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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen dem Kanton Genf und der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn abgeschlossenen Vertrages für den Betrieb der Eisenbahn von Genf-Eauxs Vives nach der französischen Grenze bei Annemasse.

(Vom 20. Februar 1914.)

Mit Eingabe vom 30. Dezember 1913 unterbreitete der Staatsrat des Kantons Genf dem Eisenbahndepartement einen die Linie von Eaux-Vives nach der französischen Grenze bei Annemasse betreffenden Betriebs vertrag, abgeschlossen zwischen dem Kanton Genf als Eigentümer der genannten Eisenbahn, vertreten durch die HH. Staatsräte Charbonnet und Maunoir, einerseits, und der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn mit Sitz in Paris, 88, rue Saint Lazare, vertreten durch ihren Direktor, Herrn Mauris, andererseits. Dieser Vertrag wurde doppelt ausgefertigt in Paris am 10. Oktober 1913 und in Genf am 13. Dezember 1913 und vom Ver.waltungsrate der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn und vom Staatsrat des Kantons Genf an genannten Tagen genehmigt.

Wir beehren uns, Ihnen diesen Vertrag gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Art. l des Vertrages verpflichtet sich die Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn gegenüber dem Kanton Genf zum Betriebe der Eisenbahn von Genf-Eaux=Vives nach der französischen Grenze bei Moillesulaz.

Dieser Betrieb umfasst sämtliche Dienstzweige, insbesondere : Bundesblatt. 6C. Jahrg. Bd. I.

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den Unterhalt der Linie und der Gebäulichkeiten ; den Betriebs- und Verkehrsdienst; den Traktionsdienst und den Unterhalt des Materials; die Kontrolle; den Reklamations- und Rechtsdienst; den kommerziellen Dienst; die allgemeine Rechnungsführung : die Verwaltung.

Nach Art. 2 führt die Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn den Betrieb mit ihrem Personal, ihren eigenen Mitteln und ihrem Material unter den Bedingungen, die festgesetzt sind : a. in den Art. 7 bis 23 der Bundeskonzession vom 22. Juni 1877; &. in den Gesetzen und Verordnungen des Bundes betreffend den Betrieb der Eisenbahnen; c. in den für die Strecke von Genf-Eaux=Vives nach der französischen Grenze und von der französischen Grenze nach Annemasse im Staatsvertrage zwischen Frankreich und der Schweiz vom 14. Juni 1881 festgesetzten gemeinsamen Betriebsvorschriften.

Der Art. 3 setzt in Abweichung von den Bestimmungen des Art. 12, Absätze 5 und 6, der Konzession vom 22. Juni 1877 folgendes fest: Jeder Reisende ist berechtigt, Reisegepäck bis zum Gewichte von 30 kg taxfrei zu befördern.

Der Art. 4 bestimmt : Sämtliche Einnahmen, welcher Art sie auch seien, werden von der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn bezogen.

Die Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn hat jedoch dem Kanton Genf den Ertrag, der aus der Verpachtung der zum Grundbesitze der Linie Genf-Eaux=Vives--Grenze gehörenden Grundstücke erzielt wird, zurückzuzahlen.

Der Staatsrat des Kantons Genf übernimmt zu seinen Lasten sämtliche an den Bund oder an den Kanton Genf wegen des Betriebes der betreffenden Linie zu bezahlende Beträge (Kontrollgebühren, Steuern, Abgaben jeder Art usw.).

Die Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn ist nicht verpflichtet, während des ungefähr fünf Monate dauernden Sommerbetriebes mehr als vierzehn regelmässige Züge in jeder Richtung und während des ungefähr sieben Monate dauernden Winterbetriebes mehr als sieben Züge in jeder Richtung, Leerfahrten ausgenommen, verkehren zu lassen.

323 Falls die Gesellschaft Paris-Lyon-Mittelmeerbahn angehalten werden sollte, zwischen 11 Uhr abends und 6 Uhr morgens (mitteleuropäische Zeit) Züge verkehren zu lassen, so trägt der Kanton Genf die daraus entstehenden Kosten.

