gestattete das Departement den Zündholzfabriken, die mit Phosphorsesquisulfid arbeiten, a,uf Zusehen hin, Tunkmasse binnen drei Tagen, nachdem sie hergestellt worden ist, zu verwenden. (15. Juli.)

Die Fabrikinspektoren erhielten den Auftrag, zu erheben^ ob die Zündholzfabrikanten nach den amtlich bewilligten Rezepten arbeiten oder ob Abweichungen bestehen. Es ergab sich, dass drei Fabriken das Rezept geändert hatten, eine davon, die dafür gebüsst wurde, in erheblicher Weise. Das Departement traf in Verbindung mit den kantonalen Behörden die zur Regelung der Angelegenheit erforderlichen Massnahmen.

8 Sendungen ausländisches Phosphorsesquisulfid im Gesamtgewicht von 2000 kg netto wurden von den Zollämtern gemeldet und der vorgeschriebenen kantonalen Kontrolle unterworfen.

YL Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Massgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde von uns die Frage der Unterstellung unter die Haftpflicht bejaht für 11, verneint für 26 Betriebe.

Von den Entscheiden erwähnen wir folgende: a. Das von K. Studerus in Winterthur betriebene Geschäft bestand 1. aus dem Handel mit Brennmaterialien und 2. aus dem U m l a d e n von W a r e n auf dem Bahnhof Winterthur.

Da ein Lohnbuch oder sonstige Aufzeichnungen über die Zahl der beschäftigten Arbeiter fehlen, ist die genaue Berechnung der Durchschnittszahl nicht möglich. Studerus beschäftigte beim Handel

500

mit Brennmaterialien gewöhnlich nur l Mann, während das Umladegeschäf't eine Mehrzahl von Arbeitern beanspruchte. Nach seinen eigenen Angaben schwankte die Gesamtarbeiterzahl zwischen 3--12 und betrug der Jahresdurchschnitt mindestens 6. Es ist daher anzunehmen, dass die durchschnittlich beschäftigte Zahl der Arbeiter beim Umladegeschäft sich auf mehr als 5 belief; letzteres bildete denn auch den Hauptteil des Unternehmens.

Die Fuhrungen für das Breonmaterial vom Bahnhof zum Magazin besorgte die Fuhrhalterei .Böschenstein, während Studerus den Detailversand mit Hülfe seines eigenen Fuhrwerkes verrichtete, wozu er nur ein Pferd tesass. Zur Zeit des Unfalles Holpp war er nicht im Besitze eines Pferdes.

Mit dem Wegtransport der Waren beim Umladegeschäft befasste sich Studerus offenbar nicht; er verrichtete mit den von ihm angestellten und belehnten Arbeitern nur diejenigen Ausund Umladearbeiten, die ihm von den verschiedenen Kunden übertragen wurden. Die Frage, ob das erweiterte Haftpflichtgesetz auf dieses Umladegeschäft angewendet werden könne, ist zu verneinen. Die Betriebsart ist unter den in diesem Gesetze genannten Kategorien und Gewerben nicht aufgeführt. Es könnte nur die in Art. l, Ziffer !i, lit. è, erwähnte Fuhrhalterei in Betracht fallen. Da aber Studerus keinen eigenen Fuhrwerkbetrieb für sein Umladegeschäft, aho sein Hauptgeschäft, unterhielt, kann er auch nicht in die Kategorie Fuhrhalterei einbezogen werden.

Das von K. Studerus betriebene Umladegeschäft ist zur Zeit des dem Ph. Holpp zugeslossenen Unfalles der Haftpflichtgesetzgebung nicht unterstellt gewesen. (9. Mai.)

b. Das B e h a u e n d e r S t e i n e in einem S t e i n b r u c h gehört zum eigentlichen Betrieb des letztern und ist in unmittelbarem Zusammenhang mil; ihm. Wenn im Betriebe explodierbare Stoffe gewerbsmässig verwendet werden, so ist er der Haftpflicht unterstellt, auch wenn der Unfall nicht durch den Gebrauch solcher Stoffe verursacht worden ist. (Fall A. Brunner in Chauxdu-Milieu, 24 Juni.)

c. Der K a n t o n s s p i t a l iu Genf ist eine vom Staat eingerichtete und von einer Verwaltungskommission vertretene juristische Person. Diese Anstalt beschäftigt für die Reparatur und den Unterhalt ihrer Gebäulichkeiten beständig eine gewisse Zahl von Arbeitern, wie Schlosser, Schreiner, Gipser, Elektriker und
Spengler. Die Spitalverwaltung stellt diese Arbeiter an und belöhnt sie direkt, ohne die Unternehmer am Platz in Anspruch zu nehmen ; die Arbeiten werden in Regie ausgeführt.

501 Zur Ausführung von Bauarbeiten hat der Spital im Jahre 1911 und 1912 18 Arbeiter beschäftigt, unter denen sich auch der verunfallte Furrer befand. Die Präsenzliste verzeichnet im Jahre 1913 19 Arbeiter. Diese Bauarbeiten übersteigen an Bedeutung, was man im gewöhnlichen Sinne kleine Arbeiten für ·den Unterhalt zu nennen pflegt. In den Jahren 1911 und 1912 wurden je Fr. 35,000 ausgegeben, und für das Jahr 1913 ist im Voranschlag eine Summe von Fr. 47,000 vorgesehen.

Nach Art. l des erweiterten Haftpflichtgesetzes ist das Baugewerbe, Inbegriffen alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Arbeiten und Verrichtungen, den Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes von 1881 unterstellt, wenn der Arbeitgeber während der Betriebszeit durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftigt.

Art. 2, Absatz 2, des Gesetzes von 1887 bestimmt, dass, wenn ·einzelne der in Art. l bezeichneten Arbeiten in Regie ausgeführt werden, die Haftpflicht von der betreffenden Staats-, Bezirks-, Gemeinde- oder Korporationsverwaltung getragen werde. Aus der Kombination der beiden Bestimmungen ergibt sich die Bejahung der vom Verletzten gestellten Frage.

Aus den Prozessakten ist vorerst zur Genüge ersichtlich, dass vom Kantonsspital für den Unterhalt der Gebäulichkeiten gleichzeitig mehr als 5 Arbeiter beschäftigt werden. Anderseits macht das Gesetz die Geltung des Grundsatzes der Haftpflicht keineswegs davon abhängig, dass das Baugewerbe berufsmässig .ausgeübt werde (siehe Bundesbl. 1898, IV, 399, in Sachen Jäckli contra Rohner). Der Kantonsspital in Genf ist gewiss eine Wohltätigkeitsanstalt, die sich nicht berufsmässig mit der Erstellung von Bauten abgibt. Aber dies ist im vorliegenden Falle gleichgültig. Ungeachtet seines Charakters eines Wohltätigkeitsinstitutes genügt es, um die Haftpflichtgesetzgebung als anwendbar zu erklären, dass der Spital in Verbindung mit dem Baugewerbe .stehende Arbeiten in Regie, durch von ihm im Jahr oder im Monat angestellte und von ihm bezahlte Arbeiter, ausführen lässt.

Es ist die technische Natur und die Gefährlichkeit dieser Arbeiten, nicht ihr beruflicher Charakter, die den Gesetzgeber dazu geführt haben, sie den Bestimmungen der Haftpflichtgesetzgebung zu unterstellen. Ein Anstalt, die, wie der Kantonsspital in ^renf, in Regie Reparaturen und sogar Bauten in einem so grossen Umfange ausführt,
muss gegenüber den von ihr beschäftigten Arbeitern haftpflichtig sein. Sie übt ein im Sinne des Gesetzes der Haftpflicht unterstelltes Gewerbe aus, selbst wenn die fraglichen Arbeiten zu ihrem persönlichen Gebrauche verrichtet Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

33

502 werden. Sie ist selbst Unternehmer dieser Arbeiten. Man hat deshalb auch mit Recht hervorgehoben, dass es nicht billig wäre, die Arbeiter ungleich zu behandeln, je nachdem sie von einer staatlichen Verwaltung oder von einem Unternehmer angestellt sind. Im vorliegenden Fa'Je handelt es sich um eine staatliche Institution; nach dem Wortlaut von Art. 2, Absatz 2, des Gesetzes von 1887 liegt die Haftpflicht der Staatsverwaltung ob.

Die von R. Furrer gestellte Frage muss deshalb, entgegen dem Bundesratsentscheide Tom 27. Januar 1911 in Sachen des T. Deruaz gegen den Kamonsspital in Genf, soweit er sich auf die Bauarbeiten bezieht, in bejahendem Sinne entschieden werden.

(1. Juli.)

d. Das E i l b o t e n - und R e i n i g u n g s i n s t i t u t ,,Rote Radier1', Inhaber G. Tschumper, in St. Gallen, führt Dienstleistungen verschiedener Art aus. E» reinigt Neubauten, bewohnte Häuser und Schaufenster. Auf Te.lephonanruf hin werden Mitteilungen durch Radfahrer mündlich oder schriftlich überbracht; zur Umzugszeit werden Möbel von einer Wohnung in die andere geführt. Es werden Koffer und lose verpackte Waren von Geschäften zu den Ausrüstern oder von der Bahn in die Geschäftsräume verbracht und andere Verrichtungen mehr ausgeführt. DieBeförderung von Waren geschieht hauptsächlich mittelst Handwagen, dann auch mit Hülfe eines Einspänners. Im ganzen Betrieb werden durchschnittlich etwa 20 Arbeiter beschäftigt.

Die meisten der vom genannten Institut ausgeführten Verrichtungen lassen sich nicht in die Kategorien der in Art. l, Ziffer 2, des erweiterten Haftpflichtgesetzes erwähnten Arbeiten einreihen. Von einer Fuhrhalterei kann nicht gesprochen werden, weil die Beförderung dei1 Waren meist durch Handwagen, die von den Arbeitern gezogen werden, geschieht. Das Fuhrwerk setzt die Verwendung der Zugkraft von Tieren oder motorischen Betriebes voraus. Der Einspänner, der hauptsächlich für die Beförderung von schweren Lasten gehalten ist, wird nur von einem Knecht bedient, und wenn auch gelegentlich ein oder mehrere Mitfahrer ihn begleiten, so steigt die Durchschnittszahl der bei diesem Fuhrwerkbetrieb beschäftigten Personen nicht über 5 an.

Der Arbeiter ist übrigens nicht beim Fuhrwerkbetrieb verunglückt ; er hatte den Auftrag, mit einem Handschlitten Gepäck abzuholen, um es an die Bahn zu bringen. Es besteht kein Zweifel, dass der Anstalt der Charakter eines haftpflichtigen Betriebes fehlt. (8. August.)

503 e. Es ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus dem Reglement über die Verwaltung und Benützung der G r e n z S c h l a c h t h o f a n l a g e in Col-des-Roches, dass diese nicht von der Gemeinde Le Locle betrieben wird. Sie stellt den Importhändlern von Schlachtvieh die Hallen zum Schlachten der Tiere zur Verfügung. Die Gemeinde Le Locle erhebt dafür Gebühren für die Miete des Schlachthofes, den Gebrauch des Wassers, die Desinfizierung der Räume, das Wägen der Tiere, das Schlachten usw. Sie betreibt also das Schlachthaus nicht selbst, sondern sie ilberlässt es zum Gebrauch gegen einen bestimmten Betrag für das Stück Vieh. Die Metzgermeister, Gesellen und Lehrlinge, die das Schlachten vornehmen, sind keine Angestellten der Gemeinde; sie hat mit ihnen keinen Dienstvertrag. Ihr Personal ist nur mit den Hülfsarbeiten, wie z. B. mit dem Reinigungsdienst und mit der Desinfizierung der Ställe, beschäftigt, Verrichtungen, die nicht zum eigentlichen Betrieb des Unternehmens gehören. Indem die Gemeinde Le Locle das Schlachthaus von Col-des-Roches nicht selbst betreibt, haben die von ihr bei den Hülfsarbeiten beschäftigten Arbeiter nicht die Eigenschaft von Fabrikarbeitern und sie können demzufolge für sich das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb nicht geltend machen.

Selbst wenn die Anstalt von der Gemeinde Le Locle betrieben würde, müsste die vom Verbände schweizerischer Werkmeister in Zürich gestellte Frage verneinend beantwortet werden.

Die Schlachthofanlage von Col-des-Roches ist keine industrielle Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes; sie kann nicht als eine Anlage betrachtet werden, die zur Fabrikation oder Bearbeitung eines Produktes dient. Das Fleisch wird aus dem Schlachthause entfernt und daselbst nicht für die Wurstfabrikation verwendet. Der Bundesrat unterstellt die Metzgereien dem Fabrikgesetze nicht; hingegen findet es auf einige von ihnen Anwendung für den Betriebsteil, worin die Wurstfabrikation maschinell betrieben ·wird.

Die Eisfabrikation im Schlachthaus von Col-des-Roches spielt im Betriebe dieser Anstalt eine unbedeutende Rolle; sie findet nur in ganz unregelmässiger Weise statt, indem das Klima von Le Locle während des Winters einen genügenden Vorrat von natürlichem Eis bildet. Die Eisfabrikation genügt nicht, um dem Schlachthaus den Charakter einer industriellen Anstalt zu geben.

504

Das Fabrik-, bezw. das Fabrik-Haftpflichtgesetz ist auf ein Unternehmen, das keinen industriellen Charakter besitzt, nicht anwendbar, welches auch die von ihm beschäftigte Arbeiterzahl sein mag. (12. September.)

f. D. Schmid, bezw. scine Erbschaft, betrieb in Kandersteg ein F u h r h a l t e r e i g e s c h ä f t . Die Firma hatte auch die F ü h r u n g der P o s t auf der Strecke Frutigen-Kandersteg übernommen.

Es handelt sich beim Betriebe der Erbschaft Schmids zweifellos um eine Fuhrhalterei. die dem erweiterten Haftpflichtgesetz unterstellt war, wenn während der Betriebszeit durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter bescbiftigt wurden (Art. l, Ziffer 2, lit. b).

Es wird festgestellt, dass der Postkursdienst und der übrige Fuhrwerkverkehr in organischem Zusammenhange gestanden sind, dass diese beiden Betriebfiteile ein Ganzes bildeten und somit auch hinsichtlich der Arbeiterzahl als Ganzes zu betrachten sind.

Sämtliche Angestellten stunden unter einer einheitlichen Leitung, und schliesslich kennt dasi Gesetz keinen Unterschied zwischen Fuhrhaltereien mit Postwagen und solchen mit anderen Fuhrwerken.

Geschäftsbücher oder andere Aufzeichnungen, denen Anhaltspunkte über die Arbeiterzahl zu entnehmen wären, konnten nicht beigebracht werden. Indessen betrug zugestandenermassen die Zahl der in der Fuhrhalterei Schmid beschäftigten Leute das ganze Jahr hindurch und über die Zeit des Unfalles hinaus stets mehr als fünf; es waren nämlich in der Regel angestellt: drei Postillone, ein Postbei Wagenführer, ein Fourgonführer und der Meisterknecht. Diesen 6 Angestellten ist noch der Viehknecht beizuzählen, und zwar infolge semer zeitweiligen Mithülfe boi der Fuhrhalterei und weil zur Fuhrhalterei nicht nur der Fuhrwerkverkehr allein, sondern auch die Arbeiten in den Stallungen, Scheunen und Schuppen üu rechnen sind. Die Arbeiterzahl zur fraglichen Zeit rechtfertigt also die Unterstellung unter die Haftpflichtgesetzgebung. (1. Dezember.)

g. Die Firma Julius Schoch & Cie. in Zürich treibt H a n d e l mit E i s e n , K o h l e n und B r e n n h o l z . Die Eisen-, Holzund Kohlenlager befinden sich in zwei nebeneinander gelegenen Liegenschaften in Zürich V, während die kaufmännische Leitung beider Abteilungen vom Hauptbureau in Zürich I besorgt wird.

Im Dienste genannter Firma will R. Meichtry, Kohlenarbeiter,

505 einen Unfall erlitten haben. Nach seinen Angaben ist er mit einem Sack Kohlen gefallen, und zwar im Lagerschuppen beim Abladen von Kohlen aus einem Eisenbahnwagen; der Wagen sei vor dem Schuppen gestanden, und die Kohlen seien vom Wagen ins Lager hineingetragen worden; dabei sei ein Laden, auf dem Meichtry stand, ausgeglitscht.

Die Frage der Unterstellung der Firma unter das Fabrikgesetz ist schon früher geprüft worden, namentlich im Hinblick auf die Eisenabteilung, wo Motoren und Maschinen (Eisenschneidund Bohrmaschinen, Erahnen usw.) verwendet werden. Diese Frage musste schon damals und muss auch heute verneint werden ; der Betrieb ist keine ,,industrielle Anstalt", sondern ein Handelsgeschäft. Es bleibt demnach zu prüfen, ob das erweiterte Haftpflichtgesetz anwendbar sei. Diese Frage ist zu verneinen, weil der Betrieb zu keiner der in Art. l des Gesetzes von 1887 aufgezählten Kategorien gehört. Es könnte sich nur fragen, ob nicht eine Fuhrhalterei vorhanden sei, da der ganze Betrieb die Verwendung von Fuhrwerken erfordert. Nach den von Seiten des Verunfallten selbst bestätigten Angaben hat sich jedoch der Unfall nicht beim Fuhrwerkbetrieb, sondern beim Tragen von Kohlen vom Eisenbahnwagen auf das Lager ereignet, so dass zwischen dem Betrieb der Fuhrhalterei und dem Unfall ein kausaler Zusammenhang nicht besteht. Es führen somit ähnliche Erwägungen, wie sie für Lagerhäuser gelten, nach dem Stande der gegenwärtigen Gesetzgebung zur Verneinung der Haftpflicht. Die Unterstellung des Fuhrwerkbetriebes bleibt immerhin vorbehalten.

(11. Dezember.)

TIT. Bnndesbeschluss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Berufsbildungsanstalten.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 ausgerichteten Bundesbeiträge an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.

506 Zahl der unterstutzten Bildungsanstalten

Kanton

Bundesbeiträge

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

.

Zusammen

46 69 12 l 13 6 4 10 6 17 19 3 9 7 12 l 37 10 21 14 25 32 10 12 6

5,593 52,173 24,195 89,270 10,541 9,500 7,697 450 137,719 10,800 41,086 8,912 36,985 51,525 4,942 147,348 185,340

402

1,464,774

308,290 285,491 25,691 1,200 7,726 2,154 1,750 8,396

Im Jahre 1912 (die Angaben für 1913 sind noch unvollständig) betrugen : die Gesamtausgaben der Anstalten .

Fr. 5,097,913.54 die Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen u n d Privaten . . . .

2,955,667. 69 die Bundessubvention 1,392,792.

Ein Subventionsgesuch des Vereins zur Förderung der Gutenbergstube in Bern lehntet, wir ab. Wir gingen hierbei von der Erwägung aus, die Gutenb(3rgstube entspreche den Voraussetzungen

507

des Bundesbeschlusses von 1884 nicht. Dazu komme, dass viele berufliche Organisationen gleichartige Zwecke verfolgen, Bibliotheken anlegen, Lesezimmer unterhalten und dergleichen. Wollte der Bund vom Standpunkte der Förderung beruflicher Bildung aus die Subventionierung solcher Bestrebungen zu seiner Sache machen, so würde ihn das finanziell vielzuweit führen ; er dürfe sich also nicht auf diesen Weg begeben, sei doch eine Zurückhaltung im Subventionswesen mehr denn je von nöten.

Auch die vom gesuchstellenden Verein veranstalteten Sonderausstellungen dürften nicht in Betracht gezogen werden. Sonderund Wanderausstellungen würden nur subventioniert, wenn sie in den Bereich der Tätigkeit von Anstalten fallen, die in Art. 2 des Bundesbeschlusses erwähnt seien.

