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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. II.

Nr. 13.

31. März 1897.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Rp. -- Inserate franko an die Expedition, Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfti & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1896.

E. Politisches Departement.

I. Organisation. -- Personelles.

Wir haben in Anwendung von Artikel 20, Absatz 2, des Bundesbeschlusses über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates vom 21. August 1878 (A. S. n. F. III, 481) gewisse Befugnisse zur Vorbereitung und zur Behandlung der Geschäfte an die Departemente und die Abteilungschefs übertragen, um auf diese Weise im Sinne des Postulates Nr. 519, Ziffer l, den Bundesrat und die Departementsvorsteher einigermaßen zu entlasten. Damit betrachten wir dieses Postulat bis auf weiteres als erledigt.

Der Geschäftskreis des politischen Departements hat infolge des am 1. Januar 1896 in Kraft getretenen Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1895 über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates einige Veränderungen erfahren: die Handelsabteilung ist auf das Industrie- und Landwirtschaftsdepartement übergegangen ; Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. 11.

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202 die beiden Abteilungen des Auswanderungsbureaus und das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum sind ebenfalls vom politischen Departement abgetrennt und jene dem Departement des Innern, dieses dem Justiz- und Polizeidepartement zugeteilt worden; das eidgenössische Amt für G-old- und Silberwaren ist endlich seit dem 1. Januar 1896 nicht mehr dem politischen, sondern dem Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement unterstellt.

Einige Geschäfte, die früher in das Ressort des Departements des Innern gehörten, sind durch den mehrerwähnten Bundesbeschluß dem politischen Departement überwiesen worden, so die Überwachung der Bundeskanzlei, die Organisation und der Geschäftsgang der Bundesbehörden, die Organisation der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, die Grenz- und Gebietsverhältnisse der Kantone, soweit nicht das Bundesgericht hierin zuständig ist. Die Aufrechthaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung im Innern, die früher Sache des Justiz- und Polizeidepartements war, gehört nun in den Geschäftskreis des politischen Departements.

Mit Botschaft vom 22. Mai 1896 haben wir Ihnen den Entwurf zu einem Gesetz über die Organisation des politischen Departements vorgelegt, welcher vom Ständerat durchberaten und angenommen worden ist. Es ist dringend zu wünschen, daß dieser Entwurf bald Gesetzeskraft erlange, weil der gegenwärtige Zustand nicht ohne Schaden für den guten Gang dieses wichtigen Verwaltungszweiges fortdauern kann.

Herr Dr. A. Simon, der seit 1894 auf dem Departement in provisorischer Stellung als Kanzleisekretär gearbeitet hatte, ist im Oktober 1896 zum Chef der Handelsstatistik ernannt worden.

Aus den in unserer Botschaft vom 22. Mai 1896 über die Reorganisation des politischen Departements dargelegten Gründen haben wir dem Naturalisationsbureau einen Gehülfen in der Person des Herrn Dr. W. Pedrazzini von Campo, Valle Maggia, Tessin, provisorisch beigegeben.

II. Bundeskanzlei.

1. Sitzungen der Räte.

a. Gesetzgebende Räte.

Im Jahre 1896 haben 3 Sessionen stattgefunden, nämlich rvom 16. bis 28. März, vorn 1. bis 25. Juni und vom 7. bis 24. Dezember.

203 Der Nationalrat hielt in dieser Zeit 51, der Ständerat 46 und die vereinigte Bundesversammlung 3 Sitzungen ; diese letztern fielen auf den 26. März, 11. Juni und 17. Dezember.

b. Bundesrat.

Der Bundesrat hielt 115 Sitzungen ab und behandelte 6056 Geschäftsnummern (1895: 5090).

Die Zahl der von ihm ausgegangenen Schreiben betrug 6579 (1895: 6470), wozu 960 Ausfertigungen bundesrätlicher Bewilligungen zum Ervverb des Schweizerbürgerrechts (1895: 690) hinzukommen. Den Departementen sind 11,330 Auszüge aus dem bundesrätlichen Protokoll (1895: 8960) zugestellt worden.

5643 Z u s c h r i f t e n sind an den Bundesrat gelangt (1895: 4235) und den einzelnen Departementen überwiesen worden.

2. Kanzleiarfoeiten.

Die Bundeskanzlei hat von sich aus 2366 Geschäf'tsnummern behandelt (im Jahr 1895: 1925).

Die Zahl der den Kantonen und auswärtigen Staaten zugestellten Civilstandsakten betrug 15,343 (1895: 13,508) und diejenige der vermittelten Strafurteile 4834 (1895: 4890).

Beglaubigungen wurden 1720 ausgestellt (im Jahr 1895 : 1896).

3. Personelles.

An die durch .Bundesbeschluß vom 28. Juni 1895 neu geschaffene Stelle eines zweiten (französischen) Vicekanzlers wurde am 6. Januar Herr Dr. jur. Georges W a g n i èr e von Fey und Rueyres (Waadt) gewählt.

Am 18. Februar starb der langjährige Materialverwalter und Kassaführer, Herr Karl K u p f e r von Bern. Sein Amt wurde dem bisherigen Gehülfen, Herrn Julius O b e r h o l z e r , übertragen.

Durch die Beförderung des Herrn Dr. Kofmel zum Übersetzer war eine Kanzlistenstelle frei geworden : an diese wurde im April Herr Karl K a c h e l h o f e r von Bern gewählt. Gleichzeitig wurde dem Drucksachenbureau, dessen Geschäfte in den letzten Jahren eine außerordentliche Ausdehnung angenommen haben, ein ständiger Gehülfe in der Person des Herrn K. Fr. G f e i l er von Vechigen zugeteilt.

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Der bisherige italienische Korrespondent und interimistische Übersetzer, Herr D. M o s c a , ist auf Neujahr 1897 definitiv zum Übersetzer ins Italienische befördert worden.

4. Drucksachen.

Das Bundesblatt wurde in der nämlichen Auflage gedruckt, wie im Vorjahre, und umfaßte vier starke Bände mit zusammen 276ya deutschen und 273 französischen Druckbogen. Die Zahl der Abonnenten betrug 1653 für die deutsche und 768 für die französische Ausgabe, einschließlich der von den Staatskanzleien der Kantone Aargau und Waadt direkt bestellten Exemplare.

Der Band XV der eidgenössischen Gesetzsammlung, enthaltend die Jahrgänge 1895 und 1896, ist auf Ende 1896 abgeschlossen worden und wird beim Drucksachenbureau erhältlich sein, sobald das zugehörige Inhaltsverzeichnis, welches mit denjenigen der Bände XI bis XIV verschmolzen werden muß, gedruckt sein wird.

Vom Band XIV der Eisenbahnaktensarnmlung sind bis Ende Jahres 13 Bogen in deutscher und 10 in französischer Sprache erschienen, vom Publikationsorgan für Transport- und Tarifwesen 25, bezw. 26 Bogen.

Das stenographische Bulletin der Verhandlungen der Bundesversammlungen umfaßte 378/4 Druckbogen. Die Zahl der Abonnenten ist, trotz des bescheidenen Abonnementspreises von Fr. 2 per Jahr, immer noch eine geringe.

Der Supplementband V zur Sammlung der Kantonsverfassungen, Jahrgang 1896, wird anfangs 1897 zur Versendung gelangen. Er enthält Revisionen der Verfassungen der Kantone Uri, Unterwaiden nid dem Wald, Glarus und Tessin.

III. Referendumsangelegenheiten ; eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

Am 4. Oktober 1896 hat das Volk über folgende Bundesgesetze abgestimmt : a. die Disciplinarstrafordnung für die eidgenössische Armee vom 23. März 1896 ; b. die Gewährleistung beim Viehhandel vom 25. März 1896; c. das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896.

Die zwei ersten Gesetze wurden verworfen, dagegen das Gesetz betreffend Rechnungswesen der Eisenbahnen angenommen. Wir verweisen im übrigen auf unsere Botschaft vom 23. Oktober 1896; Bundesbl. 1896, Bd. IV, S. 133.

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Bei Anlaß der Integralerneuerung des Nationalrates haben wir uns mit der Frage zu befassen gehabt, ob für einen zweiten oder dritten Wahlgang neue Eintragungen in die Stimmregister und Streichungen eingetragener Stimmberechtigter zulässig und von Amtes wegen vorzunehmen seien.

Wir haben diese Frage aus Gründen, die sich in unserem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 20. November 1896 (Bundesblatt 1896, Bd. IV, S. 713) niedergelegt finden, in bejahendem Sinne entschieden. Der Nationalrat ist indessen nach längerer Beratung über die Beschwerde gegen die Wahl des Herrn Niederberger im 18. eidgenössischen Wahlkreise zu einem andern Schlüsse gekommen. Es werden demnach, so lange nicht ein Bundesgesetz diese Frage regelt, die kantonalen Vorschriften maßgebend bleiben.

IV. Beziehungen zum Auslande.

Die Beziehungen der Schweiz zum Auslande sind auch im verflossenen Jahre ungestört geblieben.

1. Der dritte Kreis der Stadt Zürich war in den Tagen des 26. bis zum 29. Juli der Schauplatz bedauerlicher Ruhestörungen, die auch im Auslande großes Aufsehen erregten. Die Bewegung war gegen die in Zürich zahlreich lebenden italienischen Arbeiter gerichtet, deren viele mißhandelt und an ihrem Eigentum geschädigt wurden. Diese Ausschreitungen, von denen dringend zu wünschen ist, daii sie sich nie, weder in Zürich noch anderswo in der Schweiz, wiederholen, hätten ernste Verwicklungen mit Italien heraufbeschwören können. Dank dem Entgegenkommen der zürcherischen Behörden, welche erklärten, die Opfer der Unruhen in billiger Weise schadlos halten zu wollen, hat die.Sache eine befriedigende Lösung gefunden.

