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Verfügung betreffend Einführung der Transponder Mandatory Zone Northeast («TMZ NE») vom 18. Mai 2021

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Im An- und Abflugbereich der Flughäfen St. GallenAltenrhein und Friedrichshafen soll eine Transponder Mandatory Zone (TMZ) errichtet werden. Die durch den Betrieb des Transponders bewirkte Sichtbarkeit der Luftfahrzeuge für die Flugsicherung und die Systeme im Cockpit führt zu einer Erhöhung der Flugsicherheit im Luftraum.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Die Luftraumstruktur Transponder Mandatory Zone (TMZ) basiert auf der in der Schweiz unmittelbar anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26.

September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA.6005 [b]). Das BAZL ist die zuständige Behörde für die Einhaltung der Anforderungen dieser Durchführungsverordnung (vgl.

Art. 4 der Verordnung des UVEK über Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VRV-L, SR 748.121.11]). Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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BBl 2021 1135

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Inhalt der Verfügung:

1.

In der Nordostschweiz wird eine Transponder Mandatory Zone (TMZ NE) gemäss den in Anhang 2 festgelegten Dimensionen errichtet.

2.

Innerhalb der TMZ NE müssen Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) einen Mode-STransponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance-Funktionalität mitführen und mit dem Transponder Code 7000 betreiben.

Hiervon bestehen die nachfolgenden Ausnahmen:

2.1 Hängegleiter, Fallschirme und Modellluftfahrzeuge (ohne Drohnen) sind von der Pflicht zur Mitführung und Betreibung eines Transponders generell ausgenommen.

2.2 Für Flüge mit Drohnen (Modellluftfahrzeuge gemäss Art. 14 VLK), Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen kann das BAZL im Einzelfall, in Absprache mit Skyguide, Ausnahmen von der Mitführung und Betreibung des Transponders bewilligen.

2.3 Skyguide kann im Einzelfall, sofern es der operationelle Betrieb zulässt, über Funk Ausnahmen von der Pflicht zur Betreibung eines Transponders bewilligen. Das entsprechende Verfahren wird im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, [AIP]) publiziert.

2.4 Für spezielle Anlässe wie z.B. Flugveranstaltungen, Kunstflug- und Segelflugtrainingswochen, kann das BAZL, in Absprache mit Skyguide, mittels Festlegung eines temporären Gefahrengebiets (LS-D) Ausnahmen von der Pflicht zur Betreibung eines Transponders bewilligen.

2.5 Such- und Rettungsflüge (Search and Rescue, SAR) und dringende Ambulanzflüge (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS) dürfen den Transponder Code 7100 verwenden.

2.6 Falls sich ein Luftfahrzeug in Kontakt mit einer Flugsicherungsstelle befindet und dort einen spezifischen Transponder-Code erhalten hat, kann dieser auch in der TMZ NE beibehalten werden.

3.

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Die TMZ NE tritt am 24. März 2022 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist hiernach unbeschränkt und dauert bis zum Widerruf bzw. bis zu einer erneuten Änderung, welche die hiermit verfügte Struktur betrifft.

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4.

Sämtliche gegen die in Dispositiv Ziff. 1 bis 3 gerichteten Anträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sind.

5.

Die Veröffentlichung der TMZ NE erfolgt in der AIP und mittels der relevanten Luftraumkarten.

6.

Diese Verfügung wird dem Segelflugverband der Schweiz (SFVS), der Segelfluggruppe Winterthur, der Aircraft Owners and Pilots Association Schweiz (AOPA), der Segelfluggruppe Amlikon, dem Verband Schweizer Flugplätze (VSF) und dem AeroClub der Schweiz (AeCS) per Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie dieser Verfügung per Einschreiben zugestellt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann zudem telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

25. Mai 2021

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 18. Mai 2021 betreffend Einführung der Transponder Mandatory Zone Northeast («TMZ NE») Horizontale Dimension

Vertikale Dimension Untergrenze: 2000ft GND Obergrenze: FL100 Ausserhalb Lufträume der Klasse C/D

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