Es bestehe übrigens auch keine andere der Gutenbergstube ähnliche Einrichtung, die auf Grund des Bundesbeschlusses von 1884 subventioniert werde.

Was die Unterstützung von beruflichen Spezialkursen und Wandervorträgen betreffe, so richte sie sich nach Art. 5 der Vollziehungsverordnung vom 17. November 1900 (22. August).

Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 17. November 1900, sollen die Kantonsregierungen die Rechnungen der vom Bunde subventionierten Anstalten, auch der hauswirtschaftlichen, a if Grund der Belege prüfen und für die Richtigkeit der Rechnungen verantwortlich sein. Einige Fälle ungenauer Rechnungsstellung veranlassten das Departement, in seinem Kreisscbreiben vom 30. Mai den Kantonsregierungen mitzuteilen, dass es sich vorbehalte, die Rechnungsbelege subventionierter Anstalten nach und nach einzuverlangen, um selbst davon Einsicht zu nehmen ; die Regierungen wurden eingeladen, dies sämtlichen Anstalten zur Kenntnis zu bringen.

Die ,, A n l e i t u n g " des Departements vom 1. Juli 1901 für die gewerblichen Fortbildungsschulen ist durch die seitherige Entwicklung des gewerblichen Schulwesens überholt worden. Im Auftrage des Departements arbeitete Herr J. Biefer, eidgenössischer Experte für gewerbliches Bildungswesen, einen neuen Entwurf aus, der jedoch im Berichtsjahre nicht zur abschliessenden Behandlung gelangte.

2. Stipendien.

Nachstehende Tabelle weist Bestimmung und Betrag der im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften ausgerichteten Bundesstipendien aus.

508

Kanton

Besuch von Schulen

Studienreisen

Bildungskurse

Fr.

Fr.

Fr.

Zürich . . . . 5,950. -- 200.-- 235.Bern .

. . 2,975. _ 2,931. -- Luzern . . . .

225.-- 68.-- -- Schwyz . . . .

150.-- 20.-- Glarus . . . .

--.

-- -- Zug . .

70.-- Freiburg . . . 3,150. -- -- -- Solothurn . . .

574.-- -- Basel-Stadt . .

450.-- -- -- -- -- Basel-Land . .

-- -- Schaffhausen . .

-- -- St. Gallen . . . 6,230. -- 150.-- 201.-- -- Graubünden . .

-- -- -- -- Aargau . . . .

268.-- -- Thurgau . . .

200.-- 309.-- Tessin . . . .

650.-- -- -- -- Waadt . . . . 1,550. -- -- -- --.

Wallis . . . .

-- -- -- Neuenburg . . 5,400.

750.-- Genf . .

Zusammen 26,930. -- 1,100. -- 4,676. --

Kurs fUr Hand- Zusammen fertigkeit Fr.

Fr.

1,650. -- 1,140. -- 510.-- 30.-- 180.-- 378.-- 100.-- 630.-- 400.-- 200.-- 90.-- 680.-- 540.-- 1,360. -- 1,240. -- -- 200.-- 150.-- 640.-- 900.-- 11,018. --

8,035. -- 7,046. -- 803.-- 200.-- 180.-- 448.-- 3,250. -- 1,204. -- 850.-- 200.-- 90.-- 7,261. -- 540.-- 1,628. -- 1,749. -- 650.-- 1,750. -- 150.-- 6,790. 900. -- 43,724. --

3. Besondore Unternehmungen.

Bundesbeiträge erhielten : a. 3 Bildungskurse für Lehrer an gewerblichen Fortbildungsschulen (je l in Winterthur, Bern und Aarau) Fr. 6,771. -- b. 41 zeitweilige Fachkwse in verschiedenen Kantonen ,, 5,327. -- c. der Verband schweizerischer Heizer und Maschinisten für Veranstaltungen betreffend berufliche Ausbildung ,, 2,758. -- d. der schweizerische W îrkmeisterverband für Veranstaltungen betr. berufliche Ausbildung ,, 392. -- e. der schweizerische Gewerbe verein für die Lehrlingsprüfungen ,, 55,000. -- f. der Verband schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschullehrer für seine Zeitschrift . ,, 3,600. -- 9 der Handiertigkeitsunterncht an den Lehrerseminarien Hofwil, Pruntrut und Lausanne ,, 1,400. -- Ä der schweizerische Verein für Knabenhandarbeit ,, 1,000. -- Zusammen Fr. 76,248. --

509

YIII. Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftlichfr und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

Die im Berichtjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895 ausgerichteten Bundesbeiträge an die s t ä n d i g e n A n s t a l t e n f ü r hauswirtschaftlicbe und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.

Zahl der unterstutzten Bildungsanstalten

Kanton

Bundesbeiträge

Fr.

Zürich Bern Luzern .

Uri Schwyz Nidwaiden Obwalden Glarus Zua Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubüriden Aarffau Thureau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Zusammen

83 52 11 1 6 2

79,261. -- 50,321. -- 19171.--

4 24 7 44 11 3 20 16 26 2 49 17 43 59 15 22 17 6 4 544

1,486. -- 8,190. -- 3,003. -- 50,759. -- 11,201. -- 50,440. -- 6,853.-- 10,491. -- 7,233. -- 1,091.-- 51,616. -- 5,020. -- 12,493. -- 11,607. -- 16,562. -- 36,337.-- 26,150. -- 27,927. -- 47,733.--

111.-- 3,244. --

479. --

538,779.--

510

Im Jahre 1912 (die Angaben für 1913 sind noch unvollständig) betrugen: die Gesamtausgaben der Anstalten . . . Fr. 2,236,841. 53 die Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen. und Privaten . . . . ,, 1,071,805.93 die Bundesbeiträge ,, 506,375. -- Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften wurden 58 Stip e n d i e n im Gesamtbeträge von Fr. 8347 ausgerichtet.

Folgende b e s o n d e r e U n t e r n e h m u n g e n erhielten die ·nachbezeichneten Bundesbeil;räge : a. 10 Bildungskurse für Arbeits- und Hauswirtsehaftslehrerinnen (4 in Zürich, je l in Bern, Chur, Aarau, Arenenberg, Frauenfeld und Lausanne) Fr. 10,666. -- b. 27 zeitweilige Hausw^rtsehafts- und Handarbeitskurse in verschiedenen Kantonen . ,, 4,713. -- Zusammen

Fr. 15,379. --

Die ,, A n l e i t u n g " des Departements vom 3. November 1904 für hauswirtschaftliche Fortbildungsschulen ist in der deutschen Ausgabe vergriffen. Auf Grund der bei den eidgenössischen Expertinnen eingeholten Vorschläge wurde eine Neubearbeitung an die Hand genommen, die noch nicht zum Abschluss kam.

Ebenso unterliegt eine Eingabe der Konferenz der kantonalen Erziehangsdirektoren betreffend die Förderung der K u r s e für ·die Ausbildung von L e h r e r i n n e n für die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts noch weiterer Prüfung.

IX. Ausstellungen im Inlande.

Wir verweisen auf uni.ere Botschaft betreffend die Beteiligung am Garantiekapital der s c h w e i z e r i s c h e n Landesausstellung in Bern, vom 12. September (Bundesbl. IV, 169), erledigt durch den Bundesbeschluss vom 10. Oktober.

Die Arbeiten für die; Ausstellung wurden im verflossenen Jahre so gefördert, dass um die Jahreswende alle Bauten von «iniger Bedeutung im Rohbau und teilweise schon im Innenausbau

511

fertiggestellt waren. Auch die Tiefbau- und technischen Installationsarbeiten konnten programmgemäss durchgeführt werden. Das Unternehmen blieb während dieser Bauperiode von grösseren Unfällen verschont. Es kamen einige Arbeitseinstellungen zufolge von Lohnstreitigkeiten vor ; sie dauerten jeweilen nur einige Tage.

Im Laufe des Jahres gingen in den verschiedenen Gruppen noch zahlreiche Anmeldungen von Ausstellern ein. Trotz nachträglich vorgenommener Vergrösserung verschiedener Hallen war es häufig nicht mehr möglich, diese verspäteten Anmeldungen zu berücksichtigen. In fast allen Gruppen mussten sich auch die rechtzeitig angemeldeten Aussteller starken Verkürzungen ihrer Platzansprüche unterziehen.

Nach dem Stand der Arbeiten darf angenommen werden, dass die Ausstellung rechtzeitig eröffnet und dass sie ein hervorragendes Bild der Leistungen des Schweizervolkes bieten werde.

III. Abteilung. Bundesamt für Sozialversicherung.

A. Allgemeines.

Das durch Bundesbesehluss vom 19. Dezember 1912 errichtete Bundesamt für Sozialversicherung hat nach der am 14. Januar 1913 erfolgten Wahl des Direktors am 1. Februar 1913 seine Tätigkeit eröffnet. Die Stellen des Adjunkten und je eines Kanzlisten I. und II. Klasse wurden gleich nach der Eröffnung besetzt; im August folgte die Wahl des Kanzleisekretärs und im November diejenige eines Mathematikers. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 18. und 24. Februar 1913 wurden die vorläufigen organisatorischen Vorschriften aufgestellt und die Befugnisse und Obliegenheiten des Amtes geordnet. Demselben wurden vorläufig als selbständige Gebiete übertragen : die Auskunfterteilung an Private, an Personenverbände und an Behörden, der direkte amtliche Verkehr mit den Krankenkassen und mit Verbänden von solchen, mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern und mit allen Gerichten. Es sind 3589 registrierte Geschäfte schriftlich behandelt worden.

Durch Kreisschreiben vom 15. April 1913 erinnerte der Bundesrat die Kantonsregierungen an die ihnen teils freistehende, teils auferlegte Mitwirkung bei der Durchführung des Krankenund Unfallversicherungsgesetzes und lud sie ein, ihm ihre bezüglichen Erlasse und Mitteilungen bis am 30. November 1913 zu unterbreiten. Diese Frist musste auf Wunsch einiger Kantonsregierungen verlängert werden, was durch Kreissehreiben vom 15. Dezember 1913 eröffnet wurde.

512

B. Krankenversicherung.

1. Freiwillige Krankenversicherung.

1. Die hauptsächlichste Tätigkeit des Amtes bestand darin, den Kassen die Anpassung ihrer Statuten und ihres Betriebes an das Bundesgesetz zu erleichtern. Zu diesem Zwecke wurde eine ,,Wegleitung an die Kranke nkassen"1 in den drei Landessprachen herausgegeben. Diese Wegleitung enthält eine systematische Darstellung des Gesetzes mit besonderer Beleuchtung derjenigen Bestimmungen, die zur Erwirkung der Anerkennung in den Statuten geordnet werden müssen. Im fernem wurden Musterstatuten aufgestellt, mit Begründung und Erläuterung ihres Inhaltes und mit praktischen Winken für die Abänderung, wo ein Bedürfnis für dieselbe vorhanden ist. Die Wegleitung und die Musterstatuten wurden den in der Statistik von 1903 angeführten Kassen von Amtes wegen übermittelt ur.d allen übrigen Kassen, sowie ändern Interessenten zur Verfügung gestellt. Es gelangten von beiden Veröffentlichungen zusammen rund 23,100 Exemplare zur Versendung. Für den Kanton Tessin wurde die Herausgabe einer besondern, die dortigen Vorhältnisse berücksichtigenden Schrift veranlasst. Neben dieser allgemeinen Raterteilung kam das Amt fast täglich in die Lage, zahlreiche schriftliche und mündliche Anfragen durch Auskunfterteilung zu beantworten. Es stellte auch gelegentlich seine Beamten für Vorträge und Auskunfterteilungen in Versammlungen von Kassenvertretern zur Verfügung.

2. Das von den Krankenkassen für die Erwirkung der Anerkennung und das von den Behörden bei der Erteilung desReiben zu beobachtende Verfahren wurde bestimmt durch die bundesrätliche ,,Verordnung I über die Krankenversicherung"1 vom 7. Juli 1913. Nach dieser Verordnung stellt das Departement die allgemeinen Grundsätze für die Anerkennung auf und erteilt dem Amt in zweifelhaften Fällen Weisung. Im übrigen überträgt die Verordnung die Prüfung der Statuten und der ändern, der Genehmigung unterliegenden Bestimmungen der Kassen dem Bundesamt, das befugt ist, die Anerkennung der Kassen im Namen des Bundesrates auszusprechen. Eine Verweigerung der Anerkennung kann jedoch nur durch den Bundesrat erfolgen. Die Kassen und die Initianten zur Gründung von solchen sind befugt, die Statutenentwürfe vor Einreichung des Anerkennungsgesuches dem Amte zur Vorprüfung einzusenden. Es sind bis Ende des Jahres 162 schriftliche Gesuche um Aberkennung, beziehungsweise um Vorprüfung der Statuten, eingereicht worden.

513 Die Verordnung I hat den Titel Krankenversicherung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung auf den 1. Januar 1914 in Kraft gesetzt.

Die bundesrätliche ,,Verordnung II über die Krankenversicherung" vom 30. Dezember 1913 stellt die Grundsätze für die Feststellung der Bundesbeiträge auf. Sie regelt namentlich die Fälle der gleichzeitigen oder der aufeinanderfolgenden Mitgliedschaft bei mehreren Kassen im gleichen Jahre und die Erstellung der Belege. Sie musste, trotzdem Bundesbeiträge für das Jahr 1913 nicht zur Ausrichtung gelangten, erlassen werden, damit die Kassen ihre Buchführung rechtzeitig einrichten können.

Verschiedene Anfragen aus Gebirgsgegenden, ob und in welchem Masse sie auf Gebirgszuschläge berechtigt sein werden, mussten dahin beantwortet werden, dass der Bundesrat die bezüglichen Verfügungen erst nach Eingang der bei den Kantonsregierungen erbetenen motivierten Vorschläge werde erlassen können.

3. Die vom Departement im Hinblick auf die Einführung der Krankenversicherung eingesetzte beratende Kommission wurde dreimal einberufen, in der Hauptsache zur Besprechung der Entwürfe der Wegleitung, der Musterstatuten und der Verordnungen I und II. Überdies fanden zwei Sitzungen einer Subkommission statt.

4. Die Kantonsregierungen haben die Tarife der ärztlichen Leistungen aufzustellen, die den Verträgen zwischen Kassen und Ärzten zugrunde zu legen sind. Das Amt unterstützte die Anregung zur Einberufung einer interkantonalen Konferenz, die unter anderm auch einen bezüglichen Normaltarif zur Verfügung der Kantonsregierungen aufstellen sollte. Das Amt liess sich an der Konferenz, sowie an den Sitzungen der von ihr eingesetzten Kommission vertreten. Der Tarif ist im November 1913 festgelegt worden und bedeutet eine wesentliche Erleichterung der Arbeit der Kantonsregierungen.

Die Eingabe eines Kraukenkassenverbandes an den Bundesrat hat denselben veranlasst, zu der grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen, ob der Abschluss von Pauschalverträgen zwischen Kassen und Ärzten zulässig sei. Er hat diese Frage unter gewissen Vorbehalten bejaht (Bundesbl. Nr. 26 vom 2. Juli 1913).

5. Die Beantwortung der vielen, von Kassen, Ärzten und Verbänden gestellten Anfragen hat das Amt veranlasst, sich über die Auslegung und die Anwendung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes in zahlreichen Verfügungen zu äussern. Es hat auf

514 den 31. Dezember 1913 eine Zusammenstellung von 50 der wichtigsten grundsätzlichen Entscheide und erteilten Antworten erstellt und im Drucke erscheinen lassen.

6. Die von den Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften für ihr Personal eingerichteten Hülfskassen unterstehen der Aufsicht des Eisenbahndepartements aus dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1889. Um eine Doppelspu:rigkeit in der Bundesaufsicht zu vermeiden, hat sich das Amt mit der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements dahin geeinigt, dass bis auf weiteres die Aufsicht über die reinen Krankenkassen, soweit dieselben anerkannt sein werden, durch das Amt allein ausgeübt werde, unter Zusendung der Statuten und der Abänderungen derselben an das Eisenbahndepartement zum Mitbericht und unter Übermittlung der Jahresrechnungen an dasselbe. Hinsichtlich der gemischten Kassen konnte keine Amtsstelle auf die Aufsicht verzichten; die Eisenbahnabteilung nicht, weil die Überwachung der versicherungstechnischen Grundlage im Gesetz von 1889 vorgeschrieben ist, das Amt nicht, weil der Betrieb anderer Versicherungen als der Krankenversicherung die von ihm zu prüfende Sicherheit der Kassen zu beeinflussen geeignet ist. Im Einverständnis mit der Eisenbahnabteilung lud deshalb das Amt diejenigen Eisenbahnverwaltungen, die ihre Krankenkassen anerkennen zu lassen beabsichtigen, ein, die Krankenversicherung organisch und rechnerisch von der ändern Versicherung abzutrennen und demnach die Anerkennung nur für eine reine Krankenkasse nachzusuchen.

2. Obligatorische Krankenversicherung.

1. Neun Kantone der deutschen Schweiz haben durch Einsendung von Gesetzesentwürfeti ihre Absicht kundgegeben, von dem ihnen durch Art. 2 des Bundesgesetzes eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen. Von diesen gedenken vier das Obligatorium auf kantonalem Boden durchzuführen, während die übrigen eine Überlassung der Rechte aa die Gemeinden vorsehen.

2. Die Prüfung der Entwürfe veranlasste das Amt, über einige grundsätzliche Fragen Verfügungen des Departements einzuholen und den Kantonsregierungen durch Kreisschreiben zur Kenntnis zu bringen. Die wichtigsten Verfügungen sind folgende : ,,Das Recht eines Kantons, die Krankenversicherung obligatorisch zu erklären, ist beschränkt auf die im Kantonsgebiet wohnhaften Personen."

515

Ferner : ,,a. Die unter dem Bundesgesetz stehenden Krankenkassen,, also die anerkannten Kassen, richten sich nach ihrem Gutfinden ein, soweit das Bundesgesetz keine entgegenstehenden Vorschriften enthält. Daraus ergibt sich, dass die Freiheit der anerkannten Kassen, soweit sie nicht durch das Bundesgesetz beschränkt ist, bundesrechtlich gewährleistet ist. Den Kantonen steht also hinsichtlich der anerkannten Kassen ein Gesetzgebungs- und Aufsichtsrecht grundsätzlich nicht zu.

,,o. Von diesem Grundsatze werden immerhin nicht betroffen die Fälle, in denen die Kantone ein ihnen durch das Bundesgesetz selbst eingeräumtes Recht ausüben. Soweit es sich also um die Durchführung der obligatorischen Versicherung und um den Betrieb der öffentlichen Kassen handelt, dürfen die Kantone auch den anerkannten Kassen zur Erreichung dieser Zwecke notwendige Verpflichtungen auferlegen, sofern dieselben den Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht widersprechen.

,,c. Hinsichtlich der nicht anerkannten Kassen ist das kantonale Gesetzgebungsrecht durch das Bundesgesetz nicht beschränkt.a Insbesondere zum Begriff der Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen : ,,Das Departement wird nur diejenigen von den Kantonen oder von den Gemeinden in Anwendung von Art. 2 des Bundes gesetzes erlassenen Bestimmungen zur Genehmigung des Bundesrates empfehlen, die a. die Erfüllung der Versicherungspflicht grundsätzlich auch in einer anerkannten privaten Kasse zulassen; b. die Erfüllung der Versicherungspflicht in einer nicht anerkannten Kasse ausschliessen ; c. die im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes errichteten öffentlichen Kassen zur Erfüllung der Anerkennungsbedingungen und zur Bewerbung um die Anerkennung verpflichten."

Es ist überdies beabsichtigt, dem Bundesrate den Erlasseines eingehenden Kreisschreibens an die Kantonsregierungen zu beantragen.