2. Am 19. September haben wir beschlossen, von der Regierung der Republik Uruguay die Abberufung ihres Gesandten, Herrn Dr. Alberto Nin, zu verlangen. Hierzu bot uns ein Zwischenfall Anlaß, der sieh am 16. September bei den Manövern des III. Armeecorps im Kanton Zürich ereiguet hatte. Da hierüber noch diplomatische Verhandlungen schweben, so werden wir im nächsten Bericht auf diesen Fall zurückkommen. Wir haben der uruguayschen Regierung mitgeteilt, daß M'ir diese 'Angelegenheit in freundschaftlicher Weise erledigt wissen möchten, und hoffen, daß unsere guten Beziehungen zur Republik Uruguay deswegen keine Trübung erfahren werden.

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V. Verträge mit dem Auslande; schiedsgerichtliche Angelegenheiten.

Wir erwähnen hier nur die Vereinbarungen mit anderen Staaten, die in den Geschäftskreis des politischen Departements fallen, und verweisen im übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Berichte der andern Departemente.

1. Am 12. November hat der französische Senat mit 160 gegen 42 Stimmen den im Jahre 1891 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Vertrag über die Grenzbereinigung zwischen Wallis und Hochsavoyen (Mont Dolent) genehmigt, a b e r nur in e r s t e r Lesung.

Die zweite Beratung ist zweimal schon verschoben worden, so daß zur Stunde noch dieser am 5. März 1892 von der französischen Kammer genehmigte Vertrag der Sanktion des Senates harrt. Diese Verzögerung ist auf die unerklärliche Opposition einiger Mitglieder dieser Körperschaft zurückzuführen.

2. Nachdem ein allgemeiner Schiedsgerichtsvertrag zwischen England und den Vereinigten Staaten Amerikas zu stände gekommen war, sprach die Unionsregierung unserem Gesandten den Wunsch aus, auch mit der Schweiz einen solchen Vertrag abzuschließen.

Wir bestätigten am 14. Dezember abhin dem Herrn Minister Pioda die früheren Instruktionen und ermächtigten ihn, mit den Vereinigten Staaten einen Vertrag auf Grundlage unseres Entwurfes vom Jahre 1883 abzuschließen.

3. Die Angelegenheit Fabiani ist durch Schiedsspruch des Herrn Bundespräsidenten vom 30. Dezember erledigt worden. Frankreich hatte eine Entschädigungsforderung von 46 Millionen, Zinsen inbegriffen, geltend gemacht, während Venezuela sowohl die Rechtsverweigerungen, worauf sieh diese Forderung stützte, als den angeblich entstandenen Schaden und die Verantwortlichkeit des Staates für Handlungen und Unterlassungen seiner .Beamten bestritt.

Der Schiedsrichter hat erkannt, daß das Begehren Frankreichs im Prinzipe begründet war, da in der That die venezuelischen Gerichte sich wiederholt der Rechtsverweigerung gegenüber Fabiani schuldig gemacht hatten, und die Gesetzgebung Venezuelas den Staat für die widerrechtlichen Handlungen und Unterlassungen der Gerichtsbeamten haftbar erklärt.

Die von der Regierung Venezuelas an Fabiani zu bezahlende Entschädigung wurde auf Fr. 4,346,656 festgesetzt.

207 4. Zwischen den Regierungen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten Amerikas ist am 8. Februar 1896 ein Schiedsgerichtsvertrag zur Regelung der auf die Fischerei im Behringsmeer bezüglichen Anstände abgeschlossen worden, dessen Art. 5 lautet : ,,Wenn zwischen den Kommissären Meinungsverschiedenheiten entstehen, so haben sie den beiden Regierungen einen gemeinsamen Bericht zu erstatten und ihre abweichenden Ansichten zu begründen.

Jeder streitige Punkt soll dann dem endgültigen Entscheide eines Schiedsrichters unterstellt werden, der von beiden Regierungen gemeinsam bezeichnet wird; kommt eine Einigung hierüber nicht zu stände, so soll der Schiedsrichter auf Ansuchen der beiden Regierungen vom ßundespräsidenten der schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt werden."

Wir haben auf Ansuchen der beiden Regierungen den Bundespräsidenten ermächtigt, diese Mission zu übernehmen, falls die im Vertrage vorgesehene Eventualität eintrifft.

5. Die Regierungen G r o ß b r i t a'n n i e n s und K o l u m b i e n s haben uns ersucht, ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht zu bestellen, das gewisse zwischen der Regierung Kolumbiens, und der englischen Firma Punchard, MC. Taggart, Lowther and Cot schwebenden, mit dem Bau einer Eisenbahn zwischen der Stad Medellin und Rio Magdalena zusammenhängenden Streitigkeiten zu entscheiden hätte. Wir haben diesem Wunsche entsprochen, verweisen im übrigen auf den Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepartementes.

6. Am 30. September hat die Regierung der südafrikanischen Republik den Beitritt zur Genfer Übereinkunft, vom 22. August 1864, zur Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärs erklärt.

Wir gaben von dieser Erklärung den bei dieser Übereinkunft beteiligten Regierungen Kenntnis, die davon Akt nahmen. Die Regierung Großbritanniens bemerkte in ihrer Antwortnote : ,,Gemäß Art. 4 der Londoner Übereinkunft vom Jahre 1884 bedarf dieser Beitritt der südafrikanischen Republik der Zustimmung Ihrer Majestät der Königin; diese Zustimmung wird der Regierung der südafrikanischen Republik mitgeteilt werden.a Der hier angerufene Art. 4 der Londoner Konvention vom 27. Februar 1884 zwischen Großbritannian und der südafrikanischen Republik lautet: .,,Die südafrikanische Republik wird keine Verträge oder Verpflichtungen mit irgend einem andern Staate oder einer Nation als

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dem Oranje-Freistaate, noch mit irgend einem Eingebornenstamme im Osten und im Westen der Republik eingehen, bevor Ihre Majestät die Königin ihre Zustimmung hierzu erteilt habe. Diese Zustimmung soll als erteilt betrachtet werden, wenn Ihrer Majestät Regierung binnen 6 Monaten nach dem Empfang einer Abschrift des betreffenden Vertrages (Abschrift, die ihr alsbald nach der endgültigen Redaktion des Vertrages zugestellt werden soll) nicht mitgeteilt haben wird, daß der Abschluß eines solchen Vertrages im Widerspruch mit den Interessen Großbritanniens oder einer der Besitzungen Ihrer Majestät in Südafrika steht."·

VI. Besondere Fälle.

1. Die Angelegenheit betreffend die S o l d - und P e n s i o n s rückstände der ehemaligen Schweizerregimenter in s p a n i s c h e n D i e n s t e n hat insofern einen Schritt vorwärts gethan, als der Staatsrat in Madrid der spanischen Regierung ein unseren Forderungen günstiges Gutachten abgegeben hat. Eine definitive Antwort der spanischen Regierung auf unsere Note vom 3. Oktober 1893 steht jedoch noch aus. Da sich die diplomatischen Verhandlungen mit Spanien wegen der Wirren in Cuba und auf den Philippinen in die Länge ziehen, so beabsichtigen wir, die Verteilung der in der Staatskasse liegenden Fr. 178,090. 17 unter diejenigen Anspruchsberechtigten, die bis jetzt nichts erhalten haben, vorzunehmen, ohne das Ergebnis jener Verhandlungen abzuwarten.

2. Anfangs Januar haben wir uns mit einem Vorfall zu befassen gehabt, der in der Presse Gegenstand lebhafter Erörterungen war. Drei junge Abessynier: Lidsche Gugsa Darge, der 19jährige Sohn des Ras Darge, Oheims des Königs Menelik, Lidsche Kettaw, der 19jährige Sohn des Asasch Jamaniel, Intendanten der Königin Taitu, und Ato Afvvork, 26 Jahre alt, ein ehemaliger Page Meneliks, waren am 24. Dezember 1895 von Neuenburg, wo sie sich zur Erlernung der französischen Sprache aufhielten, plötzlich verschwunden.

Herr Ingenieur Ilg in Zürich, dessen Obhut diese drei jungen Leute vom König Menelik anvertraut worden waren, vermutete, sie seien nach Italien entfuhrt worden, und gelangte an uns mit dem Gesuche, wir möchten diplomatische Schritte thun, damit die Vermißten nach der Schweiz zurückgebracht würden.

Nachdem die sowohl in Neuenburg als in Zürich und im Tessin geführte Untersuchung ergeben hatte, daß die drei Ahes-

209 synier aus freien Stücken, infolge vorheriger gegenseitiger Verabredung, die Schweiz verlassen und sich nach Italien begeben hatten, beschlossen wir, der Angelegenheit keine weitere Folge zu geben. Herr Ingenieur Ilg wurde hiervon verständigt mit dem Bemerken, es bleibe ihm unbenommen, auf gerichtlichem Wege vorzugehen und bei der zuständigen Behörde des Kantons Neuenburg Strafklage einzureichen, wenn er genügenden Grund dazu zu haben glaube.

Die im Mai 1896 von der italienischen Regierung dein Parlemente mitgeteilten Grünbücher XXIIIbis und XXIIIter enthalten Dokumente, die über diese Angelegenheit einiges Licht werfen.

