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Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von Lilium davidii L.

als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 300808 vom 29. Januar 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 16 Buchstabe b und 17 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV), in Erwägung, dass

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es sich bei der Knolle von Lilium davidii L. aus China um ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV handelt,

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neuartige Lebensmittel nur verkehrsfähig sind, wenn das EDI sie in einer Verordnung als Lebensmittel bezeichnet hat, die in Verkehr gebracht werden dürfen oder das BLV sie nach Artikel 17 bewilligt hat,

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nach Artikel 4 der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 2 die Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel nur dann erteilt wird, wenn: 1. der Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte erbracht ist, dass es sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat; 2. das Lebensmittel sicher ist und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt; und 3. das neuartige Lebensmittel, sofern es ein bestehendes ersetzen soll, von diesem nicht derart abweicht, dass sein normaler Konsum für die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.

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die eingereichten Unterlagen für die Bewilligung der Knolle von Lilium davidii L. aus China als neuartiges traditionelles Lebensmittel vollständig und ausreichend sind für die Beurteilung deren Verkehrsfähigkeit,

SR 817.02 SR 817.022.2

2021-0283

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Lilium davidii L. ein traditionelles Gewächs ist und seinen Ursprung in Südwest- und Zentralchina hat und dass Lilium davidii L. bis heute auf traditionelle Weise angebaut wird,

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sich die Nährstoffbestandteile der Knolle von Lilium davidii L. typischerweise wie folgt zusammensetzen: 74 % aus Wasser, 19.5 % Kohlenhydrate, 4 % Proteine, 2 % Asche und 0.5 % Fett,

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der Anteil an Gesamtsaponinen in Bezug auf das Trockengewicht der Knolle von Lilium davidii L. mit ca. 6 % vergleichbar zu anderen pflanzlichen Lebensmitteln ist und somit eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann;

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von der Pflanze für den menschlichen Konsum nur die Knolle verwendet wird und dass in China die Knolle von Lilium davidii L. als frische Knolle, gehobelt in Schuppen, Spalten oder dünne Scheiben ähnlich wie Trüffel oder als Pulver aus den getrockneten Knollen verzehrt wird.

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die Knolle in kleinen Mengen als Delikatesse verzehrt wird und dass maximal eine Knolle pro Mahlzeit zur Zubereitung traditioneller Gerichte eingesetzt wird,

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zum Schutz der Gesundheit die Konsumentinnen und Konsumenten darauf hinzuweisen ist, dass die Knolle nur in kleinen Mengen zu verzehren ist und dass maximal eine Knolle zur Zubereitung einer Mahlzeit verwendet werden darf,

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die Knolle von Lilium davidii L. als eine reiche Quelle für Kohlenhydrate und Aminosäuren gilt,

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die Knolle von Lilium davidii L. eine belegte Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in China in den letzten 25 Jahren hat,

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die Knolle von Lilium davidii L. als sicher für den Verzehr beurteilt wird,

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kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt,

­ die Knolle von Lilium davidii L. kein bestehendes Lebensmittel ersetzen soll, verfügt: Das Inverkehrbringen von Lilium davidii L. als neuartiges traditionelles Lebensmittel wird bewilligt: a.

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: Lilium davidii L.

b.

Es darf von der Pflanze Lilium davidii L. für den Konsum nur die Knolle verwendet werden.

c.

Die Knolle von Lilium davidii L. stammt aus China.

d.

Spezifische Kennzeichnungsanforderung: Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Knolle in kleinen Mengen zu verzehren ist und dass maximal eine Knolle zur Zubereitung einer Mahlzeit verwendet werden darf.

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG3).

8. Februar 2021

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

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