3. Art. 38 des Bundesgesetzes sieht Beitrage des Bundes an die von den Kantonen oder den Gemeinden ausgelegten Mitgliederbeiträge dürftiger, obligatorisch versicherter Personen bis auf einen,

516

Drittel dieser Auslagen vor. Die obenerwähnte Kommission der interkantonalen Konferenz ersuchte nun den Bundesrat um Auskunft darüber, ,,wie der Begriff ,dürftige Mitglieder' auszulegen sei, nach welchen Kriterien die Dürftigkeit beurteilt werden und nach welchem Modus die Verteilung dieser Beiträge erfolgen soll und endlich, wie hoch die Bundesbeiträge voraussichtlich «ein werden, die Kantonen oder Gemeinden, welche die Krankenversicherung im Sinne des Art. 38 allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären, ausgerichtet werden sollen".

Der Bundesrat vertraf; in seiner Antwort die Auffassung, dass erst die Entschliessungen der Kantone und der Gemeinden ihm ein Bild von der Tragweite der Unterstützung aus Art. 38 werde geben können. Nach einlässlicher Begründung seines Standpunktes führte er aus : ,,Der Bundesrat muss sich deshalb für heute darauf beschränken, zu erklären, dass er sich der Bedeutung bewusst ist, welche die Beitragsleistung des Bundes nach Art. 38 für die Einführung und Entwicklung der obligatorischen Krankenversicherung haben wird, dass er sich bei der Festsetzung der Beiträge von dem Gedanken und di3m Zwecke des Gesetzes leiten lassen, dass er aber dabei einer nuweitgehenden Belastung des Bundes entgegentreten wird. Er wird dabei auch nicht ausser acht lassen dürfen, welche Bedeutung und finanzielle Tragweite dem Art. 38 bei der Entstehung des Gesetzes beigelegt worden ist.

,,Wollte der Bundesrat versuchen, auf Ihre Anfrage heute schon eine Antwort zu geben, so könnte sie nur ganz allgemein lauten und sich im wesenllichen nur in der Negativen bewegen.

Aus persönlichen Mitteilungen und aus erhaltenen Vorlagen geht nämlich hervor, dass in Kantonen die Absicht besteht, die kantonalen Beiträge für dürftige Mitglieder von der Zugehörigkeit der Mitglieder zu bestimmten Steuerklassen abhängig zu machen.

Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass dieses Verfahren im einzelnen Kanton ein einfaches und, die Richtigkeit der Steuereinschätzung vorausgesetzt, klares Kriterium für den Begriff der Dürftigkeit zu schaffen geäignet ist, so hält der Bundesrat doch ·dafür, dass er dieses Kriterium nicht, oder doch nicht einzig, seiner Anwendung des Art. 38 wird zugrunde legen können, dies schon deshalb nicht, weil es zu einer ungleichen Behandlung von Kantonen führen konnte, wenn nämlich von denselben ·verschiedene Steuerklassen als massgebend bezeichnet würden.

.Zudem würde es wohl vemnmöglichen, den Bundesbeitrag derart

517 zu bemessen, dass er den seinerzeit in Aussicht genommenen Betrag von Fr. 70,000 per Jahr nicht wesentlich übersteigt.

Diese Bemessung liegt aber in der Absicht des Bundesrates für so lange, als nicht die Erfahrungen sie für den Zweck des Art. 38 als unwirksam erscheinen lassen.11

C. Unfallversicherung.

Die Tätigkeit des Amtes auf dem Gebiete der Unfallversicherung besteht zum Teil in der Mitwirkung an den Arbeiten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, d. h. in der Vorbereitung und in der Ausführung der Verfügungen, die aus den dem Bundesrate gegenüber der autonomen Anstalt vorbehaltenen Befugnissen entspringen, zum Teil im direkten Gesetzesvollzug.

I. Mitwirkung an der Tätigkeit der Anstalt.

1. Der Bundesrat übte sein Wahlrecht aus durch Ernennung des Direktors der Anstalt. Im fernem ersetzte er zwei Mitglieder des Verwaltungsrates: den verstorbenen Herrn Ed. Sulzer-Ziegler durch Herrn Dr. Hans Sulzer in Winterthur und den zum Mitglied als Bundesrat gewählten Herrn Dr. Calonder durch Herrn Ständerat A. Böhi in Bürglen.

2. In Ausübung seines Oberaufsichts- und Genehmigungsrechtes prüfte und genehmigte der Bundesrat die Betriebsrechnung, die Bilanz und den Geschäftsbericht der Anstalt auf den 31. Dezember 1912, die vorläufige Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und die vorläufigen statutarischen Vorschriften.

3. Ein Gesuch der Anstalt, die ihr aus Art. 51 des Gesetzes zukommenden fünf Millionen Franken als Betriebskapital und fünf Millionen Franken als Reservefonds, Wert 1. Januar 1913, anzuweisen, veranlasste den Bundesrat zu folgendem Beschluss : ,,1. Es werden der Schweizerischen Unfallversicherungs,,anstalt in Luzern aus dem eidgenössischen Versicherungsfonds .^zinslos zur Verfügung gestellt : ,,«. das Betriebskapital von fünf Millionen Franken sukzessive ,,auf die Zeitpunkte und nach Massgabe ihres Bedarfes, ,,spätestens auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung ; ,,ö. die Einlage von fünf Millionen Franken in den Reservefonds auf den Zeitpunkt ihrer Betriebseröffnung.

,,2. Die Unfallversicherungsanstalt in Luzern wird eingeladen, .,die bereits vom Bund erhaltenen Bezüge auf Rechnung des ,,Betriebskapitals zu buchen, soweit sie aus denselben Aui'wenBundeBblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

3
518 V) dungen

gemacht hat, die itrer Natur Dach zu Lasten des Betriebs» .,kapitals fallen.

,.3. In Ausführung des Beschlusses sub l a oben wird das ,,Industriedepartement (AbteJung Bundesamt für Sozialversicherung) .,,ermächtigt, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in .,Luzern die zur Erwerbung des Bauplatzes in Luzern erforder,,liche Summe im Höchstbetrage von Fr. 430,000 auf den 1. Ok,, tober anzuweisen.tt Im ganzen wurden der Anstalt Fr. 565,000 angewiesen, wovon für den Ankauf des. Bauplatzes Fr. 425,000.

II. Direkter Gesetzesvollzug.

Bei der Vorbereitung der Vollziehungserlasse wurde, soweit tunlich, die Ansicht der Anstalt eingeholt und ihre Mitarbeit in Anspruch genommen.

1. Blit dem Fortschreiten der Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt wurde es nötig, die für den Vollzug des Gesetzes notwendigen Bestimmungen desselben sukzessive in Kraft zu setzen. Dies geschah zuletzt durch den Bundesratsbeschluss vom 19. August 1913, der das Gesetz in Kraft erklärt, soweit es sich um Massnahmen zt.r Durchführung der Unfallversicherung handelt, der aber die Art. 128 und 129 von der Inkraftsetzungvollständig ausnimmt und den Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Anstalt einem später:! Bundesratsbeschluss vorbehält. Die Vorarbeiten für die Eröffnung werden von der Anstalt eifrig gefördert. Immerhin dürfto als frühester Zeitpunkt des Betriebsbeginnes der Monat Januar 1916 in Betracht fallen.

2. Durch das bereits erwähnte Kreisschreiben vom 15. April 1913 lud der Bundesrat die Kantonsregierungen ein, auch hinsichtlich der ihnen im Bundesgesetz eingeräumten Mitwirkung an der Unfallversicherung ihre Massnahmen zu treffen. Zu diesen gehört insbesondere die Bezeichnung eines einzigen kantonalen Gerichtes als kantonales Versicherungsgericht und die Ordnung des Verfahrens vor diesem Gerichte. Da über den Begriff des einzigen Gerichtes im S:lnne des Art. 120 des Bundesgesetzes Zweifel laut wurden, sah sich das Amt veranlasst, in einem Kreisschreiben vom 18. Oktober 1913 die Bedeutung der fraglichen Gesetzesbestimmung klar zu legen. Im gleichen Kreisschreiben wurde, nachdem die Frage in einer Expertenkommission besprochen worden war, ausein andergesetzt, welche Anforderungen an ein Prozessverfahren gestellt werden müssen, damit es als einfaches und rasches im Sinne des Art. 121 des Bundesgesetzes betrachtet werden könne. Das Amt hatte in der Folge wiederholt Gelegenheit,.

519 kantonale Vorlagen auf das Vorhandensein dieser Voraussetzungen hin zu prüfen.

3. Wenn die Bezeichnung des kantonalen Versicherungsgerichtes und die Aufstellung des vor demselben zu beobachtenden Verfahrens verlangt wurde, so musste auch an die Errichtung der eidgenössischen Berufungsinstanz, nämlich des in Art. 122 des Bundesgesetzes vorgesehenen eidgenössischen Versicherungsgerichtes geschritten werden. Das Amt arbeitete zu diesem Zwecke zuerst die allgemeinen Grundsätze aus, auf denen es die Organisation des Gerichtes und das Verfahren vor demselben aufzubauen vorschlug. Diese Grundsätze wurden einer Expertenkommission unterbreitet. Gestützt auf · das Ergebnis der bezüglichen Beratungen stellte sodann das Amt den Entwurf eines Erlasses fest, der ebenfalls der Beratung durch die Expertenkommission unterworfen und von dieser mit einigen Änderungen gutgeheissen wurde.

Sobald der Entwurf redaktionell bereinigt ist, wird er dem Bundesrate vorgelegt werden können.

4. Hinsichtlich der aus der obligatorischen Versicherung an Ausländer zu gewährenden Leistungen unterscheidet Art. 90 des Bundesgesetzes zwischen zwei Kategorien von Staaten. Das Unterscheidungsmerkmal liegt im Masse der Leistungen, die diese Staaten auf dem Gebiete der Fürsorge gegen Krankheit und Unfall den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen gewähren. Der Bundesrat hat die Einteilung der Staaten in eine der beiden Kategorien vorzunehmen. Zwecks Vorbereitung dieser Massnahmen machte das Amt Erhebungen über die gesetzlichen Einrichtungen der Nachbarstaaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung im Vergleich mit denjenigen der Schweiz.

5. Unter Berufung auf Art. 123 des Bundesgesetzes machte der Verwaltungsrat der Anstalt in Luzern beim Bundesrate die Anregung, den Versicherungsfonds dauernd davor zu schützen, seiner gesetzlichen Bestimmung entzogen zu werden. Als Form dieser Massnahme wurde die Errichtung einer Stiftung oder die Bildung einer Genossenschaft zur Erwägung anheimgestellt. Der Bundesrat hat unter Verdankung der Anregung beschlossen, eine Abtretung des Versicherungsfonds an eine Drittperson nicht vorzunehmen, solange ein bezügliches Gesetz nicht erlassen sein wird; dagegen erklärte er, diejenigen Sicherungsmassnahmen vorzubereiten, die in anderer Weise. den Fonds zu schützen geeignet sind.

6. Die Umschreibung der unter der obligatorischen Versicherung stehenden Personen und das Verhältnis zur Haftpflicht bildete den Gegenstand wiederholter Untersuchung. Es ist der

520 Erlass einer bundesrätlicheri Verordnung in Aussicht genommen, die zur Vermeidung einer spätem zu grossen Kasuistik von vornherein die wichtigsten Grundsätze hinsichtlich dei' Unterstellung der Betriebe unter das Gesetz festlegen und sich wohl auch mit der Ermittlung derselben befassen soll.

D. Verschiedenes.

1. Gestützt auf einen Bericht des Amtes über die Frage der Versicherung des Personals der Bundesverwaltung hat der Bundesrat seine Departemente eingeladen, sich darüber auszusprechen, ob alle Beamten und Angestellten des Bundes oder nur die, welche bei ihrer Diensterfüllung besondern Gefahren ausgesetzt sind, bei der Schweizerischen Uni'allversicherungsanstalt in Luzern gegen Unfall versichert werden sollen, ferner dem Amt mitzuteilen, a. welche Beamten und Angestellten, die nicht bereits unter der Militär Versicherung stehen oder gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über Kranken- und Unfallversicherung obligatorisch versichert sein werden, bei ihrer Diensterfüllung besondern Gefahren ausgesetzt sind; b. welche Versicherungen hinsichtlich dieser Beamten und Angestellten bei privaten Versicherungsgesellschaften bereits bestehen ; c. welche Leistungen von der Verwaltung diesen Beamten und Angestellten bei Unfällen zurzeit gewährt werden (voller Gehalt? wie lange?) und welche Leistungen in Zukunft gewährt werden sol.ten.

Das Amt ist beauftragt, auf Grund der Mitteilungen dem Bundesrate einen Vorschlag betreffend die freiwillige Versicherung des erwähnten Personals bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern zu unterbreiten.

2. Das Amt ist zur Mitwirkung an den Vorarbeiten für die Errichtung einer Hülfs- und Pensionskasse' des Personals der Bundesverwaltung beigezcgen worden. Es hat ferner die Frage der Militärdienstversicherung (Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen der militärischen Dienstleistung in bezug auf Lohnausfall, Stellenverlust u. dgl.) zu begutachten.

3. Anlässlich der oben erwähnten Erhebungen über die interne Gesetzgebung des Auslandes liess sich das Amt auch über die bestehenden und die allfällig anzustrebenden internationalen Beziehungen der Schweiz zum Ausland auf dem gesamten Gebiete der Sozialversicherung aus. Es formulierte auch bestimmte Vorschläge, die nach Einholung der Mitberichte anderer beteiligter

521

Amtsstellen einer Konferenz zwecks Antragstellung an den Bundesrat unterbreitet werden sollen.

4. Das Amt steht in Verbindung mit dem Comité permanent international des Assurances Sociales mit Sitz in Paris und war an dessen Sitzung in Gent im September vertreten.

5. Das Amt kam häufig in den Fall, schweizerischen Behörden und Privaten Auskunft über Fragen der schweizerischen wie der ausländischen Sozialversicherung, und ausländischen Behörden Auskunft über die Verhältnisse in der Schweiz zu erteilen.

6. Der eidgenössische Versicherungsfonds belief sich am 31. Dezember 1913 auf Fr. 51,770,523. 32.

IV. Abteilung. Landwirtschaft.

Personelles.

Der am 9. April 1912 zum Chef der Abteilung Landwirtschaft gewählte Herr U. W e i d m a n n trat im April 1913 aus Gesundheitsrücksichten von dieser Stelle zurück und übernahm die neugeschaffene Stelle des Abteilungssekretärs für Bodenverbesserungen im Landwirtschaftsdepartement.

Zum Chef der Abteilung Landwirtschaft wählte der Bundesrat am 13. Mai 1913 Herrn Dr. J. K ä p p e l i , von RickenbachMerenschwand, bisher Zentralverwalter der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

I. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Im Berichtsjahre gelangten 12 Stipendien für Studierende der landwirtschaftlichen Abteilung der eidgenössischen technischen Hochschule und 3 Reisestipendien zur Auszahlung, die sich auf die Kantone wie folgt verteilen: Kanton

SchUlerstipendien Anzahl Betrag

Reisestipendien Anzahl Betrag

Fr.

Fr.

2 6 1 2 1

900 1200 600 400 300

2 -- -- 1 --

550 -- -- 250 --

12

3400

3

800

Zürich Bern Solothurn . . . .

Aargau S t . Gallen . . . .

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Den Kantonen wurde, wie üblich, die Hälfte der Unterrichtskosten zurückvergütet. Es erhielten Anstalten

1.

2.

3.

4.

Schulerzahl

Unterrichtskosten

Bundesbeitrag

65 68 30 32

Fr.

29,581.59 29,895. 96 16,042.10 26,787.90

Fr.

14,790.80 14,947. 98 8,021.05 13,393.95

1913:

195

102,307. 55

51,153.78

1912:

224

115,214.58

57,607.28

Strickhof (Zürich) .

Rutti (Bern) . . .

Ecône (Wallis) . .

Cernier (Neuenburg)

.

.

.

.

3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Die Unterrichtskosten betrugen bei einer Schülerzahl von 55 Fr. 34,427. 70, wovon dei Bund die Hälfte mit Fr. 17,213. 85 übernahm.

4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Auch diesen Schulen wurde die Hälfte der Unterrichtskosten vergütet, entsprechend nachstehender Zusammenstellung : Anstalten

1. Strickhof (Zürich) . .

2. Affoltern a. A. (Zürich) 3. Wetzikon (Zürich) .

4. Rutti (Bern) . . .

5. Langenthal (Bern) . .

6. Münsingen (Bern) . .

7. Pruntrut (Bern) . .

8. Sursee (Luzern) . .

9. Freiburg 10. Solothurn 11. Schaffhausen . . .

SchUlerzahl

Unterrichtskosten

Bundesbeitrag

73 20 20 1.24 36 36 29 110 71 47 31

Fr.

14,790.80 4,091. 74 4,273.63 24,267.29 4,195.37 20,743. 42 9,574. -- 25,194. 70 18,413.96 13,808. 72 6,237. 70

Fr.

7,395.40 2,045. 87 2,136.81 12,133.65 2,097.68 10,371. 71 4,787. -- 12,597. 35 9,206.98 6,904.36 3,118.85

12. Custerhofu. Sargans(St.Gall.)

87

29,032.45

14,516.20

13. Plantahof(Graubünden) 14. Brugg (Aargau) . .

59 113

24,044.60 22,538. 59

12,022.30 11,269.29

Übertrag

856

221,206.97

110,603.45

523

Anstalten

SchUlerzahl

Unterrichtskosten

15.

16.

17.

18.

Bundesbeitrag

856 73 56 24 27

221,206. 97 26,983. 77 18,447. 45 7,861. 40 7,805.

Fr.

110,603. 45 13,491. 88 9,223. 72 3,930. 70 3,902. 50

1913 : 1,036

282,304. 59

141,152. 25

1912:

256,013. 71

128,006. 83

Fr.

Übertrag Arenenberg (Thurgau) Lausanne (Waadt) .

Cernier (Neuenburg) .

Genf

992

Die Vorarbeiten für die Behandlung des Postulates des Ständerates Nr. 652 vom 20. Juni 1905, durch, welches der Bundesrat eingeladen wurde, ,,darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob und wie die landwirtschaftliche Berufsbildung in weitgehendem Masse mit Hülfe des Bundes gefördert werden könnte", sind wieder aufgenommen worden und sollen im nächsten Jahre zum Abschlüsse gebracht werden.

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Den Kantonen, die 1913 Auslagen für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, für Käserei- und Stalluntersuchungen, für Alpinspektionen und für Wiesendüngungsversuche gemacht haben, sind diese Auslagen zur Hälfte, und zwar in folgenden Beträgen vergütet worden (siehe Tabelle auf Seite 524).

6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsanstalten.

Die i n t e r k a n t o n a l e Obst-, Wein- und Gartenb a u s c h u l e in W ä d e n s w i l erhielt einen Bundesbeitrag von Fr. 9,798. 51, entsprechend der Hälfte der Fr. 19,597. 02 betragenden Unterrichtskosten.

Der Obst- und Weinbaukurs 1912/13 zählte 10, der Gartenbaukurs 13 Schüler.

Am 26. Februar 1913 übermittelte der leitende Ausschuss der Obst-, Wein- und Gartenbauschule in Wädenswil dem Bundesrat eine Eingabe der 15 an der Schule beteiligten Kantone um Übernahme dieser Lehranstalt durch den Bund und Angliederung derselben an die schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau. Diesem Gesuche konnte mit Rücksicht

ot to *-

Ausgaben für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse 1913.

Kantonale Auslagen.

1.

Wiesendüngungsversuche Fr.

Zusammen

Bundesbeitrag

. . . .

7 8 . 50 .

. . . . 1,300. 10 . . . . . . 7,815. 35 1,250. 40 512. 15 . 638. 95 .