Am 25. N o v e m b e r 1895 telegraphierte das italienische Ministerium des Auswärtigen an den Gouverneur der Eiythräa: ,,Der abessynische Prinz Gugsa, Sohn des Ras Darge, Vetter Meneliks, gegenwärtig in der Schweiz, hat sieh an uns gewendet. Er wird anfangs Dezember in Rom eintreffen. Wenn Eure Excellenz glauben, sich seiner mit Nutzen als einer gegen Menelik zu entfaltenden Fahne (bandiera) bedienen zu können, wäre es uns ein Leichtes, ihn zu überreden, nach Massaua zu gehen und sich Ihnen zur Verfügung zu stellen.a Nach einem Telegrammenwechsel, worin Baratieri sich dahin äußerte, daß der abessynische Prinz, wenn eine gewisse Eventualität einträfe, der Kolonie nützlich sein könnte (Dokum. 148, 208 und 209), telegraphierte der Minister des Auswärtigen, Blanc, unterm 3. Januar 1896 an Nerazzini, italienischen Agenten in Zeila: Der t'rinz Gugsa, Afwork und Chetaw, unzufrieden mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz, hätten den Schutz Italiens angerufen ; dieser Schutz sei ihnen gewährt worden, und sie hätten sich entschlossen, nachdem sie väterlich aufgenommen worden seien, nach Massaua zu gehen, wo sie am 7. Januar einträfen (Dok. Nr. 268). Am 27. Januar telegraphierte Baratieri an Blanc: ,,Der abessynische Prinz und seine Gefährten zeigen sich sehr geneigt, uns in Allern zu unterstützen, und ich werde mich bemühen, sie bestens zu verwenden ; aber sie genießen kein Ansehen und haben keine Anhänger in Äthiopien ; sie werden daher uns kaum für die Lösung der gegenwärtigen Frage nützlich sein (Dok. 356).

Von dem Prinzen Gugsa ist zum letztenmal in einem Telegramm vom 21. März 1896 (Grünbuch XXIH"», Nr. 54) die Rede, worin der General Baldissera dem Minister des Auswärtigen anzeigte,
daß Makonnen den "Wunsch geäußert habe, Gugsa und seine Gefährten möchten ihm anvertraut werden; er werde sich dafür verwenden, daß der Kaiser ihnen verzeihe. Der General

210 Baldissera riet dagegen an, die drei Prinzen nach Italien zurückzuschicken und sie dort bis zur Erfüllung des Versprechens Makonnens zurückzubehalten. Die italienische Regierung befolgte diesen Rat und ließ die drei Abessynier in das internationale Institut in Turin internieren.

3. Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Graubünden haben den Bundesrat ersucht, die seit 1847 ruhenden Verhandlungen mit Österreich über die sogenannte Inkamcrationsangelegenh e i t wieder aufzunehmen. Bekanntlich wurden durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 die geistlichen Staaten in Deutschland säkularisiert und den weltlichen Fürsten, die infolge der Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich im Lüneviller Frieden zu Verlusten gekommen waren, als Entschädigung angewiesen. Da bei diesem Anlasse auch einige in Deutschland gelegene Besitzungen schweizerischer Stifter (des Stifts St. Gallen, der Klöster Muri und Kreuzungen u. s. w.) säkularisiert und in die Entschädigungmasse geworfen worden waren, so bestimmte der Reichsdeputationshauptschluß in § 29, daß die helvetische Republik als Entschädigung dafür das Bistum Chur z u r S ä k u l a r i s a t i o n erhalten sollte, ferner die dem Fürsten Dietrichstein gehörige Herrschaft Tarasp. Österreich nahm nun an, daß durch den Regensburger Receß das Bistum Chur legal aufgehoben worden sei und zog kraft des sogenannten Epaven- oder Heirnfallsrechtes die in Tirol und im Vorarlberg liegenden Besitzungen und sonstigen Vermögensrechte dieses Bistums ein. Dasselbe Los traf das in Österreich gelegene Eigentum des ehemaligen Stifts St. Gallen, des Klosters Pfäfers und anderer schweizerischen Stifter. Dies der Ursprung der Forderungen St. Gallons und Graubündens. Es würde zu weit führen, hier auf diese sehr verwickelte, ein Jahrhundert alte Angelegenheit näher einzugehen. Vom Jahre 1804 bis 1847 hat der Vorort mit Österreich verhandelt, um die Rückerstattung der inkamerierten Güter oder eine Entschädigung für die betroffenen Kantone zu erlangen, allein ohne Erfolg. Wir verweisen diesfalls auf §§ 17 bis 32 des Repertoriums der Abschiede aus den Jahren 1803 bis 1813 und auf § 108 des Repertoriums der Abschiede aus den Jahren 1814 bis 1848, Bd. H, S. 111 u. ff.

Nachdem am 19. und 20. Mai in Ragaz zwischen Delegierten des ßundesrates, der beteiligten Kantone
und Korporationen eine vorläufige Besprechung der Frage stattgefunden hatte, legte uns das politische Departement einen ausführlichen Bericht und Anträge vor ; da wir jedoch hierüber noch keinen Beschluß gefaßt haben, so werden wir im nächsten Geschäftsbericht auf diese Angelegenheit zurückkommen.

211 4. Ein Schweizerbürger Namens Heinrich M e y e r , von Oberendingen (Aargau), wohnhaft zu Pua in Chile, wurde im Februar 1896 unter dem durch Nichts begründeten Verdachte, einen chilenischen Polizeibeamten ermordet zu haben, verhaftet, gefoltert und ins Gefängnis geworfen. Dasselbe Los teilten zwei andere Kolonisten: ein gewisser aus Deutsehland stammender Krieghoff und ein Spanier namens Alvarez. Der schweizerische Generalkonsul in Valparaiso verwendete sich vielfach bei den Chilenischen Behörden zu gunsten Meyers ; auch der deutsche Gesandte in Santiago, Herr v. Treskow, nahm sich der Sache mit großem Eifer an, und es ist wohl seinen unablässigen Bemühungen zu verdanken, wenn die Polizeibeamten, die Meyer und seine Genossen gefoltert hatten, verhaftet wurden, wenn die Gefangenen eine bessere Behandlung erfuhren und schließlich gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden. Die Untersuchung ist nunmehr beendigt, und das Hauptverfahren soll bald eröffnet werden. Nach den letzten Berichten wird Meyer voraussichtlich freigesprochen werden.

5. Am 5. September ist vom Minister des Auswärtigen Chiles und dem kaiserlich deutschen Gesandten in Santiago ein Protokoll gezeichnet worden, wonach Chile den schweizerischen Kaufleuten in 'Valparaiso, die im B ü r g e r k r i e g e vom J a h r e 1891 Schaden erlitten haben, eine Entschädigung von 1500 Pfund Sterling zuspricht. Diese Summe soll binnen 15 Tagen nach Genehmigung des Vergleichs durch den Kongreß ausbezahlt werden.

Dieses Resultat kann für die betroffenen Schweizer als ein günstiges bezeichnet werden.

6. Über die Angelegenheit betreffend den im Oktober 1893 in Cayastâ (Argentinien) ermordeten Antor. von Wyl aus Obwalden ist zu berichten, daß auch der dritte Mörder im Gefängnis von Santa Fé gestorben und daß die Untersuchung gegen den Polizeikommissär von Helvecia, auf dem der Verdacht lastete, der intellektuelle Urheber des Mordes zu sein, eingestellt worden ist.

Die Sache ist damit erledigt.

7. Über das Ergebnis des von den Behörden der Provinz Santa Fé (Argentinien) gegen die Mörder der Kolonisten Fridolin W a l k e r aus dem Kanton Wallis und Johann H u ber aus dem Kanton Zürich sind uns aus Buenos-Ayres noch keine Nachrichten zugekommen.

8. In der Nacht vorn 6. auf den 7. Oktober wurde in Esperanza (Provinz Santa Fé) ein 23jährige:" Schweizer Namens Joseph L a u b e r aus Gliss (W allis) getötet. Luuber kam aus dem Hause

212 eines Freundes, wo er den Abend zugebracht hatte, als die in der Nähe postierte Polizeiwache ihm halt! zurief. Da er diesem Rufe nicht sofort gehorchte, so wurde er von der Wache niedergeschossen.

Gegen den Thäter, den Polizeisoldaten Lorenzo Funes, und seine Vorgesetzten ist eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet worden. Unser Ministerresident in Buenos-Ayres ist angewiesen, dahin zu wirken, daß die Schuldigen der gerechten Strafe nicht entgehen und den Verwandten Laubers eine billige Entschädigung zuerkannt werde.

9. Zu dieser Reihe blutiger Verbrechen, die auf die Zustände Argentiniens, insbesondere der Provinz Santa Fé. ein grelles Licht werfen, kommt der am 6./7. Oktober in der Kolonie Cayastâ, Provinz Santa Fé, an den Eheleuten Balthasar M a t h i e u und ihrer Enkelin Marie Marner aus dem Wallis, begangene Raubmord hinzu. Die zwei Mörder sind verhaftet worden und haben ihre That eingestanden.

10. Unser Ministerresident in Buenos-Ayres hat für die in Rosario lebende Familie des J. J. Sturzenegger aus Herisau, der im Oktober 1893 von den zur Unterdrückung des Aufstandes in der Provinz Santa Fé gesandten Truppen erschossen worden war, eine Entschädigung von 2000 Pesos erwirken können, obwohl der Beweis der widerrechtlichen Erschießung und der Beraubung Sturzeneggers nicht hatte erbracht werden können.

11. Die argentinische Regierung hat unserem Ministerresidenten die Summe von 1330 Pesos als Entschädigung für die schweizerischen Kolonisten in San Carlos ausbezahlt, welche während der Revolution im Jahre 1893 durch die Regierungstruppen Schaden erlitten hatten.

.Damit sind alle unsere mit dieser Revolution zusammenhängenden Reklamationen erledigt.