Nach Art. 5 ist jede Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit, die zwischen dem Kanton Genf und der Betriebsgesellschaft in bezug auf die Erfüllung der Bedingungen des gegenwärtigen Betriebsvertrages entstehen sollte, ohne Rekurs und Appellation durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern zu entscheiden, von denen das eine von der Betriebsgesellschaft, das .zweite vom Kanton Genf und das dritte von den beiden ersten, oder, falls sich diese über die Wahl nicht einigen könnten, vom Bundesrat ernannt werden soll.

Nach Art. 6 ist der Vertrag am 1. Januar 1914 in Kraft getreten und wird bis zu dem Tage gültig sein, an dem die Linie von Genf-Eaux =Vives nach der Schweizergrenze in den Besitz des Bundes übergehen wird, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1920. Er kann von diesem Zeitpunkte an stillschweigend erneuert werden, in der Meinung, dass es dem Kanton Genf und der Gesellschaft freisteht, ihn auf eine der ändern Partei ein Jahr zum voraus gemachte Mitteilung hin auf den 31. Dezember eines jeden Jahres aufzulösen.

Art. 7 bestimmt folgendes : Der Kanton Genf als Konzessionsinhaber ist bei der Betriebsgesellschaft durch das im Übereinkommen vom 14. Juni 1863 vorgesehene dreigliedrige Komitee vertreten, das auf der Strecke von Genf-Eaux=Vives nach der französischen Grenze bei Annemasse die Befugnisse ausübt, die ihm vor dem 1. Januar 1913 auf der nun zurückgekauften Strecke von Genf-Cornavin nach La Plaine zustanden.

Nach Prüfung des Betriebsvertragsentwurfes hatte das Eisenbahndepartement dem Staatsrat des Kantons Genf mitgeteilt, dass es wünschbar wäre, im vierten Absatz des Art. 4 nach den Worten ,,service d'hivera die Worte ,,pour le service des voyageurs"1 und nach dem Worte ,,haut-le-pied" die Worte ,,et les trains de marchandises"1 einzuschalten. Da der Vertrag seither von den beteiligten Parteien unterzeichnet worden ist, ohne dass diesen Bemerkungen Rechnung getragen wurde, so beschränken wir uns darauf, sie hier zu erwähnen, ohne diesen Punkt weiter zu verfolgen.

Wir empfehlen Ihnen die Genehmigung des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der den üblichen Vorbehalt enthält, dass

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neben der betriebführenden Gesellschaft auch der Bahneigentümer für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Verpflichtungen haftet.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Februar 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen dem Kanton Genf und der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn abgeschlossenen Vertrages für den Betrieb der Eisenbahn von Genf-Eaux=Vives nach der französischen Grenze bei Annemasse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Staatsrates des Kantons Genf, vom 30. Dezember 1913; 2. einer Botschaft des4Bundesrates vom 20. Februar 1914, beschliesst: 1. Der am 10. Oktober/13. Dezember 1913 zwischen dem Kanton Genf, vertreten durch die Herren Staatsräte Charbonnet und Maunoir, einerseits, und der Gesellschaft der Paris-Lyon-

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Mittelmeerbahn mit Sitz in Paris, 88, rue Saint Lazare, vertreten durch ihren Direktor, Herrn Mauris, andererseits, abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch der Bahneigentümer haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 14. Februar 1914.)

Nach dem Rücktritt des Herrn E. L a c r o i x werden bis zur Ernennung seines Nachfolgers die Geschäfte des Vizekonsulates in Genf vom dänischen Konsulat in Zürich besorgt.

(Vom 17. Februar 1914.)

Dem deutschen Konsul in Lugano, Herrn Carl F r a n k e n , wird das Exequatur erteilt.

Herrn Nikolaus R i t t e r von Jurystowski wird das Exequatur erteilt als österreichisch-ungarischer Honorarkonsul in St. Gallen.

Herr Dr. Karl Paul H ü b s c h e r , Sekretär II. Klasse bei der Gesandtschaft in Buenos-Aires, wird in gleicher Eigenschaft nach Washington versetzt.

Herr Dr. Max R a t z e n b e r g e r, Gesandtschaftsattache, dem politischen Departement zugeteilt, wird, unter Beförderung zum Sekretär II. Klasse, nach Buenos-Aires versetzt.

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1914

Année Anno Band

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08

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509

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1914

Date Data Seite

321-325

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10 025 282

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