38. 40 . . . .

913. 80 . . . .

. 3,577.

887. 50 -- . .

. 3,609 85 1,260. -- 7.50 -- . . . . . . 10,901. 36 513.10 -- . . . . . . 4,517. 85 349. 45 272. 30 . . . 2,074. 40 139. 90 380. 30 . .

. . . .

2,117. 90 . . . . . . 3,905.

1913: 71,133. 22 10,248. 30 2,492.45 1,479 .55

Fr.

9,203. 70 19,621. 05 3,534. 25 1,600. -- 4 333. 46 ' 78.' 50 1,300. 10 10,216. 85 952. 20 4,464. 50 4,877. 35 10,901. 36 5,380. 40 2,866. 90 2,117. 90 3,905. -- 85,353. 52

Fr.

4,601. 85 9,810. 45 1,767. 12 800. -- 2 166. 68 ' 39. 25 650. 05 5,108. 40 476. 05 2,232. 25 2,438. 65 5,450. 68 2,690. 15 1,433. 45 1,058. 95 1,952. 50 42,676. 48

1,630 .85

85,621. 90

42,810. 13

Zürich . . . .

2. Bern . .

3. Luzern . .

4. uri . . .

b. Freiburg 6. Solothurn .

7. Schaffhausen 8.. St. Gallen .

9. Graubünden 10. Aargau . .

11. Thurgau 12. Tessin . .

13. Waadt . .

14. Wallis . .

15. Neuenburg 16. Genf . .

Käserei- und , , .

, Stallunter- Alpmspektl(men suchungen Fr.

Fr.

Fr.

9,003. 70 200. -- -- 15,793. 15 3,827: 90 -- 2,884. 80 649. 45 -- 1,600. -- Kurse uiid Vortrug«a

Kantono

. .

. .

. .

. . . .

. . . .

. . . .

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1912: 76,582. 29 7,408. 76

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--

525

auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft nicht entsprochen werden, da im genannten Gesetz nur die Unterstützung der von den Kantonen errichteten landwirtschaftlichen Schulen, aber nicht die Übernahme von Schulen durch den Bund vorgesehen ist. Infolge der Entwicklung des landwirtschaftlichen Unterrichtswesens, namentlich der landwirtschaftlichen Winterschulen, war die Obst-, Wein- und Gartenbauschule reorganisationsbedürftig geworden und ihre Schülerzahl während den letzten Jahren zurücko gegangen. Die Aufsichtskommission der Lehranstalt beschloss sodann am 13. Dezember 1913, die Schule auf den Ablauf des Konkordates zwischen den beteiligten Kantonen, d. h. auf 31.

August 1914 aufzuheben. Wir haben nunmehr in Aussicht genommen, die Lehrtätigkeit der Versuchsanstalt für Obst-, Weinund Gartenbau, wo schon bisher regelmässig kurzfristige Lehrkurse stattgefunden haben, angemessen zu erweitern.

Den Kantonen, welche W e i n b a u v e r s u c h e durchführten, wurde, wie bisher, die Hälfte der Versuchskosten vom Bunde zurückvergütet. Diese Kosten betragen: Kanton

1.

2.

3.

4.

5'.

(i.

Ausgaben für Versuche

Waadt Neuenburg Aargau Zürich Thurgau Freiburg 1913:

Fr.

37,485. 59 7,733. 68 1,255.75 1,576.15 435. -- 184. 40 48,670. 57

Bundesbeitrag

Fr.

18,742. 80 3,866. 84 627.85 788. 05 217. 50 92.20 24,335724

1912: 48,271.84 24,135.84 Ad 1. Im Berichtsjahre wurden 1,212,085 m Pfropfholz zu Rebveredlungen abgegeben. Davon wurden im Kanton gezogen 173,940 m. Die Gesamtzahl der im Jahre 1913 im Kanton Waadt veredelten Reben wird auf 4,300,000 geschätzt. Eine Werkstatt für Rebveredlung stand, wie üblich, in der Anstalt in Champ de F Air in Betrieb.

Ad 2. Die Versuchsanstalt vermittelte, wie früher, den Bezug des Pfropfholzes für die Rebveredlung. Sie bezog aus Südfrankreich 335,600 m Holz von «amerikanischen Reben und gab dasselbe zum Selbstkostenpreis an die Rebschulbesitzer ab.

Ad 4. Neue Versuchsparzellen wurden angelegt in den Gemeinden Dielsdorf und Boppelsen.

526

7. Schweiz, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Am 19. Mai 1913 trat Herr Dr. Käppeli infolge seiner Wahl zum Abteilungschef des Schweiz. Landwirtschaftsdepartements von der Stelle des Zentralverwalters zurück. Die Oberleitung der Gutswirtschaft Liebefeld und der darin im Gange befindlichen und neu einzurichtenden Versuche wird indessen bis auf weiteres von ihm besorgt, während die Führung der übrigen Geschäfte der Zentralverwaltung dem seit 1903 an der Anstalt tätigen Sekretär-Buchhalter, Herrn C. Sonderegger, übertragen wurde.

Die K o n t r o l l - und V e r s u c h s t ä t i g k e i t nahm im bisherigen Rahmen ihren Fortgang. Nachfolgende Zusammenstellung, deren Zahlen den Jahresberichten und Jahresrechnungen entnommen sind, gibt über einzelne Zweige dieser Tätigkeit nähere Auskunft.

Anstalten.

Versuche

Untersuchungen Ausgaben.

auf den in den Töpfen in EinsenWein-- Feldern. Weinbergen Töpfen, ,dungen

a. Zentralverwaltung und Guts- Versuche Parzellen betrieb Liebefdd 11 234 b. Agrikulturchemische Anstalten: 1. Zürich . . . . . . . . 39 139 2. Bern 39 64.0 3. Lausanne 76 414 c. Samenuntersuchungsanstalt en : 1. Zürich 1312118 2. Lausanne 34 3965 d. Milchwirtschaftliche u. bakterio logische Anstalt Liebefeld . . -- --

--

--

-- -- 40 611 36 --

--

,,r r.

65,371.73

4,255 67,018.45 9,081 96,585.89 1,762 26,957.81

-- --

-- 12,587 81,294.52 -- 574 32,380.36

--

-- 396 70,742. 44 Zusammen 440,351. 20 1912: 426,719.02

Ad a. Seit 1912 ist die Zahl der Kontrollfirmen für Düngeund Futtermittel um 5 gestiegen und beträgt 157, während sich die Zahl der Kontrollfirmen für Sämereien, wie im Vorjahre, auf 73 beläuft.

Die V e r o r d n u n g rom 10. Juni 1903, b e t r e f f e n d die Ü b e r w a c h u n g des H a n d e l s mit D ü n g e m i t t e l n , F u tt ermi t t e l n , S ä m e r e i e n u n d ä n d e r n i n d e r L a n d W i r t schaft und ihren N e b e n g e w e r b e n V e r w e n d u n g find e n d e n E r z e u g n i s s e n , wurde im Berichtsjahre durch das Schweiz. Landwirtschaftsdepartement einer Revision unterzogen, bei deren Durchführung das Bestreben massgebend war, die berechtigten Begehren der Fabrikation, des Handels und Verkehrs zu berücksichtigen, aber gleichzeitig ihre Auswüchse nachhaltig zu bekämpfen, um den Käufer vor Schaden zu schützen. Die revidierte Verordnung trat am 1. Januar 1914 in Kraft.

527

Alle Versuchsfelder der Zentralverwaltung befinden sich auf dem Liebefeld. Sie umfassen Versuche aus dem Gebiete des Futter-, Getreide-, Kartoffel- und Runkelrübenbaues. Im Rindviehbestande wurden verschiedene Fütterungs- und Aufzuchtversuche eingeleitet.

Ad b, 1. Zu den beiden Versuchsfeldern in Oerlikon und in Käferberg kam im Jahre 1913 noch ein drittes im Neugut beim Strickhof gelegenes hinzu.

Von den zur Untersuchung gelangten 4255 Proben waren : Düngemittel 3229, Futtermittel 478, Ernteprodukte aus Versuchen 408, andere Grasproben 5, Verschiedene 135. Die auf Grund von Kontroll verträgen untersuchten Lieferungen umfassen 20,485,000 kg Düngemittel, 2°061,000 kg Futtermittel, und 44,000 kg Rebenschutzmittel oder insgesamt 2259 Wagenladungen zu 10,000 kg.

Ad b, 2. Die Versuchsfelder liegen in den Kantonen Bern, Luzern und Solothurn.

Von den 9081 untersuchten Proben waren : Düngemittel 4142, Futtermittel 2058, Erntesubstanzen von Versuchen 2748, Bodenproben 86, verschiedene Objekte 47. Von den auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Lieferungen entfallen auf Düngemittel 31,292,320kg, auf Futtermittel 17,382,326 kg, entsprechend 4867 Wagen.

Ad b, 3. Die Versuchsfelder befinden sieh in den Kantonen Freiburg. Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

Von den 1762 untersuchten Proben waren: Düngemittel 670, Futtermittel 855, Rebenschutzmittel 33, Bodenproben 149, Verschiedenes 55. Die auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Lieferungen bestanden aus 5,680,000 kg Düngemitteln, 1,451,100 kg Futtermitteln und 219,600 kg Rebenschutzmitteln, entsprechend 735 Wagen.

Ad c, 1. Die eingesandten 12,587 Proben erforderten 31,509 Einzeluntersuchungen. 208 Händler und. Genossenschaf tsverbände haben mit der Anstalt Spezialverträge für ihre Untersuchungen im Abonnement abgeschlossen.

Auf den Versuchsfeldern der Anstalt und auswärts wareâ im Jahre 1913 51 Futter- und Streuebauversuche im Gange, von denen 13 auf Mischungen, 8 auf Streueanbau, 5 auf Einsaatversuche und 25 auf Versuche mit verschiedenen Klee- und Gräserarten entfielen. Getreide- und Feldbauversuche wurden insgesamt 76 durchgeführt,1 darunter 45 Getreidezuchtversuche, wobei 518 Stämme von verschiedenen Getreidearten geprüft wurden. Neben Kreuzungs-, Vererbungs- und Sortenanbauver-

528 suchen mit Getreide gelangten auch Kartoffel- und Runkelrübenanbauversuche zur Durchführung. Fast alle Zuchtversuche werden für praktische Landwirte in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Basel, Schaffhausen, Graubünden, Aargau und Thurgau gemacht.

Ad c, 2- Die zur Einsendung gelangten 574 Proben machten 2329 Einzeluntersuchungen nötig.

Auf den Versuchsfeldern der Anstalt wurden 201 Stämme Wintergetreide, sowie 98 »Stämme Sommergetreide, geprüft und bei den praktischen Landwirten, die sich unter der Leitung der Anstalt mit Getreidezucht befassen, gelangten 119 Stämme Wintergetreide und 81 Stämme Sommergetreide zur Prüfung. Die Versuche zur Verbesserung und Prüfung verschiedener Varietäten Klee, Luzerne, Esparsette, Kartoffeln etc. wurden fortgesetzt.

Neben ändern, ins Gebiet des Feld- und Futterbaues gehörenden Versuchen hat die Anstalt einen Mahl- und Backversuch mit 13 von ihr in den Jahren 1911 und 1912 gezüchteten Weizensorten durchgeführt.

Ad d. Die 396 Einsendungen betreffen 701 Einzelproben, die sich in folgender Weise verteilen: Milch 269, kondensierte Milch 5, Milch- und Molkenpulver 4, Yoghurtpräparate 15, Käsereilab 15, Labpulver 12, Sauer 8, Säureentwickler für Käsereien 3, Butter 4, Käse 33, Emmentaler in Büchsen 24, Käsereiwasser 119, Bienen 24, Waben 117, Bienenwachs 5, Kraftfuttermittcl 25, Verschiedene Erzeugnisse 15.

An Reinkulturen zur Labbereitung gelangten in 1894 Sendungen 3788 Flaschen 2ur Lieferung. Die wissenschaftliche Tätigkeit erstreckte sich auf eine Reihe wichtiger Fragen aus dem Gebiete der Milchwirtschaft Die J a h r e s b e r i c h t e , sowie besondere A b h a n d l u n g e n ü b e r d u r c h g e f ü h r t e V e r s u c h e der verschiedenen Anstalten werden grösstenteils im ,,Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz" veröffentlicht. Kleinere Veröffentlichungen erscheinen in den ,,Mitteilungen des Schweiz. Landwirtchaftsdepartements".

sowje in der landwirtschaftlichen Fachpresse.

Die N e u b a u t e n in Örlikon sind soweit fortgeschritten, dass ihr 'Bezug durch d\e a g r i k u l t u r c h e m i s c h e und die S a m e n u n t e r s u c h u n g s - und V e r s u c h s a n s t a l t in Zürich im Frühjahr 1914 erfolgen ks.nn.

Die seit 1905 im Gange befindlichen Verhandlungen mit den Regierungen von Waadt und Neuenburg betreffend die Errichtung einer westschweizerischen Versuchsanstalt für Weinbau gehen ihrem Abschlüsse entgegen. Über das Ergebnis kann den Räten im Jahre 1914 Bericht erstattet werden.

Einnahmen und Ausgaben der Schweiz, landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Die A u s g a b e n der Anstalten setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen: «Samenimtersuchimgsanstalten .

...

Zentralverwaltiing Agrikiilturchemische Anstalten einschliessl. Kasereiund Gutsbetrieb Lausanne' Bern Lausanne Zürich Zürich Llebiftld Fr.

1. Besoldungen . . .

2.

3.

4.

5.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Fr.

Fr.

Fr.

10,986. 60 47.083. 35 56,590.- 18,500.-- 562. 01 2,314. 73 2,298. 60 1,163. 39 6,910. 97 3,381. 82 4.999. 16 1 ,271.86 6,466. 34 43,039. 34 15,327. 49 32,665. 10 62. 40 157. 60 2,136. 22 16.90 65,371. 73 67,018. 45 96,585. 89 26 ,957. 81 stehen folg ende E i n n a h m e n gegenüber:

Bureaukosten . .

Mobiliar . . . .

Betriebskosten . .

Verschiedenes . .

Zusammen Diesen Ausgaben Gebühren von Einzeluntersuchungen .

2,404. 35 738.-- 3,525. 25 -- Gebühren laut Kon-- trollverträgen . . 26,292. 92 -- -- Gebühren laut Spe-- zialverträgen . .

716. 10 -- -- 06 136. 42 88.05 Verschiedenes . .

60.-- 577.

Gutsbetrieb Liebefeld und Versuchskäserei 28,501. 53 -- -- Gutsbetrieb MontCalme 415. -- 2,464. 35 1,241. 05 Zusammen 55,646. 97 4,102. 31 Untersuchungsgebühren und Versr.tiip.rlfiTies .

(riitshfitrifih Lifihefeld und Versuchskäserei ,, Mont-Calme

Milcnwirt..

Bakteriologie Anstalt

Fr.

Fr.

48,580. -- 5,374. 60 2,322. 43 24,934. 39 83.10 81,294. 52

10,000. -- 812. 05 1,345. 17 14,223. 14

5,275. 47

32,380. 36

156. 25

1,092. 50

13.191.82

--

26,292. 92

-- 20 2,052.

33,866. 46 5,758. 53

--

28,501.53

--

_ 439. 80 236. 20

-- 40594. 63

Fr.

245,124. 95 13,721. 77 24,232. 08 154,651. 48 2,620. 92 440,351. 20

-- 32,710. 56 2,608. 60

Fr.

47,385. -- 1,196. 39 4,000. 67 17,995. 68 164. 70 70,742. 44

832. 25 3,144. 70 Fr. 79,109. 73 28,501. 53 ,j

»

415. -- 108,026. 26

MUJUVJ..

41

&-

Zusammen Fr. 108,026. 26 1912: Fr. 110,717. 35

Üt

to

CD

530 8. Schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

1.

2.

3.

4.

5.

1913 hatte die Anstalt; folgende Ausgaben : Besoldungen Bureaukosten und Drucksachen . . .

Mobiliar, Apparate, Bibliothek . . . .

Betriebskosten Reisekosten und Verschiedenes . . .

Zusammen

Fr. 56,300.-- ., 2,021.67 ^ 5,505.16 ., 53,411.47 ,, 1,924.75Fr. 119,163. 05

Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber: Untersuchungsgebühren, Hefeabgabe . . Fr. 1,351.50 Betrieb des Anstaltsgutes ., 13,655.65 Kurzzeitige Kurse '.n 861.90 Mietzins für Dienstwohnungen . . . . .n 2,280. -- Rückvergütung der Konkordatskantone für Beleuchtung und Beheizung des Schulgebäudes ...

1,500. ·- 6. Verschiedenes .', 130.80 1.

2.

3.

4.

5.

Zusammen

Fr. 19,779.85

Der Zuschuss aus der Bundeskasse beträgt somit Fr. 99,383. 20 Auf den im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen Zuschuss von Fr. 100,300. -- wurde von Ihnen am 18. Dezember 1913 für Obstankäufe ein Nachtragskredit bewilligt von ., 1,300. -- Zusammen bewilligt Fr. 101,600.-- Ein summarischer Be.richt über die Tätigkeit der Anstalt liegt bei den Akten, ein ausführlicherer wird im schweizerischen landwirtschaftlichen Jahrbuch erscheinen. Neben der Versuchstätigkeit nahm auch die Lehrtätigkeit die Beamten der Anstalt in Anspruch. Es wurden folgende kurzfristige Kurse abgehalten : Kurs .über Krankheiten und Feinde der Obstbäume und Gartenpflanzen mit 20 Teilnehmern Obstverwertungskurs f ü r Frauen . . . . , , 4 0 ,, ,, M ä n n e r . . . . , , 55 ,, Teilnehmer im ganzen 115

531 Die Kurse über Wein- und Obstweinbehandlung fielen in Rücksicht auf die im Kanton Zürich stark verbreitete Maul- und Klauenseuche aus.

9. Molkereischulen.

Den drei kantonalen Molkereischulen wurden folgende, der Hälfte der Unterrichtskosten entsprechende Bundesbeiträge ausgerichtet : Anstalten

Schulerzahl

1. Rütti-Bern . . .

2. Pérolles-Freiburg .

3. Moudon-Waadt . .

Zusammen 1913: 1912 :

55 15 19 89 "Ï2Ï

Unterrichtskosten

Bundesbeitrag

Fr.

Fr.

33,969.69 21,055.59 16,040.45 71,065.73 68,028. 61

16,984.84 10,527.79 8,020.20 35,532.83~ 34,014. 28

II. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht, 1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; Zuchtresultate.

Im Mai 1913 wurden für das eidgenössische Hengstendepot vier Anglo-Normänner Hengste angekauft.

Der Ankaufspreis betrug Fr. 24,000. -- dazu Kommissions- und Transportkosten . ,, 2,422. 60 Ankaufskosten zusammen Fr. 26,422. 60 Für 14 in frühern Jahren importierte oder anerkannte Hengste wurden Nachsubventionen im Betrage von Fr. 1925.--*) ausbezahlt.

Von den vom Bunde importierten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1913 laut den eingelangten Belegscheintalons 8021 Stuten gedeckt, und zwar : von den im Besitz von Privaten befindlichen . . 82 Hengsten . . . 4334 Stuten oder per Hengst 53 Stuten 57 Halbbluthengsten 2157 ;, ., ,, ,, 38 ,, 31 Hengsten des Zugschlages . . . 1501 ., ,, ,, ,, 48 ,, lEaelhengst . . 29 ,, ,, ,, ,, 29 ,, 1913: zusam. von 171 Hengsten . . . 8021 Stuten oder per Hengst 47 Stuten 1912: ,, ,, 161 ,, . . .8167 ,, . ,, ,, 52 ,,

Î

*) Diese Summe musste aus dem Kredit für 1914 entnommen werden, weil der Kredit des Berichtsjahres erschöpft war.