12. Die Firma Christoph Stüssi & Cie. in Tarnatave und Fort Dauphin (Madagaskar) und Herr Kaspar Jenny, von Glarus, in Fort Dauphin, haben unsere Dazwischenkunft angerufen, damit ihnen der Schaden, den sie infolge des Krieges auf Madagaskar erlitten haben, von der französischen Regierung ersetzt werde.

Wir haben diesem Gesuche entsprochen und die Angelegenheit bei der französischen Regierung anhängig gemacht.

13. Einige schweizerische Firmen haben uns ersucht, ihre Schadenersatzforderungen bei der türkischen Regierung geltend zu machen. Die deutsche Reichsregierung hat sich bereit erklärt, diese Reklamationen in gleicher Weise wie diejenigen deutscher

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Staatsangehöriger zu vertreten, allein es ist wenig Aussicht auf Erfolg vorhanden, indem es sich nicht um einen direkt der Person oder dem Vermögen der betreffenden Schweizerbürger zugefügten Schaden, sondern um Verluste handelt, die ihnen daraus erwachsen sind, daß Armenier, die ihre Schuldner waren, von den Türken getötet oder ausgeplündert wurden.

14. G r e n z v e r l e t z j u n g e n und G r e n z a n s t ä n d e . Auf unsere Vorstellungen wegen der Verhaftung eines Zollwächters in Brissago (siehe den Geschäftsbericht für 1895, Bundesbl. 1896, Bd. II, S. 153) teilte die italienische Regierung eine Erklärung des betreffenden Grenzwächters mit, er sei freiwillig auf italienisches Gebiet zurückgekehrt.

Einer Beschwerde der Tessiner Behörden über eine vermeintliche durch italienische Zollwächter dadurch begangene Grenzverletzung, daß sie ein Schiff mit Schmugglerware auf dem See bei Porto Ceresio sistiert hatten, glaubten1 wir keine Folge geben zu sollen, weil die Bucht von Porto Ceresio, wo sich der Vorgang abspielte, von italienischen Ufern eingeschlossen ist und somit ausschließlich unter der Gebietshoheit Italiens steht.

Wir haben diesen Anlaß benutzt, um die Rechtsverhältnisse des Luganersees in einem ausführlichen Schreiben an die Regierung des Kantons Tessin klar zu legen. Die tessinischen Behörden nahmen an, daß der Luganersee dort, wo das eine Ufer Italien, das andere der Schweiz zugehört, in dem Sinne neutralisiert sei, daß überhaupt keine Zollkontrolle auf demselben stattfinden dürfe und daher Barken erst angehalten und sequestriert werden können, wenn sie am italienischen Ufer gelandet haben. Ferner wurde mit Bezug auf die Bucht von Porto Ceresio die Behauptung aufgestellt, daß auch diese als gemeinsames Gewässer zu betrachten sei, weil gegenüber der italienischen Ortschaft Porto Ceresio das Ufer von Morcote liege, die ,,riva opposta" somiï s c h w e i z e r i s c h sei.

Wir haben an der Hand der bestehenden Verträge, insbesondere des Vertrages von Varese vom 2. August 1752 und des Vertrages über die G-renzregulierung vom 5. Oktober 1861 (A. S.

Bd. VII, S. 211) nachgewiesen, daß jene Ansicht irrig ist und daß auf dem Luganersee die Grenz- ur.d die Jurisdiktionslinie gemäß allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen sich in der Mitte des Sees befindet, wo immer die beiden
Ufer in verschiedenem Besitz sind. Mit diesen Grundsätzen steht ein eidgenössischer allgemeiner Tagsatzungsbeschluß von 1681 (eidg. Abschiede XI, II, S. 5) im Einklang, der sagt: .,,Daß die Marche in Seen und Flüssen die Mitte sein soll, es wäre denn, daß ein an-

214 sprechender G e g e n t h e i l mit Brief und Siglen wider die Eydgnossen bescheinen könnte, daß ihm selbige ganz allein zugehörte". Auf unseren Karten (Dufour und Siegfried) sind die Grenzen ebenfalls in der Mitte des Sees bezeichnet, wo beide Staaten Uferanstößer sind. Was den Seearm von Porto Ceresio betrifft, so ist unbestritten, daß er ausschließlich zwischen italienischen Ufern verläuft und infolgedessen einen Teil des italienischen Gebietes ausmacht.

Der Bundesrat selbst hatte im Falle Colombo und Salaroli (Geschäftsbericht für 1887, Bundesbl. 1888, Bd. II, S. 949) der italienischen Regierung gegenüber die Ansicht verfochten, daß die italienische Zollgrenze erst am Ufer beginne, allein ohne Erfolg ; denn er konnte sich weder auf vertragliche Bestimmungen noch auf das Herkommen stützen. Die seither vorgenommenen Untersuchungen lassen unsern jetzigen Standpunkt als richtig und unanfechtbar erscheinen.

Eine andere Angelegenheit, die sich auf den Luganersee bezieht, betrifft die von Italien auf diesem See gehaltenen sogenannten T o r p e d o b o o t e und ihre freie Durchfahrt durch die a u s s c h l i e ß l i c h s c h w e i z e r i s c h e n Gewässer. Diese Fahrzeuge sind ausrangierte Torpedoschiffe, aus denen die Torpedoapparate entfernt sind, so daß sie nicht mehr als Kriegsschiffe angesehen werden können ; sie sind aber Staatsschiffe, die zur Zoll Überwachung und zur Unterdrückung des Schleichhandels verwendet werden, also staatliche Hoheits- und Jurisdiktionsakte auszuüben bestimmt sind. Als wir daher im Laufe des Jahres erfuhren, daß drei solche Schiffe, die nach Porto Ceresio per Bahn verbracht worden waren, unsere Gewässer passiert hatten, um. nach Porlezza zu gelangen, ohne daß die italienischen Behörden uns vorher auch nur eine Anzeige erstattet hätten, glaubte der Bundesrat bei der italienischen Regierung darüber vorstellig werden zu sollen. Wir bestritten keineswegs das Recht Italiens, derartige Schiffe in seinen Gewässern in Porto Ceresio und in Porlezza zu halten, vertraten aber die Ansicht, daß sie unsere Grenze nicht passieren dürften, ohne an den betreffenden Stationen zur Erfüllung der Zollformalitäten anzuhalten und ohne unsere Bewilligung zur Durchfahrt eingeholt zu haben. Es sei uns die Absicht fern gelegen -- sehrieben wir an die italienische Regierung -- dem Transport
dieser Schiffe von einem italienischen Hafen nach dem andern Hindernisse in den Weg zu legen, wir dächten nicht im entferntesten daran, die freie Schiffahrt auf dem Luganersee zu beeinträchtigen, aber müßten daran festhalten, daß die in Rede stehenden Schiffe nicht gewöhn-

215 liehe Handelsschiffe, sondern Staatsschiffe seien, die mit Rücksicht auf den Zweck, zu dem sie verwendet werden, nicht ohne weiteres durch denjenigen Teil des Sees, der uns ausschließlich gehöre und unter unserer Gebietshoheit stehe, fahren dürfen.

Die italienische Regierung ließ sich dahin vernehmen, sie habe die Angelegenheit dem Rat für diplomatische Streitigkeiten (Consiglio del contenzioso diplomatico) zur Begutachtung übergeben und werde nicht ermangeln, sie in freundnachbarlichem Sinne zu prüfen. Wir hoffen, Ihnen im nächsten Geschäftsbericht eine befriedigende Lösung melden zu können.

Bei Arzo (Tessin) ereignete sich nach den Berichten der Tessiner Behörden, daß ein italienischer Zollwächter die Grenze überschritt und einen Schmuggler zu verhaften suchte. Das Gericht von Varese, dem die Sache überwiesen wurde, nahm jedoch an, der Vorfall habe sich auf italienischem Boden zugetragen.

Die italienische Gesandtschaft brachte mit Note vom 10. Juni dem Bundesrate zur Kenntnis, daß am 11. April etwa um 7 Uhr morgens aus einem Hause in Campocologno mehrere scharfgeladene Gewehrschüsse abgefeuert worden seien, die einem auf italienischem Gebiet" bei Madonna di Tirano befindlichen italienischen Zollwächter gegolten hätten.

Die von der Regierung des Kantons Graubünden durch das Kreisamt Brusio veranlaßt« Untersuchung ergab, daß allerdings an jenem Tage zwischen 7 und 8 Uhr morgens in Campocologno der Knall von 5--6 rasch aufeinanderfolgenden Schüssen gehört wurde ; wer aber der Thäter gewesen sei, hat nicht festgestellt werden können.

Es ist bedauerlich, daß die in Campocologno stationierten Landjäger und die Behörden von Brusio nicht sofort der Spur des Thäters nachgegangen sind. Dies lasse sich -- bemerkte die Regierung des Kantons Graubünden -- w r enn auch nicht entschuldigen, doch aus dem Umstände erklären, daß in jüngster Zeit in dortiger Gegend die Fälle von Grenzverletzungen immer häufiger werden.

Wegen des am italienischen Zollwäohter begangenen Tötungsversuchs ist eine strafgerichtliche Untertmchung im Gange.

Am 4. Juli meldete die italienische Gesandtschaft einen ähnlichen Vorfall. Am 30. Mai seien vom Dorfe Campocologno aus in der Richtung gegen die auf italienischem Gebiet gelegene Ortschaft Nasen, wo italienische Zollwächter ihren regelmäßigen Posten hätten, von neuem scharfgeladene Gewehrschüsse abgegeben worden.

216

Wir luden die Regierung des Kantons Graubünden ein, über diesen Vorfall eine sorgfältige Untersuchung anzuordnen ; diese ergab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß jene um 9 Uhr abends bei dunkler Nacht gehörten Schüsse von schweizerischem Gebiete aus abgegeben worden seien.

