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Kreisschreiben betreffend

Besoldungserhöhung der höhern kantonalen Forstbeamten.

(Vom 1. Dezember 1914.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Durch Bundesratsbeschluss ' betreffend Besoldungserhöhung der höhern kantonalen Forstbeamten vom 7. April 1914 wurde das als Bedingung für die Verabfolgung von Bundesbeiträgen an die Besoldungen und Taggelder der höhern kantonalen F o r s t b e a m t e n vorgeschriebene Besoldungsminimum sowie das Minimum der Taggelder erhöht und der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf 1. Januar 1915 festgesetzt.

Unter Hinweis auf die durch den europäischen Krieg hervorgerufenen tiefen Störungen des wirtschaftlichen Lebens und der durch ausserordentliche Ausgaben geschaffenen schwierigen finanziellen Lage der Kantone, sowie ferner auf die vom Bundesrat beschlossene Sistierung der periodischen Besoldungserhöhung für seine Beamten, wird von verschiedenen Kantonen das. Gesuch gestellt, es möchte die Inkraftsetzung des oberwähnten Bundesratsbeschlusses hinausgeschoben werden, bis wieder normalere Verhältnisse eingetreten seien, welche eine Durchführung des Beschlusses gestatten.

Wir halten die zur Unterstützung des Gesuches vorgebrachten Gründe für zutreffend und haben daher beschlossen, in Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1914 betreffend Besoldungserhöhung der höhern kantonalen Forstbeamten, den in demselben auf 1. Januar 1915 festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens bis auf weiteres zu verschieben.

Wir benutzen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 1. Dezember 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : .Schatzmann.

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Kreisschreiben betreffend Besoldungserhöhung der höhern kantonalen Forstbeamten.

(Vom 1. Dezember 1914.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

4

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1914

Date Data Seite

695-695

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