532 Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Von dea 8167 im Jahre 1912 belegten Stuten Hengstfohlen (inkl. Mehrgeburten) . 1599 Stutfohlen (inkl. Mehrgeburten) . . 1833 Geschlecht nicht angegeben . . .

94 haben verworfen 93 als trächtig 26 als nicht trächtig 11 ohne Angabe 7 sind nicht trächtig gewordsn 789 ist keine Nachricht eingelaugt .

3715 Es sind von den 4445 Stuten, über deren Zuchtresultate die eingegangenen Berichte Aufschluss geben, 3645 oder 82,o % trächtig geworden, 800 oder 18,o % unträchtig geblieben ; 35,9 % haben Hengstfohlen, 41,2 °/o Stutfohlen geworfen.

I

(

2. Eidgenössisches Hencsten- und Fohlendepot in Avenches.

a. Zuchthengste.

Das Hengstendepot enthielt zu Anfang des Jahres: Halbblut- Hengste des Eselhengste Zugschlages hengste

Der Zuwachs betrug: durch Ankauf im Auslands durch Übernahme aus detti Fohlendepot

61

28

l

4 . 7

-- 3

-- --

Zusammen 72 31 l Davon gingen ab : durch Abschlachten 9 l -- durch Kastration 4 -- -- durch Tod 3 -- -- so dass das Depot auf Ende des Berichtsjahres enthält 56 30 l zusammen 87 Hengste im Schatzungswerte von Fr. 389,000. -- Die Hengste waren während der Deckperiode 1913 auf folgende Deckstationen verteilt: Hittnau, Delsberg, Gstaad, Glovelier, Langnau, Les Breuleux, Montfaucon, Pruntrut, Suniswald, Tramelan-dessus, Zweisimmen, Luzern, Schüpfheim, Willisau, Einsiedeln, Galgenen, Schwyz,

533 Sarnen, Taf ers, Breitenbach, Lüsslingen, Önsingen, Allschwil, Liestal, Schaffhausen, Grabs, Gossau, Marbach, Oberriet, Landquart, Ilanz, Zofingen, Weinfelden, Aigle, Avenches, Château-d'Oex, Cossonay, Jouxtons, Moudon, Nyon, Orbe, Ormont-dessus, Oron, Sitten, Turtmann, Areuse, Les Eplatures und Châtelaine (^Genf).

b. Kastraten.

Bestand bei Beginn des Jahres . . .

87 Pferde mit einem Schatzungswerte von Fr. 86,000.

Zuwachs : Übernahme kastrierter Fohlen aus dem Hengstfohlendepot 59' Pferde Zusammen 146 Pferde Abgang : : An die Militärverwaltung abgegeben . . 3 Pferde An Private 44 ,, Durch Tod l ,, Zusammen 48 Pferde Bestand auf 31. Dezember 1913 = 98 Pferde mit einem Inventarwert von Fr. 94,050.

Für die verkauften S^jährigen Fohlen wurde ein Durchschnittspreis von Fr. 942, für die vier- und mehrjährigen ein solcher von Fr. 1209 erzielt.

c.

Hengstfohlen.

Bestand bei Beginn des Jahres 119 Fohlen mit einem Schatzungswerte von Fr. 81,080.

Zuwachs während des Jahres : Ankauf an den Pferdeprämiierungen im Herbst 1913 62 ,, zum Preise von Fr. 24,630 oder das Fohlen Fr. 397.

Zusammen 181 Fohlen Abgang während des Jahres : Durch Abgabe an das Hengstendepot 10 Fohlen Durch Kastration und Übergabe an das Fohlendepot 59 ,, Durch Tod (abgeschlachtet oder umgestanden) 10 ,, Zusammen 79 Fohlen Bestand auf Ende des Berichtsjahres 102 Hengstfohlen mit einem Inventarwerte von Fr. 79,140.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. II.

35

534 d. Betriebsrechnung.

Ausgaben : Verwaltungskosten Betriebskosten.

Pferdeankauf Inventaranschaffungen Unvorhergesehenes

Fr.

14,261.11 253,794.79 : . 56,753.08 6,992.80 3,606. -- îiusammen 335,407. 78 Hierzu Inventarverminderung : Fr.

Bestand Ende 1912 . 706,829. 60 ,, ,, 1913 . 696,548. 55 Abnahme Einnahmen : Sprunggelder .

Pferdeverkauf Weidezins Verschiedenes

10,281.05

Fr.

345,688.83

37,024.-- 61,480.-- 14,850.-- 3,339. 60

Zusammen 116,693.60 Betriebsdefizit 1913 228,995. 23 1912 170,698.37 Der Gesundheitszustand der Pferde war im Berichtsjahr im allgemeinen nicht ungünstig;. Die Druse trat jedoch nicht nur unter den im Herbst angekauften Hengstfohlen ziemlich bösartig auf, sondern es wurden auch die l '/a jährigen Fohlen zum zweiten Male von dieser Krankheil; befallen. Der Verlauf war im allgemeinen aber ein ziemlich gutartiger, doch forderte die Krankheit 8 Opfer.

Ausser den eigenen Fohlen wurden vom 17. März bis 17. September 18 Pferde von der Regieanstalt in Thun, und vom 6. Mai bis 23. September 233 Stück Rindvieh auf den Weiden des Depots gesommert. Die Lebondgewichtszunahme der Kinder während der Weidezeit betrug der nassen Witterung wegen nur 60,a kg gegenüber 78 kg im Vorjahre.

Die Heuernte war qualitativ und quantitativ geringer als im Vorjahre. Sie ergab 322 Fuder.

Wie früher, wurden auch im Berichtsjahre wieder zwei Kurse für angehende Pferdezüchter in der Dauer von je 2Vs Monaten abgehalten. Diese waren zusammen von 12 Teilnehmern besucht.

535 3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Diese Prämiierungen wurden in Verbindung mit den Genossenschaftsprämiierungen in den Monaten August, September und Oktober abgehalten.

Das Ergebnis der Schauen ist folgendes: Prämiierte Stutfohlen und Zuchtstuten 2--Sjährig 3--Sjährlg Zusammen

Kantone

Anzahl Prämien- Anzahl Prämien- Anzahl Prämienbetrag betrag betrag Fr.

Fr.

Fr.

9 4

540 240

9 1

1,980 220

18 5

2,520 460

13 29

780 1,740

10 12

2,200 2,640

23 41

2,980 4,380

Differenz : -16

-960

-2

-440 -18 - 1,400

Bern . . . .

Graubünden .

1913 : 1912:

Von den in frühern Jahren zuerkannten Prämien für Stutfohlen und Zuchtstuten wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Stutfohlen und Zuclitstnten Kantone Z--3jährlge 3--5jährige Ausbezahlt für 1913 zu Fr. 60

zu Fr. 220

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Betrag Fr.

Zürich Bern . . . .

Solothurn .

Appenzell A.-Rh.

Graubünden .

Waadt . . . .

Zusammen Davon waren worden : i m Jahre 1910 1911 n ·n 1912 n ·n

--

13 1 1 6 -- 21

1

1

8

21 1 1 7 1

220 2,540 60 60 580 220

32

3,680

3 7 22

660 1,540 1,480

32

3,680

-- --1 1

11

zugesichert ; ...

. . . .

. . . .

21

3 7 1

Zusammen

21

11

536

Von den im Jahre 191(1 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 25 damals prämiierten Stuten haben im Alter von 4--6 Jahren abgefohlt 14 oder 56%; davon haben 8 Hengstfohlen und 6 Stutfohlen geworfen.

4. Prämiierung von Pferdezuchtgenossenschaften.

An den im Herbst 1913 abgehaltenen Genossenschaftsprämiierungen beteiligten sich 19 Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes und 37 Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes, zusammen 56 Genossenschaften gegenüber 57 im Jahre 1912. Daron ist eine Genossenschaft neu, zwei bisherige Genossenschaften des Reitschlages haben ihr Zuchtziel geändert und sich mit Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes vereinigt.

Die Prämiierungsbedingungen erfuhren gegenüber dem Vorjahre keine wesentlichen Änderungen. Die Art der Prämienberechnung erlitt in der Weise eine Abänderung, dass die Prämienpunkte der Fohlen des Reitschlages, die bisher doppelt zählten, nunmehr wie diejsnigen der Fohlen des Zugschlages, nur einfach in Rechnung gezogen wurden. Diese Gleichstellung rechtfertigte sich durch den Umstand, dass auch die Bedingungen für die Auszahlung der Prämien für beide Zuchtrichtungen übereinstimmende sind, d. h. es wird Sommerung auf einer vom Bunde subventionierten Fohlenweide gefordert. Die Vergütung für den Prämienpunkt wurde auf 40 Rp., das Prämienminimum für Stuten auf Fr. 15, dasjenige für Fohlen auf Fr. 10 festgesetzt.

Die Zahl der prämiierten Pferde ist gegenüber dem Jahre 1912 wieder um 115 Stück gestiegen.

Die Ergebnisse der einzelnen Genossenschaften wurden in Nr. 6 der Mitteilungen des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom Jahre 1914 veröffentlicht. Über das G e s a m t e r g e b n i s der G e n o s s . e n s c h a f t s p r ä m i i e r u n g gibt die nachstehende Tabelle (Seile 537) Aufschluss.

5. Beiträge für Pferdeausstellungen.

Dem Verbände bernischer Pferdezuchtgenossenschaften wurde zuhanden der Landwirtschaftsgesellschaft des Amtsbezirkes Freibergen an den von dieser im Berichtsjahre veranstalteten Ausstellungsmarkt in Saignelegiei: ein Beitrag von Fr. 1000 verabfolgt.

Prämiierung der Pferdezucbtgenossenschaften 1913.

e o Ji

·O u o)

-= fS ë ta IM g c w

es

Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes 1913: 1912: Differenz

Total in den Zuehtbestand aufgenommen

Prämiiert Fohlen mit Fr. 60

Stuten mit Fr. 220

Mit Punktprämien Stuten

Stuten

AnFoh- AnBetrag zahl Betrag AnAnlen zahl zahl Betrag zahl Fr.

19

701

37 56 57 -1

1830 2531 2475 +56

485 40

1338 1823 1764 +59

101 141 142 -1

Fr.

Gesamtprämien

Fohlen

Fr.

Betrag

Anzahl

Fr.

60 3,600 445 17,210 422 5,665

8,800 22,220 31,020 31,240 -220

117 177 205 -28

7,020 1441 10,620 1886 12,300 1665 -1,680 +221

1!

.

28,565 45,775 47,512 -1,737

1221 1643 1559 +84

16,360 22,025 26,782 --4,757

Betrag Fr.

967

35,275

2880 3847 3571 +276

74,165 109,440 117,834 -8,394

1

Zäh! der Genossenschaften

Von den im Jahre 1915 zugesicherten Prämien wurden ausbezahlt :

Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes Zusammen

Prämien von Fr, 220

Prämien von Fr. 60

Anzahl Betrag Anzahl Betrag Fr.

Punktprämien für Stuten

73

16,060

60

37 56

124 197

27,280 43,340

126 186

für Fohlen

Anzahl 1 Betrag Anzah1 Betrag Fr.

Fr.

19

.

Gesamtprämien Anzahl

Betrag Fr.

Fr.

242

10,661

260

5967

635

36,288

7,560 744 11,160 986 * Hiervon

17,291 27,952

593 853

9196 15,163

1587 2222

61,327 97,615*

3,600

wiirden Fr. 11,614 aiis dem Kred t fttr 1914 ausbezahlt.

538 6. Prämiiert ng von Fohlenweiden.

An Prämien für Fohleaweiden wurden ausbezahlt: Zahl Fohlen mit Höhe des E a u t o n e.

der nachgewiesener BundeaWeiden. Abstammung.

beitrages.

Fr.

Bern 44 684 25,720. 50 Luzern 4 74 3,110. 75 Schwyz 7 91 3,153. 50 Obwalden 1 12 276. -- Freiburg 3 90 3,534. 50 . . . .

9 Solothurn .

115 3,684. -- . . . .

1 Baselland .

13 377.-- 4 St. Gallen . . . . . .

62 2,756. -- Aargau . . . .

1 61 2,836. 50 Thurgau .

. .

1 31 1,488.-- Waadt .

11 301 12,404. 50 Wallis . . .

. . .

1 9 252.-- . . . .

1 Neuenburg 35 1,557. 50 Genf . . . . · . . .

10 400. -- 1 1913: 89 1588 61,550. 75 1912:

1585

88

60,465. 75

B. ftindviehzuoht.

1. Auszahlung der im Jahre 1912 zuerkannten für Zuchtstiere.

Beiprämien

Von den im Jahre 1912 zuerkannten eidgenössischen P r ä m i e n für Z u c h t s t i e r e wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Zugesicherte Beiprämien Ausbezahlte Beipvämien Betrag Kantone.

Anzahl Betrag Anzahl Fr.

Zürich . . .

250 Bern 607 Luzern 218 Uri . . .

35 86 Schwyz Obwalden 36 Übertrag 1232

27,029: 52,090.

21,868.

2,480.

11,435.

2,865.

117,767.

-- -- -- -- _ -- --

229 547 203 32 86 35 1132

Fr.

25,596. --

47,150.

20,723.

2,210.

11,435.

2,737.

109,851.

-- -- -- -- 50 50

539 Kantone

Zugesicherte Beiprämien Anzahl Betrag

Ausbezahlte Beiprämien Anzahl Betrag

1132 Übertrag 1232 117,767. -- 109,851. 50 2,140.

30 Nidwaiden 30 2,140. -- -- 33 Glarus . . .

35 3,461. -- 3,203. -- 34 36 4,000. -- Zug . . . .

3,828. 80 Freiburg . . .

243 22,816.

237 22,346.

-- -- Solothurn .

180 12,843. -- 177 12,517. -- 9 Baselstadt . . .

665. 50 7 488. -- 62 Baselland . . .

4,655. 50 57 4,193. 75 5,728. 50 Schaffhausen .

75 73 5,579. -- Appenzell A.-Rh.

48 4,260.

42 3,775. -- -- 29 Appenzell I.-Rh. .

1,970.

25 1,750. -- 427 41,921. -- St. Gallen . .

394 38,536. -- -- Graubünden .

*319 * 28,946. -- 303 27,715. -- 14,347. -- Aargau . . .

140 136 13,690. -- 13,397. 50 176 Thurgau . . .

181 13,117. 50 Tessin . . . .

143 140 10,200. -- 10,035. -- 555 Waadt. . . .

593 44,950.

40,500. -- 9,033. -- 155 Wallis . . . .

159 8,763. -- 10,474. -- 154 Neuenburg 169 25 9,640. 50 Genf . . . .

1,600. -- 21 25 1,340. -- 1912: 4135 355,195. 25 3881 333,009. 05 1911: 4133 350,181. 90 3778 324,588. 65 Die Verbände schweizerischer Braunvieh- und Fleckviehzuchtgenossenschaften erhielten je Fr. 2,500 als Prämienbeitrag an die Z u c h t s t i e r m ä r k t e in Zug und Ostermundigen. Ferner wurde diesen Verbänden die Hälfte der von ihnen zur Förderung der Rindviehzucht gemachten Nettoausgaben rückvergütet. Der Verband schweizerischer Braunviehzuchtgenossenschaften erhielt Fr. 5,897.14, der Verband schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften Fr. 8,634. 70.

Der Kommission schweizerischer Viehzuchtverbände wurden an die Kosten der Beschickung der im Jahre 1913 stattgefundenen V i e h a u s s t e l l u n g e n in M o s k a u und W i e n Beiträge in 4er Höhe von Fr. 3000. -- verabfolgt. Der nämlichen Kommission vurde an die Kosten der Abordnung einer aus drei Fachnännern b e s t e h e n d e n D e l e g a t i o n n a c h S ü d r u s s l a n d zun Studium der dortigen Verhältnisse für die Viehzucht und ztr A n k n ü p f u n g von H a n d e l s b e z i e h u n g e n ein Beitrag voi Fr. 2000. -- ausgerichtet.

* Zugesichert im Frühjahr 1913.

540

2. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1913.

Im Berichtsjahre wurden für eidgenössische Beiprämien für Zuchtstiere folgende, den zuerkannten kantonalen Zuchtstierprämien gleichwertige Beträge zugesichert: Eidgenössische Kantone Zuchtstierbeiprämien Anzahl Betrag Fr.

174 17,571. -- Zürich 639 53,785.-- Bern 231 22,621.

Luzern 35 2,480. -- Uri 82 11,370. -- Schwyz 29 Obwalden 2,681.50 30 Nidwaiden 2,140. -- 31 3,403. -- Glarus 36 4,000. -- Zug 286 Freiburg 26,463. 50 176 13,025. -..Solothurn 10 Baselstadt 846.-- 64 4,534. 75 Baselland 74 Schaffhausen 6,029. 50 49 Appenzell A.-Rh 4,280. -- 34 2,155. -- Appenzell I.-Rh . . . . 6 0 1 59,933. -- St. Gallen Graubünden .

. . . . «319 «28,946. -- Aargau 14,450. -- . . . . 138 14,874. -- Thurgau 207 139 10,022. 50 Tessin ** «a Waadt 147 8,438. -- Wallis 177 Neuenburg 10,825. 50 *« «9 Genf 1913: 1912:

3708 4131

324,874. 25 354,067. 25

Differenz: -- 423

--29,193. --

* Ausbezahlt im Herbst 1913.

** Die Schauen mussten auä Gründen der Viehseuchenpolizei verschoben werden.

541

3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Zusammenstellung gibt Aufschluss über die Zusicherung und die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1913: Im Berichtsjahre Im Berichtsjahre zugesicherte ausbezahlte eidgenössische Prämien Kantone eidgenössische Prämien Anzahl Betrag Anzahl Betrag Fr.

Fr.

338 Zürich . . . .

3,645. -^ 392 7,030. -- 3338 53,430. -- 2451 Bern . . . .

40,970. -- -- -- 1 Luzern 20. -- 42 1,050. -- 32 Uri 755. -- 175 2,540. -- 126 1,885. -- Schwyz 54 742. 50 Obwalden 40 615. 50 40 860. -- Nidwaiden 34 755. -- 274 3,200. -- Glarus . . . .

311 4,250. -- -- -- Zug . . . .

8 41. 50 102 Baselstadt 619. 55 50 483. 70 72 Baselland .

783. 50 65 700. 50 -- -- 75 Schaffhausen .

861. 50 204 2,530. -- Appenzell A.-Rh.

155 2,089. -- 1,232. -- 175 133 Appenzell I. - Rh.

977. 50 1525 16,858. -- 762 St. Gallen . .

8,287. -- 289 3,083. -- Graubünden .

484 5,340. -- -- Aargau 129 1,456. -- -- 4,440. -- 360 197 Thurgau . . .

2,540. -- 382 2,147. 50 Tessin . . . .

348 1,980. -- 1,903. -- 451 Neuenburg 303 1,549. 50 Genf . . . .

75 1,180. -- -- -- 99,064. 05 7821 6171 83,766. 70 1913 : 1912: 8196 108,854. -- 88,897. 60 7175 Differenz : -- 375 -- 9,789. 95 -- 1004 -- 5,130. 90 4. Prämiierung von Zuchtbeständen.

Von den im Jahre 1912 zugesicherten Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

eidgenössischen

542

lia n t o n e

Zugesicherte eidgenössische Prämien

Ausbezahlte eidgenössische Prämien

Anzahl

Anzahl

Betrag

Fr.

Fr.

Zürich . . . .

84 Bern . . .

119 Luzern . . . .

23 Uri . . . .

5 Obwalden .

5 Nidwaiden .

6 -Zug 9 Freiburg 85 Solothurn . . .