15. G r e n z s t e i n s e t z u n g e n und G r e n z b e r e i n i g u n g e n .

Herr Marc Aubin, Geometer in Genf, und Herr Schöndörffer, Oberingenieur für Straßen und Brücken des Departements Hochsavoyen, sind beauftragt, die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen den Gemeinden Veyrier und Bossey durchzuführen. Im nächsten Geschäftsbericht werden wir in der Lage sein, Ihnen die Erledigung dieser Angelegenheit zu melden.

Die Protokolle betreffend die Wiederaufrichtung des Grenzsteins Nr. 33 zwischen M i g l i egli a und Du m en za und die Erneuerung der Inschrift auf dem Grenzstein Nr. 28 zwischen B r e n o und C u r i g l i a sind von uns und von der italienischen Regierung genehmigt worden.

Zur Wiederaufrichtung der Grenzsteine Nr. 135 (SatignyThory), 157 (Dardagny-St. Jean), 40 (Soral-Viry), 101 (ThônexAmbilly-Gaillard), 147 (Jussy-St. Cergues) an der Grenze GenfAin-Hochsavoyen haben wir Herrn Marc Aubin, Geometer in Genf, als unsern Delegierten bezeichnet.

Wir haben für die Wiederherstellung der Grenzsteine Nr. XXVII zwischen Bossy (Genf) und Q r n e x (Frankreich), Nr. 210 zwischen Waadt und den französischen Gemeinden B o i s d ' A m o n t und Les Rousses und Nr. 280 beim Zollamt La R i p p e (Waadt) ebenfalls die nötigen Anordnungen getroffen.

VII. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Herr Dr. jur. Karl Daniel Bö u r car t von Klein-Hüningen (Baselstadt), seit 1891 Geschäftsträger und Generalkonsul der schweizerischen Eidgenossenschaft in London, ist zum Ministerresidenten ernannt worden. Wir haben damit einer Anregung aus Ihrem Schöße Folge gegeben, die wir im Hinblick auf unsere mannigfaltigen, in steter Entwicklung begriffenen Beziehungen zu England und aus anderen Gründen für vollkommen berechtigt hielten. Herr Bourcart hat in der Erfüllung seiner Mission stets soviel Eifer, patriotische Hingebung und Takt bewiesen, daß diese Beförderung als wohl verdient erscheint.

217 Im übrigen sind im Personal unserer Vertretung im Auslande folgende Veränderungen vorgekommen: Berlin. Herr Karl Tavel von Paverne, seit 1891 Gesandtschaftssekretär, ist zum Legationsrat befördert, Herr Dr. jur. Lucien G r a m e r von Genf, seit 1894 Attache, zum Gesandtschaftssekretär ernannt worden.

Paris. Herr Gustav B o issi er von Genf, seit 1893 II. Sekretär, wurde zum I. Sekretär, Herr Dr. jur. Alphonse D u n an t von Genf, seit 1894 Gesandtschaftsattache, zum Sekretär ernannt.

Herrn Walther Deucher von Steckborn ist die erbetene Entlassung als Attaché, unter Verdankung der geleisteten guten Dienste, gewährt worden.

Hom. Herr Dr. jur. Hans Rudolph B u r c k h a r d t von Basel ist Mitte Februar als Attaché eingetreten.

Wien. Herr Etienne S u b i t von Genf, der seit 1894 als Attaché gute Dienste geleistet, hat die diplomatische Laufbahn verlassen.

London. Herr Oskar Emil Moerlin von St. Gallen, Attaché, ist auf sein Gesuch hin unter Verdankung der geleisteten guten Dienste entlassen und Herr Dr. jur. Alexander Schweizer von Zürich zum Gesandtschaftsattache ernannt worden.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

1. "Wir haben in P o r t o ein vom Generalkonsulat in Lissabon abhängiges, die Provinzen Douro und Traz os Montes umfassendes Konsulat errichtet und zum dortigen Konsul Herrn Franz B a b e l von Genf ernannt.

2. Einer Anregung unseres Gesandten in Washington Folge gebend, haben wir ein neues Konsulat in Denver (Colorado) errichtet. Der Konsularbezirk umfaßt die Staaten Colorado, NeuMexiko, Utah und Arizona. Zum Konsul wurde Herr Emil Riethmann aus Thurgau ernannt.

3. Das schweizerische Vizekonsulat; in Béziers wurde in ein Konsulat verwandelt und der Vizekonsul, Herr Traugott B ü h l er von Wattwyl (St. Gallen), zum Konsul befördert.

b. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Lyon. Am 11. Februar wurde Herr Charles " C h a p u i s a t an Stelle des am 7. September 1895 verstorbenen Konsuls Herrn Edmund Vernet zum Konsul ernannt.

Bnndesblatt. 49. Jahrg. Bd. II.

15

218 Eosario. Herr Achille C h i e s a von Chiasso erhielt am 11. Februar die erbetene Entlassung als schweizerischer Vizekonsul in - Rosario, in welcher Eigenschaft er gute Dienste geleistet hatte..

Sein Bruder, Herr Pietro Chiesa, wurde an seine Stelle zum Vizekonsul ernannt.

Guatemala. Diesen infolge der Übersiedlung des Herrn Johann Moegli nach Hamburg vakant gewordenen Posten haben wir am 23. Juni durch die Wahl des Herrn Alfred K e l l e r von Pfyn (Thurgau) wiederbesetzt.

Lissabon. Der schweizerische Generalkonsul, Herr Ferreira Pinto Basto, wurde auf seinen Wunsch entlassen und am 1. Juni durch Herrn J. G. Z e 11 w e g e r von Trogen, Kaufmann in Lissabon, ersetzt.

Rio Grande do Sul. Wir haben am 4. April Herrn Paul A.

L u c h s i n g e r - W u n d e r l y, Prokuristen des Hauses Luehsinger & Cie., zum schweizerischen Vizekonsul ernannt.

Montevideo. Herr Dr. Rappaz hat unter den bekannten Umständen (zu vergleichen unsern Bericht vom 17. Dezember 1896r Bundesbl. Bd. IV, S. 1173) seine Entlassung erhalten; an seine Stelle haben wir am 19. Mai Herrn Albert G r i m m von.

Basel zum Konsul gewählt.

Sidney. Am 23. September : Wahl des Herrn Marc R u tty von Genf.

Hamburg. Der durch den Rücktritt des Herrn Nölting erledigte Posten wurde am 29. Dezember dem Herrn Job. M a g l i von Wiedlisbach (Bern), früher Konsul in Guatemala, übertragen.

Livorno. Der schweizerische Konsul, Herr Jakob Lieber, der seit 1891 der Eidgenossenschaft gute Dienste geleistet hatte, ist am 3. November gestorben. Die Wiederbesetzung dieses Postens fällt ins Jahr 1897.

Concardia (Argentinien). Herr Vizekonsul Robert de Coulon ist um seine Entlassung eingekommen ; sie wurde ihm unter Verdankung der geleisteten guten Dienste erteilt. Der Posten ist noch unbesetzt.

Lima. Dieses Konsulat hat noch nicht wiederbesetzt werden können ; die Geschäfte ·werden einstweilen vom kaiserlich deutschen Konsul besorgt.

c. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 109, von denen 9 unmittelbar durch die Gesandtschaften verwaltet werden; im ganzen haben wir 116Konsularposten, nämlich:

219 13 71 31 l

Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate, Konsularagentur.

d. Konsularentschädigungen.

Neununddreißig Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate haben folgende Entschädigungen erhalten : Generalkonsulate.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Yokohama Rio de Janeiro St. Petersburg 'Brüssel !

Bukarest Neapel Madrid Lissabon Valparaiso

Fr. 11,500. -- ,, 9,000. -- ,, 6,000. -- ,, 6,000. -- ,, 3,500. -- ,, 2,500. -- ,, ' 1,500. -- ,, 1,000. -- ,, 1,000. -- Konsulate und VieeTconsulate.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

'22.

23.

24.

25.

26.

27.

Havre New York Mailand Lyon Stockholm Nizza Moskau Sydney Traiguen Maraeille Besancon Montevideo Philadelphia Genua Odessa Warschau Melbourne New Orleans

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,..

^ ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ^ ,, ,, Übertrag

10,000. -- 9,000. -- 4,500. -- 4,000. -- 3,500. -- 3,000. --- 3,000. -- 3,000. -- 3,000. -- 3,000. -- 3,000. -- 3,000. -- 2,000.-- 2,000. -- 2,000. -- 2,000. -- 2,000. -- 2,000. --

Fr. 106,000. --

220 28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

Übertrag

Fr. 106,000. -- ,, 1,500.-- ,, 1,500.-- ,, 1,500. -- ,, 1,500. -- ,, 1,500.-- ,, 1,500. -- ,, 1,000. -- ,, 1,000. -- ,, 1,000. -- ,, 1,000. -- ,, ' 1,000. ,, 1,000. --

Total

Fr. 121,000. --

Algier Chicago Hamburg St. Louis, Mo Tiflis Cincinuati Amsterdam Antwerpen Bremen Livorno Riga Venedig .

e. Einnahmen und Ausgaben der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate.

In Ausführung des ständerätlichen Postulates 492 haben wir sämtliche Gesandtschaften und Konsulate eingeladen, über ihre amtlichen Auslagen und Einnahmen nach einem einheitlichen von uns aufgestellten Formular Rechnung abzulegen. Die meisten haben es gethan, und die Reclmungsergebnisse finden Sie, in beiliegenden Tabellen zusammengestellt.

