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"Wahlen.

(Vom 2. Juni 1914.)

Finanz- und Zolldepartement Zollverwaltung.

Kontrolleur beim Hauptzollamt Locarno Gianella, Severino von Fiesso, zurzeit Revisionsgehülfe.

(Vom 6. Juni 1914.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Kanzlist IT. Klasse des Zentralpolizeibureaus Ermann Buetti, von Muralto, zurzeit Kanzleigehülfe dieses Bureaus.

Kanzleigehülfe des Zentralpolizeibureaus: Henri Volet, von Châtillens, Postcommis in Bern.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Schwyzer Strassenbahnen hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die 7,125 km lange Strassenbahn Seewen-Schwyz-Brunnen (Dampfschiffstation) samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 400,000, das zum Bau der Linie, sowie zur Tilgung von Schulden verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

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Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 20. Juni 1914 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 2. Juni 1914.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Einnahm en der

Zollverwaltung in den Jahren 1913 und 1914-.

1914 Monate

1913

fr.

Januar . . .

Februar . .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

6,777,973. 13 6,615,302. 79 7,139,557. 03 7,080,981. 71 6,780,169. -- 6,454,175. 87 6,541,190. 73 6,391,328. 20 7,066,563. 19 8,670,754. 97 7,014,555. 25 8,609,599. 37

1914

Fr.

5,845,566. 70 6,140,339. 57 7,415,079. 41 6,843,890. 02 6,693,391.05

Total 85,142,151. 24 Auf Ende Mai 34,393,983. 66 32,938,266. 75

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- -- 275,522. 38

932,406. 43 474,963. 22

--

-- --

237,091. 69 86.777. 95

--

1,455,716. 91

538

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Aigle-SepeyDiablerets (Ormont-Dessus) stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 22,s km lange Eisenbahn Aigle-Sépey-Diablerets (Ormont-Dessus) samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 3,100,000, das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Da, wo die Linie auf öffentlichem Boden oder auf demjenigen der schweizerischen Bundesbahnen angelegt ist, ergreift, das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden.

Das im Pfandbuch III, Fol. 134, gemäss bundesrätlicher Bewilligung vom 30. August 1913 eingetragene Pfandrecht von Fr. 2,600,000 wird gelöscht, da die Titel dieses Anleihens weder gedruckt noch emittiert worden sind.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 17. Juni 1914 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. Mai 1914.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabeihrer Art auferlegt werden kann.

r

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,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, soist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belasteteTeil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen,, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht,, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebende» Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- undStellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Gemäss Beschluss des Verwaltungsrates sollen demnächst die Kreisagentaren organisiert werden, als deren Sitz folgende Städte bestimmt worden sind: Lausanne, Chaux-de-Fonds, Bern, Basel, Aarau, Luzern, ZUrich, Winterthur und St. Gallen.

Die Direktion der Anstalt nimmt von jetzt ab Anmeldungen für die Stellen der Leiter dieser Kreisagenturen entgegen. In Anbetracht der Wichtigkeit der Obliegenheiten können nur Anmeldungen von Personen berück-

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1914

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23

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10.06.1914

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536-539

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