22 Baselland .

7 Appenzell A.-Rh. .

13 Appenzell I.-Rh. .

5 Aargau . . . .

25 Thurgau 24 Tessin . . . .

37 Wallis . . . . 105 1912: 574

1,5^3. -- 17,976. 50 22,417. -- 1,176. -- 1,593. 80 670. -- 1,592. -- 14,871. -- 3,250. -- 3,739. -- 1,771. -- 569. -- 14,812. -- 6,669. 50 4,215, 60 19,772. --, 116,627. 40

566

130,340. 78

1911:

Betrag

84 118

1,533.

17,611.

22,407.

1,176.

1,593.

670.

1,592.

14,519.

3,234.

3,739.

1,771.

569.

14,812.

6,669.

4,215.

19,354.

115,467.

-50 -- -- 80 -- -30 65 -- -- -- -- 50 60 25 60

23 5 5 6 9 81 21 7 13 5 25 24 37 105 568 (99,o ·/,,) (98,9 » 555 129,850. 18 (98,o°/o) (98,o ·/,,)

Im Berichtsjahre wu::den für Zuchtbestände zugesichert:

Kantone

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern .

Uri . . . . .

Obwalden .

Nidwaiden .

Zug . . . .

Freiburg Übertrag

Zahl der prämiierten Zuchtbest&nae

88 128 23 5 5 6 9 83 347

Gesamtstlickzahl der prämiierten Bestünde und Familien

13,840 2,822 465 696 643 1,276 9,733 29,475

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien Fr.

19,016. -- 13,538. 10 23,317.-- . 923.-- 1,475. 35 670.-- 1,783.-- 11,679. 50 72,401. 95

300.-- 1,475. 35 670.-- 3,150.-- 37,897. 90 43,493. 25

543

'Iv a n t o n e

Zahl der prämiierten Zuchtbestande

347 24 7 13 5 25 25 36 49 1913: 531 1912: 574 Differenz : -- 43

Übertrag Solothurn .

Baselland . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell 1. Rh, .

Aargau .

Thurgau Tessin . . .

Wallis . . .

Öesamtstückzahl der prämiierten Bestände und Familien

Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien Fr.

29,475 72,401.95 43,493. 25 1,399 3,171.-- 3,497. -- 4,652. 25 330 3,635. 75 1,258 1,431. -- 1,810. -- 525 278.-- -- -- 2,254 18,583. -- 2,687 -- 7,149. -- -- 1,143 3,904. 14 3,982 17,492.-- 8,179. -- 43,053 128,045. 84 61,631.50 48,757 116,673. 30 93,082. 63 -- 5,704 + 11,372.54 -- 31,451.13

In verschiedenen Kantonen konnten wegen der starken Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche die Prätniierungen gar nicht oder nur zum Teil abgehalten und mussten deshalb auf das Jahr 1914 verschoben werden.

Aus dieser Tatsache erklärt sich auch die teilweise eingetretene Abnahme der Zahl der prämiierten Tiere und der zugesicherten Prämienbeträge.

5. Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden 27 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 7,650 ausgerichtet. Die unterstützten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone: Zürich 6, Bern 4, Luzern l, Freiburg 2, Solothurn l, St. Gallen 2, Graubünden 5, Waadt 6.

G. Kleinviehzucht.

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Auszahlung der im Jahre 1912 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1913 zugesicherten Prämien für Zuchteber, Ziegenböcke und Widder.

I. Auszahlung der im Jahre 1912 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Kleinvieh.

für Ziegenbücke Für Widder für Zuchteber Kantone Ausbezahlt Zugesichert Zugesichert Zugesichert Ausbezahlt Ausbezahlt Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Zürich . . . . 55 2,400. -- 5 160. -- 36 1,760. -- 115 2,447. 15 93 2,025. 75 5 160. -- 60 398. -- Bern 53 349. -- 126 2,365. -- 113 2,065. -- 336 5,041. 50 288 4,216. 50 Luzern . . . . 159 4,430. -- · 132 3,875. .-- 190. -- 4 62. -- 4 62. -- 34 295. -- 20 7 2 2 6 75. -- 12 6 Uri 87. 50 147. 50 82. 50 30. .

30. -- 830. -- 24 348. -- Schwyz . . . . 19 10 360. -- 38 794. -- 35 28 371. -- 590. -- 102. -- 12 7 68. -- 14 370. -- 28 151. -- 19 39. -- Obwalden . . .

17 415. -- -- 90. -- Nidwaiden . . .

6 220. -- 6 7 6 90. -- 240. -- -- -- -- 265. -- Glarus . . . .

6 180. -- 36 330. -- 28 6 180. -- -- -- > f\ n Kf\ n -- -T KA 5 ô 6 46.

^fcO.

Wt Zug 50- -- 50. -- ' 57 682. 50 856. 25 Freiburg . . .

66 911. 25 62 63 752. 50 53 1,397. 25 48 1,286. 25 21 308. -- Solothurn . . .

28 406. -- 39 31 765. -- 75 1,754. -- 67 1,599. -- 975. -- -- 557. 50 Baselland . . . 20 270. -- 16 63 665. -- 53 325. -- -- -- -- -- -- Sehaffhausen . .

385. -- 40 482. -- 33 35 730. -- 30 620. -- -- -- -- -- -- -- Appenzell A.-Rh.

14 485. -- 16 555. -- -- -- -- -- -- -- -- Appenzell I.-Rh. .

19 12 17 112. 50 335. -- 180. -- 11 545. -- -- 20 St. Gallen . . .

98 1,207.

91 2,466. 75 60 1,627. 75 157 1,999. 25 117 1,523. 25 111 1,399. 75 Graubünden . .

920. -- 203 1,320. -- 178 1,155. -- 38 1,045. -- 33 448 2,985. -- 425 2,792. 50 -- Aargau . . . .

11 456. 50 12 355. -- 70 617. -- 54 383. -- -- -- -- -- -- -- -- 590. -- Thurgau . . .

37 1,000. -- 820. -- 53 740. -- 41 29 -- -- -- Tessin . . . . 30 915. -- 28 845. -- -- -- -- -- ---- Waadt . . . . 52 1,105. -- 56 365.

935. -- 96 620. -- 82 540.

44 815. -- 73 -- Wallis . . . .

765. -- 113 553. 10 96 470. 65 845. -- 22 180 1,093. 90 157 959. 55 25 Neuenburg . . 24 7 37. 50 20. -- 21 370. -- 9 50. -- 6 25. -- 5 400. -- Genf . . . .

4 140. -- 6 6 140. -- 5 160. -- 140. -- -- -- -- -- 1575 19,512. 75 1299 16,340. 40 1046 8,458. 65 925 7,425. 25 1912: 893 23,547. -- 727 19,444.(87,4 »/o) (87,8%) (82l£,%) (83,77») (81,6%) (82,6%) 1911: 892 23,548. 25 671 18,283. 50 1475 17,515. 85 1140 14,153. -- 822 6,517. 50 632 5,025. 70 (77,, %) (80,8 %) (76.6 %) (77,, %) (75,3%) (73,4%)

g *-

545

II. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien für Kleinvieh im Jahre 1913.

Kantone

FUr Zuchteber Anzahl Betrag Fr.

Zürich Bern Luzern Ori Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn . . . .

Basel sta dt . . . .

Baselland . . . .

Schaffhauseu . . .

Appenzell A.-Rh. . .

Appeazell I.-Rh. . .

St. Gallen . . . .

Graubünden . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf 1913 : 1912::

FUr Ziegenböcke Anzahl Betrag Fr.

140 2,440. 85 1,660. -- 2,907. 50 345 5,321.-- 24 4,445. -- 200.-- 30.-- 7 87.50 600.-- 47 1,007. -- 445.-- 28 161.-- 240.-- 6 90.-- 245.-- 36 295.-- 50.-- 6 50.-- 1,539. 75 61 793. 75 795.-- 78 1,812.-- -- -- 20.-- 327. 50 64 675.-- 537.-- 951. 40 45 840.-- 5 120.-- 525.-- 18 143.-- 2,182. -- 130 1,640. 50 -- -- -- 430.-- 75 570. -- 1,182. 35 41 620.-- -- -- 965.-- 100 1,595. -- 860. -- 745.-- 84 429. 60 510.-- 52.50 8 7 265.-- 5 85.-- 874 23,495. 50 1353 17,990. 70 892 23,547. -- 1569 19,314. --

25 134 177 2 19 17 7 7 5 58 33 1 18 40 23 17 80 * 16 44 30 68 21 25

FUr Widder Anzahl Betrag Fr.

8 140.-- 67 444.-- 4 64.-- 10 137. 50 27 406.-- 9 49.-- -- -- -- -- 11 49.-- 55 647. 50 26 379.-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 97 1,292. 70 -- -- -- -- -- -- -- -- 97 640. -- 144 942. 05 4 25.-- --

--

559 5,215. 75 1020 8,462. 40

Dem Verband zentralschweizerischer Schweinezuchtgenossenschaften und Einzelzüchter und dem Verband schweizerischer Schweinezuchtgenossenschaften und Einzelzüchter wurden Beiträge von je Fr. 1500 verabfolgt für die Z u c h t e b e r m ä r k t e in Zug und Langenthal.

Ferner wurde letzterem Verband an die Kosten eines von ihm durchgeführten I m p o r t e s von Z u c h t e b e r n des veredelten Landschweines aus Deutschland ein Beitrag von Fr. 1400 ausgerichtet.

Der Verband der Ziegenzuchtgenossenschaften des Kantons Bern und der Nachbarkantone und der schweizerische Ziegenzuchtgenossenschaftsverband erhielten an den in OstermundigenBern abgehaltenen interkantonalen Z i e g e n m a r k t und an den * Die Schauen mussten aus Gründen der Viehseuchenpolizei auf das Frühjahr 1914 verschoben werden.

546 interkantonalen Z i e g e n b o e k - und W i d d e r m a r k t in Rapperswil einen Bundesbeitra» von je Fr. 400.

Dem letztern Verband wurde zudem an die Kosten einer von ihm veranstalteten P r e i s r i c h t e r k o n f e r e n z für Ziegenheurteilung in Winterthur eia Bundesbeitrag von Fr. 100 verabfolgt.

m. Prämiierung von Kleinviehzuehtgenossenschaften.

Von den im Jahre 1812 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: 1. Schweinezuchtgenossenschaften.

Kantone

Zugesicherte eidgenössische Prämien Anzahl Betrag

Ausbezahlte eidgenössische Prämien Anzahl Betrag

Fr.

Bern Luzern .

Frei bürg Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Zusammen 1912: 1911:

1

9 6 1 10 27 22

Fr.

523.-- 853.-- 365. 85 255.-- 1,000. 20 2,997. 05 2297. 50

1

523. *-

9 6 1 9 26 22

600.--

365. 85 189.-- 904. 10 2,581. 95

2127. 50

2. Ziegtinzuchtgenossenschaften.

Kantone

Zugesicherte eidgenössische Prämien Betrag Anzahl

Ausbezahlte eidgenössische Prämien Anzahl Betrag

Fr.

Zürich . . . .

Bern . . . , Luzern . . .

Freiburg Solothurn . . · .

Baselland .

Schaff hausen .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Aargau .

Zusammen 1913 : 1912:

43 18 1 4

15 2 2 1 37 2 125 64

4000. 20 2996. -- 76.-- 276.-- 501. 40 245.-- 185.-- 147. -- 1957. 25 125. 50 10509. 35 5892. 15

Fr.

20 17 1 4 15 2 2 1 37 2 101 61

2092. 05 2880. -- 76.-- 276.-- 501. 40 245.-- 185.-- 89.-- 1957. 25 125. 50 * 8427. 20 5592. 55

* Hiervon wurden Fr. 2700 aus dem Kredit von 1914 bezahlt.

547 Im Berichtsjahre wurden eidgenössische Prämien zugesichert: Kantone

Schweinezuchtgenossenschaften Ziegenzuchtgenossenschaften Anzahl Zahl der Betrag Anzahl Zahl der Betrag prämiier- der eidg.

prämiier- der eidg.

ten Tiere Prämien ten Tiere Prämien Fr.

Fr.

-- -- Zürich . . . . ---.

47 2,213 4,969.65Bern . . . .

33 ·1 450.-- 21 688 4,083. -- 1 Luzern 41 82.-- 938.-- 8 199 Freiburg .

7 198 449. 55 4 264 374.-- -- -- Solothurn . . . -- 29 866 1,418.90-- -- -- 2 Baselland 52 260.-- --.

-- -- Schaffhausen 2 67 180.-- Appenzell I.-Rh.

1 46 1 263. -- 60 292.-- St. Gallen . .

9 209 1,252. 15 39 1,282 2,701.10-- -- -- Aargau 2 75 183.-- Thurgau .

2 29 228.-- 9 209 261. 8O 1 21 133. 50 -- -- -- Wallis . . .

Zusammen

29

735

3,714.20157

5,81714,805.45-

IV. Gründungsbeiträge von Kleinviehzuchtgenossenschaften für 1013.

Die Tabelle auf Seite 28 gibt Aufschluss über die an dieverschiedenen Kleinviehzuchtgenössenschaften ausgerichteten Gründungsbeiträge.

D, Förderung der Sculaohtviehproduktion.

Der für die Förderung der Schlachtviehproduktion bewilligteKredit von Fr. 10,000 wurde auf die nachbezeichneten Mastviehausstellungen nach Massgabe des Lebendgewichts der aufgeführten, und prämiierten Tiere verteilt: A,,ss.e..ungsort

Winterthur Langenthal Freiburg Lausanne .

dep

^Äiere

B--H».

.

kg.

345,083 168,452 185,471 165,402

Fr.

3,992 1,949 2,146 1,913

Zusammen

864,408

10,000

.

.

.

Oi

<3-riin.sbeiträg;e âii ïtleiiJLviehzitcHtji-enosseriscliafteii iolät.

EberhaltungsSchweinezuchtZiegenzuchtBockhaltungs- Widderhaltungsgenossenschaften genossenschaften genossenschaften genossenschaften genossenschaften Kantone 1 «

Betrag

1

Fr.

Zürich

.

.

.

Luzern Schwyz

-- .

St. Gallen

.

.

Thurgau .

Genf

--

--

--

--

--

--

2

300

--

--

Zusammen

2

300

.

.

^

Fr.

--

.

.

Betrag

Betrag

«£

1

1100

--

--

--

--

--

1

80

--

--

2

6

600

Betrag


Fr.

11

--

i

Fr.

-- -- --

1

1
--

--

Betrag

**·

00

Total

1

Fr.

Betrag

Fr.

70

2

160

14

1330

--

1

80

1

80

1

50

50

--

--

140

1

70

--

--

--

--

--

1

80

--

-- --

80

17

1700

5

340

4

310

4

290

8

900

1

80

29

2730

549

III. Bodenverfoesserungen.

Einer Anregung der Expertenkommission für Prüfung des Subventionswesens Folge gebend, haben wir eine Beaufsichtigung über den Unterhalt der seinerzeit subventionierten Bodenverbesserungen eingeführt und diese Funktion dem für das Bodenverbesserungswesen ernannten Abteilungssekretär übertragen, dem auch die Vorbehandlung der eingehenden Subventionsgesuche überwiesen wurde.

In der Zeit vom 1. Juni bis Jahresschluss sind neben 49 Projektbesichtigungen 59 Kontrolluntersuchungen vorgenommen worden. Letztere beziehen sich auf 29 Weganlagen, 18 Entwässerungen und 12 anderweitige Verbesserungen. In mehreren Fällen ergaben diese Untersuchungen zufolge den bei den Akten befindlichen Berichten die Notwendigkeit besserer Unterhaltung der ausgeführten Arbeiten. Gerügt musste namentlich die Beschaffenheit verschiedener Alpweganlagen werden. Die kantonalen Behörden sind jeweilen eingeladen worden, für die Abhilfe der in der Berichterstattung bezeichneten Mängel besorgt zu sein, und es ist ihnen hierfür Frist von einem Jahre gegeben worden, nach dessen Ablauf eine nochmalige Inspektion vorgenommen wird.

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungsunternehmen, einschliesslich Nachsubventionen und Nachträge für früher genehmigte Projekte, wurden im Berichtsjahre zugesichert bezw. ausbezahlt: Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselland

Zugesicherte Bundesbeiträge Zahl der Projekte fr.

Ausbezahlte Bundesbeiträge pr.

25 50 28 11 2 7 8 15 5 19 l 3

198,059. -- 208,447. -- 76,970. -- 16,335. -- 1,020. -- 6,094. -- 8,040. -- 16,399. -- 19,610. -- 53,701. 52 3,900. -- 7,138. --

145,222. 15 30,818. 30 90,101. 50 35,177. 22 17,959. 28 1,121. 63 -- 14,095. 45 5,218. 17 24,443. 50 23,097. 70 36,326. 89

Übertrag Î74 Bundeablatt. 66. Jahrg. Bd. II.

615,713. 52

423,581. 79 36

550 Kantone

·

Zugesich erte Bundesbeiträge Zahl

der Projck te

Fr.

Ausbezahlte Bundesbeiträge Fr.

615,713. 52 423,581. 79 Übertnig 174 3,306. -- Schaff hausen . . . . . . 3 12,620. 45 14,205. -- 16,003. 90 Appenzell A.-Rh. . . . . 1 2 . . .

1 528.-- 1,215. 10 Appenzell I.-Rh.

90,926. 85 St Gallen . . . . . . 3 2 46,095. -- 82,211. -- 50,883. 41 Graubünden . . . . . . 2 7 66,980. 30 Aargau . . . . . . . 8 148,150. -- Thurgau . . . . . . . 6 12,250. -- 38,086. 80 73,744. -- 27,963. 32 . . . 18 Tessin . . . 2 4 103,175. -- 185,082. 54 Waadt 93,889. 07 . . . 21 29,555. -- Wallis 33,827. 13 Neuenburg 72,986. 86 4 88,460. -- Genf . .

. .

Zusammen 1913: 330 1,217,392.52 1,114,047.52 1912: 419 1,471,960.30 1,273,232.89 1911:294 896,468.33 1,456,764.19 In den ausgerichteten 'Beträgen sind auch Abschlagszahlungen an die Kosten von noch nicht vollständig ausgeführten Unternehmen Inbegriffen.

An d i e B e s o l d u n g e n d e r k a n t o n a l e n K u l t u r i n g e n i e u r e und für kulturtechnische Arbeiten der Kantone wurden Bundesbeiträge von Fr. 47,722.97 ausgerichtet. Für die Besichtigung und Begutachtung von Projekten etc. wurden Fr. 2,377.40 verausgabt.

Die verbleibende Kreditrestanz von Fr. 35.852. 11 wurde dem 1912 begründeten Boden Verbesserungsfonds zugewiesen, der dadurch auf Fr. 215,891.67 anwachsen wird.

IV. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

1. Allgemeines.

a. Die Zollämter Ouchy, Vevey-Lac, Montreux-Lac und Domodossola wurden für d e n ' P f l a n z e n v e r k e h r .im Sinne von

551 Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 betreffend die Förderung der Landwirtschaft geöffnet.

b. Die A n l a g e n e u e r V e r s u c h s f e l d e r mit amerikanischen Reben wurde gestattet den Kantonen Zürich (6), Baselstadt (1), Baselland (1), Schaffhausen (1), St. Gallen (1), Aargau (1) und Thurgau (1).

2. Beiträge an die für 1912 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Den Kantonen, die für 1912 Auslagen zur Bekämpfung der Reblaus gemacht haben, ist an folgende Ausgabeposten ein Bundesbeitrag von 50°/o gewährt worden: UntersuchungsVerund Vertilgnngs- Entschädigungen tilgnngsarbeiten mittel summen

Kantone

Fr.

Fr.

Fr.

1. Zürich

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

. 39,639. 40 5,695. 69 Bern . . 2,013. 35 558. 40 Freiburg .

1,115. 80 2,221. 15 159.