VII. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. Der Ministerresident der Republik P e r u , Herr Anibal V i 11 e g a s, wurde zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister befördert und übergab am 28. April das ihn in dieser Eigenschaft beglaubigende Schreiben.

b. Am 15. Februar überreichte Herr John L. P e a k , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten Amerikas, dem Herrn Bundespräsidenten das Abberuf'ungsschreiben seines Vorgängers, Herrn James 0. Broadhead, und gleichzeitig sein Beglaubigungsschreiben.

Zu Seite 220.

Ausgaben und Einnahmen der schweizerischen Konsulate pro 1896.

.A. u. s g a t> e n.

Miete, Heizung nnd Beleuchtung.

Sitz der Yertretung.

Fr.

Algier K .

.

. . .

Besoldung des Kanzlers.

Fr.

540. -- 961. --

1,200. -- Asuncion, K Bahia K Besancon, K Béziers, K Bordeaux, K Bremen, K Brüssel, G.-K Bucarest, Gr - K . . .

Budapest, K .

. . .

.

Chicago, 111., K . . .

.

Christiania, K Cincinnati, K Diion, K. .

.

.

Florenz, K Frankfurt a./M., K Galatz, K.

Galveston, Texas, K Genua, K Guatemala, K Hamburg, K Havre K.

Knoxville, Tenn., Konsularagentur Königsberg i./Pr., K Leipzig, K Lissabon G -K. . .

.

Liverpool, K . . .

. .

Livorno. K Louisville, Ky., K Mailand, K Manila, K.

.

Mannheim, K Marseille, K Melbourne, K Mexiko, G.-K. . . .

Moskau, K . . . .

München K Nancy K.

Neapel, G.-K .

.

.

New-Oiieans La., K.

.

New-York, K Nizza K .

Odessa, K.

Patras, K.

. .

.

.

Philadelphia, K Portland, Oregon, K Rio de Janeiro, G.-K Rotterdam, G.-K. . . .

San Francisco, Cal., K Santos, K St. Louis, Mo., K St. Paul, Minn., K St. Petersburg, G.-K Stockholm, K Stuttgart K Sydne}', K Tiflis, K Traio-uen, V -K .

Triest, K .

.

.

.

Turin, K.

Valparaiso, G.-K. .

.

. .

Venedig. K. .

Warschau, K. .

529. 45

.

. . .

1,200. --

1,100. -- 890. -- 1,600. --

275. -- 3,150. -- 4,000. --

1,600. --

5,280. --

348. 63

2,961. 62

.

28. 15

.

215. -- 546. 25

790. 90

3,000. --

675. -- 448. -50

1,500. -- 845. --

.

. . . .

1,000. -- 1,282. 40

3,898. -- *97. 50

.

506. 70 855. -- 1,200. --

964. -- 739. 50 .

2,600.

*276.

512.

300.

262.

.

.

.

-- -- 50 -- 50

2,443. -- 200. -- *810. --

720. -- "25. -- 2,200. --

.

.

.

265. 45

.

888. -- 275. -- 938. 47

3,600. -- 400. -- 3,600. -- 6,000.

*385.

8,240.

* 1,500.

825.

900.

4,095.

Auslagen Bureaufür Porti und bedürfnisse, Aufrufe.

Mobiliar n. dg].

Fr.

500. -- 420. --

-- -- -- -- -- -- --

6,000. -- 200. -- * 1,800. --

-250. -- 5,300. --

222. -- 300. -- 832. 16

E i n n a h m e n.

Fr.

99. 10 95. 40 *28. 50 56. 70 70. -- 22. 79 274. 70 20. 80 79. 75 12. 45 350. -- 100. -- 78. 53 536. 65 10. 85 147. 52 43. 90 48. 35 37. 35 2. 75 *12. 65 82. 20 *82. 15 185. -- 51. 90 2. 95 53. 75 47. 75 *23. -- 35. 70 45. --

124.

*23.

77.

226.

141.

49.

112.

21.

51.

243.

*19.

269.

«111.

168.

57.

177.

77.

196.

48.

*46.

33.

275.

*20.

194.

116.

10.

*18.

21.

53.

46.

*96.

162.

80.

235.

20 40 50 85 15 27 25 65 60 45 50 40 35 45 20 46 70 05 55 60 -- -- -- -- 65 60 45 11 70 -- -- 95 40 05

130.

46.

*58.

17.

47.

182.

416.

8.

61.

120.

416.

150.

51.

473.

--.

158.

64.

197.

192.

63.

«357.

20.

35.

11.

*106.

35.

13.

Fr.

-- 30 50 -- 50 15 55 -- 80 60 -- -- 04 40 55 87 -- 75 40

50 25 -- 95 25 50 -- --

191. 45 *34. 25 1,008.

251.

47.

80.

8.

91.

76.

*16.

76.

*303.

107.

250.

183.

22.

616.

45.

"37.

140.

60.

* 70.

237.

150.

76.

*22.

11.

80.

Total der Einnahmen.

Total der Ausgaben.

40 75 95 -- 50 -- 50 -- 20 20 37 -- 75 10 20 80 50 -- -- -- 20 -- 80 50 50 90

239. 76 226. 40 113. 28

1,269. 10 1,522. 70

*87. -- 1,273. 70

117. 50 204. 94 2,420. 70

28. 80 141. 55 1,508. 05 4,806. -- 5,850. --

129. 57 7,890. 05

11. 40 3,616. 64

107.

461.

804.

2.

*12.

90 40 15 75 65

3,936.

*439.

2,380.

1,381.

60 42 -- 35

2.

53.

59.

*129.

70.

95 : 75 -- 50 70

1,058. --

·?

:

7,496. 05

*155. 15 77. 50 i 5,341. 95 ' 1,647. 20 '·

97. 22 4,992. 25 ·

30. 15 1,108.

7,059.

«420.

11,185.

*2,190.

1,613.

1,507.

4,718.

60 45 ; 50 60 55 32 !

20 Ì 71 !

99. 80 !

9,255. 25 Ì

494. 35 j * 2,694. 10

173. -- i 1,055. -- ' 4

365. --

7,931. 20 i

266.

87.

*40.

32.

400.

46.

*9(>.

65 40 95 61 05 -- --

<

]

i i '

1,512. 71

881. 80 ' 2,118. 98 i

Konsnlargebühren.

Fr.

Fr.

1,745. -- 1,116. 55 *87. -- 1,080. -- 117. 50 188. 46 3,211. 35 30. 50 207. 50 1,065. -- 6,175. -- 4,732. 50 129. 57 11,370. 20 12. 80 6,266. 57 107. 50 414. -- 442. 50 170. -- *30. -- 2,943. -- *31. 65 1,762. -- 13,741. 60 75. -- 102. 50 222. 50 *890. 90 273. 75 1,319. 70 697. 18 9,491. 50 275. -- 82. 50 4,332. SO 3,400. 30 101. 47 4,080. -- 412. 50 88. -- 5,070. -- * 1,110. -- 13,060. 78 * 2,554. 75 2,940. 50 107. -- 4,596. 12 871. 42 9,821. 50 107. 30 - 1,171. 50 578. 10 3,207. 50 *50. -- 6,935. 3,728. 69 110 * 1,547. 25 1,591. 50 3,015. -- 160. -- *347. -- 1,03». -- 1,430. 50 2,937. 22

245.

116.

*30.

80.

90.

188.

211.

30.

207.

EfickTergätnngCB Jahresentschädignn? des Bandes für Bäreanbedärfnisse des Bandes.

Porti D. dgl.

Fr.

-- 55 -- -- -- 46 35 50 50

Über schuss

Fr.

1,500 1,000

d1er

Ausgaben.

Bemerkungen.

Einnahmen.

Fr.

Fr.

475. 90

406. 15 57. --

1,000

* Für die Jahre 1893--1896.

193. 70 27. 50 16. 48

3,000

790. 65 1. 70 65. 95

503. 05 175. -- 1,232. 50 72. 76 9,870. 20 12. 80 4,766. 57 107. 50 399. -- 442. 50 170. -- *30. -- 943. -- *31. 65 262. -- 3,741. 60 75. -- 102. 50 222. 50 *390. 90 273. 75 319. 70 697. 18 4,991. 50 275. -- 82. 50 1.332. 80 1J400. 30 101. 47 1,080. -- 412. 50 88. -- 2,570. -- *110. -- 4,060. 78 * 1,054. 75 940. 50 22. -- 2,596. 12 871. 42 821. 50 107. 30 *1,171. 50 578. 10 1,707. 50 * 50. -- 935. -- 228. 69 110. -- *47. 25 9t. 50 15. -- 160. -- *347. -- 30. -- 430. 50 937. 22

6,000 3,500

1,369. -- 1,117. 50

56. 81

1,500

3,480. 15 1. 40 2,649. 93

1,500 15. --

-- . 40 47. 40 361. 65

167. 25 17. 35

5

2,000

993. 60 *407. 77 618. --

1,500 10,000

* Bloss für das II. Semester 1896.

12,360.

72.

48.

163.

4 761.

203.

261.

(1,000)

1,000 4,500

25 05 75 50 40 05 70

1,995. 45 (120. -- ) 5. --

3,000 2,000

1,009. 15

3,000

912. 25

* Pro I. Semester 1896.

* Bloss für das II. Semester 1896.

* Pro L Semester 1896.

1,752. 40 4. 25

382. 35 1,018. 60 1,938. 15

2,500 (2,000) 9,000 (3,000) 2,000

689.

1,875.

"364.

1,327.

85. --

2,000

4

50 18 20 18

!

11

771. 62 566. 25 387. 05 * 1,522. 60

1

* Pro I. Semester 1896.

j

* Pro I. Semester 1896.

j

405. 10 2,152. 50

1,500 *315. -- 996. 20

i

3,462.

22.

4 1,506.

1,558.

2,614.

114.

4 251.

(3,000) 1,500 3,000

1,000 1,000 2,000

* Pro I. Semester 1896.