36. 25 Baselland .

-- Aargau .

1,534. 50 2,553. 30 598. 80 Thuvgau .

5,719. 80 Waadt . . 48,529. 15 49,262. 76 80. -- 670. 50 Wallis . .

Neuenburg 5,165. 30 2,678. 35

Bundesbcitrag

Fr.

5,671. 43 334. 55 1,144. 90 513. 25 6,292. 90 1,775. 26 3,784. 90 716. 10 4,342. 80

Fr.

51,006. 52 25,503. 26 1,453. 15 2,906. 30 4,481. 85 2,240. 92 708. 50 354. 25 10,380. 70 5,190. 35 8,093. 86 4,046. 93 101,576. 81 50,788. 40 733. 30 1,466. 60 12,186. 45 6,093. 22

1913: 105,565.60 62,665.90 24,576.09

192,807.59

1912:

142,936.02 71,468.--

80,238.80

40,367.56

22,329.66

96,403.78

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1913.

Die von den Kantonen erstatteten Berichte enthalten hierüber folgende Zahlenangaben : Anzahl der Kantone

iufizierteii InfektionsGemeinden punkte

1. Zürich 1913 13 ,, 1912 25 Abnahme 12

37 247 210

Umgegrabene, bezw. mit infizierten Schwefelkohlenstoff Stöcke behandelte Fläche m*

138 4693 4555

1,392 165,403 164,011

552 A.nzahl der Kantone

infizierten InfektioDSGemeindet punkte

2. Bern 1913 1 ,, 1912 1 Zu- oder Abnahme --

39 27 .+12

2 3. Freiburg 1913 ,, 1912 2 Abnahme --

5 25 20

4. Baselland 1913 2 ,, 1912 3 Zu- oder Abnahme -- 1

2 3 -[

Umgegrabene, bezw. mit infizierten Sahwefelkohlenstoff Stöcke b«handelte Fläche m2 368 1633 560 2098

--192

-- 465

405 2558

2105 5251 3146

2153

+1855

1834 1764 + 70 15,060 40,590 25,530

3077*

1222

5. Aargau 1913 ,, 1912 Abnahme

2 4 2

7 11 4

32,337 78,580 46,243

6. Thurgau 1913 ,, 1912 Abnahme

3 8 5

6 59 53

21 333 312

2500 2380

95 7. Waadt 1913 ,, 1912 95 Abnahme --

1868 2548 680

69,058 129,392 60,334

183,433 210,972 27,539

8. Neuenburg 1913 10 ,, 1912 10 Zunahme --

645 504 141

15,348 8,889 6,459

29,118 18,372 10,746

120

Die Angabe im Geschäftsbericht für das Jahr 1912, die Reblaus sei im Kanton Wallis in einer Gemeinde an drei Stelleu mit 5880 Rebstöcken festgestellt worden, beruht auf einer irrtümlichen Berichterstattung. Seit dem Jahre 1910 wurden im Kanton Wallis keine neuen Rebla.usherde mehr entdeckt.

* Gerodete Stöcke.

553

B. Hagelversicherung.

Den Kantonen, "welche im Jahre 1913 die Versicherung der Kulturen gegen Hagelschlag mit Beiträgen unterstützt haben, wurde die Hälfte ihrer Auslagen vom Bunde vergütet. Über die Höhe der ausgerichteten Summen gibt die Zusammenstellung auf beiliegender Tabelle Auskunft.

C. Viehversioherung.

Den Kantonen, die 1912 Auslagen für die Unterstützung der obligatorischen Viehversicherung gemacht haben, sind im Berichtsjahre zugunsten der Viehversicherungskassen Bundesbeiträge in der Höhe der kantonalen Leistung verabfolgt worden.

Aus der beiliegenden Tabelle sind der Umfang der Versicherung und die Höhe dieser Beiträge ersichtlich.

D. Bekämpfung fles falschen Mehltaus der Beben.

Für die Bekämpfung des falschen Mehltaus wurden den Weinbau treibenden Kantonen Bundesbeiträge in der Höhe der von den Kantonen und Gemeinden gemachten Aufwendungen, soweit diese 25 % der Kosten der verwendeten Kupfersalze nicht übersteigen, verabfolgt. Es erhielten : RebKosten der Beitrag v. Kanton BundesRebKanton besitzer areal Kupfersalze und Gemeinden beltrag 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Zürich . .

Bern Glarus . .

Freiburg . .

Solothurn .

Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen St. Gallen .

Graubünden Thurgau . .

Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg .

Genf . . .

Zusammen

Fr.

ha Fr.

. . 10,310 3,100 157,672. 66 39,418. 17 1,671 420 26,589. 55 6,018. 75 . .

19 4 95.

23. 75 . .

411 158 15,029. 50 3,757. 40 . .

156 22 894. 50 223. 65 194 22 . .

1,391. 60 695. 80 9,312. 83 4,650. 70 . .

1,516 164 . .

3,685 708 52,759. 88 13,189. 97 . .

2,556 309 21,366. 38 9,045. 25 . .

942 280 13,449. 78 3,362. 43 . . 2,002 474 39,156. 20 9,782. 85 . . 2,779 899 43,095. 78 7,999. 57 . . 6,500 5,850 320,146. -- 2,573. -- . . 2,689 923 56,529. 40 14,001. 35 4,332. 95 . .

58 46 536. 66 1,058 1,013 73,200. 50 18,321. 90

Fr.

39,418. 16 5,864. 90 23. 75 3,757. 35 223. 60 347. 90 2,313. 12 13,189. 97 5,172. 55 3,362. 43 9,782. 85 7,875. 42 2,573. -- 13,945. 50 536. 66 18,300. 15

1913 : 36,546 14,392 835,022. 51 133,601. 20 126,687. 31 1912: 36,741 9,117 539,510. 01 138,854. 17 127,116. 98

Zu Seite 553.

Förderung' der Hagelversicherung; 1913.

Kantonale Auslagen (incl. Bundesbeitrag)

Kantone

1. Zürich 2 Bern 3 JJuzern 4. Schwyz 5. Unterwaiden ob d.W.

6. Unterwaldennidd.W.

7. Zug . . ' . . . .

8 . Freiburg . . . .

9 . Solothurn . . . .

10. Basel-Stadt . . .

11. Basel-Landschaft 12. Schaffhausen . . .

13. Appenzell A.-Rh .

14. Appenzell I.-Rh. .

1 5 . S t . Gallen . . . .

16. AargEtu 1 7 . Thurgau . . . .

18. Waadt 19. Wallis 20. Neuenburg . . .

21. Genf Zusammen: 1913 1912

Policen

Versicherungssumme

4910 13868 5450 874 324 413 852 1832 4693 40 2691 2474 727 106 3193 11527 3544 3816 78 1310 686

FI.

3,988,190. -- 19,022,700. -- 11,299,450. -- 1,409,480. -- 240,740. -- 394,360. -- 1,646,490. 2,945,160. -- 3,956,330. -- 100,120. -- 1,721,330. -- 1,982,650. 929,340. -- 203,170. -- 3,577,750. -- 6,600,360. 2,749,110. -- 5.870,310. -- 46,390. -- 1,499,325. 85 1,608,325. --

63408 65421

Prämien Fr.

70,921. 50 237,208. -- 155,645. 10 20,870. 70 4,776. 40 7.326. 10 26,125. 50 30,230. 10 48,282. 90 1,402. 40 26,121.50 35,382. 80 13,466. 10 2,195. 70 34,192. 60 84,152. 20 30,678. 30 117,113. 30 2,120. 50 62,981. 65 78,198. 90 71,791,080. 85 1,089,392. 25 80,495,106. 70 1,393,989. 65

a. Policenkosten Fr.

Bundesbeitrag b. Beitrag an c. Zusammen die Prämien Fr.

Fr.

Fr.

9,896. 10 35,441.-- 12,296. 50 1,654. 60 588. 60 777, 20 2,110. 50 3,501. 60 8,640. 70 80.-- 5,230. 90 4,346. 60 1,370. 80 106.-- 7,549. 20 20,818. 40 6,259. 60" 10,844. 40 211.80 540. 66 1,565. 40

17,730. 24 50,999. 54 31,129. 02 6,261.21 955. 28 1,465. 22 7,837. 65 6,046. 02 9,936. 48 560. 96 7,456. 18 8,845. 66 3,366. 51 329. 35 7,342. 52 12,622. 65 8,789. 16 45,069. 17 636. 15 25,192. 66 46,919. 30

27,626. 34 86,440. 54 43,425. 52 7,915.81 1,543.88 2,242. 42 9,948. 15 9,547. 62 18,577. 18 640. 96 12,687. 08 13,192.26 4,737. 31 435. 35 14,891. 72 33,441. 05 15,048. 76 55,913. 57 847. 95 25,733. 32 48,484. 70

13.813.17 43,220. 27 21,712.76 3,957. 90 771. 94 1,121.21 4,974. 08 4,773. 81 9,288. 59 320. 48 6,343. 54 6,596. 13 2,368. 66 217. 68 7,445. 86 16^720. 53 7,524. 38 27,956. 79 423. 98 12,866. 66 24,242. 35

133,830. 56 129,404. 74

299,490. 93 393,386. 89

433,321.49 522,791. 63

216,660. 77 261,395.78

Förderung' der ViehversicheriHig1 101S.

Kanton

«

Versicherungssumme

Schadenvergütung SchadenStückzahl fälle

Fr.

, ,,., . , [ Grossvieh . 53,095,975 100,719 1. Zürich . - { KleiDvieh .

1,323,715 16,454 ?

214,983 92. Bern Rprn . . . { 1 Grossvieh .

Kleinvieh 9 3,852 6,159,020 3 Uri 11,169 6,292,145 12,083 4 Glarus 5. Freiburg 35,953,279 67,212 40,878 6.So,othuro -{«·; 18,474,117 301,478 7,670 ?

7 ßaselstadt . .

1,616 ?

15,867 aBasenand . . { gTM* ?

240 6,498,075 11,111 9. Schaff hausen { g^* | 318,485 3,329 34,632,504 68,004 10. Graubiinden 9 ,, , l Grossvieh .

68,211 11. Aargau . . { Ziegen .

?

6,996 ?

,o TU f Tiere üb. T/2 J.

53,767 12.Thurgau | ^ unti^j.

?

12,328 1,993,644 13 Tesein . .

6,260 14. Waadt . . 28,698,108 60,116 7,508,357 22,157 15. Wallis 9 16 Neuenburg 8,772 6,189,154 17. Genf 10,245 ?

785,498 Zusa--jSS ; ?

38,541

3737 757 5607 208 388 437 1693 1031 476 57 447 4 393 219 1721 1873 426 2677 215 134 1287 502 175 313 22,687 2,090

absolut

für den Schadenfal!

Kantonsbeitrag absolut

Fr.

Fr.

Fr.

811,507.60 27,509. 75 734,770. 09 5,068. 89 91 849. 26 87J92. 40 151^636. 52 14ö'762. 87 10,662. 41 16 059. 10 45^92. 77 101. 70 113,789. 12 9,311. 64 503 179. 84 163J135Ì 38 7,259. 12 375,279. 57 12,560. 72 23,072. 60 268,904. 03 89,415. 70 26,093. 39 55,420. 97 3,715,121.93 59,913. 51

217.-- 36.-- 131.-- 24.-- 237. -- 200' -- 90. -- 141.-- 22.-- 282. -- 102.-- 25.-- 289.-- 42.-- 292. -- 87.-- 17.-- 140.-- 58.-- 172.-- 209. -- 178.-- 149.-- 177.-- 164.-- 29.--

186,195. 02 6,097. 45 214,983. -- 770. 40 30,795. 08 20,000. -- 53,769. 60 40,853. -- 2,484. 60 4,673. 50 15,867. -- 96.-- 28,405. 53 2,326. 91 126,986. 97 68,211. -- 3,498. -- 53,767. -- 6,164. -- 4,181. 44 68,365. 50 22,157. -- 7,659. 32 20,490. -- 973,523. 96 15,273. 36

für ein Stück Vieh Fr.

Bundos* beitrag Fr.

1.85) 192,292. 47 0.37) -- .20\ 215,753. 40 2. 75 30,795. 08 1.65 20,000. -- --.80 53,769. 60 43,337.

60 -- !32f 2. 89 4,673. 50 15,963.

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0. 67 1. 14 1. -- --.87

2.--

59,931. -- 4 181. 44 68,365. 50 22,157. -- 7,659. 32 20,490. --

1.24 l 988,7,97. 32 0. 40 | 1912 : 948,211.71

554

T. Beiträge an die Kosten der Erneuerung von Weinbergen.

In Ausführung des Bundesbeschlusses vom 27. September 1907 wurden folgende, den kantonalen Leistungen entsprechende Bundesbeiträge für, die Erneuerung von durch die Reblaus zerstörten oder gefährdeten Weinbergen ausgerichtet: -ff f «.anione

Erneuerte Weinbergsfläche

Kantansbeitrag m2 Total

Fr.

Fr.

10 936. 23 936. 22 531. 20 531. 20 0.15 32 1,233.

1,233. 32 0,02 ) 0,12--0,15 155,368. 20 155,368. 20 56,510. 40 56,510. 40 0,15 36,636. -- 36,636. -- 0,10

ha Bern

.

.

.

Freiburg .

Tessin . .

Waadt .

Neuenburg Genf . .

.

.

.

.

.

Bundesbeitrag

Fr.

0,075-0,

1,2445 0,3541

2

?')

115,853» 37,8291 36,6360

Zusammen 1913: 251,215. 35 251,215. 34 1912:

129,754. 20 129,754. 20

Die Fläche der ini Jahre 1913 mit widerstandsfähigen Reben angepflanzten Weinberge beträgt annähernd 200 ha gegenüber 100 ha im Vorjahre. Das starke Auftreten der Reblaus hat die Ersetzung der alten Reben beschleunigt. Von dem für das Jahr 1913 bewilligten Kredit von Fr. 500,000 fallen Fr. 248,784. 66 in den Erneuerungsfonds, der damit die Höhe von Fr. 1,857,758.89 erreicht.

Dem Kanton Freiburg wurde am 24. Februar 1913 die Ermächtigung zur Wiederanpflanzung der durch die Reblaus gefährdeten Weinberge im Wistenlach mit amerikanischen Reben erteilt.

Tl. Landwirtschaftliche Tereine und Genossenschaften.

Die den landwirtschaftlichen Hauptvereinen bewilligten Kredite gelangten vollständig zur Auszahlung. Nach den eingereichten, bei den Akten liegenden Berichten fanden sie folgende Verwendung : *) 61,666 Pflänzlinge.

2

) Pro Pflänzling.

555 ». Schweizerischer landwirtschaftlicher

Verein.

1. Kurse und Vorträge Fr. 13,500. -- 2. Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften . ·n 2,484. 40 O 7,059. 60 O, Förderung des Pflanzenbaues ÏI 1,200.

,, d e r Milchwirtschaft . . . . ·n 4.

2,000.

5.

,, des Obstbaues T) 356.

6.

,, d e r Schweinezucht . . . . 7) 900.

,, ,, Ziegenzucht 7.

T) 1,000.

., Geflügelzucht 8.

;; 1,000.

,, Bienenzucht 9.

fl D 500.

,, ,, Kaninchenzucht . . . . 51 10.

Fr. 30,000. -- b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der r onlOKiSCïhen Schu'ein.

1.

2..

3..

4,.

5,.

6, 7 8 9.

10 11 12

2,316.

2,921.

3,100.

3,326.

600.

100.

440.

510.

415.

2,300.

675.

800.

Fr. 17,504.

Fr.

Kurse und Vorträge Verbreitung v o n Fachschriften . . . . T!

Käsereiinspektionen und -Prämiierurigen ·n Prämiierimg von Gutswirtschaften 11 Förderung d e r Kleinviehzucht . . . . T) ,, Geflügelzucht fl Tl Bienenzucht T) Dienstbotenpriimiierung T) Förderung des Tabakbaues 11 ,, ,, Obst- und Weinbaues .

Tl ,, Getreidebaues n n ,, ,, Hackfruchtbaues . . . . 11

75 35 15

65 90

(Bundesbeitrag- Fr. 17,000.)

c. Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin.

1.

2.

3.

4.

o.

6.

7.

Kurse und Vorträge Verbreitung von Fachschriften . . . .

Förderung des Obstbaues Prämiierung landwirtschaftl. Gutsbetriebe .

,, rationeller Düngeranlagen . .

Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen Landwirtschaftliche Ausstellungen . . .

(Bundesbeitrag Fr. 4,500.)

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, fl

120. 70 705. 35 475. 12 1,303. 90 980. 20 1,302. 46 300. --

Fr.

5,187. 73

556 d. Schweizerischer alpwirtscliaftlicher 1.

2.

3.

4.

5.

Kurse und Vorträge Alpstatistik Alpinspektionen Alpwirtschaftliche Drucksachen Verschiedenes

Verein.

. . . .

Fr.

,, ,, ,, ,,

3,614.

1,209.

3,248.

624.

324.

80 20 65 25 25

Fr.

9,021. 15

(Bundesbeitrag Fr. 9000.)

e. Schîoeieerischer Gartenbauverein.

1. Kurse und Vorträge Fr. 4,332. 65 2. Bibliotheken und Sammlungen . . . . ,, 2,019. 94 3. Mustergärten und Prämiierungen . . . . ,, 8,355. 15 "Fr. 14,707. 74 (Bundesbeitrag Fr. 9500.)

Dem s c h w e i z e r i s c h e n ß a u e r n v e r b a n d e wurde, wie bisher, an die Kosten seines Sekretariats ein Bundesbeitrag von Fr. 25,000 und für die von letzterem fortgeführten Erhebungen über die Rentabilität der schweizerischen Landwirtschaft ein Beitrag von Fr. 15,000, zusammen Fr. 40,000 ausgerichtet.

VII.

Viehseuchenpolizei.

A. Allgemeines.

1. Die von Ihnen im Voranschlag für das Jahr 1913 bewilligte Stelle eines tierärztlichen Adjunkten ist auf den 15. November durch Herrn Dr. med. vet. Eduard Thalmann, von, Neuenburg, besetzt worden.

Als Grenztierärzte haben, unter Verdankung der geleisteten Dienste,die nachgesuchte Entlassung erhalten die Herren J. Pillet in Martigny-Ville, Monnard H. in Carouge und J. Meyer in Unterhallau ; gestorben sind die Herren Chr. Gross in Lausanne und J. Rieh in Neuhausen ; wegen mehrfacher schwerer Pflichtverletzung entlassen wurde Herr E. Seiler in Chiasso. Bis zum Inkrafttreten der unter Ziffer 3 erwähnten neuen Verordnung über den grenztierärztlichen Dienst wurden die erledigten Stellen jeweilen provisorisch besetzt.

2. Die Vorarbeiten für die Revision der eidgenössischen Viehseuchengesetzgebung sind so weit gefördert worden, dass der

557 Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen auf Anfang des kommenden Jahres einer Expertenkommission zur Beratung unterbreitet werden kann.

3. Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1886, betreffend eine Änderung desjenigen vom 8. Februar 1872, über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen wurde zum erstenmal in allgemein verbindlicher Weise der Grundsatz aufgestellt, dass jedes in die Schweiz einzuführende Tier des Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Ziegen- und Schafgeschlechtes gegen zu bestimmende Gebühren an der Grenze durch einen patentierten Tierarzt untersucht werden muss. Diese Tierärzte waren damals nicht als eigentliche Bundesbeamte mit fester Anstellung gedacht, sondern als besonders für diesen Grenzdienst berufene Experten, die jeweilen nach erfüllter Amtspflicht wieder ihren privaten Berufsgeschäften obliegen konnten. Die Pflichten und Rechte, das gesamte Anstellungsverhältnis der Grenztierärzte, sowie die Gebührenansätze für die grenztierärztlichen Untersuchungen wurden von uns erstmals im Jahre 1886 und späterhin in den Jahren 1891 und 1893 durch besondere Erlasse geordnet. Die gelegentlich notwendig gewordenen Ergänzungen und Beschränkungen erfolgten jeweilen auf dem Verfügungsweg durch das zuständige Departement.

Das Bedürfnis nach einer tiefgehenden Umgestaltung des gut eingelebten Verwaltungskörpers machte sich namentlich in den ersten zwei Jahrzehnten seiner Wirksamkeit umso weniger fühlbar, als während dieser Periode auch die Einfuhrfrequenz im grossen und ganzen einen ziemlich stabilen Charakter aufwies, allerdings, je nach den Seuche- und Produktionsverhältnissen in den Nachbarländern, mit zeitweiliger Verschiebung an den verschiedenen Landesgrenzen. Die inzwischen eingetretene, ungeahnt grosse Vermehrung der Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren, in Verbindung mit den strengeren Anforderungen der Veterinär- und Lebensmittelpolizei, haben die Bedeutung des grenztierärztlichen Dienstes wesentlich erhöht und stellen an ihn schon seit einigen Jahren weit grössere Anforderungen als früher. Der sprechendste Beweis hierfür ergibt sich aus einer Vergleichung der in den letzten Jahrzehnten der grenztierärztlichen Kontrolle unterworfenen Quantäten von ausländischem Fleisch und Fleischwaren. Während im Jahr 1887, also im ersten Jahr des eidg. grenztierärztlichen
Dienstes 248,434 kg untersucht wurden, waren es 1897 bereits 2,497,518 kg, und im Jahr 1907 glaubte man mit 8,136,991 kg den Höhepunkt erreicht zu haben ; heute erscheint es fraglich, ob man mit 24,380,320 kg im Jahr 1912 auf demselben angelangt ist.

558 Es ist erklärlich, dass mit dieser gewaltigen Vermehrung des Fleischimports die Einfuhr von lebendem Schlachtvieh nicht Schritt hielt. Die Gefahr der Seucheneinschleppung aber wurde durch die fortschreitende Entwicklung des Verkehrs keine geringere, und damit auch nicht die beständige Beanspruchung des grenztierärztlichen Dienstes. Die Verschiebungen des Verkehrs und seuchenpolizeiliche Vorsichtsmassregeln haben es allerdings mit sich gebracht, dass Eingangsstationen, die vor Jahren eine rege Vieheinfuhr aufwiesen, heute jeder nennenswerten Frequenz entbehren, und dass die dort gebrachten Opfer an Zeit und Geld ausser jedem annehmbaren Verhältnis zu den vom Verkehr verlangten Gegenleistungen stehen. Andererseits konzentriert sich der grösste Teil der Vieh- und Fleischeinfuhr immer mehr auf eine kleinere Anzahl Eisenbahneingangsstellen, die dann an die rasche und gleichzeitig gründliche grenztierärztliche Abfertigung nach jeder Richtung hin die höchsten Anforderungen stellen.

Dort konnte des öftern der Verkehr nur unter Beizug von tierärztlicher Aushülfe und mit Überzeitarbeit, und daher auch nur unter entsprechender Anrechnung von Zuschlagstaxen bewältigt werden. Diese letzteren haben vielfach Anlass zur Kritik gegeben.

Schon vor Jahren sind Bemühungen zur Festsetzung einheitlicher Regeln und Ansätze auf diesem Gebiete an der Tatsache gescheitert, dass die örtlichen und persönlichen Umstände in beinahe jedem einzelnen Fall andere waren. Trotzdem dies auch heute noch zutrifft, erschien es mehr als je wünschbar und angezeigt, im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten Mittel und Wege zu suchen, um dieses Gebiet in allgemein verbindlicher Weise zu regeln.

Alle diese veränderten Anforderungen des Verkehrs machten eine gründliche Neuordnung des grenztierärztlichen Dienstes zur Notwendigkeit. Im engsten Zusammenhang damit stand naturgemäss das Anstellungsverhältnis der Grenztierärzte. Der ihnen in allerdings nur unbestimmter Form durch das Gesetz von 1886 zugewiesene Expertencharakter wurde bereits bald nach dessen Erlass zum Teil durch die Macht der Tatsachen überholt. Mit dem wachsenden Verkehr entwickelten sich einzelne Grenztierarztstellen im Lauf der Zeit sozusagen automatisch zu Lebensstellungen, in denen der Stelleinhaber ausschliesslich vom grenztierärztlichen Dienst in Anspruch
genommen wurde und auch demgemäss besoldet werden musste. Auch mit Bezug auf die periodische Wiederwahl, die Übernahme der Stellvertretungskosten durch den Bund bei Krankheit, Urlaub und Militärdienst, den Besoldung«-

559 ·nachgenuss, rnussten dea Grenztierärzten aus Billigkeitsrücksichten ·allmälich die Rechte des Beamten eingeräumt werden. Andererseits gab die Natur der Sache es mit sich, dass hinsichtlich der Pflichten öfters weit mehr der Standpunkt des ,,Experten irn Nebenamt" zur Geltung kam.

Auch dieser provisorische, unabgeklärte Zustand musste für uns eine weitere Veranlassung sein, möglichst rasch und ohne die im Wurf liegende Revision der Viehseuchengesetze abzuwarten, geordnete Verhältnisse zu schaffen. Wir haben deshalb am 30.

Dezember eine neue Verordnung betreffend den grenztierärztlichen Dienst erlassen, die auf den i. Februar 1914 in Kraft treten wird. Dieselbe umschreibt die Organisation dieses Dienstes, die Entschädigung, Rechte und Pflichten der grenztierärztlichen Organe und die Gebührenansätze für die Untersuchung von Pferden, Vieh, Fleisch und Fleischwaren bei ihrem Eintritt in die Schweiz. Die Grenztierärzte sind in ständige und nichtständige geschieden, je nachdem sie ausschliesslich oder nur teilweise im amtlichen Dienst verwendet werden, und in Übereinstimmung damit sind auch die Besoldungsansätze und das Stellvertretungswesen geordnet.

An Stelle der bisherigen, vom Grenztierarzt willkürlich erhobenen Zuschlagstaxen tritt für allfällige Mehrarbeit die Entschädigung durch den Bund, und diesem fallen als Äquivalent bestimmte Mehrgebühren zu, oder aber es sind die Mehrleistungen nach einem festgesetzten Tarif zu begleichen. Die gegenüber den heutigen Ansätzen eingeführten Erhöhungen der Untersuchungsgebühren sind gerechtfertigt durch den soeben erwähnten Wegfall ·dei- vielfach kritisierten Zuschlagstaxen und die. durch die Neuordnung dem Bund erwachsende beträchtliche Ausgabenvermehrung.

B. Viehverkehr im Innern.

1. Über den Stand und die Verbreitung der verschiedenen Seuchen während des abgelaufenen Jahres geben die Übersichtstabellen I und II in üblicher Weise Auskunft. Auffallend ist die aussergewöhnlich grosse Zahl der Fälle von Maul- und Klauenseuche. Der allgemeine Seuchezug, der im Jahre 1911 verschiedene Länder Europas und- ganz besonders alle unsere Nachbarstaaten heimsuchte, ist schliesslich auch für die Schweiz nicht ohne Folgen geblieben. Damals war unser Land bis gegen die Mitte des Jahres nur wenig verseucht ; in den Sommermonaten von 1911 wurde dasselbe alsdann das Opfer einer neuen heftigen Invasion. Wohl glückte es den Anstrengungen der Seuchenpolizei, die Seuche auf Ende des Jahres zu beschränken, nicht aber, sie

Zu Seite 559.

Tabelle I.

Übersicht über den Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahr 1018.

i.

II.

Ansteckende Lungenseuche Tiere

Kanton o>

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Basel-Landschaft .

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Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

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Graubünden Aargau Thurgau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

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12 85 20

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3 -- -- -- -- -- -- -- -- 3 1 20 126 -- -- 73 13 -- -- --

7,927 2,522 718 377 71 128 4 40 361 1,041 46 5 -- 17 121 172 1 259 89 22 5 33 -- 123 29 1,916 2,620 210 128 60 45 715 4,308 19,018 10,290 367 88 730 340 4,212 3,837 4,108 1,357 4 25 183 67 302 50

228 1,363 239 45,966 23,125

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7 75 -- 13 16 -- -- 1 -- 7 2 10 20 -- 259 1,802 1 41 154 -- 82 75 -- 18 195 -- 57 9 -- 36 272 -- 5 83 -- 272 1,083 -- 9 2 160 13 107 -- 36 663 · -- 2 2 258 803 5 70 28 -- 5 26 -- 2 8 --

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1

767

766

Tabelle IL

Übersicht über den Stand der absteckenden Krankheiten der Hansnere in der Schweiz im Jahr 1918.

i.

Ansteckende Lungenseuche Tiere

Monat o>

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Verseucht und verdächtig

Tiere

Tiere

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1,070 --

181

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919

254

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1,858

145

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1

347

108

144

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4

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43

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593

21

560

gänzlich zum Erlöschen zu bringen. Eine Anzahl verseuchter Bezirke musste in das folgende Jahr hinübergenommen werden, und der Sommer 1912 brachte namentlich dem Weidegebiet einzelner Kantone eine neue Verbreitung. Das Jahr 1913 musste mit gegen 3000 verseuchten Stück Vieh in 242 Ställen angetreten werden. Allerdings gelang es alsdann, die Seuche einzudämmen ; im Monat April wurde der Tiefstand mit ca. 600 Stück in 73 Ställen erreicht, als unter italienischen Milchkühen auf bündnerischen Weiden neue Ausbrüche, und später durch inländischesHandelsvieh und italienisches sowie französisches Sömmerungsvieh neue Verschleppungen erfolgten und alle Hoffnungen auf eine rasche wirksame Bekämpfung zunichte machten. Der Höhepunkt der Verseuchung fällt in den Monat September; von diesem Zeitpunkt an ist ein allmälicher Rückgang zu verzeichnen.

Begreiflicherweise geriet die Bevölkerung vielerorts in Aufregung, die alsdann bis zu einem gewissen Grade auch auf die Behörden überzugehen drohte. So kam es, dass Kantons-, Bezirksund sogar Gemeindebehörden Veranlassung nahmen, gegenüber den bedauerlicherweise von der Maul- und Klauenseuche heimgesuchten Kantonen oder Kantonsteilen ausserordentliche, den Verkehr hemmende Massnahmen verschiedenster Art zu ergreifen. Kantone erliessen Vieheinfuhrverbote gegeneinander, sowie gegenüber Bezirken oder Gemeinden anderer Kantone, selbst Gemeinden gegenüber den Nachbarkantonen. Andere Erlasse zielten ab auf Quarantänemassregeln oder tierärztliche Untersuchungen an den Kantonsgrenzen, auf das Verbot der Fleisch-, Futter- und sogar Futtermitteleinfuhr aus einem Kanton nach dem anderen, auf die Zurückweisung gesunder Tiere nach dem Herkunftsort, auf die Beschränkung des Viehverkehrs im Innern durch das Mittel besonders zu erteilender Ausnahmebewilligungen. Schliesslich gab sich noch die Absicht kund, auch den Verkehr mit Heu und Stroh über die Kantonsgrenzen von amtlichen Zeugnissen darüber abhängig zu machen, dass diese Waren nicht aus früher verseucht gewesenen Gehöften herkommen.

Wir waren schon wiederholt in der Lage, die Auffassung der eidgenössischen Behörde über die gesetzliche Zulässigkeit, die Bedeutung und den Wert solcher Verkehrserschwerungen kundzugeben.

Die Verhältnisse legten uns die Pflicht auf, neuerdings auf die Angelegenheit zurückzukommen und den Kahtonsregierungen auf Jahresschluss unter Bestätigung unserer früheren Erlasse, in Erinnerung zu rufen, dass nach dem Wortlaut des Artikels 15

561 des Bundesgesetzes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, ohne Bewilligung des Bundesrates keine Erschwerung- des Verkehrs zwischen den Kantonen stattfinden darf.

Soweit damals die erwähnten Verkehrsbeschränkungen zu unserer Kenntnis gelangt waren, konnten wir denselben mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Form der Erlasse die Genehmigung nicht erteilen. Wir verfügten deshalb die Aufhebung aller interkantonalen Verkehrserschwerungen, indem wir den Kantonen gleichzeitig Wegleitung gaben, durch welche Mittel die Seuche an Ort und Stelle wirksam bekämpft und ihrer Verschleppung erfolgreich vorgebeugt werden kann. Gleichzeitig Stellten wir den kantonalen Behörden die Organe der eidg. Viehseuchenpolizei zur Unterstützung ihrer Bemühungen, zur Besprechung und zur Schlichtung von Verkehrsanständen zur Verfügung.

2. Die kantonalen Behörden haben uns folgende Seucheneinschleppungen aus dem Ausland gemeldet : über die Grenze von

Total Fälle 63

Frank- Deutsch- Österreich- Italien reich land Ungarn Maul- und Klauenseuche 28 --- -- 35 .Stäbchenrotlauf und Schweineseuche . . -- -- -- Zusammen

28

--

--

41

69

3. Alle weitere Auskunft über die Seuchenverhältnisse im Innern ist in den ,,Mitteilungen des schweizerischen Landwirt·schaftsdepartements"1 enthalten.

1.

Einfuhr:

C. Grenzverkehr.

Nach grenztierärztlicher Untersuchung

Tiere des Pferdegeschlechts Stück

u- j ·ehv.

Rmd

1912:

18,886

98,026

1913:

14,988

85,374

Schweine Stück 36,012 24,939

Mindereinfuhr 1913 3,898 Mehreinfuhr

12,652

11,073

1913

--

« Stück

--

--

gelangten

zur

Schafe Stück

Ziegen Stück

117,424 112,900

1601 1849

4,524 --

248

562

Zurückgewiesen werden mussten folgende Transporte : Herkunft Über die Grenze von Ursachen Maul- und Klauenseuche .

Verdacht von Maul- und Klauenseuche (Herkunft aus verseuchten Gemeinden) .

Kotz und Hautwurm . .

Stäbchenrotlauf u. Schweineseuche mangelnde od. ungenügende Drsprungsscheine für Viehtransporte....

Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren Total der Eückweisungsresp. Beanstandungsfälle

Frank- Deutsch- Österreich- u allen Zu); reich land Ungarn " ,imn 31

-

16

47 Waf ladun£f und Transporte 5] Tiere l ,,

-- --

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51 l

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l

l

B

l

l

--

27

29

,,

22

l

6

29

58

,,

54

2

6

125

187 Tiere

An frischem und geräuchertem Fleisch, Konserven und Därmen wurden nach erfolgter grenztierärztlicher Untersuchung als vorschriftsgeuiäss zur Einfuhr zugelassen 16,483,794 kg, somit 7,896,526 kg weniger als im Vorjahr. Als vorschriftswidrig wurden zurückgewiesen 1886 Sendungen im Gesamtgewicht von zirka 100,000 kg.

Ausserdem wurden eingeführt ungefähr 2,400,000 kg (1912 : 2,500,000 kg) Gefrierfleisch, das der grenztierärztlichen Kontrolle nicht unterstellt ist.

Das Jahr 1913 verzeichnet somit gegenüber dem Vorjahr einen recht bedeutenden Rückgang der Einfuhr an Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren. Die Gründe hierfür liegen nahe: die vermehrte Sohlachtviehproduktion des Inlandes, die gedruckte wirtschaftliche Lage in Verbindung mit durchwegs hohen Preisen und vielfach geschwächter Kaufkraft ; die ausserordentlich grosse Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in einzelnen Nachbarländern und die dadurch bedingten zeitweiligen Vieheinfuhrbeschränkungen gegenüber denselben ; die Verseuchung im eigenen Land, die Viehsperren des Auslandes und die damit verbundenen Anhäufungen der Viehbestände und Schlachtungen inländischer Tiere -- alle diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass von der Zufuhr von fremdem Vieh und Fleisch vielerorts Umgang genommen werden konnte.

563 2. Für die Viehseuchenpolizei des Bundes wurden ausgegeben Fr. 255.579. 30, die erzielten Einnahmen belaufen sich auf Fr. 337^495.10, so dass Fr. 81,915.80 dem eidgenössischen Viehseuchenfonds zufallen, der damit auf Jahresschluss eine Höhe von Fr. 4,032,086. 83 erreicht.

3. Die Viehverkehrsverhältnisse mit dem Ausland gestalteten sich im Berichtsjahr wie folgt: F r a n k r e i c h . Für die Ausfahr von Zuchttieren schweizerischer Herkunft nach diesem Land bedarf es noch immer einer besonderen Bewilligung des französischen Ministeriums der Landwirtschaft. Derartige Bewilligungen werden nur an französische Landwirte und zumeist nur unter derart erschwerenden Bedingungen erteilt, dass eine gedeihliche Entwicklung unserer Viehausfuhr nach Frankreich ausgeschlossen ist.

Während des ganzen Jahres war Frankreich vielfach von der Maul- und Klauenseuche heimgesucht ; die Vieheinfuhr von dort war daher beständig mit Gefahr verbunden, der wir durch vorübergehende Sperre der Märkte in Paris und Lyon und angemessene Massnahmen im engeren Grenzverkehr zu begegnen suchten.

Die am 23. Oktober 1912 mit Frankreich getroffene Vereinbarung über den Weidgang zu beiden Seiten der Grenze hat im ersten Jahr ihrer Wirksamkeit die in viehseuchenpolizeilicher Hinsicht gehegten Erwartungen nicht erfüllt, wenigstens soweit nicht, als die schweizerischen Interessen berührt werden.

D e u t s c h l a n d . Mit Rücksicht auf die zunehmende Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz haben die Regierungen der benachbarten deutschen Staaten in der zweiten Hälfte des Monats August die Ein- und Durchfuhr von Vieh schweizerischer Herkunft gänzlich verboten. Diese Massnahme bestand zu Ende des Jahres noch unverändert in Kraft.

Andererseits waren wir gegen Jahresschluss genötigt, zum Zweck der Abwehr gegen die Einschleppung der Seuche aus den von derselben betroffenen badischen Grenzbezirken den engeren Grenzverkehr streckenweise zu beschränken.

Ö s t e r r e i c h - U n g a r n . Der Viehverkehr mit diesen Ländern, die ebenfalls unter einer starken Verbreitung der Maul- und Klauenseuche zu leiden hatten, stand gegenseitig unter der beruhigenden Wirkung des Übereinkommens vom Jahr 1906.

Die beidseitigen Schutzmassnahmen gingen nicht über die vorüber^

564

gehende Schliessung einzelner Grenzabschnitte für den engeren Grenzverkehr hinaus.

I t a l i e n . Über die viehseuchenpolizeilichen Verhältnisse an der schweizerisch-italienischen Grenze haben wir uns anlässlich ·der Interpellation Freiburghaus im Nationalrat des Nähereu ausgesprochen. Das am 17. Mai .wegen grosser Verbreitung der Maul- und Klauenseuche, erfolgten Einschleppungen und Rückweisungen erlassene Verbot der Schlachtvieheinfuhr aus Italien wurde auf den 15. August zurückgezogen.

Unsere Bemühungen um die Aufhebung oder Milderung der von Italien, am 17. September verfügten gänzlichen Viehsporre gegenüber der Schweiz sind erfolglos geblieben. Das Dekret der italienischen Regierung, wonach die Ein- und Durchfuhr von Klauenvieh jeder Art, Heu, Stroh, Streue und Mist, sowie anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstofifes sein können, aus der Schweiz, und zwar auch im engeren Grenzverkehr, gänzlich verboten ist, wurde bis zum Jahresschluss in vollem Umfang .zur Anwendung gebracht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1913 Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1914

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1914

Date Data Seite

469-564

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10 025 335

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