1,400. 20 122. 56

9,000

6,000 3,500

* Pro t. Semester 1896.

i i | i

04 60 30 89 95 -- --

482. 71 548. 70 818. 24

i * Pro I. Semester 1896.

j i

* Pro l. Semester 1896.

i Ì

i 1 I Ì 1

Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen der schweizerischen Gesandtschaften pro 1896.

Eiiirmlirneii.

A-iissratoen.

Beitrag

an die

RUckverglltung des"! Bundes fUr Porti, Bureaubedürfnisse u. dgl.

Gebühren.

Besoldungen des Kanzleipersonals.

und Bureaudiener.

Porti, Bureaubedilrfnlsse u. dgl.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Paris

?

7800. --

600.--

10,138. 25

5533. 60

13,170. --

Rom

2500. --

2300. --

1650. --

2,350. 57

1926. 30

B

Wien

2930. --

2000. --

2362. --

1,649. 93

1169. 93

1,284. 99

1375.--

2000. --

1425. --

2929. 50

2000. --

1134. --

969. 35 ,^a "'·210. -- 1,738. 80 1056. 30 « r^gîSuï fSjìg^sA * 871. 35 * 624. 30 * 1,036: 40 8,107. 55 3,112. 15 2597. --

Sitz der Gesandtschaft.

Berlin

. . . .

Washington Buenos-Aires London

Miete, Heizung und Beleuchtung der Bureaux.

* 1624. 75 t -- 4506. 90 t --

Kopist

* 518. 50

1102. 05

1,573. 27

|794. 75

E'B

1573. 27

* Pro I. Semester 1896.

f Die Besoldungen des Kanzleipersonals für Buenos-Aires und London \verden vom Biinde allein be stritten.

to to

2^2

c. Es übergaben ferner ihre B e g l a u b i g u n g s s c h r e i b e n : Am 21. März: Herr Graf v o n T a t t e n b a c h , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Deutsehen Reiches.

Am 28. März: Herr T a k a h i r a Kogoro Shöshii, als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Japans.

Am 16. Juli: Herr Heinrich Mo r e n o , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Argentiniens.

d. Es übergaben ihre A b b e r u f u n g s s c h r e i b e n : Am 12. September: Herr A. M a t t e , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Chiles.

Am 20. Oktober: Herr A. Peiroleri, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Italiens.

Am 18. November: Herr A. v. H a m b u r g e r , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Rußlands.

Am 4. Dezember: Herr W. A. F. G e v e r s , Ministerresident der Niederlande.

B. Konsulate.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das Exequatur erteilt : Niederlande. Am 7. Februar dem Herrn A. J. L. G e r k e n als Vizekonsul in Genf.

Argentinien. Am 25. Februar dem Herrn Eduard Rusca als Vizekonsul in Bellinzona.

Honduras. Am 28. Februar dem Herrn Edgar L e b e r t als Konsul in Basel.

Rumänien. Am 6. März dem Herrn Georg F a z y als Konsul in Genf.

Vereinigte Staaten Amerikas. Am 10. März dem Herrn Joseph S i m o n als Vizegeneralkonsul in St. Gallen.

Bolivien. Am 12. März dem Herrn Gustave Ferrière als Honorarkonsul in Genf.

Vereinigte Staaten Amerikas. Am 4. Mai dem Herrn Ethelbert W a t t s als Konsul in Borgen, an Stelle des zurückgetretenen Herrn William J. Kemmler.

Am 19. Mai dem Herrn Heinrich A n g s t als Generalkonsul in Zürich.

223 Portugal. Arn 1. Juni dem Herrn Osk.ir F a l k e i s e n als Konsul in Zürich.

Italien. Am 6. Juli dem Herrn Giuseppe B a s s o als Generalkonsul in Genf.

Vereinigte Staaten Amerikas. Am 21. Juli, dem Herrn Eduard . A. S t o r e y als :Vizekonsul in Genf.

Grossbritannien. Am 21. Juli dem Herrn Roger M a r c u a r d als Vizekonsul in Bern.

Dänemark. Am 28. Juli dem Herrn Axel Marius Angely Petersen als Konsul in Zürich.

Salvador. Am 5. August dem Herrn Nathan H a a s als Vizekonsul in Genf..

Costa Rica. Am 14. August dem Herrn Otto R y t z als Generalkonsul in Bern.

Vereinigte Staaten Amerikas. Am 13. Oktober dem Herrn Henry L a b h art als Vize- und Deputykonsul in Zürich.

Argentinien. Am 27. Oktober dem Herrn Albert B e r e h e r als Vizekonsul in Zürich.

Am 27. November dem Herrn Johann B u z z i als Konsul in Lugano.

Spanien. Am 13. November dem Herrn Rudolph Thommen Barth als Honorarvizekonsul in Basel für Baselstadt und Baselland und dem Herrn Oskar Z o I l i k o fer als Honorarvizekonsul in St. Gallen für die Kantone St. Grallen, beide Appenzell und Thurgau.

Dänemark. Am 23. Februar zeigte Herr Konsul Gaifre G a l i f f e an, daß er sein Amt niedergelegt habe, und daß Herr Vizekonsul Rutty provisorisch das Konsulat verwalte.

VIII. Schweizerische Htilfsgesellschaften.

Auch dieses Jahr haben wir unter wohlthätige Vereine und Anstalten im Auslande die Summe von Fr. 47,820, wovon Fr. 23,000 vom Bunde und Fr. 24,820 von den Kantonen beigesteuert wurden, verteilt. Fr. 45,420 entfielen auf schweizerische Hülfsgesellschaften und Asyle, Fr. 2400 auf fremde Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen. Über die finanziellen Verhältnisse und die Wirksamkeit der einzelnen Wohlthätigkeitsvereine giebt die im Bundesbl. 1896, IV, S. 1233, veröffentlichte Übersicht genaue Auskunft. Es sei hier

224 bloß bemerkt, daß das Vermögen der schweizerischen Hülfsgesellschaften (die ,,Homesa nicht Inbegriffen) sich auf Fr. 1,487,197 beläuft, während ihre Ausgaben für wohlthätige Zwecke rund Fr. 207,000 betragen.

IX. Verschiedene Geschäfte.

a. Auch dieses Jahr haben wir uns mit verschiedenen Gesuchen u m B e f r e i u n g v o n d e m D i e n s t e i n de^r f r a n z ö s i s c h e n F r e m d e n l e g i o n zu befassen gehabt. Unsere Gesandtschaft in Paris verwendete sich in einigen Fällen mit Erfolg.

Die französische Regierung hält stets daran fest, daß solchen Gesuchen nur dann entsprochen werden könne, wenn der Söldner noch nicht 18 Jahre alt war, als er sich anwerben ließ, oder wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Im ersteren Falle werden zur Feststellung der Identität des zu befreienden Soldaten folgende Ausweise verlangt: 1. ein Zeugnis über die Familie des Söldners (aus wie vielen Mitgliedern sie besteht, wie sie heißen, wo sie sich aufhalten u. s. w.) ; 2. das Signalement des Söldners mit der genauen Angabe seiner Größe.

b. Einen Fall, der vielfach in der Presse besprochen wurde, wollen wir hier wegen seiner prinzipiellen Bedeutung nicht unerwähnt lassen.

Der französische Botschafter hatte sich veranlaßt gesehen, einen Gärtner aus seinem Dienst zu entlassen, dem er bei der Anstellung auch die Wohnung in einem zur Besitzung der französischen Botschaft La F a v o r i t e gehörenden Hause eingeräumt hatte. Der Gärtner weigerte sich hartnäckig, diese Wohnung zu verlassen, obwohl ihm, wie der Botschafter versicherte, rechtzeitig fünf Monate vorher gekündigt worden war. Nach dem Gärtner handelte es sich nicht um ein Dienst-, sondern um ein Pachtverhältnis, da er bei der Anstellung, wie sein Vorgänger unter dem früheren Botschafter, die Befugnis erhalten hatte, auf der Favorite eine Handelsgärfcnerei einzurichten und zu betreiben ; er berief sich daher auf das Obligationenrecht, das für Pachtverträge eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsieht, und verlangte Schadensersatz für angeschaffte Pflanzen, die er mitten im Winter nicht anderswo unterbringen könne.

Der Botschafter räumte dem Gärtner noch einige Wochen Zeit ein ; es half aber alles nichts. Nachdem die letzte Frist verstrichen war, fand man den übelberatenen Gärtner mehr als je entschlossen, seine Wohnung auf der Favorite nicht freiwillig zu

225

räumen, sondern es unter Umständen auf eine Exmittierung durch die Polizei ankommen zu lassen.

Da rief der französische Botschafter die Intervention des .Bundesrates an, damit der Gärtner zwangsweise zum Ausziehen verhalten werde. Der Botschafter erklärte, er habe keine vertraglichen Verpflichtungen mehr dem Gärtner gegenüber, und wies darauf hin, daß dieser durch sein ungebührliches Benehmen den Frieden seines Hauses störte.

Der Bundesrat hatte nicht zu untersuchen, welches Rechtsverhältnis zwischen dem Botschafter und dem Gärtner bestand und ob dieser etwas zu beanspruchen hatte oder nicht; denn darüber zu entscheiden wäre ausschließlich Sache des zuständigen Gerichts gewesen. Er hatte vielmehr lediglich die Frage zu prüfen, ob er verpflichtet sei, einem fremden Gesandten gegen einen Eindringling Schutz zu gewähren, der diesem Gesandten zum Trotz in einem demselben gehörenden Hause wohnen blieb. Da nach dem Völkerrecht die Sorge für die Sicherheit und den Schutz der Botschaften und Gesandtschaften dem Staate obliegt, bei dem diese accreditiert sind, so zögerten wir nicht, dem Gesuche des französischen Botschafters zu entsprechen und die Regierung des Kantons Bern einzuladen, den Gärtner polizeilich ausweisen zu lassen. Dies geschah denn auch, nachdem der Gärtner nochmals zum Wegzug aufgefordert und ihm die 2jusicherung gegeben worden war, daß seine etwaigen Rechte und Ansprüche verwahrt bleiben sollten.

Gegen dieses Vorgehen des Bundesrates wurde in der Presse eingewendet, daß es sich um eine Angelegenheit civilrechtlicher Natur handelte und es daher Sache des französischen Botschafters gewesen wäre, vom bernischen Richter einen Exmittierungsbefehl zu erwirken. Dieser Einwand widerlegt sich indessen durch die einfache Erwägung, daß der Botschafter exterritorial, d. h. der bernischen Gerichtsbarkeit entzogen ist und deshalb nicht an den hiesigen Richter verwiesen werden konnte. Allerdings kann ein Gesandter, wenn er will, mit der Einwilligung seiner Regierung als Kläger vor den Gerichten des Aufenthaltsstaates auftreten, allein er verzichtet in diesem Falle e,uf seine Immunitäten, unterwirft sich einer fremden Gerichtsbarkeit und muß sich auch auf etwaige rekonventionelle Klagen einlassen. Des Prinzipes und der Konsequenzen wegen durfte also der französische Botschafter den bernischen Kichter
nicht in Anspruch nehmen ; ebensowenig war es ihm möglich, die Hülfe der französischen Gerichte anzurufen ; es blieb ihm daher nichts anderes übrig, als zur Selbsthülfe zu greifen, oder sich an die Behörde zu wenden, bei welcher er accreditiert ist und die ihm Schutz au gewähren verpflichtet war.

226 Dem Gärtner blieben zwei Wege offen, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen : den Botschafter direkt bei dem zuständigen französischen Gericht zu belangen, oder sich durch Vermittlung des Bundesrates an das französische Ministerium des Auswärtigen zu wenden. Die Sache fand indessen dadurch eine gütliche Erledigung, daß der französische Botschafter, ohne irgendwelche Schadensersatzpflicht anzuerkennen, sich bereit erklärte, dem Gärtner die Pflanzen abzukaufen.

c. Wir waren an folgenden Konferenzen und Kongressen vertreten : An der internationalen Konferenz in London für die Herausgabe eines Katalogs der wissenschaftlichen Litteratur ; an dem internationalen Kongreß in Paris für angewandte Chemie ; an dem internationalen meteorologischen Kongreß in Paris ; an der Konferenz des Verbandes zum Schutze des künstlerischen und litterarischen Eigentums in Paris; an der Konferenz betreffend die Revision der Übereinkunft über das internationale Eisenbahnfrachtrecht in Paris ; an den internationalen Fahrplankonferenzen in Genf und in Wien ; an der internationalen Telegraphenkonferenz in Budapest.

Im September, bei Anlaß der schweizerischen Nationalausstellung, tagten in Genf, unter dem Ehrenpräsidium des Herrn Bundespräsidenten Lachenal, internationale Kongresse betreffend die Unterstützung armer Fremder, für Gynäkologie und Geburtshülfe, sowie für kriminelle Anthropologie.

X. Bürgerrechtsbewilligungen.

Das Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1896 mit 1188 (1187 im Jahre 1895) Gesuchen um die Bewilligung zur Einbürgerung zu befassen, wovon 249 (372 im Jahre 1895) in das Vorjahr zurückreichten.

Von diesen 1188 Gesuchen wurden : 960 bewilligt (689 im Jahre 1895); 40 abgewiesen (31 im Jahre 1895); 70 von den Gesuchstellern zurückgezogen (20 im Jahre 1895); 118 waren am 31. Dezember 1896 noch nicht erledigt (446 im Jahre 1895), weil die Bewerber die erforderlichen Ausweise noch nicht beigebracht hatten.

1188

227 Die Bewilligung zum Erwerb eines Gremeinde- und Kantonsbürgerrechts wurde erteilt: 517 Deutschen, 214 Franzosen, 138 Italienern, 41 Österreichern, 25 Russen, 5 Holländern, 5 Amerikanern aus den Vereinigten Staaten, 3 Belgiern, 2 Norwegern, l Bulgaren, l Rumänen, l Spanier, 4 Türken, l Luxemburger, l Engländer und l Dänen.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 452 verheiratete Frauen und auf 1527 Kinder, somit beträgt die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1896 die bundesrätliche Bewilligung zum Erwerbe des schweizerischen Bürgerrechts erteilt wurde, 2909 (2325 im Jahre 1895).

Was die Einbürgerungen in den Kantonen betrifft, so verweisen wir auf folgende Zusammenstellung der uns von den Kantonsregierungen gelieferten Angaben :

(O NP

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1896.



Kantone

·£ o>

H UJ

Zürich Bern . .

. . .

Lnzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Frei bürg . .

Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen . . . .

Appenzell A.-ßh Appenzell I.-Kh S t . Gallen . . .

Graubünden Aargan . . . .

Thnrgau . . . .

Tessin . . . .

Waadt Wallis Nenenbnrg Genf

143 35 6 2 5

. .

.

. . .

. .

. .

. .

. . .

. . . .

] 1 6 12 99 10 12 9 1 5 6 13 21 44 39 6 24 212

Gebühren

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

1895

1894

10 3

'

56 20 4 1 1

1 3 19

7 105

2 1 1 1 0 1 1

der Kantone

1896

77 12 2 1 4

1 1 4 8 3 4 2 0 2 ;i 3 2 7 14

oo

5 8 80 6 7 6 1 3 3 g 18 37 24 6 14 88

der Gemeinden

Maximum

Minimum

Maximum

Minimum

500 500 700 500 400

200 500

Gratis

1200

1350 2160 1800 1800

Gratis

500

500

50

50

500 500

500 150 800

1225 2850

1200 Gratis

400 700 500 500 300 600 1200

400 700

1000

600 200

Gratis

500 400

Gratis

50 200 300 500

Gratis

600 500 50 200 200 600 50

Gratis

500

?

800

2400

300

1000 Gratis 2500 2000 3000

800

1500 1700 3150 1150 1000

360 100 500

?

600 400

Gratis

800 75 400 Gratis 1100

800 700 50 100 450 400 300 Gratis

229 Gemäß dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1881, Art. 10, Abs. 2, richtet sich die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören. Es kommt indessen nicht selten vor, daß Bewerber sich als großjährig betrachten, sobald sie das 20. Lebensjahr erreicht haben.

Es wird daher nicht überflüssig sein, hier das Alter der Großjährigkeit nach den verschiedenen Gesetzgebungen anzugeben: 16 Jahre in der Türkei; » 21 Jahre in Frankreich, Deutschland, England, Italien, Rußland, Vereinigte Staaten von Amerika, Rumänien, Portugal, Schweden, Belgien, Luxemburg, Griechenland, Brasilien und den meisten südamerikanischen Staaten ; 22 Jahre in der argentinischen Republik; 23 Jahre in den Niederlanden ; 24 Jahre in Österreich-Ungarn, Norwegen und Dänemark ; 25 Jahre in Spanien, Bolivia, Chile und San Salvador.

XI. Optionen.

Es sind während des Jahres 1896 194 Optionserklärungen (158 im Jahre 1895) und 85 vorläufige Optionsanmeldungen für die Schweiz (128 im Jahre 1895) eingegangen.

Auch dieses Jahr ist wiederholt vorgekommen, daß Optionsberechtigte ihre Optionserklärung vor den kompetenten Behörden zu spät, d. h. nach Ablauf ihres zweiundzwanzigsten Lebensjahres abgaben, weshalb wir die Weiterbeförderung, im Hinblick auf Art. 2 der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879, ablehnen mußten. Einige hatten, als sie 20 Jahre alt geworden waren, wohl die vorläufige Erklärung abgegeben, im Laufe ihres zweiundzwanzigsten Jahres definitiv optieren 'm wollen ; aber dann versäumt , binnen des festgesetzten Termins definitiv zu optieren.

Diese Bürger haben es sich allein zuzuschreiben, wenn sie nunmehr definitiv als Franaosen betrachtest und zum Militärdienst, in Frankreich herangezogen werden.

230

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Rückkauf der schweizerischen Hauptbahnen.

(Vom

25. März 1897.)

Tit.

Unterm 29. Januar 1892 haben die eidgenössischen Räte folgende Motion der Herren Nationalrat Curti, Ständerat Cornaz und Genossen erheblich erklärt : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, über die Eisenbahnfrage (Eisenbahnreform und Eisenbahnrückkauf) eine allseitige Untersuchung zu veranstalten und über die Art und Weise, wie er dieselbe vorzunehmen gedenke, beförderlich Bericht und Antrag vorzulegen. a In Ausführung dieses Auftrages hat der Bundesrat der Bundesversammlung vorerst den Bericht vom 27. März 1894 über das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Eisenbahngesellschaften, eventuell Kantonen, bei Auslauf der Konzessionen vorgelegt und es hat der Nationalrat mit Beschluß vom 5., der Ständerat mit Beschluß vom 19. Dezember 1894 von demselben Kenntnis genommen, wobei ersterer dem Bundesrate den Wunsch aussprach, es möge die weitere Berichterstattung über die Eisenbahnfrage, beziehungsweise den Eisenbahnrückkauf beförderlich erfolgen.

Die eingehenden Untersuchungen unseres Eisenbahndepartementes über den k o n z e s s i o n s g e m ä ß e n R ü c k k a u f und speciell

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1896.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1897

Date Data Seite

201-230

Page Pagina Ref. No

10 017 815

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